Tendenzbetriebe und ihre Sonderrolle im Arbeitsrecht


Trabajo Escrito, 2016

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Merkmale Tendenzbetrieb
2.1 Wann liegt ein Tendenzbetrieb vor?
2.2 Abgrenzung zu „normalen“ Betrieben
2.3 Sonderrolle Tendenzträger

3 Tendenzbetrieb im Gemeinschaftsbetrieb

4 Rechtliche Konsequenzen
4.1 Besonderer Schutz
4.2 Rechte der Mitarbeiter

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Quellen

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die folgende Arbeit befasst sich mit der Sonderrolle von Tendenzbetrieben im Arbeitsrecht. Der Tendenzschutz schützt die verschiedenen Rechte die sich aus dem Grundgesetz (Artikel 4,5 und 21) ergeben. Dies ist notwendig, da in vielerlei Hinsicht das Arbeitsrecht in die unternehmerische Freiheit eingreift. Der Tendenzschutz sorgt dafür, dass Betriebe und Unternehmen ihre durch das Grundgesetz garantierten Rechte trotz dieser Einschränkungen durchsetzen können.

Insgesamt wird mit dieser Arbeit das Ziel verfolgt, die verschiedenen Besonderheiten sowie wichtige Merkmale und Unterscheidungen zwischen „normalen“ Betrieben und Tendenzbetrieben herauszuarbeiten und trennscharf darzustellen.

Dabei wird zunächst darauf eingegangen, welche Merkmale ein Tendenzbetrieb aufweist und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Tendenzbetrieb vorliegt. Anschließend soll die Abgrenzung zwischen Tendenzbetrieben und normalen Betrieben erfolgen, wobei die Probleme hinsichtlich der Trennschärfe hervorgehoben werden sollen. Dazu wird die besondere Rolle der Tendenzträger beleuchtet, da diese eine herausragende Sonderstellung einnehmen und nur im Zusammenhang mit Tendenzbetrieben auftreten.

Ein weiterer Aspekt der beleuchtet werden soll ist das Zusammenspiel von Tendenzbetrieben und Gemeinschaftsbetrieben mit den durch die Kombination vorliegenden Problemstellungen.

Abschließend drängt sich die Frage auf, welche grundsätzlichen Unterschiede bei einem Tendenzbetrieb gemacht werden und welche Gründe für den Tendenzschutz sprechen und die Nachteile, die so den Arbeitnehmern entstehen, rechtfertigen. An dieser Stelle wird der Umfang der Einschränkungen sowie der Umgang mit den verschiedenen Einschränkungen untersucht.

2 Merkmale Tendenzbetrieb

Tendenzbetriebe sowie die Geltung als Tendenzbetrieb werden im § 118 BetrVG definiert und konkretisiert. Ein Tendenzbetrieb ist ein Unternehmen bzw. Betrieb, dessen unmittelbarer und überwiegender Zweck nicht die Gewinnerzielung ist. Ein Tendenzbetrieb verfolgt z.B. politische, konfessionelle, erzieherische, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke. Weitere Zwecke von Tendenzbetrieben sind Berichterstattung und Meinungsäußerung, welche darüber hinaus auch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet werden müssen. Religionsgemeinschaften gelten ebenfalls, unabhängig von der Rechtsform, als Tendenzbetriebe.

2.1 Wann liegt ein Tendenzbetrieb vor?

Wesentlich für das Vorliegen eines Tendenzbetriebes ist die Tatsache, dass überhaupt ein Betrieb vorliegt. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, die unter Zuhilfenahme verschiedener Betriebsmittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke im Sinne des Unternehmers/Arbeitgebers verfolgt.[1]

Damit Betriebe dem Tendenzschutz unterliegen, müssen die Unternehmen unmittelbar und überwiegend einem bestimmten Zweck dienen.[2] Darunter fallen

- politische
- konfessionelle
- erzieherische
- künstlerische
- wissenschaftliche

Zwecke, sowie Zwecke der Meinungsäußerung und der Berichterstattung. Letztere stehen unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.[3] Die Differenzierung zwischen den hier dargelegten Zwecken und dem für Betriebe üblichen Zweck der Gewinnerzielung ist ausschlaggebend für die Kategorisierung als Tendenzbetrieb.

2.2 Abgrenzung zu „normalen“ Betrieben

Gemäß Betriebsverfassungsrecht ist ein Tendenzbetrieb darauf ausgelegt, den Tendenzzweck zu verfolgen. Diese Definition leitet sich aus dem § 118 Abs. 1 BetrVG ab. Ein „normaler“ Betrieb hingegen hat vorrangig das Ziel Gewinn zu erzielen und diesen zu maximieren. Die Ziele von Tendenzbetrieben sind somit nicht primär auf monetärer Ebene angelegt.

So ist beispielsweise. das Ziel einer politischen Partei nicht die Gewinnerzielung sondern die politische Einflussname auf das gesellschaftliche Geschehen sowie das Gewinnen von Wählerstimmen. Auch Gewerkschaften betreiben im Rahmen ihrer Tätigkeit Verwaltungsbüros, Verlage und andere Betriebe die klar zu den Tendenzbetrieben zählen.

Ebenso können gemeinnützige Vereine Tendenzbetriebe gründen. Da der Status der Gemeinnützigkeit der Vereine dadurch bedingt wird, dass kein Gewinn erzielt wird, ist ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal gegenüber „normalen“ Betrieben erfüllt. Daher handelt es sich z.B. bei religiös gebundenen Krankenhäusern oder Kindereinrichtungen in privater Trägerschaft häufig um Tendenzbetriebe. Hier ist jedoch unbedingt zu beachten, inwieweit Gewinn erzielt wird und der Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist. Die Grenze zwischen einem Tendenzbetrieb und einem „normalen“ auf Gewinnerzielung ausgelegten Betrieb kann unscharf sein. Zu Problemen kann es unter anderem dann kommen, wenn kein Gewinn erzielt wird aber das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nicht eindeutig ersichtlich ist.[4]

Ein gutes Beispiel für den Zwiespalt zwischen Gewinnorientierung und Tendenzorientierung innerhalb eines Betriebs stellen Presseunternehmen dar. Presseunternehmen sind in der Regel einerseits darauf ausgerichtet, den eigenen Betrieb – beispielsweise die Produktion seiner Druckerzeugnisse – zu finanzieren, andererseits dient der Betrieb auch der Meinungsäußerung. Dieser Zwiespalt verleitet zunächst zu der Annahme, es handle sich nicht um einen Tendenzbetrieb nach Betriebsverfassungsrecht.

In § 118 Abs. 2 BetrVG wird jedoch deutlich, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf den gesamten Bereich der Meinungsäußerung und Berichterstattung angewendet werden kann. Dementsprechend sind auch gewinnorientierte und gewinnerzielende Pressebetriebe als Tendenzbetriebe einzustufen.

2.3 Sonderrolle Tendenzträger

Tendenzträger sind Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die geistig-ideellen Ziele des Tendenzbetriebes verwirklichen bzw. an der Verwirklichung mitwirken. Sie haben also die Aufgabe, die Politik des Tendenzunternehmens intern zu entwickeln und öffentlich nach außen zu vertreten. Neben der fachlichen Kompetenz eines Arbeitnehmers spielen bei den Tendenzträgern außerdem weltanschauliche und politische Überzeugungen eine wichtige Rolle für deren Eignung. Ein ständiger Widerspruch zwischen der persönlichen Überzeugung und der gem. Arbeitsvertrag zu vertretenden Meinung führt langfristig dazu, dass die Tendenz nach außen nicht mehr überzeugend vertreten werden kann.[5]

Das BAG macht die Tendenzträgereigenschaft weiterhin daran fest, inwieweit die Arbeitnehmer frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. Des Weiteren muss der Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit bedeutend sein. Allerdings kann die Abgrenzung im Einzelfall problematisch sein. Dies gilt besonders, wenn im Bezug auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Berichterstattung nehmen zu können, Unklarheit über den gestalterischen Anteil an der gesamten Arbeitszeit herrscht.[6] [7]

Verstoßen Tendenzträger nachhaltig gegen die wesentlichen Charakteristika des Tendenzbetriebes, so kann es zu einer Kündigung kommen. Bei den Kündigungen kann es sich sowohl um betriebsbedingte, personenbedingte als auch um verhaltensbedingte Kündigungen handeln.[8] [9]

Der Tendenzbezug, der durch den Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit in einem Tendenzbetrieb, kann zur Konkretisierung der Kündigungsgründe von Bedeutung sein.

Das BAG beurteilte 2010 die Tendenzträgereigenschaft von Redakteuren nach deren Einflussnahme auf den Inhalt des Produktes. Das Augenmerk des BAG richtet sich dagegen nicht auf die organisatorische Rolle des Mitarbeiters im Verlag.[10]

Die Problematik lässt sich sehr gut anhand eines Beispiels konkretisieren. Am 23.10.2008 urteilte das BAG[11] über die Klage auf Weiterbeschäftigung einer Redakteurin. Die Redakteurin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, sich an Richtlinien zur Grundsätzlichen Haltung der Zeitung zu halten. Im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt u.a. ein Bekenntnis zum Grundgesetz, der Menschenwürde sowie der Freiheit des Menschen.

Die Redakteurin geriet im Rahmen eines Suizidversuchs ihrer 12 jährigen Tochter in einen Strafprozess. Dem Lebensgefährten der Klägerin wurde schwerer sexueller Missbrauch vorgeworfen und die Klägerin wurde wegen Misshandlung Schutzbefohlener angeklagt. Auf das Bekanntwerden beim Arbeitgeber erfolgten Gespräche in denen die Klägerin Ihre Schuld dementierte. Aufgrund des mutmaßlichen Handelns gegen den Tendenzzweck wurde der Arbeitnehmerin ordentlich wie außerordentlich gekündigt. Mittlerweile wurde die Arbeitnehmerin in besagtem Strafprozess für schuldig befunden und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das BAG kommt zu dem Schluss, dass das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die Klägerin sowie der Verdacht von Straftaten die die Tendenz berühren können Berücksichtigung finden muss. Dieser Verdacht von Straftaten kann ebenfalls bei der Frage, inwieweit die Zusammenarbeit mit der Tendenzträgerin dem Betriebszweck dienlich sein kann, von hoher Bedeutung sein. Dieser Aspekt ist insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und des Ansehens der Zeitung sowie deren in den Verlagsrichtlinien kodifizierter Tendenz zu berücksichtigen.[12]

3 Tendenzbetrieb im Gemeinschaftsbetrieb

Um die Auswirkungen des Tendenzschutzes auf den Gemeinschaftsbetrieb untersuchen zu können ist ein tieferes Verständnis von Gemeinschaftsbetrieben notwendig. Eine klare Definition des Begriffs „Gemeinschaftsbetrieb“ durch den Gesetzgeber liegt nicht vor. Nach §1 Abs. 2 BetrVG liegt ein Gemeinschaftsbetrieb möglicherweise vor, wenn Betriebsmittel und Arbeitnehmer von den Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam eingesetzt werden, oder wenn im Rahmen einer Spaltung eines Unternehmens mindestens ein Betriebsteil einem Unternehmen das an der Spaltung beteiligt war, zugeordnet wird. Wichtig bei letzterem ist, dass sich die Organisation des betroffenen Betriebs dabei nicht wesentlich ändert.

In Ermangelung einer Definition durch den Gesetzgeber erfolgt eine Konkretisierung durch das BAG im Rahmen der Rechtsprechung.[13]

Der von mehreren Unternehmen gemeinsame Betrieb bzw. eine Arbeitsgemeinschaft können unter der Voraussetzung, dass eine eigene personalpolitische Leitungsmacht vorliegt, ein Betrieb sein.[14]

Insgesamt fällt eine eindeutige Zuordnung schwer und ist aus Arbeitnehmersicht oft nicht genau zu beantworten, da dieser in der Regel keinen Einblick in die internen Unternehmensstrukturen hat. Jedoch sprechen neben den im §1 Abs. 2 BetrVG dargelegten Sachverhalten auch weitere Kriterien für einen Gemeinschaftsbetrieb. Darunter fallen beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, der Austausch von Arbeitnehmern sowie die zentrale Ausübung von Arbeitgeberfunktionen wie das Erteilen von Anweisungen, das Gestalten von Dienst- und Urlaubsplänen sowie das Erledigen der Administrativen Angelegenheiten wie Kündigungen oder Abmahnungen. Des Weiteren sprechen Personenidentität der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer sowie ähnliche Namen und Adressen der Firmen sowie eine gemeinsame Lohnbuchhaltung etc. für einen Gemeinschaftsbetrieb.[15]

Eine besondere Rolle nehmen Tendenzbetriebe ein, wenn sie Teil eines Gemeinschaftsbetriebs sind. Tendenzunternehmen sind nicht verpflichtet bei Betriebsänderungen einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat auszuhandeln. Daher müssen Tendenzunternehmen nicht befürchten, dass es durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Betriebsänderung zu ungewünschten Verzögerungen kommt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung würde dazu führen, dass vor der Betriebsänderung das Interessenausgleichsverfahren in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durchlaufen werden muss.[16] Das Tendenzunternehmen ist dementsprechend daran interessiert, dass der Status des Tendenzbetriebs auch nach der Betriebsänderung bestehen bleibt. Daher stellt sich im Zusammenhang von Umstrukturierungen in der Regel auch immer die Frage inwieweit beispielsweise die Ausgliederung eines Teilbetriebs Konsequenzen im Bezug auf das BetrVG hat.[17] Im Rahmen betrieblicher Umstrukturierungen kommt es häufig zur Entstehung von Gemeinschaftsbetrieben im Sinne des § 1Abs. 1 BetrVG.

In der Praxis werden beispielsweise Hol- und Bringedienste von gemeinnützigen Krankenhäusern im Rahmen von Kostenoptimierungsmaßnahmen auf eigenständige GmbHs ausgegliedert. In solchen Fällen wird in der Regel auf die Schaffung einer eigenständigen Personalführungsstruktur verzichtet. Stattdessen werden die Arbeitnehmer in den betrieblichen Prozess des Krankenhauses eingebunden.

Ein anderes Beispiel findet sich häufig in Verlagen. Dabei wird – in der Regel ebenfalls aus Kostengründen – die Druckerei oder die Kantine auf eine eigenständige Gesellschaft ausgegliedert und im Gemeinschaftsbetrieb fortgeführt.

Diese „Tendenzgemeinschaftsbetriebe“ wurden bisher nur fragmentarisch in der Fachliteratur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beleuchtet.[18]

Im Tendenzgemeinschaftsbetrieb kann es zu verschiedenen Konstellationen kommen. Diese werden im Folgenden betrachtet.

Schließen sich zwei Tendenzunternehmen mit jeweils einem Betrieb zusammen, so fallen beide Unternehmen unter den Tendenzschutz sofern sowohl das Unternehmen als auch der jeweilige Betrieb unter die in § 118 Abs. 1 BetrVG dargelegte Zielsetzung fallen. Für diesen Fall ergeben sich somit keine Besonderheiten. Beherrscht ein oder mehrere Unternehmen weitere Betriebe, so ist für jeden Betrieb individuell zu prüfen, ob und inwieweit der jeweilige Betrieb unmittelbar und überwiegend der Zielsetzung des Tendenzunternehmens dient. Sollte es sich bei einem der Betriebe nicht um einen Tendenzbetrieb handeln, so hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Betriebe.

Eine weitere mögliche Konstellation ist der Gemeinschaftsbetrieb, der von einem Tendenzunternehmen zusammen mit mindestens einem Nicht-Tendenzunternehmen gebildet wird. Die beim BAG vorherrschende Meinung geht davon aus, dass sich in diesem Fall keines der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen auf den Tendenzschutz berufen kann. Die Zielsetzung die für das Vorhandensein des Tendenzbetriebs bzw. Tendenzunternehmens notwendig ist wird vom BAG kumulativ betrachtet. Es müsse also sowohl der Betrieb als auch das Unternehmen dem Tendenzzweck dienen. Der Betrieb kann, folgt man dieser Argumentation, dementsprechend keinen Tendenzweck dienen, wenn das Unternehmen kein Tendenzunternehmen ist.[19] [20]

Diese vom BAG vorgenommene Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmen spiegelt sich im BetrVG jedoch wieder. Betrachtet man hierzu den historischen Kontext – das BetrVG von 1972 löste die davor geltende Regelung durch das BetrVG von 1952, in der diese Unterscheidung nicht gemacht wurde, ab – so liegt der Eindruck nahe, man könne Betriebe durchaus separat vom jeweiligen Unternehmen als Tendenzbetriebe betrachten. Eine abschließende Klärung dieser Problematik in der Fachwelt steht noch aus. Die Tatsache, dass der Tendenzschutz nur auf die Tendenzträger anzuwenden ist, bleibt von der Tatsache, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt, unberührt.[21] [22] [23]

[...]


[1] Bieback in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB III § 101, Rn. 5.

[2] Gutzeit in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB IX § 94, Rn. 4.

[3] Gach in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 2, MitbestG § 1, Rn. 25-35.

[4] Wank in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 104, Rn. 27.

[5] Linck, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 53, Rn. 29.

[6] BAG, Tendenzträgereigenschaft von Arbeitnehmern (...) ,NJOZ 2013, 1891-1894.

[7] Forst, Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, InsO § 118, Rn. 123-130.

[8] Dörner/Vossen, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, KSchG §1, Rn. 853.

[9] Buchner, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Einstellungsentscheidung (...) § 30, Rn. 329 ff.

[10] BAG, NZA 2010, Rn. 902-903.

[11] 23.10.2008 AP BGB § 626 Nr. 218.

[12] openjur, 2008, Nr. 83-84.; Kortstock, Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht, S. 315.

[13] BAG, 09.02.2000, 7 ABR 21/98.

[14] Bieback in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB III § 101, Rn. 5.

[15] Rechtsanwaltarbeitsrechtberlin, 2011.

[16] Gillen/Hörle, NZA 2003, Rn. 1226-1228.

[17] Richardi in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, § 1 BetrVG, Rn. 60-63.

[18] Lunk, Der Tendenzgemeinschaftsbetrieb, NZA 2005, Rn. 841-848.

[19] Richardi in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, § 1 BetrVG, Rn. 60-63.

[20] BAG, Einigungsstellenspruch über Lohnkontostunde, NZA 1994, 329.

[21] Lunk, Der Tendenzgemeinschaftsbetrieb, NZA 2005, Rn. 841-848.

[22] Gillen/Hörle, NZA 2003, Rn. 1225-1233.

[23] Dzida, Hohenstatt, NZA 2004, Rn. 1084 ff.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Tendenzbetriebe und ihre Sonderrolle im Arbeitsrecht
Universidad
Ruhr-University of Bochum
Curso
Wirtschaftsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2016
Páginas
18
No. de catálogo
V364695
ISBN (Ebook)
9783668445994
ISBN (Libro)
9783668446007
Tamaño de fichero
407 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Tendenzbetriebe, Tendenzrolle, Tendenzunternehmen
Citar trabajo
Benedikt Durben (Autor), 2016, Tendenzbetriebe und ihre Sonderrolle im Arbeitsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/364695

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