Der Begriff des Bürgers in seiner historischen und politischen Dimension

Grundlagen für Migrations- und Partizipationsaspekte innerhalb einer globalisierten Bürgergesellschaft


Trabajo, 2010

36 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

0. Prolog

1. Die etymologische Verortung des Begriffes „Bürger“

2. Die Unterscheidung der Stadtbewohnerschaft zur Zeit des Mittelalters

3. Althusius und die Bedeutung des Bürgers für die Gesellschaft
3.1. GRUNDLAGEN DES DENKENS DES JOHANNES ALTHUSIUS
3.2. DER POLITISCHE BÜRGER BEI ALTHUSIUS
3.3. EHRE UND TÄTIGKEIT DER BÜRGER
3.4. ÄNDERUNGEN IN DER WAHRNEHMUNG DES BÜRGERBEGRIFFES

4. Gegenwärtige Unterscheidungen innerhalb der Bürger
4.1. DIE BÜRGER AUS DER SICHTWEISE VON WALTER LESCH
4.2. DIE BÜRGERBEGRIFFE BEI ALTHUSIUS UND LESCH

5. Wirtschaftsbürger
5.1. DIE POLITISCHE BEDEUTUNG DES WIRTSCHAFTSBÜRGERS
5.2. DIE BEDEUTUNG DES WIRTSCHAFTSBÜRGER UNTER MIGRATIONS- UND GESELLSCHAFTSTHEORETISCHEN ASPEKTEN

6. Epilog oder Bürger vs. Bürger?

Literaturverzeichnis

0. Prolog

Am 25. März 1957 wurde mit der Unterzeichnung der „Römischen Verträge“ die Europä ische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Was als transnationale Wirtschaftsvereinigung mit spill-over-Effekten auf die politischen Ebenen der Mitgliedsländer zur Sicherung des Friedens in Westeuropa angedacht war, hat sich, im Rahmen einer erweiterten Aufgabenstellung, über die Europä ische Gemeinschaft (EG) in die Europä ische Union (EU), einen supranationalen politischen Akteur, verwandelt[1]. Von besonderer Bedeutung für eine demokratische Entwicklung der EU sind die Artikel 9 bis 12 unter dem Titel II: Bestimmungenüber die demokratischen Grundsä tze [2]. In Artikel 9 des Vertrages über die Europäische Union wurde die schon im Vertrag von Maastricht im Artitkel 17 Abs. 1 genannte Unionsbürgerschaft leicht verändert übernommen. In ihm (Art. 9 EU d.R.) steht geschrieben: „Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“ Eine Staatsangehörigkeit stellt in demokratischem Kontext, im Sinne des Staatsbürgers, einen Bürgerstatus dar.

Damit stellen sich Fragen der Identifikation und der Egalität der EU-Bürger untereinander. Diese werden am Beispiel der bestehenden Wahlpflicht für Belgier, aber nicht für die anderen EU-Staatsangehörigen, welche sich im Rahmen der Personenfreizügigkeit[3] in Belgien aufhalten, sichtbar.[4] Hieran zeigt sich, dass die Egalität der EU-Bürger angedacht, aber noch nicht durchgesetzt ist. Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob dies seitens der nationalen Eliten

überhaupt auf nationalstaatlicher Ebene erwünscht ist, da die Generalisierung des Begriffes Bürger auf alle Staatsbürger eine gleichberechtigte Partizipationsfähigkeit unter diesen an den, auf unterschiedlichen Ebenen gelegenen politischen Körperschaften impliziert.

Ich selbst vertrete die Ansicht, dass diese Generalisierung eine Marginalisierung innerhalb der Bevölkerungsschichten und ihren politischen Partizipationsfähigkeiten bedeutet und damit potentiell undemokratische Machtbzw. Einflussstrukturen verschleiert werden sollen.

Diese Arbeit stellt sich in diesem Kontext die Aufgabe, ausgehend vom Begriff des Bürgers Grundlagen für den Terminus der Bürgergesellschaft bzw. der Civil Society und die mit ihr korrespondierenden Aspekte der Subsidiarität und Migration näher zu beleuchten.

Zu diesem Zwecke wird der Begriff Bürger historisch verortet und auf der Basis der Bewohnerschaft einer mittelalterlichen Stadt werden unterschiedliche Bürgertypoi innerhalb der Rechtsentwicklung der Städte gekennzeichnet. Eine partielle Zäsur zu diesen unterschiedlichen Typoi wird in dem folgenden Kapitel dargelegt, in dem nach der politica bzw. der politica methodice digesta des Johannes Althusius die Bewohner einer Herrschaft unterschieden werden. Zum Verständnis dieser Unterscheidungen wird in kurzen Abschnitten die Staatstheorie des selbigen zusammengefasst. Nach diesen geschichtlichen Rückgriffen und dem Vergleich untereinander wird auf die Unterscheidung der Bürgerschaft nach Walter Lesch eingegangen. Anschließend werden dessen Unterscheidungsmerkmale der Bürgertypoi mit denen nach Althusius verglichen und Denkverweise auf die Begrifflichkeiten der Bürgergesellschaft bzw. Civil Society aufgezeigt. Innerhalb des Epilogs werden dann, in Zusammenhang mit der vorgenannten Marginalisierungsthese, mit Schwerpunkt auf den Wirtschaftsbürger und deren Fähigkeit zur politischen Partizipation undihrem Nutzen für die Gesellschaft Migrationsaspekte bezüglich „high skilled developments“[5] betrachtet und zusammengefasst.

1. Die etymologische Verortung des Begriffes „Bürger“

„ Von einem Bürger spricht man, im Gegensatz zum Einwohner, bei jemanden, der das Bürgerrecht besitzt. Das Bürgerrecht ist das Recht und die Pflicht zur Teilnahme am politischen Leben eines Gemeinwesens. “

Bürgerdefinition auf lexakt.de[6]

Auf Grund eigener Erfahrungen werden Menschen, wenn sie z.B. wegen bürokratischer Angelegenheiten das Rathaus Potsdam betreten, generalisiert als Bürger tituliert. An Hand dieses Beispiels wird sichtbar, dass dieser Begriff in unserer jetzigen Zeit dermaßen häufig benutzt wird, dass seine eigentliche Exklusivität, die ihm anheim stand, nicht mehr gegeben zu sein scheint.

Der Begriff des Bürgers leitet sich über das mhd. burgaere bzw. burger und das ahd. burgari bzw. burgeri von dem lateinischen burgensis ab.[7] Mit diesem Begriff wurden ursprünglich die Bewohner einer Burg bezeichnet. Die Burg hingegen leitet sich einerseits von bhrgh, welches für eine befestigte Höhe steht, ab. Andererseits ist es in lateinischen Quellen innerhalb von Siedlungsnamen enthalten, so dass davon auszugehen ist, dass unter Burg eine befestigte Siedlung zu verstehen ist[8].

In Anbetracht der grundherrschaftlichen & Rechts-Verhältnisse ist im eigentlich enggefassten Sinne der eine Burg bewohnende Adel als burgenser zu bezeichnen, im erweiterten Sinne können die innerhalb seiner Herrschaft untergeordneten Unfreien unter diesen Begriff subsumiert werden [9].

Auf Grund der sich vermehrenden Versorgungsansprüche des Adels, gleich ob weltlicher oder geistlicher[10], entwickelten sich Gebiete vor den Burgen zu

Stätten des Handels[11] und Handwerks. In diesem Prozess der Entstehung und Entwicklung von Ortschaften, vom Markt zum Ort, bedingten die parallel verlaufenden Notwendigkeiten Schutzfunktion, in Folge der Grundherrschaft, und Sicherung der Versorgung mittels Sicherung des Marktes die Errichtung einer Mauer. Angesichts dieser Mauer, welche als Erweiterung der ursprünglichen Burgmauer angesehen werden kann, erweiterte sich auch der Begriff des burger, welcher nun für die Bewohner der Burg, aber auch auf die der von der Mauer umgebenen Ortschaft benutzt wurde. Mit Max Weber gesprochen, wurde eben der Entstehungsprozess einer Stadt im „ö konomischen Sinne “ [12] dargelegt. Ohne näher auf die Diskussionen um das Sprichwort „Stadtluft macht frei“ einzugehen, ist davon auszugehen, dass, wie Hans Planitz[13] argumentierte, die Gemeinschaft der Stadtbevölkerung dem Wesen nach eine Eidgenossenschaft darstellte. Personen, welche Bürger werden wollten, waren verpflichtet, den Bürgereid zu schwören, unter Umständen auch ein Bürgergeld zu zahlen, und sich bei dem Eide auch bereit erklärten, ihre physischen als auch finanziellen Mittel[14] zur Sicherung und Verteidigung der Stadt aufzubringen.

Im Laufe sichä ndernder judikativer Verhältnisse, der Trennung von Grundherrschaft und Rechtsprechung, und damit entstehender örtlich abgegrenzter Sonderrechtsgebiete, werden Bewohner dieser Gebiete auf der Basis der „örtlichen Zugehörigkeit“ generalisiert als Bürger bezeichnet[15]. Ein durch Eid neugewordener Stadtbürger wechselte mit seiner fidelitas und servitas [16] zu seinem neuen Dienstherrn, nämlich zum Stadtherrn, der ihm dafür Niederlassungsrecht, Schutz, Gerichtsstand und Immunität zusicherte[17].

An der groben, im Rechtsstatus sich erklärenden Unterscheidung zwischen Stadtbewohnern im Allgemeinen und Bürgern im Besonderen und Bewohnern der Landschaft - Landmann -ä nderte sich bis zur Französischen Revolution und ihrer Forderung nach Egalit é , Fraternit é et Libert é nichts.

Veränderungen innerhalb der Städte, insbesondere des Stadtrates und seiner Verwaltung sind weiterhin für die rechtliche Verortung des Bürgers von Bedeutung. Anfänglich waren diese Stellen bzw. Ämter durch ehemalige Ministerialien, welche auf der Basis des Dienstverhältnisses zum Dienstherrn von letzterem eingesetzt wurden, besetzt. Auf Grund von wirtschaftlichen und politischen Interdependenzen, seitens der Kaufleute und Stadtherren auf die Stadtverwaltungen, erfolgte das Erlassen von urbani iuris und iuris civia - Stadtrechten. Deren Auslegung und Durchsetzung unterlag autonom den Stadträten, also den vormaligen Verwaltungen. Dies stellte dann auch für Weber die Errichtung der illegitimen Herrschaft der Städte in Form der Heterokephalie [18] dar, wodurch dem Bürger eine rechtliche Sonderstellung zukam.

Innerhalb der Bürgerschaft entstanden mit den Zünften und Gilden Vereinigungen mit eigenen sozialen Bindungen und ihnen inhärenten verbindlichen Rechtssystemen innerhalb des Stadtrechts. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bildeten die Zunft- und Gildekriege, mit denen sich diese Vereinigungen, auf Grund ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials, zu emanzipieren suchten und an der politischen Macht, sprich an den Stadträten und ihren Verwaltungen, partizipieren wollten, welches ihnen größtenteils auch gelang. In einigen wenigen Fällen gelang ihnen dies nicht, welches starke Restriktionen seitens der Stadträte in Bezug auf die Gilden und Zünfte zur Folge hatte[19].

Abgesehen von der Partizipationsfähigkeit an den Räten waren die Bürger untereinander rechtlich gleichgestellt. Allerdings war die Bürgerschaft einer Stadt, wie Rousseau in seiner Abhandlungüber den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen schrieb, jedoch wirtschaftlich und sozial heterogen, wie sich dies schon bei dem Abriss über Zünfte herausstellte. Eine feinere Unterscheidung der Bürger untereinander wird im folgenden Kapitel auf der Basis des Lexikon des Mittelalters vorgenommen.

2. Die Unterscheidung der Stadtbewohnerschaft zur Zeit des Mittelalters

Rousseau nimmt im Vorwort seiner vorgenannten Abhandlung, welches eine Huldigung an die Väter seiner Heimatstadt Genf darstellt, eine deutliche Unterscheidung vor, wer, seiner Meinung nach, für die politischen Ämter und Aufgaben überhaupt befähigt und dem entsprechend heranzuziehen sei. Und diese Personen entstammen den alten Geschlechtern[20]. Damit reiht er sich in die klassizistische Herrschaftspraxis einer oligarchen Republik, s. Athen und Rom, ein, in deren Denken das Wissen und die Befähigung zur Herrschaftsausübung, weitgefasst die Ausstrahlung Gottes und darin auch ihre Legitimation, über das Geschlecht weitergegeben werden.

Nach welchen Kriterien lässt sich die Bewohnerschaft in Bürger unterscheiden bzw. klassifizieren?

Im Lexikon des Mittelalters finden sich dafür zwei Ansätze. Der Erste stellt den der Standesherkunft, also der gens und den damit obliegenden Verpflichtungen, dar, während der Zweite innerhalb der unterschiedlichen Rechtspositionen der Personen unterscheiden lässt.

Anhand der Standesherkunft lassen sich Bürger in Freie, Ministerialien, Liten und Zensualien unterscheiden.

Während Freie der familia eines Freien, darunter sind Adlige, Kaufleute, aber auch Freibauern[21] zu verstehen, entstammen und weitgehend frei von Pflichten sind[22], sind die Ministerialien, auch wenn sie sich wie Freie benehmen können

Die Unterscheidung der Stadtbewohnerschaft zur Zeit des Mittelalters Seite 11

und damit als Quasi-Freie angesehen werden können, Unfreie. Diese waren nur zu edlen Diensten heranzuziehen, wie administrative und herrschaftliche Tätigkeiten, welche natürlich auch von den Freien ausgeführt worden sind. Bis in das 11. Jahrhundert sind rechtliche Abgrenzungen und Sonderrechte für Ministerialien nachweisbar und somit können sie mit den Freien in eine Schicht/ Gruppe zusammengefasst werden.

Die Liten, also die Leute, stellen eine weitere Gruppe von Bürgern dar, welche Zinsbare waren, also Zinsen bzw. Abgaben einziehen konnten und die zu niederen Diensten, wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, verpflichtet werden konnten und wurden.

Die Zensualien stellen auf Grund ihrer sozialen Herkunft die letzte Gruppe innerhalb dieser Kategorisierung dar. Sie setzt sich aus Knechten und Zinsern zusammen.

Innerhalb der Bewohner einer Stadt lässt sich, wie o.g., auch auf der Ebene der gegebenen Rechtspositionen in Stadtbürger, Medewohner bzw. Beisassen, Aus- bzw. Phalbürger sowie Uzmannen bzw. Gä ste unterscheiden.

Stadtbürger im eigentlichen Sinne sind Personen, die das Bürgerrecht auf der Basis des Eides besitzen. Zu Ihnen gehören neben den Ministerialien vorrangig auch die Kaufleute. Zu klären wäre, ob sie allein schon dadurch Bürger wurden, dass sie als Nachkommen von mit dem Bürgerrecht Ausgestatteten in der Stadt geboren wurden oder ebenfalls erst durch Ablegen des Bürgereides den Status erhielten. Nach Gaup kann postuliert werden, dass ersteres der Fall gewesen sei, da er darauf „die Entstehung des späteren Geburtsstandes der sogenannten Bürgerlichen“[23] zurückführt.[24]

werden sich zur Sicherung ihrer Stellung auch an administrativen Tä tigkeiten stark beteiligt haben.

[...]


[1] S. Prä ambel und Art. 1 UAbs. 3 des Vertragesüber die Europä ische Union, nachfolgend EU n.F. genannt.

[2] Auf Demokratiedefizite der EU bezüglich der Organtä tigkeiten - Europä isches Parlament als Gesetzgeber und Europä ische Kommission mit alleinigem Gesetzgebungsvorschlagsrecht - wird in dieser Arbeit primä r nicht eingegangen, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

[3] Während die Personenfreizügigkeit anfangs wirtschaftlichen Gedanken entsprang hat sich diese mit dem Begriff der Unionsbürgerschaft zu dem politischen Gedanken des Europä ischen Bürgers entwickelt.

[4] Bis auf die Wahlen auf nationalstaatlicher Ebene besitzen nichtbelgische EU-Bürger das aktive und passive Wahlrecht, s. M. Lesch: Multiple Bürgerschaft - Schlüssel zu einer neuen Migrationspolitik, S. 103.

[5] S. General Agreement of Trade and Services, insbesondere Mode 4, aber auch das Backgroundpaper zum Handels- und Migrationsseminar vom 04./05.10.2004 der International Organisation of Migration in Genf, insbesondere S. 8 & 18.

[6] S. www.lexakt.de.

[7] LexMA - CD-Rom, Suchbegriffe: Bürger, Zunft, Gilde, S.3

[8] Ebenda.

[9] Unter Unfreie sind die qausi-freien Ministerialen, als auch Knechte & Leibeigene.

[10] Als Beispiel sei hier die Ottostadt Magdeburg genannt, welche einerseits geographisch an einer Furt gelegen, erst die Kaiserpfalz unter Otto I., einem weltlichen Heerscher, und im Laufe der Zeit Erzbistum wurde und damit einem geistigen Adel unterstand.

[11] Der Begriff der (Handels-)Messen leitet sich von der Handhabung, nach der geistigen Messe den Markt bezüglich des Erwerbs von Waren zu besuchen, ab.

[12] Weber, M.: Wirtschaft und Gesellschaft, Grundriss der verstehenden Soziologie, Studienausgabe, hrsg. von Johannes Winckelmann, Tübingen 1956, S. 923 fg.

[13] S. Strahm, H.: Stadtluft macht frei, S 121.

[14] Im Ernstfall einer kriegerischen bzw. feindlichen Auseinandersetzung mussten die Bürger z.B. militä rische Dienste leisten und wä hrend friedlicher Zeiten z.B. Instandhaltungsarbeiten z.B. an der Stadtmauer leisten. Dabei waren Befestigungsabschnitte bestimmten Stadtgruppen je nach Stadtteil zugeordnet. Wä hrend anfä nglich kein „ Bürgergeld “ seitens der Stä dte gefordert wurde, wurde Grundvoraussetzung für den Bürgereid auch ein Bürgergeld an die Stadt zu entrichten (und die Zahlung von Steuern).

[15] LexMA - CD-Rom, Suchbegriffe: Bürger, Zunft, Gilde, S.3

[16] S. Strahm, H.: Stadtluft macht frei, S.109, fidelitas und servitas kennzeichnen die Diensttreue und die Dienstverpflichtung seitens des Bürgers gegenüber seinem neuen Dienstherrn, s.o..

[17] Ebenda. Immunitä t wurde den Bürgern einer Stadt gegenüber seinen alten Dienstherrn, aber auch, wenn diese sich in einer anderen Stadt aufhielten zugesichert. Das diese sich nicht immer durchsetzen ließ, kann hier vernachlä ssigt werden. Von Bedeutung bleibt, dass innerhalb von Rechtsstreitigkeiten eines Bürgers in einer anderen Stadt seine Heimatstadt juristisch aktiv wurde.

[18] Heterokephalie ist nach Weber durch die Ü berschneidung von Rechtssetzung, welche durch den Dienstherren bestimmt wurde und der Rechtsprechung durch, ohne den Einsetzungsmodus in das Amt zu beachten, die Stadträ te bzw. Verwaltung, welche sich im Laufe der Zeit mehr und mehr von der Autoritä t der Herrschaft emanzipierte und in eigenem Sinne Recht sprach, gekennzeichnet.

[19] So z.B. in Nürnberg, wo diese nach den Zunftkriegen gegen1350 a.D. verboten wurden ( http://u0028844496.user.hosting-agency.de/malexwiki/index.php/Zunft ).

[20] Unter alte Geschlechter werden Familien mit großen und langanhaltendem Familienstammbaum verstanden, die in diesem Sinne politisch aktiv waren und dementsprechend dem Adel entstammten, wodurch sich ein Stadtadel entwickelte.

[21] Freibauern waren in der Zeit des Mittelalters Bauern dieüber eigenen Grundbesitz verfügten bzw. diesen in Pacht hatten. Sie waren auf Grund ihrer finanz-wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung, das Fehlen eines Abhä ngigkeitsverhä ltnisses, frei in ihrer Entscheidung der Wahl der Niederlassung, der Ehepartner und auch der Arbeitsverhä ltnisse und verfügten somitüber anerkannte Autoritä t. Dies prä destinierte sie für wichtige Funktionen in Dörfern und den aufstieg in den niederen Adel.

[22] Zu Pflichten der Freien habe ich keinen Vermerk gefunden, jedoch werden diese, wie alle Bürger, zumindest zu Verteidigungszwecken verpflichtet und herangezogen geworden sein und

[23] S. Strahm, H.: Stadtluft macht frei, S. 104.

[24] Auf diese Frage soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Diese zeigt aber damit einen interessanten Ansatzpunkt in Bezug auf das Immigrations- und Integrationspotenzial der Stadt im Mittelalter bzw. eines Staates in der gegenwä rtigen Zeit auf, insbesondere auf die Grundlagen des Erhalts der Staatsbürgerschaft.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Der Begriff des Bürgers in seiner historischen und politischen Dimension
Subtítulo
Grundlagen für Migrations- und Partizipationsaspekte innerhalb einer globalisierten Bürgergesellschaft
Universidad
University of Potsdam  (Professur für Politische Theorie)
Curso
Bürgerschaft & Demokratie in Europa
Calificación
1,3
Autor
Año
2010
Páginas
36
No. de catálogo
V364727
ISBN (Ebook)
9783668440791
ISBN (Libro)
9783668440807
Tamaño de fichero
1214 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bürger, politischer Bürger, Wirtschaftsbürger, Althusius, Walter Lesch, multiple Bürgerschaft, Rousseau, Europäische Union, Partizipationsfähigkeit, Unmündigkeit, politische Partizipation, Subsidiarität, Heterokephalie, Autonomie, Zivilgesellschaft, bürgerliche Gesellschaft, Civil Society, Civil Civic Society, Johannes Winckelmann, Max Weber, Burgeri, Burgensis, Freie, Ministerialien, Liten, Zensualien, Stadtbürger, Ausbürger, Medewohner, Beisassen, Phalbürger, Uzmannen, Gäste, ius symbioticus publicum, ephori, würdig, unwürdig, unehrlich, gottlos, Autochtone, Vollbürger, Citizens, Denizens, Margizens, Sans-Papiers
Citar trabajo
Frank Fiebig (Autor), 2010, Der Begriff des Bürgers in seiner historischen und politischen Dimension, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/364727

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Der Begriff des Bürgers in seiner historischen und politischen Dimension



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona