Recht der Personengesellschaften. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht


Einsendeaufgabe, 2010

19 Seiten


Leseprobe


Lösung zu Frage 1 a):

Die B-Bank könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von EUR 150.000,00 gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB haben.

1. Die Haftung gegenüber der B-Bank nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB setzt zunächst voraus, dass A Kommanditist einer Kommanditgesellschaft ist. A ist laut Sachverhalt Kommanditist der XY-GmbH & Co. KG und hat seine Einlage in Höhe von EUR 100.000,00 voll erbracht. Damit hat A seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass die XY-GmbH & Co. KG, deren einzige Komplementärin die XY-GmbH ist, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma gem. § 161 Abs. 1 HGB betreibt.

Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB muss der Kommanditist einer KG - im Umkehrschluss zu § 176 HGB, der die Haftung des Kommanditisten vor Eintragung regelt - zum Zeitpunkt seiner Haftung in das Handelsregister eingetragen sein. Da das Ausscheiden des A am 17.11.2003 in das Handelsregister eingetragen wird, kann davon ausgegangen werden, dass A zum Zeitpunkt seiner Haftung im Handelsregister eingetragen war.

Weiterhin ist Voraussetzung für die Haftung des A nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB das Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit gem. § 128 S. 1 HGB. Die B-Bank hat der XY-GmbH & Co. KG unter dem 16.10.2003 ein Darlehen in Höhe von EUR 150.000,00 gewährt, so dass eine Verbindlichkeit der Gesellschaft (§ 128 S. 1 HGB) besteht.

2. Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB ist Rechtsfolge der Haftung, dass der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar haftet.

Als „Einlage“ i.S.d. § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB gilt der in das Handelsregister eingetragene Betrag der Einlage (§§ 172 Abs. 1, 162 Abs. 1 S. 1 HGB), die so genannte Hafteinlage (Haftsumme). Die Hafteinlage ist der Betrag, in dessen Höhe der Kommanditist den Gläubigern der KG im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar haftet[1]. A hat seine Einlage als Kommanditist der XY-GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 100.000,00 voll erbracht. Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass die Hafteinlage des A in das Handelsregister eingetragen wurde gem. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 1, 162 Abs. 1 S. 1 HGB.

Zwischenergebnis: A haftet der B-Bank unmittelbar begrenzt in Höhe seiner Hafteinlage von EUR 100.000,00 auf Rückzahlung des an die XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB.

3. Die Haftung des A könnte nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ausgeschlossen sein, soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat. Mit dem Begriff der „Einlage“ in § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Leistung - die so genannte Pflichteinlage - des Kommanditisten an die KG im Innenverhältnis[2] gemeint. Ob und in welcher Höhe A gesellschaftsvertraglich seine Pflichteinlage an die XY-GmbH & Co. KG geleistet hat, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Dies kann im Ergebnis dahinstehen. Nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB lebt die Haftung des A als Kommanditist in Bezug auf seine bereits geleistete Einlage wieder auf, wenn ihm die Einlage zurückbezahlt worden ist. A hat infolge seines Ausscheidens aus der XY-GmbH & Co. KG eine Abfindung (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB) von EUR 150.000,00 erhalten. Die Haftung des A lebte in Höhe seiner auf EUR 100.000,00 begrenzten Einlage gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder auf.

Zwischenergebnis: A haftet als ausgeschiedener Kommanditist der B-Bank unmittelbar auf Rückzahlung des an die XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens in Höhe seiner Hafteinlage von EUR 100.000,00 gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB.

4. Die Haftung des A könnte infolge seines Ausscheidens aus der XY-GmbH & Co. KG gem. § 160 Abs. 1 HGB erloschen sein.

Nach § 160 Abs. 1 S. 1 HGB besteht eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für alle vor Ablauf von fünf Jahren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach § 160 Abs. 1 S. 2 HGB ist für den Fristbeginn auf das Ende des Tages des in das Handelsregister eingetragenen Ausscheidens des Gesellschafters abzustellen.

Die gegenüber der B-Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit der XY-GmbH & Co. KG waren nicht erst bei Fälligstellung des Darlehens am 10.06.2008, sondern bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens am 16.10. 2003 und damit vor dem Ausscheiden des A aus der XY-GmbH & Co. KG begründet. Das Ausscheiden des A wurde am 17.11.2003 in das Handelsregister eingetragen, so dass die Frist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB am 18.11.2003 (§ 187 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zu laufen begann und mit dem Ablauf des 17.11.2008 (§ 188 Abs. 2 BGB) endete. Der gegenüber der XY-GmbH & Co. KG bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch der B-Bank war innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB begründet.

Weiterhin setzt eine Nachhaftung des A als Kommanditisten nach § 160 Abs. 1 S. 1 HGB voraus, dass der Anspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB bezeichneten Art rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellt ist. Die B-Bank hat den Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber dem A nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB rechtskräftig oder vollstreckbar feststellen lassen, sondern dem A lediglich schriftlich am 17.11.2008 angekündigt, ihn auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen zu wollen. Die Voraussetzungen einer Nachhaftung gem. § 160 Abs. 1 HGB sind daher nicht erfüllt.

Zwischenergebnis: Die Haftung des A ist nicht aufgrund der Nachhaftung (§ 160 Abs. 1 HGB) erloschen.

Ergebnis: Die B-Bank hat gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des an die XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB.

A ist daher am 03.11.2008 zu raten, dass er als ausgeschiedener Kommanditist gegenüber der B-Bank lediglich begrenzt in Höhe seiner Einlage von EUR 100.000,00 auf Rückzahlung des an die XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens unmittelbar haftet.

Lösung zu Frage 1 b): Soweit der ausgeschiedene A sich mit der B-Bank auf die Rückzahlung des gegenüber der XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 verständigt und die B-Bank in dieser Höhe befriedigt, könnte A gleichsam wie ein Gesamtschuldner im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 426 Abs. 2 BGB Rückgriff gegen T nehmen, der sich für die Schuld der Gesellschaft verbürgt hat. Voraussetzung ist zunächst das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen A und T. Ob unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Vorschriften der Gesamtschuld gem. §§ 420 ff. BGB heranzuziehen sind, ist nach der Rechtsprechung[3] in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

a) Gegen ein Gesamtschuldverhältnis von A und T spricht zunächst, dass A und T aus verschiedenen Rechtsgründen gegenüber der B-Bank als Gläubigerin unabhängig voneinander haften. A schuldet der B-Bank die Rückzahlung des Darlehens aufgrund seiner gesetzlich angeordneten, auf die Höhe seiner Hafteinlage begrenzten Außenhaftung als ausgeschiedener Kommanditist der XY-GmbH & Co. KG, der seine Einlage durch die Abfindungszahlung zurückerhalten hat (§§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB). T hingegen hat sich aufgrund eines Bürgschaftsvertrages mit der B-Bank rechtsgeschäftlich für die Darlehensverbindlichkeit der XY-GmbH & Co. KG verbürgt (§§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Entgegen der subsidiären Haftung des Bürgen T, dem die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) zusteht, kann A aufgrund seiner gesetzlich angeordneten Außenhaftung gegenüber der B-Bank nicht einwenden, diese möge zunächst Befriedigung bei der XY-GmbH & Co. KG als Hauptschuldnerin der Verbindlichkeit suchen. Denn den ausgeschiedenen Kommanditisten A trifft aufgrund der §§ 171 ff. HGB gerade eine unmittelbare und persönliche Haftung, die neben der Darlehensverbindlichkeit der XY-GmbH & Co. KG besteht.

Die Tatsache, dass A und T nicht aus einem einheitlichen Schuldgrund gegenüber der B-Bank als Gläubigerin der Hauptforderung haften, steht jedoch dem Wesen der Gesamtschuld nicht entgegen. Sowohl A als auch T haften zwar aus unterschiedlichen Rechtsgründen. Jedoch ist für beide Schuldner kennzeichnend, dass sie jeweils aufgrund ihrer Akzessorität zur Hauptschuld persönlich und unmittelbar haften.

Sowohl A haftet aufgrund der §§ 171 ff. HGB als ausgeschiedener Kommanditist persönlich und unabhängig als auch T, der aufgrund des Bürgschaftsvertrages eine eigene Leistungspflicht gem. § 765 Abs. 1 BGB übernimmt, die jeweils von der Entstehung, dem Umfang und der Durchsetzbarkeit der Hauptschuld der XY-GmbH & Co. KG abhängig sind. Insoweit bilden A und T - trotz unterschiedlicher Haftungsvoraussetzungen - eine Tilgungsgemeinschaft, die der Gesamtschuld ähnelt.

b) Die Bedeutung der Gesamtschuld erstreckt sich gerade darauf, dass der Gläubiger nach § 421 S. 1 BGB die Leistung nur einmal fordern darf, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Schuldner richtet, so dass mit dem Bewirken der Leistung durch einen der Schuldner Erfüllungswirkung auch für die übrigen Schuldner gem. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB eintritt.

Danach erscheint es gerechtfertigt, dem A als ausgeschiedenen Kommanditisten, der die B-Bank befriedigt, gleichsam wie ein Gesamtschuldner das Rückgriffsrecht aus § 426 Abs. 2 BGB zuzusprechen. Praktische Bedeutung hat der Rückgriffsanspruch für A nicht zuletzt deshalb, weil mit der Befriedigung des Gläubigers nicht nur ein Übergang der Forderung kraft Gesetzes (cessio legis) nach § 426 Abs. 2 BGB stattfindet. Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang erwirbt A auch die damit verbundenen Neben- und Vorzugsrechte, insbesondere die für das Darlehen der XY-GmbH & Co. KG bestellte Bürgschaft des T (§§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 BGB), die mit der Befriedigung der B-Bank analog § 412 i.V.m. § 401 Abs. 1 BGB auf A als neuer Gläubiger übergeht. Soweit A das gegenüber der XY-GmbH & Co. KG gewährte Darlehen in Höhe von EUR 100.000,00 gegenüber der B-Bank tilgt, kann A im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs analog § 426 Abs. 2 BGB Rückgriff gegen T nehmen und von T Erstattung des Betrages aus der auf A übergegangenen Bürgschaft des T entsprechend § 412 BGB i.V.m. § 401 Abs. 1 BGB verlangen.

Ergebnis: Mit der Rückzahlung des gegenüber der XY-GmbH & Co. KG gewährten Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 an die B-Bank kann A in Höhe dieses Betrages Rückgriff auf T im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nehmen und die Erstattung des Betrages aus der auf ihn übergegangenen Bürgschaft des T verlangen.

Lösung zu Frage 2:

Im vorliegenden Fall führt der Tod des einzigen Komplementärs A, der keine Erben hinterlässt, zwingend zur Auflösung (Liquidation)[4] der A-KG. Wie sich aus § 161 Abs. 1 HGB ergibt, besteht die A-KG ohne einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) weder kraft Gesetzes noch als werbende KG[5] weiter. Die einzigen Kommanditisten B und C können jedoch aufgrund ihrer Treuepflicht als Gesellschafter gehalten sein, die Fortsetzung der A-KG i.L. einstimmig (§§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB) zu beschließen und eine GmbH zu gründen, die als künftige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die A-KG i.L. durch Vertrag eintritt. In diesem Fall kann die A-KG i.L. als werbende KG fortgeführt werden.

Ergebnis: Den Kommanditisten B und C ist daher zu empfehlen, die Fortsetzung der A-KG einstimmig zu beschließen und eine GmbH zu gründen, die als künftige persönlich haftende Gesellschafterin in die A-KG eintritt.

Lösung zu Frage 3:

1. Die Aktionäre A, B, C, D, E, F und G der Sunshine AG wollen mit dem Abschluss einer Aktionärsvereinbarung eine BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) in Form einer Innengesellschaft gründen, mit der sich die Gesellschafter unter dem gemeinschaftlichen Zweck dazu verpflichten, für einen Zeitraum von zwei Jahren keine Verfügungen über ihre Aktien zu tätigen. G, der lediglich über 7% der Aktien und als Minderheitsaktionär nicht über die Kapitalmehrheit verfügt, muss die Aktionärsvereinbarung dann nicht unterschreiben, wenn die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der in § 10 enthaltenen Mehrheitsklausel in Verbindung mit der Aktionärsvereinbarung der Sunshine AG ergibt, dass Aktionär G seine Aktien nach Ablauf von zwei Jahren nicht verkaufen darf. Bei der in der Aktionärsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung der Aktionäre, keine Verfügungen über ihre Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren zu tätigen, wollen die Aktionäre der Sunshine AG sich dahingehend verpflichten, ihre Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht zu veräußern. Damit will die Aktionärsvereinbarung entgegen der gesetzlich zulässigen Anteilsübertragung als dingliches Verfügungsgeschäft (§§ 413, 398 BGB) gerade verhindern, dass sich - gleich aus welchen Gründen - der Aktionärskreis der Sunshine AG für einen bestimmten Zeitraum ändert.

[...]


[1] Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, §§ 171, 172, Rn 5.

[2] Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, §§ 171, 172, Rn 4.

[3] BGH, Urteil vom 22.03.1988 (X ZR 64/87) = BGHZ 104, 76 (78).

[4] Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 131 Rn 8 und § 161 Rn 21.

[5] Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 131 Rn 8.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Recht der Personengesellschaften. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH)
Veranstaltung
Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Autor
Jahr
2010
Seiten
19
Katalognummer
V365288
ISBN (eBook)
9783668453715
ISBN (Buch)
9783668453722
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftungsfragen des ausgeschiedenen Kommanditisten, Gesamtschuldverhältnis, Rückgriff analog § 426 Abs. 2 BGB, Rechtsfragen aus einer Aktionärsvereinbarung, Abfindungsguthaben, Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag, Rechtsfragen der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung einer GmbH & Co. KG
Arbeit zitieren
Dr. Andreas-Michael Blum (Autor:in), 2010, Recht der Personengesellschaften. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365288

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