Leseprobe
A) Einleitung
B) Staatenverantwortlichkeit für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts durch private Militär- und Sicherheitsfirmen
I) Private Military Companies/ PMC´s
II) Staatenverantwortlichkeit
1) Art. 4 I ILC-Entwurf
2) Art. 5 ILC-Entwurf
3) Art. 7 ILC-Entwurf
4) Art. 8 ILC-Entwurf
5) Fazit
C) Regulierungsmechanismen
I) Selbstregulierung
II) Montreux-Dokument
D) Status der einzelnen Akteure
I) Status im internationalen bewaffneten Konflikt
1) Söldner
2) Kombattanten
a) Zugehörigkeit der PMC-Angestellten zu den bewaffneten Kräften
b) Zugehörigkeit der PMC-Angestellten zu einer Konfliktpartei
c) Zwischenfazit
3) Zivilisten
a) Der rechtliche Schutz der PMC-Angestellten
aa)Schutz vor Angriffen
bb) Kriegsgefangenenstatuts
b) Die rechtlichen Pflichten eines PMC-Angestellten
c) Zwischenfazit
E) Fazit
Literaturverzeichnis
Sebastian Hillebrand
5. Fachsemester
Wintersemester 2015/2016
Gliederung Private Sicherheitsfirmen und humanitäres Völkerrecht
A) Einleitung
Seit dem Ende des Kalten Krieges, Anfang der 90er Jahre, hatten viele Staaten ihre Truppenstärken reduziert, um durch militärische Abbaumaßnahmen die Beendung des Konflikts zu symbolisieren. Für Privatunternehmen bot sich durch diese Aktion, ein Sprungbrett für ein Milliarden Geschäft. Die Regierungen konnten keinesfalls eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit ihrer Armeen hinnehmen und mussten bzw. konnten somit über Private Sicherheitsfirmen ihr Personal aufstocken. Insbesondere die USA, unter dem damaligen Präsident George W. Bush, erreichte hinsichtlich der Debatte über das „Outsourcing des Krieges“ neue Dimensionen. Über 100 Milliarden Dollar, rund ein Fünftel der Gesamtkosten des Irakkrieges, soll die US-Regierung zwischen 2003 und 2008 für die Dienste sogenannter privater Sicherheitsfirmen ausgegeben haben. Die Einstellung von „modernen Söldnern“ ist insoweit praktisch, dass Involvierte in den offiziellen Statistiken nicht geführt werden. Somit haben die Regierungen politisch einfacheres Spiel Kriege länger und intensiver zu führen, der Preis für diesen Einsatz sind jedoch Grauzonen, vor allem juristischer Art. So ist in der aktuellen Diskussion ungewiss, welche rechtlichen Konsequenzen „Söldner“ wegen möglicher im Ausland begangener Verbrechen haben können.
Im Laufe dieser Arbeit möchte ich der Streitfrage nachgehen, wer die Verantwortung in diesem Geschäft trägt und wieweit Verankerungen im internationalen Recht gegeben sind. Die kriegsrechtliche Behandlung von „Private Military Companies“ ist dahingehend gespalten, da keine konkrete Zuteilung getroffen werden kann, ob die Auftrag gebenden Staaten von Ihrer kriegsrechtlichen Verpflichtung entbunden werden können oder das Handeln der Privaten Ihnen noch zuzurechnen ist? Es ist außerdem ungeklärt, wie weit Überprüfungen und Kontrollpflichten eingehalten werden, ebenso wie die Einordnung des personellen Status über private Kämpfer, die unter Umständen auch keinen Kriegsgefangenenstatus inne haben.
Nachfolgend sollen diese aktuellen Rechtsfragen erörtert und diskutiert werden. Die hierzu dienliche Literatur entspringt dem juristischen Quellenpool und drückt sich meist in Form von Zeitschriften und Fachbüchern aus.
B) Staatenverantwortlichkeit für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts durch private Militär- und Sicherheitsfirmen
I) Private Military Companies/ PMC´s
Söldner gibt es in der Geschichte der Menschen schon so lange wie es Kriege gibt und entsprechend schlecht ist auch ihr Ruf. Sie erbringen gegen Entgelt militärische Dienstleistungen, ohne Mitglied der regulären Streitkräfte zu sein. Erst im Zuge der endgültigen Ausbildung der europäischen Nationalstaaten Ende des 19. Jh. verlor der Einsatz von Söldnern an Bedeutung, bevor sie durch die Dekolonisation Afrikas seit Beginn der 1960er Jahre wieder in großem Umfang engagiert wurden. Insofern stellt die private Einbringung militärischer Dienste ein altbekanntes Phänomen dar, das gegenwärtig eine neue Qualität und Intensität darstellt. Darüber hinaus verbirgt sich hinter dem Dienstleister, eine Unternehmensphilosophie, die im Rahmen klassischer, gewerblicher Unternehmensstrukturen ein gewinnbringendes Wirtschaftsunternehmen statuiert.1
In der englischsprachigen Literatur haben sich die Begriffe „Private Security Companies“, „Private Military Companies“ und „Private Military and Security Companies“ etabliert, wobei nur selten terminologisch zwischen Sicherheits- und Militärunternehmen differenziert wird. Im deutschsprachigen Schrifttum finden zusätzlich die Begriffe „Private Sicherheits- und Militärfirmen“ sowie „Private Militär- und Sicherheitsdienstleister“ ihren Platz. Die Unternehmen bestehen darauf als solche benannt zu werden, da diese Bezeichnungen als Verschleierung dienen um zu verbergen was sich tatsächlich hinter den Firmen verbirgt.2
Sie bieten mittels privatrechtlichen Verträgen insbesondere nationalen Regierungen und internationalen Organisationen, aber auch Wirtschaftsunternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen, Sicherheits- und Militärleistungen in Krisengebieten an. Dabei unterliegt dem Tätigkeitsbereich von „Sicherheitsunternehmen“ der Personen- und Objektschutz, wohingegen für höchst spezialisierte militärische Dienste die „Militärunternehmen“ angeheuert werden. Beispiele für Letzteres können sein: Ausbildung nationaler Streitkräfte, Begleitung und Durchführung militärischer Kampfeinsätze und Lenkung geheimdienstlicher Tätigkeiten wobei die Grenzen zwischen den einzelnen Firmentypen fließend sein können. Es existieren auch ausschließlich Firmen, die reine Beratungsleistungen anbieten und nicht in das unmittelbare Kampfgeschehen eingebunden sind (Security and military consultant firms). Die in dieser Arbeit verwendete Abkürzung „PMC´s“ suggeriert Unternehmen, die aktiv an Kampfhandlungen teilnehmen. Die Beteiligten an bewaffneten Konflikten müssen sich grundsätzlich dem humanitären Völkerrecht unterwerfen. Die Problematik dabei besteht jedoch darin, dass die vier Genfer Konventionen von 1949, ihre beiden Zusatzprotokolle von 1977 sowie die zahlreichen Spezialverträge keine Klauseln enthalten, die sich auf private Militär- und Sicherheitsfirmen beziehen. Der völkerrechtliche Status von PMC´s ist eindeutig bestimmbar, sie sind juristische Personen des Privatrechts und als solche keine Völkerrechtssubjekte, d.h. sind sie nicht an das humanitäre Völkerrecht gebunden.3 Ergo können offiziell in ihrem Sitzstaat organisierte Unternehmen, welche geschlossene Organisationsstrukturen aus zumeist ehemaligen Angehörigen nationaler oder internationaler militärischer Einheiten bilden, rechtlich belanglos operieren und nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die juristische, politische und auch öffentliche Diskussion spitzte sich in den letzten Jahren immens zu, da nach bekannt werden eklatanter Menschenrechtsverstöße seitens verschiedener PMC´s, die Beauftragung privater Sicherheits- und Militärdienstleister durch Staaten in Frage gestellt werden musste.
II) Staatenverantwortlichkeit
Nach dem Entwurf der „International Law Commission on State Responsibility“ über das von 2001 kodifizierte gewohnheitsrechtliche Prinzip, der Staatenverantwortlichkeit, haftet ein Staat gegenüber den verletzten Staaten bzw. gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes: folglich für jedes Verhalten, d.h. Tun oder Unterlassen, welches gegen eine ihm obliegende völkerrechtliche Pflicht verstößt, wenn und soweit die Verletzung ihm zugerechnet werden kann.4
Es existiert gem. Art. 34 ff. ILC-Entwurf die Möglichkeit, den aus der Pflichtverletzung entstanden Schaden durch Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld oder Genugtuung zu kompensieren. Hierbei handelt es sich um eine Sekundärregel, welche die Rechtsfolgen einer Verletzung von Primärregeln normieren. Dieses nicht ratifizierte, aber in vielen Gesichtspunkten im Gewohnheitsrecht kodifizierendem Regelwerk könnte als Grundlage dienen, Schadensersatzansprüche gegen einen Staat bei Verletzung des humanitären Völkerrechts gelten zu machen. Für eine rechtskräftige Haftung müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss eine Verletzung der humanitär völkerrechtlichen Pflicht durch die PMC`s bzw. ihrer Angestellten gegeben sein, zum anderen bedarf es einer Zurechenbarkeit der Pflichtverletzung zum Staat als Kontrahent dieses Unternehmens.5
Es könnte also auch eine Verantwortlichkeit der beauftragenden Staaten bestehen. Die dafür betreffenden Regelungen können dem ILC-Entwurf entnommen werden, die im Wesentlichen das geltende Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln und bindenden Charakter für die unterzeichnenden Staaten haben. Eine Verletzung einer einen Staat bindenden völkerrechtlichen Pflicht gilt dann als eine Handlung dieses Staates, wenn sie von einem seiner Staatsorgane begangen worden ist oder ihm das Verhalten Dritter gem. den Vorschriften des ILC-Entwurfes zugerechnet werden kann. Angesichts der in der Öffentlichkeit gegenwärtigen Fälle kommen vorzugsweise Art. 4, 5, 7 und 8 des ILC-Entwurfs als Zurechnungsnormen in Betracht. Eine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen liegt i.S.v. Art. 12 ILC-Entwurf für die nachfolgende Bewertung der Vollständigkeit halber vor.
1) Art. 4 I ILC-Entwurf
Gemäß Art. 4 I ILC-Entwurf müsste es sich hierfür bei den PMC-Angestellten um Staatsorgane handeln. Der Begriff des Staatsorgans unterliegt einem weiteren Verständnis, so dass auch Streitkräfte erfasst werden. Es muss also geklärt werden, ob die Angestellten unter der Streitkräftedefinition zu fassen sind. Nach Art. 4 Abs. 2 ILC-Entwurf ist dies nach innerstaatlichen Recht zu bewerten, wobei eine de jure Eingliederung durch formalen Hoheitsakt erfolgen muss. Folglich ist es dem Staat freigestellt, ob er die PMC integriert. In der Regel trifft diese Anwendung lediglich die Mitglieder der Streitkräfte nicht aber die privaten Sicherheitskräfte. Somit bleiben die restlichen Angestellten hingegen Personen des Privatrechts ohne Organzugehörigkeit. Demnach kann das Verhalten dem Staat nach Art. 4 ILC-Entwurf nicht zugerechnet werden.
2) Art. 5 ILC-Entwurf
Art. 5 des ILC-Entwurfs unterstellt dem Staat auch eine Verantwortung, wenn das Handeln von Personen ohne Organstatus zuzurechnen wäre. Hierbei muss eine Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegeben sein. Die ungenaue Definition des Begriffes „hoheitliche Befugnisse“, veranlasst Staaten sie soweit darzulegen, wie es ihre traditionelle sowie geschichtliche Prägung zu lässt. Das kontemporäre Tätigkeitsspektrum der privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich der Literatur nach darunter subsumieren. Es bedarf jedoch nicht nur der faktischen Ausübung der Befugnisse, sondern die Angestellten benötigen auch eine Ermächtigung nach Art. 5 ILC-Entwurf. Der zwischen PMC´s und Staat geschlossene Vertrag ist aufgrund seiner privatrechtlichen Eigenschaft aber nicht ausreichend. Vielmehr müssten Gesetze (öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt) Staaten dazu ermächtigen, derlei Aufgaben an Sicherheits- und Militärunternehmen zu übertragen. Falls diese Voraussetzung erfüllt sein sollte, müsste im Umkehrschluss die ermächtigte Person bei Vornahme der Schädigungshandlung innerhalb ihrer Kompetenzen und Weisungen gem. Art. 5 ILC-Entwurf handeln. In den vertraglichen Kompetenzzuweisungen werden i.d.R. nicht die Vornahmen völkerrechtswidriger Handlungen betitelt, so dass in der Praxis nur selten eine Zurechenbarkeit über Art. 5 ILC-Entwurf durchgeführt werden kann. Vielmehr handeln die Angestellten in eigener Ermächtigung. Demnach sollte durch die Ausweitung von Verhaltenskodizes die ausdrückliche Einhaltung von völkerrechtlichen Standards normiert werden, um so die Anwendbarkeit des Art.5 ILC-Entwurfs zu vervollständigen.
3) Art. 7 ILC-Entwurf
Der Art. 7 des ILC-Entwurfs erlaubt eine Zurechnung unter sonst gleichen Voraussetzungen für ultra-vires-Handlungen (Handlungen ohne Vollmacht). D.h., dem beauftragenden Staat wird auch dann das Verhalten einer ermächtigten Person zugerechnet, wenn diese ihre Kompetenzen überschritten oder Weisungen zuwidergehandelt hat. Hierbei werden gerade diejenigen Fälle vertraglich untersagter Völkerrechtsverletzungen zurechenbar, die im ähnlich konzipierten Art. 5 ILC-Entwurf ausscheiden. Es bleibt zu klären, welches Verhalten noch als ultra-vires-Handlung gilt und welches Verhalten dem hoheitlichen Rahmen schon so weit entrückt ist, dass es dem Staat nicht mehr zugerechnet werden kann und folglich eine rein private Handlung darstellt. Um eine solche Feststellung angemessen beurteilen zu können, bedarf es einer konkreten Analyse, die gezielt nach systematischen und wiederholten Völkerrechtsverstößen ausgehend von PMC´s sucht. Kein Staat kann sich in Anbetracht der öffentlichen Aufmerksamkeit der Verantwortung entziehen und auf Unkenntnis plädieren, dass er von widrigen Handlungen seines beauftragenden Unternehmens nichts wusste, es sei denn er kann beweisen, zuvor gewissenhaft die Rechtschaffenheit der Firma geprüft zu haben. Wenn bewiesen werden kann, dass der Staat Kenntnis über völkerrechtswidrige Handlungen seines Unternehmens hat, könnte in vielen Fällen eine Zurechenbarkeit über Art.7 ILC-Entwurf möglich sein.
4) Art. 8 ILC-Entwurf
Über Art. 8 ILC-Entwurf ließe sich eine Zurechnung gegenüber dem Staat bejahen, wenn eine Person oder Personengruppe bei Vornahme der Handlung (»en adoptant ce com- portement«) faktisch im Auftrag tätig wird oder wenn sie unter Leitung oder Kontrolle des Staates handelt. Eine faktische Tätigkeit ließe sich nur dann erfassen, wenn z.B. die Person auch tatsächlich im Auftrag tätig wird, d.h. das Verhalten unmittelbar in Erfüllung des konkreten Auftrages erfolgt. Das wiederum bedeutet, Staaten müssen durch eine genaue Formulierung im Vertragswerk Haftungshandlungen betiteln, da ansonsten nicht Art. 8 ILC-Entwurf greift. Dies ist im militärischen Rahmen nicht üblich, so dass das straffällige Verhalten meist nicht zurechenbar ist, es sei denn PMC-Angestellte standen unter staatlicher Kontrolle. Das erforderliche Ausmaß der Kontrolle ist jedoch strittig, so dass das Fehlen der Eingliederung der PMC´s in die militärische Kommando- und Disziplinarstruktur des beauftragenden Staates sowie das häufige Fernbleiben der amerikanischen Contract Officers, die eigentlich die Aufgabe haben, die Einhaltung des zwischen Staat und Unternehmen geschlossen Vertrags zu überwachen, dazu führt, dass eine Zurechnung über Art. 8 ILC-Entwurf in der Praxis ausscheidet.
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1 Ausführlicher zur Geschichte der privaten Erbringung militärischer Dienstleistungen siehe Finke (2009), Private Sicherheitsunternehmen im bewaffneten Konflikt, in: Beiträge zum Europa- und Völkerrecht, Heft 2, S. 9f.
2 Engdahl, William, Kopp online,Whahintons neue Strategie, http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/geostrategie/f-william-engdahl/washingtons-neue-strategie-das-outsourcing-von-kriegen.html.
3 Odendahl, Kerstin, Die Bindung privater Militär- und Sicherheitsfirmen an das humanitäre Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung des Dokuments von Montreux, 2010, S.229.
4 23 Draft Articles on the Responsibility of States for internationally wrongful acts UN 2008, http://eydner.org/dokumente/darsiwaev.PDF Art.1 & 2.
5 Henn, Elisabeth, Staatenverantwortlichkeit für Verletzung des Humanitären Völkerrechts, Heft 08/2011, S.572 ff.