Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand


Mémoire (de fin d'études), 2005

156 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Hintergrund
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

2 Rahmenbedingungen
2.1 Abgrenzung KMU
2.1.1 Definition
2.1.2 Auswirkungen auf die Finanzierung mittelständischer Unternehmen ..
2.2 Ausgewählte Rechtsgrundlage für das Rating
2.2.1 Basel I
2.2.2 § 18 KWG - Bonitätsprüfung als bankgeschäftliche Obliegenheit
2.2.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute
2.2.3.1 Hintergrund und Anforderungen
2.2.3.2 Kreditprozesse - Funktionstrennung und Votierung
2.2.3.3 Kreditvergabeprozess - Risikoklassifizierungsverfahren
2.2.4 Basel II
2.3 Beratungspflichten des Steuerberaters

3. Offenlegungspflichten bilanzierender Unternehmen (§ 18 KWG)
3.1 Die Kapitaldienstfähigkeit
3.1.1 Die gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit
3.1.2 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 1 KWG
3.1.3 Offenlegung nach § 18 KWG und die Publizität des Handelsrechts
3.2 Das Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 18 Satz 1 KWG
3.2.1 Vorbemerkungen
3.2.2 Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen
3.2.3 erhaltenszwänge bei Nichterfüllung der Anforderungen des § 18 KWG
3.2.4 Fristen
3.2.4.1 Die Fristen für Nichtkapitalgesellschaften
3.2.4.2 Die Fristen für Kapitalge. und gleichgestellte PersGe
3.2.4.3 Die Fristen für Unternehmen in der Krise
3.2.5 Die Auswertung der beigebrachten Unterlagen
3.2.5.1 Die Bilanzanalyse
3.2.5.2 Die Bereiche der Bilanzanalyse
3.2.6 Die Dokumentation der Unterlagen
3.3 Handelsbilanz und Steuerbilanz
3.4 Erläuterungen zum Jahresabschluss
3.4.1 Allgemeine Erläuterung
3.4.2 Erläuterung der Bilanz
3.4.2.1 Aktiva
3.4.2.2 Passiva
3.4.3 Erläuterung der G + V
3.4.4 Erläuterung des Anhangs
3.4.5 Lagebericht

4 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Vermögensaufstellung
4.1 Die Wirkung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
4.2 Die Ergänzungsfunktion der Vermögensaufstellung zur Einnahmen-Überschuss- Rechnung i.S. des § 18 Satz 1 KWG
4.3 Gliederung der Vermögensaufstellung und Bewertung der Vermögens-positionen zur Ermittlung des Reinvermögens
4.4 weitere Unterlagen

5 Unterjähriges Reporting
5.1 Kritik an Standardauswertungen
5.2 Der Kontennachweis - Summen und Saldenlisten
5.3 Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
5.3.1 Funktion der BWA im Sinne des § 18 Satz 1 KWG
5.3.2 Die qualifizierte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
5.3.3 Prinzipielle Überlegungen zur Gliederung der BWA
5.3.4 Positionen der betriebswirtschaftlichen Auswertung
5.3.4.1 Umsatzerlöse
5.3.4.2 Skonti und Boni
5.3.4.3 Leistungsermittlung unfertigen Leistungen
5.3.4.4 Andere aktivierte Eigenleistungen
5.3.4.5 Gesamtleistung
5.3.4.6 Erfassung des Material- /Warenverbrauchs
5.3.4.7 Sachbezüge
5.3.4.8 Betrieblicher Rohertrag 1
5.3.4.9 Abgrenzung von Fremdleistungen
5.3.4.10 Betrieblicher Rohertrag 2
5.3.4.11 Untersuchung der Kostenpositionen
5.3.4.12 Kalkulatorische Kosten
5.3.4.13 Operatives Ergebnis
5.3.4.14 Sonstige betriebliche Erlöse
5.3.4.15 Leistungsergebnis
5.3.4.16 Zinsergebnis
5.3.4.17 Betriebsergebnis
5.3.4.18 Neutraler Aufwand
5.3.4.19 Neutraler Ertrag
5.3.4.20 außerordentlichen und periodenfremden Aufwen 57 dungen und Erträge
5.3.4.21 Verrechnete kalkulatorische Kosten
5.3.4.22 Ergebnis vor Steuern
5.3.4.23 Ergebnis nach Steuern
5.3.5 Unterjährige Abgrenzungen von Aufwendungen und Erträgen
5.3.5.1 Prinzipielle Überlegungen
5.3.5.2 Ermittlung der Weihnachtsgeldabgrenzungen
5.3.5.3 Zinsaufwendungen
5.3.5.4 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen
5.3.5.5 Ermittlung der Abgrenzungen für Tantieme-Zahlungen
5.3.5.6 Gewerbesteuer
5.3.5.7 Ertragssteuern
5.3.6 Integrierte Deckungsbetragsrechnung
5.3.7 Anforderungen an eine echte kreditorische Buchung
5.3.8 Zeitreihenanalyse
5.3.9 Prüfung der Plausibilität einer betriebswirtschaftlichen Auswertung
5.4 Übergang zur Zwischenberichterstattung
5.5 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen und Maßgrößen im Überblick
5.5.1 Wertschöpfungsanalyse
5.5.2 Analyse des Cash-Flows und der Kapitaldienstfähigkeit
5.5.3 EBIT-Analyse
5.6 Grundlage für Planrechungen
5.7 Zusammenfassung

6 Parameter der künftigen nachhaltigen Ertragskraft
6.1 Die Aussagefähigkeit der Prameter
6.2 Früherkennungsinstrument für die Feststellung einer Unternehmenskrise
6.3 Weitere Unterlagen und Informationsinstrumente
6.3.1 Exkurs: Vertragscontrolling
6.3.2 Der Auftragsbestand
6.3.4 Debitorenbestand
6.3.5 Preiskalkulation
6.3.6 externe und interne Bestimmungsfaktoren
6.3.7 Die Investitions- und Finanzierungsplanung des Unternehmens
6.3.8 Kundenerfahrungen aus bisherigen Kreditbeziehungen
6.3.9 Notfallkonzept für Krisensituationen
6.3.10 Unternehmensnachfolge

7 Resümee

Literaturverzeichnis VI

Abbildungsverzeichnis III

1. Abbildung: Übersicht über Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesell schaften

Anlagenverzeichnis III

Anlage 1 Formular - Informationspflichten nach § 18 KWG (nach Meißner)

Anlage 2 LAYOUT - Bericht - Ertrags- und Vermögensanalyse

Anlage 3 LAYOUT - Multiple Diskriminanzanalyse nach Beermann

Anlage 4 LAYOUT - Multiple Diskrimainatannalyse nach Beermann (alternativ)

Anlage 5 Formular - Schema Ertrags- und Vermögensanalyse

Anlage 6 MS-Excel - unterjährige Zeitreihenanalyse - Umsatzentwicklung

Anlage 7 LAYOUT - Standard-BWA mit Grafik

Anlage 8 LAYOUT - BWA-Darstellung

Anlage 9 LAYOUT - BWA-Übersicht

Anlage 10 LAYOUT - BWA Darstellung mit Vorjahresvergleich

Anlage 11 LAYOUT - Auswertung Betriebsvergleich in der Gastronomie

Anlage 12 Formular - Formblatt Informationen Einkommensteuer

Anlage 13 MS-Excel - Ermittlung von unfertigen Aufträgen (Fertigstellungsgrade)

Anlage 14 Formular - Ermittlung von unfertigen Leistungen (Produktivstunden)

Anlage 15 LAYOUT - BWA-grafische Darstellung - Zusammensetzung Kosten

Anlage 16 LAYOUT - BWA-grafische Darstellung Zeittreihenvergleich Gesamt-leistung/ Wareneinkauf/ Summe der Kosten

Anlage 17 Formular - Formblatt - Ermittlung Kalkulatorische Raumkosten

Anlage 18 Formular - Formblatt - Ermittlung Kalkulatorische Abschreibungen

Anlage 19 MS-Excel - Abgrenzungsübersicht

Anlage 20 Formular - Ermittlung Abgrenzungsbeträge für Weihnachtsgeld

Anlage 21 Formular - Ermittlung Abgrenzungsbeträge Pensionsrückstellungen

Anlage 22 MS-Excel - Ermittlung der Abgrenzungsbeträge von Zinszahlungen

Anlage 23 Formular - Ermittlung der Prozentsatzes für variablen Lohnaufwand

Anlage 24 LAYOUT - Auswertung Deckungsbeitragsrechnung

Anlage 25 LAYOUT - Zeitreihendarstellung-unterjährige Wertschöpfungsanalyse

Anlage 26 LAYOUT - Zeitreihendarstellung - unterjährige Cash-Flow- Analyse

Anlage 27 LAYOUT - unterjährige Kapitalflussrechnung

Anlage 28 LAYOUT - Zeitreihenanalyse - EBITA-Analyse Mehrjahresvergleich

Anlage 29 LAYOUT - Forecast - (Chefdatenblatt)

Anlage 30 LAYOUT - Zeitreihenanalyse - Liquiditätsgrade

Anlage 31 MS-Excel - ABC-Analyse (Warenwertfortschreibung)

Anlage 32 MS-Excel - Forderungsübersicht

Anlage 33 MS-Excel - Ertragsvorschau

Anlage 34 LAYOUT - Planung Kapitaldienstgrenze

Anlage 35 MS-Excel - Strukturanalyse

Anlage 36 MS-Excel - Auftragsübersicht

Abkürzungsverzeichnis IV

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Hintergrund

„Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, und neues Leben blüht aus den Ruinen.“1

Mit diesen Worten leitete Jochen Sanio, Präsident des damaligen Bundesauf- sichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred)2, am 17.01.2001 seine Rede auf der Informationsveranstaltung der Landeszentralbank in Hessen ein, als er der deut- schen Kreditwirtschaft die Pläne und Ziele der Operation Basel II3 verkündete.

Nahezu 4 Jahre nach dieser Ansprache ist nun weitestgehend erkennbar, welche grundlegenden Veränderungen Basel II und der im finanzwirtschaftlichen Schrifttum kontrovers diskutierte Begriff Rating für die Kreditwirtschaft und Unternehmen nach sich zieht. Basel II wird von den Kreditinstituten praktiziert und ist inzwischen zum Bestandteil der Kunde-Bank-Beziehung geworden.4 In dieses, zwischen Kunden und deren Kreditgebern bestehende Rechtsverhältnis, sind seit jeher die Angehörigen des steuerberatenden Berufsstandes beratend und begleitend einbezogen. Den Steuerberatern obliegt daher, neben der traditionellen Bearbeitung von betrieblichen und privaten Steuererklärungen, meist auch ein erweitertes Erstellen von Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers gegenüber Kreditinstituten.5

Durch immer umfangreichere Ratingmaßnahmen haben Kreditinstitute erkannt, dass die klassischen Instrumentarien, gedacht sei an dieser Stelle insbesondere an die traditionelle Analyse der Jahresabschlussunterlagen, keinen ausreichenden Einblick in tatsächliche Unternehmensumstände ermöglichen. Dies liegt einerseits darin begründet, dass die Jahresabschlussanalysen zu wenig auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens fokussiert sind. Andererseits kann die auf- gezeigte Ertragskraft und finanzielle Stabilität unter Umständen, durch die Ausnutzung abweichender Ansatz- und Bewertungswahlrechte, zu positiv dargestellt

sein.6 Ein Unternehmen kann zum Beispiel im August eines Jahres nahe an der Erfüllung eines Insolvenztatbestands sein, diese Situation aber zum Bilanzstichtag wieder abgebaut haben. Aus einem Jahresabschluss, der dem Kreditinstitut unter Umständen 1 Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres vorgelegt wird, ist diese prekäre Situation nicht mehr ersichtlich.7

Ausgehend von der bislang üblichen vergangenheits- und stichtagsorientierten betriebswirtschaftlichen Analyse, ist die moderne betriebswirtschaftliche Literatur nunmehr der Auffassung, dass es sich bei dem Begriff „wirtschaftliche Lage“, um einen dynamischen und weitestgehend zukunftsorientierten Begriff handelt. Ferner zeichnet sich, auf Grund modernerer EDV Methoden und den damit verbundenen neuen Analysemöglichkeiten der Kreditinstitute, einer Verschiebung der Informati- onsvorgaben ab. Im Rahmen der modernen Kreditwürdigkeitsprüfung geraten so- mit unterjährige betriebswirtschaftliche Auswertungen immer mehr in das Blickfeld der Kreditinstitute. In diesem Zusammenhang wird in der Ratingliteratur in jüngster Zeit vermehrt Kritik an dem buchführenden Berufsstand geübt.8 Die dabei ange- sprochenen Problembereiche sind durchaus vielschichtig, beispielsweise führt Biegert auf, dass „oft festzustellen ist, dass keine zeitgerechte und vollständige Buchung der Geschäftsvorfälle erfolgt“, „ebenso ist eine dynamische Betrachtung nicht möglich, da Angaben zu Zahlungsströmen ebenso fehlen, wie die Einbezie- hung von Rechnungsabgrenzungen, kalkulatorische Elemente und vorhandener freier Kreditlinien.“9

Parallel dazu geht ein Wandel des Verhältnisses zwischen Hausbank und Unter- nehmen einher. Bisher wurden dem Kundenbetreuer des Mandanten bei seiner Hausbank alle Informationen übergeben, oftmals in persönlichen Gesprächen. An dieser Konstellation wird sich auch zukünftig keine Änderung ergeben, jedoch hat eine Verlagerung der Kompetenzen stattgefunden. Der Kundenbetreuer ist nicht mehr der "federführende" Bankmitarbeiter bei der Vergabeentscheidung.

Mit diesem Themenkomplex sowie den Offenlegungspflichten gegenüber Kreditinstituten, befasst sich dieser Beitrag.

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Der vorliegende Beitrag richtet sich an den mittelständischen Unternehmer und dessen steuerlichen Berater gleichermaßen. Primär soll darüber informiert werden, auf welche Kriterien Banken bei der Kreditwürdigkeitsprüfung neuer und bestehender Engagements besonderen Wert legen.

Beginnend in Kapitel 2 sollen die Ausführungen, neben der fachlichen Information, auch Verständnis für die gesetzlich vorgeschriebenen Zwangssituationen der Kre- ditinstitute wecken, die in § 18 KWG und in den Mindestanforderungen an die Kreditvergabe (MaK) niedergeschrieben sind.10 Zielgerecht soll auf eine Darstel- lung von Detailregelungen der Baseler Vereinbarungen verzichtet werden, da dazu ohnehin ein breites Spektrum an themenbezogener Literatur und Diplomarbeiten exis- tiert. Die Darstellung von externen Rating-Verfahren wird ebenfalls ausgelassen. Die Durchführung eines externen Ratings ist für den Mittelstand aus Kostengründen erst ab einem Kreditengagements von ca. 1 Mio. EUR sinnvoll.11 12

In den Kapiteln 3. und 4. wird, unter Abweichung von der traditionellen Einfüh- rungssystematik in die Kreditvergabepraxis der Banken, bei der die Investitions- und Finanzierungsplanung die Ausgangspunkte bilden, auf die gesamte Proble- matik der Offenlegung der laufenden wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter dem Aspekt der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers, ein- gegangen. Zur Prüfung dieses Anspruchs stehen dann den Kreditinstituten, losge- löst von Ratingaspekten einerseits auf die Vergangenheit und andererseits auf die Gegenwart und Zukunft, ausgerichtete Entscheidungshilfen zur Verfügung. Die Vergangenheit wird vor allem in den Zahlen der Jahresabschlüsse und Einnah- men-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre darstellt. Zwischen dieser vergan- genheitsorientierten Betrachtung und der zukunftsorientierten Finanzplanung muss künftig ein zusätzliches Instrument gesetzt werden, das eine dynamische Beurteilung der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auch unterjährig erlaubt.13 Für eine zeitnahe monatliche Darstellung bietet sich als Instrument eine qualifizierte betriebswirtschaft- liche Auswertung an, deren nähere Betrachtung Gegenstand des 5. Kapitels ist. Mit der Erstellung einer permanenten kurzfristigen Erfolgsrechnung werden Steuerbe- rater zurzeit noch selten beauftragt. Dies wird von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits aus Kostengründen und mangelndem Problembewusstsein abgelehnt, andererseits bedürfen die montan angebotenen Auswertungen einer kritischen Betrachtung.14 Hier empfiehlt es sich für den Steuerberater, selbst aktiv zu werden. Aus diesem Grund ist der Beitrag mit zahlreichen EDV-gestützten Lösungen15, unter anderem eines Berichtes über die Ertrags- und Vermögensanalyse, unterlegt. An den entsprechenden Stellen wird darauf verwiesen.16 Es ist erwähnenswert, dass in der Zwischenzeit eine große Anzahl von Programmen existiert, die zu einem gesetzten Stichtag so ge- nannte Ratingauswertungen, mit einer Ratingnote, zur Verfügung stellen. Dem Vorschlag einer Benotung stehen Kreditinstitute allerdings ablehnend gegenüber. Benotungen nehmen Sie selbst vor. Ihr Interesse ist vielmehr auf Erläuterungen des Zahlenwerks, weitergehende detaillierte Angaben sowie die Qualität der ein- gereichten Unterlagen gerichtet.

In Kapitel 6 findet eine punktierte Behandlung der Parameter statt, die eine Beur- teilung der künftigen nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers mög- lich machen sollen. Diesen Ausführungen sei voran gestellt, dass die angespro- chenen Faktoren nur Wahrscheinlichkeitsparameter sind, die für Kreditinstitute als unternehmensexterne Institutionen mit den höchsten Imponderabilien behaftet sind.17 Die angesprochenen Parameter können dieses Risiko zumindest insoweit vermindern, dass sie auch der Unternehmensleitung durch frühzeitige Erkennung einen angemessenen Handlungsspielraum einräumen, um auf Veränderungen rechtzeitig reagieren zu können.

Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse im 7. Kapitel.

2 Rahmenbedingungen

2.1 Abgrenzung KMU

2.1.1 Definition

Sowohl im Schrifttum, als auch in der Praxis, existiert keine uniforme Definition der inhomogenen Unternehmensgruppe kleinerer und mittlerer Unternehmen (Mittelstand) in Deutschland.18 Kreditinstitute entscheiden im Allgemeinen anhand einer Kombination quantitativer und qualitativer Attribute, wen sie in die Gruppe ihres „mittelständischen Firmenkundenstruktur“ einteilen.

Exemplarisch, für eine quantitative Bestimmung, werden vom Institut für Mittelstandsforschung - Bonn die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz zur Differenzierung herangezogen.19 Schematisch lassen sich Größencluster ableiten. Demnach haben mittlere Unternehmen eine Beschäftigtenzahl zwischen 10 und 499 sowie einen Jahresumsatz zwischen 1 Million EUR und 50 Millionen EUR.20 Dem gegenüber skizzieren Bamberger und Evers eine Reihe qualitativer Merkmale, die als charakteristisch für KMU angesehen werden können. Im Zusammenhang stehen dabei die Personengebundenheit und die zentrale Position des Unternehmers im Unternehmen, verbunden mit dessen Verantwortung für alle unternehmensrelevanten Entscheidungen und Vorgänge.21

Für den weiteren Gang der Arbeit wurde folgende Abgrenzung vom Verfasser vor- genommen: Bei einem KMU handelt es sich um eine wirtschaftlich und rechtlich autonome Einheit, mit weniger als 500 Beschäftigten und einem Unternehmer, der zumeist der Eigentümer ist und für den das Unternehmen die primäre Existenz- grundlage darstellt. Dazu zählen auch Personengesellschaften und personenbe- zogene Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaften, die in der Führungsebene auf Personen ausgerichtet sind, sind in der Regel wenig transparent, was häufig durch die fehlende strikte Trennung zwischen privater und unternehmerischer Ebene zu erklären ist.

2.1.2 Auswirkungen auf die Finanzierung mittelständischer Unternehmen

Definitive Aussagen über die Auswirkungen können erst mit der tatsächlichen Um- setzung von Basel II getroffen werden, dennoch soll der aktuelle Diskussionsstand Darstellung finden. Um die zukünftige neue Rolle des Ratings für die Kreditwirtschaft besser nachvollziehen zu können, müssen die wirtschaftlichen Strukturen in Deutschland Beachtung finden. Die klassische Finanzierungsfunktion für gewerbliche Unternehmen wird hier fast ausschließlich von Kreditinstituten ausgeübt. Kreditinstitute und Wirtschaftsverbände vertreten in ihren Publikationen den Standpunkt, dass „Basel II die Kreditversorgung der mittelständischen Wirtschaft nicht beeinträchtigt.“. Ihre Argumentation stützt sich auf so genannte QISAuswirkungsstudien22, die Voraussetzung für die Veröffentlichung der endgültigen Fassung von Basel II waren. Im Rahmen dieser Studien zeigte sich, dass die teilnehmenden Kreditinstitute bei der Anwendung des IRB-Basis-Ansatzes 8% weniger Eigenkapital als bislang, zu hinterlegen hätten.23

Dem entgegen messen Warmbach und Kirchmer sich verändernden Zinskonditio- nen lediglich geringe Bedeutung zu. Sie sehen die Vergabe von Krediten an mit- telständische Unternehmen durch Basel II grundsätzlich gefährdet.24 Losgelöst von diesen Standpunkten wird die Pflicht zu einer risikoadjustierten Ei- genkapitalhinterlegung, „langfristig zu einer Spreizung der Zinskonditionen im Kre- ditgeschäft“, führen.25 Auszugehen ist von einer progressiven Zinsspreizung. Das bedeutet, dass höhere Risiken überproportional belastet werden. Folglich müssen Unternehmen mit niedriger Bonität und entsprechenden Rating, zukünftig mit hö- heren Kreditzinsen rechnen, dagegen kann eine hohe Bonität zu verbesserten Zinskonditionen führen.26

Diese Behauptung kann durch eine repräsentative Studie der Creditreform unter- legt werden, die auf Basis ihrer gespeicherten Daten eine Ratingordnung für den Mittelstand simuliert hat. Im Resultat wurde festgestellt, dass sich für 46 % der mittelständischen Unternehmen in den neuen Bundesländern eine höhere Eigen- kapitalunterlegung ergeben wird, für westdeutsche Unternehmen liegt diese Quote bei lediglich knapp 24 %.27

Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang die geplanten Erleichterungen für mittelständische Unternehmen. Um Härten in dem Kreditsegment von weniger als 1 Mio. EUR zu vermeiden, werden diese in so genannte „Retail-Portfolios“28 zusammengefasst und im Gegensatz zur Forderungsklasse „Corporates“, mit einem Risikowicht von 75 % unterlegt. Die Retail-Portfolios werden als Ganzes und nicht jedes enthaltene Unternehmen separat bewertet. Theoretisch führt diese Diversifizierung zu einer Risikoreduzierung.29

In den entstehenden Unsicherheiten der Kunden sehen die Kreditinstitute Ansatz- punkte zur Intensivierung der Kundenbeziehung und zur Stärkung ihrer Rolle als Hausbank.30 Einen weiteren Anknüpfungspunkt stellt der Cross-Selling-Aspekt dar. Kreditinstitute werden für Kunden, deren Fremdkapitalkosten steigen, neue Dienstleistungen sowie Produkte zur Reduzierung der Risiken etablieren.31

2.2 Ausgewählte Rechtsgrundlage für das Rating

2.2.1 Basel I

Im Jahr 1975 konstituierten die Präsidenten der Zentralbanken der G10 den Base- ler Ausschuss für Bankenaufsicht. Ziel war die Schaffung eines internationalen Aufsichtsregel- und Netzwerkes, zur qualitativen Verbesserung der internationalen Bankenaufsicht. 1988 wurde von dieser Institution der Baseler Akkord (Basel I) veröffentlicht. In der Praxis kommt dieser Empfehlung des Basler Komitees, die im Kern besagt, dass die risikogewichteten Aktiva der Banken, unabhängig von der konkreten Bonität des gewerblichen Schuldners, mit pauschal mindestens 8 % Eigenkapital unterlegt werden müssen, grundlegende Bedeutung zu. Da die Ei- genkapitalregelungen keinen Bezug auf die Risikosituation des Kreditnehmers nehmen, enthält Basel I keine Regelungen zur Art der Bonitätsprüfung. Hier gelten die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, insbesondere der §§ 18 und 25 KWG sowie die dazu herausgegebenen Erläuterungen der damaligen Bundesaufsicht für das Kreditwesen. Eine Interpretation dieser Bestimmungen zeigt, dass die Ver- gabe von Krediten eine umfassende Bonitätsprüfung bei der Neugewährung von Krediten sowie eine laufende Überwachung der Bonität des Schuldners bei beste- henden Kreditverhältnissen voraussetzt.

2.2.2 § 18 KWG - Bonitätsprüfung als bankgeschäftliche Obliegenheit

In Europa einzigartig, ist die gesetzliche Verpflichtung deutscher Kreditinstitute, dass gemäß § 18 KWG eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen ist.32 Für die Gewährung einer Kreditsumme von mehr als 250 000 EUR ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des kreditnachfragenden Unternehmens grundsätzlich Voraussetzung. Mit der 5. und 6. Novellierung des Kreditwesengesetzes wurde diese Offenlegungsgrenze auf diesen Betrag erhöht und Ausnahmetatbestände formuliert, die zur Erleichte- rung für kleine und mittlere Unternehmen dienen sollen. Die formellen Ausführun- gen des § 18 KWG eröffnen einen breiten Interpretationsspielraum. Sie bedurften einer Konkretisierung, welche Unterlagen vom Kreditnehmer tatsächlich beizu- bringen sind. Einen verbindlichen Überblick, über die Anforderungen an die Offen- legungspflichten, hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit den Rundschreiben 9/98 und 16/99 abgegeben.33 Schematisch zeigt die Darstel- lung (nach Meißner) in Anhang 1, welche Unterlagen von den Kreditnehmern prinzipiell beizubringen sind.34 Ergänzend nennt § 18 Satz 2 KWG Ausnahmetat- bestände, bei denen die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse „offensicht- lich unbegründet“ ist.35 Als eine Möglichkeit, nennt das Gesetz die Stellung ein- wandfreier Sicherheiten, deren Verwertung, die Zinsen und den Kreditbetrag voll- ständig abdeckt. Eine weitere Ausnahme ist die Beitritt eines Mitverpflichteten, neben dem Kreditnehmer, zur Sicherung des Kreditverhältnisses.36

2.2.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK)

Die folgenden Ausführungen sind für den Fortgang der Arbeit maßgeblich. Sie zeigen, mit welchen formalen Zwängen Kreditinstitute konfrontiert werden.

2.2.3.1 Hintergrund und Anforderungen

Nach einem zweijährigen Konsultationsprozess hat die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) am 20. Dezember 2002 die "Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute" (MaK) in Kraft gesetzt. Auslöser für ihre Entwicklung waren Problemfälle von Kreditinstituten, die primär auf die mangelhaf- te Organisation und Handhabung des Kreditgeschäfts zurückzuführen waren. Die MaK sind als Ergänzung zu den Richtlinien zu Basel II erlassen worden und reihen sich in die bereits bestehenden Mindeststandards für Handelsgeschäfte (MaH) und für die Interne Revision (MAIR) ein. Beachtenswert ist, dass diese Vorschriften nicht ausschließlich für Neukredite, sondern gleichfalls für bestehende Engagements Geltungswirkung haben.

Ziel der MaK ist es, durch einzelgeschäfts- wie gesamtgeschäftsbezogene Rege- lungen zum Kreditgeschäft, die Begrenzung der Risiken aus dem Kreditgeschäft zu fördern. Bezugspunkt dafür ist § 25a Abs.1 KWG, wonach jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, angemessene interne Kon- trollverfahren sowie geeignete Regelungen zum Risikomanagement verfügen muss.

Sie umfassen, neben neuen banküblichen Standards für die Aufbauorganisation, Regelungen zu den Kreditvergabeprozess, dem Kreditrisikomanagement sowie der Kreditrisikostrategie, die nachfolgend in verdichteter Weise beschrieben werden.

2.2.3.2 Kreditprozesse - Funktionstrennung und Votierung

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft ist die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche "Markt" und "Marktfolge". Der Bereich „Markt“ initiiert die Kreditgeschäfte und verfügt bei den Kreditentscheidun- gen über ein Votum. Der Bereich „Marktfolge“ fungiert bei den Kreditentscheidun- gen als Kontrollorgan und verfügt über ein weiteres, vom "Markt" unabhängiges, Votum. Ein weiteres Segment wird als Kreditrisikocontrolling insoweit beschrieben, als eine unabhängige Überwachung der Risiken außerhalb des Marktsegmentes durchzuführen ist. Im Bereich der „Marktfolge“ wird ausschließlich nach den einge- reichten Unterlagen entschieden. Ein direkter Kontakt zu den Kunden ist nicht vor- gesehen. Für eine Kreditzusage müssen die Segmente "Markt" und "Marktfolge" zustimmende Voten abgeben. Welche folgenreiche Stellung der Bereich "Markt- folge" einnimmt, zeigt Tz. 31 der MaK: "Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Aus- schusses so festzulegen, dass der Bereich "Marktfolge" nicht überstimmt werden kann“.37 Die Zustimmung des Bereichs „Marktfolge“ ist somit weitestgehend immer erforderlich.

2.2.3.3 Kreditvergabeprozess - Risikoklassifizierungsverfahren

Bei den Anforderungen an die Festlegung einer Kreditrisikostrategie sowie der Vorgabe von Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft handelt es sich um zwei zentrale Aufgaben der Geschäftsleitung, die durch die MaK erstmalig festgeschrieben wurden. Die Kreditrisikostrategie bildet in diesem Zusammenhang den Ausgangspunkt für den Prozess des gesamtgeschäftsbezogenen Kreditrisikoma- nagements. Für die Beurteilung des Adressenausfallrisikos fordern die MaK grundsätzlich aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren. Sie sollen das Kre- ditinstitut in die Lage versetzen, alle für das Adressenausfallrisiko eines Krediten- gagements bedeutsamen Aspekte herauszuarbeiten und beurteilen zu können, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vom Risikogehalt des einzelnen Engage- ments abhängt. Erwartungsgemäß liegt der Fokus vor dem Hintergrund von Basel II, auf der Einrichtung von Bonitätsratingverfahren, beziehungsweise Scoringver- fahren mit Ausfallwahrscheinlichkeiten. In Ergänzung zu diesen Ratingverfahren sind weitere Parameter (Kennzahlensysteme, Kontoführung und Überziehungen) der Kreditlinie zur Beurteilung heranzuziehen. Maßgebliche Indikatoren für die Be- stimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen, soweit möglich, auch qualitative Kriterien sein.

Maßgeblich ist, dass zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionengestaltung ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen muss.

Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist mindestens jährlich oder anlassbezogen durchzuführen. Außerordentliche Überprüfungen von Engagements, einschließlich der Sicherheiten, sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Kreditinstitut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten.

Im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ist ein Verfahren einzurichten, dass deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung ge- währleistet.

2.2.4 Basel II

Die Verabschiedung der so genannten neuen Baseler Eigenkapitalrichtlinien (Ba- sel II) zur Revision des Baseler Eigenkapitalstandards wurde am 26.6.2004 durch eine Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank verkündet.38 Juristisch gese- hen, handelt es sich wiederum um die Empfehlung des Basler Komitees und somit um keine der klassischen Rechtsquellen, wie sie in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut be- schrieben werden. Mit der neuen EK-Vereinbarung sollen die Fehlallokationen des

Eigenkapitals und damit das bisherige Missverhältnis zwischen dem regulatorischen und dem ökonomischen EK weitestgehend beseitigt werden.39 Das Ände- rungskonzept sieht vor, dass mehrere Risikoarten im Kreditvergabeprozess ge- sonderte Betrachtung finden.40 Neu ist, dass bei der Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken die Bonität des Schuldners mehr als bislang zu berücksichtigen ist.41 Die Höhe des für ein Kreditengagement zu hinterlegenden Eigenkapitals bemisst sich nach einer auf der Beurteilung quantitativer und qualitativer Daten basierenden Ratingnote, beziehungsweise der mit ihr verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten.

Dementsprechend wird die Mindesteigenkapitalausstattung eines Kreditinstitutes folgendermaßen bemessen: Das Kreditrisiko wird gemäß dem individuellen Ausfallrisiko des Kreditnehmers unterlegt. Die Unterlegung des Marktrisikos erfolgt wie in Basel I. Neu hinzu kommt die Unterlegung operationeller Risiken, wie zum Beispiel das Risiko eines IT-Ausfalls.42 43

2.3 Beratungspflichten des Steuerberaters

Das Zitat „Die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen sind mit dem Rating hoffnungslos überfordert und brauchen deshalb die Hilfe ihres Steuerbera- ters, als klassischen Ansprechpartner, dingender den je.“44, gibt in prägnanter We- ise wieder, welche einhellige Meinung zur Beratungspflicht des Steuerberaters zum Thema Rating im Schrifttum vorherrscht. Die Sachlage ist jedoch in Hinblick darauf zu erörtern, ob der Steuerberater prinzipiell zur „Rating-Beratung“ verpflich- tet ist. Es besteht die Notwendigkeit, sich mit dieser Frage im Vorfeld auseinan- derzusetzen, da diese unter bestimmten Umständen zivilrechtliche Haftungsfragen impliziert.

Außer Frage steht, dass Steuerberater ihre Mandanten betriebswirtschaftlich durch Vertrag beraten. Gegenüber dem Mandanten besteht insofern eine stillschweigende Informationspflicht.45 Ehlers sieht eine Beratungspflicht für Steuerberater, die betroffenen Mandanten aufzuklären, um sich nicht später dem Vorwurf einer schlechten Beratung auszusetzen.46

Im Grundsatz gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung, bei vertragsmäßiger Leistung des Beraters, lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte. Auf das Ra- ting übertragen bedeutet dies Folgendes: Das interne Rating ist eine Tätigkeit des Kreditinstitutes im Rahmen des § 18 KWG. Demnach gehört es rechtlich in den Bereich des Kreditvertrages und nicht in den Beratungsvertrag zwischen Mandan- ten und Berater. Folglich kommt den Kreditinstituten die Aufgabe zu, Kreditnehmer über das Ratingverfahren zu informieren. Des Weiteren bestand auch bisher auf- grund von Kreditverträgen keine Beratungs- oder Informationspflicht des Steuer- beraters über die Technik der Konditionenbildung der Kreditinstitute. Diese haben seit jeher eigenständig Bonitätsbeurteilungen vorgenommen, ohne dass die Vor- stellung einer Haftung durch die beratenden Berufsstände entwickelt wurde.

Entsprechend entstehen in dem Fall, dass der Mandant nicht auf das Rating hingewiesen wurde, keine Ansprüche gegen den Berater, da auch die Kreditinstitute und Verbände auf die beachtlichen Probleme des Ratings hinzuweisen haben. Dennoch muss eine Informationspflicht über das Ratingverfahren bejaht werden, allerdings ohne dass ein Haftungsanspruch entstehen könnte. Der Mandant darf davon ausgehen, dass sein Berater ihn laufend, aktuell und nahezu erschöpfend über ihn betreffende Themen und Entwicklungen informiert.47

Der Berufsträger kann seinen Mandanten sachgerecht über das Rating aufklären, aber einen Mandanten kaum nahe legen, dem Rating auszuweichen oder auf Kredite zu verzichten, um so eine Prüfung gemäß § 18 KWG zu umgehen.48 In der Regel kann kein Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtinformation über das Rating und einem bestimmten Verhalten des Mandanten hergestellt werden. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass die Kreditwirtschaft selbst ihre Vertragspartner umfangreich über das Rating aufklärt 5.6.2001, S. 1312.

3. Offenlegungspflichten bilanzierender Unternehmen (§ 18 KWG)

3.1 Die Kapitaldienstfähigkeit

3.1.1 Die gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit

Nach allgemeiner Definition ist die Kapitaldienstfähigkeit die Fähigkeit eines Kre- ditnehmers, seine Hauptpflicht, die Zahlung der Zinsen und die Nebenpflicht, die Rückführung des Kredit- beziehungsweise des Darlehensbetrages gegenüber dem kreditgewährenden Institut vertragsgemäß, dass heißt fristgerecht und voll- ständig, zu erfüllen.49 Dementsprechend stellt die BAFin besonders auf das Krite- rium der Nachhaltigkeit der Kapitaldienstfähigkeit ab. Gemäß § 18 Satz 1 KWG ist das Erbringen des einmaligen Nachweises der Kapitaldienstfähigkeit vor Ab- schluss des Kreditvertrages kein Beleg dafür, dass die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers über ein hohen Maß an Konstanz verfügt. Insbesondere, wenn sich das Kreditengagement über eine mehrjährige Laufzeit erstreckt. Ein Urteil darüber, ob ein Kreditnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Eigenschaft be- sitzt, kann ausschließlich aufgrund einer kontinuierlichen Beobachtung der wirt- schaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditver- hältnisses erfolgen.50

3.1.2 Umfang der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 1 KWG

Übersteigt das Kreditengagement die Summe aller nominal von einem Kreditinstitut an einen Kreditnehmer gewährten Kreditbeträge, die in § 18 KWG festgelegte Grenze von 250.000 EUR, so ist es dazu verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen zu legen lassen.51 Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat sich das Kreditinstitut, bei Engagements auch unterhalb der Offenlegungsgrenze, über die aus der Kreditvergabe herrührenden Risiken, ein klares Bild zu verschaffen.

Wird von Personengesellschaften ein Kreditvolumen oberhalb dieser Offenle- gungsgrenze in Anspruch genommen, so sind neben den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Gesellschaft auch die des persönlich haftenden Gesellschafters beziehungsweise Geschäftsführer offen zu legen. Wenn allerdings die offen gelegten Jahresabschlüsse, anderen Unterlagen sowie der Kenntnisstand der Bank keinen Zweifel an der Bonität des Kreditnehmers begründen, ist die Offenlegung von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines eventuell haftenden Ge- sellschafters entbehrlich. Dies gilt häufig auch bei Gesellschaftern von Kapitalge- sellschaften.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein, nach § 19 Abs. 2 KWG, an eine von- einander wirtschaftlich unabhängigen Personenmehrheit vergebener Kredit, auf- grund der gesamtschuldnerischen Haftung der Kreditnehmer, so zu bewerten ist, wie wenn dieser an jede einzeln Person gewährt worden wäre. Entsprechend ist der Kreditbetrag dem persönlichen Kreditengagement des Mitglieds der Perso- nenmehrheit in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Verlautbarung 9/9852 der BAFin zum § 18 KWG folgend, kann in diesem Fall eine Erleichterung zur Anwendung kommen. Auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller weiteren Ge- samtschuldner kann verzichtet werden, wenn die Bonität eines Gesamtschuldners gemäß den Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG zweifelsfrei nachgewiesen wird.53

3.1.3 Die Offenlegung nach § 18 KWG und die Publizität des Handelsrechts

Nach den §§ 325 ff. HGB sind Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften zur Hinterlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlus- ses beim Handelsregistergericht verpflichtet. Kleinen und mittelgroßen Gesell- schaften räumt der Gesetzgeber durch die §§ 267, 276 und 288 HGB Erleichte- rungen bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ein. Deren Inanspruchnahme steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu § 18 KWG.54 Un- ternehmen sollten daher ausschließlich die zwingend zu publizierenden Teile des Jahresabschlusses einreichen. Aufgrund ihrer besonderen Einsichtpflichten dürfen Kreditinstitute jedoch nicht auf diejenigen Teile verzichten, für die im Rahmen ge- setzlicher Erleichterungen keine Publizitätspflicht besteht. Sie müssen sich die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt unterbreiten lassen, der für deren Aufstellung und Feststellung maßgeblich ist.

3.2 Das Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 18 Satz 1 KWG

3.2.1 Vorbemerkungen

Aus dem Wortlaut des § 18 Satz 1 KWG „insbesondere durch Vorlage von Jah- resabschlüssen" lassen sich zwei Erkenntnisse gewinnen: Einerseits stellt der Ge- setzgeber durch die wörtliche Nennung „Jahresabschlüsse“ klar, welchen originä- ren Stellenwert dieses Instrument im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung bei- gemessen wird, andererseits zeigt er durch die Verwendung des Plurals an, dass dem Kriterium der Nachhaltigkeit unbedingt Rechnung zu tragen ist.55 Die BAFin konkretisiert diese Aussage, indem sie fordert, dass Entscheidungen über Kredit- neuzusagen üblicherweise auf Grundlage der Analyse der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre zu treffen sind. Bestehende Kreditengagements sind in im Rah- men einer so genannten Trendanalyse56 zu überprüfen. Wobei die Veränderungen des jeweils aktuellen Jahresabschlusses, zu den bereits vorliegenden und ausge- werteten Abschlüssen der Vorjahre, zu analysieren sind. In den Mittelpunkt der Betrachtung rückt folglich der organisatorische Ablauf des Analyseverfahren, der sich nach herrschender Meinung in die Teilschritte Vorlage, Auswertung der Un- terlagen und Dokumentation des Auswertungsergebnisses gliedern lässt.

3.2.2 Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Kreditinstitute haben aufgrund der Vorschriften des § 18 KWG ein Interesse daran, dass Kreditnehmer ihre Jahresabschlüsse möglichst frühzeitig vorlegen. Um die- ses Ziel zu erreichen, sind Kreditinstitute zur Schaffung angemessener organisato- rischer Vorkehrungen verpflichtet. Kreditnehmer müssen sich in diesem Zusam- menhang darauf einstellen, dass, wenn anderweitige Erkenntnisse dem Kreditin- stitut Anlass zum Zweifel über das Kreditengagement geben, ein vorläufiger Jah- resabschluss unverzüglich anzufordern ist. Die Offenlegung muss während der gesamten Dauer des Engagements durch die tatsächliche Übergabe der Unterla- gen an das Kreditinstitut erfolgen.

Prinzipiell gilt, dass Zusatzunterlagen durch das Kreditinstitut anzufordern sind, wenn die Jahresabschlüsse kein verlässliches Bild über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse ermöglichen, insbesondere wenn die Wertansätze zweifelhaft erschei- nen. Das Kreditinstitut wird auch bei Mitwirkung eines Angehörigen der steuerbe- ratenden Berufe nicht auf weitere Unterlagen verzichten können, wenn der Jah- resabschluss ungeprüft aus den vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt wurde. Gleiches gilt, wenn die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses in Hinblick auf die Person des Mitwirkenden oder die im Jahresabschluss enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen sind.

3.2.3 Die Verhaltenszwänge der Banken bei Nichterfüllung der Anforderun- gen des § 18 KWG

In praxi führt die zunehmend engere Auslegung der Vorschrift des § 18 KWG durch die BAFin zu einer Nulltoleranz-Haltung der Kreditinstitute gegenüber Unter- lagen, die den Anforderungen des § 18 KWG nicht entsprechen. Daraus resultiert, dass Unterlagen, die bereits bei der ersten Einsichtnahme erhebliche Mängel auf- weisen, grundsätzlich nicht akzeptiert werden und somit die Finanzierung prinzi- piell abgelehnt wird. Gemäß den Verlautbarungen der BAFin sind Kreditinstitute verpflichtet, bereits im Kreditvertrag Sanktionsmechanismen für den Fall zu fixie- ren, wenn unter anderem der Kreditnehmer seinen Offenlegungspflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt. Die Rechte der Kreditinstitute sind in diesem Zusammenhang durchaus weit reichend und können in letzter Kon- sequenz zur Kündigung des Kreditverhältnisses führen. Ungeachtet des begrenz- ten Rahmens von Ausnahmetatbeständen, die die BAFin formuliert, besteht grundsätzlich ein Verbot für die Neuausreichung, Aufstockung oder Prolongation von Krediten, wenn transparente Auskünfte des Kreditnehmers fehlen.

3.2.4 Fristen

Bezüglich der Fristen ist zu unterscheiden, ob es sich um Nichtkapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften, beziehungsweise gleichgestellte Personengesellschaften oder ein Unternehmen in der Krise handelt. Außerdem ergeben sich Unterschiede aus den verschiedenen Stufen (Aufstellung, Feststellung und Offenlegung) des Jahresabschlusses.

3.2.4.1 Die Fristen für Nichtkapitalgesellschaften

Im HGB ist für Nichtkapitalgesellschaften lediglich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses geregelt. Die Aufstellung muss innerhalb einer, einem ord- nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, erfolgen.57 Die Frist für die Feststellung ist unbestimmt. Sie richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesellschaft. Der Literatur lässt sich entnehmen, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer Frist von 9 Monaten und die Feststellung in- nerhalb von 12 Monaten als angemessen gelten.58 Diese Fristen sind auf § 18 KWG übertragen.

3.2.4.2 Die Fristen für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenge sellschaften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Übersicht über Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesellschaften (Quelle: Müller, A./ Müller, D. (2000): Bilanzierung und Kreditvergabe, 2. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/ Berlin, 2000, S. 56.)

Für große und mittlere Kapitalgesellschaften sowie die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften gilt gemäß KWG eine Offenlegungsfrist von neun Monaten. Für kleine Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, sofern sie sich freiwilliger Prüfungen unterziehen, beträgt diese Frist 12 Monate.

3.2.4.3 Die Fristen für Unternehmen in der Krise

Ein Unternehmen befinde sich in einer Krisensituation, wenn eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt (§§ 17 bis 19 InsO). Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, so ist der Jahresabschluss sowohl nach HGB, als auch nach § 18 KWG unverzüglich aufzustellen. Dies wird damit begründet, dass in der Krise die Bilanzierungszwecke, namentlich also das Interesse der Gläubiger, an der unverzüglichen Durchführung einer Bestandsaufnahme und der Darstellung der Vermögensverhältnisse des Unternehmens ein erhöhtes Gewicht bekommen.59 Entsprechend der Rechtsprechung des BGH muss der Jahresabschluss innerhalb einer Frist von acht bis zehn Wochen, nach Abschluss des Geschäftsjahres, aufgestellt werden.

3.2.5 Die Auswertung der beigebrachten Unterlagen

Der Regelungsgegenstand erschöpft sich nicht in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Im zweiten Schritt sind diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen, mit weiteren Informationen und Erkenntnissen abzustimmen und auszuwerten.60 DerZweck der Auswertung ist darauf gerichtet, dem Kreditinstitut eine abschließende Entscheidung über die Kreditgewährung zu ermöglichen. Erst wenn die Auswertung durch einen internen Sachverständigen erfolgt ist und ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers besteht, kann der Kredit durch den Entscheidungsträger genehmigt oder prolongiert werden.

Sollte eine eindeutige Beurteilung des Kreditnehmers anhand der testieren bzw. geprüften Zahlen nicht möglich sein, so ist der Einstieg in den gegebenenfalls vorhandenen Prüfbericht eines Unternehmens notwendig. Dieser gibt beispielsweise Aufschluss über die Anwendung von Bewertungswahlrechten.61

3.2.5.1 Die Bilanzanalyse

Die Jahresabschlussanalyse62 ist der objektivste Bestandteil eines Rating- Prozesses, da die Eingangsinformationen zum großen Teil maschinell vorgenommen werden.63 Ziel der Bilanzanalyse der Kreditinstitute ist es, eine Aussage über die nachhaltige Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers zu erhalten. Damit die Analyse nicht zu falschen Schlüssen führt, ist es wichtig, dass das Kreditinstitut die Bilanzpolitik des Unternehmens erkennt und analysieren kann.64

Im Zuge der Aufbereitung der Unterlagen erstellen Banken häufig eine Strukturbilanz und Struktur-GuV in denen alle relevanten Größen in standardisierter Form zusammengefasst werden, um für alle Unternehmen eine einheitliche Bewertungsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus werden im Rahmen der Datenanreicherung die gewonnene Informationen (Branchen-) Vergleichszahlen abgeleitet. Darauf basierend kann die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowohl im Zeitverlauf, als auch im Vergleich zu branchenüblichen Durchschnittszahlen beurteilt werden.

3.2.5.1.1 Die Diskriminanzanalyse

Die Diskriminanzanalyse ist ein mathematisch statistisches Klassifikationsverfahren. 65 Ihr Ziel ist, Leistungsstörungen und damit die Insolvenzgefährdung bis zu circa drei Jahre vor Eintritt des Insolvenzfalles zu erkennen. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass es nur einer Berechnung einer geringen Anzahl von Kennzahlen bedarf. Auf diesem Grundgedanken basiert der in Anlage 2 beigefügte Bericht, „Ertrags- und Vermögensanalyse“. Zusätzlich ist die Integration branchen- spezifischer Auswertungen in die Basisauswertung möglich. Beispiele dafür ist die Auswertungen „Bonitäts- bzw. Insolvenzfrühwarn - Indikatoren für Industrie und Handwerk (nach Beermann)“ in Anhang 3 und 4 wird der Ablauf der Kennzahlen- analyse schematisch dargestellt. Schematisch zeigt die Grafik (Anhang 5) den Ablauf der Kennzahlenanalyse. Im Wesentlichen stützt sich diese Auswertung auf 4 Kennzahlen, die das Informationspotenzial des Jahresabschlusses weitestgehend ausschöpfen. Das Beurteilungsergebnis dieser Kennzahlen korreliert grundsätzlich mit den Ergebnissen weitergehender Analysen. Das geschieht dadurch, dass aus jedem der Analysebereiche

- Finanzierung
- Liquidität
- Rentabilität
- Aufwandsstruktur/Erfolg

eine Kennzahl ausgewählt wird. Wie die folgenden Ausführungen belegen, ist eine geringe Störanfälligkeit bei diesen Kennzahlen voll gegeben.

Eigenkapitalquote und Schuldentilgungsdauer zeigen eindeutig auf, ob das Unternehmen absolut (gemessen an der Bilanzsumme) beziehungsweise relativ (gemessen am Cash-Flow) zu viele Schulden hat oder nicht.

Die Gesamtkapitalrentabilität ist ebenfalls nicht störanfällig. Bei dieser Kennzahl kann es keine prozentualen Unschärfen, wie etwa bei der Eigenkapitalrentabilität geben. Ist die Eigenkapitalrentabilität hoch, so ist das nicht immer positiv interpretierbar, dann nämlich, wenn die Eigenkapitalquote extrem niedrig ist. Bei der Gesamtkapitalrentabilität ist dies nicht denkbar, weil des beim Gesamtkapital keine Hebelwirkung durch den Leverage-Effekt gibt.

Die Cash-Flow-Leistungsrate ist durch das Eliminieren der Abschreibungen weniger störanfällig, als etwa die Umsatzrendite. Die Höhe der Abschreibungen hängt manchmal von steuer- sowie finanztaktischen Maßnahmen ab, was die Aussagekraft des Gewinns beeinträchtigt.

Voraussetzung für die Erstellung der EDV-gestützten Ertrags- und Vermögensanalyse sind gepflegte Mandantenstammdaten und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Es ist darauf zu achten, dass das Zahlenwerk unter immer gleichen Kriterien erstellt wurde. In der Steuerberaterpraxis hat sich diese Auswertung in Testläufen als probates Informationsinstrument erwiesen.

3.2.5.1.2 Die qualitative Bilanzanalyse

In der Praxis liegt das Problem der Kennzahlen darin begründet, dass sie erst nach Vorlage des Jahresabschlusses ermittelt werden und durch die Bilanzpolitik beeinflusst werden können.66 Die qualitative Bilanzanalyse versucht dieses bei der Ermittlung von Kennzahlen zu berücksichtigen. Wird die Bilanzpolitik richtig beurteilt, so zeigt sich in den Kennzahlen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die tatsächliche Situation des Unternehmens.

3.2.5.2 Die Bereiche der Bilanzanalyse

Primär erfolgt die Auswertung der Jahresabschlüsse mit Hilfe der Bilanzanalyse, sie gliedert sich in die Bereiche, Ermittlung der stillen Reserven und die Ermittlung von Kennzahlen.

3.2.5.2.1 Die Feststellung der stillen Reserven

Durch das im Handelsrecht geltende Vorsichtsprinzip können im Unternehmen stille Reserven gebildet werden, beispielsweise aufgrund des Anschaffungskostenprinzips im Grundvermögen. In Hinblick auf die Ausnahmeregelung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 2 KWG können die stillen Reserven bedeutsam sein.

3.2.5.2.2 Die Ermittlung und Analyse von Kennzahlen

Kreditinstitute verwenden eine Vielzahl von Kennzahlen, deren Ermittlung auf- grund der Fehlerquellen sorgfältig vorgenommen werden muss. Die Kennzahlen können von den Kreditinstituten nur dann richtig analysiert werden, wenn sie über einen längere Zeitreihe ermittelt und die Bilanzpolitik und deren Auswirkungen richtig qualifiziert wurden. Kennzahlen werden in Kategorien eingeteilt. Die Aus- prägungen der für ein Unternehmen ermittelten Kennzahlen werden in Relation zu den vorliegenden Kennzahlenwerten einer Gruppe gesetzt und beurteilt. Als Gruppe können beispielsweise Referenzunternehmen fungieren, die derselben Branche, Rechts- und Unternehmensgrößenklasse angehören. Besteht die Mög- lichkeit, dass Kennzahlenwerte verschiedene Interpretationen zulassen, werden in der Regel Fragestellungen generiert, die von einem Firmenkundenbetreuer an- hand vorgegebener Antwortmöglichkeiten beim Kreditnehmer abgefragt werden müssen. Eine manuelle Änderung des Analyseergebnisses innerhalb einer be- stimmten Bandbreite ermöglicht dem Firmenkundenbetreuer zudem, auf unter- nehmensspezifische Besonderheiten einzugehen.67

3.2.6 Die Dokumentation der eingereichten und ausgewerteten Unterlagen

Sämtliche, für die erstmalige und laufende Beurteilung der Geschäfte notwendigen Unterlagen, sind nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar, aufzubewahren.

3.3 Handelsbilanz und Steuerbilanz

Kaufleute sind gemäß den § 238 ff. i.V.m. §§ 1, 2, 6 und 242 ff. HGB zwingend zur Erstellung eines handelsrechtlichen Bilanz verpflichtet.68 Darüber hinaus ist die Erstellung einer Steuerbilanz für Kaufleute obligatorisch. Aufgrund der Maßgeb- lichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) gebührt der Handelsbilanz das Primat vor der Steuerbi- lanz. Jedoch entfernt sich die Steuerbilanz durch fiskalische Eingriffe der Finanz- verwaltung zunehmend von der Handelsbilanz. Diese Tendenz ist von der Position des Kreditnehmers aus betracht durchaus negativ zu werten. Denn durch diese Eingriffe in das Maßgeblichkeitsprinzip stellt sich der Fiskus ungleich besser als jeder Gläubiger. In Konsequenz daraus sind die Handelsbilanzen erheblich schlechter als die Steuerbilanzen, wodurch die Kreditwürdigkeit sinkt. Die Erläute- rungen der Kreditnehmer sollten darauf gerichtet sein, in welchen Punkten die Handelsbilanz von der Steuerbilanz abweicht und welche versteuerten stillen Re- serven aus diesen Abweichungen resultieren.69

3.4 Erläuterungen zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss dient dem Kaufmann und gegenüber Dritten als schriftliche Darlegung der Entwicklung seines Geschäftsbetriebes und als Status über seine Vermögenssituation. Aus der Verlautbarung 16/99 der BAFin kann herausgelesen werden, dass ein Jahresabschluss, damit dieser den Anforderungen des § 18 KWG entspricht, alle Angaben enthalten muss, die für die Beurteilung seiner Qua- lität und damit für die Kreditbeurteilung von Bedeutung sind. Angehörige des steu- erberatenden Berufsstandes sollten unter diesem Aspekt mit Bedacht achten, wel- che Angaben des Kreditnehmers für das Kreditinstitut von Interesse sind.70

Branchen, wie dem Maschinenbau oder die niedrige Eigenkapitalausstattung des Baugewerbes. Vgl. dazu Füser, K./ Heidusch, M. (2002): Der Steuerberater als Ratingberater, Haufe, Freiburg, 2002, S. 114 f.

3.4.1 Allgemeine Erläuterung

Im allgemeine Erläuterungsteil sind der erteilte Auftrag, die Auftragsdurchführung, die Buchführung, eventuell erstellte Bescheinigungen sowie die rechtlichen Ver- hältnisse des Unternehmens, beispielsweise die Rechtsform, eindeutig zu erläu- tern.71

3.4.2 Erläuterung der Bilanz

Jahresabschlüsse sind grundsätzlich nach den Vorschriften des § 266 Abs. 2 und 3 HGB für große Kapitalgesellschaften zu gliedern.72 Neben aktuellen Bilanzwerten sind auch die Vorjahresbeträge auszuweisen.

3.4.2.1 Aktiva
3.4.2.1.1 Anlagevermögen

In dieser Hinsicht informiert ein ordnungsmäßiges Abschreibungsverzeichnis das Kreditinstitut für jedes Wirtschaftsgut gesondert über die Anschaffungs- bzw. Her- stellungskosten, die Nutzungsdauern, die Abschreibungsmethode, die Abschrei- bungsbeträge, die Sonderabschreibungen, die Veränderung der Abschreibungs- beträge und dem Restbuchwert zum Vorjahr. Anhand dieser Unterlage kann das Kreditinstitut sehr einfach zu einem Bild über die getätigten Investitionen und An- lageabgänge gelangen. Durch mehrjährige Betrachtung sowie unter Umständen durch eine Betriebsbesichtigung, lassen sich Rückschlüsse über das Investitions- verhalten eines Unternehmens ziehen. Bankseitig könnte bei längerfristig fehlen- den Investitionen ein künftiger Liquiditätsbedarf interpretiert werden.

3.4.2.1.2 Umlaufvermögen

An dieser Stelle ergeben sich vielseitige Analyseansätze für ein Kreditinstitut. Werden die Positionen der fertigen und halbfertigen Arbeiten und erhaltene Anzahlungen in Relation gesetzt, so können Rückschlüsse über den Umfang der Vorleistung bei der Leistungserbringung gezogen werden.

3.4.2.1.2.1 Vorräte

Die Bilanzposition Vorräte bedarf detaillierter Erläuterung, da sie sich insbesonde- re für die Gestaltung der Bilanz anbietet. Im Jahresabschluss ist somit gegenüber dem Kreditinstitut zu dokumentieren, nach welchem Wertermittlungsverfahren das Unternehmen die Werte der Vorräte errechnet hat sowie in welchem Umfang die Wertansätze durch den Erstellter des Jahresabschlusses überprüft wurden. Zwei- felfälle führen in der Regel dazu, dass sich Kreditinstitute die Inventur vorlegen lassen und die Bewertung in Stichproben nachprüfen.

Entsprechend ihrer Altersstruktur werden bei Analysen Vorräte nicht mit dem gesamten Bilanzwert angesetzt und Abschläge gegen das Eigenkapital durchgeführt. Hier bietet sich an, die Altersstruktur mit anzugeben.

Die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen werden nur ausnahmsweise, soweit sie die üblichen Abschreibungen überschreiten, unter der Position Abschreibungen ausgewiesen. Aus diesem Grund wird die Bank in Zweifelsfällen nachfragen, wie sich die Abschreibungen auf das Warenlager, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen Erzeugnisse und die Forderungen verteilen.

3.4.2.1.2.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Unter den Aspekten der Bewertung der Werthaltigkeit von Forderungen und Liquiditätsgesichtspunkten ist die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von besonderem Interesse für Kreditinstitute. Als Standard hat sich ein nach Rechnungen, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag aufgegliedertes Inventar als Anlage zum Jahresabschluss etabliert.73

3.4.2.2 Passiva
3.4.2.2.1 Eigenkapital

Kreditinstitute gliedern das Eigenkapital zunächst nach Haftungskriterien. Das analytische Eigenkapital ist also grundsätzlich das eingezahlte Eigenkapital, nicht das Buchkapital. Forderungen an Gesellschafter werden in den Analysesystemen der Kreditinstitute gegen das Eigenkapital verrechnet. Die Vorgehensweise entspricht derjenigen, die bei der Analyse ausstehenden Einlagen und bzw. den eigenen Anteilen zur Anwendung kommt.

Immaterielles Anlagevermögen, insbesondere aber Bilanzierungshilfen für einen aktivierten Geschäfts- und Firmenwert oder Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten, werden grundsätzlich vom Eigenkapital abgesetzt. Sollten derartige Posten werthaltig sein, dann müssen diese gesondert angegeben werden.

3.4.2.2.2 Sonderpostens mit Rücklageanteil

Kreditinstitute verlangen häufig ausführlichere Erläuterungen zu der Bilanzposition Sonderposten mit Rücklageanteil. Dies ist zweckmäßig, da über die Bilanzposition Sonderposten mit Rücklageanteil mit entsprechender Gewichtung auf die Rücklage nach § 6b EStG und die Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG Bilanzpolitik betrieben wird.

3.4.2.2.3 Rückstellungen

Es ist darauf zu achten, dass für alle Risiken, unter Beachtung der Wertaufhellung, Rückstellungen gebildet werden. Bezüglich der Rückstellungen werden die Kredit- institute gezielt fragen, ob das Unternehmen die Rückstellungen ausreichend be- messen hat und ob bezüglich der Rückstellungshöhe nicht von allzu optimisti- schen Erwartungen ausgegangen wurde. Auch Abweichungen zwischen der Han- dels- und Steuerbilanz sind, da steuerrechtlich nicht alle Rückstellungen anerkannt werden, zu erläutern.

3.4.2.2.4 Verbindlichkeiten

Darlehen werden standardmäßig insgesamt auf gesonderten Konten buchhalterisch erfasst. Wird keine Aufteilung nach Restlaufzeit vorgenommen, dann gliedern die Kreditinstitute sämtliche Verbindlichkeiten in den kurzfristigen Bereich um. Wird nur die Information größer als ein Jahr/ bis zu einem Jahr gegeben, dann weisen die Kreditanalysen keine langfristigen Verbindlichkeiten aus. Die Frage, wie Darlehen bei anderen Kreditgebern abgesichert sind, wird das Kreditinstitut in diesem Zusammenhang ebenso stellen.

Unter der Position "Sonstige Verbindlichkeiten" werden Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern etc. aufgeführt. In jedem Fall erfolgt eine Rückfrage seitens der Bank, wenn diese Position unverhältnismäßig hoch ist oder sich seit einiger Zeit nichts mehr bewegt.

Die Eventualverbindlichkeiten sind von allen Unternehmensformen zwingend auszuweisen. Aus diesem Grund werden die Kreditinstitute immer nachfragen, ob E- ventualverbindlichkeiten, wenn tatsächlich mit dem Eintritt dieser Verbindlichkeiten zu rechnen ist, als Rückstellungen erfassen werden.

3.4.3 Erläuterung der G + V

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist für Kreditinstitute das wesentliche Instrument zur Beurteilung der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit und wird im Rahmen der Bonitätanalyse regelmäßig zur Plausibilitätsbeurteilung herangezogen. Es bedarf exakter Erläuterungen zur Abgrenzung der außerordentlichen und periodenfrem- den Aufwendungen und Erträge von denen, die im Rahmen der gewöhnlichen Ge- schäftstätigkeit angefallen sind. Notwendigerweise fordert die BAFin die generelle Verwendung des ausführlichen Gliederungsschemas der Gewinn- und Verlust- rechnung der Kapitalgesellschaften.

3.4.4 Erläuterung des Anhangs

Gemäß § 284 HGB ist der Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personengesellschaften. Aufgrund von § 18 KWG ist bei diesen Gesellschaften zwingend darauf zu achten, dass ein vollständiger Anhang vorliegt.

Hingegen sind Nichtkapitalgesellschaften gemäß § 242 HGB nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Übt eine solche Gesellschaft ihr Wahlrecht aus, resultiert daraus die Pflicht, auf die Wahlrechtsausübung im Erläuterungsteil ihres Jahresabschlusses hinzuweisen und zum anderen ist es dann verbindlich, den zu erstellende Anhang den Kreditinstituten zu übergeben.

3.4.5 Lagebericht

Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigen- ständiger Teil der Rechnungslegung (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht ist zwingend von mittleren und großen Kapitalgesellschaften zu erstellen. Dieser soll insbesondere Dritten eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung der Gesellschaft er- möglichen, weshalb er nach § 18 KWG von Kreditinstituten zwingend einzufordern ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich beim Lagebericht um eine persönliche Wertung der Geschäftsführung zur Lage und Entwicklung der Gesell- schaft handelt. Besondere Bedeutung für den Lagebericht haben die Vorschriften des § 289 Abs. 2 HGB. Sie verpflichten, auf Vorgänge von wesentlicher Bedeu- tung, die zwischen Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, einzugehen. Außerdem ist gemäß § 289 Abs. 1 HGB n.F. auf die Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens einzugehen. Ein Risikobe- richt, der über bestandgefährdende Risiken sowie Risiken, die geeignet sind, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachhaltig zu beeinflussen ist integraler Be- standteil des Lageberichts.74 In diesen Forderungen sind Anknüpfungspunkte für die unterjährige Darstellung der wirtschaftlichen Lage zu sehen, auf die insbeson- dere der Abschnitt 5 Bezug genommen wird.

4 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Vermögensaufstellung

Ein großer Teil des deutschen Mittelstandes sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Der Gesetzgeber gestattet es diesen Unternehmen, ihren Gewinn im Rahmen einer Geldrechnung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, zu ermit- teln.75 Diese rein steuerliche Form der Gewinnermittlung ist über § 4 Abs. 3 EStG hinaus lediglich durch wenige gesetzliche Vorschriften geregelt.76 Handelsrecht- lich wird sie nicht erwähnt.

4.1 Die Wirkung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Grundsätzlich wird im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Über- schuss, der innerhalb einer Wirtschaftsperiode zugeflossenen Betriebseinnahmen, über die in diesem Zeitraum abgeflossenen Betriebsausgaben, ermittelt.77 Bei der Überschussrechnung gilt das Stichtagsprinzip nicht. Gemäß § 11 EStG kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss des Geldes an.78 Zum Anderen gilt, es gibt keine Aktiva und Passiva, dass heißt keine Forderungen, Verbindlichkeiten und Bestände (Warenbestände). So sind Wareneinkäufe im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe Aufwand. Aus diesen Gründen eröffnen sich für den Einnahmen- Überschuss-Rechner vielfältige Gestaltungsspielräume, um das Periodenergeb- nis zu beeinflussen. Er kann beispielsweise durch eine geplante Disposition von Wareneinkäufen oder die Verschiebung von Auszahlungen in die Folgeperiode das Ergebnis zwischen den Perioden verschieben.79 Zudem ist systembedingt eine Abgrenzung periodenfremder Aufwendungen und Erträge, die das Ergebnis Unternehmens in typischer Weise beeinflussen, problematisch.

Die Ausführungen der BAFin zeigen, dass diese Problematik bekannt ist und deshalb der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Kreditvergabeprozess nicht das Gewicht beigemessen werden darf, wie dem Jahresabschluss.80

Um dennoch eine weitestgehend gleiche Beurteilungsgrundlage zum Jahresabschluss zu schaffen, verpflichtet die BAFin Kreditinstitute dazu, Überschussrech- nungen nur dann anzuerkennen, wenn diese „Eine mit der einer ungekürzten Ge- winn- und Verlustrechnung eines bilanzierenden Unternehmen vergleichbare In- formationstiefe.“ haben.81 Entspricht die Überschussrechnung nicht dieser Anfor- derung und wird sie nicht binnen 12 Monate vorgelegt, so ist entsprechend der Regelungen der Jahresabschlüsse die Heranziehung weiterer Unterlagen zwin- gend geboten.

4.2 Die Ergänzungsfunktion der Vermögensaufstellung zur Einnahmen- Überschuss-Rechnung i.S. des § 18 Satz 1 KWG

Die Einnahmen-Überschussrechnung offenbart, welche Liquidität im Rahmen Leistungserstellung zu- bzw. abgeflossen ist. Der eigentliche, auf ein Wirtschafts- jahr bezogene, Erfolg kommt aber nicht nur in den reinen Zahlungsströmen zum Ausdruck. Deshalb geht in eine Gewinn- und Verlustrechnung eines Jahresab- schlusses der bereinigte Forderungsbestand mit ein. Außerdem werden Leistungs-, Mengen- und Bewertungsschwankungen in die Gut-Positionen, wie „Erhöhung und Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistun- gen“ oder der „Materialaufwand“, ergebniswirksam berücksichtigt. Deren Gegen- part findet sich in den Bestandspositionen der Bilanz wieder. Schließlich wird das Jahresergebnis einer GuV bereinigt, um zeitliche Abgrenzungen ausgewiesen.82 All diese Kriterien führen dazu, dass der Jahresabschluss eines Unternehmens die echte Vermögens- und Ertragslage widerspiegelt. Dieses Informationsdefizit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung versucht die BAFin dadurch auszuschalten, dass sie für die Offenlegung der Vermögensverhältnisse nicht bilanzierender Kre- ditnehmer83 eine jährlich zu aktualisieren Vermögensaufstellung fordert. Diese Auswertung ähnelt sowohl in ihrer Gliederung (Vermögensgegenstände nach Li- quidierbarkeit, nach Fristigkeit der Verbindlichkeiten), als auch in der Bewertung einer Bilanz. Für die Vermögensaufstellung gibt es keine Formvorschriften, sie muss wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus sich heraus ein schlüssiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse vermitteln.84 Prinzipiell sollten, neben den privaten Vermögenswerten, auch die dem Gewerbebereich zuzuordnenden Positionen „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, „Vorräte“ und „unfertige Leistungen“ in die Aufstellung aufgenommen und stichtagsbezogen bewertet wer- den. Aus den Abweichungen dieser Positionen im Jahresvergleich kann auf den echten wirtschaftlichen Erfolg des kreditnehmenden EinnahmenÜberschussrechners geschlossen werden.

Die Vermögensaufstellung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Beendigung des Geschäftsjahres bei dem Kreditinstitut einzureichen. Damit die Vergleichbarkeit der Werte gewährleistet wird, müssen der Aufstellung jeweils die Werte zum Ende des Ermittlungszeitraumes zugrunde liegen und nicht die aktuellen Werte zum Erstellungszeitpunkt.

Eine den Anforderungen nach § 18 Satz 1 KWG entsprechendes Beispiel für eine Vermögensaufstellung ist im Anhang 6 beigefügt.

4.3 Gliederung der Vermögensaufstellung und Bewertung der Vermögens- positionen zur Ermittlung des Reinvermögens

Die Vermögensaufstellung beginnt nach den persönlichen Daten mit den Vermö- genswerten, die wiederum mit den mit der Darstellung des Grundvermögens an- fangen. Beim Grundvermögen ist die Ermittlung des Verkehrswertes von ent- scheidender Bedeutung. Er bildet die Grundlage für den von den Kreditinstituten zu berechnenden Beleihungswert eines Grundstücks beziehungsweise eines Ob- jektes. Die Wertansätze müssen in der Vermögensaufstellung für das Kreditinstitut nachvollziehbar dokumentiert sein und durch weitere Unterlagen wie Grundbuch- auszügen unterlegt werden. Prinzipiell wird der Verkehrswert unbebauter Grundstücke anhand von Quadratmeter-Richtwerten bestimmt. Bei wohnwirt- schaftlichen und gewerblichen Immobilien wird der Verkehrswert in der Regel auf der Grundlage von Wertgutachten ermittelt. In Alternative dazu kann bei vermie- tungsfähigen Objekten das Ertragswertverfahren Anwendung finden. Zur Werter- mittlung wird auf Basis der am Markt realisierbaren Miete, eine fiktive marktübliche Miete zugrunde gelegt.

Wertpapiere sind in Anhängigkeit von der Wertpapierart, mit dem Nominal- bzw. Kurswert, in der Vermögensaufstellung angesetzt.

Guthaben und Bausparguthaben werden mit dem Nominalwert bewertet.

Die Position „Sonstige Vermögenswerte" hat keineswegs Sammelcharakter, sie lässt sich weiter untergliedern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Vermögenswerte, wie Einrichtungs- und Kunstgegenstände sowie Schmuck von den Kreditinstituten kaum als Sicherheiten akzeptiert werden.

Des Weiteren sind die offenen Forderungen als Vermögensgegenstände auszuweisen. Die Forderungen sollten, entsprechend ihrer Fälligkeit aufgelistet und um ausfallgefährdete Positionen bereinigt, erfasst werden.

Außerdem sind Vorräte und unfertigen Leistungen, bewertet analog dem strengen Niederstwertprinzip, als Positionen aufzunehmen.

Problembehaftet ist die Position „Beteiligungen", sofern es sich nicht um börsennotierte Aktien handelt. Um hier ein einigermaßen gesichertes Urteil erlangen zu können, müssten derartigen Beteiligungen mit Fachgutachten zur Unternehmensbewertung unterlegt werden.

Die auf diese Weise ermittelten Vermögenswerte werden um die zu Nominalwerten bewerteten Gesamtverbindlichkeiten gekürzt. Dies führt zum so genannten Reinvermögen des Kreditnehmers.85

Ferner sind Angaben zu Risiken obligatorisch, die bei einem bilanzierenden Unternehmen in den Rückstellungen zum Ausdruck kommen.

4.4 weitere Unterlagen

Zur Absicherung der Angaben des Kreditnehmers müssen des Weiteren der Einkommenssteuerbescheid und Einkommenssteuererklärung innerhalb zwölf Monaten, ab Ende des Veranlagungszeitraums, beigebracht werden. Somit ergibt sich nach § 18 KWG, dass ein Kreditinstitut nur dann von der Heranziehung weiterer Unterlagen abgesehen darf, wenn

- Die Einnahmen-Überschussrechnung,

- Die Vermögensaufstellung und

- Die Einkommensteuererklärung einschließlich Einkommenssteuerbescheid innerhalb von zwölf Monaten bei dem Kreditinstitut vorliegen.

Zudem sind Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sowie Depotaufstellungen heranzuziehen.

In Hinblick auf den Privatbereich von Unternehmern sind Kreditinstitute Informatio- nen über den Mitteltransfer, dass heißt die Einlagen, Entnahmen und die Verrech- nungskonten von besonderen Wert.86 Die Privatkonten der Unternehmer bezie- hungsweise der Gesellschafter geben Aufschluss darüber, ob der private Lebens- unterhalt bestritten werden kann und wie sich das Entnahmeverhalten des Unter- nehmers entwickelt.

Hier sollte deutlich gemacht werden, welche Teile

- für Konsum,

- für Steuern und soziale Sicherung,

- Risikovorsorge,

- für die Finanzierung von Privatinvestitionen und

- Altersvorsorge

außerhalb des betrieblichen Bereichs verwendet werden.

Es empfiehlt sich, eine detaillierte Aufstellung der Aufgliederung der Entnahmen und Einlagenkonten sowie der Mittelverwendung in die Unterlagen für das Kreditin- stitut mit aufzunehmen. Auf den außergewöhnlichen Charakter einzelner Entnah- men ist hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sollte beispielsweise auf Steuer- vorauszahlungen eingegangen werden, da bankseitig die Vermutung verdeckter Risiken besteht, die durch Steuernachzahlungen entstehen.87 Ebenfalls interes- siert die Position der Privateinlagen, je nach Größenordnung wird das Kreditinstitut die Herkunft erfragen.

5 Unterjähriges Reporting

5.1 Kritik an Standardauswertungen

In den vorangegangenen Kapiteln wurden die Anforderungen an den Jahresab- schluss und die Einnahmen-Überschuss-Rechung unter KWG-Gesichtspunkten betrachtet.

Die §§ 130a HGB, 63 ff. GmbHG, § 289 HGB und 92 AktG sind Belegstellen dafür, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens zu einer permanenten Überprü- fung der wirtschaftlichten Lage der Gesellschaft, in Hinblick auf eine mögliche Über- schuldung, verpflichtet ist.88 Diese Verpflichtung richtet sich in erster Linie an Kapi- talgesellschaften, sie ist aber in Hinblick auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage als „rechtsformneutral“ anzusehen. Unter Beachtung des Gläubigerschutzes, als Oberziel, bedeutet dies, dass die Erstellung eines Zwischenabschlusses zu jedem Zeitpunkt möglich sein muss.

In die Betrachtung ist zudem § 289 HGB einzubeziehen. Dieser schreibt vor, dass über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres berichtet werden soll. Darzustellen sind positive wie negative Entwicklungen und Tendenzen. Darunter sind beispielsweise Umsatzeinbußen, Liquiditätsverschlech- terungen sowie mögliche Verluste zu verstehen. Was § 289 HGB beschreibt, ist betriebswirtschaftlich gesehen das Problem der zukunftsorientierten Betrachtung der wirtschaftlichen Lage.

Obgleich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren relevanten Verlautbarungen keine direkte Forderung nach einer „unterjährigen Berichterstat- tung" formuliert, stellt sie jedoch durch die explizite Nennung des Instruments „be- triebswirtschaftliche Auswertung" in ihrem Rundschreiben 16/1999 klar, dass eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch unterjährig erforderlich ist.89 Die Erörterung soll nachfolgend auf die Mindestanforderungen an die unterjährigen Informationen gerichtet sein.

Ein Rückgriff auf vorhandene Instrumentarien zur unterjährigen Berichterstattung, wie sie bei börsennotierten Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen, wird dadurch erschwert, dass KMU sehr häufig fremdkapitalorientiert sind.

[...]


1 Vgl. Sanio, J. (2001): Basel II - das neue Weltaufsichtsregime für Banken - Bemerkungen zum neuen Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, Frankfurt, 17.01.2001, S. 2.

2 Am 1. Mai 2002 sind drei ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versi- cherungswesen (BAV) und für den Wertpapierhandel (BAWe) organisatorisch in der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungen (BaFin) aufgegangen. Im Rahmen dieser Arbeit wird ausschließlich grundsätzlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Bezug genommen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Bezug auf Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) genommen wird.

3 Vgl. Sanio, J. (2001): a.a.O., S. 2.

4 Da Informationen für die Erstellung eines Ratingssystems, insbesondere zur Ermittlung der durchschnittli- chen Ausfallwahrscheinlichkeit über mindestens drei Jahre benötigt werden, begannen die Kreditinstitute ab 2002 mit der Sammlung relevanter Daten. Die großen Kreditinstitute verfügen bereits heute über Ratingsysteme und haben bis zu 90 % der Firmenkunden geratet. Vgl. dazu Gleißner, W./ Füser, K. (2003): Leitfaden Rating, Basel II: Rating-Strategien für den Mittelstand, Verlag Vahlen, München, 2003, S.14.

5 Vgl. Moldzio, K.-H. (1999): Die Bedeutung des § 18 KWG für die steuerberatenden Berufe, NWB Nr. 40, 1999, S. 3715, 3718.

6 Vgl. Küting, K. (1992): Grundlagen der der qualifizierten Bilanzanalyse, DStR 1992, S. 691 – 695 und 728 – 733.

7 Vgl. Guthoff, A./ Schuermann, T. (1999): Zukunft des Kreditgeschäfts, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 21/1999, S. 1182-1186.

8 Vgl. Grundwald, E./ Grundwald, S. (2001): Bonitätsanalyse im Firmenkundengeschäft – Handbuch Risikomanagement und Rating, Stuttgart 2001, S. 124 f.

9 Vgl. Biegert, W./ Gönner, K. (2002): Die Bilanzanalyse in der Firmenkundenberatung genossenschaftlicher Banken, Wiesbaden 2002, S. 92 ff.

10 Vgl. Däubler, K.-D. (2003): Wer kontrolliert die Rating-Agenturen?, NJW 2003, S. 1096 – 1097, S. 1096.

11 Vgl. Krehl, H./ Knief, P. (2002): Rating, Herausforderung des Mittelstandes und Chance des beratenden Berufsstandes, DATEV eG, Nürnberg, 2002, S. 126 ff.

12 Vgl. Happe, E. (2004): Externe Ratingagenturen – Marktregulierung durch Basel II, WM 2004, S.115.

13 Vgl. Knief, P. (1988): Dynamische Betrachtung der wirtschaftliche Lage des Unternehmens, DATEV Schriften- Reihe Nr. 9, 1988, S. 31f.

14 Vgl. Kapitel 5.

15 Aussagen, die Buchungstechniken betreffen, werden ausschließlich für den Kontenrahmen 03 getroffen.

16 Zusätzlich ist in befinden sich die im Anhang beigefügten Auswertungen, Checklisten und Berechnungstool auf einen separaten Datenträger, der Teil der Diplomarbeit ist. Die die Nummerierung und Bezeichnung der Ordner entspricht der Gliederung der Anlage zu dieser Arbeit.

17 Vgl. Everling, O. (2001): Finanzsignale – Adressaten von Unternehmensratings – Rating ist zeitlos, Internet: http://www.ratingcert.de/Briefe/brief_12_2000.htm , 06.04.2001.

18 Vgl. Betriebswirtschaftliches Forschungszentrum für Fragen der mittelständischen Wirtschaft e.V. (Hrsg.) (2001): Abschlussbericht 2001, Bayreuth, 2001, S. 6.

19 Vgl. Institut für Mittelstandsforschung - Bonn (Hrsg.) (2004): Mittelstand, 2004, S. 14.

20 Vgl. Hundt, I./ Neitz, B./ Grabau, F.-R. (2003): Rating als Chance für kleine und mittlere Unternehmen, München, 2003, S. 1.

21 Vgl. Bamberger, I./ Evers, M. (1994): Internationalisierungsverhalten von Klein- und Mittelunternehmen - Empirische Ergebnisse, in: Engelhard, J./ Rehkugler, H. (1994) (Hrsg.): Strategien für nationale und inter- nationale Märkte, Wiesbaden, 1994, S. 249-283, S. 251.

22 Vg. Becker, H./ Gromer, S. (2001): Rating als Herausforderung für Mittelstand und Banken - Basel II und seine Auswirkungen, IWK-Studie 2/2001, Institut für Wirtschaftsanalyse und Kommunikation München, S.189.

23 Vgl. Goldbach, K./ Grabau, F.-R./ Hundt, I./ Neitz, B. (2002): Bankumfrage zu Basel II und zum Rating, Kreditwirtschaft 2002, 1215-1220, S. 1215ff.

24 Vgl. Warmbach, M./ Kirchmer, T. (2002): Unternehmensrating: Weit reichende Konsequenzen für mittel- ständische Unternehmen und für Wirtschaftsprüfer, in: Betriebs-Berater (BB), 57. Jhg., Heft 8, 20.02.2002, S.400-405, S. 401.

25 Vgl. DSGV (Hrsg.) (2001): Multiplikationsschulung Einheitliches Rating Teil 3, Rating - Konsequenzen für Sparkassen und Kunden, 2001, S. 21.

26 Vgl. Schäfer, H./ Stuhlinger, M. (2002): Kreditfinanzierung von mittelständischen Unternehmen, Steuerbe- raterkammer Stuttgart, 2002, S. 9.

27 Vgl. Munsch, M. (2002): Mittelstand und Basel II - Anmerkung eines Informationdienstleisters. In: Zeit- schrift für das gesamte Kreditwesen. 3-4/2002. S. 130.

28 Definition Retail-Portfolio: homogenes Portfolio einer großen Anzahl von kleinvolumigen Krediten.

29 Vgl. Boecker, W-H. (2002): Basel II und deutsche Bankenlandschaft - Nachbesserungsbedarf für das Handwerk, in: Trend - Zeitschrift für soziale Marktwirtschaft, Berlin, 2002, S. 28-31, S.28.

30 Vgl. Riek, M./ von Zanther, U. (2001): Gut gerüstet für Basel II, in: Bankmagazin, Heft 10/2001, S. 27-35, S.28f.

31 Vgl. Eisele, P. (2002): Internet: www.bfinance.de, 20.03.2002. Anmerkungen über die Fortentwicklung von Basel II, Handelsblatt 04.07.2002.

32 In den europäischen Anforderungen des Bankenaufsichtsrechts und in anderen ausländischen Bankaufsichtsgesetzen ist keine vergleichbare Gesetzespflicht bekannt. Vgl. Fischer, R. (2000): BankrechtsHandbuch III, 2000, § 130 Rn.43.

33 BAKred (1998): Rundschreiben Nr. 9/98 (07.07.1998) - Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG, GeschNr. I 3-237-2/94, ergänzt durch das Schreiben 16/99 vom 29.06.1999.

34 Vgl. Anlage 1, - Meißner, E-J. (2001): Kreditnehmer im Focus. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG. In: Kredit Rating & Praxis 5/2001, S. 26.

35 Vgl. dazu Fischer, R. (2001): a.a.O., § 130 Rn.47.

36 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2002): Rundschreiben 34/2002 zu den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK), 20. Dezember 2002, Bonn.

37 Vgl. BAFin (2002): Rundschreiben 34/2002, Tz. 31.

38 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004): Pressemitteilung zur Verabschiedung der neuen Baseler Eigenkapital- richtlinien (Basel II) vom 26.6.2004.

39 Vgl. Hirschmann, S. (2002): Alle Wege führen nach Basel, RATINGaktuell, Ausgabe 01, 2002, S. 8 f.

40 Vgl. Schulte-Mattler, H./ Traber, U. (1999): Marktrisiko und Eigenkapital - Adressenausfall- und Preisrisiken, 2. Aufl. Wiesbaden, Gabler, 1999, S. 18.

41 Vgl. hierzu ausführlich Krehl H./ Knief, P. (2002): a.a.O., S. 76f.

42 Auf die unterschiedlichen Risikoarten soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden, Siehe hierzu beispielsweise Warmbach, M. / Rödl, B. (2001): Rating, Frankfurter Allgemeine Buch im F.A.Z.-Institut, Frankfurt, 2001, S. 28.

43 Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an Krehl, H./ Knief, P. (2002): a.a.O., S. 279 ff.

44 Vgl. dazu insbesondere Uppenbrink, Th. (2002): BASEL II - Kreditvergabepraxis der Banken im Umbruch, Die Steuerberatung, Bd. 53, 2002, S. 181-185, S. 181 f..

45 Vgl. Warmbach, M. / Rödl, B. (2001): a.a.O, S. 44.

46 Ehlers, H. (2001): Das zukünftige Kreditrating-Beratungspflichten für Steuerberater, NWB Nr. 23 vom 21

47 Vgl. Warmbach, M. / Kirchmer, M. (2002): a.a.O., 40 ff..

48 Vgl. Steiner, M./ Starbatty, N. (2001): Rating zwischen Anlegerschutz, Kreditvergabe und Marketing in DSWR Heft 10/91, S. 258-263, S. 258 f.

49 Vgl. Reischauer, T. (1997): Kommentar zum KWG, Kap. 115, § 18, Abschnitt 14, S. 18.

50 Es ist eine kontinuierliche Beobachtung und Analyse erforderlich, um dem § 18 Satz 1 KWG gerecht zu werden. Eine einmalige umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung vor Aufnahme des Engagements ist nicht ausreichend. Vgl. dazu Regierungsbegründung BT Drucks. 713657, S. 12.

51 Theoretisch bietet sich einem Kreditnehmer die Möglichkeit, die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu umgehen, indem er Kreditlinien mit mehreren Kreditinstituten vereinbart, die einzeln betrach- tet die Offenlegungsgrenze nicht überschreiten. Ein Gestaltungsmissbrauch des § 18 Satz 1 KWG ,liegt in diesem Fall nicht vor. Kreditinstitute sind jedoch dazu verpflichtet ihr Handeln an den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Geschäftsführung auszurichten und sich auch in dieser Situation die wirtschaftlichen Ver- hältnisse offen legen lassen. Vgl. dazu Reischauer,T. (1997): Kap. § 18 KWG, Abschnitt. 5, S. 7.

52 Vgl. Pitschas, Ch. (2000): Grenzen der Bindungswirkung von Verlautbarungen des Bundesamtes für Kre- ditwesen , WM 2000, S. 1121 ff. (Rundschreiben 9/98 des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen vom 07.07.1998, Änderungen des Rundschreiben 16/99 vom 29.11.1999. 20/99 von 30.12.1999, 5/2000 von 06.11.2000 und 1/2002 vom 17.01.2002 sowie die Ergänzung vom 09.04.2002)

53 Vgl. hierzu ausführlich Schobel (2000): DB 2000, S. 53 ff.

54 Vgl. Müller, A./ Müller, D. (2000): Bilanzierung und Kreditvergabe, 2. Auflage, Verlag Neue WirtschaftsBriefe, Herne/ Berlin, 2000, S.33.

55 Vgl. Müller, A./ Müller, D. (2000): a.a.O., S.5.

56 Unter Trendanalyse ist zu verstehen, dass bei einem laufenden Engagement stets die Abschlüsse mehrerer Jahre vorliegen und daher bei Einreichung des aktuellen Abschlusses nur noch auf Trendabweichungen geachtet wird.

57 Vgl. BFH, BStBl. 1984 II, S. 227 - 231.

58 Vgl. Budde, W./ Kunz, K. (2002): Beck`scher Bilanzkommentar § 242 Rz. 93.

59 Dies kann mit der erhöhten Sorgfaltspflicht des Kaufmanns und den damit verbundenen höheren Gewicht der Bilanzierungszwecke, also die Gläubigerinteressen, begründet werden. Vgl. hierzu ausführlich Schramm (1998): DStR 1998, S. 500 ff.

60 Vgl. Wodausch, M. (2002): Basel II - Basler Eigenkapitalvereinbarung. Vortragsunterlagen der Prüfungs- stelle des Niedersächsischen Sparkasse- und Giroverbandes, 2002, S. 23 ff.

61 Vgl. Dykxhoorn, H.-J./ Sinning, K.-E./ Wiese, M. (1996): Wie deutsche Banken die Qualität von Prüfberichten beurteilen, BB 1996, S. 2031 – 2034, S.2031 ff.

62 Beispiele zur Aufbereitung der Jahresabschlüsse in den verschiedenen Banken finden sich z.B. in Meyer, C. (2000): Die Jahresabschlussauswertung führender deutscher Kreditinstitute. - Ein Vergleich des Analyse- Instrumentariums der Jahre 1990 und 2000 - In: Der Betrieb, 50/2000, S. 2485-2490.

63 Vgl. Grunwald, E./ Grunwald, S. (2001): a.a.O., S. 74.

64 Vgl. Brezski, E. (2002): Erste Erfahrungen einer Landesbank mit dem Ratingverfahren. In: Betriebswirtschaftliche Blätter, 2002, S. 238 ff.

65 Vgl. Oder (1996): Einsatz der Diskriminanzanalyse bei Kreditwürdigkeitsprüfungen, BB 1996, S. 367-375, S. 367 f.

66 Küting, K. (Hrsg.) (2004): Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung. 3. Auflage, 2004.

67 Einige Branchen weichen traditionsgemäß hinsichtlich einzelner Kennzahlen deutlich vom Durchschnitt der Gesamtwirtschaft ab. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die hohen Personalaufwandquoten inBranchen, wie dem Maschinenbau oder die niedrige Eigenkapitalausstattung des Baugewerbes. Vgl. dazu Füser, K./ Heidusch, M. (2002): Der Steuerberater als Ratingberater, Haufe, Freiburg, 2002, S. 114 f.

68 Vgl. Kölpin, G.: BBK Fach 13, S. 4261. Er vertritt die Meinung, dass diese Gesellschaften aufgrund der Öffnungsklauseln ( §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs.2, 280 Abs. 2 HGB) eine „Handelsbilanz erstellen, die die zwingenden steuerlichen Bilanzänderungen berücksichtigt. Er übersieht dabei, dass das Vorsichtsprinzip als der wichtigste Grundsatz der GoB im Handelsrecht der Handelsbilanz nur für solche steuerlichen Vorschriften, die eine steuerliche Vergünstigung darstellen und damit in der Handelsbilanz zu einem noch vorsichtigeren Wertansatz führen. Dies gilt aber nicht für steuerliche Eingriffe, die zu einem höheren Gewinn führen und damit Verluste negieren. Aus diesem Grund ist von Seiten der steuerberatenden Berufe unbe- dingt darauf zu achten, dass die Kaufleute eine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Han- delsbilanz erstellen.

69 Vgl. Küttling, K./ Kessler, H. (1998): Verluste werden negiert, Gewinne kassiert, FAZ Nr. 266 von 16. November 1998.

70 Vgl. Hilgers, E. (2001): Kreditvergabeeinscheidung der Banken auf der Grundlage des internen Kreditra- ting, INF 2001, 149-154, S. 149ff.

71 Vgl. Strieder, Th. (2000): DB 2000..

72 Laut Berufsrechtliches Handbuch, Fach 5.12 Abschnitt 2. ist das ausführliche Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB auch für Nichtkapitalgesellschaften verbindlich.

73 ob dieser bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung beglichen wurde. Ist dies nicht möglich, ist in jedem Fall detailliert auf die Werthaltigkeit dieser Bilanzposition einzugehen.

74 Vgl. Beatge, J./ Schulze, D. (1998): Möglichkeiten zur Objektivierung der Lageberichterstattung über „Risiken der künftigen Entwicklung“, DB 1998, S. 937 - 948, S.937 ff.

75 Vgl. Jakob, W./ Hallerbach, D./ Zugmaier, O. (2000): Die Examensklausur im Steuerrecht, München, 2000, S.10 ff.

76 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist im Gegensatz zu den Gewinnformen der § 4 Abs. 1 S. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG im Steuerrecht nur unvollkommen ausgebildet. Vgl. dazu Jakob, W./ Hallerbach, D./ Zugmaier, O. (2000): a.a.O., S. 11.

77 Abweichend von diesem Grundprinzip der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es Ausnahmen. Bei- spielsweise gelten Zu- und Abflüsse, die regelmäßig kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres zu- und abfließen (H 116 EStH) als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in das sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für weitere Ausnahmen vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): Die Anforderungen des § 18 KWG an die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Vermögensaufstellung, in Stbg 6/2000 Nr. 11, S. 530-537, S. 530f.

78 Vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): a.a.O., S. 532ff..

79 Dieser Gleichheitsgrundsatz hat bei der vergleichenden Betrachtung einzelner Perioden keine Gültig- keit, da er durch die Einnahmen-Überschuss-Rechung ausgeschlossen wird. Vgl. Müller, A./ Müller, D. (2000): a. a. O., S. 29.

80 Vgl. Pinne, J. (1998): Offenlegungspflicht nach § 18 KWG, Stbg 1998, S. 372-374, S. 272.

81 Vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): a.a.O., S. 533.

82 Vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): a.a.O., S. 535f.

83 Eine Selbstauskunft ist auch von persönlich haftenden Gesellschaftern der Personengesellschaften und Bürgen einer Kapitalgesellschaft bei Kreditinstituten beitzbringen, wenn dies zur Bildung eines klaren Urteils über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist. Vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): a.a.O., S. 531.

84 Vgl. Moldzio, K.-H. (1999): Die Bedeutung des § 18 für die steuerberatenden Berufe, NBW Nr. 40, 1999, S. 3715 – 3718, S. 3816.

85 Vgl. Müller, A./ Müller D. (2000a): a.a.O., S. 536f..

86 Vgl. Dill & Dill Verlagsgesellschaft mbH (Hrsg.) (2001): Der Wissensdurst der Banken steigt, in: STERO der Mandanten-Berater, Ausgabe 04/2001, Limburg, S. 35.

87 Informationen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuern für das Kreditinstitut von Interesse sind, im Formblatt „unterjähriges Rating – Einkommensteuerzahlungen“ erfasst werden. Vgl. Anlage 7.

88 Vgl. Schildhelm, M./ Hellwege, H./ Stein, K. (2000): Die Publizität mittelständischer Unternehmen: Gläserne Taschen für alle?, StuB 2000, S. 72-83, S. 80.

89 Vgl. Müller, A./ Müller, D. (2001): Die Qualitätsanforderungen an die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) im Sinne von § 18 Satz 1 KWG in Stbg, Ausgabe 9; München, 2001, S. 431.

Fin de l'extrait de 156 pages

Résumé des informations

Titre
Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand
Université
University of Applied Sciences Zwickau
Cours
Steuerlehre / Wirtschaftsprüfung
Note
1,3
Auteur
Année
2005
Pages
156
N° de catalogue
V36463
ISBN (ebook)
9783638360807
ISBN (Livre)
9783638705035
Taille d'un fichier
2694 KB
Langue
allemand
Annotations
!! sehr großer Anhang !!
Mots clés
Rating, Unternehmen, Anforderungen, Berufsstand, Steuerlehre, Wirtschaftsprüfung
Citation du texte
Dipl.-Kaufmann Marco Matzke (Auteur), 2005, Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36463

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