Das Verhältnis zwischen nationalen Parlamenten und Europäischer Union

Werden die Kompetenzen der nationalen Parlamente durch EU-Institutionen eingeschränkt?


Hausarbeit, 2017

18 Seiten, Note: 2,9


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entwicklung und Entstehung der europäischen Institutionen

III. Instrumente der Zusammenarbeit zwischen nationalen Parlamenten und Europäischer Union
a. Das Europäische Parlament
b. Der Europäische Rat
c. Rat der Europäischen Union
d. Die Europäische Kommission
e. Die Europäische Zentralbank
f. Der EuGH
g. Der Europäische Rechnungshof

IV. Werden die Kompetenzen der nationalen Parlamente durch EU-Institutionen eingeschränkt?
a. Rollenprobleme der nationalen Parlamente im europäischen Mehrebenensystem
b. Transparenzprobleme der Europäischen Institutionen
c. Machtbeschränkung durch Europäische Institutionen

V. Fazit/ Schluss

VI. Literatur- und Quellenverzeichnis

I. Einleitung

Die Europäische Union steht zurzeit in vielen Bereichen im öffentlichen Diskurs, sodass selbst ein Austritt einzelner EU-Mitgliedsstaaten in den Medien diskutiert wird und wie im Falle des „Brexit1 “ auch bereits beschlossen wurde. Um beurteilen zu können welche Kernprobleme in der Europäischen Union bestehen und wie diese entstanden sind, ist allerdings ein reflektierter, faktenorientierter Blick auf verschiedene Aspekte notwendig. Die vorliegende Arbeit behandelt dabei historische, wie aktuelle Teilaspekte, welche die Konflikte europäischer Institutionen mit den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten eruieren. Dabei werden nicht alle aktuell diskutieren Themenfelder abgedeckt, aber einige Faktoren des ganzen EU-Problems insbesondere in struktureller Hinsicht beleuchtet. Diese führen dann zu der Fragestellung und Thema der Hausarbeit, dem Verhältnis der nationalen Parlamente zur EU und der Frage inwiefern Europäische Institutionen die Kompetenzen nationaler Parlamente einschränken. Anfangs wird dabei insbesondere auf die historische Entstehung der Europäischen Union eingegangen, welche dann im speziellen mit dem Kompetenzverlust der nationalen Parlamente kontextualisiert wird. Im weiteren Verlauf bezieht sich die Arbeit auf die einzelnen Institutionen im Detail und zeigt auf, wie diese mit den nationalen Parlamenten zusammenarbeiten. Bei der Erläuterung der Zusammenarbeit werden dabei sowohl Defizite aufgezeigt, als auch Teile der Zusammenarbeit hervorgehoben. Ein weiterer Aspekt der Hausarbeit ist die strukturelle und Ressourcen- und Rollenbedingte Problematik der nationalen Parlamente, welche detailliert aufgezeigt wird.

Abschließend wird festgestellt, ob ein tatsächlicher Kompetenzverlust der nationalen Parlamente stattfand bzw. stattfindet und Bezug auf die vorherigen Kapitel genommen, um auf ein abschließendes Fazit zu gelangen. In diesem wird vor allem ein Ausblick gegeben, wie die nationalen Parlamente ihre Funktion besser wahrnehmen könnten und inwiefern dies in Verbindung mit der aktuellen Situation möglich ist. Dabei wirft sich die Frage auf, ob die letztliche Beantwortung der Fragestellung auch zwangsläufig dazu führt, an dem aktuellen Diskurs teilhaben zu können und welchen Teil die Arbeit in dem komplexen Geflecht der Europäischen Union einnimmt.

II. Entwicklung und Kompetenzübertragung von nationalen Parlamenten zur Europäischen Union

Um ein Verständnis darüber zu erlangen, inwieweit die Kompetenzen der nationalen Parlamente durch europäische Institutionen eingeschränkt werden, ist es zunächst notwendig zu verstehen welche historischen Hintergründe in der Europäischen Union bestehen und inwieweit nationale Parlamente durch diese Reformen betroffen sind. Die Anfänge der Europäischen Union bildet die EGKS2 im Jahre 1952, woraufhin 1958 die Römischen Verträge3 und 1967 der Fusionsvertrag der Europäischen Gemeinschaft in Kraft trat4. Durch die Gründung einer ersten Europäischen Kommission und eines Europäischen Rates wurden den nationalen Parlamenten zunächst kaum Kompetenzen abgesprochen, da die Kommission durch eben diese nationalen Parlamente bestimmt wurde und der Rat aus demokratisch legitimierten Regierungschefs der Nationalstaaten bestand (Clemens 2008: 132/135).

Nach der Norderweiterung mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemark und Irland im Jahre 1973 wurde schließlich die erste Direktwahl für ein Europäisches Parlament im Jahre 1979 durchgeführt5.Durch das demokratisch legitimierte Parlament wurden erstmals Kompetenzen der nationalen Parlamente auf Europäische Ebene verlagert. Dieses Parlament war nicht direkt an der Gesetzgebung beteiligt, regelte jedoch den Haushalt und übernahm die Kontrolle über die europäische Kommission6. Die auf 12 Mitgliedsländer erweitere Europäische Union beschloss dann das Eintreten der EEA7. Als Teil der europäischen Integration wurden Regierungsaufgaben der nationalen Parlamente, wie exemplarisch Forschung und Entwicklung, Umwelt, Verkehr, Sozialpolitik, Arbeitsrechtspolitik und Genderpolitik mit der Europäischen Union geteilt. Dadurch erhielt die Europäische Kommission weitere Gemeinschaftskompetenzen und Gestaltungsspielräume (Schmidt/Schünemann 2009: 349). Der Vertrag von Maastricht8 trat darauf folgend im Jahre 1993 in Kraft und war so maßgeblich für die weitere Entwicklung der Europäischen Union. Dieser Vertrag führte ein Mitentscheidungsverfahren ein, das es dem Europäischen Parlament ermöglichte Rechtsakte gemeinsam mit dem Europäischen Rat zu beschließen, wodurch weitere Teile der nationalen bzw. legislativen Kompetenzen auf die Europäische Union übergingen9. Außerdem wurde die Europäische Kommission nicht mehr durch nationale Parlamente legitimiert, sondern durch das Europäische Parlament gewählt (Schmidt/Schünemann 2009: 353). Dadurch verloren die nationalen Parlamente einen wesentlichen Einflussfaktor auf Entscheidungen in der Europäischen Union. Bis 1995 wurde die Europäische Union auf 15 Mitgliedsstaaten erweitert, wobei zusätzlich eine weitere Erweiterung auf 25 Mitgliedsländer in Aussicht stand.

Dies führte allerdings zu der Annahme, dass der Einfluss einzelner Nationen sich durch den Beitritt weiter EU-Länder mindert und die Handlungsfähigkeit der Mitgliedsstaaten durch die Ausweitung der Europäischen Union nicht mehr gewährleistet werden kann (Schmidt/ Schünemann 2009: 358/359). Schließlich trat 1999 der Vertrag von Amsterdam in Kraft, der die Europäische Kommission verpflichtete den Inhalt ihrer Verhandlungen umgehend an die nationalen Parlamente weiterzuleiten, die dann sechs Wochen lang Zeit haben, einen Gesetzesvorschlag zu diskutieren10. Somit wurden den nationalen Parlamenten ein entscheidender Einfluss auf Entscheidungen der Europäischen Kommission zugesprochen. Des Weiteren wurden militärische Kompetenzen auf die europäische Ebene ausgedehnt, so dass auch Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik nun mehr zwischen Nationalen und Europäischen Institutionen geteilt wurde, zu denen auch das nationale- und europäische Parlament zählen (Schmidt/Schünemann 2009: 360/361). Auch das „Schengener Abkommen“11 wurde mit den Verträgen von Amsterdam in das EG-Recht aufgenommen und die Kompetenzen weitgehend an die EG übertragen12. Im Jahre 2003 wurde schließlich der Vertrag von Nizza beschlossen, der nötig war da einige institutionelle Entscheidungen bei dem Vertrag von Amsterdam vertragt wurden. Diesbezüglich wurden 2004 in Rom die Verträge für eine europäische Verfassung unterzeichnet. Diese wurden jedoch vielseitig kritisiert und innerhalb des Ratifizierungsprozesses13 schließlich von verschiedenen nationalen Parlamenten abgelehnt. Am Ende entschieden die Niederlande und Frankreich mittels eines Volksentscheids über die Ablehnung einer übergeordneten Verfassung (Schmidt/ Schünemann 2009: 365-369). Nachdem die Europäische Union mittels der Osterweiterung schließlich 27 Staaten zählte trat 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft. Dieser reformierte die Strukturen der EU grundlegend, so dass das 3 Säulen Modell aus den Verträgen von Maastricht aufgehoben wurde. Für die nationalen Parlamente war diese Reform besonders deshalb interessant, weil sie nun nicht nur über die Vorschläge der Kommission informiert wurden (siehe Vertrag von Amsterdam), sondern auch schon während der Gesetzgebungsprozesses ihren Einspruch erheben können, wenn sie ihre Subsidiarität gefährdet sehen14. Abschließend lässt sich sagen, dass die Europäische Union mit ihren bis heute 28 Mitgliedsländern, bezüglich der Kompetenzen der nationalen Parlamente einen ständigen Prozess durchlebt, in dem diese einerseits Kompetenzen erlangen und andererseits wieder abgeben. Dies unterstreicht das stark verwobene Machtgefüge innerhalb der Europäischen Union, in denen verschiedene Institutionen und Akteure nationale sowie europäische Interessen vertreten. Eine Konsensfindung wird in diesem Zusammenhang immer schwerer zu finden, da nationale Parlament nur einen kleinen Platz von vielen einnehmen.

III. Instrumente der Zusammenarbeit zwischen nationalen Parlamenten und Europäischer Union

Mit den Verträgen von Lissabon wurde den nationalen Parlamenten klare Kompetenzen nach Art.12 EUV und weiteren elf Vertragsartikeln zugesprochen (Weidenfels/Wessels 2011: S.307). Dazu zählt zunächst die bereits erwähnte Praxis, das die nationalen Parlamente über die legislative Tätigkeit bzw. den Gesetzgebungsakt der Europäischen Union informiert werden und Einspruch erheben können, falls sie ihre Subsidiarität als gefährdet betrachten. Außerdem werden die nationalen Parlamente über Beitrittsanfragen zur Europäischen Union unterrichtet und zur interparlamentarischen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament verpflichtet. Abgesehen von diesen Vertragsregelungen ist die einzelne Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten jedoch durchaus komplexer und soll im Folgenden dargestellt werden:

a) Das Europäische Parlament

Die Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit den nationalen Parlamenten ist vielfältig. Hauptgrund für eine Zusammenarbeit ist das häufig kritisierte Legitimationsproblem des Europäischen Parlaments. Da je nach Definition im Grunde kein „Volk“, sondern viele verschiedene Völker mit verschiedenen Einflüssen das europäische Parlament bilden (Schmidt/Schünemann 2009: 63), ist es durchaus schwierig politische Entscheidungen als legitimiert zu empfinden (Strukturelles Demokratiedefizit15 ). Insbesondere deshalb, weil dieses Legitimationsproblem oftmals im Fokus des öffentlichen Diskurses steht, ist die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten wichtig, denn das Europäische Parlament weist keinerlei Regierung auf. Nur die nationalen Parlamente, also insbesondere ihre demokratisch legitimierten Regierungen können das von der Europäischen Union beschlossene Recht als innerstaatliches Recht umsetzen. Ausgehend von dieser Politikverflechtung gibt es viele Praxisnahe Beispiele für die Zusammenarbeit.

[...]


1 Der „Brexit“ ist der Begriff für den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs, welcher mehrheitlich über ein Referendum beschlossen wurde. (Vgl.: http://www.bbc.com/news/uk-politics-32810887; Alex Hunt & Brian Wheeler; Brexit: All you need to know about the UK leaving the EU; Stand: 13.02.2017)

2 Die EGKS war die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und für die Kontrolle und Verwaltung der Kohleproduktion von 6 Nationen verantwortlich. (Vgl.: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket- europa/16734/europaeische-gemeinschaft-fuer-kohle-und-stahl-egks; EU-Begriffe und Länderdaten; Bruno Zandonella; Stand 13.02.2017)

3 Die Römischen Verträge erhielten ihren Namen, weil sie in Rom unterzeichnet wurden. Inhaltlich geht es darum, dass Waren, Personen und Dienstleistungen frei zwischen den Mitgliedsstaaten verkehren konnten und Handelshemmnisse abgebaut werden. (Vgl.: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177241/roemische- vertraege; Römische Verträge; Martin Große Hüttmann/Hans-Georg Wehling (Hg.); Stand: 13.02.2017)

4 Vgl.: Bundesfinanzministerium: „Geschichte der Europäischen Union“, gesehen am 10.01.2017 unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/Gesc hichte_der_EU/2011-08-15-entwicklung-eu.html

5 Vgl. ebd.

6 Vgl.: Bundeszentrale für politische Bildung: „Das Europaparlament“, gesehen am 10.01.2017 unter: http://www.bpb.de/internationales/europa/europaeische-union/42940/grafik-europaeisches-parlament

7 Die auch als Vertrag vom Luxemburg bezeichnete Vereinbarung regelte den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. (Vgl.: Bundesfinanzministerium: „Geschichte der Europäischen Union“, gesehen am 13.02.2017 unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/Geschichte_der_EU/2011-08-15-entwicklung-eu.html)

8 Der Vertrag von Maastricht förderte die europäische Integration und erweiterte die EG auf ein 3-Säulen Modell. Dieses Modell beinhaltet die Fortführung der EG, die gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. ( Vgl. ebd.)

9 Vgl.: „Vertrag von Maastricht über die Europäische Union“, gesehen am 2.02.2017 unter: http://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3Axy0026

10 Vgl.: „EurActiv.com PLC“, gesehen am 03.02.2017 unter: https://www.euractiv.de/section/prioritaten-der-eu- fur-2020/linksdossier/die-nationalen-parlamente-und-die-eu-de/#ea-accordion-background

11 Das Schengener Abkommen steht für den Abbau von Personenkontrollen zwischen den EU-Staaten, regelt ihn jedoch an den EU-Außengrenzen. (Vgl.: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket- europa/16941/schengener-abkommen; Schengener Abkommen; Bruno Zandonella; Stand:13.02.2017)

12 Vgl.: Bundesfinanzministerium: „Geschichte der Europäischen Union“, gesehen am 13.02.2017 unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/Gesc hichte_der_EU/2011-08-15-entwicklung-eu.html

13 Der Ratifizierung ist die Bestätigung der Parlamente oder der Bevölkerung, die nötig ist um einen Vertrag rechtsgültig werden zu lassen. (Vgl.: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket- europa/16922/ratifizierung;Ratifizierung;Bruno Zandonella; Stand:13.02.2017)

14 Vgl.: Bundeszentrale für politische Bildung: „Der Lissaboner Vertrag auf einen Blick“, gesehen am 03.02.2017 unter: http://www.bpb.de/themen/XVC2NM,0,Der_Lissabonner_Vertrag_auf_einen_Blick.html

15 Das Strukturelle Demokratiedefizit der Europäischen Union beschreibt, dass der Europäischen Union ein einheitliches Staatsvolk fehle, welches als Ursprung zur Legitimation dient und beispielsweise im Grundgesetz zur nationalen Legitimation des Parlaments vorgesehen ist. (Vgl.: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/176780/demokratiedefizit; Demokratiedefizit; Martin Große Hüttmann/Hans-Georg Wehling (Hg.); Stand:13.02.2017)

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Details

Titel
Das Verhältnis zwischen nationalen Parlamenten und Europäischer Union
Untertitel
Werden die Kompetenzen der nationalen Parlamente durch EU-Institutionen eingeschränkt?
Note
2,9
Autor
Jahr
2017
Seiten
18
Katalognummer
V367425
ISBN (eBook)
9783668460355
ISBN (Buch)
9783668460362
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verhältnis, parlamenten, europäischer, union, werden, kompetenzen, parlamente, eu-institutionen
Arbeit zitieren
Peter Schuch (Autor:in), 2017, Das Verhältnis zwischen nationalen Parlamenten und Europäischer Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367425

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