Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Forensisch-psychologische Diagnostik
2.1 Definition und Abgrenzung
2.2 Anwendungsgebiete
2.2.1 Aufgaben und Fragestellungen
2.2.2 Zielsetzungen
2.3 Rechtliche Grundlagen
2.3.1 Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB
2.3.2 Maßregeln nach §§ 63, 64, 66 StGB
2.3.3 Weitere Gesetzmäßigkeiten
3 Diagnostische Verfahren in der forensischen Psychologie
3.1 Strafrecht
3.1.1 Glaubhaftigkeitsbeurteilung
3.1.2 Verantwortlichkeit von Straftätern
3.1.3 Kriminalprognose und Vollzugsplanung
3.2 Weitere Rechtsgebiete und deren Verfahren
4 Praxisreflexion
5 Kritische Betrachtung und Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Der Begriff „Forensik“ ist in den letzten Jahren immer populärer geworden. Medien berichten nach öffentlichkeitswirksamen Straftaten oft in spektakulärer Form über fo- rensische Untersuchungen und deren Ergebnisse. In Serien wie „Criminal Minds“ wer- den hochkompetente Ermittler charakterisiert, die an jeglichen Tätigkeiten von der Spu- rensicherung bis zur Zeugenvernehmung beteiligt sind. Durch diese Darstellungen ent- steht leicht ein unrealistischer Eindruck der rechtspsychologischen Arbeitsfelder. Es wird vermittelt, dass diverse Tätigkeiten durch eine Person erledigt werden. Während in der Realität verschiedenste Fachleute in ihrer jeweiligen Kompetenz erforderlich sind. Auch die psychologische Diagnostik wird in Serien oft durch die generellen Ermittler übernommen. Die Notwendigkeit psychologischer Fachexpertise wird nicht deutlich. Der diagnostische Anteil in der Rechtspsychologie sowie deren Teilgebiet der forensi- schen Psychologie ist im Vergleich zu anderen psychologischen Arbeitsfeldern hoch. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den in der Realität gegebenen Umfang und die Viel- falt forensisch-psychologischer Diagnostik herauszustellen. Dazu werden zunächst die Begrifflichkeiten definiert und terminologisch voneinander abgegrenzt. Darauffolgend werden die Aufgaben und Fragestellungen sowie deren Zielsetzungen innerhalb der Anwendungsgebiete beschrieben. Der Einsatz in den unterschiedlichen Rechtsgebieten wird erläutert, wobei sich die Beschäftigung innerhalb der gesamten Arbeit, aufgrund des begrenzt möglichen Umfangs, auf den strafrechtlichen Bereich fokussiert. Zur Dar- stellung der rechtlichen Grundlagen wird auf einige Gesetzmäßigkeiten verwiesen. An- schließend werden diagnostische Verfahren der forensischen Psychologie vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird auch die Tätigkeit von Sachverständigen bzw. Gutachtern veranschaulicht. Weiterhin wird die Thematik, um die vorherigen Erkenntnisse zu ver- deutlichen, auf ein Praxisbeispiel angewandt. Abschließend erfolgt ein Fazit, dass eine kritische Betrachtung beinhaltet. Alle Themen, die im Zuge dieser Seminararbeit be- handelt werden, helfen dem objektiven Betrachter[1] dabei, das Arbeitsfeld der foren- sisch-psychologischen Diagnostik in der Realität zu verstehen und differenzieren zu können.
2 Forensisch-psychologische Diagnostik
2.1 Definition und Abgrenzung
Der Begriff „Forensik“ stammt vom lateinischen Wort „forum“ und bedeutet Markplatz bzw. Forum. Die Bezeichnung geht auf die meist öffentlich auf dem Marktplatz durch- geführten Gerichtsverhandlungen im antiken Rom zurück[2] Die forensische Psychologie ist zusammen mit der Kriminalpsychologie eine Unterkategorie der Rechtspsychologie. Die Teilgebiete überschneiden sich praktisch und inhaltlich. Alle Bereiche sind anwen- dungsbezogen und nutzen die Methoden, Theorien und Erkenntnisse der grundlegenden, psychologischen Fächer in Bezug auf das Rechtssystem. Gegenstand der Kriminalpsy- chologie ist die Entstehung, Fortdauer und Prävention von dissoziale[3] und kriminel- lem Verhalten[4] Die forensische Psychologie hingegen beschäftigt sich insbesondere mit Fragestellungen im Bereich des Gerichtswesens und wird daher synonym auch als Ge- richtspsychologie bezeichnet. Sie dient der Gerichtsbarkeit[5] bzw. dem Rechtswesen als fachliche Unterstützung, um sachgerecht zu handeln und urteilen[6]
Psychologische Diagnostik ist ein Teilgebiet der Psychologie. Ihre Aufgabe ist die Beantwortung von Fragestellungen des menschlichen Verhaltens und Erlebens. Dazu gehört, die gezielte, wissenschaftliche Erhebung von Informationen über das Verhalten und Erleben sowie der situativen Bedingungen. Um die Fragestellungen zu beantworten, werden die erhobenen Informationen unter Beachtung wissenschaftlicher Gütekriterien und durch Anwendung psychologischen Fachwissens interpretiert[7]
Die vorstehenden Definitionen erläutern die Einzelbegrifflichkeiten. Zusammenhängend definiert sich die forensisch-psychologische Diagnostik als angewandte Psychologie zur Beantwortung von Fragestellungen des menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der Erhebung und Interpretation dieser Informationen innerhalb des Rechtssystems. Sie beschreibt ein komplexes im Rechtswesen angesiedeltes psychologisches Arbeitsfeld, dass eng mit den Rechtswissenschaften verknüpft ist. Außerdem ist festzustellen, dass sich die Gegenstandsbereiche der Rechtspsychologie und deren Unterkategorien der Kriminal- und forensischen Psychologie nicht klar voneinander abgrenzen lassen. Die Arbeitsbereiche gehen fließend ineinander über, sodass innerhalb der vorliegenden Arbeit deutliche Überschneidungen ersichtlich sind.
2.2 Anwendungsgebiete
2.2.1 Aufgaben und Fragestellungen
Die forensische Psychologie wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten eingesetzt. Im öffentlichen Recht[8] wird sie z. B. im Rahmen des Straf- und Sozialrechts angewendet. Im Privatrecht[9] ist z. B. das Familienrecht ein Einsatzbereich[10] Eine zentrale Aufgabe innerhalb aller Rechtsgebiete ist die Erstellung von Gerichtsgutachten durch forensisch- psychologische Sachverständige. Sie dienen der Beantwortung diagnostischer Fragestel- lungen[11]
Im Strafverfahren geht es um Fragestellungen bezüglich der strafrechtlichen Verant- wortlichkeit Jugendlicher, der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und der Schuldfä- higkeit von Tätern. Im Strafvollzug werden Straftäter mithilfe von Rückfall- bzw. Kri- minalprognosen hinsichtlich ihrer Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. ihrem kriminellen Potential beurteilt. Der Einsatz solcher Prognosen ist sinnvoll, wenn es z. B. um die Fragen einer vorzeitigen Entlassung oder einer Sicherheitsverwahrung geht. Im Zivil- verfahren (Privatrecht) geht es u. a. um Thematiken wie dem Entzug der Geschäftsfä- higkeit (z. B. bei Demenz-Patienten), Kindesentzug, Kindeswohlgefährdung oder Um- gangs- und Sorgerechtsangelegenheiten. In Sozialgerichtsverfahren werden z. B. Gut- achten zur Feststellung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit erstellt[12] Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. Zweifel an einer bestehenden durch einen Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die vorgenannten Bereiche stellen die um- fassendsten Thematiken innerhalb der forensisch-psychologischen Diagnostik dar. Da- her, sowie aus Gründen des begrenzt möglichen Umfangs, wird sich die vorliegende Arbeit auf diese Fragestellungen und deren Diagnostik beschränken.
2.2.2 Zielsetzungen
Die Begutachtung bzw. psychologische Diagnostik in Strafverfahren nutzt der Gesell- schaft und den Delinquenten[13]. Insbesondere die Rückfall- bzw. Kriminalprognose schützt beide Parteien und hilft bei der adäquaten Betreuung von Straftätern. Gerichts- gutachten haben generell den Zweck auf qualifizierte Art und Weise, die wahre Sachla- ge zu erkennen und folglich ein gerechtfertigtes Urteil zu erzielen. Dies dient nicht nur dem Opfer- sondern auch dem Täterschutz. Denn ein Gutachten kann auch zu einer ne- gativen Beurteilung des Klägers und somit zur Entlastung des Angeklagten führen. Aufgrund dessen ist seitens des Sachverständigen stets Neutralität gefordert, da er sei- nen Aufgaben ansonsten nicht gerecht werden kann. Hinsichtlich zivilrechtlicher The- matiken ist die Feststellung der sozialen Gegebenheiten von zentraler Bedeutung. Sie ermöglicht, z. B. im Bereich der Kindeswohlgefährdung die bestmögliche Regelung für das Kind festzustellen. In allen Rechtsgebieten hilft die psychologische Diagnostik den Zusammenhang zwischen einer psychischen Erkrankung und/oder Suchterkrankung[14] und dem delinquenten oder dissozialen Verhalten zu erkennen. Daraus ergeben sich rechtliche Konsequenzen sowie Interventions- und Behandlungsmöglichkeiten.
2.3 Rechtliche Grundlagen
2.3.1 Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB)
„§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifen- den Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen see- lischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ein- sicht zu handeln.“15
„§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“16
In beiden Paragrafen wird die Verantwortung einer Person für eine Straftat geregelt. Der Bezug liegt auf der fehlenden oder eingeschränkten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten durch psychische Störungen. Zur Begutachtung einer entsprechenden psychischen Funktionseinschränkung ist eine klinische Diagnose notwendig. Auf die angewandten Diagnoseverfahren wird in Kapitel 3 näher eingegangen[17]
2.3.2 Maßregeln nach §§ 63, 64, 66 StGB
[18] Die Feststellung einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach den vorgenannten Paragrafen kann die richterliche Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwah- rung zur Folge haben. Durch diese Maßregeln soll innerhalb des Maßregelvollzugs[19] die Besserung und Sicherung eines Straftäters erzielt werden. Um eine Unterbringung zu veranlassen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Die Feststellung bedarf ebenfalls einer klinischen Diagnose.
Ausschlaggebend für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sind das Vorliegen einer psychischen Störung sowie ein Zusammenhang zwischen der Störung und der Straftat. Ebenso die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der psychischen Erkrankung weitere Straftaten zu erwarten sind und folglich eine Ge- fährdung der Allgemeinheit besteht. Außerdem sollte die Verhältnismäßigkeit der Un- terbringung zur Straftat berücksichtigt werden[20] Die Unterbringung in einer Entzie- hungsnachanstalt nach § 64 StGB wird angeordnet, wenn der Hang zum übermäßigen Konsum von alkoholischen Getränken, Drogen oder anderen Rauschmitteln besteht und sich daraus die Gefahr ergibt, dass rechtswidrige Taten begangen werden. Die Unter- bringung erfolgt nur, wenn zu erwarten ist, dass durch die Behandlung Heilung oder zumindest eine längere Rückfalllosigkeit erzielt wird[21] Zu einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kommt es ab einer Freiheitsstrafe von mindes- tens zwei Jahren, wenn festgestellt wird, dass der Täter aufgrund eines „… Hanges zu erheblichen Straftaten, …, für die Allgemeinheit gefährlich ist.“22 Erhebliche Straftaten liegen vor, wenn „… die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, …“23. Weitere Aspekte der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung sind die vorbehaltliche Anordnung der Siche- rungsverwahrung nach § 66a StGB und die nachträgliche Anordnung nach § 66b StGB. Außerdem wird in § 66c StGB die „Ausgestaltung der Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung und des vorgehenden Strafvollzugs[24] rechtlich fixiert.
2.3.3 Weitere Gesetzmäßigkeiten
Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit werden weitere richtungsweisende rechtliche Grundlagen, die mit Fragestellungen der Diagnostik in der forensischen Psy- chologie im Zusammenhang stehen, lediglich kurz benannt. Der genaue Inhalt findet sich in den Gesetztestexten wieder, auf die verwiesen wird. Wird durch psychologische Begutachtung eines (potentiellen) Straftäters eine Gefährdung prognostiziert, sind die folgenden Thematiken in ihrer Beurteilung gesetzlich verankert: Anordnung einer Un- tersuchungshaft aufgrund einer Kriminal- bzw. Rückfallprognose[25], Strafaussetzung zur Bewährung[26], offener oder geschlossener Vollzug[27], Vollzugslockerungen[28], Bewäh- rungsaussetzung von Strafresten[29] oder einer Maßregel[30]. In Zivilverfahren kommt ins- besondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Einsatz. Dort sind gesetzliche Rege- lungen bezüglich der elterlichen Sorge[31] aufgeführt, die in Fragen der Kindeswohlge- fährdung, den Umgangsrechten des Kindes mit den Eltern oder auch Sorgerechtsfragen von Bedeutung sind. In Sozialgerichtsverfahren stellen die Sozialgesetzbücher (SGB) eine besondere Grundlage dar, um z. B. die Erwerbsfähigkeit[32] gesetzlich zu fixieren. Generell ist festzustellen, dass sich die Anwendungsfelder der verschiedenen Gesetzbü- cher überschneiden. Demnach können die Gesetze unterschiedlicher Gesetzbücher ein Urteil begründen.
[...]
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männli- cher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die Texte beziehen sich gleichermaßen auf beiderlei Ge- schlecht. Eine Ausnahme bilden die Inhalte, die ausdrücklich auf Frauen oder Männer bezogen werden.
[2] Vgl. Köhler, D. (2014), S. 14
[3] Definition dissozial: „Aufgrund bestimmten Fehlverhaltens nicht oder nur bedingt in der Lage, sich in die Gesellschaft einzuordnen.“ http://www.duden.de/rechtschreibung/dissozial
[4] Vgl. Köhler, D. (2014), S. 15 ff.
[5] Definition Gerichtsbarkeit: „Ausübung der Recht sprechenden Gewalt“ http://www.duden.de/recht schreibung/Gerichtsbarkeit
[6] Vgl. Köhler, D. (2014), S. 73
[7] Vgl. Schmitz-Atzert, L. & Amelang, M. (2012), S. 4
[8] Definition Öffentliches Recht: „Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Staats- und Ver- waltungsorganen untereinander sowie das Verhältnis des Bürgers zum Staat.“ Köhler, D. (2014), S. 76
[9] Definition Privatrecht: „Das Privatrecht .. regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und juristischen Personen …“ Ebd.
[10] Vgl. Köhler, D. (2014), S. 75
[11] Vgl. Petermann, F. & Daseking, M. (2015), S. 257 ff.
[12] Vgl. ebd.
[13] Definition Delinquent: „Übeltäter, Verbrecher“ http://www.duden.de/rechtschreibung/Delinquent
[14] Psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen stehen oft in einem direkten Zusammenhang zueinander. Daher erfolgt innerhalb dieser Arbeit keine klare Abgrenzung. Wenn von psychischen Erkrankungen die Rede ist, sind gleichwohl auch Suchterkrankungen gemeint.
[15] § 20 StGB
[16] § 21 StGB
[17] Vgl. Petermann, F. & Daseking, M. (2015), S. 265 f.
[18] Definition Maßregel: „Als genau einzuhaltende Richtlinie geltende Maßnahme, Vorschrift, Weisung“ http://www.duden.de/rechtschreibung/Maszregel
[19] Definition Maßregelvollzug: „Strafvollzug psychisch kranker oder suchtkranker Täter“ http://www. duden.de/rechtschreibung/Maszregelvollzug
[20] Vgl. § 63 StGB
[21] Vgl. § 64 StGB
[22] § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
[23] Ebd.
[24] Vgl. § 66c StGB
[25] Vgl. § 112 StPO
[26] Vgl. §§ 56 StGB, 21 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
[27] Vgl. § 10 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
[28] Vgl. § 11 StVollzG
[29] Vgl. §§ 57, 57a StGB
[30] Vgl. § 67d StGB
[31] Vgl. §§ 1626 - 1698b BGB
[32] Vgl. § 8 SGB II