Das Mandat Heinrichs II. für die Kölner Hanse-Kaufleute (HUB I Nr. 14)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

12 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Mandat Heinrichs II. von England (HUB I Nr. 14)
2.1 Originaltext und Neuübersetzung
2.2 Inhaltliche Zusammenfassung, Formalia

3 Die Interessen von Rechtgebendem und Rechtsempfängern
3.1 Kölner Kaufleute in London: Der Handel in vorhansischer Zeit
3.2 Der englische König und das Haus der Staufer im 12. Jahrhundert

4 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnisse

1 Einleitung

Ist es nun ein juristischer Startschuss für die Entwicklung der späteren Hanse oder lediglich der außergewöhnliche Erfolg einer lokalen Gruppe von Kaufleuten gewesen, der das Mandat Heinrichs II. für die Kölner Kaufmannschaft in London in vielen Publikationen zum Ursprung der späteren Deutschen Hansegemeinschaft werden lässt? Ob es nun einen Anfang, einen Neubeginn einläutete, nämlich den einer Verbindung –sei es nun societas, universitas oder collegium[1] - von Kaufleuten und Handelsstädten, war im 12. Jahrhundert noch nicht absehbar. Waren es doch die Kölner, die sich unkooperativ zeigten und ihren Handelsraum in London gegen andere aus dem Reich mit hohen Abgaben zu verteidigen suchten. Hervorzuheben ist, dass sie sich, im Prinzip ohne kaiserliche Rückendeckung, nicht als Speerspitze einer deutschen Gemeinschaft verstanden haben dürften, deren Gründung als „große“ Hanse noch nicht absehbar war. Vielmehr handelte es sich um Individuen aus einer Region, die es verstanden, sich im mittelalterlichen England zu behaupten, zu etablieren und –mit materiellem Erfolg- zu überleben. Ob dieses Mandat nun Motor für die weitere Entwicklung der europäischen Handelsbeziehungen war, letztendlich ein Antrieb für weitere Städte und daran anschließend ein Zusammenschluss der Interessensgruppen, ist diskussionswürdig. An dieser Stelle soll zunächst auf die grundlegenden Fakten eingegangen und dargelegt werden, wie sich der Handel der Kölner Kaufleute in vorhansischer Zeit in der englischen Hauptstadt gestaltete vor dem Hintergrund der Vorrechte, die die Männer aus dem Reich erhielten. Dieses Mandat, in der älteren Forschung auf die 50er Jahre des 12. Jahrhunderts datiert, nach neuen Erkenntnissen aber etwa 20 Jahre später entstanden, soll hier untersucht werden. Welchen Nutzen zog Heinrich II. aus der Tatsache, dass er den Kölner Händlern Schutz gewährte und zudem gute –oder anders gesagt- bessere Bedingungen für ihren Weinhandel schaffte? War er an Ihren Produkten interessiert? Wollte er die französischen Weinhändler von ihren Vorteilen entbinden? Und damit so zu sagen durch die Hintertür den französischen Herrscher brüskieren?[2] Wollte er dem staufischen Kaiser schmeicheln, indem er dessen homines imperatoris privilegierte? Welche Beweggründe es waren, lässt sich wohl nicht abschließend klären. Doch zumindest können anhand der politischen Beziehungen in Europa die Entstehungszeit und die Hintergründe der Urkunde beleuchtet werden.

2 Das Mandat Heinrichs II. von England (HUB I Nr. 14)

2.1 Originaltext und Neuübersetzung

Henricus Dei gracia rex Anglie et dux Normannie et Aquitanie et comes Andigavie iusticiariis, vicecomitibus et omnibus ministris suis Anglie salutem. Precipio vobis, quod custodiatis et manuteneatis et protegatis homines et cives Colonienses sicut homines meos proprios et amicos et omnes res et mercaturas suas et possessiones, ita quod neque de domo sua Londonensi gildhalla sua neque de rebus neque de mercaturis suis aut aliquibus aliis ad eos spectantibus iniuriam aliquam vel contumeliam eis faciatis nec fieri permittatis, quia fideles mei sunt et ipsi et omnia sua sunt in custodia et protectione mea. Et ideo firmam pacem habeant faciendo rectas consuetudines suas, et nullas exigatis ab eis novas consuetudines vel rectitudines, quas facere non debeant nec facere solebant. Et si quis eis super hoc in aliquot forifecerit, plenariam eis inde sine dilacione iusticiam fieri faciatis. Testibus Ricardo de Luci, Wilhelmo filio Aldelmi dapifero. Apud Norhampton. Heinrich, von Gottes Gnaden König Englands, Herzog der Normandie und Aquitaniens sowie Graf von Anjou, grüßt die Richter, Vizegrafen und all seine Diener Englands. Ich befehle euch, dass ihr die Menschen und Bürger Kölns gleichwie meine eigenen Leute und Freunde beschützen sollt als auch alle Dinge und ihre Waren und den Besitz bewachen, bewahren und beschützen sollt, so dass ihr weder in Bezug auf ihr Haus in London, ihre Gildehalle, noch in Bezug auf ihren Besitz, ihre Waren oder irgendwelche anderen Dinge, die sich auf sie beziehen [= die ihnen zustehen/gehören], irgendwelches Unrecht oder irgendeine Misshandlung ausübt oder auszuüben gestattet, weil sie meine Getreuen sind und sie ebenso wie all ihre Habe unter meiner Obhut und meinem Schutz stehen. Und deswegen mögen sie einen dauerhaften Frieden haben, um ihre Rechtsgewohnheiten auszuüben, und ihr sollt von ihnen keine neuen Abgaben oder Rechtlichkeiten einfordern, die sie weder leisten müssten noch zu leisten pflegten. Und wenn ihnen jemand überdies irgendeinen Schaden zufügt, dann sollt ihr ihnen ohne Zaudern das volle Recht zukommen lassen. Die Zeugen Richard von Lucy, Truchsess Wilhelm, Sohn des Aldelmus. Bei Northampton.

2.2 Inhaltliche Zusammenfassung, Formalia

Schutz für Leib, Leben und Besitz verspricht diese Urkunde den Kölner Kaufleuten nicht nur ausschließlich auf dem Gelände ihrer –übrigens in diesem Zusammenhang zum ersten Mal erwähnten- Gildehalle, sondern auch generell. Angesprochen mit diesem Schreiben sind die königlichen Befehlsempfänger, also die gegrüßten iusticiariis, vicecomitibus et omnibus ministris suis – gemeint waren damit „the sheriffs and bailiffs of London“[3]. Zum einen sollen die Männer als auch Bürger der Stadt Köln[4] rechtlich gesehen wie königliche Freunde behandelt werden. Ihrem Haus, ihren Gütern, ihrer persönlichen Habe als auch Leib und Leben sollen kein Schaden zugefügt werden. Heinrich II. verleiht den Kaufleuten eine gewisse Autonomie, indem er sie nach ihrem eigenen Recht und ihren Gewohnheiten leben lässt, rectas consuetudines suas. Eine weitere Erleichterung des Handels dürfte zudem das Verbot für neue, noch nicht dagewesene Abgaben oder Vorschriften bedeutet haben. Die Urkunde endet mit Angabe zweier Zeugen und dem Ausstellungsort Northampton.

[...]


[1] Vrgl. Albrecht Cordes, Die Rechtsnatur der Hanse. Politische juristische und historische Diskurse, HGBll 119 (2001), 49-62, hier: 53.

[2] Seit Heinrichs II. Vermählung mit Eleonore von Aquitanien, der ehemaligen Gattin von Ludwig VII., bestand zwischen den Herrschern eine persönliche Feindschaft.

[3] Terrence Henry Lloyd, England and the German Hanse 1157-1611. A study of their trade and commercial diplomacy, Cambridge 1991, 15.

[4] Wobei es sich eher um eine Floskel handeln dürfte, also nicht um die Gesamtheit aller Kölner im Reich, sondern um die und auch andere Deutsche aus der direkten Umgebung von Köln auf englischem Boden.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Das Mandat Heinrichs II. für die Kölner Hanse-Kaufleute (HUB I Nr. 14)
Hochschule
Universität Osnabrück  (Geschichte des Mittelalters)
Veranstaltung
Kaufleute und Städte - Handel und Politik. Die Hanse vom 12.-16. Jahrhundert
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
12
Katalognummer
V36782
ISBN (eBook)
9783638363112
ISBN (Buch)
9783640888696
Dateigröße
565 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Untersucht wird ein Mandat des englischen Königs Heinrich II. für die Kölner Hanse-Kaufleute, in dem ihnen Privilegien für ihren Handel in London zugesprochen werden. Anhand der politischen Umstände im Reich, der Beziehungen Kaiser Friedrichs I. Barbarossa zum Hause der Platagenets als auch zu Louis VII. sowie der wirtschaftlichen Lage im mittelalterlichen England wird die Urkunde diskutiert, wobei Ausstellungs-Intention und die Datierung des "writ" besondere Aufmerkamkeit zukommen.
Schlagworte
Mandat, Heinrichs, Kölner, Hanse-Kaufleute, Kaufleute, Städte, Handel, Politik, Hanse, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Kristine Greßhöner (Autor:in), 2005, Das Mandat Heinrichs II. für die Kölner Hanse-Kaufleute (HUB I Nr. 14), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36782

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