Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, Verfahrens- und Prozessführung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Lernkontrollaufgaben in der Fachanwaltsausbildung


Einsendeaufgabe, 2010

15 Seiten


Leseprobe


Lösung der Lernkontrollaufgaben Bezüge zu anderen Rechtsgebieten (Kurseinheit 11)

Frage 1 zu Aufgabe 1:

Eine Entscheidung der Einigungsstelle im Sinne von § 109 S. 1 und 2 BetrVG kann herbeigeführt werden, wenn im Hinblick auf eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zustande kommt. Die Einigungsstelle entscheidet durch Spruchverfahren, das die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, darüber, ob eine Auskunft auf ein konkretes Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird[1].

Lösung Frage 2 zu Aufgabe 1:

Voraussetzung für die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111-113 BetrVG ist ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in dem ein Betriebsrat existiert und geplante Betriebsänderungen betrifft, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben.

Lösung Frage 3 zu Aufgabe 1:

Die Aussage ist zutreffend, dass der Interessenausgleich das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der wirtschaftlichen Maßnahme regelt, während der Sozialplan, der die wirtschaftlichen Folgen der geplanten Betriebsänderung ausgleichen oder mildern soll, kein vollstreckbarer Titel ist, er verleiht dem Betriebsrat also keinen Anspruch auf Einhaltung[2].

Lösung Frage 4 zu Aufgabe 1:

Im Fall der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG muss der Unternehmer grundsätzlich einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht haben, welcher auch das Verfahren vor der Einigungsstelle einschließt, will der Unternehmer nicht Gefahr laufen, wegen Nachteilsausgleichszahlungen gem. § 113 Abs. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG analog in Anspruch genommen zu werden.

Lösung Frage 5 zu Aufgabe 1:

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG), auf den § 77 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (§ 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG).

Lösung Aufgabe 2:

Gegenstand von Interessenausgleichsverhandlungen sind Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) als solche und nicht einzelne Kündigungen. Dazu zählen insbesondere die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Betriebsänderung, das Unterbleiben der Betriebsänderung oder die Modifikation der vom Unternehmer vorgesehenen Maßnahme (z.B. Einschränkung statt Betriebsstillegung)[3]. Regelungen, die in einem Sozialplan nicht getroffen werden dürfen, sind zum einen Regelungen, die ausschließlich zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer gehen und zum anderen Regelungen, die zwingende gesetzliche Vorschriften (z.B. den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, § 75 BetrVG) nicht beachten[4].

Lösung Aufgabe 3:

Einschlägig sind die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2; 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 DrittelbG, wonach der Aufsichtsrat der 1990 in das Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft auf Aktien mit 350 Arbeitnehmern zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss und beide Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein müssen. Der Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist daher nicht korrekt besetzt.

Lösung Aufgabe 4:

Gesellschafter einer GbR und oHG sind nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie weder persönlich abhängig sind noch Weisungen - einem Arbeitnehmer vergleichbar - unterworfen sind.

Lösung Aufgabe 5:

Ist die Fortführung des Unternehmens im Rahmen der Überschuldensprüfung überwiegend wahrscheinlich, sind Fortführungswerte zugrunde zu legen; andernfalls ist von Liquidationswerten auszugehen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, § 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der Fassung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes[5].

Lösung Aufgabe 6:

Die wirtschaftskriminalistischen Krisenmerkmale (z.B. fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Rückstände auf Beiträge zur Sozialversicherung, Steuerrückstände, Nichterfüllung laufender Mietzahlungsverpflichtungen, Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, Haftbefehle nach § 901 ZPO, Wechselproteste; Darlehenskündigungen von Banken, Aufgabe von Geschäftsräumen, Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu langjährigen Lieferanten) sind in erster Linie Beweisanzeichen, die (mehr oder minder) den sicheren Schluss auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) erlauben.

Je „widerstandsfähiger“ die gegen einen Schuldner gerichteten Forderungen gegenüber den Vollstreckungsvermeidungsstrategien des Schuldners (z.B. Bestreiten von Fälligkeitsvoraussetzungen, Erheben von Gegenforderungen etc.) sind, desto mehr Gewicht kommt im konkreten Einzelfall den wirtschaftskriminalistischen Krisenmerkmalen an Gewicht und Bedeutung zu[6].

Lösung Frage 1 zu Aufgabe 7:

Die Aussage ist zutreffend, dass die unterlassene oder unordentliche Buchführung gem. § 283b StGB auch den Tatbestand des Bankrotts erfüllen kann.

Lösung Frage 2 zu Aufgabe 7:

Ungeachtet interner Kompetenzverteilungen ist jeder GmbH-Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich daher gegenüber dem Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflichten gem. § 283b StGB grundsätzlich nicht exkulpieren[7].

Lösung Frage 3 zu Aufgabe 7:

Die Aussage ist zutreffend, dass die Straftaten Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) das gemeinsame objektive Tatbestandsmerkmal haben, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse eingestellt worden ist, vgl. §§ 283b Abs. 3, 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB.

Lösung Frage 4 zu Aufgabe 7:

Ein GmbH-Geschäftsführer, der es in der Krise unterlässt, den gebotenen Insolvenzantrag zu stellen, kann sich gegenüber dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung nicht auf einen unvermeidbaren Gebotsirrtum (§ 17 StGB) berufen, wenn er sich im Irrtum über die rechtliche Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung befand. Denn von einem GmbH-Geschäftsführer kann regelmäßig erwartet werden, dass er seine Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO) kennt oder sich diesbezüglich informiert und notfalls rechtlichen Rat einholt[8].

Lösung Frage 5 zu Aufgabe 7:

Der Gläubiger, der sich absichtlich vom Täter eine Befriedigung im Sinne von § 283c StGB gewähren lässt, macht sich allein durch die bloße Annahme der Vergünstigung nicht als Teilnehmer gem. § 283c i.V.m. §§ 26 oder 27 StGB strafbar. § 283c StGB setzt vielmehr ein aktives Mitwirken des begünstigten Gläubigers an der Handlung des Täters voraus, die über die bloße Annahme hinausgeht[9].

[...]


[1] Dettmar-Rieger, Kurseinheit 11: Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, Stand: 08. Oktober 2010, S. 12.

[2] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.14/15.

[3] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.16/17.

[4] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.20.

[5] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.70.

[6] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.73/74.

[7] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.89.

[8] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.81.

[9] Dettmar-Rieger, a.a.O., S.93.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, Verfahrens- und Prozessführung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Lernkontrollaufgaben in der Fachanwaltsausbildung
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH)
Veranstaltung
Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Autor
Jahr
2010
Seiten
15
Katalognummer
V365311
ISBN (eBook)
9783668446687
ISBN (Buch)
9783668446694
Dateigröße
640 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
BetrVG, DrittelbG, StGB, InsO, Verfahrensführung, Prozessführung, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Fachanwaltsausbildung
Arbeit zitieren
Dr. Andreas-Michael Blum (Autor:in), 2010, Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, Verfahrens- und Prozessführung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Lernkontrollaufgaben in der Fachanwaltsausbildung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365311

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