Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB im Lichte der Rechtsprechung des EuGH


Master's Thesis, 2015

107 Pages, Grade: 0,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Deckblatt.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Sinn und Zweck sowie Einordnung des Ausgleichsanspruchs
2.1 Die Rolle des HGB
2.2 Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs
2.3 Dogmatische Einordnung

3 Der Handelsvertreter
3.1 Kaufmannseigenschaft
3.2 Selbständigkeit
3.3 Ständige Betrauung
3.4 Vermittlung oder Abschluss für einen Unternehmer
3.5 Bezirks- und Alleinvertreter
3.6 Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
3.7 Vertragshändler
3.8 Franchisenehmer

4 Unternehmer im Sinne des § 89b HGB

5 Formelle Anspruchsvoraussetzungen
5.1 Vertragsbeendigung
5.1.1 Wirksamer Handelsvertretervertrag
5.1.2 Vertragsbeendigung durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf, Tod oder Insolvenz
5.1.2.1 Vertragsbeendigung durch Kündigung
5.1.2.2 Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag
5.1.2.3 Vertragsbeendigung durch Ablauf oder auflösende Bedingung
5.1.2.4 Vertragsbeendigung durch Tod
5.1.2.5 Vertragsbeendigung durch Insolvenz
5.1.2.6 Betriebseinstellung oder –veräußerung
5.2 Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

6 Materielle Anspruchsvoraussetzungen
6.1 Neukundenwerbung bzw. wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung
6.1.1 Neukunden
6.1.2 Werbung durch den Handelsvertreter
6.1.3 Wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung
6.1.4 Stammkunden bei Vertragshändlern
6.2 Unternehmervorteile
6.3 Provisionsverluste (bis 05.08.2009)
6.3.1 Provisionszahlungen im letzten Vertragsjahr (Basisbetrag)
6.3.2 Prognosezeitraum
6.3.3 Kundenabwanderungsquote
6.3.4 Abzinsung
6.3.5 Berechnungsmethoden für Eigenhändler
6.4 Billigkeit (bis 05.08.2009)
6.4.1 Vertragswidrige Konkurrenztätigkeit vor Vertragsende
6.4.2 Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende oder Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
6.4.3 Vertragsdauer
6.4.4 Kosteneinsparungen
6.4.5 Zahlung eines Fixums
6.4.6 Sogwirkung
6.4.7 Provisionspflicht gegenüber Nachfolger
6.4.8 Ablehnung eines Folgevertrags
6.4.9 Anlass zur außerordentlichen Kündigung
6.4.10 Altersversorgung des Handelsvertreters
6.4.11 Insolvenz des Handelsvertreters
6.4.12 Mangelnder Vermittlungserfolg
6.4.13 Vertragsaufhebung
6.4.14 Vertragswidriges Verhalten des Unternehmers
6.4.15 Wirtschaftliche und soziale Lage der Parteien

7 Die neue Rechtslage seit dem
7.1 Rechtssache Turgay Semen gegen Deutsche Tamoil GmbH vor dem EuGH (C-348/07)
7.2 Die Änderung des HGB und erste Reaktionen
7.3 Möglichkeiten zur Berechnung der Unternehmensvorteile
7.4 Exkurs: Verfahren zur Unternehmensbewertung
7.5 Tatsächliche Ermittlung des Unternehmervorteils
7.6 Billigkeit
7.7 Angemessenheit

8 Höchstgrenze

9 Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
9.1 Kündigung des Handelsvertreters
9.1.1 Alters- oder Krankheitsgründe
9.1.2 Begründeter Anlass
9.1.3 Ausgleichsverhindernde Eigenkündigung
9.2 Kündigung des Unternehmers
9.2.1 Widerspruch zwischen der EU-Richtlinie und dem HGB
9.2.2 Rechtssache Volvo Car Germany GmbH gegen Autohof Weidensdorf GmbH vor dem EuGH (C-203/09)
9.2.3 Die richtlinienkonforme Auslegung des BGH
9.2.4 Folgen der Urteile des EuGH und BGH
9.2.5 Der Sonderfall der Insolvenz
9.3 Übernahme durch einen Dritten

10 Unabdingbarkeit des Anspruchs
10.1 Aufbau und Anrechnung einer Altersvorsorge
10.2 Einmalprovisionen
10.3 Vorauserfüllung
10.4 Abwälzungsvereinbarungen
10.5 Einstandszahlungen

11 Fazit und Ausblick

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Steinhauer, Michael, Auswirkungen der Neufassung des § 89b I HGB, EuZW 2009, 887 (zit.: Steinhauer, EuZW 2009, 887)

Stumpf, Wolf/Ströbl, Albin, Der Ausgleichsanspruch eines Kfz-Vertragshänd-lers, MDR 2004, 1209 (zit.: Stumpf/Ströbl, MDR 2004, 1209)

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Teichmann, Artur, Handelsrecht, 3. Auflage 2013, UTB, Stuttgart (zit.: Teichmann, § Rn.)

Thume, Karl-Heinz, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beim Vertrieb von Dauerverträgen, BB 2015, 387 (zit.: Thume, BB 2015, 387)

Thume, Karl-Heinz, Der neue § 89b Abs. 1 HGB und seine Folgen, BB 2009, 2490 (zit.: Thume, BB 2009, 2490)

Ulmer, Peter, Der Vertragshändler – Tatsachen und Rechtsfragen kaufmännischer Geschäftsbesorgungen beim Absatz von Markenwaren, 1969, C.H. Beck, München (zit.: Ulmer, S.)

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Rechtsprechungsverzeichnis

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bundesgerichthof (BGH)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Oberlandesgerichte (OLG) und Kammergericht (KG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Landgerichte (LG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht Bewertungsverfahren

Tabelle 1: Berechnung des Provisionsverlusts (Beispielrechnung)

Tabelle 2: Abzinsung des Rohausgleichs nach verschiedenen Methoden

Tabelle 3: Der Ausgleichsanspruch nach der „Münchener Formel“

Tabelle 4: Berechnung der Höchstgrenze des Handelsvertreterausgleichs

Tabelle 5: Vergleich zwischen abgezinstem Rohausgleich und Höchstgrenze

1 Einleitung

Die fortschreitende Industrialisierung führt ab dem Ende des 19. Jahrhunderts dazu, dass sich die produzierten Güter im industriellen Sektor immer stärker von Einzel- hin zu Massenprodukten wandelten. Als eine Folge veränderte sich auch der Absatzmarkt von einem Verkäufer- hin zu einem Käufermarkt. Hatte zuvor der Käufer[1] die Schwierigkeit, überhaupt ein Produkt zu finden und zu erwerben, standen nun die Verkäufer aufgrund des stark erweiterten Angebots vor der Herausforderung, ihre produzierten Waren absetzen zu können.[2] Dies brachte auch neue Berufsfelder im Vertrieb hervor, so zum Beispiel die im HGB von 1897 beschriebenen Handlungsagenten.[3] In dieser Fassung des HGB war ein Ausgleichsanspruch des Handlungsagenten, also eine finanzielle Kompensation bei Vertragsende, jedoch noch nicht geregelt.

Durch das „Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)“ vom 06.08.1953[4] wurde nach österreichischem[5] und schweizerischem[6] Vorbild der Ausgleichsanspruch erstmalig in Deutschland in Gesetzesform erfasst und in § 89b HGB normiert.[7] Damit trat der Gesetzgeber dem in der Praxis häufig auftretenden wirtschaftlichen Übergewicht der Unternehmer entgegen und verankerte einen Schutz für den nun auch als solchen bezeichneten Handelsvertreter.[8]

Im Jahr 1976 wurde in einer kleineren Revision der Abs. 3 des § 89b HGB abgeändert, damit die Kündigung des Handelsvertreters aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr zu einer als unbefriedigend empfundenen Versagung der Ausgleichsansprüche führte.[9]

Zusammen mit dem französischen Recht diente die deutschsprachige Gesetzgebung als Vorlage für die EU-Richtlinie 86/653/EWG,[10] die zu einer Harmonisierung des Vertreterrechts und zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen in der Europäischen Union führen sollte, sich jedoch auf Warenvertreter beschränkt.[11] Gem. Art. 17 Abs. 1 der EU-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten der EU bei der Beendigung des Handelsvertretervertrags wahlweise einen Ausgleichsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters gesetzlich verankern. Dabei hat sich Frankreich aus historischen Gründen für den Schadensersatzanspruch entschieden, Großbritannien und Irland überlassen diese Wahl den Vertragsparteien. Die übrigen Mitgliedsstaaten der EU haben sich bei der Umsetzung für den Ausgleichsanspruch entschieden.[12]

Die EU-Richtlinie wurde mit einem Anpassungsgesetz[13] zum 01.01.1990 in nationales Recht umgesetzt, wobei der Text der Richtlinie nicht wortwörtlich übernommen und nur die Abs. 3 bis 5 des § 89b HGB abgeändert wurden, weil z.B. die Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs von drei auf zwölf Monate verlängert wurde.[14]

Die Abweichung vom Text der EU-Richtlinie führte in der Folge zu zwei Verfahren vor dem EuGH, auf die in Kapitel 7 und 9 ausführlich eingegangen wird. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die deutsche Norm bzw. die Auslegung des § 89b HGB nicht richtlinienkonform sei.

Trotz einer mehr als sechzigjährigen Historie in Deutschland und einer fast dreißigjährigen Geschichte in der EU ist der Ausgleichsanspruch nach wie vor die wirtschaftlich bedeutendste Norm und zugleich der größte Zankapfel im Handelsvertreterrecht.[15] Die darüber geführten Prozesse erstrecken sich bis in die höchsten Instanzen und führen wiederkehrend zu neuen oder ergänzenden Auslegungen und einer Rechtsfortbildung, auf deren jüngste Entwicklung und Bedeutung in der Praxis ebenfalls in der vorliegenden Arbeit eingegangen wird.

2 Sinn und Zweck sowie Einordnung des Ausgleichsanspruchs

2.1 Die Rolle des HGB

Die Anspruchsgrundlage eines Handelsvertreters gegenüber einem Unternehmer auf den Ausgleichsanspruch bei Vertragsende ist in Deutschland § 89b HGB. Das HGB wird als Lex specialis oder auch als Sonderrecht bezeichnet, da seine Normen im Gegensatz zum BGB nicht grundsätzlich für alle privatrechtlichen Rechtsbeziehungen gelten, sondern nur für Handelssachen. Oftmals wird das HGB auch als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet.[16] Es handelt sich im Wesentlichen um eine Sammlung von Sonderbestimmungen, die auf dem Fundament des bürgerlichen Rechts aufbauen und diese Regeln ergänzen oder modifizieren. Als Sonderrecht haben die Normen des HBG gem. Art. 2 I EGHGB Vorrang vor den Vorschriften des allgemeinen Privatrechts, also auch gegenüber denen des BGB, sofern im HGB bzw. EGHGB nichts anderes bestimmt ist.[17]

Grundsätzlich wird im Rahmen des HGB zwischen einseitigen und beidseitigen Handelsgeschäften unterschieden, je nachdem, ob auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite Kaufleute Vertragspartner sind. Für die Anwendung des § 89b HGB ist es jedoch – wie später in den Kapiteln 3 und 4 aufgezeigt wird – nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter und/oder der Unternehmer die Kaufmannseigenschaft innehat.

2.2 Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs

Die Einführung des Ausgleichsanspruchs im Jahr 1953 war vornehmlich von Gerechtigkeitsüberlegungen (Vorteilsausgleich) geprägt, die auf dem Ungleichgewicht zwischen Unternehmern und Handelsvertretern beruhten, wobei auch sozialrechtliche Überlegungen von Bedeutung waren.[18] So sollte die Novellierung „einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und sozialen Absicherung des Handelsvertreters [...] leisten“. [19] Der Unternehmer sollte bei der Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht mehr alleinig an den herbeigeführten Vorteilen partizipieren.

Durch die Einführung des Ausgleichsanspruchs wurden zentrale Forderungen der Interessensverbände der Handelsvertreter umgesetzt, die am Gesetzgebungsverfahren seinerzeit mitgewirkt hatten.[20] Jedoch war die angestrebte soziale Absicherung zunächst sehr lückenhaft, da bei einer krankheits- oder altersbedingten Kündigung durch den Handelsvertreter, dieser eben gerade nicht in den Genuss eines Ausgleichs kam. Dieser Umstand wurde erst im Jahr 1976 korrigiert (siehe auch Seite 1).[21]

2.3 Dogmatische Einordnung

Die Einordnung des Ausgleichsanspruchs wurde in der Rechtsprechung und der h.L. als „ Vergütung für Leistungen des Handelsvertreters [gesehen], die durch die Provisionen noch nicht voll abgegolten sind“.[22] Die dahinter stehende Überlegung war, dass der Handelsvertreter zwar für den Einzelabschluss seine Provision vergütet bekommen hat und dieser somit honoriert wurde, aber der Aufbau eines Kundenstamms, aus dem weiter laufend Bestellungen generiert werden, nicht entlohnt wurde.[23] Sofern das Vertragsverhältnis fortbesteht, partizipiert der Handelsvertreter nach § 87 I 2. Alt. HGB selbst dann von neuen Bestellungen der von ihm gewonnenen Stammkunden, wenn er am Folgegeschäft nicht mitgewirkt hat. Dass es sich jedoch nicht um einen reinen Vergütungsanspruch handeln könne, stellte der BGH bereits im Jahr 1957 fest, da ansonsten der Verlust des Anspruchs bei Eigenkündigung durch den Handelsvertreter und die Überprüfung der Billigkeit nicht mit dieser Einordnung vereinbar wären.[24]

Emde und Thume folgen grundsätzlich der von Habscheid [25] eingeführten Bezeichnung als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstammes.[26] In dieser Betrachtung steht der Provisionsverlust des Handelsvertreters im Vordergrund, was mit Art. 17 der EU-Richtlinie insoweit nicht verknüpfbar ist, als dass diese auf den Unternehmervorteil abzielt, also den Nutzen, den der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm hat. Daher sehen neuere Quellen diese historische Einordnung zwar grundsätzlich als vertretbar, jedoch nicht als präzise an, und sprechen sich dafür aus, den Ausgleichsanspruch dogmatisch als einen Vorteilsabschöpfungsanspruch einzuordnen.[27] Der Kundenstamm, der während des Vertragsverhältnisses zum gemeinsamen Nutzen gewesen ist, fällt durch das Vertragsende i.d.R. dem Unternehmer zur alleinigen Verfügung zu, sodass die Ausgewogenheit dieses Nutzungsverhältnisses zerstört ist.[28]

Ausgehend von der Absicht, mit der Norm den Sozialschutz der Handelsvertreter zu verbessern, vertreten einige Autoren die a.A., dass es sich um eine Sonderregelung zum Schutze des Handelsvertreters handelt. In Folge werden weitgehende, zumindest wirtschaftliche Analogien zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern gezogen.[29] Für diese Analogien sprechen, dass Einfirmenvertreter gestützt durch § 92a HGB i.V.m. § 5 III Arbeitsgerichtsgesetztes (ArbGG) eine arbeitnehmerähnliche Stellung haben und für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn die monatlichen Einnahmen aus dem Vertragsverhältnis im Durchschnitt der letzten sechs Monate nicht mehr als EUR 1000 brutto betragen haben.[30] Dieser Analogie widersprechen aber die Tatsachen, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei Eigenkündigung entstehen kann (vgl. Kapitel 9, Seite 63 ff) und dieser auch beim Tod des Handelsvertreters besteht.[31] Weiterhin ist auch der in § 92b HGB normierte Ausschluss von Handelsvertretern in Nebenerwerb nicht mit dem Konstrukt des Kündigungsschutzes oder dem auch vertretenen Gedanken des Sozialschutzes vereinbar, weil gerade diese Gruppe der Handelsvertreter schutzbedürftiger scheint, als hauptberufliche Handelsvertreter.[32] Gegen einen Sozialschutzcharakter spricht auch, dass der Ausgleichsanspruch nicht auf natürliche Personen beschränkt ist, sondern auch juristische Personen Anspruch auf einen Ausgleich haben können.[33]

Weitgehend abgelehnt werden Überlegungen zur Einordnung als ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB oder gar als Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch, der allein schon daher nicht in Betracht kommen kann, da ansonsten die gesetzlichen Regelungen, wie im Kapitel 1 beschrieben, dem Art. 17 III der EU-Richtlinie entsprechen müssten, in der die Regelung zum Schadensersatz enthalten ist.[34] Zudem bedürfte es dann als weiterer Voraussetzung einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung des Unternehmers. Eine Kündigung des Unternehmers ist aber im Regelfall ein rechtmäßiges Verhalten.[35]

Zusammenfassend spricht vieles für die Einordnung als Vorteilsabschöpfungsanspruch oder Vergütungsanspruch sui generis, [36] wobei die dogmatische Einordnung als Streit unter Rechtsgelehrten für die Praxis nur von geringer Bedeutung ist.

3 Der Handelsvertreter

Nach § 84 I HGB ist Handelsvertreter, wer „ als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“ Diese Legaldefinition wird durch den Abs. 2 derselben Norm ergänzt, in dem der Begriff der Selbständigkeit definiert wird. Danach ist derjenige selbständig, „ wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Auf die Bezeichnung, die die Parteien für ihr Vertragsverhältnis gewählt haben, kommt es für die rechtliche Einordnung nicht an, sondern auf die vereinbarungsgemäße und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.[37] Von daher kann z.B. auch eine als freier Mitarbeiter bezeichnete Person, die die Kriterien eines Handelsvertreters erfüllt, ein Ausgleichsanspruch zustehen.[38]

3.1 Kaufmannseigenschaft

Wie auf Seite 3 beschrieben, wird das HGB oftmals als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet. Das legt zunächst den Schluss nahe, dass es sich beim Handelsvertreter um einen Kaufmann handeln muss. Diese Eigenschaft ist jedoch gem. § 84 IV HGB nicht erforderlich, und die Vorschriften der §§ 84 ff HGB sollen auch dann Anwendung finden, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.

3.2 Selbständigkeit

Obwohl der Begriff der Selbständigkeit im Gesetz definiert ist, kann die Abgrenzung der Selbständigkeit von der Unselbständigkeit im Einzelfall schwierig sein. So ist die Tätigkeit eines angestellten Außendienstlers mitunter von der eines Handelsvertreters nicht zu unterscheiden.[39] Die Definition der Angestellten in § 84 II HGB, die über die fehlende Selbständigkeit vorgenommen wird, ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend, sodass zum Teil die Abgrenzung über die Definition des BAG zum Arbeitnehmerbegriff vorgenommen wird. Danach ist Arbeitnehmer, „ wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.“[40] Unter einer Vielzahl von Kriterien, wie der Eingliederung in den Betrieb des Unternehmers, der Überlassung von Arbeitsmitteln, wie z.B. eines Firmenfahrzeugs, der Übernahme eines Unternehmerrisikos und der Weisungsabhängigkeit kann oft die Art der Bezahlung das entscheidende Indiz sein. Arbeitnehmer, die als Handelsmittler tätig werden, wie z.B. Handlungsgehilfen oder Kommissionäre, erhalten für ihre Tätigkeit ein Entgelt und schulden keine erfolgreichen Geschäftsabschlüsse, wohingegen Handelsvertreter zumeist einer Provisionsvereinbarung unterliegen und nur dann entlohnt werden, wenn sie bei der Vermittlung von Aufträgen Erfolg hatten.[41]

Letztendlich müssen die Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses subsumiert und bewertet werden. Dabei können gerade bei Einfirmenhandelsvertretern die Grenzen zwischen Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit fließend sein.[42]

3.3 Ständige Betrauung

Die ständige Betrauung mit Vermittlungs- oder Abschlussaufgaben ist ein weiteres Kriterium für die Einstufung als Handelsvertreter. Der im Gesetz nicht weiter definierte Terminus steht der Verpflichtung des Handelsvertreters gegenüber, sich ständig um Aufträge zu bemühen, sodass zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ein Dauerschuldverhältnis entsteht.[43] Diese gehen somit ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis ein, welches wesensbestimmend ist. Es reicht dazu vonseiten des Handelsmittlers nicht aus, wenn es in seinem Belieben steht, ob er tätig werden will.[44] „Ständig“ beschreibt im Sinne der Norm ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis. Der Zeitraum kann im Einzelfall aber auch kurz sein, wie z.B. für eine Saison.[45]

Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist die Tätigkeit eines Kommissionärs oder Handelsmaklers gegenüber einem Unternehmer nicht auf Dauer angelegt und somit durch die Provisionszahlung entgolten. Ein Wertpapierhändler an einer Börse ist ein typisches Beispiel für diese Berufsgruppe.

3.4 Vermittlung oder Abschluss für einen Unternehmer

Neben der Selbständigkeit und der ständigen Betrauung muss der Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig sein. Der Unternehmerbegriff wird ausführlich im nächsten Kapitel erklärt (siehe Seite 13 f). Nach der Definition des Handelsvertreters ist es möglich, dass er die Geschäftsabschlüsse vermittelt oder im Namen des Unternehmers abschließt. Wenn der Handelsvertreter die Geschäfte selbst abschließt, geschieht dies also im Namen und auf Rechnung des Unternehmers, mit dem er einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat.[46] Mit diesem Merkmal lassen sich zugleich Handelsvertreter von Vertragshändlern, Franchisenehmern und Kommissionären abgrenzen, da sowohl Vertragshändler, als auch Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden und Kommissionsagenten zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (die des Unternehmers) handeln.[47] Je nachdem, ob der Handelsvertreter die Geschäfte vermittelt oder selbst abschließt, wird zwischen Vermittlungs- oder Abschlussvertreter unterschieden. Die Tätigkeit des Vermittlungsvertreters ist dadurch bestimmt, dass er förderlich mit der Absicht auf einen Dritten einwirkt, mit diesem einen Geschäftsabschluss zugunsten des Unternehmers zu erzielen. Der Abschlussvertreter hingegen schließt die Kaufverträge mit den Dritten für das vertretene Unternehmen selbst ab. Dazu bedarf er einer entsprechenden Vollmacht des Unternehmers und ist somit zugleich Handlungsbevollmächtigter i.S.d. §§ 54, 55 I HGB.[48]

3.5 Bezirks- und Alleinvertreter

Ein Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter, der vom Unternehmer einen bestimmten Bezirk oder einen bestimmten Kundenkreis fest zugewiesen bekommen hat. Der Bezirksvertreter hat nach § 87 II HGB auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk Verträge abgeschlossen werden.

Darüber hinaus gibt es den Allein- oder Generalvertreter, der meist, aber nicht zwangsläufig, gleichzeitig auch Bezirksvertreter ist. Der Alleinvertreter genießt einen durch den Unternehmer zugesicherten, erhöhten Kundenschutz, weil nur er als Alleinvertreter berechtigt ist, im zugewiesenen Bezirk Geschäfte für das vertretene Unternehmen zu vermitteln und abzuschließen. Das Alleinvertretungsrecht sichert dem Vertreter zu, dass der Unternehmer weder selbst, noch durch einen Dritten im betreffenden Bezirk tätig werden darf. Dass es sich um eine Alleinvertretung handelt, muss aus dem Handelsvertretervertrag deutlich werden, die Bezeichnung Generalvertreter alleine reicht nicht aus.[49]

Die Übertragung einer Bezirksvertretung ist in vielen Branchen üblich, vor allem, wenn die zu vermittelnden Produkte oder Dienstleistungen einen hohen Beratungsbedarf haben. Der Vertrieb über Alleinvertretungen ist gängige Praxis in der Versicherungswirtschaft (siehe nächster Abschnitt), aber auch bei Vertragshändlern, bei denen sich z.B. Kfz-Händler verpflichten, nur einen Hersteller zu vertreten und von diesem in Form einer Alleinvertretung Gebietsschutz erhalten.[50]

3.6 Versicherungs- und Bausparkassenvertreter

Unter der Bezeichnung Handelsvertreter werden im HGB auch die Versicherungs- und Bausparkassenvertreter subsumiert. Diese Regelung geht über die EU-Richtlinie hinaus, die nach Art. 1 II nur für Warenvertreter zwingend ist. In der Folge ist der Ausgleich für Versicherungsvertreter in der EU nicht harmonisiert und höchst unterschiedlich geregelt. In Ungarn erhält diese Berufsgruppe z.B. gar keinen Ausgleich.[51]

Im Unterschied zu einem Warenvertreter, kommt es in der Versicherungswirtschaft bei einem abgeschlossenen Vertrag nicht zu laufenden Nachbestellungen, da im Regelfall für ein zu versicherndes Risiko nur ein Vertrag geschlossen wird und dieser üblicherweise lange Bestand hat.[52] Diesem Umstand trägt auch das HGB Rechnung und normiert in Abs. 5 des § 89b abweichende Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs. So wird der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters anhand des von ihm geworbenen Versicherungsbestands berechnet. Eine Stammkundeneigenschaft (siehe Seite 22 f) ist dafür nicht erforderlich und auch Verträge, die der Versicherungsvertreter mit Altkunden für ein neues Risiko geschlossen hat, sind ausgleichsberechtigt.[53] Der Langfristigkeit und Kontinuität der Versicherungswirtschaft trägt auch der Umstand Rechnung, dass die Kappungsgrenze (Höchstanspruch) gem. § 89b V S. 2 HGB nicht wie bei den übrigen Handelsvertretern maximal einer Jahresprovision entspricht, sondern bei den Versicherungs- und Bausparkassenvertretern bei drei Jahresprovisionen liegt.

Obwohl die Berechnung des Ausgleichsanspruchs dieser Berufsgruppen somit grundsätzlich der der übrigen Handelsvertreter entspricht, führen viele Besonderheiten, wie unterschiedliche Provisionsmodelle (Einmalprovisionen bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen vs. ratierliche Folgeprovisionen bei Kfz- und Krankenversicherungen),[54] Dynamisierungen, Summenerhöhungen, Superprovisionen für die Überwachung unterstellter Vertreter, Verwaltungsprovisionen für die Kundenbetreuung, Bearbeitung von Schadensfällen und Stornoabwehr zu vielen branchentypischen Regelungen bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs.[55]

3.7 Vertragshändler

Vertragshändler, die auch als Eigenhändler bezeichnet werden, da sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung handeln, können nach st. Rspr. des BGH[56] ebenfalls ausgleichsberechtigt sein, indem die Grundsätze des § 89b HGB analoge Anwendung finden. Dazu hat der BGH im Rahmen der Rechtsfortbildung Voraussetzungen entwickelt, wonach eine vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers dann zu bejahen ist, wenn zwischen diesem und dem Vertragshändler das Rechtsverhältnis sich nicht in einer reinen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern aufgrund vertraglicher Abmachung (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) der Vertragshändler so in die Absatzorganisation eingebunden ist, dass er wirtschaftlich im erheblichen Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass der Vertragshändler den Kundenstamm bei Vertragsbeendigung aufgrund vertraglicher Verpflichtung dem Hersteller überlassen muss, sodass dieser die Vorteile aus dem Kundenstamm sofort und ohne Weiteres nutzen kann.[57]

Neben typischen Vertragshändlern, wie markengebundene Autohäuser, kommen nach st. Rspr. des BGH[58] auch Tankstellenbetreiber, sowohl von markengebundenen als auch von freien Tankstellen in den Genuss der analogen Anwendung. Auf die genaue Bezeichnung des Vertrags kommt es wie beim Handelsvertretervertrag nicht an, sodass auch ein „Tankstellenpachtvertrag“ oder „Tankdienststellenvertrag“ einer analogen Anwendung zugänglich ist, da es auch hier auf die vertraglich vereinbarte und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt.

3.8 Franchisenehmer

Bei Franchiseverträgen erhält der Franchisenehmer im Gegensatz zu Handelsvertretern keine Provision. Er ist vielmehr selbst Vertragspartner mit dem Endkunden, also Eigenhändler, und seinerseits zur Entrichtung einer Lizenzgebühr an den Franchisegeber verpflichtet. Die Franchiseverträge unterscheiden sich je nach Branche und Typ (Vertrieb, Dienstleitung, Produktion) sehr stark voneinander. So sieht das Geschäftsmodell eines Fitnessstudios anders aus, als das einer Personalvermittlung, obwohl beide im Dienstleistungssektor agieren. Bei Fast-Food-Ketten, die sehr häufig mit Franchiseverträgen arbeiten, kennen sich die Vertragspartner, also Franchisenehmer und Verbraucher, meist nicht einmal namentlich, da der Kunde nur den Franchisegeber als Unternehmen oder Marke wahrnimmt und der Franchisenehmer den Vertrieb als anonymes Massengeschäft abwickelt. In ähnlicher Konstellation hat der BGH erst vor kurzem im konkreten Fall einer Backwarenkette einen Ausgleichsanspruch für den Franchisenehmer versagt, da es an der vertraglichen Übertragungspflicht des Kundenstamms mangelte. Eine bloße, faktische Kontinuität des Kundenstamms, die durch die Rückgabe der Geschäftsräume entstanden sein könnte, erfülle nicht die Voraussetzungen, die zur analogen Anwendung des § 89b HGB erforderlich wären.[59]

Dahingegen hat das OLG Celle in einem anders gelagerten Fall (regionale Internetplattform mit Werbeverträgen) entschieden, dass eine analoge Anwendung zugunsten des Franchisenehmers durchaus in Betracht kommt, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingebunden und verpflichtet ist, den Kundenstamm bei Vertragsende dem Franchisegeber zu überlassen.[60] Eine höchstrichterliche Entscheidung in einer solchen Konstellation ist bisher noch nicht erfolgt, und der BGH hat in der Vergangenheit eine Entscheidung bewusst offengelassen und es auch vermieden, eine über den Fall hinausgehende Rechtsansicht abzugeben.[61]

4 Unternehmer im Sinne des § 89b HGB

Der Handelsvertreter macht seinen Ausgleich gegenüber seinem ehemaligen Vertragspartner, dem Unternehmer, geltend. Der Begriff des Unternehmers ist im HGB selbst nicht definiert. Es ergeben sich jedoch aus § 84 I HGB durch den dort verwendeten Terminus „anderer Unternehmer“ im Zusammenhang mit dem Handelsvertreter als ersten Unternehmer und § 84 IV HGB, nachdem der Handelsvertreter auch dann Handelsvertreter ist, wenn er die Kaufmannseigenschaft nicht innehat (vgl. Kapitel 3), Hinweise darauf, dass die Kaufmannseigenschaft für eine Einstufung als Unternehmer nicht notwendig ist. Demnach sind rechtsgültige Handelsvertreterverträge zwischen Vertragspartnern möglich, die beide nicht als Kaufleute im Rechtsverkehr auftreten. Zwar widerspricht dieser Auslegung zunächst der Grundgedanke, dass das HGB als Lex specialis nur zwischen Kaufleuten oder zumindest bei einseitigen Handelsgeschäften Anwendung findet, jedoch deckt sich diese Auslegung mit der Definition des Unternehmerbegriffs in § 14 I BGB, welches das Fundament des HBG bildet, und den Unternehmer als „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft“ festlegt, „die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Nach dieser Definition würde ebenfalls ein einfacher Gewerbebetrieb für die Einstufung als Unternehmer ausreichen – eine Kaufmannseigenschaft ist nicht erforderlich.

Diese Einschätzung wird auch durch den BGH vertreten. Dieser hat bereits 1965 geurteilt, dass „ein Unternehmer [...] nicht Kaufmann zu sein [braucht], um Handelsvertreter zu beschäftigen.“[62] Als weiteres Argument für die Auslegung, dass auch Nichtkaufleute Unternehmer im Sinne des § 89 b HBG sind, führte das Gericht das Argument ins Feld, dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte „verstärkte Schutz [...] der Handelsvertreter“ [63] konterkariert würde, wenn bei typischerweise gleichen Pflichten der Handelsvertreter, eine Rechtsanwendung nach vorhandener oder fehlender Kaufmannseigenschaft des Vertragspartners zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.[64]

Der Unternehmerbegriff ist in diesem Zusammenhang also weit auszulegen und umfasst jeden Gewerbetreibenden, was in einem anderen Fall vom BGH ausdrücklich hervorgehoben wurde.[65]

Emde vertritt die weitergehende Auffassung, dass zumindest für den Bereich der Warenhandelsvertreter, noch nicht einmal ein Gewerbebetrieb des „Unternehmers“ erforderlich sei, da Art. 1 II der EU-Richtlinie von „eine[r] andere[n] Person (im folgenden Unternehmer genannt)“ als Vertragspartner spricht. Er plädiert für die neutralere Fassung „Vertragspartner“, die im Gesetz verankert werden sollte.[66] Diese Meinung vermag aber nicht zu überzeugen, da bei einem Vertragspartner, der noch nicht einmal die geringe Hürde zur Gewerblichkeit genommen hat, der Handelsvertreter nicht in einer schwächeren Position und damit auch nicht schützenswert sein dürfte.

Als eine Folge der weiten Auslegung des Unternehmerbegriffs auch auf Nichtkaufleute und der damit verbundenen Eröffnung der §§ 84 ff HGB stellt sich die Frage, ob weitere handelsrechtliche Vorschriften, insbesondere die allgemeinen Vorschriften der §§ 343 ff HGB in einer solchen Konstellation ebenfalls anzuwenden seien. Diese Frage ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während die Befürworter zur Nachteilsvermeidung der Handelsvertreter für eine gleichwertige Rechtsanwendung eintreten,[67] vermag die ablehnende Haltung argumentativ mehr zu überzeugen. Die Anwendung der eigentlich nicht anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften käme einem Dammbruch gleich, da diese dann auch für andere Rechtsbeziehungen, wie beispielsweise zwischen nichtkaufmännischen Unternehmen und Kommissionären anwendbar sein müssten. Nichtkaufleute hätten die gleichen Sorgfaltspflichten wie Kaufleute zu erfüllen (§ 347 HGB) und könnten sogar formlos Bürgschaften übernehmen (§ 350 HGB) ohne die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage (§ 349 HGB); dieses Rechtsgefüge kann nicht beabsichtigt sein.[68]

5 Formelle Anspruchsvoraussetzungen

Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters müssen neben der oben beschriebenen Einordnung als Handelsvertreter und Unternehmer, zwei formelle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:

5.1 Vertragsbeendigung

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleichszahlung kann erst entstehen und zu diesem Zeitpunkt auch fällig werden, wenn das Vertragsverhältnis beendet wurde.

5.1.1 Wirksamer Handelsvertretervertrag

Um den Handelsvertretervertrag beenden zu können, muss dieser zunächst rechtswirksam geschlossen worden und somit existent sein.[69] Handelsvertreterverträge können formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Wie auf Seite 6 ausgeführt, kommt es auf die genaue Bezeichnung des Vertrages nicht an, sondern auf die vereinbarungsgemäße und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Der BGH urteilte, dass der Vertrag auch durch konkludentes Verhalten zustanden kommen kann, wenn z.B. Unternehmer und Handelsvertreter einvernehmlich mit der Tätigkeit beginnen, obwohl noch nicht alle Vertragsdetails verhandelt wurden.[70]

In der Literatur umstritten ist, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Handelsvertretervertrag von vornherein nichtig war, z.B. wegen arglistiger Täuschung oder Sittenwidrigkeit. Der BGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach damit zu befassen und geurteilt, dass auch bei Nichtigkeit oder wirksamer Anfechtung des Vertrages ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht. Dabei stützt sich der BGH auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses.[71] Dabei handelt es sich um eine Rechtsfigur, die der Schwierigkeit Rechnung trägt, dass eine bereits erbrachte Arbeitsleistung nicht rückabgewickelt werden kann. Das Arbeitsverhältnis wird für die Vergangenheit so behandelt, als wäre es wirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis wird nicht ex tunc, also von vornherein, sondern ex nunc, also von nun an, als unwirksam behandelt. Während die h.L. sich dieser Betrachtung auch für das Vertriebsrecht anschließt,[72] wird bei der a.A. damit argumentiert, dass eine arbeitsrechtliche Anlehnung bei vertrags rechtlichen Beziehungen nicht indiziert sei, sondern vielmehr in einer solchen Konstellation ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB einschlägig wäre. Der nach § 818 II BGB zu ersetzende „Wert“ könne als „angemessenes Entgelt“ analog zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB errechnet werden.[73] Diese Ansicht vermeidet das fragwürdige Konstrukt über die Analogie eines faktisches Arbeitsverhältnisses für einen selbständigen Handelsvertreter und der Beendigung eines Vertrages, der de jure nie begonnen hat, und vermag rechtssystematisch mehr zu überzeugen.

Während die beiden Rechtspositionen zunächst sehr unterschiedlich sind und es auf der einen Seite zu einem faktischen Vertragsverhältnis gekommen ist oder auf der anderen Seite bei Vertretern der a.A. kein Vertragsverhältnis zustanden gekommen ist, führen beide Rechtsauffassungen zu sehr ähnlichen finanziellen Ansprüchen des Handelsvertreters. Unterschiede wären nur in den Fällen zu erwarten, bei denen der Rohausgleich über der Höchstgrenze liegen (vgl. Kapitel 8, ab Seite 60) oder der Ausgleichsanspruch nicht binnen Jahresfrist angemeldet würde, da diese Frist nur bei der Einordnung als faktischer Vertrag zum Tragen kommen würde und stattdessen nur die regelmäßige Verjährung des BGB anzuwenden wäre.

5.1.2 Vertragsbeendigung durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf, Tod oder Insolvenz

Der Vertrag wird z.B. durch Kündigung, durch Zeitablauf, eine auflösende Bedingung oder Insolvenz des Unternehmers beendet. Auch eine Teilbeendigung des Vertrags, weil z.B. der Unternehmer seine Vertriebsstruktur umstellt oder Gebiete in einer anderen Form aufteilt und der Handelsvertreter dem zustimmt, führt zu einem Ausgleichsanspruch für den beendeten Teil.[74]

5.1.2.1 Vertragsbeendigung durch Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung.[75] Unterschieden wird zwischen einer ordentlichen Kündigung nach § 89 HBG, bei der mindestens die in der Norm enthaltenden Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, und der fristlosen Kündigung nach § 89a HGB aus wichtigem Grund, die auch außerordentliche Kündigung genannt wird. Bei beiden Arten der Kündigung gibt es kein Formerfordernis. Selbst wenn vertraglich eine bestimmte Form vereinbart wurde, ist diese nicht zwingend.[76]

Die Kündigung ist die häufigste Form der Vertragsbeendigung. Während die Gründe für das formale Tatbestandsmerkmal der Beendigung zunächst ohne Bedeutung sind, können diese im weiteren Verlauf der Prüfung zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen (vgl. Kapitel 9 ab Seite 63) oder im Rahmen der Billigkeitserwägungen von Relevanz sein (siehe Seite 38 ff). Eine Teilkündigung ist im Übrigen unzulässig, es sei denn, zwischen den Parteien wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.[77]

Da der Vertragsbeendigung durch Kündigung eine herausragende Bedeutung zukommt, wird auf diese im Kapitel 9 nochmals ausführlich eingegangen.

5.1.2.2 Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag

Die Vertragsbeendigung kann auch durch einen Aufhebungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter erfolgen. Da es sich hierbei um eine zweiseitige Willenserklärung handelt, unterscheidet sich diese schon formal von der Kündigung. Folgerichtig bleibt der Ausgleichsanspruch auch dann erhalten, wenn die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Handelsvertreter ausging.[78]

5.1.2.3 Vertragsbeendigung durch Ablauf oder auflösende Bedingung

Der Vertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer kann im Rahmen der Vertragsfreiheit zeitlich befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen werden. Während eine auflösende Bedingung oft an ein bestimmtes Ereignis geknüpft wird, wie z.B. das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des Handelsvertreters oder die Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung, enden zeitlich befristete Verträge mit dem vorher vereinbarten Endigungszeitpunkt. Beide Arten der Beendigung sind ausgleichserhaltend.

Eine Sonderform nehmen sogenannte Kettenverträge ein. Dabei handelt es sich um zeitlich befristete Verträge, oftmals mit der Laufzeit von einem Jahr, die am Ende der vereinbarten Laufzeit immer wieder, oft inhaltsgleich, verlängert werden. Nach der st. Rspr. des BGH sind solche Kettenverträge als ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Handelsvertreterverhältnis zu werten.[79] Lehnt der Handelsvertreter die routinemäßige Verlängerung des Vertrages ab, steht diese aber einer Eigenkündigung im Sinne des § 89b III Nr. 1 HGB gleich.[80]

5.1.2.4 Vertragsbeendigung durch Tod

Der Vertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter wird auch durch dessen Tod beendet. Dieses ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 613 BGB, wonach die Pflichten eines Dienstvertrages im Zweifel durch den Verpflichteten in Person zu erbringen sind (persönliche Dienstpflicht), i.V.m. § 673 BGB, der bestimmt, dass das Vertragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten „erlischt“.[81]

Nach der Novelle des HGB im Jahr 1953 war zunächst umstritten, ob der Ausgleichsanspruch in diesem Fall besteht. Der Diskurs entzündete sich an der Frage, ob der Tod, der nach § 673 BGB einen Geschäftsbesorgungsvertrag „erlöschen“ lasse, auch einen Handelsvertretervertrag „beendet“.[82] Der BGH entschied, dass Tod eine ausgleichserhaltende Beendigung im Sinne des § 89b HGB ist und auch bei einem Selbstmord der Ausgleich nicht ausgeschlossen ist.[83] Die Versagungsgründe im § 89b III HGB seien abschließend und ein Selbstmord sei nicht mit einer Eigenkündigung gleichzusetzen, sondern könne allenfalls im Rahmen der Billigkeitserwägungen Berücksichtigung finden.[84] Durch den Erlass der EU-Richtlinie wurde auf europäischer Ebene eindeutig geregelt, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 17 IV auch beim Tod des Handelsvertreters entsteht.

Besteht der Vertretungsvertrag zwischen Unternehmen und einer Handelsvertreter gesellschaft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf die Vertragsgestaltung zwischen den Parteien an, ob die Vertretung durch eine bestimmte Person zu erfolgen hat. Formal ist eine Gesellschaft, die beim Tod des Gesellschafters auf die Erben übergeht, gebunden, die Dienstleistung weiter zu erbringen.[85] War der verstorbene Gesellschafter jedoch die Schlüsselperson der Gesellschaft, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht des Unternehmers bestehen. Dieses wäre aber ausgleichserhaltend, da der Tod des Gesellschafters in der Regel nicht schuldhaft erfolgt.[86]

Der Handelsvertretervertrag endet im Übrigen i.d.R. nicht mit dem Tod des Unternehmers, da gem. § 672 BGB der Geschäftsauftrag im Zweifel fortbesteht und die Erben in den Vertrag eintreten, wobei eine abweichende Regelung vereinbart werden kann.

5.1.2.5 Vertragsbeendigung durch Insolvenz

Beim Thema Insolvenz ist das Verhältnis gegengleich. Während die Insolvenz des Unternehmers nach §§ 116 S. 1 i.V.m. 115 I InsO zum Erlöschen des Auftrags, also des Handelsvertretervertrags führt, es sei denn, der Insolvenzverwalter und der Handelsvertreter vereinbaren den Fortbestand, ist die Insolvenz des Handelsvertreters ipso iure keine Beendigung des Vertrags. § 108 I S. 1 Alt. 2 InsO ordnet den Fortbestand von Dienstverträgen, darunter fällt auch der Handelsvertretervertrag, im Insolvenzfall an.[87] Gleichwohl kann die Insolvenz ein Kündigungsgrund für den Unternehmer sein, der dann den Vertrag ordentlich oder aus wichtigem Grund auch fristlos kündigen kann.[88]

5.1.2.6 Betriebseinstellung oder –veräußerung

Wird das Unternehmen ganz oder in Teilen an einen Dritten veräußert, so endet weder das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, noch tritt der neue Eigentümer automatisch in den Vertrag ein.[89] Die analoge Anwendung § 613a BGB, der die Rechtsfolge von Dienstverträgen bei Betriebsveräußerungen regelt, ist nach einer Entscheidung des BGH auf das Rechtsverhältnis eines Handelsvertreters nicht anwendbar.[90] Das Vertragsverhältnis kann somit nur durch Kündigung beendet oder durch eine explizite Vereinbarung mit dem Erwerber fortgeführt werden. Stellt der Handelsvertreter seine Tätigkeit ein, so muss er das Vertragsverhältnis ebenfalls kündigen. Zusammengefasst ist die Betriebseinstellung oder –veräußerung, gleich von welcher Seite, kein eigenständiger Beendigungsgrund.

5.2 Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung muss gem. § 89b IV S. 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung geltend gemacht werden. Maßgeblich ist somit das Datum des Vertragsendes, nicht das der Kündigung. Die Geltendmachung kann entweder außergerichtlich oder durch Klage erfolgen. Für die außergerichtliche Geltendmachung bedarf es keiner besonderen Form, auch braucht der Anspruch noch nicht beziffert werden.[91] Dies gibt dem Handelsvertreter Zeit, um ggf. Auskunftsansprüche gem. § 87c HGB durchzusetzen, denn oftmals liegen dem ehemalige Handelsvertreter nicht alle erforderlichen Unterlagen vor, um seinen Anspruch zu beziffern. Obwohl die Norm primär dem Schutz vor Provisionsvorenthaltungen dient, ist sie als Hilfsrecht auch tauglich, detaillierte Informationen im Rahmen eines Buchauszugs (Abs. 2) und weitere für den Provisionsanspruch relevante Auskünfte (Abs. 3) einzufordern. Verweigert der Unternehmer den Buchauszug oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit, entweder an den Provisionsabrechnungen oder am erteilten Buchauszug, kann der Handelsvertreter Bucheinsicht fordern. Diese kann er entweder selbst vornehmen oder einen Wirtschaftsprüfer bzw. einen vereidigten Buchsachverständigen damit betrauen (Abs. 4). Diese Ansprüche gelten über das Ende des Handelsvertretervertrags hinaus und unterliegen der regelmäßigen Verjährung des BGB. Der Unternehmer kann auch nicht auf bereits erteilte Abrechnungen oder Auftrags- und Rechnungskopien verweisen oder die Ansprüche wegen eines zu hohen Aufwands oder zu großer Kosten verweigern.[92]

Das OLG Düsseldorf hat die nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass es sich bei den Hilfsrechten aus § 87c HGB um Ansprüche handelt, deren Fortbestehen davon abhängen, ob die Provisionsansprüche endgültig und abschließend bestimmt oder verjährt sind. Ein Buchauszug zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs könne nicht verlangt werden.[93] Dies lässt sich aber in der Praxis nicht unterbinden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dürfte auch nur in den seltensten Fällen nachweisbar sein, da kein stillschweigendes Einverständnis des Handelsvertreters über die Provisionsabrechnungen fingiert werden kann und bei ihm auch keine Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Abrechnungen vorliegen müssen, um einen Buchauszug einzufordern.[94]

Die Anforderung eines Buchauszugs kann somit seitens des Handelsvertreters auch als Druckmittel eingesetzt werden, den Unternehmer zu Zugeständnissen hinsichtlich der Ausgleichszahlungen zu bewegen und sich die aufwendige und somit teure Erstellung von Buchauszügen und weiteren Auskünften zu ersparen.[95]

Oftmals werden der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und die Buchauszugs- und Auskunftsansprüche nach § 89c HBG im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht. Dabei werden mehrere Klageanträge miteinander verknüpft, aber nacheinander entschieden. Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass die Verjährung für alle in die Stufenklage eingebrachte Ansprüche nach § 204 BGB gehemmt ist. Damit kann sichergestellt werden, dass der Ausgleichsanspruch nicht verjährt, auch wenn der Auskunftsanspruch nicht zeitnah durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich unterliegt, nachdem er geltend gemacht wurde, gem. § 199 I BGB i.V.m. § 195 BGB nämlich auch nur der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Maßgeblich dabei ist das Jahr, indem der Handelsvertretervertrag beendet wurde und nicht das, indem der Anspruch geltend gemacht wurde.

6 Materielle Anspruchsvoraussetzungen

Neben den im vorigen Kapitel behandelten formellen Anspruchsvoraussetzungen, müssen auch materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, damit der Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich entsteht.

6.1 Neukundenwerbung bzw. wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung

Der Handelsvertreter erhält nach § 89b I S. 2 HGB den Ausgleichsanspruch nur für Kunden, die er selbst neu geworben hat, oder mit denen er die Geschäftsverbindung so wesentlich erweitert hat, „daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.“ Die Termini „neue Kunden“, „geworben“ und „wesentlich erweitert“ werfen immer wieder Fragen auf, die durch die Gerichte geklärt werden müssen.

6.1.1 Neukunden

Als Neukunden wurden in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des BGH nur Stammkunden angesehen, die mindestens ein Wiederholungsgeschäft getätigt haben, und nicht Laufkundschaft, die nur einmal einen Kauf getätigt hat, da dies keinen Unternehmervorteil über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus begründet.[96] Diese Auslegung wurde durch die st. Rspr. BGH gefestigt, danach aber behutsam weiterentwickelt. Die genaue Definition des BGH lautet heute: „Als Stammkunden sind alle Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.“[97] Die Einschränkung „innerhalb eines überschaubaren Zeitraums“ führt dazu, dass Kunden die nur sehr sporadisch Nachbestellungen tätigen, hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht als Mehrfachkunden angesehen werden. Die übliche Wiederkaufsfrist, die hierbei als Maßstab dient, ist dabei abhängig von der Branche und ob es sich um Verbrauchsgüter (Güter des täglichen Bedarfs) oder um langlebige Wirtschaftsgüter handelt. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, dass der Kunde in der Vergangenheit mehrfach bestellt hat, dies muss nur für die Zukunft zu erwarten sein. Gerade bei Kunden, die erst zum Ende der Vertretung geworben wurden, sind Mehrfachbestellung oft nicht gegeben, aber Nachbestellungen mit branchen- oder firmenspezifischen Erfahrungswerten wahrscheinlich, die dann in die Ausgleichsberechnung (siehe Seite 27 ff) mit eingehen.[98] Bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern oder Einmalprodukten an Endverbraucher wird das Bestehen einer Geschäftsverbindung verneint, dies ist z.B. der Fall, wenn Fertighäuser, Fenster, Lexikotheken oder Grabsteine erworben werden.[99] Dahingehend wurde bei besonders langlebigen Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren eine Geschäftsverbindung mit Firmenkunden bejaht, da diese ggf. durch Expansion oder die Ausbesserung von Schadstellen weiteren Bedarf haben könnten.[100]

Wird ein Altkunde seitens des Handelsvertreters für eine neue Branche, bzw. einen anderen Geschäftszweig des Unternehmers geworben, so hat der BGH in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass dieser als Neukunde zählt. Bei dem zugrundliegenden Fall ging es um den Vertrieb von Anzeigen in Telefon-, Firmen- und Branchenbüchern, die seitens der Vorinstanzen als voneinander unabhängige Objekte betrachtet wurden, da diese einen anderen Kundenkreis ansprachen. Der BGH hat die Rechtsauffassung, dass Anzeigenkunden, die für andere Werke des Verlages geworben wurden, als Neukunden für den Vertreter zählen, als frei von Rechtsfehlern angesehen.[101]

In der Zwischenzeit ist die Zuständigkeit für die Vertragsverhältnisse von Handelsvertretern innerhalb des BGH vom VIII. auf den VII. Senat übergegangen.[102] Der VII. Senat scheint hinsichtlich dieser Auslegung Bedenken zu haben und hat einen Vorlagebeschluss gefasst,[103] mit dem der EuGH angerufen wird und die Frage beantworten soll, was hinsichtlich des Begriffs „neue Kunden“ gem. der EU-Richtlinie zu verstehen ist.[104] Die Frage ist in einem Verfahren aufgekommen, in dem ein Großhändler für Brillenfassungen seine Vertriebsstruktur nach verschiedenen Herstellern ebendieser Fassungen aufgeteilt hat. Strittig ist, ob ein Optiker, der bereits Kunde für Fassungen eines anderen Herstellers war, ein „neuer Kunde“ ist, wenn dieser durch einen Handelsvertreter für Fassungen eines anderen Herstellers geworben wird, dessen Produkte er zuvor von dem Großhändler noch nicht bezogen hat.

Der Generalanwalt am EuGH spricht sich in seinem Schlussplädoyer dafür aus, einen Kunden auch dann als „neuen Kunden“ anzusehen, wenn er zwar bereits in Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen stand, jedoch erstmalig für eine neue Produktkategorie geworden wurde.[105] Das Verfahren ist noch anhängig.

6.1.2 Werbung durch den Handelsvertreter

Im Sinne des Gesetzes zählt ein Kunde als Neukunde, wenn der Handelsvertreter mitursächlich für die Werbung dessen war, d.h. ein Geschäftsabschluss muss durch den Handelsvertreter nicht durchgeführt werden, sondern es reicht die Anbahnung oder die Herstellung eines Kontaktes. Dabei wird die Mitwirkung teilweise sehr weit ausgelegt, sodass das OLG Köln diese bereits als gegeben ansah, auch wenn weitere Personen gleichfalls oder sogar in überwiegender Weise den Vertragsschluss gefördert und herbeigeführt hatten.[106] Weitergehende Meinungen halten es beispielsweise auch für unschädlich, wenn der Unternehmer bei einem Direktabschluss gar nicht wusste, dass der Handelsvertreter den Kunden zuvor hinsichtlich des Abschlusses beeinflusste.[107]

Die Beweislast für die Mitwirkung an einem Abschluss trifft zwar grundsätzlich den Handelsvertreter, der belegen muss, dass seine Tätigkeit für den konkreten Geschäftsabschluss ursächlich oder mitursächlich geworden ist, allerdings kann die Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein.[108] So dürfte im Regelfall durch Besuchsprotokolle, Fahrtenbücher oder sogar Einzelverbindungsnachweise nachzuweisen sein, dass der Handelsvertreter in Kontakt mit dem Kunden war und dies als Anscheinsbeweis für seine Mitwirkung ausreichen.

6.1.3 Wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung

Bezüglich der wesentlichen Erweiterung der Kundenbeziehung geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese bei einer Umsatzsteigung eines Altkunden von mindestens 100 % eingetreten ist.[109] Jedoch können auch Umsatzsteigerungen eintreten, die nicht auf das Bemühen des Handelsvertreters zurückzuführen sind, sondern andere Ursachen haben, wie z.B. der Erweiterung des Sortiments oder Anzeigenkampagnen.[110] Während der Handelsvertreter beweispflichtig ist, dass er den Umsatz, bezogen auf den einzelnen Kunden, inflationsbereinigt um mindestens 100 % gesteigert hat, wäre seitens des Unternehmers nachvollziehbar darzulegen, wenn diese Steigerung im Wesentlichen auf die Erweiterung der Produktpalette oder eine über dem normalen liegenden Werbeeinsatz zurückzuführen ist.[111]

6.1.4 Stammkunden bei Vertragshändlern

Bei Kfz-Vertragshändlern und Pächtern von Tankstellen, die auch als Vertragshändler einzustufen sind (siehe Seite 11 ff), und damit einer analogen Anwendung des § 89b HGB unterliegen, haben sich im Rahmen der Rechtsfortbildung durch den BGH eigene Kriterien für die Einordnung von Neukunden entwickelt. So wird nach der st. Rspr. des BGH bei Kunden von Kfz-Vertragshändlern in der Regel eine Stammkundeneigenschaft bejaht, wenn eine Nachbestellung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erstkauf erfolgt.[112] Dabei liegt ein berücksichtigungsfähiger Mehrkundenverkauf auch dann vor, wenn das zweite Fahrzeug durch die Ehefrau oder einen nahen Angehörigen, der nicht im gleichen Haushalt leben muss, erworben oder auf diesen zugelassen wird.[113] Als rechtsfehlerfrei wurde die Prognose angesehen, dass von den bisherigen Einmalkunden in der Zukunft noch 2/3 zu Stammkunden werden.[114] Wesentlich genauer dürfte aber die ebenfalls vom BGH als anwendbar erklärte Vermutung sein, dass die ermittelte Mehrfachquote, wenn diese in der Vergangenheit annähernd gleich war, auch auf die Einmalkunden des letzten Vertragsjahres angewendet werden kann.[115]

Bei Tankstellennutzern sieht der BGH nach st. Rspr. nur Kunden, die mindestens vier Mal im Jahr, also durchschnittlich wenigstens einmal pro Quartal, an der betreffenden Tankstelle getankt haben, als Stammkunden an.[116] Die Ermittlung der Stammkunden ist bisweilen aber schwierig, da der Pächter im anonymen Massengeschäft einer Tankstelle im Regelfall seine Kunden nicht namentlich kennt, es sei denn, diese sind in Besitz von Kundenkarten oder zahlen ganz überwiegend mit EC- oder Kreditkarten. Die gefestigte Rechtsprechung erlaubt es daher, auf Grundlage von Studien zum Tankverhalten, Schätzungen des Stammkundenanteils nach § 287 II ZPO vorzunehmen. Bezug genommen wird dabei regelmäßig auf die Studien des Allensbach-Instituts (ARAL-Studie 1987 und 2002) und des MAFO-Instituts (1996).[117] Es ist aber auch zulässig, eine Schätzung auf Basis einer eigenen in Auftrag gegebenen Umfrage durchzuführen. Vorrangig ist jedoch, sofern technisch möglich und keine Umstände des Einzelfalls entgegenstehen, die elektronisch getätigten Zahlungen auszuwerten und auf die Barzahler hochzurechnen.[118]

6.2 Unternehmervorteile

Damit ein Ausgleichsanspruch entstehen kann, ist es erforderlich, dass der Unternehmer auch nach der Vertragsbeendigung aus dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm erhebliche Vorteile ziehen kann.[119]

Ein Unternehmervorteil kann aber nur dann entstehen, wenn der Kundenstamm dem Unternehmer von vornerein zur Verfügung stand oder explizit an ihn übertragen wird. Wird der Kundenstamm nicht übertragen oder darf dieser aufgrund vertraglicher Regelung durch den Unternehmer nicht genutzt werden, steht dem Handelsvertreter kein Ausgleichsanspruch zu.[120]

In der bis zum 05.08.2009 geltenden Fassung des § 89b HGB war der Ausgleichsanspruch wertmäßig auf Zahlungen in Höhe der Provisionsverluste begrenzt. In der Folge wurde die Höhe der Unternehmensvorteile i.d.R. nur dann geprüft, wenn diese geringer bewertet wurden (z.B. wegen Umstrukturierung im Unternehmen, (Teil-) Betriebsaufgabe oder besonderer Umstände). Für die weitere Berechnung des Handelsvertreterausgleichs wurde dann stets der geringere Betrag verwendet. Da die Ermittlung der Provisionsverluste nach der a.F. auch für die derzeitige Rechtslage noch von Bedeutung ist, wird diese Ermittlung zunächst erläutert.

6.3 Provisionsverluste (bis 05.08.2009)

Der Verlust des Anspruchs auf Provision war in der a.F. des § 89b HGB ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Es konnte also nur zu einem Ausgleichsanspruch kommen, wenn der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrages Provisionsverluste zu erleiden hatte. Provisionen, die trotz der Vertragsbeendigung weiter gezahlt werden, wie es teilweise in der Versicherungswirtschaft üblich ist, führen nicht zu einem Provisionsverlust und begründen somit keinen Ausgleichsanspruch.[121] Ebenso führen Provisionen, die dem Handelsvertreter aus vor Vertragsbeendigung geschlossenen Geschäften zustehen, aber noch nicht gezahlt wurden, sogenannte Überhangprovisionen, nicht zu einem Provisionsverlust, da es sich um eigenständig durchsetzbare Ansprüche handelt.[122]

Um den Provisionsverlust zu berechnen, wird fiktiv die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags angenommen.[123] Der Handelsvertreter wäre somit weiter Nutznießer von Provisionen, der von ihm geworbenen Kunden , denn nur für diese steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Auf Grundlage dieser Fiktion ist zum Stichtag der Vertragsbeendigung eine Prognose über den Provisionsverlust durchzuführen. Dabei dürfen nur die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bekannten oder mit hinreichender Sicherheit vorhersehbaren, zukünftigen Entwicklungen miteinbezogen werden,[124] spätere, nicht vorhersehbare Entwicklungen der tatsächlichen Gegebenheiten können die einmal erstellte Prognose nicht mehr ändern und die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht beeinflussen.[125]

6.3.1 Provisionszahlungen im letzten Vertragsjahr (Basisbetrag)

Die Ausgangsbasis für die Prognose sind die ausgleichspflichtigen Provisionen des letzten Vertragsjahres (die letzten 12 Monate) mit neu geworbenen Kunden und Altkunden, mit denen die Geschäftsbeziehung wesentlich erweitert wurde. Nur wenn das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen hat, wird ein längerer Zeitraum, der sich auf bis zu fünf Jahre erstrecken kann, als Ausgangsbasis verwendet.[126] Von den gezahlten Provisionen sind Verwaltungsprovisionen, die der Handelsvertreter erhalten hat, abzuziehen, da diese Vergütungen nicht mit der werbenden Tätigkeit des Handelsvertreters im direkten Zusammenhang stehen.[127] Diese können insbesondere Provisionen für Inkasso, Bestandspflege, Lagerhaltung, Warenauslieferung, Regalpflegedienst und Schadensregulierung sein.[128] Dahingegen wird bei Vertragshändlern, insbesondere bei Tankstellenpächtern, die Lagerhaltung, Auslieferung und auch das Inkasso als Kerntätigkeit, ohne die ein Verkauf nicht möglich sei, angesehen und damit der ausgleichspflichtigen Tätigkeit hinzugerechnet.[129] Sofern überhaupt ein Abzug für Verwaltungstätigkeiten vorgenommen wird, bewegt sich dieser zwischen 10 und 15 %, wobei der Unternehmer bei darüber hinausgehenden Prozentsätzen i.d.R. beweispflichtig wäre.[130] Der sodann ermittelte Betrag wird häufig als Basisbetrag bezeichnet.

Gelegentlich werden Handelsvertreter in sogenannten Rotationssystemen eingesetzt – oft einhergehend mit Kettenverträgen. Dabei ändert sich in regelmäßigen Abständen der zu betreuende Bezirk des Handelsvertreters. Ein Provisionsverlust für von ihm geworbene Kunden im alten Bereich tritt damit nicht ein, weil er diesen Kunden im nächsten Jahr nicht mehr betreut. Somit hätte der Handelsvertreter in einem Rotationssystem mangels Provisionsverlust auch keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.[131] Der BGH hat für diesen Fall die Fiktion entwickelt, dass der Handelsvertreter den letzten Bezirk weiter betreuen würde und dass alle von ihm geworbenen Kunden als neue, ausgleichspflichtige Kunden anzusehen sind, um eine Benachteiligung und damit eine unbillige Härte gegenüber anderen Handelsvertretern zu verhindern.[132]

6.3.2 Prognosezeitraum

Nach der Ermittlung des Basisbetrags wird im nächsten Schritt der Verlustprognose der Prognosezeitraum ermittelt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung, wie lange der Unternehmer Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen haben wird. Dieser Zeitraum liegt in den meisten Fällen zwischen zwei und fünf Jahren, mit einer Häufung bei vier bis fünf Jahren.[133] Der Prognosezeitraum ist abhängig von der Branche und Art der Produkte, den Marktgegebenheiten und den Wettbewerbsbedingungen.[134] Im Bereich von Telekommunikations- oder Versorgungsverträgen, bei denen die Kunden häufiger wechseln, ist ein kürzerer Zeitraum anzunehmen als bei Branchen, die eine höhere Kontinuität aufweisen.[135] Als Beispiele für die sehr unterschiedlichen Prognosezeiträume wurden in der Bekleidungsindustrie drei Jahre angenommen,[136] bei Kfz-Vertragshändlern fünf Jahre,[137] bei Inseraten in Telefon- und Branchenbüchern sechs Jahre[138] und bei Gabelstaplern dreizehn Jahre.[139] Die Festlegung der Prognosedauer ist somit häufig Kern von Auseinandersetzungen, da die ehemaligen Vertragsparteien diametrale Interessen verfolgen und dieser Parameter der Kontinuität der Branche sehr unterschiedlich und zum eigenen Vorteil eingeschätzt wird.

6.3.3 Kundenabwanderungsquote

Ein weiterer Streitgegenstand ist die Kundenabwanderungsquote als Anteil des Umsatzes mit bisherigen Stammkunden, die aber nicht erneut bestellen. Diese ist ebenfalls zu schätzen, wenn aus der Vergangenheit kein konkreter Wert aus der Kundenfluktuation berechnet werden kann.[140] Mag der Unternehmer noch Werte aus der Vergangenheit zugrunde legen können, ist dies für den Handelsvertreter deutlich schwieriger. Er müsste sich erst durch seinen Auskunftsanspruch (vgl. Seite 21 ff) die Informationen beschaffen, die er zur Ermittlung der Quote benötigt. In der Praxis hat sich eine Kundenabwanderungsquote von 20 oder 25 % als pauschale Schätzung etabliert, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächliche Kundenbewegung nicht vorliegen oder diese nicht ins Verfahren eingebracht wurden. Die Darlegungs- und Beweispflicht für einen zu seinen Gunsten abweichenden Wert ist dabei durch jene Partei zu tragen, die den Vorteil begehrt.[141]

Zwischen dem Prognosezeitraum und der Kundenabwanderungsquote besteht kein mathematischer Zusammenhang; das Produkt aus den beiden Werten muss nicht 100 % ergeben, sodass eine Kombination von 4 Jahren als Prognosedauer und 20 % Abwanderungsquote durchaus möglich ist. Die Abwanderungsquote wird nicht einheitlich angewendet, sondern teilweise in der degressiven und teilweise in der linearen Methode. Bei der linearen Methode wird ein gleichbleibender Betrag pro Jahr vom Basisbetrag abgezogen, was bei einer 20 %-igen Abwanderungsquote bedeutet, dass nach einem Jahr noch 80 % der Kunden vorhanden sind, nach zwei Jahren noch 60 % usw. Bei einem Vierjahreszeitraum ergeben sich so insgesamt 200 % (80 % + 60 % + 40 % + 20 %) des Umsatzes des Basisjahrs.[142] Diese Betrachtung ist sehr vereinfacht und realitätsfern, da im letzten Prognosejahr nur noch die Hälfte der Kunden des vorletzten Jahres vorhanden wäre. Deutlich praxisnäher dürfte die degressive Methode sein, die von einigen OLG angewendet wurde[143] und auch in der Literatur vorwiegend beschrieben wird.[144] Dabei wird die Kundenabwanderungsquote immer vom verbleibenden Anteil abgezogen, d.h. im ersten Jahr entfallen 20 % der Kundschaft und es verbleiben 80 %. Im zweiten Prognosejahr bleiben wieder 80 % (100 % - 20 % Abwanderung) der verbliebenden Kundschaft dem Unternehmen treu, sodass noch 64 % (80 % * 80 %) der ursprünglichen Stammkunden vorhanden sind.

In der Tabelle 1 werden die beiden Methoden gegenübergestellt und die erheblichen Unterschiede, die bei der Berechnung entstehen können, verdeutlicht. In diesem fiktiven Beispiel hat der Handelsvertreter im letzten Vertragsjahr 120.000 EUR erhalten, davon entfallen auf Umsätze mit von ihm geworbenen neuen Kunden und Altkunden, mit denen er die Geschäftsbeziehung wesentlich erweitern konnte, 50.000 EUR. Verwaltungsprovisionen sind in diesem Betrag nicht enthalten. Der Prognosezeitraum wurde mit 4 Jahren und die Kundenabwanderungsquote mit 20 % angenommen. Die Provisionsverluste der einzelnen Prognosejahre werden aufsummiert und ergeben den sogenannten Rohausgleich. Dieser unterscheidet sich zwischen den beiden Berechnungsmethoden in diesem Beispiel um 18 %. Bei einer längeren Prognosedauer würde sich der Unterschied weiter vergrößern, weil gerade in den letzten Prognosejahren der Anteil der verbliebenen Kunden deutlich voneinander abweicht.

Tabelle 1: Berechnung des Provisionsverlusts (Beispielrechnung)

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Quelle: (eigene Berechnung)

6.3.4 Abzinsung

Schlussendlich ist der errechnete Rohausgleich abzuzinsen; es wird der Barwert der zukünftigen Zahlungen ermittelt. Weil dem Handelsvertreter der Ausgleich sofort bei Vertragsbeendigung als Einmalzahlung zusteht, und er ihn nicht über Jahre verteilt erhält, wird durch einen Zinsabzug diesem Kapitalisierungseffekt Rechnung getragen.[145] Da allgemeingültige Regeln, wie die Abzinsung zu berechnen ist, nicht bestehen, haben sich verschiedene Verfahren herausgebildet, die von den Gerichten angewendet werden.[146] Die Hoffmannsche -Methode von 1731 ist sehr vereinfacht und berücksichtigt nicht den Zinseszins.[147] Der abgezinste Betrag ergibt sich nach folgender Formel:

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Die Berechnung nach Leibniz berücksichtigt den Zinseszinseffekt und ist die betriebswirtschaftlich korrekte Berechnung eines Barwertes für einen endfälligen Betrag:[148]

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Als dritte mögliche Abzinsungsmethode kommt die Abzinsung nach Gillardon zur Anwendung. Dabei handelt es sich um Werte in Tabellenbüchern,[149] die häufig genutzt wurden, als es noch keine leistungsfähigen (Taschen-)Rechner und Computer gab, z.T. aber auch noch heute in gerichtlichen Verfahren zur Abzinsung verwendet werden.[150] Dabei werden monatliche Zahlungen in einen Barwert umgerechnet, was der Fiktion der Vertragsfortführung am nächsten kommt. Je nach verwendetem Tabellenbuch muss der abgelesene Abzinsungsfaktor in die entsprechende Formel eingesetzt werden. Zur Ermittlung des Barwerts der monatlichen Provisionen, die immer erst zum Ende eines Monats bezahlt würden, lautet die Formel zur Ermittlung des Barausgleichs einer unterjährlich nachschüssig gezahlten Rente gem. des Tabellenbuchs „Abzinsungsfaktoren“ folgendermaßen:

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Dabei wäre K0 der abgezinste Betrag, und der Zinssatz ist als Dezimalzahl zu berücksichtigen. Der Abzinsungsfaktor wird dem Tabellenbuch entnommen, wobei sich bei vier Jahren und einem Zinssatz von 5 % ein Wert von 0,822702 ergibt.[151]

Letztendlich ist aber keine der verwendeten Berechnungsmethoden betriebswirtschaftlich korrekt, weil die Zahlungen durch die Kundenabwanderungsquote mit der Zahl der Prognosejahre immer geringer werden und dies bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Bei der Berechnung nach Hoffmann und Leibniz wird zusätzlich in aller Regel der Fehler begangen, den Rohausgleich als endfällig anzusehen und dann auf das Datum des Vertragsendes zurückzurechnen. Damit erhält man einen deutlich zu niedrigen Barwert. Der BGH hat in einem Verfahren den Grundsatz „Iudex non calculat“ beiseitegeschoben und die Provisionsverluste der einzelnen Prognosejahre (Jahresscheiben) betriebswirtschaftlich korrekt einzeln abgezinst und die abgezinsten Beträge dann aufsummiert.[152] Die einzigen Vereinfachungen, die bei dieser Berechnung vorgenommen wurden, sind diese, dass auf jährliche Zahlungen abgestellt und die einfache Berechnungsmethode nach Hoffmann ohne Zinseszins gewählt wurde.

Tabelle 2 zeigt die Bandbreite der möglichen Ergebnisse, die je nach gewählter Berechnungsmethode erzielt werden. Als Vergleichswert ist die mathematisch exakte Berechnung angegeben, bei der die monatlichen Zahlungen, die im Verlauf der Prognose absinken, monatsgenau nach Leibniz abgezinst wurden.

Tabelle 2: Abzinsung des Rohausgleichs nach verschiedenen Methoden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*Barwert einer unterjährlich nachschüssigen Rente **siehe Berechnungsblatt Anlage 1

Quelle: (eigene Berechnung)

Je nach gewählter Abzinsungsmethode bestehen zwischen den Ergebnissen Abweichung von bis zu 12,9 % bei der linearen Kundenabwanderung und von bis zu 11,7 % bei der degressiven Methode. Bei ansonsten gleichen Parametern (Abwanderungsquote, Zinssatz, Prognosedauer) können durch die Wahl zwischen der degressiven oder linearen Kundenabwanderung und der Abzinsungsmethode in diesem Beispiel erhebliche Differenzen von bis zu 31,9 % auftreten. Bei längerer Prognosedauer oder einem höheren Zinssatz würde sich dieser Effekt noch verstärken. Die Tabelle zeigt aber auch, dass die vom BGH zumindest in einem Verfahren angewandte Methode,[153] Jahresscheiben nach Hoffmann einzeln abzuzinsen und dann aufzusummieren, neben der Abzinsung nach Gillardon dem mathematisch korrekten Ergebnis am nächsten kommt.

Schlussendlich hat der BGH die Wahl der Abzinsungsmethode in den tatrichterlichen Ermessensspielraum gestellt, da es keine allgemeingültige Formel gäbe und alle Berechnungen nur Annäherungswerte liefern würden.[154]

Für den anzusetzenden Zinssatz gibt es ebenfalls keine Vorgabe. Gebräuchlich ist derzeit ein Zinssatz von 4 oder 5 %. In der Vergangenheit kamen aber auch deutlich höhere Zinssätze zur Anwendung.[155] Dabei sollte sich der Zinssatz nach Emde am Zins- oder Inflationsniveau orientieren.[156] Tatsächlich wird teilweise in Entscheidungen auf die Inflationsrate[157] oder den Anlagezinssatz[158] verwiesen. Eine Einheitlichkeit oder eine Widerspiegelung des nochmals gesunken Zinsniveaus in den letzten Jahren, das inzwischen sogar zu einem negativen Basiszinssatz geführt hat, ist jedoch nicht zu erkennen. Unter der Berücksichtigung, dass der heutige Barwert, der risikofrei angelegt wird, das Äquivalent zum zukünftigen Rohausgleich ist, dürfte ein angemessener Abzinsungssatz derzeit in der Größenordnung von 1 bis 2 % liegen.

Die Abzinsung wird auch dann vorgenommen, wenn sich ein Prozess über mehrere Instanzen hinzieht und der Handelsvertreter erst nach Jahren den Ausgleichsanspruch erhält. Der durch die Verspätung entstehende Nachteil wird durch die Verzugszinsen, die ihm zusätzlich zustehen, ausgeglichen.[159] Der BGH hat den Ausgleichsanspruch als Entgeltforderung im Sinne des § 288 II BGB eingestuft. Damit werden ab dem Vertragsende 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz fällig.[160]

6.3.5 Berechnungsmethoden für Eigenhändler

Wie auf Seite 11 ff dargestellt, unterliegen Eigenhändler (Vertragshändler und auch Franchisenehmer) der analogen Anwendung des § 89b HGB, wenn sie zum einen in der Absatzorganisation des Herstellers (Unternehmers) wie ein Handelsvertreter eingegliedert sind und zum anderen vertraglich dazu verpflichtet sind, den Kundenstamm nach Vertragsende zu übertragen. Als Eigenhändler erhalten sie vom Unternehmer aber keine Provision, sondern kaufen die Waren selber mit einem Rabatt vom oft festgelegten, aber zumindest empfohlenen Verkaufspreis ein. Die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis entspricht aber nicht den Provisionsverlusten, sondern deckt auch händlertypische, zusätzliche Risiken und Kosten des Eigenhändlers ab. Zu nennen sind hier beispielsweise Lagerkosten, Absatzrisiko, Gewährleistung und Kulanz. [161] Wie der BGH bereits im Jahr 1958 in einem Grundsatzurteil festgelegt hat, muss der Rabatt „auf das Niveau des Handelsvertreters zurückgeführt werden.“[162]

Für diese Rückführung gibt es verschiedene Methoden. Eine sehr einfache besteht darin, den in der Branche üblichen Provisionssatz zugrunde zu legen und anhand der Umsätze damit zu ermitteln, was ein Handelsvertreter in vergleichbarer Stellung an Provision erhalten hätte. Oftmals lässt sich diese Methode jedoch nicht anwenden, weil in der Branche der Vertrieb i.d.R. nicht über Handelsvertreter erfolgt oder die Daten nicht ermittelbar sind.[163]

Eine andere Methode besteht darin, in einem ersten Schritt vom eingeräumten Rabatt den händlertypischen Bestandteil abzuziehen, um eine Provision zu errechnen, die ein Handelsvertreter erhalten hätte. Davon wird dann in einem zweiten Rückführungsschritt noch ein weiterer Anteil für die verwaltende Tätigkeit abgezogen.[164]

Gerade in Branchen, in denen von den Listenpreisen des Herstellers oft abgewichen wird, wie dies etwa im Kraftfahrzeughandel der Fall ist, hat sich die Berechnungsmethode etabliert, dort zunächst den Rohertrag zu ermitteln. Dies ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis an den Kunden, der regelmäßig zulasten der Marge des Vertragshändlers unter dem Listenpreis liegt, und dieser somit sein Absatzrisiko verwirklicht, und dem Händlereinkaufspreis. Außerdem sind im Rohertrag Boni und Prämien enthalten, die der Hersteller dem Händler z.B. bei bestimmten Modellen, als Erfolgsprämie oder als Finanzierungszuschuss gewährt. Von dem Rohertrag werden dann auch wieder zunächst die händlertypischen Anteile herausgerechnet, die zunächst ermittelt werden müssen, z.B. Raum- und Personalkosten für die Lagerhaltung und Auslieferung. Das Gleiche gilt für den Verwaltungsanteil, der ebenfalls abzuziehen ist. Aufgrund der im Vergleich zum Handelsvertreter nochmals verkomplizierten Berechnung, haben drei Richter am Landgericht München die „Münchener Formel“ entwickelt, die mithilfe einiger Pauschalierungen die Berechnung deutlich vereinfacht und oft bei Kfz-Vertragshändlern angewendet wird.[165] Auch hier wird zunächst der Rohertrag für das letzte Vertragsjahr als Differenz zwischen Händlerverkaufspreis und dem Händlereinkaufspreis, der auch als Werksabgabepreise bezeichnet wird, zzgl. der gezahlten Boni und Zuschüsse ermittelt. Dieser Betrag wird pauschal um 30 % für verwaltende Tätigkeit gekürzt. Danach wird der aus der Vergangenheit ermittelte Stammkundenanteil zum Ansatz gebracht und auf den Rohertrag des letzten Jahres angewendet. Der so erhaltene Betrag wird dann mit dem Prognosezeitraum von fünf Jahren multipliziert und danach ein Billigkeitsabschlag von pauschal 33 % für die Sogwirkung der Marke abgezogen. Schließlich wird der Rohausgleich nach Gillardon abgezinst und die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen, da die komplette Berechnung zuvor auf Nettobasis erfolgte.[166]

Tabelle 3 zeigt eine beispielhafte Berechnung anhand der „Münchener Formel“. Bemerkenswert ist, dass bei dieser Methode keine Abwanderungsquote angenommen, sondern der Stammkundenanteil als gleichbleibend extrapoliert wird.

Tabelle 3: Der Ausgleichsanspruch nach der „Münchener Formel“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: (eigene Berechnung)

Die Entwicklung und Anwendung der „Münchener Formel“ stieß in der Literatur auf eine geteilte Resonanz. Teilweise wird sie begrüßt, weil die Berechnung praktikabel, sachgerecht und ausgewogen sei,[167] teilweise wurde diese kritisiert, weil sie zu sehr auf eine bestimmte Automarke zugeschnitten sei und nicht tragfähige Pauschalierungen vorgenommen werden. Zudem sei der Verzicht der Berücksichtigung einer Abwanderungsquote nur zulässig, wenn die Mehrfachquote über die letzten Vertragsjahre konstant gewesen sei, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.[168] Das OLG München hat in einem sehr ausführlichen Urteil die verschiedenen Berechnungsmethoden anhand eines konkreten Sachverhalts verglichen und festgestellt, dass die Ergebnisse der für Vertragshändler anwendbaren Methoden sehr ähnliche Ergebnisse liefern.[169] Die Abweichung der ermittelten Beträge lag unter 10 %.

6.4 Billigkeit (bis 05.08.2009)

Nachdem der Rohausgleich ermittelt und abgezinst wurde, war dieser nach § 89 b I S. 1 Nr. 3 HGB a.F. einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Wesentliche Merkmale dieser Prüfung haben bei der neuen Rechtslage ebenso Geltung. Daher wird deren Anwendung zunächst ausführlich beschrieben.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist nach § 89 b I S. 1 Nr. 3 HGB a.F. dann rechtens, wenn die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. In dieser Regelung findet sich der Vorteilsausgleich zwischen den beiden Vertragsparteien wieder, auf dessen Zweck ausführlich in Kapitel 2 eingegangen wurde. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann all den Umständen Rechnung getragen werden, die bei der Berechnung des Rohausgleichs keine Berücksichtigung fanden, und somit ein unangemessener Ausgleich verhindert werden.[170] Dabei kann es zu einer Erhöhung oder zur Minderung des errechneten Ausgleichs kommen, wobei jedoch eine Erhöhung über den Provisionsverlust hinaus nach der damals herrschenden Meinung nicht zulässig gewesen wäre.[171] Während die Billigkeitsabwägungen als überwiegend notwendiges Auffangkriterium gesehen werden, um die Unwägbarkeiten, die der Gesetzgeber nicht voraussehen konnte, auszugleichen,[172] sehen Kritiker darin die Unsicherheit zum Ausdruck gebracht, klare Vorgaben zu machen[173] oder sogar ein „Justizübel“, weil auch die Frage der Billigkeit immer wieder Streitpunkt vor Gericht ist.[174]

Eine Abwägung der Billigkeit für sich alleine vorzunehmen, ohne zuvor die Berechnung des Rohausgleichs durchgeführt zu haben, ist rechtswidrig.[175] Ebenso ist die früher in der Praxis zu beobachtende Methode, nur die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs zu ermitteln (vgl. Seite 60 ff) und dann diese einer Billigkeitserwägung zu unterziehen, nicht im Einklang mit der Norm.[176]

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sind alle Umstände einer Prüfung zu unterziehen, die sich der Höhe nach auf den Ausgleichsanspruch auswirken könnten. Dabei sind in der Regel aber nur die Umstände einzubeziehen, die in einem engen Zusammenhang zum Vertragsverhältnis stehen.[177] Die Prüfung der Billigkeit muss immer im Einzelfall erfolgen und es gibt keine abschließende Aufzählung seitens des Gesetzgebers, die die möglichen Kriterien begrenzen würde. Daher werden vornehmlich seitens der Unternehmen die verschiedensten Argumente ins Feld geführt, um einen „ Billigkeitsabschlag “ zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung zu diesem Komplex ist derart umfangreich, dass hier nur die wichtigsten, zu berücksichtigen Punkte dargestellt werden können:

6.4.1 Vertragswidrige Konkurrenztätigkeit vor Vertragsende

Dem Handelsvertreter kann es vertraglich untersagt sein, andere Firmen zu vertreten, oder eine weitere Vertretung ohne die Zustimmung des Unternehmers zu übernehmen, wenn das fragliche Unternehmen in der gleichen Branche tätig ist. Verstößt der Handelsvertreter gegen diese vertraglichen Verpflichtungen ist je nach Schwere des Verstoßes eine außerordentliche Kündigung seitens des Unternehmers zulässig (siehe Seite 67 ff) oder ein Billigkeitsabzug möglich, außer, der Einsatz für den Unternehmer war ungeachtet dessen besonders erfolgreich.[178]

6.4.2 Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende oder Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Wird der Handelsvertreter nach Vertragsende für ein Konkurrenzunternehmen tätig, ist nach h.M. ein Billigkeitsabschlag zu vertreten, da der ehemalige Handelsvertreter seine Kundenbeziehungen z um Vorteil des neuen Unternehmens nutzen kann und somit „die dem Unternehmer aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters verbleibenden Vorteile meist mehr oder weniger gemindert werden.“[179] Der Billigkeitsabschlag liegt bei Kfz-Vertragshändlern, die für eine neue Marke tätig werden, regelmäßig bei 25 %.[180] Emde lehnt diese Sichtweise ab, da es sich um ein verstecktes Wettbewerbsverbot handeln würde. Wäre eine Wettbewerbsabrede gem. § 90a HGB wirksam vereinbart, stände dem Handelsvertreter dafür ein Karenzgeld, also ein Entgelt zur Kompensation des Verdienstausfalls, zu. Im Umkehrschluss müsse dieser frei sein, Wettbewerb auszuüben, wenn es an einer solchen Regelung fehlt.[181]

Unterliegt der Handelsvertreter einem Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB und wird dennoch für einen Konkurrenten tätig, so kann nach Ansicht von Oetker eine erhebliche Kürzung bis hin zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein.[182] Der Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich entsteht aber zum Vertragsende. Zu diesem Zeitpunkt lebt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aber erst auf, sodass eine zeitliche Überschneidung nicht gegeben ist, und es sich um verschiedene Verträge handelt. Vor dem Zeitpunkt handelt es sich um den Handelsvertretervertrag, bei dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot noch nicht greift. Hier kommt allenfalls die vertragswidrige Konkurrenztätigkeit in Betracht (siehe Seite 39). Nach Vertragsende handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des § 90a HGB, der aber nicht im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch steht. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot begründet jedoch sehr wohl einen Anspruch des Unternehmers auf eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe und Schadensersatz.[183]

6.4.3 Vertragsdauer

Eine kurze Vertragsdauer ist nach Auffassung des BGH nicht ausgleichsmindernd, da sich diese faktisch bereits zum Nachteil des Handelsvertreters auswirkt. Durch die kurze Zeit hat dieser üblicherweise noch keinen großen Kundenstamm werben können.[184] Aber auch eine lange Vertragsdauer hat in der Regel keinen Einfluss auf die Billigkeit. Für eine Anspruchsminderung kann das Argument gewertet werden, dass der Handelsvertreter lange Jahre erhebliche Einnahmen erzielt habe und damit Gelegenheit genug hatte, seine Investitionen und Mühen durch die Provisionen hereinzuholen. Für eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen der Billigkeit spricht, dass der Handelsvertreter sich oft jahrzehntelange für das Unternehmen eingesetzt hat, einen erheblichen Kundenstamm aufgebaut hat und nun von den Früchten seines Lebenswerks abgeschnitten wird.[185] Letztendlich gleichen sich die Argumente fast immer aus und eröffnen keinen Spielraum im Rahmen der Billigkeit. Gleichwohl hat der BGH in einem Urteil ausgeführt, dass sich eine besonders lange Vertragsdauer unter Umständen zugunsten des Handelsvertreters auswirken kann.[186]

6.4.4 Kosteneinsparungen

Nur wenn der Handelsvertreter besonders hohe Kosten hatte, die nun aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrages entfallen, kommt dafür nach der st. Rspr. des BGH ein Billigkeitsabschlag in Betracht.[187] Ein Kostenansatz von 50 % der Provisionszahlungen wird jedoch als üblich angesehen.[188] Das OLG Celle hat in einem Verfahren einen Billigkeitsabschlag vorgenommen und soweit die Kosten mehr 50 % der Provisionseinnahmen ausmachten, diese anteilig berücksichtigt.[189]

6.4.5 Zahlung eines Fixums

Zahlt der Unternehmer dem Handelsvertreter ein Fixum, so kann sich dieses ausgleichsmindernd auswirken, wenn es z.B. besonders hoch ist, eine zusätzliche Leistung darstellt oder damit Kosten, die normalerweise der Handelsvertreter tragen müsste, dadurch übernommen werden. Auch die Betrachtung, dass ein Teil des unternehmerischen Risikos des Handelsvertreters durch die Zahlung eines festen monatlichen Betrags oder einer Garantieprovision durch den Unternehmer übernommen wird, kann eine Minderung des Ausgleichsanspruchs billigen.[190]

6.4.6 Sogwirkung

Bekannte Marken können eine Sogwirkung entfalten. Die Marke selbst übt damit schon eine Anziehungskraft auf den Kunden aus, sodass die werbende Tätigkeit des Vertreters geringer ausfällt. Regelmäßig wird diese Sogwirkung bei Kfz-Vertragshändlern bejaht und ein Billigkeitsabschlag in Höhe von 10 bis 25 % vorgenommen.[191] Ebenso wird bei eingeführten und überregional bekannten Kraftstoffmarken häufig die Sogwirkung mit 10 % anspruchsmindernd berücksichtigt.[192] In einer Einzelfallentscheidung des OLG München hat das Gericht einen Billigkeitsabschlag von einem Drittel als angemessen angenommen, da einem Handelsvertreter durch die Exklusivität der vertriebenen Filme auf DVD und Blu-ray sowie den gleichzeitigen Vertrieb für ein Konkurrenzunternehmen (ersparte Aufwendungen für Kundenbesuche) die Tätigkeit massiv erleichtert wurde.[193]

6.4.7 Provisionspflicht gegenüber Nachfolger

Die Provisionspflicht für einen nachfolgenden Handelsvertreter begründet keine Minderung im Rahmen der Billigkeit. Der BGH führte dazu aus: „Beide Ansprüche bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Dass ein Unternehmer ‘doppelt belastet‘ wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolgern Provisionen zahlen muss, ist zwangsläufige Folge dieses Anspruchssystems.“[194] Die Provisionspflicht gegenüber dem Nachfolger ist daher nicht anspruchsmindernd.[195]

6.4.8 Ablehnung eines Folgevertrags

Lehnt ein Handelsvertreter im Rahmen einer Änderungskündigung einen neuen Vertrag mit geänderten Konditionen (z.B. geänderte Provisionssätze, anderes Vertretergebiet) ab, und kommt es somit zur Vertragsbeendigung, wirkt sich das nach h.M. nicht anspruchsmindernd aus.[196] Eine a.A. vertrat das OLG Karlsruhe bei einem Handelsvertreter, der sich im Gegensatz zu anderen Handelsvertretern des Unternehmens weigerte, eine Absenkung des Provisionssatzes um 40 % zu akzeptieren.[197]

Hat der Unternehmer den Handelsvertreter mittels Kettenverträgen an sich gebunden und lehnt der Handelsvertreter die routinemäßige Verlängerung ab, ohne dafür einen begründeten Anlass zu haben, zählt dies i.d.R. wie eine Eigenkündigung, die ausgleichsvernichtend ist (vgl. Seite 63 ff).

6.4.9 Anlass zur außerordentlichen Kündigung

Liegt ein Grund vor, der den Unternehmer berechtigt hat oder hätte nach § 89a HGB die fristlose Kündigung auszusprechen, er dies indes unterlassen hat, diesen Grund nicht kannte oder der Tod des Handelsvertreters ihm zuvorgekommen ist,[198] kann diese Vertragsverletzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden. Aber auch schuldhafte Vertragsverletzungen, die unterhalb der Schwelle bleiben, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, können anspruchsmindernd sein, da vertragswidriges Verhalten nicht belohnt werden soll.[199] Schuldhaftes Verhalten von Angestellten des Handelsvertreters sind diesem dabei zuzurechnen.[200] Ein einmaliger, geringfügiger Vertragsverstoß bei einer langjährigen Vertragsbeziehung bleibt jedoch unbeachtlich.[201]

6.4.10 Altersversorgung des Handelsvertreters

Zugunsten des Unternehmers wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine aus seinen Mitteln finanzierte Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Handelsvertreters oftmals anspruchsmindernd berücksichtigt.[202] Dabei wird i.d.R. der Barwert der Altersvorsorge ermittelt und vom Ausgleichsanspruch abgezogen; mitunter mit der Folge, dass dem Handelsvertreter kein Ausgleich zusteht, weil der Barwert der Altersvorsorge denjenigen des Rohausgleichs übersteigt. Mit diesem Verfahren wird, je nach Sichtweise, eine nicht zu rechtfertigende Doppelbelastung des Unternehmers verhindert[203] oder dass der Handelsvertreter „doppelt kassieren“ könnte.[204] Begründet wird diese Anwendung mit einer funktionellen Verwandtschaft von Ausgleich und Altersvorsorge.[205] Für die Unternehmen hat es steuerliche Vorteile, wenn diese in die Altersvorsorge investieren, da diese Ausgaben steuerlich vorteilhaft und Rückstellungen für einen zukünftigen Ausgleichsanspruch nicht zulässig sind.[206] Eine vertragliche Klausel, dass die Altersvorsorge bei der Errechnung des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist, hat der BGH jedoch für unwirksam erklärt, weil damit die Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b IV S. 1 HGB unterlaufen werden würden (vgl. Seite 76 ff).[207]

Die Rechtsprechung zu der Frage, ob die Altersvorsorge auch bei einer erheblichen, zeitlichen Differenz zwischen Vertragsende und Fälligkeit anzurechnen ist, ist uneinheitlich. Während dies für teilweise sehr lange Zeiträume von 12 Jahren[208] oder sogar 24 Jahren[209] bejaht wurde, wurde in einem anderen Fall kein funktionaler Zusammenhang mehr gesehen, da die Differenz mit 21 Jahren zu lang war.[210]

[...]


[1] Soweit im Folgenden Berufsgruppen- und/oder Personenbezeichnungen Verwendung finden, so ist auch stets die jeweils weibliche Form gemeint. Der Verfasser sieht zugunsten der besseren Lesbarkeit von einer genderneutralen Ausdrucksweise ab.

[2] Hadding/Hennrichs, S. 55.

[3] HGB i.d.F. vom 10.05.1897, RGBl. S. 219.

[4] BGBl. I 1953, S. 771.

[5] § 25 des österreichischen Handelsvertretergesetzes vom 24.06.1921.

[6] Art. 418u des schweizerischem Obligationsrechtes i.d.F. des Bundesgesetzes über den Agenturvertrag vom 04.02.1949.

[7] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 1.

[8] Emde, Vor § 84 Rn. 10.

[9] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 3.

[10] Abdruck der EU-Richtlinie 86/653/EWG in Anlage 1.

[11] Emde, Vor § 84 Rn. 13.

[12] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 9.

[13] Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter v. 23.10.1989, BGBl. I, S. 1910.

[14] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 3.

[15] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 2.

[16] So z.B. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Röhricht, Einleitung Rn. 1.

[17] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Röhricht, Einleitung Rn. 56.

[18] Amtl. Begründung BT-Drucks. 1/3856 v. 15.11.1952, S. 34.

[19] BVerfG 1 BvR 1624/92, NJW 1996, 381

[20] Emde, Vor § 84 Rn. 10 f.

[21] Emde, Vor § 89b Rn. 2.

[22] Canaris, § 15 Rn. 98; BGH II ZR 318/56, BGHZ 24, 214, 222; Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89b Rn. 2; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Löwisch, § 89b Rn. 6.

[23] Emde, § 89b Rn. 18.

[24] BGH II ZR 318/56, BGHZ 24, 214, 222.

[25] Habscheid, FS Schmidt-Rimpler, 1957, S. 335 zitiert nach: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 5.

[26] Emde, § 89b Rn. 19; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 5.

[27] Canaris, § 15 Rn. 98; Heidel/Schall/ Keßler, § 89b Rn. 2.

[28] Emde, § 89b Rn. 20.

[29] Ulmer, S. 456; Schwedtner, DB 1989, 1757.

[30] Hadding/Hennrichs, S. 56.

[31] Canaris, § 15 Rn. 99.

[32] Emde, § 89b Rn. 23.

[33] Jabloner, S. 33

[34] Canaris, § 15 Rn. 100; Emde, § 89b Rn. 26 ff.

[35] Emde, § 89b Rn. 28.

[36] Emde, § 89b Rn. 20.

[37] BGH VII ZR 36/71, JurionRS 1972, 11858, Rn. 20 (= BGHZ 59, 87); I ZR 130/73, JurionRS 1975, 11647, Rn. 14; I ZR 200/79, JurionRS 1981, 13093, Rn. 17 (= MDR 1982, 545).

[38] BGH I ZR 200/79, JurionRS 1981, 13093, Rn. 17 (= MDR 1982, 545).

[39] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 84 Rn. 24.

[40] BAG 5 AZR 610/02, NJW 2004, 461.

[41] Canaris, § 15 Rn. 102.

[42] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 84 Rn. 5a, 24 ff.

[43] BGH VII ZR 102/70, NJW 1972, 230.

[44] Emde, § 84 Rn. 65 ff.

[45] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 84 Rn. 9.

[46] Küstner, RdW, S. 19.

[47] Emde, § 84 Rn. 54.

[48] Wachter/ Creutzig, § 84 Rn. 12.

[49] Emde, § 87 Rn. 117; BGH VIII ZR 57/68, NJW 1970, 1040.

[50] Auf wettbewerbsbeschränkende und kartellrechtliche Fragen bei Alleinvertretungen sowie Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO), die europarechtliche Ausnahmen zulassen, wird in dieser Arbeit nicht eingegangen.

[51] Emde, § 89b Rn. 514.

[52] Emde, VersR 2013, 1333 f.

[53] OLG Frankfurt 15 U 250/76, BB 1978, 728.

[54] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 160 ff.

[55] Die Details der Berechnungsmethoden würden den Umfang dieser Abschlussarbeit überschreiten, daher wird auf weiterführenden Literatur verwiesen, wie z.B. der Aufsatz „Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und des Bausparvertreters“, Emde, VersR 2013, 1333 der einen sehr guten Überblick bietet und auch die Rechtsprechungen des EuGH berücksichtigt.

[56] BGH I ZR 146/80, JurionRS 1982, 13196, Rn. 13 (= NJW 1982, 2819); VIII ZR 25/08, JurionRS 2010, 10332, Rn. 15 (= NJW-RR 2010, 1263); VIII ZR 209/07, JurionRS 2010, 25695, Rn. 17 (= NJW 2011, 848).

[57] BGH I ZR 146/80, JurionRS 1982, 13196, Rn. 13 (= NJW 1982, 2819).

[58] BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 20 (= NJW 1998, 71); VIII ZR 158/01, WM 2003, 499; VIII ZR 171/08, NJW-RR 2010, 43.

[59] BGH VII ZR 109/13, NJW 2015, 945.

[60] OLG Celle 11 U 279/06, BB 2007, 1862.

[61] BGH VIII ZR 130/96, JurionRS 1997, 20690, Rn. 46 ff (= NJW 1997, 3204); VII ZR 109/13, JurionRS 2015,10849, Rn. 16 ff (= NJW 2015, 945).

[62] BGH VII ZR 22/63, juris Rn. 13 (= NJW 1965, 1132).

[63] BGH VII ZR 22/63, juris Rn. 16 (= NJW 1965, 1132).

[64] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 84 Rn. 13.

[65] BGH I ZR 200/79, JurionRS 1981, 13093, Rn. 16 (= MDR 1982, 545).

[66] Emde, § 84 Rn. 56 f.

[67] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 84 Rn. 15 ff.

[68] Emde, § 84 Rn. 58.

[69] Emde, § 89b Rn. 75.

[70] BGH I ZR 14/81, NJW 1983, 1727.

[71] BGH VII 48/68, JurionRS 1970, 11885, Rn. 21 f (= NJW 1970, 609); VIII ZR 95/94, NJW 1995, 1958; VIII ZR 22/96, NJW 1997, 655.

[72] So z.B. Ensthaler /Genzow, § 89b Rn. 13; Heidel/Schall/ Keßler, § 89b Rn. 12.

[73] Canaris, § 15 Rn. 120.

[74] Teichmann, § 5 Rn. 814.

[75] Emde, § 89 Rn. 53.

[76] Emde, § 89 Rn. 54.

[77] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89 Rn. 16; BGH IX 200/91, NJW 1993, 1320.

[78] BGH VII ZR 48/67, NJW 1969, 1023.

[79] BGH II ZR 169/57, JurionRS 1958, 14568, Rn. 11 (= VersR 1959, 129); VIII ZR 61/95, JurionRS 1995, 15399, Rn. 5 (= NJW 1996, 848); VIII ZR 354/97, JurionRS 1999,19250, Rn. 11 (= NJW 1999, 2668).

[80] BGH VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848.

[81] Emde, Vor § 84 Rn. 40, 62, 101.

[82] Emde, § 89b Rn. 79.

[83] BGH II ZR 318/56, NJW 1957, 1029; II ZR 113/57, NJW 1958, 1966.

[84] BGH VII ZR 124/65, NJW 1966, 1965.

[85] Emde, Vor § 84 Rn. 63 ff.

[86] Emde, § 89b Rn. 79.

[87] Wagner/Wexler-Uhlich, BB 2010, 2454, 2455.

[88] Emde, § 89b Rn. 79, 503.

[89] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 45.

[90] BGH VII ZR 223/61, NJW 1963, 100.

[91] Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89b Rn. 79.

[92] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 87c Rn. 30 ff.

[93] OLG Düsseldorf I 16 U 81/02, BeckRS 2014, 09604.

[94] BGH I ZR 171/79, JurionRS 1981, 13148, Rn. 14 (= MDR 1982, 378).

[95] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 87c Rn. 25.

[96] BGH VII ZR 150/62, NJW 1965, 248.

[97] BGH VIII ZR 159/07, JurionRS 2008, 28060, Rn. 35 (=MDR 2009, 396); VIII ZR 150/96 juris Rn. 26 (= ZIP 1997, 1832); VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71.

[98] BGH VIII ZR 141/95, JurionRS 1996, 14174, Rn. 8 (= NJW 1996, 2298); OLG Köln, MDR 1996, 129, 130 f (Westphal).

[99] Emde, § 89b Rn. 128 f.

[100] BGH VIII ZR 322/09, NJW 2011, 1143.

[101] BGH VIII ZR 354/97, JurionRS 1999, 19250, Rn. 25 (= NJW 1999, 2668).

[102] Gräfe/Giesa, ZVertriebsR 2014, 287.

[103] BGH VII ZR 328/12, WM 2014, 1769.

[104] EuGH Rs. C-315/14, ABl. EU 2014, Nr. C 329, S. 3.

[105] EuGH Rs. C-315/14, Schlussanträge Generalanwalt Maciej Szpunar vom 20.09.2015, Rn. 54 ff.

[106] OLG Köln 19 U 51/13, openJur 2014, 10348, Rn. 22.

[107] Baumbach/Hopt/ Hopt, § 87 Rn. 11.

[108] ErfK/ Oetker, § 89b HGB Rn. 9.

[109] BGH VII ZR 23/70, JurionRS 1971, 10990, Rn 19 ff (= NJW 1971, 1611); VIII ZR 354/97, JurionRS 1999, 19250, Rn. 24 (= NJW 1999, 2668).

[110] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 70.

[111] Emde, § 89b Rn. 103.

[112] BGH VIII ZR 17/09, JurionRS 2011, 21118, Rn. 17 (= NJW 2011, 3438); VIII ZR 272/95, juris Rn. 20 (= NJW 1997, 1503); I ZR 188/85, JurionRS 1987, 14909, Rn. 23 (= NJW 1988, 261).

[113] BGH VIII ZR 17/09, JurionRS 2011, 21118, Rn. 19 (= NJW 2011, 3438); VIII 7/95, JurionRS 1996, 14176, Rn 48 (= NJW 1996, 2302).

[114] BGH VIII ZR 141/95, JurionRS 1996, 14174, Rn. 49 (= NJW 1996, 2298).

[115] BGH VIII ZR 272/95, juris Rn. 20 ff (= NJW 1997, 1503).

[116] BGH VIII ZR 194/06, ZIP 2008, 279; VIII ZR 159/07, MDR 2009, 396.

[117] BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 40 ff (= NJW 1998, 71); VIII ZR 158/01, JurionRS 2002, 23480, Rn. 19 (= WM 2003, 499); VIII ZR 194/06, JurionRS 2007, 39891, Rn. 25 (= ZIP 2008, 279).

[118] BGH VIII ZR 194/06, ZIP 2008, 279.

[119] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 72.

[120] BGH VII ZR 315/13, NJW 2015, 1300.

[121] Emde, § 89b Rn. 208.

[122] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 87.

[123] St. Rspr. BGH II ZR 19/57, JurionRS 1957, 10241, Rn. 5 (= NJW 1957, 1028); VIII ZR 329/96, JurionRS 1997, 13913, Rn. 6 (= NJW 1998, 1070); VIII ZR 354/97, JurionRS 1999, 19250 Rn. 19 f (=NJW 1999, 2668).

[124] Küstner /Thume II, Kap. IX, Rn. 114 f.

[125] BGH VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71.

[126] Emde, § 89b Rn. 212, 396 ff.

[127] St. Rspr. BGH VII ZR 23/70, JurionRS 1971, 10990, Rn. 30 (= NJW 1971, 1611); VII ZR 47/69, NJW 1971, 462; II ZR 81/57, BB 1959, 574.

[128] MüKoHGB/ v. Hoyningen-Huene, § 89b Rn. 99.

[129] BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 9 f (= NJW 1998, 71).

[130] Küstner /Thume II, Kap. IX Rn. 69 ff.

[131] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 99.

[132] BGH VIII ZR 354/97, JurionRS 1999, 19250 Rn. 19 f (= NJW 1999, 2668).

[133] Emde, § 89b Rn. 407.

[134] BGH VII ZR 3/71, WM 1973, 1075.

[135] Teichmann, § 5 Rn. 817.

[136] OLG München 7 U 5118/00, OLGR München 2002, 82.

[137] BGH VII ZR 7/95, JurionRS 1996, 14176, Rn 32 (= NJW 1996, 2302).

[138] BGH VIII 354/97, JurionRS 1999, 19250, Rn. 29 (= NJW 1999, 2668).

[139] BGH I ZR 142/89, JurionRS 1991, 14692, Rn. 41 (= NJW-RR 1991, 1050).

[140] Teichmann, § 5 Rn. 818.

[141] BGH VIII ZR 137/98, NJW-RR 2000, 109.

[142] BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 48 ff (= NJW 1998, 71).

[143] Z.B. OLG Köln 22 U 13/95, MDR 1996, 129; OLG München 7 U 2586/13, BeckRS 2014, 10205.

[144] Emde, § 89b Rn. 408 f; Teichmann, § 5 Rn. 838, Oetker/ Busche § 89b Rn. 30; Küstner/ Thume II, Kap. XIX, Rn. 36; dagegen: Flohr/Wauschkuhn /Wauschkuhn, § 89b Rn. 224.

[145] Emde, § 89b Rn. 412.

[146] Einen umfassenden Überblick und die historische Entstehungsgeschichte mit Primärquellen gibt: Konzelmann, jurPC 1995, 3168.

[147] BGH III ZR 308/89, JurionRS 1991, 14208, Rn. 9 (=NJW 1991, 3274).

[148] Teichmann, § 5 Rn. 839; OLG München 7 U 2586/13, BeckRS 2014, 10205.

[149] Z.B. Gillardon Multi-Faktoren oder Gillardon Abzinsungsfaktoren.

[150] OLG Saarbrücken 1 U 924/01, NJW-RR 2003, 900, 902.

[151] Gillardon Abzinsungsfaktoren, S. 198.

[152] BGH VIII ZR 141/95, JurionRS 1996, 14174, Rn. 75 ff (= NJW 1996, 2298).

[153] BGH VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298.

[154] BGH VIII ZR 194/06, JurionRS 2007, 39891, Rn. 51 (= ZIP 2008, 279).

[155] Z.B. 8 % KG Berlin Kart U 5389/92, zit. nach: BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 16 (= NJW 1998, 71).

[156] Emde, § 89b Rn. 412.

[157] OLG München 7 U 2586/13, BeckRS 2014, 10205.

[158] KG Berlin Kart U 5389/92, zit. nach: BGH VIII ZR 92/96, JurionRS 1997, 14999, Rn. 16 (= NJW 1998, 71).

[159] BGH I ZR 269/88, NJW-RR 1991, 484.

[160] BGH VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226.

[161] Küstner /Thume II, Kap. IX Rn. 312.

[162] BGH II ZR 73/57, JurionRS 1958, 14487, Rn. 11 (= NJW 1959, 144).

[163] Emde, § 89b Rn. 432.

[164] Küstner /Thume II, Kap. IX Rn. 314 f.

[165] Emde, § 89b Rn. 450 f.

[166] OLG München 7 U 4312/00, Juris Rn. 91 (= OLGR München 2002, 216) ; Küstner /Thume II, Kap. IX Rn. 319 ff.

[167] Kümmel, DB 1998, 2407, 2409.

[168] OLG Saarbrücken 1 U 924/01, NJW-RR 2003, 900, 902.

[169] OLG München 7 U 4312/00, juris Rn. 58 (= OLGR München 2002, 216).

[170] Emde, § 89b Rn. 196 f.

[171] Röhricht/Graf von Westphalen/ Thume, 3. Auflage, § 89b Rn. 98; Emde, 1. Auflage, § 89b Rn. 155; Koch ZIP 2011, 1752.

[172] Emde, § 89b Rn. 197; Teichmann, § 5 Rn. 816.

[173] Canaris, § 15 Rn. 111.

[174] Martinek, FS Lüke, S. 402, 412.

[175] Oetker/ Busche, § 89b Rn. 31; BGH VII ZR 194/63, juris Rn. 12 (= NJW 1965, 1134).

[176] BGH VII ZR 47/69, juris Rn. 43 (=NJW 1971, 462).

[177] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 83.

[178] Emde, § 89b Rn. 198; BGH II ZR 291/59, JurionRS 1960, 10959, Rn. 11.

[179] BGH VII ZR 112/64, JurionRS 1966, 14318, Rn. 40 (=NJW 1967, 248); so auch: BGH I ZR 39/79, MDR 1981, 906 und VIII ZR 22/96, VersR 1997, 236.

[180] BGH VIII 7/95, JurionRS 1996, 14176, Rn. 36 (= NJW 1996, 2302).

[181] Emde, aaO.

[182] Oetker/ Busche, § 89 b Rn. 23.

[183] Koller/Kindler/Roth/Morch/ Roth, § 89b Rn. 11b.

[184] BGH II ZR 49/56, JurionRS 1957, 14526, Rn. 11 (= NJW 1958, 23); VIII ZR 22/96, JurionRS 1996, 14313, Rn. 18 (= NJW 1997, 655).

[185] Emde, aaO.

[186] BGH VII ZR 47/69, BGHZ 55, 45 (= NJW 1971, 462).

[187] BGH VIII ZR 130/01, JurionRS 2003, 23392, Rn. 52 f (=NJW-RR 2003, 821); VII ZR 100/62, NJW 1964, 915.

[188] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 105.

[189] OLG Celle 7 U 146/67, NJW 1968, 1141.

[190] Emde, aaO.

[191] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 106.

[192] BGH VIII ZR 171/08, JurionRS 2009, 21073, Rn. 12 (= NJW-RR 2010, 43); VIII ZR 159/07, JurionRS 2008, 28060, Rn. 17 (=MDR 2009, 396).

[193] OLG München 7 U 2586/13, BeckRS 2014, 10205.

[194] BGH VIII ZR 209/07, JurionRS 2010, 25695, Rn. 21 (= NJW 2011, 848).

[195] Koller/Kindler/Roth/Morch/ Roth, § 89b Rn. 11b.

[196] Emde, aaO.; Ensthaler/ Genzow, § 89b Rn. 60.

[197] OLG Karlsruhe 27.03.1981 in BB 1982, 274, zit. nach: Emde, § 89b Rn. 198.

[198] BGH II ZR 113/57, NJW 1958, 1966.

[199] Emde, aaO.

[200] Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89 b Rn. 34.

[201] BGH I ZR 95/82, JurionRS 1984, 13180, Rn. 13 (= VersR 1985, 264).

[202] BGH VII ZR 268/64, NJW 1966, 1962.

[203] Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Thume, § 89b Rn. 110.

[204] Canaris, § 15 Rn. 112.

[205] Ensthaler/ Genzow, § 89b Rn. 59.

[206] Emde, § 89b Rn. 253.

[207] BGH VIII ZR 146/01, NJW 2003, 1241.

[208] OLG München 7 U 2941/05, juris Rn. 53 (=VersR 2006, 1123).

[209] BGH I ZR 139/81, WM 1984, 212.

[210] BGH VIII ZR 94/93, NJW 1994, 1350.

Excerpt out of 107 pages

Details

Title
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
College
RWTH Aachen University
Grade
0,7
Author
Year
2015
Pages
107
Catalog Number
V364649
ISBN (eBook)
9783668445918
ISBN (Book)
9783668445925
File size
2841 KB
Language
German
Notes
Die Abschlussarbeit wurde mit der Note 0,7 (herausragend) bewertet.
Keywords
Handelsvertreterrecht, Handelsvertreter, Handelsrecht, Ausgleichsanspruch, Provision, Franchise, Vertragshändler, Unternehmer
Quote paper
Heiko Radermacher (Author), 2015, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/364649

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