Recht der Aktiengesellschaft - Teil 1. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht


Devoir expédié, 2010

15 Pages


Extrait


Lösung Frage 1:

Der Aktionär (§ 118 I 1 AktG[1] ) sowie der stimmrechtslose Vorzugsaktionär (§ 140 I AktG) haben jeweils ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft kann die Teilnahmeberechtigung des Aktionärs bzw. stimmrechtlosen Vorzugsaktionärs an der Hauptversammlung von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen, § 123 II 1 AktG. Eine persönliche Teilnahmeverpflichtung an der Hauptversammlung besteht sowohl für den Aktionär als auch den stimmrechtslosen Vorzugsaktionär nicht.

Ebenfalls haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung, selbst wenn sie keine Aktionäre sind[2]. Eine Teilnahmepflicht von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, wie sich aus dem Wortlaut des § 118 II 1 AktG („sollen“) ergibt, besteht hingegen nicht.

Der Abschlussprüfer hat ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung in Bezug auf den Tagesordnungspunkt “Vorlage des Jahresabschlusses“[3]. Der Abschlussprüfer ist bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft, die keine kleine Kapitalgesellschaft (§§ 316 I 1, 267 I HGB) ist, verpflichtet, an den Verhandlungen der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen, § 176 II 1 AktG.

Der beurkundende Notar hat ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung der AG. Eine Teilnahmeverpflichtung des Notars besteht für jeden Beschluss der Hauptversammlung, der durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, § 130 I 1 AktG.

Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften genügt dagegen eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, § 130 I 3 AktG.

Pressevertreter und Gäste haben kein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung. Der Versammlungsleiter kann aber die Teilnahme von Medienvertretern und Gästen gestatten[4].

Lösung Frage 2:

Der Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft (§ 3 II AktG) legitimiert sich auf der Hauptversammlung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes eines depotführenden Instituts, § 123 III 2 AktG. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Aktiengesellschaften auf den Stichtag des Record Date, also auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, § 123 III 3 AktG. Die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessene Frist vorsehen, § 123 III 4 AktG.

Lösung Frage 3:

Aktionär A ist auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung durch den Vorstand der Gesellschaft mündlich Auskunft zu geben, wenn es sich um Angelegenheiten der Gesellschaft handelt und soweit sie (die Auskunft) zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, § 131 I 1 AktG. Zwar handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag der Gesellschaft insoweit um „Angelegenheiten der Gesellschaft“ i.S.v. § 131 I 1 AktG. Zweifelhaft dagegen ist, ob die Auskunft überhaupt „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist“, § 131 I 1 AktG.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wenn der Vertrag der Gesellschaft selbst nicht Gegenstand der Tagesordnung ist, über die die Aktionäre, darunter A, auf der Hauptversammlung Beschluss zu fassen haben. Denn das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 I 1 AktG steht im Zusammenhang mit § 118 I 1 AktG, wonach die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben. Die Rechte des Aktionärs, die § 118 I 1 AktG selbst nicht benennt, aber stillschweigend voraussetzt, sind die Informations-, Frage-, Rederechte und insbesondere die Ausübung seines Stimmrechts, über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung in der Hauptversammlung Beschluss zu fassen.

Wirkt sich darüber hinaus der im vorletzten Geschäftsjahr vor Durchführung der Hauptversammlung abgeschlossene Vertrag der Gesellschaft jedenfalls nicht auf die Geschäftsvorgänge der Gesellschaft im abgelaufenen sowie im laufenden Geschäftsjahr aus, ist die Auskunft durch den Vorstand in der Hauptversammlung nicht „erforderlich“ gemäß § 131 I 1 AktG.

Ergebnis: Aktionär A keine Auskunft vom Vorstand der Gesellschaft auf der Hauptversammlung über die Auswirkungen eines im vorletzten Geschäftsjahr vor Durchführung der Hauptversammlung abgeschlossenen Vertrages verlangen.

Lösung Frage 4:

Da der Vorstand der Aktiengesellschaft nach § 131 II 1 AktG verpflichtet ist, die Auskunft vollständig und sachlich zutreffend zu geben, sollte dieser bei den zu erwartenden Fragen von „räuberischen Aktionäre“ auf der Hauptversammlung bereits im Vorfeld einen Fragen- und Antwortkatalog hierzu erstellen. Zusätzlich sollte der Vorstand auch bei unerwarteten Fragen durch „räuberische Aktionäre“ im Vorfeld der anstehenden Hauptversammlung dafür Sorge tragen, dass aus jedem Geschäftsbereich der Aktiengesellschaft ein Ressortleiter in der Hauptversammlung anwesend ist, um auch unerwartete Fragen kurzfristig beantworten zu können.

Ferner kann der Vorstand gemäß § 131 III Nr. 7 AktG die Auskunft verweigern, wenn die angefragten Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sind.

Darüber hinaus kann der Vorstand oder der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung über die in § 131 III S. 1 Nr. 1 bis 7 AktG gesetzlich geregelten Fälle der Auskunftsverweigerung hinaus das Auskunftsverlangen von „räuberischen Aktionären“ dann verweigern, wenn diese ihre Frage- und Auskunftsrechte missbräuchlich ausüben.

Ein solcher Fall der missbräuchlichen Ausübung des Frage- und Auskunftsrechts wird man insbesondere dann annehmen, wenn der Gesellschaft bekannte „räuberische Aktionäre“ durch eine Vielzahl von Fragestellungen versuchen werden, Beschlussfassungen in der Hauptversammlung zu verzögern oder gar zu verhindern.

Vor der eigentlichen Beschlussfassung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist es sinnvoll, dass der Vorstand oder der Versammlungsleiter auf der Hauptversammlung ausdrücklich die Frage stellen, ob sämtliche Fragen vollständig und zutreffend durch den Vorstand beantwortet wurden.

Schließlich hat der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung die Möglichkeit, das Frage- und Rederecht einzelner Aktionäre auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung oder der Geschäftsordnung (vgl. § 131 II 2 AktG) im Einzelfall angemessen zu begrenzen[5].

Lösung Frage 5:

Wenn der Aktionär der Meinung ist, dass die von ihm gestellte Frage zu dem Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstandes“ im Rahmen der Hauptversammlung nicht angemessen bzw. nicht vollständig beantwortet worden ist, muss er im Rahmen seines Auskunfts-, Frage- und Rederechts vor der Beschlussfassung zunächst einmal nachfragen und gegebenenfalls seine Frage so präzise stellen, damit der Vorstand der Gesellschaft die Auskunft vollständig und sachlich zutreffend erteilen kann.

Ferner kann der Aktionär zu dem Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstandes“ Auskunft nach § 131 I 1 AktG verlangen. Das in § 131 I 1 AktG geregelte Auskunftsverlangen kann der Aktionär nur mündlich in der Hauptversammlung geltend machen und ist an den Vorstand zu richten. Inhaltlich bezieht sich das Auskunftsverlangen des Aktionärs in Bezug auf den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstandes“ auf sämtliche Geschäftsvorgänge der Gesellschaft im abgelaufenen sowie im laufenden Geschäftsjahr. Außer in den in § 131 III S. 1 Nr. 1 bis 7 AktG gesetzlich geregelten Fällen der Auskunftsverweigerung darf die Auskunft aus anderen Gründen nicht verweigert werden, § 131 III S. 2 AktG. Die Auskunft hat nach § 131 II 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen; sie muss also vollständig und sachlich zutreffend sein.

Nach § 131 V AktG kann der Aktionär nur bei einer Auskunftsverweigerung durch den Vorstand verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft durch den Vorstand verweigert worden ist, in die notarielle Niederschrift (§ 130 I 1 AktG) über die Hauptversammlung aufgenommen wird. Die Protokollierung seiner Frage und gegebenenfalls des Grundes der Auskunftsverweigerung macht der Aktionär geltend, indem er seine Frage in der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand oder Versammlungsleiter überreicht, so dass der Notar die Frage des Aktionärs als Anlage zu der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung beifügt[6].

Der Aktionär kann ferner die vom ihm verlangte Auskunft durch gerichtliche Entscheidung nach § 132 I 1 AktG herbeiführen. Zur Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs im Wege des Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 132 I 1 AktG muss der Aktionär binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung, in der die Auskunft abgelehnt worden ist, einen (formlosen) Antrag stellen, § 132 I 1, II 2 AktG. Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, § 132 I 1 AktG. Antragsberechtigt ist zum einen jeder Aktionär, der eine Auskunft in der Hauptversammlung verlangt und nicht erhalten hat (§ 132 II 1 Var. 1 AktG) und zum anderen jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung „Entlastung des Vorstandes“, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist und er in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, § 132 II 1 Var. 2 AktG.

[...]


[1] AktG in der Fassung vom 31.07.2009 unter Berücksichtigung von Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2479-2488).

[2] Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 118 Rz. 10.

[3] Aus der Fünten, Skript zur Kurseinheit 4, 5: Recht der Aktiengesellschaften, Stand: 4. Juni 2009,Teil 1, F. VI., S. 93.

[4] Aus der Fünten, a.a.O., S. 93.

[5] Aus der Fünten, Skript zur Kurseinheit 4, 5: Recht der Aktiengesellschaften, Stand: 4. Juni 2009,Teil 1, F. VII. 2., S. 98.

[6] Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 131 Rn 43.

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Recht der Aktiengesellschaft - Teil 1. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Université
University of Hagen  (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH)
Cours
Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Auteur
Année
2010
Pages
15
N° de catalogue
V365292
ISBN (ebook)
9783668453678
ISBN (Livre)
9783668453685
Taille d'un fichier
639 KB
Langue
allemand
Mots clés
Teilnahmerecht, Teilnahmeverpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, Auskunftsrecht des Aktionärs, Auskunftsverweigerung durch den Vorstand, Einberufung der Hauptversammlung, Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat, Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
Citation du texte
Dr. Andreas-Michael Blum (Auteur), 2010, Recht der Aktiengesellschaft - Teil 1. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365292

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