Die vorliegende Arbeit „Exhibitionismus - eine sexuelle Neigung und ihre Auswirkungen auf das Leben von Tätern und Opfern“ befasst sich mit den strafrechtlichen, kriminologischen, gesellschaftlichen und überwiegend psychologischen Aspekten dieses Phänomens. Mit Hilfe von Täter- und Opferinterviews sowie über Jahrzehnte der Forschung entstandener Literatur werden die Hintergründe von Exhibitionismus aufgezeigt und die Auswirkungen auf das Leben beider Gruppen erörtert.
Exhibitionismus fällt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) unter die Gruppe der Sexualdelikte und wird in der Bevölkerung auch als ein solches, knapp unter einer Vergewaltigung oder gar als Vorbereitung dafür, gesehen. Die stark verbreiteten Klischees zu dieser Thematik halten sich hartnäckig und tragen immer weiter zu einer Verunsicherung über dieses Phänomen bei. Von anderen Seiten wird häufig angebracht, dass es sich bei Exhibitionismus lediglich um eine kriminalisierte sexuelle Neigung handelt und die Betroffenen als Opfer ihrer niederen Triebe viel zu oft falsch verstanden werden. Beide Gruppierungen, sowohl Täter als auch Opfer, wissen zu wenig darüber Bescheid, was im Kopf des anderen vorgeht und welche Auswirkungen oder Entstehungsgründe die sexuelle Neigung Exhibitionismus hat.
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
III. Vorwort
1. Einleitung
1.1 Ziel und Aufbau der Arbeit
1.2 Methodische Vorgehensweise
1.3 Aktueller Forschungsstand
2. Historische Hintergründe
2.1 Freikörperkultur und Nacktheit
2.2 Exhibitionismus in der Geschichte
3. Exhibitionistische Handlungen
3.1 Strafrechtliche Betrachtung des §183 StGB
3.2 Allgemeine kriminologische Betrachtung
3.3 Ablauf von exhibitionistischen Handlungen
3.3.1 Unterschiedliche Variationen
3.3.2 Täterprofil
3.3.3 Opfertypen
3.4 Gesellschaftliche Hintergründe und kulturelle Unterschiede
4. Exhibitionismus aus psychologischer Sicht
4.1 Psychologische Betrachtung von Tätern
4.1.1 Exhibitionismus im Psychologischen Dreieck nach Freud
4.1.2 Beweggründe und Entstehung
4.1.3 Mögliche psychologische Abläufe aus Tätersicht
4.1.4 Gefahrenpotential
4.1.5 Therapie und Folgen
4.2 Psychologische Betrachtung der Opfer
4.2.1 Mögliche psychologische Abläufe aus Opfersicht
4.2.2 Auswirkungen auf Opfer
4.2.3 Längerfristige Folgen
5. Reflexion und Diskussion
6. Fazit
IV. Quellenverzeichnis
Literaturquellen
Gesetze
Internetquellen
V. Anhang
Anlage 1: Täterinterview 1
Anlage 2: Täterinterview 2
Anlage 3: Opferinterview 1
Anlage 4: Opferinterview 2
Anlage 5: Opferinterview 3
Anlage 6: Opferinterview 4
Anlage 7: Opferinterview 5
Anlage 8: Opferinterview 6
Anlage 9: Opferinterview 7
Anlage 10: Opferinterview 8
Anlage 11: Opferinterview 9
VI. Zusammenfassung
I. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Fallzahlen von exhibitionistischen Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses im Zeitraum 1975-2015…S.19
Danksagung:
Hiermit möchte ich mich bei allen herzlich bedanken, die mich während der Anfertigung meiner Bachelorthesis unterstützt haben.
Speziell gilt mein Dank:
Prof Dr. H. Fiedler für die offizielle Bereitstellung des Themas und der stetig angenehmen Betreuung.
Prof. Dr. G. Wößner als Zweitgutachterin.
Dr. Dr. Frankhauser von der Klinik für Forensische Psychiatrie in
Wiesloch für die Ermöglichung des Interviews mit einem Betroffenen.
Herrn Alfred Esser (Pseudonym) für die Bereitstellung von Material und die Bereitschaft zu einem Interview.
Herrn Rotzinger (KPDir Freiburg) für die Vermittlung zwischen Sachbearbeitern und Opfern bezüglich der Bereitschaft zu einem Interview.
Sämtlichen Korrekturleser/n/innen für die Überprüfung der Richtigkeit von Satzbau und Rechtschreibung.
Meinen Eltern, Familie, Freunden und meiner Freundin für jegliche Form der Unterstützung während meines Studiums und der Ausarbeitung dieser Arbeit.
III. Vorwort
Exhibitionismus und andere sexuelle Neigungen sind kein alltägliches Thema, sei es bei normalen sozialen Konversationen, bei Gesprächen mit Kollegen oder auch in den Vorlesungen an der Hochschule für Polizei. Wie kommt man dennoch auf ein solches Thema, ohne jemals vorab irgendwelchen Kontakt mit Exhibitionisten oder Ähnlichem gehabt zu haben?
In unserer heutigen medialen Gesellschaft trifft man im Internet oder in anderen Medien, wie Fernsehen, höchstwahrscheinlich häufiger auf das Klischee des Exhibitionisten im langen Mantel, der aus dem Gebüsch springt und den überraschten Opfern seinen unbekleideten Körper unter dem Mantel präsentiert. So lässt es sich vermuten, dass vielen Teilen der Bevölkerung der Begriff Exhibitionismus bekannt ist und mindestens auch mit diesem Klischee verbunden wird. Auch ich selbst konnte vor meinen Recherchen den Begriff Exhibitionismus nur mit dem obigen Beispiel verbinden.
Die Idee zum Thema dieser Bachelorthesis entstand während einer Psychologie -Vorlesung im Grundstudium. Der Inhalt dieser Vorlesungseinheit war die Beobachtungs- und Beschreibungsmethode BASIC-ID am Beispiel eines Liebespaares und eines Vergewaltigers1. Als dabei die einzelnen Komponenten des BASIC-ID auf das Beispiel des Liebespaares und speziell des Vergewaltigers übertragen wurden, begannen meine Gedanken um den Vergewaltiger zu kreisen.
Vergewaltigung ist ein medial ständig präsentes Thema über das häufig berichtet und aufgeklärt wird. Viele Eltern sorgen sich um ihre Kinder, speziell um ihre Töchter. Sie haben Angst, dass diese vergewaltigt werden könnten, wenn sie einmal zu später Stunde noch alleine unterwegs sind. Es ist größtenteils bekannt und verbreitet, wie sich die Opfer von Vergewaltigungen fühlen und verhalten. Eine solche Handlung stellt einen enormen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das körperliche Wohlbefinden, sowie in die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer dar.
Doch wie stellt sich dies bei anderen Sexualstraftaten oder Neigungen und deren Außenwirkung dar? So wurde auch der Gedankengang zum Klischee des Exhibitionisten geschlossen und es entstand die Fragestellung über die für mich noch viel zu wenig bekannten Auswirkungen von Exhibitionismus auf das Leben von Tätern und Opfern. Diese führte letztendlich zu der folgenden Bachelorthesis.
Fachlicher Teil
1. Einleitung
"Schreck zur mitternächtlichen Stunde“2, "Exhibitionist entblößt sich vor Mädchen“3, "Polizei fahndet nach Exhibitionisten"4 und ähnlich titeln deutsche Tageszeitungen immer öfters. Und auch der Spiegel oder andere namhafte Magazine berichten über Exhibitionismus und versuchen teilweise die Bevölkerung über dieses Thema zu informieren und zu sensibilisieren. Doch was versteht man unter Exhibitionismus oder Exhibitionisten genau? "Die meisten Menschen assoziieren zu Exhibitionismus einen Mann der seinen Mantel aufreißt, oder einen Mann, der in Frauen und Kinder erschreckender Absicht aus dem Gebüsch springt“5. Der Brockhaus definiert Exhibitionismus als ein "abweichendes Sexualverhalten, bei dem Erregung und Befriedigung durch das Zur-Schau-Stellen der entblößten Geschlechtsorgane gegenüber Fremden erreicht werden. Exhibitionistische Handlungen […] können mit Masturbation verbunden sein; die Anwendung physischer Gewalt ist selten; mehr als 99% werden von Männern vollzogen“6. Der Ablauf einer solchen exhibitionistischen Handlung variiert wie viele sexuelle Neigungen je nach Person, Präferenzen und Erfahrungen.
"Als ich wieder einmal unter Hochspannung stand, trieb es mich aus dem Haus. Kaum hatte ich mein Auto geparkt, sah ich zwei junge Frauen um die zwanzig, die mich durch ihren faszinierenden Anblick fast aus der Fassung brachten. Eine hatte einen Minirock, die andere ein knappes Höschen an. Entsprechend spärlich waren ihre Oberkörper bedeckt. Als ich sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite überholte, unterhielten sie sich angeregt. Sie bemerkten mich erst, als ich die Straße überquerte und zwischen zwei parkenden Autos mit heruntergelassener Jogginghose vor ihnen Stand.
Ihr erotischer Anblick und ihre Reaktion waren für mich so aufregend, dass ich sofort ejakulierte. Sie sprangen vor Überraschung erst einige Schritte zurück, um dann doch stehenzubleiben und zuzuschauen. Eine keuchte dabei aufgeregt, geradezu außer sich: "Ist der unverschämt - ist der unverschämt!" Es schien, als hätten sie so etwas noch nicht erlebt. Für sie muß die Situation ebenfalls ungeheuer aufregend, ja unfaßbar gewesen sein. Sie blieben wie angewurzelt stehen und blickten mir nach, als ich die Hose schon wieder hochgezogen hatte und wegging"7.
So beschreibt A. Esser in "Zeigen Verboten" den Ablauf einer seiner früheren exhibitionistischen Handlungen. Esser beging seit seinem 15. Lebensjahr jahrelang exhibitionistische Handlungen und wurde hierfür mehrfach verurteilt. Er schildert in seinem Werk den Umgang mit seinem Zwang zum Exhibitionismus und wie er letztendlich lernte, diesen zu kontrollieren.8 1988 gründete er die erste Selbsthilfegruppe für Exhibitionisten und hilft durch diese anderen Betroffenen mit ihrer sexuellen Neigung umzugehen9. Die Vermutung liegt nahe, dass das Phänomen Exhibitionismus mit der FKK- Kultur, die in den 1950er und 1960er Jahren ihren Höhepunkt hatte10, kohäriert. Das Grundelement beider Erscheinungsformen ist die Nacktheit und das Adamskostüm des menschlichen Körpers, wie er geschaffen wurde.
Dennoch unterscheiden sich FKK und Exhibitionismus in der Zielsetzung der Nacktheit. Befriedigung der eigenen sexuellen Neigung durch Zeigen der eigenen Geschlechtsmerkmale auf der einen und Ausdruck der Freiheit oder Freude am Nacktsein selbst auf der anderen Seite. Die Nacktheit des Menschen als zentrales Kernstück des Exhibitionismus. Nur wenige Werte unserer Gesellschaft haben sich über die Jahrzehnte so verändert wie die Auffassung gegenüber nackter Haut und Nacktheit.
Evolutionstechnisch entwickelte sich der Mensch vom behaarten Wesen zum modernen Menschen, der seine Haut mit Kleidung bedeckt. So geriet die Nacktheit immer mehr in den Hintergrund und wurde durch gesellschaftliche
Wandlungsprozesse zu einem mit Scham besetzten Wert. „Scham entsteht ursprünglich dadurch daß wir eigene Handlungen oder Gefühle als grob ungehörig bewerten“11. Es gehörte sich nicht und führte zu Empörung, zu viel Haut zu zeigen. Doch die gesellschaftliche Auffassung von Nacktheit änderte sich, es wurde normaler und außerhalb der eigenen vier Wände geduldet, Nacktheit zu zeigen. „Im Zuge der 68er fielen [dann] die meisten und schließlich alle Hüllen, bis im Laufe der Zeit nackte Hintern und blanke Busen kaum noch empörte Aufschreie auslösten“12.
Heute lassen sich überall und jederzeit, schon morgens in der Bild-Zeitung, freizügig bis gar nicht bekleidete Männer und Frauen sehen. Nacktheit ist zu etwas Normalem und Alltäglichen für uns geworden. Dennoch wirkt die aufgezwängte Nacktheit, wie es bei exhibitionistischen Handlungen meistens der Fall ist, wohl oft unfassbar oder gar verstörend. So geht es zumindest den beiden Frauen in der obigen Erzählung von Esser.
Was geht in solchen Momenten in den Köpfen der Opfer vor? Sind nun alle Exhibitionisten krankhafte, triebgesteuerte Gestalten, die ohne Rücksicht auf Andere ihrer eigenen sexuellen Triebbefriedigung nachjagen und diese auf eine etwas andere Weise als der Durchschnittsbürger vollziehen? Was treibt einen der oben beschriebenen Männer zu so einem Handeln an und wie kam es dazu? Und sind es nur Männer, die sich exhibieren oder wird diese sexuelle Neigung auch von Frauen ausgelebt? Wie gefährlich sind diese Personen? Können sich aus einer exhibitionistischen Handlung eine Vergewaltigung oder andere Gewalttaten entwickeln?
Diese und weitere Problematiken / Fragestellungen möchte der Verfasser im Folgenden genauer und wissenschaftlich aus vorwiegend psychologischer Sicht erörtern und beleuchten.
1.1 Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel der nachfolgenden Arbeit ist es, die sexuelle Neigung von Exhibitionisten genauer zu verstehen und die psychologischen Aspekte bei derartigen Taten zu erörtern. Es wird das Augenmerk sowohl auf die Gedanken- und Gefühlswelt von sowohl Tätern als auch Opfern gelegt und versucht, mögliche Langzeitfolgen oder Veränderungen im Leben beider Gruppen aufzuzeigen. Hierfür wird zuerst die Nacktheit als Kernelement von exhibitionistischen Handlungen gesellschaftshistorisch beleuchtet und die Abgrenzung zur FKK- Bewegung aufgezeigt. Anschließend werden exhibitionistische Handlungen juristisch und in ihren unterschiedlichen Formen von Ablauf und Variation dargestellt. Kernelement der Arbeit bilden die darauffolgenden psychologischen Analysen von Tätern und Opfern solcher Taten unter Einbeziehung von S. Freud als Vorreiter der Psychoanalyse und eigenständig durchgeführten Interviews.
1.2 Methodische Vorgehensweise
Der überwiegende Teil dieser Arbeit stützt sich auf Literaturrecherche unter Verwendung von Fachbüchern, Lehrbüchern, Gesetzestexten, Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Artikeln aus dem Internet. Zur Erarbeitung der täter- und opferbasierten Psychoanalyse wurden sowohl Täter als auch Opfer von exhibitionistischen Handlungen ausfindig gemacht und anhand von jeweils einheitlicher Fragen zur Thematik interviewt. Im gesamten Bearbeitungszeitraum waren zwei ehemalige Täter und neun Opfer von exhibitionistischen Taten auffindbar und zu einem Gespräch bereit. Da eine empirisch gelagerte quantitative Analyse hier nicht zielführend ist, wurde der verwendete Fragebogen anhand der empirischen Forschung zur qualitativen mündlichen Befragung erstellt13. Diese erscheint aus Sicht des Verfassers am besten geeignet, um die Gedanken und Gefühle der Täter und Opfer abzubilden. So wurde unter anderem darauf geachtet, den Fragebogen klar und unmissverständlich, einheitlich und in Bezug auf die erwünschten Erkenntnisse zielführend zu erstellen14. Die verwendeten Fragen bilden hierbei die Themengebiete ab, die in vorliegender Arbeit thematisiert werden sollen. Auf eine wörtliche Transkription wird bewusst verzichtet, da aus dieser im vorliegenden Fall kein Vorteil gewonnen werden kann15. Aufbereitet werden die erlangten Daten nicht auf quantitative Weise, sondern lediglich zur Untermauerung und Belegung bestimmter Themengebiete nachfolgender Arbeit.
Der genaue zeitliche Ablauf ist unter Punkt 5 „Reflexion und Diskussion“ zu finden.
1.3 Aktueller Forschungsstand
Die Thematiken des Exhibitionismus und der Sexualität wurden in der Literatur schon weitestgehend vollständig thematisiert. So verfasste Rudeck bereits 1905 seine Abhandlung zur Geschichte der Öffentlichen Sittlichkeit in Deutschland. Ferner sind hier Benz aus dem Jahr 1982 (Sexuell anstößiges Verhalten) oder König aus dem Jahr 1990 (Nacktheit - soziale Normierung) zu nennen, welche sich mit dem historischen Bild von Nacktheit und Sexualität in der Gesellschaft befassen. Exhibitionismus als sexuelle Neigung wurde aus unterschiedlichen, darunter psychologischen und kriminologischen Gesichtspunkten u.a. im Jahre 1951 durch Hochstrasser (Beitrag zur sozialen Prognose von Exhibitionisten) oder 1969 durch Pietzcker (Der Exhibitionismus - Eine forensisch- psychologische Betrachtung) thematisiert. Als aktuellste Werke lassen sich der Forschungsbericht Nr. 88 des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen aus dem Jahr 2003 und Band 43 der Schriftreihe Kriminologie und Praxis aus dem Jahr 2004 nennen. Nach aktuellem Forschungsstand gibt es unterschiedliche Ansichten über Exhibitionisten. So wird teilweise die Meinung vertreten, dass es sich dabei um zurückhaltende, verschlossene Männer handelt, die ihr fehlendes Selbstvertrauen Frauen gegenüber oder negative Erlebnisse in der Erziehung/Jugend durch solche Taten kompensieren müssen. Andererseits wird Exhibitionismus als eine sexuelle Neigung wie jede andere gesehen, die sich unter entwicklungspsychologischen Aspekten im Laufe des Lebens entwickelt. So fühlen sich Exhibitionisten schlichtweg von den Blicken der Opfer erregt, wie andere durch Füße oder außergewöhnliche Kleidung angezogen werden. Auch in Bezug auf die Auswirkungen und psychischen Abläufe bei Opfern gibt es in den genannten Werken unterschiedliche Meinungen.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Thematik soll in dieser Bachelorthesis, auch durch die genannten Interviews, ein eigenes Bild über die Persönlichkeit und Beweggründe solcher Personen erstellt und bewertet sowie Auswirkungen auf alle Beteiligten aufgeführt werden.
2. Historische Hintergründe
Um die sexuelle Neigung Exhibitionismus verstehen zu können muss zuerst ein Blick auf deren Hintergründe und Entstehungsgeschichte geworfen werden. Hierbei kann die Freikörperkultur als eine Art verbreitetere, bekanntere und heutzutage teilweise akzeptiertere Form des Exhibitionismus gesehen werden. Deren historischer Verlauf wirkt sich dadurch ebenfalls auf das heutige Bild von Nacktheit und Exhibitionismus aus und ist somit auch näher zu betrachten.
2.1 Freikörperkultur und Nacktheit
Die Freikörperkultur, besser bekannt als FKK, ist „das gemeinsame nackte Baden, Sonnenbaden und Ballspielen von Männern, Frauen und Kindern im Freien“16. Jedoch gehört dazu auch das Verrichten anderer alltäglicher Tätigkeiten, wie Fahrradfahren oder Wandern, ohne jegliche Form der Kleidung. Der Gedanke dahinter ist die Rückkehr zur Natur und zum Ursprung der Menschen durch das Ablegen der einengenden Kleidung. „Die in den dicht besiedelten Städten lebenden Bürger zurück zur Natur zu führen und ihnen dadurch heilsamen Ausgleich zu verschaffen, waren Ziele der Lebensreformbewegung in deren Kontext auch die Freikörperkultur gehört“, so der Historiker D. Morat17. Die Nacktheit bei alltäglichen Tätigkeiten ist grundlegend keine neue Erfindung des letzten Jahrtausends. Schon im Alten Testament waren „beide, Adam und seine Frau Eva, […] nackt, aber sie schämten sich nicht voreinander“18. Griechen und Ägypter in der Antike verehrten ihre Gottheiten in Form von spärlich bekleideten Statuen. Für viele Ureinwohner des Amazonas oder Afrikas ist ein Leben ohne Kleidung seit hunderten von Jahren normal. Und auch innerhalb unserer westlichen Gesellschaft „ergibt sich […] das überraschende Resultat, daß […] der Anblick völliger Nacktheit die alltägliche Regel bis zum sechzehnten Jahrhundert war“19.
Bis dahin wurden in Deutschland viele Tätigkeiten der unterschiedlichsten Lebensbereiche in wenig oder gänzlich ohne Kleidung verrichtet. So berichtete bereits Cäsar über die Germanen: „Und doch macht man aus der Geschlechterverschiedenheit kein Geheimnis, denn beide Geschlechter baden sich gemeinschaftlich in Flüssen und tragen unter den Fellen oder kleinen Decken […] den Leib größtenteils bloß“20. Auch in den später erbauten und dann gebräuchlich gewordenen Badehäusern trafen sich bis in das 16. Jahrhundert hinein sowohl Männer als auch Frauen zum gemeinsamen, größtenteils unbekleideten, Baden21.
Durch den Einfluss des römischen Reichs im 16. Jahrhundert veränderte sich die Akzeptanz von Nacktheit und unsittlichem Verhalten in der deutschen Gesellschaft immer weiter22. „Das 16. Jahrhundert […] [war] das Jahrhundert gewaltiger Revolutionen auf allen Gebieten. […] Alte Sitten fanden den Untergang, aber auch zur Wiege einer Menge anderer, uns heute anstößig erscheinender Sitten ward das Zeitalter Luthers“23. So wurden z.B. die bis dahin üblichen weiten Hosen der Männer immer mehr durch an den Hosenbeinen eng zusammengenähte ersetzt. Im Schambereich wurde ein sog. Schamapfel eingenäht, um gewollt die Aufmerksamkeit auf die Attribute der Männlichkeit zu lenken.24 Und auch bei Frauen kam die nahezu übertriebene Dekolletierung und gewollte Betonung der weiblichen Körperformen bis ins 18. Jahrhundert immer mehr in Mode25. „Betrachten Sie diese brillanten Geschöpfe näher, und Sie werden leicht bemerken, daß sie entweder gar keine oder höchstens nur halbe Hemden tragen. Der ganze Arm, der halbe Backen [i.E. Gesäß], die ganze Brust ist bloß“26. Über die Jahre klang immer mehr eine Form der Gegenbewegung auf, die die Trennung von Geschlechtern beim Baden und die Bedeckung der nackten Körper forderten, um diese vor Blicken und den eigenen Gedanken zu schützen27.
Die Akzeptanz von Nacktheit in der Gesellschaft unterliegt u.a. sozialen Wandlungsprozessen von Schamempfinden und öffentlicher Sittlichkeit. „Unter öffentlicher Sittlichkeit versteh[t Rudeck] die Summe aller Sitten einer Zeit, in denen Beziehungen zum sexuellen Leben enthalten sind. […] In diesem Sinne könnte man also den Begriff der öffentlichen Sittlichkeit dem der öffentlichen Schamhaftigkeit gleichsetzen, übrigens auch aus dem Grunde, weil es sich selbstverständlich nicht um die Öffentlichkeit des geschlechtlichen Aktes selbst, sondern um die näheren oder entfernteren Beziehungen zu ihm handelt“28. Nach dieser Auffassung hängt das Schamempfinden von Nacktheit und sonstigen sexuellen Sitten, also von den aktuellen Beziehungen zum Geschlechtsverkehr, als Paradebeispiel von unbekleideten zwischen- geschlechtlichen Interaktionen, ab.
So kam es, dass im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts die Nacktheit größtenteils aus dem öffentlichen Leben und auch aus der Literatur oder Presse verbannt wurde29. Von kirchlicher Seite wurde öffentliche Nacktheit als etwas Unmenschliches, gar Tierisches, dargestellt30. Badekleidung war zu dieser Zeit üblich und auch die Geschlechtertrennung wurde durch den Einsatz von beispielsweise sog. „Badekarren“ gewahrt31. „Bis ca. 1900 war das gemeinsame Baden in der Öffentlichkeit in weiten Teilen Nordeuropas offiziell verboten oder galt zumindest als unmoralisch“32. Nacktheit war zu einem mit Scham besetzten Wert geworden, der in der Gesellschaft nicht geduldet wurde. Es war Gang und Gebe im Alltag und bei allen anderen Tätigkeiten Kleidung zu tragen. Nackte Haut wurde in die eigenen vier Wände und den familiären Kreis, fern von der Öffentlichkeit, verbannt.
Durch die Industrialisierung, die Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland einsetzte, änderten sich die Lebensweise und das Lebensgefühl der Menschen drastisch. Die Urbanisierung führte zu einer steigenden Bevölkerungsdichte in den entstehenden Großstädten, die geforderte Arbeitsintensität des Einzelnen wuchs und „Freiluftberufe“, wie es sie zuvor überwiegend gab, verschwanden immer weiter.
Dies sind nur einige Veränderungen, durch die der Drang zu einer gesünderen und harmonischeren Lebensweise aufkam, wie sie z.B. die Freikörperkultur zu bieten vermochte.33 „Die Anfänge [der Freikörperkultur] gehen bis auf die Jahre um 1900 zurück, als Arbeiter in meist unorganisierter Form Freikörperkultur auf verschiedenste Weise betreiben: das reicht vom Nacktbaden über Nacktwanderungen bis zum Nacktsport“34. Freiluftgymnastik und Nacktgymnastik nach dem Vorbild der alten Griechen und Germanen waren feste Bestandteile der neu entstandenen Körperkultur dieser Zeit. Der Gedanke dahinter war es, aus den über Jahrzehnten aufgebauten (Kleidungs-)Zwängen auszubrechen und zur Freiheit von früheren Zeiten zurückzukehren. Den Alltag so zu erleben, wie der Mensch geschaffen wurde, ohne eine zusätzliche Last durch Kleidung. Dies waren jedoch nur verhältnismäßig kleine Ströme, die keinen Zugang zum Großteil der Bevölkerung erreichten. „Als der Berliner Lehrer A. Koch […] 1923/24 […] mit seinen Schülern -Mädchen und Jungen- Gymnastikübungen im nackten Zustand absolvierte, brach in der Öffentlichkeit ein Sturm der Entrüstung los. Koch hatte es gewagt, den aus dem Alltagsleben entschwundenen nackten Körper in seiner realen Gestalt endlich im öffentlichen Raum zu etablieren“35. Die Zeitungen stürzten sich auf den Skandal dieser Zeit und brachten die Thematik der Freikörperkultur in die breite Öffentlichkeit. Koch wird deshalb heute als einer von vielen Vorreitern und Begründern der FKK-Bewegung gesehen. In den darauffolgenden zehn Jahren war ein Aufschwung der Freikörperkultur erkennbar. Es wurden zahlreiche FKK- Vereine gegründet, Literatur und Magazine über die FKK-Bewegung verfasst und immer mehr dem Nacktsport nachgegangen36. Dies geschah teils aus dem o.g. Freiheitsgedanken, aber teils auch aus gesundheitlicher Sicht. So war der Arzt J. Müller 1928 der Meinung, dass der Mensch durch Kleidung leistungsunfähiger wird und jede Möglichkeit des unbekleideten Kontakts zwischen Haut und Luft genutzt werden solle37.
1933 erließ der preußische Minister des Inneren Göring einen Erlass, der das Nacktbaden offiziell verbot, sodass in der Folge darauf viele bisher gegründete FKK-Vereine aufgelöst wurden38. Mit einer Polizeiordnung von 1942 wurde öffentliches Nacktbaden dann wieder gestattet, wenn sichergestellt war, dass die Betreffenden von unbeteiligten Personen nicht gesehen werden konnten. Ein einfaches Hinweisschild und eine räumliche Sichttrennung waren hierfür jedoch schon ausreichend.39 Insgesamt hatten der Nationalsozialismus und das Verbot des öffentlichen Nacktbadens eher eine Entwicklung zum unorganisierten Nudismus, außerhalb von offiziellen Vereinen, beschleunigt, „die bereits in der Weimarer Zeit eingesetzt hatte und sich dann nach 1945 in beiden deutschen Teilstaaten verstärkt fortsetzte“40.
Nach dem Krieg erschienen dann auch wieder unabhängige FKK-Hefte nach dem Vorbild der Weimarer Zeit41, die zuvor aufgelösten Vereine wurden wieder neu gegründet42 und die FKK-Bewegung fand ihren Weg zurück in die Öffentlichkeit. Im Jahre 1953 wurde dann die FKK-Jungend gegründet43 und Stück für Stück etablierte sich die Nacktheit wieder in der Gesellschaft. In der DDR galt die FKK-Kultur in den sechziger Jahren als normal und geduldet, wohingegen in der Bundesrepublik keine derartige Toleranz herrschte. Durch die Hippie-Bewegung Ende der sechziger Jahre mit dem Gedanken, Nacktheit sei ein Ausdruck der Freiheit, gelangte die Freikörperkultur zu ihrer Blütezeit in den späten 60er bzw. 70er Jahren und wurde zur regelrechten Massenbewegung.44 Bei den zu dieser Zeit naturistisch agierenden Personen handelte es sich jedoch vermehrt um nicht organisierte FKKler, die auf privatem Weg dieser Bewegung nachgingen. Die offiziellen FKK-Vereine konnten keine ausreichenden Argumente für einen Beitritt mehr vorbringen und wollten auch immer nur Familien als Ganzes aufnehmen. So verloren diese in den siebziger Jahren wieder stark an Mitgliedern45.
„Ende der 80er Jahre zeigt sich an den meisten Badestellen ein äußerst uneinheitliches Bild. Jeder und jede badet so, wie er und sie es will und für richtig hält, nackt oder in Badekleidung“46. Durch verstärkte Aufklärung und Veränderung des sozialen Schamgefühls in den letzten Jahrzehnten ist Nacktheit heutzutage zu einem allgegenwärtigen Thema geworden. Sie ist in jeglicher Form der Medien weit verbreitet und auch bei Veranstaltungen oder auf den Stränden der Nation kommt eine Entkleidung über das sozial anerkannte Maß hinaus häufiger vor. Nacktheit ist keinesfalls mehr so tabuisiert wie früher, jedoch ist weiterhin eine gewisse schamhafte oder gar entsetzte Reaktion bei direkt erlebter Nacktheit erkennbar. Die spärlich bekleideten Damen in der morgendlichen Bild-Zeitung werden gleichgültig überblättert, während die nackten Demonstranten, die einem in der Innenstadt über den Weg laufen, häufig mit einer Art Entsetzen zur Kenntnis genommen werden.
Auch heute gibt es noch viele Anhänger der FKK-Bewegung, jedoch sind diese vorrangig an ausgewiesenen FKK-Stränden oder abgesonderten Plätzen zu finden. Nackt-Aktivisten, sog. „Nacktivisten“, stellen eher eine kleine Minderheit der Bevölkerung dar, die mit Nacktheit in der Öffentlichkeit provozieren und die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Thema lenken wollen. Statt „Ich denke, also bin ich“ wie Descarte vor vierhundert Jahren sagte, würde der heutige Mensch in unserer Kultur eher sagen: „Ich werde gesehen, also bin ich“47. Im Großen und Ganzen ist Nacktheit ein fester Bestandteil des 21. Jahrhunderts geworden und nicht mehr daraus wegzudenken.
„Wenn ich mir anschaue, was heute im Internet für jedermann frei zugänglich ist, dann waren die 1950er- und 1960er-Jahre im Vergleich dazu eine Art mediales Nonnenkloster“48.
2.2 Exhibitionismus in der Geschichte
„Der Ausdruck ‚Exhibitionnistes‘ wurde erstmals von Lasègue gebraucht, welcher 1870 Männer (hauptsächlich Demente) beschrieb, die sich vor Mädchen und Frauen öffentlich entblössten, ohne andere Manipulationen und ohne zu versuchen, mit diesen in intimere Beziehungen zu treten“49. Zur der Zeit vor dem 16. Jahrhundert wurden die Reaktionen auf anstößiges Verhalten weitestgehend nach der Moral- und Wertvorstellungen dieser Zeit erfasst. Vermutlich aufgrund der geringen Bedeutung oder Interesse hierüber gab es noch kein geltendes Recht dazu. So war zu germanischen Zeiten die Entblößung des Geschlechtsteils zum Urinieren in der Öffentlichkeit so selbstverständlich wie der nackte Körper beim Baden. Sexuelle Handlungen beschränkten sich durch die Bevölkerungsstruktur meist auf den häuslichen Rahmen. Sexuelle Belästigungen in Form von obszönem Ansprechen oder Berühren in der Öffentlichkeit wurden meist nur unter dem Gesichtspunkt einer Ehrverletzung, als Angriff auf die soziale Stellung, verfolgt.
Durch den Einfluss der Kirche auf das Gesellschaftsleben und die spätere Entstehung von polizeilichen Einrichtungen war im 16. und 17. Jahrhundert eine gesetzliche Sanktionierung solcher unsittlichen Handlungen erforderlich.50 Nach der kirchlichen Auffassung erhielten Moral- und Sittenstrenge in der Öffentlichkeit eine immer größere Bedeutung. So war es in den damaligen Rechtsvorschriften beispielsweise Bettlern, Kranken und Prostituierten verboten, sich „unfletig unbedeckt“ in der Nähe von Kirchen aufzuhalten und von Frauen gefordert, sich züchtig zu kleiden.51 „Sexuell anstößig war nunmehr also weitgehend bereits das dreiste Darbieten von Sexualität unter dem Gesichtspunkt eines unzüchtigen oder unsittlichen Benehmens in der Öffentlichkeit“52.
Durch polizeiliche Entwicklungen entstanden im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts verschiedene Reichspolizeiordnungen, die in Hinsicht auf die Öffentliche Ordnung sexuelle Ärgernisse als Sozialdelikt zum Schutz der Öffentlichkeit eingliederten53. Exhibitionistische Handlungen, wie sie heutzutage bekannt sind, wurden 1871 unter dem § 183 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs festgehalten und in Form von öffentlichen Ärgernisses erfasst54. Zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stellt das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, kurz StGB-DDR, geltendes Strafrecht dar. Der dortige § 124 StGB-DDR bildete eine Mischung unserer heutigen §§ 183 und 183a StGB und stellte jegliche Form der sexuellen Handlungen, öffentlich in Gegenwart Anderer, unter Strafe. Diese mussten der Erregung oder Befriedigung dienen und konnten von Frauen oder Männern begangen werden. Eine Belästigung Anderer, wie heute tatbestandsmäßig notwendig, wurde damals generell unterstellt.55 Diese Fassung wurde mit dem vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts 1972 durch die heute bekannte Version ersetzt56.
Zweifelsfrei trat das Phänomen Exhibitionismus bereits vor dieser Gesetzesfassung auf, jedoch wurden solche Handlungen in der Öffentlichkeit bis dato wohl meist nicht weiter beachtet oder unter anderen Vorschriften normiert. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 1976 an 2.152 Personen hatten damals 13% der männlichen und 45% der weiblichen Befragten bereits einmal eine Begegnung mit einem Exhibitionisten. Die Anzeigequote lag jedoch nur bei 8%, woraus geschlossen werden kann, dass die Handlung und das Gesehene meist als belanglos angesehen wurde.57
So lässt sich Nacktheit zusammenfassend als ein Wert in unserer Kultur sehen, der einem ständigen Wandel unterliegt. Geprägt durch Strömungen wie das römische Reich oder die FKK-Bewegung ändern sich Scham, Moral und gesellschaftliches Ansehen von Nacktheit immer wieder und werden nie einen kompletten Stillstand erfahren.
3. Exhibitionistische Handlungen
3.1 Strafrechtliche Betrachtung des §183 StGB
Der Tatbestand der exhibitionistischen Handlungen ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 183 niedergeschrieben. Seit dem vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts 197358 lautet der § 183 StGB wie folgt: § 183
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) […]
Auf den ersten Blick ist im Tatbestand erkennbar, dass nur ein Mann als Täter einer solchen Tat in Frage kommen kann, da dieser als zweites Wort im Absatz 1 explizit genannt ist. § 183 StGB ist damit ein sogenanntes Sonderdelikt. „Der Vorschlag der Bundesregierung zur Strafbarkeit lautete 1970 zunächst: Wer eine Frau durch eine exhibitionistische Handlung belästigt wird […] bestraft“60. In diesem Gesetzesvorschlag war kein genaues Tätergeschlecht erkennbar und der Formulierung nach hätte auch eine Frau den Tatbestand verwirklichen können. Lediglich aus der beigefügten Definition ergab sich wieder ausschließlich ein Mann als Täter. Diese definierte, eine solche exhibitionistische „Handlung nimmt ein Mann vor, der sein entblößtes Glied einem anderen vorweist, und allein dadurch oder durch gleichzeitige Beobachtung des anderen oder durch gleichzeitige Masturbation seine sexuelle Erregung oder Befriedigung sucht“61.
In der heutigen aktuellen Fassung ist wiederum klar erkennbar, dass nur ein Mann Täter einer solchen exhibitionistischen Handlung sein kann. Die Behauptung von Kritikern, dass der § 183 StGB gegen Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, Gleichheit vor dem Gesetz, verstoße und somit verfassungswidrig sei ist daher leicht nachzuvollziehen. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch 1999 einstimmig, dass der § 183 StGB verfassungsgemäß sei, da u.a. der genannte Art. 3 in den Absätzen 2-3 nicht auf die Bestimmungen des Sexualstrafrechts anwendbar sei62. Gründe für die ausschließliche Nennung von Männern als Täter von exhibitionistischen Handlungen sind im Gesetzestext und in den verbreiteten Kommentaren nicht auffindbar. Es kann jedoch vorgebracht werden, dass bisher nur wenige Fälle von exhibitionistischen Handlungen durch Frauen vorkamen und diese somit eher die Seltenheit darstellen. Des Weiteren ist aus medizinischer und anatomischer Sicht das oben definierte Vorzeigeverhalten des entblößten oder gar erigierten Geschlechtsteils bei Frauen schlichtweg schwieriger möglich63. Ferner kann genannt werden, dass exhibitionistische Handlungen durch Frauen, „gleichgültig, ob sie vor Frauen oder Männern vorgenommen werden- kaum jemals die von exhibitionistischen Handlungen eines Mannes typischerweise ausgehenden negativen Auswirkungen haben“64 können. Dieser Aspekt hat zum Hintergrund, dass weibliche Nacktheit in der heutigen Gesellschaft verbreiteter ist. „Sie dürfen sich zeigen, nicht als Privileg, sondern weil man es gerne sieht“65.
Diese negativen Auswirkungen sind ein weiteres elementares Tatbestandsmerkmal und unter der Tathandlung „belästigen“ darin enthalten. Diese „Belästigung“ ist eine nicht nur geringwertige negative Gefühlsempfindung wie z.B. das Hervorrufen eines Schocks, von Schrecken, Angst, Ekel, Abscheu, Entrüstung, Ärger, aber auch das Empfinden, in seinem Scham- und Anstandsgefühl nicht unerheblich verletzt zu sein66. Wird eine exhibitionistische Handlung von einem Opfer also lediglich gleichgültig zur Kenntnis genommen, ohne dass eine geforderte Belästigung eintritt oder entblößt ein Mann sein Glied mit Zustimmung seines Gegenübers ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt. Nach Entscheidung des Bayrischen Obersten Landgerichts von 1998 muss die Entblößung ferner mit der Absicht vorgenommen werden, sexuelle Erregung oder Befriedigung zu erlangen67.
Begeht eine Frau eine dem Exhibitionismus ähnliche Tat und entblößt sich einer anderen Person gegenüber greift hier wohl eher der § 183a StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses. Bei einem Kind als Opfer einer exhibitionistischen Handlung ist § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) einschlägig. Nach § 183 Absatz 2 StGB handelt es sich bei exhibitionistischen Handlungen um ein sog. Antragsdelikt, das allgemein nur bei Vorliegen eines Strafantrags oder genauer hier in einer Mischvariante (relatives Antragsdelikt) auch bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt werden kann.
Absatz 3 regelt, dass die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sogar dann noch möglich ist, wenn erst nach einer langen Therapie davon auszugehen ist, dass der Täter keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Absatz 4 behandelt die Aussetzung zur Bewährung, wenn zusätzlich zum § 183 StGB noch weitere Sexualstraftaten verwirklicht wurden und ist für diese Arbeit nicht weiter von Bedeutung.
Von Kritikern, gerade von Exhibitionisten, wird angemerkt, dass der § 183 StGB nicht mehr zeitgemäß und als Straftatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nicht angemessen sei. Demnach führe die Einstufung als Straftatbestand in den Medien dazu, dass Exhibitionisten mit Vergewaltigern und Schändern in einen Topf geworfen würden und dadurch der Weg zur Therapie gegen Exhibitionismus erschwert sei. Die Bevölkerung sei über Exhibitionismus nicht sachgerecht aufgeklärt und Betroffene können nur schwer mit jemandem über ihre strafbare Veranlagung sprechen. Die strafbare Einstufung erschwere allen Beteiligten nur den Umgang mit der Thematik. Es wird somit gefordert, exhibitionistische Handlungen aus dem Strafgesetzbuch zu entfernen und als Ordnungswidrigkeit einzustufen.68
Täter 2 sagte hierzu: „Als Ordnungswidrigkeit ja, nicht aber als kriminelle Straftat. Denn die oftmals noch verhängte barbarische Bestrafung steht in keinem Verhältnis zu der ‚Handlung‘. Wir Exhibitionisten müssen annehmen, dass wir für die allgemeine Unmoral herhalten und bestraft werden müssen - wir sind die Prügelknaben. Ein humaner Richter sagte mal in der Verhandlung: ‚Vor einiger Zeit war noch Ehebruch strafbar - die halbe Belegschaft müsste hier auf die Anklagebank, wenn der Paragraph noch gültig wäre‘“69.
Das Bundesministerium der Justiz brachte als Antwort auf eine derartige Anfrage zur Änderung des § 183 StGB im Jahr 1993 folgendes an: „Andere Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens gegen exhibitionistische Handlungen erschienen dem Gesetzgeber entweder - wie ein Bußgeldtatbestand - unpraktikabel oder - wie das bloße Angebot freiwilliger Hilfen - unzureichend. Der Gesetzgeber sah daher das Strafrecht als ein zwar unbefriedigendes, aber letztlich nicht entbehrliches Mittel zum Schutz der Opfer an. Dabei soll die Strafvorschrift des § 183 StGB nicht nur die betroffenen Frauen und Jugendlichen schützen, sondern zugleich auch dazu beitragen, daß der Täter zu einer Therapie motiviert wird“70.
Die befragten Opfer sind sich einig, dass alleine eine Geldbuße für ein solches Verhalten nicht angemessen, gar eine Frechheit wäre. Alle empfanden das aktuelle Strafmaß als angemessen, von zwei Drittel der Befragten wurde sogar eine verpflichtende Therapie oder Ähnliches gefordert, um die Ursache in der Person zu therapieren. Welcher Weg nun der Richtige ist, lässt sich aus hiesiger Sicht nicht abschließend klären. Beide Vorgehensweisen haben ihre positiven und negativen Aspekte und sind für sich einzeln nachvollziehbar. Jedoch wäre eine erhöhte Aufklärung der Bevölkerung zu dieser Thematik sicherlich sinnvoll und hilfreich.
3.2 Allgemeine kriminologische Betrachtung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Fallzahlen von exhibitionistischen Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses im Zeitraum 1975 bis 201571.
In der seit 1953 jährlich vom Bundeskriminalamt erstellten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die der Polizei bekannten Sachverhalte des Jahres aufgestellt und auf verschiedenste Weisen ausgewertet. In Bezug auf exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB wird erst seit 1975 unter dem Schlüssel 132000 in exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses differenziert und diese gesondert ausgewertet. Zuvor wurde die Auswertung nach dem Sammelbegriff „anderen Sittlichkeitsdelikten“ durchgeführt. Im Jahr 2010 wurde der Schlüssel 132010 eingeführt, welcher eine reine Auswertung von exhibitionistischen Handlungen zulässt. Diese sind aufgrund der Verständlichkeit und der Tatsache, dass eine Veränderung dieser lediglich parallel zu den oben aufgestellten Fallzahlen im Abstand von etwa 700-1000 Fällen stattfindet, nicht gesondert in Abb. 1 aufgeführt. Den größten Teil der oben aufgeführten Fallzahl von exhibitionistischen Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses stellen immer die exhibitionistischen Handlungen dar. Im Jahr 2010 sind so z.B. 6975 Fälle nach dem 132000er Schlüssel und 6118 Fälle nach dem 132010er Schlüssel erfasst, im Jahr 2015 7558 Fälle zu 6838 Fällen. Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung stellen 2002 etwa 0,8% der Gesamtkriminalität dar. Von diesen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind etwa 17% wieder unter dem 132000er Schlüssel in der PKS erfasst.72 Über den in Abb. 1 dargestellten Zeitraum von 30 Jahren lässt sich eine abfallende Tendenz der Fallzahlen erkennen. Die Häufigkeitszahl (HZ) beschreibt die Häufigkeit von bestimmten Delikten in Bezug zu einer gewählten Bevölkerungsgröße. In der PKS- Auswertung wird immer anhand von 100.000 Einwohnern gerechnet, also welcher prozentuale Anteil von diesen ein bestimmtes Delikt in einem Jahr begangen hat. Anhand dieser HZ lassen sich die relativen Fallzahlen über die Jahre besser vergleichen, da bevölkerungsstrukturelle Veränderungen nicht eingerechnet werden.
Im Zeitraum von 1987 bis 2002 lässt sich bei der HZ eine andere Tendenz als bei den reinen Fallzahlen erkennen: „1987 und 2002 waren die Fallzahlen mit 9.233 und 9.251 praktisch identisch. Die Häufigkeitszahl ist in dieser Zeit jedoch von 15,1 auf 11,2 gesunken. Dabei lässt sich eine Art „Fünf-Jahres-Zyklus“ feststellen: Ende der 80er stieg die HZ auf etwa 16 an, um bis Mitte der Neunziger schon einmal auf ca. 11 zurückzugehen; bis 1998 erfolgt wieder ein leichter Anstieg auf 13, seitdem ist ein neuerlicher Rückgang auf die genannten gut 11 zu verzeichnen“73.
Diese erkennbare Schwankung lässt sich auf das Anzeigeverhalten der Bevölkerung zurückführen, welches mit dem Schamgefühl und der Sensibilität bei einem solchen Verhalten zusammenhängt. Wird eine exhibitionistische Handlung von den Opfern lediglich mit einem verständnislosen Achselzucken oder einem kurzen Blick abgetan, scheitert es alleine schon am strafrechtlichen Tatbestand. Auch sind die Opfer in solchen Fällen oder je nach z.B. Reaktion, Gefühlslage, Schamempfinden und Einstellung zur Polizei weniger gewillt, eine Anzeige zu erstatteten. Somit ergibt sich bei Exhibitionismus, wie bei den meisten anderen Straftaten auch, ein Dunkelfeld, d.h. Vorkommnisse die nicht angezeigt oder der Polizei bekannt werden und somit nicht in der PKS ausgewertet werden können. Die Aufklärungsquote bei diesen Delikten liegt trotz des öffentlichen Charakters exhibitionistischer Handlungen bei gerade mal etwa 50%, was sich jedoch u.a. auf die fehlende Täter-Opfer-Beziehung zurückführen lässt74.
3.3 Ablauf von exhibitionistischen Handlungen
Es soll gleich vorweggenommen werden, dass es keinen genauen und strickten Ablauf einer exhibitionistischen Handlung gibt. Dies ist nach Auffassung des Verfassers jedoch gut nachzuvollziehen, da jeder Mensch sich als ein Individuum zum anderen unterscheidet und es sich bei Exhibitionismus auch immer noch um eine sexuelle Neigung handelt. So ergeben sich aus den jeweiligen Präferenzen von Exhibitionisten, aber auch verschiedenen Reaktionen und Handlungen der Opfer sowie schlichtweg wechselnden Tatortkonstellationen größtenteils unterschiedliche Abläufe von exhibitionistischen Handlungen.
Weit in der Gesellschaft verbreitet ist das Klischee des Mannes im mittleren Alter, der mit einem dunklen oder beigen langen Mantel bekleidet durch den Park läuft und dort durch Aufreißen dieses Mantels mit dem darunterliegenden Adamskostüm die Leute erschreckt. So beschrieben acht von neun der durch den Verfasser befragten Opfer exhibitionistischer Handlungen, dass sie vor dem eigentlichen Vorfall dieses o.g. Klischee kannten und sich den Ablauf einer exhibitionistischen Handlung so vorgestellt hatten75. Woher dieses Klischee stammt lässt sich durch den Verfasser nicht abschließend klären, Einfluss darauf haben aber mit Sicherheit Medien und Erziehung genommen. In Filmen und Serien wird zur klaren Verständlichkeit für die Zuschauer ein einheitliches Bild geschaffen. Nur selten wird darüber detailliert berichtet und aufgeklärt.
„Es ist einfach die allgemeine Hilflosigkeit neutral, sachlich und objektiv über dieses Tabuthema zu berichten“76.
So etablierte sich womöglich die o.g. Darstellung über Jahre hinweg in den Medien und verfestigte sich in den Köpfen der Bevölkerung. Aufgrund der fehlenden sachlichen Aufklärung über dieses Thema bleibt letztlich allein das verbreitete Klischee. Durch die Erziehung der Eltern wird die Angst vor fremden Situationen und Personen sowie genanntes Klischee an die Kinder weitergegeben. Bei diesen bleibt dieses Bild dann unverändert bestehen, kommt es nicht zu einem tatsächlichen Vorfall oder zu eigener Aufklärung in eine andere Richtung.77 Es versteht sich von selbst, dass das eigentliche Kernelement einer exhibitionistischen Handlung das Vorzeigen des, womöglich erregten, Genitals ist. Die abschließende Form der Ausführung unterscheidet sich jedoch von Person zu Person und hängt auch von Ort, Zeit und Opfer ab. So ergeben sich unterschiedliche Variationen exhibitionistischer Handlungen.
„Exhibitionismus ist ein heterogenes Phänomen; so ist es eigentlich unangemessen von dem Exhibitionisten zu sprechen, wo es doch so viele Variationen gibt. […] Denn bei genauer Betrachtung wird aus dem Exhibitionisten eine Vielzahl an unterschiedlichen Menschen, die die Lust an der Entblößung eint“78.
3.3.1 Unterschiedliche Variationen
Wie bereits erwähnt, gibt es unterschiedliche Formen und Variationen des Exhibitionismus. Der größte Kontrast ergibt sich hier unverkennbar zwischen weiblichem und männlichem Exhibitionismus. Eine durch eine Frau ausgeführte „exhibitionistische Handlung“ fällt, wie ebenfalls erwähnt, nicht unter den Tatbestand des § 183 StGB und stellt rein theoretisch somit auch keine solche dar. Strafrechtlich gesehen verwirklicht ein vergleichbares Verhalten von Frauen eher den Auffangtatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB79. Hier ist jedoch auch die Erregung eines Ärgernisses als Tatbestandmerkmal gefordert, an der die Tatbestandsmäßigkeit in der Praxis scheitern könnte. Lässt man den strafrechtlichen Aspekt außen vor, begehen Frauen von der Ausführung und Zielrichtung her dennoch ebenfalls exhibitionistische Handlungen. Wie genannt stellen exhibitionistische Handlungen durch Frauen eher die Seltenheit dar80 und werden oftmals auch gar nicht als solche wahrgenommen oder als selbstverständlich angesehen81.
Doch wo sind die Unterschiede zwischen männlichem und weiblichem Exhibitionismus? Um die Hintergründe hierfür zu erkennen, ist es unter anderem wichtig, sich die „Bedeutung von Körperteilen, primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen wie Vagina, Penis, Brüsten oder Po etc. für die gängige Körperpolitik und Sexualmoral zu verdeutlichen“82. In Medien oder der Werbung ist der Anblick weiblicher Sexualmerkmale mittlerweile Gang und Gebe und auch bei der alltäglichen Kleidung gilt: „Was gefällt? Grenzen werden hier kaum gesetzt. Frauenkleidung kann noch so herausfordernd sein, sie wird als selbstverständlich hingenommen. Wer sich darüber beklagt gilt als prüde“83. Vor allem in den Schwimmbädern oder an Badestränden lässt sich erkennen, dass Bikinis lange nicht mehr alleine den Zweck der eigenen Bedeckung haben, sondern auch, auf Geschlechtsmerkmale hinzuweisen oder diese zu dekorieren. Auch unbedeckte weibliche Brüste sind an diesen Orten nicht ungewöhnlich und werden immer häufiger stolz präsentiert.84
Männliche Geschlechtsmerkmale sind hier weniger gerne gesehen und auch Kleidung, die aus gesellschaftlicher Sicht zu viel Haut für einen Mann zeigt, wird schnell mit Homosexualität oder Perversion verknüpft. Der durchschnittliche Mann zeigt nur ein gewisses, aktuell gesellschaftlich anerkanntes Maß an nackter Haut. Die Überschreitung dieses Maßes oder gar das Zurschaustellen von Geschlechtsmerkmalen wie dem Penis oder Gesäß ist bei Männern gesellschaftlich nicht anerkannt, gilt also als normabweichend oder pervers.
Hiervon gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen, beispielsweise bei Kunst, Werbung oder verschiedenen Formen von Shows. Allgemein ist die inoffizielle Rollenzuweisung in unserer westlichen Gesellschaft jedoch klar geregelt: „Der Mann schaut und die Frau ist Schauobjekt“85.
„Es steht außer Zweifel, dass der Mann durch optische Reize stimulierbar ist, was durch die gewaltigen Umsätze der Pornoindustrie bestätigt wird“86. Zeigen sich Frauen in exhibitionistischer Weise, wird dies von den männlichen „Opfern“ eher mit Freude, Begeisterung oder gar sexueller Erregung gesehen, als mit Angst und Schrecken. Über eine weibliche Exhibitionistin aus Holland wird hierzu folgendes berichtet:
„Wenn sie sich schamverletzend zeigt, bevorzugt sie Plätze, die überwiegend von älteren Männern aufgesucht werden, so daß sie bei eventueller Aufdringlichkeiten sich zur Wehr setzten kann. Die meisten Männer jedoch, so berichtet sie, bleiben friedlich, sie genießen das ihnen Gebotene. Spaß macht ihr auch, wenn sie vor einem Mann eine Rolltreppe hochfährt, bekleidet nur mit einem kurzen Rock ohne Höschen darunter. Meistens folgen ihr die Männer, um noch mehr sehen zu können. Ärger mit der Polizei hat sie bisher noch nie bekommen. Welcher Mann würde schon Anzeige erstatten?“87.
Auf der allgemein verbreiteteren Seite, dem männlichen Exhibitionismus, ergeben sich unterschiedliche Varianten größtenteils durch die Ausführung. Das oben beschriebene Klischee vom Mann im langen Mantel ist weit hergeholt und bleibt ein Klischee. Man stelle sich im Sommer bei 25°C einen Mann mit langem Mantel bekleidet vor, so Esser.88 Dies wäre für den Exhibitionisten schlichtweg zu heiß und nicht annähernd so praktisch wie beispielsweise eine Jogginghose oder ähnliches. Auch bei den befragten Opfern von exhibitionistischen Handlungen fand sich keines, dem der entsprechende Täter klischeehaft in einem langen Mantel gegenüber trat89.
[...]
1 Füllgrabe (1994), Seite 244.
2 Wetterauer Zeitung (2015), o.S. (Onlinequelle).
3 Eßlinger Zeitung (2015), o.S. (Onlinequelle).
4 Ostsee-Zeitung(2015), o.S. (Onlinequelle).
5 Streusalzwiese (2011), Seite 20.
6 Brockhaus (2006), Eintrag „Exhibitionismus“.
7 Esser (1996), Seite 28.
8 Esser (1996), Seiten 18-19.
9 Fischer (2001), o.S. (Onlinequelle).
10 Grothe (2008), o.S. (Onlinequelle).
11 Gerbert (1993), o.S. (Onlinequelle).
12 Märlender (2001), o.S. (Onlinequelle).
13 Hug; Poscheschnik (2010), Seiten 86 +122.
14 Hug; Poscheschnik (2010), Seiten 128-130.
15 Hug; Poscheschnik (2010), Seite 131.
16 Horst (2013), Seite 13.
17 Ernst; Ringle-Brändli (2012), o.S. (Onlinequelle).
18 Evangelische Kirche Deutschland (1999), Gen 2,25, Seite 5.
19 Rudeck (1905), Seite 89.
20 Caesar, de bello gallico VI, Nr. 21; zit. n. Rudeck (1905), Seite 4.
21 Rudeck (1905), Seite 5.
22 Rudeck (1905), Seite 505.
23 Rudeck (1905), Seite 505.
24 Rudeck (1905), Seite 70.
25 Rudeck (1905), Seiten 77-85.
26 Weiß, a. a. D., Seite 1240; zit. n. Rudeck (1905), Seite 85.
27 König (1990), Seite 44.
28 Rudeck (1905), Seite 3.
29 König (1990), Seite 68.
30 König (1990), Seite 67.
31 Nicolaus (1958), o.S. (Onlinequelle).
32 Özoguz (2009), Seite 6.
33 Georgiff (2005), Seiten 27-28.
34 Georgiff (2005), Seite 19.
35 Georgiff (2005), Seite 19.
36 Grisko (1999), Seiten 117-121.
37 Johannes Müller (1929), Seiten 471+ 479; zit. n. Grisko (1999), Seite 117.
38 Grisko (1999), Seiten 239-241.
39 Grisko (1999), Seite 275.
40 Grisko (1999), Seite 279.
41 Horst (2013), Seite 89.
42 Horst (2013), Seite 196
43 Fischer; Mathias; Kielmann (2009), o.S. (Onlinequelle).
44 Boller (1976), Seiten 4-5 (Onlinequelle).
45 Horst (2013), Seite 290.
46 Frohns (ohne Datum), o.S. (Onlinequelle).
47 Özoguz (2009), Seite 28.
48 Horst (2013), Seite 17.
49 Hochstrasser (1951), Seite 3.
50 Benz (1982), Seiten 31-32.
51 Benz (1982), Seite 33.
52 Benz (1982), Seite 34.
53 Benz (1982), Seite 40.
54 Benz (1982), Seite 46.
55 Elz; Fröhlich (2002), Seite 25.
56 Elz; Jehle; Kröber (2004), Seite 10.
57 Elz; Fröhlich (2002), Seite 37.
58 Elz; Jehle; Kröber (2004), Seite 10.
59 § 183 Strafgesetzbuch.
60 Elz, Jehle, Kröber (2004), Seite 11.
61 BT-DRS. VI/1552, 31 zit. n. Elz, Jehle, Kröber (2004), Seiten 11-12.
62 Vergl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.März 1999, Aktenzeichen -2 BvR 298/99- RN (1-6).
63 Elz, Jehle, Kröber (2004), Seite 12.
64 Elz, Jehle, Kröber (2004), Seite 12.
65 Esser (1996), Seite 105.
66 Schrönke/Schöder - Perron/Eisele (2010), § 183, Rn. 4.
67 Vergl. BayObLG, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen: 2 St RR 86/98.
68 Esser (1996), Seiten 105-113.
69 Anlage 2, Frage 16.
70 Esser (1996), Seite 109.
71 Eigenhändig erstellt anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) im Zeitraum 1975 bis 2015.
72 Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) im Zeitraum 1953-2015.
73 Elz, Jehle, Kröber (2004): Seite 35.
74 Elz, Jehle, Kröber (2004): Seite 56.
75 Anlagen 3-11.
76 Siehe Anlage 2, Frage 4b.
77 Esser (1996), Seite 111.
78 Streusalzwiese (2011), Seite 136.
79 § 183a Strafgesetzbuch.
80 Elz; Jehle; Kröber (2004), Seite 12.
81 Wohler (2009), Seite 17.
82 Wohler (2009), Seite 69.
83 Esser (1996), Seite 73.
84 Esser (1996), Seite 66.
85 Özoguz (2009), Seite 28.
86 Esser (1996), Seite 73.
87 Esser (1996), Seite 66.
88 Siehe Anlage 2, Frage 4b.
89 Siehe Anlagen 3-11.
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