Können die Beneš-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU behindern und ihre Mitgliedschaft beeinflussen?


Diploma Thesis, 2003

77 Pages, Grade: 14 Punkte (1-)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung

2 Einführung
2.1 Allgemeines
2.2 Struktur der Arbeit
2.3 Historischer Kontext
2.4 Inhaltliche Analyse
2.4.1 Rechtliche Grundlagen der Präsidialgesetzgebung
2.4.2 Dekretalgesetzgebung Oktober 1940 – April 1945
2.4.3 Dekrete der unmittelbaren Nachkriegszeit April 1945 – 28. Oktober 1945
2.4.4 Straffreistellungsgesetz
2.5 Rechtliche Kontinuität der Dekrete als Staatsgrundlage
2.5.1 Fortgeltung der Dekrete
2.5.2 Demokratische Legitimation der Dekretalgesetzgebung
2.6 Bestandsaufnahme

3 Völkerrechtliche Einordnung
3.1 Der Vertreibungs- und Aussiedlungskomplex
3.1.1 Verantwortlichkeit der Alliierten
3.1.2 Verantwortlichkeit der Tschechoslowakei
a) Eigenständiger Beitrag
b) Rechtfertigung
c) Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord
3.2 Die Vermögenskonfiskation
3.2.1 Konfiskation als Maßnahme des Wirtschaftskrieges
3.2.2 Konfiskation als Reparation
3.2.3 Konfiskation als Restitution
3.2.4 Konfiskation als Repressalie und Bestrafung
3.2.5 Konfiskation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
3.2.6 Konfiskation als Bestandteil des Völkermordes
3.3 Die Ausbürgerung
3.4 Sonstige diskriminierende Maßnahmen
3.5 Zwischenergebnis

4 Europarechtliche Perspektiven
4.1 Prüfungsmaßstab
4.2 Anforderungen des acquis communautaire
4.2.1 Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes
a) Staatsangehörigkeit
b) Diskriminierungsverbot beim Eigentumserwerb im Kontext der Grundfreiheiten des EG-Vertrages
(1) Niederlassungsfreiheit, Art. 43 EGV
(2) Freizügigkeit, Art. 39 EGV
(3) Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 56 EGV
4.2.2 Verfahrensrecht
a) Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV
b) Untätigkeitsklage gem. Art. 232 EGV
c) Vorabentscheidung gem. Art. 234 EGV
4.2.3 Kompatibilität der Dekretal- und Restitutionsgesetzgebung mit Art. 6 EUV
a) Staatsbürgerschaft
b) Vermögenskonfiskationen
(1) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(2) UN-Menschenrechtsausschuss
c) Straffreiheitsgesetz
(1) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(2) UN-Menschenrechtsausschuss
d) Retributionsdekret
4.3 Minderheitenschutz
4.3.1 Unmittelbare diskriminatorische Auswirkungen
4.3.2 Mittelbare diskriminatorische Auswirkungen

5 Zusammenfassung

6 Standpunkte
6.1 Tschechische Republik
6.2 Bundesrepublik Deutschland
6.3 Europäisches Parlament
6.4 Europäische Kommission
6.5 Sudetendeutsche Landsmannschaft

7 Lösungsansatz
7.1 Europäische Dimension
7.2 Lösungsmöglichkeiten
7.2.1 Globalentschädigung
7.2.2 Staatliche Wiedergutmachung
7.2.3 Gemischter Fond

8 Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Danksagung

1 Vorbemerkung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit juristischen Fragestellungen. Sie erhebt weder den Anspruch historischen Wertungen gerecht zu werden, noch Erklärungsmuster für politische Verhaltensweisen zu liefern. Die institutionelle Unabhängigkeit der Analyse bietet zudem den Vorteil, erwartete Rücksichtnahme auf Partikularinteressen vermeiden zu können. Gleichwohl gehört es zum Anliegen der Arbeit, die rechtlichen Problemkreise zu entkernen und einen, wenn auch bescheidenen, Beitrag zur perspektivischen Beseitigung dieser Hindernisse auf dem Weg des europäischen Friedens- und Einigungsprozesses zu leisten.

2 Einführung

2.1 Allgemeines

Die bevorstehende EU-Osterweiterung eröffnet den Mitgliedsstaaten ungeahnte Möglichkeiten in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht. Die Errichtung einer gesamteuropäischen Ordnung bietet die Chance, historische Verwerfungen zu glätten, nationale Anachronismen zu überwinden und ein tragfähiges Fundament europäischer Identität zu entwickeln. Der progressive Charakter des europäischen Einigungsprozesses nach dem Fall des Eisernen Vorhanges birgt aber aufgrund seiner monumentalen Veränderungen die Gefahr, Konfliktpotentiale zu verkennen. Trotz der postulierten Zukunftsorientierung überlagert die „Gegenwart der Vergangenheit“ immer wieder das politische Tagesgeschehen. Namentlich der auf höchster diplomatischer Ebene ausgetragene Konflikt um die Vertreibung und Enteignung der Sudetendeutschen nach dem Zweiten Weltkrieg aufgrund der Präsidialdekrete oder sogenannten „Beneš-Dekrete“ scheint den Verständigungsprozess im deutsch-tschechischen Verhältnis bis auf unabsehbare Zeit zu lähmen.

2.2 Struktur der Arbeit

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Prüfung der Kompatibilität der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes mit Völker- und Europarecht zum Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union. Es sollen ferner mögliche Rechtswirkungen und Instrumentarien aufgezeigt werden, die die Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der EU und die Rechtsstellung der Sudetendeutschen tangieren könnten.

Die Arbeit wird mit einer Darstellung des historischen Kontextes der Präsidialgesetzgebung eröffnet, um dem Leser die Einbettung der rechtlichen Fragenkomplexe zu erleichtern.

Es folgt die inhaltliche Erläuterung der die Enteignung und Ausbürgerung der Sudetendeutschen betreffenden Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes.

Anschließend wird im retrospektiven Abriss der Verlauf der aktuellen Debatte dokumentiert.

Danach schließt sich eine inhaltliche Analyse der in Frage stehenden Dokumente an. Der rechtlichen Prüfung der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes werden völkerrechtliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Hierbei werden insbesondere die Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen unter dem Aspekt des Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens) problematisiert.

Die Begutachtung der in Frage stehenden Gesetzgebung aus europarechtlicher Sicht erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Beitrittsreife der Tschechischen Republik und der Verwirklichung des acquis communautaire.

Die weitere Prüfung umfasst die Verwirklichung der Grundfreiheiten nach Aufnahme in die Europäische Union, wobei eine Akzentuierung des Vorgehens hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erfolgt.

Abschließend werden die Standpunkte der beteiligten Parteien dargestellt, um den zukünftigen Einfluss der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes auf den Beitritt und die spätere Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union abschätzen zu können.

2.3 Historischer Kontext

Die Wurzeln des deutsch-tschechischen Nationalitätenkonfliktes lassen sich jenseits der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verorten. In der Mitte dieses Zeitabschnittes bildete sich eine tschechische Nationalbewegung heraus, die verstärkt gegen die mehrheitlich von Deutschen besetzte Administration des Habsburger Reiches opponierte. Der von radikalen Kräften propagierte Gedanke eines tschechischen Nationalstaates wurde aber vorerst nur von einer Minderheit goutiert. Mit dem österreichisch-ungarischen Ausgleich und der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde die Marginalisierung tschechischer Einflussmöglichkeiten beschleunigt. Die Wiener Regierung, die die wechselseitigen Ansprüche der Nationalitäten als Unterpfand für politisches Wohlverhalten nur teilweise befriedigte und damit die Nationalitäten gegeneinander ausspielte, war nicht in der Lage, tiefgreifende Reformen durchzuführen.[1]

Durch den kämpferischen Ausbruch des Nationalismus, die zunehmende Polarisierung im Land und den ausbrechenden Ersten Weltkrieg kam es zum endgültigen Bruch der Tschechen und Slowaken mit der Donaumonarchie. Das historische böhmische Staatsrecht, transformiert in das Konzept einer souveränen Republik, dessen Staatsvolk sich aus den homogenen Ethnien der Tschechen und Slowaken rekrutieren sollte, gewann in der böhmisch-mährischen Öffentlichkeit sukzessiv an Bedeutung.[2]

Das von dem amerikanischen Präsidenten Wilson ausgerufene Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Niederlage der Mittelmächte im Ersten Weltkrieg bereiteten den Boden für die Proklamierung der Tschechoslowakischen Republik 1918. Die 1919 im Vertrag von St. Germain durchgesetzte tschechoslowakische Nationalstaatskonzeption ließ das Selbstbestimmungsrecht der Sudetendeutschen, respektive der karpatendeutschen, ungarischen und anderer Minderheiten, unberücksichtigt. Die blutige Niederwerfung von Aufständen in den deutschsprachigen Gebieten, die rudimentäre Verwirklichung von Minderheitenrechten in der Verfassung und die gezielte Ausdünnung des deutschen Anteils in der öffentlichen Verwaltung unterhalb des Bevölkerungsproporzes vertiefte die Kluft zwischen Deutschen und Tschechen.

Dieses Klima begünstigte die Entstehung antidemokratischer und autoritärer deutscher Parteien in der Tschechoslowakei, denen es in Folge der Weltwirtschaftskrise und der überproportionalen Arbeitslosenquote unter den Sudetendeutschen gelang, deren Interessen für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Die Prager Regierung war innerhalb der kurzen Zeit seit Gründung der Republik nicht im Stande, den Widerspruch zwischen der Konzeption eines National- und eines Nationalitätenstaates aufzulösen und ein uneingeschränktes Bekenntnis aller Minderheiten zum Staat und Vertrauen in seine politischen Institutionen herzustellen.[3]

Die hegemoniale Außenpolitik Hitlers zielte mit der Protegierung der „Sudetendeutschen Heimatfront“ auf die Destabilisierung der innerstaatlichen tschechoslowakischen Verhältnisse. Diese Gruppierung propagierte im Bewusstsein des Rückhaltes der Mehrheit der Sudetendeutschen ab 1937 offen die Abtretung des Sudetenlandes an das Deutsche Reich. England und Frankreich schlossen sich dieser Forderung aufgrund des Abschlussberichtes des Vermittlers in diesem Nationalitätenstreit an, der eine Abtretung von Gebieten mit über 50 % deutschem Bevölkerungsanteil an das Deutsche Reich befürwortete.[4]

Dies führte 1938 zum Abschluss des Münchener Abkommens, welches aufgrund der Konzentration der Schwer- und Bergbauindustrie in den abzutretenden Grenzregionen zu Deutschland die tschechoslowakische Wirtschaftskraft erheblich schwächte. Hierbei sei angemerkt, dass die Abtretung des Sudetenlandes ohne Volksabstimmung den Vorstellungen der tschechischen Diplomatie gerecht wurde, um diesen Rechtsakt aufgrund fehlender demokratischer Teilhabe später desavouieren zu können. Insbesondere ist die Begrifflichkeit des „Münchener Diktates“ irreführend, da die ČSR am 21. September 1938 ihre Zustimmung zur Abtretung des Sudetenlandes gab, obgleich ihr Entscheidungsspielraum durch die Entsagung militärischer Unterstützung durch England und Frankreich bei einem eventuellen deutschen Einmarsch minimiert war. Im Münchener Abkommen selbst wurde die militärische Besetzung der Gebiete und die Durchführung der Räumung festgelegt, dies allerdings ohne tschechische Beteiligung. Aufgrund des Vertrages über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen mussten etwa 400.000 der seit 1919 im Sudetenland angesiedelten Tschechen unter Aufsicht einer internationalen Kommission das Grenzgebiet verlassen.

Der vorgeblichen Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Sudetendeutschen war in Hitlers politischem Kalkül die Rolle des Trojanischen Pferdes zugedacht, um den tschechoslowakischen Staat nachhaltig zu schwächen. Die völkerrechtswidrige Errichtung des Reichsprotektorates Böhmen-Mähren, die aggressive Okkupations- und geplante Vernichtungspolitik (Germanisierung) und die nach tschechischer Ansicht subversive Rolle der Sudetendeutschen bei der Schwächung des tschechischen Staates ließen die Aversionen der Tschechen gegen diese ins Unermessliche ansteigen.[5]

Aus dieser Quelle des Hasses schöpfend wurde von der tschechischen Exilregierung in London bereits ab 1940 die (schrittweise) Vertreibung der 3,1 Millionen Sudetendeutschen geplant.[6] Durch den Abschluss des Tschechisch-Sowjetischen Vertrages von 1943 wurde das Fundament für die Neugestaltung der Tschechoslowakei nach dem Krieg gelegt und Übereinkunft über die restlose Aussiedlung der Sudetendeutschen erzielt.[7] Dem Ziel der ethnischen Homogenität eines zu schaffenden tschechoslowakischen Nationalstaates wurde durch die Exilregierung höchste Priorität verliehen. Präsident Beneš war sogar bereit, die Abspaltung der Karpatenukraine an die UdSSR hinzunehmen, um eine radikale Umgestaltung der tschechischen Nachkriegsordnung vornehmen zu können.[8]

Nach der deutschen Kapitulation entluden sich die von tschechischen politischen Kräften stimulierten Rachegelüste in brutalen Aktionen an der deutsche Bevölkerung, die von den Tätern als Kompensation nicht nur für die letzten Kriegswochen, sondern für die sechs Jahre der Okkupation verstanden wurden.[9] Die bis zur Konferenz von Potsdam andauernde Phase war von wilden Vertreibungen und Exzessen (Brünn, Aussig) gekennzeichnet. Dabei war die Tendenz unverkennbar, bis zum Beginn der Zusammenkunft der Alliierten im August 1945 durch verstärkte Repressionen gegenüber der deutschen (und ungarischen) Bevölkerung mit deren Vertreibung vollendete Tatsachen zu schaffen, was durch den Abschub (odsun, euphemistischer tschechischer Sprachgebrauch) von 750.000 Sudetendeutschen erreicht wurde. Die Zahl der Vertreibungsopfer ist umstritten, wird aber auf 30.000[10] bis 165.000[11] geschätzt. Die Blockbildung während des Kalten Krieges führte zur Instrumentalisierung der Vertreibung im Rahmen der jeweiligen
Ideologie und wies dem Gedanken der Völkerverständigung die Rolle sekundierender Lippenbekenntnisse zu.

2.4 Inhaltliche Analyse

2.4.1 Rechtliche Grundlagen der Präsidialgesetzgebung

Die tschechische Verfassung von 1920 sah im Falle der Verhinderung der Tschechischen Nationalversammlung bei der Wahrnehmung legislativer Aufgaben die Möglichkeit vor, dem Präsidenten per Verfassungsdekret Gesetzgebungskompetenz einzuräumen. Seit dem Erlass einer solchen Rechtsvorschrift am 15.10.1940 war der Präsident ermächtigt, Dekrete und Verfassungsdekrete mit provisorischer Gesetzeskraft zu erlassen. Die Rechtsvorschriften wurden von den zuständigen Ministern signiert und dem sog. „Rechtsrat“ zur Unterschrift vorgelegt.[12] Der tschechoslowakische Präsident Beneš dekretierte zwischen dem 21.07.1940 und dem 28.10.1945 insgesamt 143 Verordnungen. Alle Dekrete, unabhängig vom Ort ihres Erlasses, wurden durch Verfassungsgesetz der Provisorischen Nationalversammlung am 28.03.1946 gebilligt und mit Gesetzeskraft ausgestattet.[13]

2.4.2 Dekretalgesetzgebung Oktober 1940 – April 1945

Die von 1940 - 1944 herausgegebenen Dekrete hatten die Lösung der provisorischen staatlichen Leitung zum Inhalt, wie die Festlegung des Staatsbudgets oder die Konstituierung der Militäreinheiten. Ab 1944 wurde mit Hilfe dieser Dekrete systematisch die Nachkriegsgesetzgebung in konstitutioneller, politischer und wirtschaftlicher Hinsicht vorbereitet. Hauptaufgaben waren die Formulierung der rechtlichen Kontinuität der ČSR, die Einsetzung von Volksgerichten zur Bestrafung von Kollaborateuren und Kriegsverbrechern, die Requirierung feindlichen Vermögens und die Entziehung der Staatsbürgerschaft der deutschen und ungarischen Minderheit zur Vorbereitung von deren Aussiedlung.

2.4.3 Dekrete der unmittelbaren Nachkriegszeit April 1945 – 28. Oktober 1945

Als Rechtsquelle sui generis der Dekretalgesetzgebung in der unmittelbaren Nachkriegszeit muss das am 05.04.1945 verabschiedete Kaschauer Regierungsprogramm im Sinne einer provisorischen Verfassung gewertet werden, welches die endgültige Umwandelung der Tschechoslowakei in einen ethnisch homogenen Nationalstaat postulierte. Gemäß Art. VIII dieses Statuts wurden „...die Minderheiten zum großen Teil zum fügsamen Instrument der Eroberungspolitik gegen die Republik von außen...“[14] definiert. Die tschechische Regierung erklärte“..., dass sie mit den Schuldigen streng und unerbittlich verfahren wird, wie es das Gewissen unserer Völker, das heilige Andenken unserer Märtyrer, die Ruhe und Sicherheit künftiger Generationen verlangen...“.[15] Die Entziehung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft wurde damit als Vorbedingung einer nachfolgenden entschädigungslosen Enteignung festgelegt.

Von den die Entrechtung der Deutschen und Ungarn betreffenden Dekreten sind folgende im Verzeichnis der aktuellen Gesetze der Tschechischen Republik abgedruckt:[16]

- Dekret Slg. Nr. 5 vom 19.05.1945

Durch dieses Gesetz wurde die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Besatzung festgestellt.

- Dekret Slg. Nr. 12 vom 21.06.1945

Dieses Dekret betrifft die Konfiszierung und beschleunigte Aufteilung von landwirtschaftlichem Vermögen gegenüber deutschen und ungarischen Personen ohne Entschädigung.

- Dekret Slg. Nr. 108 vom 25.10.1945

Danach wurden alle Eigentumsrechte von Personen deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit aufgehoben, es sei denn, es konnte von diesen der Nachweis besonderer Loyalität zum tschechischen Staat erbracht werden.

- Dekret Slg. Nr. 33 vom 02.08.1945

Durch diese Rechtsvorschrift wurde allen Bürgern deutscher und ungarischer Abstammung die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft rückwirkend aberkannt, mit Ausnahme der Personen, die besondere Verdienste um die Tschechoslowakei erworben hatten.

- Dekret Slg. Nr. 16 vom 19.06.1945

Durch diese Norm wurde die Bestrafung der nazistischen Verbrechen, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie die Einrichtung der Volksgerichte angeordnet (Großes Retributionsdekret). Aufgrund dieses Dekretes konnten Personen, die sich während der Besatzungszeit vorgeblich als illoyal erwiesen hatten, in absentia zum Tode verurteilt werden. Obwohl das Gesetz außer Kraft gesetzt wurde, ist nicht geklärt, ob die Urteile auch heute noch Rechtskraft entfalten können.

Zudem wurden Dekrete über die Arbeitspflicht (Slg. Nr. 71 vom 19.09.1945), Zwangsarbeit (Slg. Nr. 126 vom 27.10.1945) und
über die Auflösung der deutschen Universitäten in Prag und Brünn (Slg. Nr. 122 vom 18.10.1945) beschlossen, die zum heutigen Zeitpunkt jedoch obsolet geworden sind.

2.4.4 Straffreistellungsgesetz

Das Straffreistellungsgesetz (Slg. Nr. 115) vom 08.05.1946[17] bestimmte, dass „jede Straftat, die zwischen dem 30.09.1938 und 28.10.1945 begangen wurde, um im Kampf für die Freiheit der Tschechen und Slowaken zu helfen oder die Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Taten von Okkupanten und deren Helfershelfern darstellen, nicht gesetzeswidrig ist, auch wenn solche Taten unter anderen Umständen strafbar wären“. Das Gesetz kann als eine Replik auf die Anordnung Hitlers vom 07.06.1939 interpretiert werden, wonach Straftaten, die im Kampfe für die Erhaltung des Deutschtums in den sudetendeutschen Gebieten oder für die Heimkehr ins Reich vor dem 01.12.1938 begangen wurden, von strafrechtlicher Verfolgung ausgeschlossen waren. Tatsächlich kam es wegen Tötungsdelikten an Angehörigen der deutschen Minderheit nur zu etwa 40 Prozessen, die aber mit der Machtergreifung der Kommunisten 1948 eingestellt wurden. Diese Norm wird in der Praxis nicht nur als Straffreiheitsgesetz, sondern als generelle Sperre hinsichtlich zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche betroffener Vertriebener bei Eingriffen in Leib, Leben oder Eigentum behandelt.[18]

2.5 Rechtliche Kontinuität der Dekrete als Staatsgrundlage

2.5.1 Fortgeltung der Dekrete

Im vorliegenden Fall ist fraglich, welche Dekrete zum Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik zur EU noch Geltung beanspruchen können.

Nach tschechischer Ansicht sind die 98 Dekrete der Nachkriegszeit durch „Zielerreichung“ verbraucht und damit obsolet. Es ist hierbei jedoch zwischen den explizit aufgehobenen Dekreten, die keine Rechtskraft mehr entfalten können, und denen, die in der Sammlung geltenden Rechts enthalten sind, zu differenzieren. Der Terminus „obsolet“ ist insofern klärungsbedürftig, als eine Überholung durch Zweckerreichung oder Außerkraftsetzung durch eine neue Norm erreicht werden kann (lex posterior derogat legi priori). Die Enteignungen stellen jedoch rechtsgestaltende Eingriffsakte dar, deren Wirkung gerade fortdauern soll.[19] Da die nicht aufgehobenen Dekrete weiterhin von tschechischer Seite als „fester Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung“[20] behandelt werden, kann nicht von einer impliziten Aufhebung dieser Rechtsnormen durch die tschechoslowakische Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten vom 09.01.1991 oder durch Bestimmungen der Verfassung der neuen Tschechischen Republik ausgegangen werden.[21]

Allerdings könnten einzelne Dekrete durch Zweckerreichung und Zeitablauf konsumiert worden sein. Hierbei ist auf die Praxis der tschechischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu verweisen. Die intertemporale Einbeziehung durch „Nachbefolgung“ des alten Rechtes stellt ein bedeutsames Element der Restitutionsgesetzgebung dar.[22] Gleichwohl wurden die Dekrete in nicht abgeschlossenen Einzel-Konfiskationsfällen zum wirksamen Abschluss der Enteignungsverfahren weiterhin angewandt.[23] Diese Konstellation herrschte insbesondere bei Fällen vor, in denen Betroffene gegen die Entscheidung der Bezirksnationalkomitees (BNK) zur Anwendung der Enteignungsdekrete Rechtsmittel eingelegt hatten und diese Verfahren niemals formell beendet wurden.

Hierbei sei angemerkt, dass die EU-Kommission sich in ihrem Arbeitspapier zur Vereinbarkeit der tschechoslowakischen Präsidialdekrete mit dem acquis communautaire der tschechischen Rechtsauffassung angeschlossen hat, dass bei einer Legalenteignung keine Verpflichtung zur individuellen Benachrichtigung bestehe. Vielmehr wird trotz des Fehlens der Bekanntgabe die Konfiskation ex lege unmittelbar rechtswirksam.[24] Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (s. a. §§ 41, 43 VwVfG) höchst fragwürdig.

Bezüglich des Dekretes Slg. Nr. 16 (Großes Vergeltungsdekret zur Bestrafung der Kriegsverbrecher und Kollaborateure) ist festzustellen, dass zwar das Dekret selbst förmlich aufgehoben wurde, nicht jedoch die darauf fußenden Urteile zur Entziehung bürgerlicher Rechte. Jedoch verfügt der tschechische Staat über keinerlei Rechtsinstrumente mehr, derartige Rechtstitel zu vollstrecken, da diese durch die Menschenrechtsbestimmungen der tschechischen Verfassung beseitigt wurden.[25]

2.5.2 Demokratische Legitimation der Dekretalgesetzgebung

Die Legitimation des Präsidenten Beneš ist insofern fraglich, da er nach dem Münchener Abkommen zurücktrat und sich in das Exil nach London begab.

Gleichwohl wurde die tschechoslowakische provisorische Regierung im Juni 1940 von Großbritannien anerkannt, das heißt „von außen legitimiert“. Er übte somit unter formeller Bindung an die tschechoslowakische Verfassung von 1920 das Gesetzgebungsrecht aufgrund Verfassungsnotstandes aus. Das Tschechische Verfassungsgericht billigte 1995 Präsident Beneš aus staats- und völkerrechtlichen Erwägungen die Normsetzungszuständigkeit zu, da der tschechoslowakische Staat seit 1918 nie aufgehört habe zu bestehen und somit von einer Staatskontinuität auszugehen sei.[26]

Des weiteren kann die unmittelbare Legitimation der provisorischen Nationalversammlung, welche die Dekrete 1946 nachträglich legalisierte, in Zweifel gezogen werden. Die Konstitution dieses Gremiums ist nicht auf allgemeine und direkte Wahlen zurückzuführen, sondern basiert originär auf dem Verfassungsdekret vom 25.08.1945. Der Wahlgrundsatz der Allgemeinheit wurde durch den Ausschluss der Bürger deutscher und magyarischer Abstammung verletzt, da nur Personen slawischer Nationalität das aktive und passive Wahlrecht besaßen.[27] Zudem steht die Benennung von Wahlmännern und Delegierten im Widerspruch zum Grundsatz der direkten Wahl.

2.6 Bestandsaufnahme

Die deutsch-tschechischen Beziehungen orientierten sich am Klima des Kalten Krieges. Erst im Rahmen der Ostpolitik war es 1973 möglich, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei den Prager Vertrag abzuschließen, der das Münchener Abkommen „im Hinblick auf die gegenseitigen Beziehungen nach Maßgabe des Vertrages als nichtig“ bezeichnete. Hierbei wurde lediglich ein „Konsens über den Dissens“ erreicht, da die Bundesregierung die Nichtigkeit des Münchener Abkommens ex nunc einstufte, während die Gegenseite von einer Unwirksamkeit ex tunc ausging. Zudem wurden vermögensrechtliche Fragen kategorisch ausgeklammert.

1992 wurde der Deutsch-Tschechische Nachbarschaftsvertrag geschlossen, der jedoch Eigentumsfragen expressis verbis offen ließ.

1993 wurde die Tschechische Republik in den Europarat aufgenommen.

1995 fällte das Tschechische Verfassungsgericht das sog. „Dreithaler-Urteil“, in dem es die „Legalität“ und „Legitimität“ der Präsidialdekrete bestätigte und deren Rechtsgültigkeit sowie deren Nichtanwendbarkeit in der Gegenwart und Zukunft konstatierte.

Am 17.01.1996 stellte die Tschechische Republik formell den Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union, welcher durch die Europäische Kommission positiv bewertet wurde.

Den von tschechischer Seite gewünschten juristischen Schlussstrich brachte die gemeinsame Erklärung von 1997 jedoch nicht in der von Prag gewünschten Klarheit[28], wohl aber die gegenseitige Versicherung, mit der Vergangenheit nicht die künftigen Beziehungen belasten zu wollen.

Die Frage der Beneš-Dekrete wurde aus Anlass der 2002 in einigen Ländern stattfindenden Parlamentswahlen zum Thema stilisiert, namentlich in Deutschland, Österreich, Ungarn und der Tschechischen Republik. Dabei wurde insbesondere die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht und die Geltendmachung etwaiger Restitutionsansprüche artikuliert. Forderungen auf tschechischer Seite, die Beneš-Dekrete im EU-Beitrittsvertrag zu verankern, standen auf deutsch / österreichisch / ungarischer Seite Standpunkte gegenüber, die ein Junktim zwischen dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik und der Aufhebung der Beneš-Dekrete herzustellen versuchten.[29]

Hieran wird deutlich, dass die vorliegende Thematik keineswegs eine bilaterale Angelegenheit darstellt, sondern eine europäische Dimension besitzt. Trotz der geäußerten Bedenken des Ausschusses für Menschenrechte[30] stimmte das Europaparlament dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu. Im April 2003 wurde in Athen der Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik zur Europäischen Union feierlich unterzeichnet und im Juni vom tschechischen Volk mit 77,3 % Zustimmung angenommen. Das Einvernehmen der Parlamente aller Mitgliedsstaaten scheint nur noch eine Formalie darzustellen, so dass der Beitritt der Tschechischen Republik zur EU im Mai 2004 Realität werden könnte.

Werden damit die Beneš-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz der Geschichtswissenschaft überantwortet oder die Europäer von den Schatten ihrer eigenen Geschichte eingeholt?

3 Völkerrechtliche Einordnung

„Der Kampf für das Recht ist ein Akt der ethischen Selbsterhaltung, ist eine Pflicht gegen sich und gegen die Gemeinschaft.“[31]

Rudolf von Ihering (1872)

3.1 Der Vertreibungs- und Aussiedlungskomplex

3.1.1 Verantwortlichkeit der Alliierten

Zwischen 1945 und 1946 wurden die gemäß der Volkszählung vom 01.12.1930 in der Tschechoslowakei lebenden 3,2 Millionen Deutschen mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit vertrieben. Die alleinige Verantwortung für die Vertreibung und Aussiedlung der Deutschen in der Tschechoslowakei tragen nach Auffassung des Tschechischen Außenministeriums die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges.[32] Zur Begründung wird als rechtliche Grundlage Abschnitt XIII der Amtlichen Verlautbarung der Potsdamer Konferenz vom 02.08.1945 angeführt, wonach die Regierungen von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der UdSSR anerkennen, „dass die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muss.[33] Sie stimmen darin überein, dass jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll“. Eine Anordnung oder gar Billigung der Vertreibung ist hieraus nicht abzuleiten. Vielmehr ist dieser Passus als ohnmächtige Hinnahme irreversibler Vorgänge zu deuten, wofür auch die Aufforderung der Siegermächte an die Tschechoslowakei zur Einstellung der von Mai bis August 1945 stattgefundenen „wilden Vertreibungen“ spricht.

Gegen eine Interpretation des Art. XIII des Potsdamer Protokolls als Autorisierung der Vertreibung hat sich auch ein dem amerikanischen Repräsentantenhaus vorgelegter Bericht („Walther-Report“) gewendet, der lediglich von Hinnahme („recognize“) der Vorgänge spricht, ohne sich mit diesen zu identifizieren
(„approve“).[34] Die im Februar 1996 von den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Russland veröffentlichten Noten bekräftigen lediglich die Wirksamkeit der von ihnen in Potsdam getroffenen Beschlüsse, ohne ein rechtliches Einvernehmen mit den in der Tschechoslowakei stattgefundenen Vertreibungen herzustellen.[35] Die entschädigungslosen Eigentumsentziehungen können daher auch nicht als notwendige Folge einer einvernehmlichen Vertreibungsstrategie definiert werden, da sich weder die vier Siegermächte, noch die drei Westalliierten jemals einvernehmlich zustimmend geäußert haben.[36]

Des weiteren widerspricht es dem Grundsatz der Staatensouveränität, einem nichtbeteiligten Staat ohne dessen Einwilligung völkerrechtliche Duldungspflichten auferlegen zu können.[37] Die Ergebnisse der Potsdamer Konferenz können auch nicht als Ausfluss der durch die Berliner Erklärung vom 05.06.1945 gegenüber Deutschland beanspruchten obersten Regierungsgewalt seitens der Alliierten gedeutet werden, da die Vertreibung ein dem Völkerrecht unterstellter Vorgang darstellt.[38] Rechtlich ist das Potsdamer Abkommen nichts anderes als das Schlusskommuniqué einer Konferenz von drei Siegermächten am Ende des Zweiten Weltkriegs, das für Deutschland auch nicht dadurch bindend werden konnte, dass die Konferenzmächte zugleich Besatzungsmächte in Deutschland waren.[39] Die Potsdamer Beschlüsse entfalten aufgrund der Rechtsnatur eines Vertrages zu Lasten Dritter gegenüber Deutschland „res inter alios gesta“ keine Rechtswirkung.
(s. a. Art. 34, 35 WVK)

3.1.2 Verantwortlichkeit der Tschechoslowakei

Die Tschechische Republik trägt als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei kraft Staatensukzession die völkerrechtliche Verantwortung für die Ausübung tschechoslowakischer Hoheitsgewalt.[40]

a) Eigenständiger Beitrag

Ein objektiver eigenständiger Tatbeitrag der Tschechoslowakei zur Planung und Durchführung der Vertreibung der Deutschen und Ungarn ist ab 1938 verifizierbar.[41] Hierbei ist auf den Entwurf eines Dekretes Anfang 1945 hinzuweisen, welches als Rechtsgrundlage für die Aussiedlung der deutschen Bevölkerung in das angrenzende Ausland fungieren sollte, aber am Widerstand des britischen Botschafters scheiterte.[42]

Exemplarisch sei eine Äußerung des Staatspräsidenten Beneš vom Juli 1944 angeführt: „Auf diesem Wege wird es vielleicht möglich sein, sie (die Deutschen, Anm. S. F.) nur zum Teil loszuwerden, höchstens vielleicht zwei Millionen und wir können uns daher nicht auf eine internationale Lösung verlassen und können eine solche nicht abwarten. Es ist notwendig, dass wir in den ersten Tagen nach der Befreiung vieles selbst erledigen...“.[43] Die Konfiskationen sind in Gestalt der Dekrete Slg. Nr. 12 und Nr. 108 als Hoheitsakte dem tschechoslowakischen Staat zuzurechnen und stellen einen Teil des Gesamtplanes zur Depossedierung der sudetendeutschen Bevölkerung dar.[44]

b) Rechtfertigung

Die tschechische Seite weist jegliche juristische Verantwortung für die Vertreibung zurück, da in den Präsidentendekreten, was zutreffend ist, keine Anordnung zum Abschub enthalten war („no Czechoslovak / Czech legal measure has ever existed that would have dealt with the displacement of the German population“)[45]. Vielmehr diene das Potsdamer Abkommen als Rechtsgrundlage für die Aussiedlung der Deutschen, weshalb die tschechische Administration nur als Vollzugsorgan alliierter Beschlüsse angesehen werden könne. Zudem entspräche der kollektive Strafcharakter dem von den Siegermächten praktizierten Prinzip. Eine Aufhebung der Dekrete käme schon deswegen nicht in Betracht, da es sich um ein historisch abgeschlossenes Faktum handele und alle damit zusammenhängenden Fragen in der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21.01.1997 einer Lösung zugeführt worden seien.

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Tschechoslowakei, insbesondere für die vor der Potsdamer Konferenz stattfindenden wilden Vertreibungen wird durch die Schaffung administrativer Rahmenbedingungen (Einschränkungen der Freizügigkeit, Entzug des Eigentums und der Staatsbürgerschaft) begründet. Hierbei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Großteil dieser Dekrete bereits vor Abschluss der Potsdamer Konferenz in Kraft trat. Der Verweis auf das Potsdamer Abkommen als Rechtsgrundlage der Vertreibung ist bezüglich der ungarischen Bevölkerungsgruppe unhaltbar, da nur die in der Tschechoslowakei verbliebenen Deutschen expressis verbis in diesem Dokument Erwähnung fanden.

Die Anwendung der Kollektivschuld offenbart den rassistischen Charakter der Dekrete, da pönale Erwägungen im Sinne politischer Entscheidungsprämissen instrumentalisiert wurden. Insbesondere wurde das Bestimmtheitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aufgeweicht, da die Differenzierung nach der Nationalität weder mit der Staatsangehörigkeit identisch war, noch ethnische Bestimmungen aufgrund des Fehlens einer normativen Beschreibung („Bekenntnis“) eine Zuordnung ermöglichten.[46] Die Klassifizierung der Nationalität wurde daher der administrativen Willkür übertragen. Darüber hinaus wurde der Grundsatz der Unschuldsvermutung als elementares Menschenrecht, der zum Bestandteil des zwingenden und daher indisponiblen Völkerrechtes gehört, verletzt.[47]

Demgegenüber wird die Anwendung der Kollektivschuld auf die deutschen und magyarischen Bevölkerungsteile vom Tschechischen Verfassungsgerichtshof im sog. „Dreithaler-Urteil“ als „eine adäquate verfassungsrechtlich und wertmäßig begründete Reaktion“ klassifiziert, die auch im Lichte der „von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätze Bestand hat.“[48] Da das Gericht von der staatlichen Kontinuität der Tschechoslowakei seit 1918 ausgeht, erstaunt, dass die somit Geltung beanspruchende Verfassung von 1920 im Hinblick auf die Dekrete mit dem Grundrecht auf Eigentum inzident in Einklang gebracht wird.

Die eigentliche Intention des Urteils, die Begründung der Rechtssicherheit, offenbart sich jedoch erst im materiellen Teil. Wenn jedoch der konstitutive Charakter der Dekrete infolge Zweckerreichung entfallen wäre, hätte das Gericht die Klage ohne Sachprüfung wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückweisen müssen.[49]

Hinsichtlich der Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997 lässt sich aus deren Wortlaut keine abschließende Verständigung über die aus der Vertreibung und Enteignung erwachsenden Fragen entnehmen.[50] Zudem wurde von deutscher Seite auf das Offenbleiben der Vermögensfrage und den Charakter einer Absichtserklärung verwiesen, die durch die fehlende Ratifizierung durch den Bundestag nicht zu einem völkerrechtlichen Vertrag erwachsen könne.[51]

c) Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord

Fraglich ist, ob die Vertreibung im Zusammenhang mit den Beneš-Dekreten als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gar als Völkermord beurteilt werden kann.

Unter Vertreibung versteht man die mit Gewalt oder sonstigen Zwangsmitteln bewirkte Aussiedlung der Bevölkerung aus der Heimat.[52] Durch die von der Tschechoslowakei ergriffenen Maßnahmen könnte ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung von 1907 als erster positivrechtlicher Ausformung des Kriegsvölkerrechtes vorliegen. Gemäß Art. 46 HLKO war nach dem Waffenstillstand (08.05.1945) das Leben der Bürger zu achten, der Entzug von Privateigentum und Plünderungen ausgeschlossen.[53] Darüber hinaus stellt die sog. Martens´sche Formel in Abs. 5 der Präambel der HLKO bei einer Besetzung „...die Bevölkerung und die Kriegsführenden unter den Schutz und die Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts...“,“...wie sie sich aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.“

Obgleich im Zweiten Weltkrieg grundlegende völkerrechtliche Prinzipien offenkundig missachtet wurden, sei angemerkt, dass vor der vollständigen Inkraftsetzung der Dekrete (s. 2.4.1) die UNO-Charta in der Intention der universellen Anerkennung des Völkerrechts verkündet wurde. Maßstab der Prüfung bildet daher Art. 6 c des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg, der in der UNO-Charta Aufnahme fand. Dieser definiert „Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung“ als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Obwohl das völkerrechtliche Vertreibungsverbot erst nach dem Beginn der Vertreibungen, z. B. in der Völkermordkonvention von 1948, kodifiziert wurde, gab es bereits 1945 einen völkerrechtlichen Kernbestand, der Vertreibung, Deportation und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausschloss.[54]

Da das Rückwirkungsverbot nicht vor Strafe schützt, wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung zu allgemein anerkannten Normen des Völkerrechtes in Widerspruch stand[55], ist die Völkermordkonvention in vollem Umfang anwendbar. Dies ist in Ansehung der beanspruchten umfassenden Geltung der Nürnberger Prinzipien auch konsequent.[56] Zudem würden bei Anwendung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ Sinn und Zweck der Radbruchschen Formel[57] durch rechtspositivistischen Dogmatismus konterkariert.

[...]


[1]) Historikerkommission, Skizze, S. 11

[2]) Historikerkommission, Skizze, S. 13

[3]) Historikerkommission, Skizze, S. 15

[4]) Habel, Sudetendeutsche, S. 65 f.

[5]) Anm.: Gleichwohl ist die kollaborative Rolle der Sudetendeutschen zu relativieren, da sich der administrative Apparat der Protektoratsverwaltung aus 340.000 Tschechen und 9.000 Deutschen rekrutierte.

[6]) vgl. Hilf, Genozid, S. 9 f. m. w. N.

[7]) Hilf, Genozid, S. 11

[8]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 11

[9]) Historikerkommission, Skizze, S. 26

[10]) Historikerkommission, Stellungnahme, S. 3

[11]) Habel, Sudetendeutsche, S. 166 m. w. N.

[12]) Kuklik, Dekrete, S. 72

[13]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 10

[14]) Kuklik, Dekrete, S. 75

[15]) Kuklik, Dekrete, S. 75

[16]) abgdr. in Slapnicka, Grundlagen, S. 55 ff.

[17]) Anm.: Die Wahl des Datums verdeutlicht die Intention des tschechischen Gesetzgebers.

[18]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 28

[19]) Czermak, Vermögensfragen, S. 719

[20]) Urteil des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik vom 08.03.1995 (Dreithaler-Entscheidung), beglaubigte Übersetzung der sudetendeutschen Landsmannschaft, S. 3, Online im Internet: http://www.mitteleuropa.de/czverfgu19950308.htm,
übernommen am 22.09.2003

[21]) Blumenwitz, Wirkung, S. 8

[22]) Blumenwitz, Wirkung, S. 9

[23]) 33 Cdo 2398 / 98, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2000 zum Fehlen einer gültigen Entscheidung eines Bezirksnationalkomitees im Hinblick auf die Bedingungen für die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 108 / 1945 im Falle einer hereditas iacens (ruhende Erbschaft).

[24]) Kommission, Präsidialdekrete, S. 3

[25]) Kommission, Präsidialdekrete, S. 2

[26]) Urteil des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik vom 08.03.1995 – PI.US 14 / 94, in BayVBl. 1996, Heft 1, S. 14

[27]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 13

[28]) Pauer, Schwierigkeiten, S. 4

[29]) Europaparlament, Thesenpapier, S. 22

[30]) Ausschuss, Empfehlung, S. 9 f.

[31]) Rudolf von Ihering, Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft am 19.07.1872

[32]) Ministry of Foreign Affairs, Decrees, S. 1

[33]) Král, Deutsche, S. 622

[34]) Slapnicka, Grundlagen, S. 40

[35]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 17

[36]) Tomuschat, Vertreibung, S. 57

[37]) Seidl-Hohenveldern / Stein, Völkerrecht, Rn. 323 ff.

[38]) Dolzer, Vertreibung, S. 2

[39]) Kimminich, Hintergrund, S. 246

[40]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 18

[41]) m. w. N. Slapnicka, Grundlagen, S. 36 f.

[42]) Král, Deutsche, S. 550

[43]) Hilf, Genozid, S. 14

[44]) Tomuschat, Vertreibung, S. 36

[45]) Ministry of Foreign Affairs, Decrees, S. 1

[46]) Czermak, Vermögensfragen, S. 719

[47]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 22

[48]) Rzepka, Anmerkungen, S. 15

[49]) Rzepka, Anmerkungen, S. 17

[50]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 24

[51]) Blumenwitz, Interessenausgleich, S. 102

[52]) Gornig, Verbot, S. 42

[53]) Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.10.1907, Art. 46, 47, Online im Internet: http://www.admin.ch/ch/d/sr/i5/0.515.112.de.pdf,
übernommen am 17.10.2003

[54]) Tomuschat, Vertreibung, S. 35

[55]) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 28

[56]) Anm.: An dieser Stelle sei auf die Disparität der Behandlung von Bevölkerungstransfers durch die Siegermächte auf der Potsdamer Konferenz (Zwangsumsiedlung in ordnungsgemäßer und humaner Weise) und während des Nürnberger Tribunals (Deportation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord) hingewiesen.

[57]) Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat." Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 345

Excerpt out of 77 pages

Details

Title
Können die Beneš-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU behindern und ihre Mitgliedschaft beeinflussen?
College
Federal University of Applied Administrative Sciences
Grade
14 Punkte (1-)
Author
Year
2003
Pages
77
Catalog Number
V36345
ISBN (eBook)
9783638360012
File size
693 KB
Language
German
Notes
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit europa- und völkerrechtlichen Aspekten des EU-Beitritts der Tschechischen Republik und ihrer Mitgliedschaft unter dem Blickwinkel der Benes-Dekrete, insbesondere unter dem Blickwinkel der Geltendmachung etwaiger Rechtsinstrumentarien.
Keywords
Können, Beneš-Dekrete, Straffreistellungsgesetz, Beitritt, Tschechischen, Republik, Mitgliedschaft
Quote paper
Sven Friese (Author), 2003, Können die Beneš-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU behindern und ihre Mitgliedschaft beeinflussen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36345

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