Ist die private Limited (Ltd.) ein Risiko für die Vertragspartner?


Seminararbeit, 2014

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Was ist eine Limited
1.2. Unterschiede zwischen GmbH und Limited

2. Rechtliche Grundlagen und Haftung
2.1. Rechtliche Grundlagen für den Einsatz einer Limited in Deutschland
2.2. Die Haftung der Limited
2.3. Die Haftung der GmbH
2.4. Geschäftsführerhaftung bei einer Limited in Deutschland
2.5. Mögliche Haftungsprobleme der englischen „Private Limited by shares“

3. Insolvenzverfahren und Insolvenzrecht
3.1 Ablauf des Insolvenzverfahrens einer Limited in Deutschland
3.2 Unterschiedliches Nominalkapital - gleiches Risiko
3.3 Deutsches und englisches Insolvenzrecht im Vergleich
3.4 Verfahrensarten im englischen Insolvenzrecht

4. Risiko für Vertragspartner
4.1 Worin besteht das Risiko für Vertragspartner von Limiteds
4.2 Limited in Deutschland: Vor- und Nachteile für Gründer und Kunden

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Was ist eine Limited?

Bei einer Limited (Ltd.) handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaftsform, die im britischen Recht verankert ist. Das deutsche Pendant wäre die GmbH, es gibt allerdings Unterschiede. Die Limited genießt laut EU Recht Niederlassungsfreiheit, aus diesem Grund sind auch in Deutschland recht viele Firmen dieser Art gegründet worden1. Weitere Gründe für die Wahl dieser Gesellschaftsform sind:

- Die Limited ist sehr schnell gegründet. Wer es eilig hat, schafft die Gründung binnen 24 Stunden. Die Eintragung in das britische Handelsregister reicht. Mit der Ausstellung des Certificate of Incorporation ist die Gesellschaft rechtsfähig. Eine Adresse im vereinigten Königreich ist dabei allerdings unverzichtbar, da offizielle Dokumente nicht ins Ausland verschickt werden.2

- Wenn der Gesellschaftervertrag verändert werden soll, ist dies online möglich. Bei deutschen Gesellschaftsformen ist dieses Verfahren wesentlich komplizierter und z.T. mit hohen Notarkosten verbunden.3Ganz davon abgesehen, dass dieses Verfahren bei deutschen Unternehmen Wochen dauern kann, ist die britische Online Version binnen Minuten wirksam.

- Für die Gründung sind nicht die üblichen 25.000 Euro des deutschen Pendants von Nöten. Das Nominalkapital kann selbst bestimmt werden und muss daher nur mindestens 1 Pfund betragen.

- Die Limited genießt ein recht hohes Ansehen.4

Es gibt allerdings auch einige Schwierigkeiten, die deutsche Unternehmer bei der Gründung nicht außer Acht lassen sollten:

- Es gelten zwei verschiedene Rechtssysteme; im Innenverhältnis das britische, im Außenverhältnis das deutsche. Diese Tatsache kann zu Widersprüchlichkeiten führen.

- Eine Limited mit Hauptverwaltung in Deutschland muss als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Hierfür ist ein staatlich anerkannter Übersetzer von Nöten und der beglaubigende Notar verlangt natürlich auch seine Aufwendungen.5

- Rechnungserstellung und Buchführung sind nicht weniger aufwendig als im deutschen System.

- Sollte es zu einer Insolvenz kommen, ist das deutsche Recht maßgeblich.

- Wer sich mit dem britischen Unternehmensrecht nicht auskennt, sollte sich zwingend eingehend informieren. Verspätete Mitteilungen an das britische Handelsregister können teuer werden bzw. zur Auflösung des Unternehmens führen.6

Wer sich demnach entschließt ein Unternehmen zu gründen, muss sich im Vorfeld eingehend informieren und genau abwägen, welcher der richtige Weg für alle Beteiligten ist.

1.2 Unterschiede zwischen GmbH und Limited

Oberflächlich gesehen gibt es zwischen einer GmbH und einer Limited keine großen Unterschiede. Taucht man jedoch etwas tiefer in die Materie ein, so stellt man fest, dass dem nicht ganz so ist. So liegt das Stammkapital, welches für die Gründung einer GmbH benötigt wird, bei einer Summe von mindestens 25.000,- Euro.7Bei einer Limited hingegen genügt ein Stammkapital von einem britischen Pfund. Während sich die Gründung einer GmbH über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinziehen kann, ist die Gründung einer

Limited oftmals innerhalb von wenigen Tagen abgeschlossen.8Auch die Kosten einer GmbH-Gründung (etwa um die 500,- Euro) übersteigen die Kosten für die Gründung einer Limited (rund 30,- Euro) deutlich.

Die Eintragung einer Limited erfolgt zunächst einmal im englischen

Handelsregister, jedoch sollte sie zusätzlich ebenso in das deutsche

Handelsregister eingetragen werden. Dies muss spätestens dann geschehen, wenn die Gesellschafter einer Limited ein deutsches Firmenkonto eröffnen wollen. Eine GmbH hingegen muss zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Bei den Steuern ähneln sich beide Gesellschaften. Folgende Steuern sind jeweils zu entrichten:

- 25 Prozent Körperschaftssteuer
- Gewerbe- und Umsatzsteuer
- Solidaritätszuschlag

Dazu müssen die Gesellschafter einer Limited eine jährliche Null-Steuer- Erklärung an das zuständige britische Finanzamt abgeben.9

Eine GmbH kann als eine sogenannte Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden, wo hingegen für eine Limited mindestens ein Direktor und ein Sekretär bestellt werden müssen. Im Hinblick auf die jeweiligen Haftungsbeschränkungen gleichen sich beide Gesellschaftsformen.10Die Haftung beschränkt sich jeweils auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH(mindestens 25.000,- Euro) oder der Limited (mindestens 1,- britisches Pfund). Dies wird bei einer Überschuldung relevant, denn die Haftungsbeschränkungen gelten nur, solange eben keine Überschuldung vorliegt. Bei einer Einlage von lediglich 1,- Pfund sind die Gesellschafter einer Limited grundsätzlich von Beginn an überschuldet und aus juristischer Sicht nicht solvent.11Sollte bei einer solchen Limited eine tatsächliche Insolvenz eintreten, haften deren Gesellschaft mit ihrem persönlichen Vermögen, da sie die Gläubiger über die Solvenz im Irrglauben gelassen und getäuscht haben. Zudem tritt bei beiden Gesellschaften eine persönliche Haftung der Gesellschafter in folgenden Fällen in Kraft:

- für Geschäfte vor dem Eintrag in das Handelsregister
- bei einem Missbrauch oder bei Gesetzeswidrigkeiten
- für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

2. Rechtliche Grundlagen und Haftung

2.1 Rechtliche Grundlagen für den Einsatz einer Limited in Deutschland

Die rechtliche Grundlage für den Einsatz einer Limited in anderen EU-Staaten außer Großbritannien, somit auch in Deutschland wurde durch den Europäischen Gerichtshof gelegt. Vor diesem richtungsweisenden höchstrichterlichem Urteil (EuGH Urteil vom 09. März 1999, Aktenzeichen C-212/97), wurde einer Limited von einigen europäischen Staaten die rechtmäßige Anerkennung verwehrt.12Der Europäische Gerichtshof berief sich seinem Urteil aus dem Jahre 1999 unter anderem auf die Artikel 43, 48 EG und die damit einhergehende Niederlassungsfreiheit sowie die Verpflichtung der Rechtsfähigkeit einer Limited durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.13

Nach der Gründung einer Limited und dem Eintrag in das englische Handelsregister kann diese ihren Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich aufnehmen. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist rein rechtlich gesehen zunächst nicht erforderlich.14Sofern die Gesellschafter jedoch beabsichtigen, ein Geschäftskonto in Deutschland zu eröffnen, ist ein Eintrag in das deutsche Handelsregister zwingend erforderlich und auch allgemein zu empfehlen.15Ohne einen Eintrag in das Handelsregister ist es hierzulande nicht möglich ein Geschäftskonto zu eröffnen.

Vor dem für die jeweilige Limited zuständigen Gewerbeamt ist diese nicht genehmigungs- allerdings jedoch anzeigepflichtig. Das geltende Recht der Europäischen Union sorgt im Weiteren dafür, dass eine Limited über die gleichen Rechte aber auch Pflichten wie beispielsweise eine GmbH verfügt. So regeln die Artikel 52 -58 des Maastrichter Vertrages die volle Handlungsfähigkeit der Limited in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.16

Der Gesellschafter bzw. Inhaber einer Limited kann allein entscheiden, wie viele Aktien (= Anteile an dieser Limited) ausgegeben werden und zu welchem Wert pro Aktie dies geschieht. Auch obliegt ihm die alleinige Entscheidung, wie viele und welche Personen in der Geschäftsführung seiner Limited tätig sind. Diese können allein von ihm bestellt und auch wieder entlassen werden. Für diese gesellschaftsrechtlichen Akten ist die Bestellung eines Notars nicht von Nöten.

Die Abmeldung einer Limited ist in Deutschland relativ unkompliziert möglich. Der Gesellschafter der Limited meldet diese bzw. deren in Deutschland liegende Niederlassung ganz einfach bei dem dafür zuständigen Aufsichtsamt ab. Dann erstellt er noch eine Abschlussbilanz, die für die steuerliche Abmeldung erforderlich ist und die Vermögenswerte werden sodann beim Finanzamt verteilt. Die endgültige Löschung einer Limited wird durch den entsprechenden Antrag beim englischen Handelsregister eingereicht.17

2.2 Die Haftung der Limited

Bei der Wahl der Rechtsform entscheiden sich mittlerweile viele deutsche Unternehmen für die britische Form der Limited. Mit einer Einlage von mindestens 1 Pfund kann praktisch jeder ein Unternehmen gründen und scheint so das Pendant zur in Deutschland weniger verwendeten UGh (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) darzustellen. Bei näherer Betrachtung gibt es hier allerdings einige Unterschiede.18

Das eigentliche Problem der Limited liegt bei der 1 Pfund Stammeinlage.

Grundsätzlich ist die persönliche Haftung ausgeschlossen und die Gesellschafter selbst haften mit dem eingelegten einen Pfund Stammkapital . Somit würde dies bedeuten, dass die Limited bei einem Forderungsbetrag von über einem Pfund bereits zahlungsunfähig wäre. Theoretisch gesehen könnte man gleich bei der Gründung des Unternehmens auch wieder dessen Insolvenz anmelden.19Möchte man also der Limited kein privates Vermögen zum Start geben, müsste die Mindesteinlage so hoch bemessen sein, dass die Startkosten in den ersten Geschäftsmonaten getragen werden können. Dies bedeutet, dass die 1 Pfund Einlage eher selten und unrealistisch ist und die Stammeinlagen deutlich höher ausfallen.20

Bei der Haftung sieht es so aus, dass die Limited nur mit dem Vermögen der Gesellschafter haftet, also die Limited selbst. Im Zweifel entspricht das den geleisteten Einlagen und nicht ausgeschüttete Gewinne. Hier ist allerdings zwischen den Gesellschaftern und dem Director (Geschäftsführer) zu unterscheiden:

Die Gesellschafter selbst haften mit der Höhe der jeweils erbrachten Einlagen. Die Haftung ist somit, wie beispielsweise bei einer GmbH, auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Nachschusszahlungen müssen durch die Gesellschafter nicht geleistet werden, somit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Für die Haftungshöhe ist das Nominalkapital entscheidend. Es besteht keinerlei Verpflichtung, die Anteile in der Höhe des Nominalkapitals auszustellen.21

Der Geschäftsführer der Limited, auch Director genannt, muss gewissen Verpflichtungen nachgehen. Er unterliegt beispielsweise der Sorgfaltspflicht und muss somit immer zum Wohle des Unternehmens handelt. Er haftet notfalls auch mit dem Privatvermögen, sollte er sich grob fahrlässig oder gesetzwidrig

[...]


1Vgl. Clemens, 2006, S. 48

2Vgl. Gageur, 2006, S.28

3Vgl. Schmidt, 2008, S.13

4 Vgl. Erichsen, 2010, S. 50-55

5Vgl. Mühlens, 2006, S.82

6Vgl. Brinkmeier/Mielke, 2007, S. 15-18

7 Vgl. De Vries/Jünger, 1964, S.52

8Vgl. Gageur, 2006, S. 17

9Vgl. Happ/Holler, 2004, S.71-73

10 Vgl. Ebert/Levedag, 2003, S.51

11Vgl. Clemens, 2006, S.45

12Vgl. Korst/Korst, 2005, S.52

13Vgl. Torwegge, 2009, S. 13

14 Vgl. Schmidt, 2008, S.97

15Vgl. Müller, 2006, S.37

16Vgl. Schmidbauer, 2009, S. 24-26

17 Vgl. Otte, 2006, S.64

18Vgl. Schwilden, 2005, s. 37

19Vgl. von Bernstorff, 2004, S.36

20Vgl. Schumann, 2004, S.73

21 Vgl. Schröder/Schneider, 2005, S.61

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Ist die private Limited (Ltd.) ein Risiko für die Vertragspartner?
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
25
Katalognummer
V367773
ISBN (eBook)
9783668462168
ISBN (Buch)
9783668462175
Dateigröße
966 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
limited, risiko, vertragspartner
Arbeit zitieren
Rresart Krasniqi (Autor:in), 2014, Ist die private Limited (Ltd.) ein Risiko für die Vertragspartner?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367773

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