Religion, Freiheit, Blasphemie - Die "Rushdie-Affäre"


Trabajo Escrito, 2005

19 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhalt

1. Einführung

2. Freiheit, Menschenrechte und Blasphemie im Islam
2.1 Der Freiheitsbegriff im Islam
2.2 Die islamische Menschenrechtserklärung von 1989
2.3 Blasphemie im Islam

3. Medien und Medienethik
3.1 Medienethik im allgemeinem
3.2 Der Islam und die Medien

4. Der Fall Rushdie
4.1 Die satanischen Verse – Das Buch
4.2 Die Blasphemie und die Folgen
4.3 Die Frage nach der Ethik

5. Resümee

1. Einleitung

Selten hat ein Buch für soviel (weltweite) Aufregung gesorgt wie das Buch „The satanic Verses“ von Salman Rushdie, welches am 26. September 1988 in London erschien. Nach anfänglich kleineren Protesten kam es im Laufe der Zeit zu immer heftigeren Reaktionen in der islamischen Welt, bis das Buch am 5. Oktober 1988 in Indien verboten wurde und Ayatollah Khomeini am 14. Februar 1989 eine „Fatwa“ verkündete, in der er die Todesstrafe gegen Rushdie und alle, die an der Verbreitung des Buches beteiligt sind, verkündete.

In dieser Arbeit soll mehreren Fragen nachgegangen werden. Zum einem soll dargestellt werden, warum das Buch solch starke Proteste hervorrief, wo also die Ursachen zu suchen sind. Zum anderen soll auch der Frage nach medienethischer Verantwortung nachgegangen werden und ob der Autor evtl. ethische Grenzen überschritten hat. Zuletzt soll dargestellt werden, wie die westlichen Medien auf den „Fall Rushdie“ reagiert haben und ob auch sie „übertriebene Befindlichkeiten“ an den Tag gelegt haben.

Im Voraus möchte ich deutlich machen, dass ich, egal was über ethische Verantwortung eines Autors wie Rushdie in dieser Arbeit diskutiert wird und welches Ergebnis am Ende steht, auf keinen Fall so verstanden werden möchte, dass ich auch nur im Ansatz die sogenannte „Fatwa“ Ayatollah Khomeinis gutheiße oder verstehe.

2. Freiheit, Menschenrechte und Blasphemie im Islam

Um die zum Teil heftigen Empörungen, die das Buch „Die satanischen Verse“ unter den Muslimen auf der ganzen Welt ausgelöst hat zu verstehen, müssen zunächst einmal grundlegende Begriffe geklärt werden, welche im Zusammenhang mit dem Blasphemievorwurf gegen Salman Rushdie stehen.

Was ist Blasphemie, welche Folgen hatte diese in der Geschichte des Islam und welche Folgen hat sie heute? Inwieweit ist der Mensch, nach islamischer Vorstellung, frei in seinen Handlungen, also auch der Äußerung einer Meinung oder gibt es Freiheit (im europäischen Verständnis) im Islam überhaupt nicht? Und mit Blick auf die sogenannte „Fatwa“[1] von Ayatollah Khomeini: Wie steht es mit den Menschenrechten in islamischen Gesellschaften?

Auf diese Fragen soll in den nächsten Kapiteln eingegangen werden, ehe die Frage nach Medienethik und somit auch nach der Verantwortung des Schriftstellers gestellt werden soll.

2.1 Der Freiheitsbegriff im Islam

Der Begriff der Freiheit und damit der individuellen Rechte im Islam ist kein eindeutiger und fällt ebenso vielfältig aus, wie es auch unterschiedliche Auffassungen vom Islam selbst gibt.

Im Gegensatz zum europäischen Freiheitsbegriff muss festgehalten werden, dass es den Begriff der Freiheit als „Wahlfreiheit“, also der Möglichkeit zur Selbstverwirklichung und als Begriff des Schutzes vor willkürlichen herrschaftlichen Übergriffen und der Gleichheit aller vor dem Gesetz so im Islam nicht gegeben hat.[2] Weniger der individuelle Gedanke stand im Vordergrund, als die Verpflichtung des Einzelnen gegenüber der Gemeinde, der umma.[3] Zu erklären ist diese gesellschaftliche Sichtweise aus der Herkunft des Islam, aus einer Stammesgeprägten Gesellschaft, welche dem Einzelnen nur dann Schutz bot, wenn sich dieser an seinen Stamm hielt und auch für diesen sorgte. So sieht sich die islamische Gemeinde als eine Familie an, die es zu schützen gilt. Nur im Schutz dieser Gemeinschaft kann sich der Einzelne verwirklichen und so auch individuelle Freiheiten genießen.[4] Die Gemeinschaft definiert sich über den Glauben an den einen Gott und so kann man die Auffassung einzelner islamischer Gelehrter verstehen, welche auch heute noch die Meinung vertreten, dass individuelle (freiheitliche) Rechte hinter den religiösen Pflichten anstehen müssen, ja sogar außer Kraft gesetzt sein können.[5] Zwar spricht der Koran vom Menschen als Menschen und dessen individuelle ethische Verantwortlichkeit, allerdings wurde diese Sichtweise im Lauf der Geschichte durch eine kollektivistische Betrachtungsweise, wie sie auch schon fragmentarisch im Koran vorkommt, zurückgedrängt.[6]

Nun sehen sich viele muslimische Gesellschaften allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass die überlieferte Tradition, in der laut Hasan Hanafi der Mensch als in sich selbst bedeutsamer Gegenstand der Reflexion gar nicht vorkam[7], nicht mehr zur heutigen, modernen Kultur passt, welche wiederum den Menschen in den Mittelpunkt rückt. Auch der Kontakt zum aufgeklärten Europa hat in der islamischen Welt zu neuen Ideen geführt, sodass bereits im 19. Jh. muslimische Intellektuelle die Freiheit als ethisches Postulat in ihre Schriften mit aufnahmen. Heute befindet sich die „islamische Welt“ in der Diskussion, inwieweit sich Freiheit und die damit verbundenen Menschenrechte mit der Lehre des Islam vereinbaren lassen. Neben der bereits erwähnten Auffassung, dass freiheitliche Rechte des Einzelnen hinter den religiösen Pflichten zurückstehen müssen, gibt es allerdings auch „modernere“ Meinungen, nach denen der Koran zwar als „absolut, überall und zeitlos gültige Wahrheit Gottes“[8] angesehen und respektiert wird, für historische Interpretationen entsprechend seiner Entstehungszeit allerdings freigegeben werden muss. Auf diese Art und Weise könne man dann auch Passagen, die den allg.en Auffassungen von Menschenrechten widersprechen relativieren.[9] Mohamed Talabi geht sogar soweit zu sagen, dass der Koran „die einzige von allen uns bekannten Schriften (ist), die die Religionsfreiheit (als Eckstein aller Menschenrechte) in einer so bestimmten und unzweideutigen Weise betont“ und später: „Soll der Glaube wahrhaftig und verlässlich sein, so muss er ein unbedingt freier und willentlicher Akt sein“.[10]

Schlussendlich kann festgehalten werden, dass es im Islam die verschiedensten Auffassungen gibt, wenn es um die Freiheit der Menschen geht. In den Fällen, in denen die Menschenrechte als unantastbare Rechte eines jeden Einzelnen postuliert werden, kann man sagen, dass hier versucht wird eine eigene (islamische) Stellung herauszuarbeiten, da die Grundidee und alle vorausgegangenen Erklärungen immer auch „westliche“ Erscheinungen sind.

2.2 Die „islamische“ Menschenrechtserklärung von 1981

Ein Versuch, sich den westlichen Vorstellungen von Menschenrechten zu nähern und sie mit der islamischen Tradition zu vereinbaren, ist die sogenannte „Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung“ (AIM), welche am 19. September im Rahmen der UNESCO in Paris vorgestellt worden ist.[11] Zunächst sei gesagt, dass diese Erklärung bei Weitem nicht die Vorstellung eines breiten Spektrums der islamischen Welt darstellt, sondern eher eine saudisch geprägte, traditionalistische Anschauung von Menschenrechten ist.[12]

Positiv ist festzuhalten, dass in dieser Erklärung allg. Menschenrechte festgeschrieben sind, wie man sie auch in westlichen Vorstellungen findet. So findet man z.B. Formulierungen, wie das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gerechtigkeit, welche alle auch immer mit diversen Koranstellen untermauert werden, um so zu zeigen, dass die islamische Tradition schon seit 14 Jahrhunderten Menschenrechte gewährleistet und so als Vorläufer dieser Rechte anzusehen ist.[13]

Andererseits werden in dieser Erklärung auch menschenrechtliche Problematiken, wie die Ungleichheit von Mann und Frau oder die Polygamie, einfach übergangen, was dadurch erklärt werden kann, dass diese Fragestellungen Bereiche betreffen, welche direkt mit dem muslimischen Gesetz (scharia) verbunden sind und diese Menschenrechtserklärung von Traditionalisten verfasst worden ist.

Nach Charfi liegt das Problem bei der fehlenden Unterscheidung zwischen der islamischen Religion selbst und dem muslimischen Gesetz.[14] Für Traditionalisten gehören beide Bereiche unbedingt zusammen, was wiederum zu Schwierigkeiten führt, will man die gesamte islamische Tradition mit den allg. Menschenrechten vereinbar machen. Findet sich in der Religion selbst nichts was der Theorie der Menschenrechte entgegensteht, so steht das muslimische Recht doch einigen Menschenrechten diametral entgegen. Charfi betont, dass beides unbedingt auseinander gehalten werden muss, da das muslimische Recht zwar religiös (ethisch) motiviert war, aber eher säkulares Recht darstellt, welches entwickelt wurde, um den islamischen Staat zu reglementieren.[15] Da es sich nun also um staatliches Recht handelt, welches sicherlich göttlich inspiriert, aber dennoch vom Menschen geschaffen ist, kann dieses auch auf moderne Bedingungen der Zeit angepasst werden.

Der Versuch, allg. Menschenrechtsvorstellungen mit der islamischen Religion zu vereinbaren, konnte also mit der AIM nur zum Teil gelingen, da hier nur diejenigen Rechte festgeschrieben wurden, welche irgendwie in die gesamte islamische Tradition passen. An der entscheidenden Stelle macht diese Erklärung halt: genau da, wo es um die Frage geht ob diese Rechte unantastbar sind. Nach den traditionalistischen Vorstellungen, wie sie auch in der AIM zu finden sind, gilt religiöse Pflicht auch weiterhin vor individuellen Rechten.[16]

[...]


[1] Im eigentlichen Sinne der islamischen Tradition, ist eine „Fatwa“ eine rechtliche Auskunft, welche von einem Mufti oder Rechtgelehrten auf eine Anfrage hin erteilt wird. (Vgl. Wensinck, A.J. u. Kramers, J.H.: „Handwörterbuch des Islam“, S. 130), dagegen stellt die „Fatwa“ gegen Rushdie eigentlich keine „Fatwa“ dar, da sie nicht auf eine Anfrage hin gegeben wurde, eine Begründung mit islamischen Überlieferungen oder aus dem Koran fehlt und sie stellt keine Rechtsauskunft dar, sondern ein Urteil. Anfangs wurde sie auch als Urteil ( hokm) bezeichnet. (Vgl. Vogel, Gereon: „Blasphemie“, S. 184f.)

[2] Vgl. Wielandt, Rotraud in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 181f.

[3] Vgl. Zager, Werner: „Ethik in den Weltreligionen“, S. 79

[4] Vgl. Hoffmann, Anne: „Islam in den Medien“, S. 44

[5] Eine Argumentationsform, die vor allem von fundamentalistischen Gruppen vertreten wird und zur Begründung von staatlichen Zwang, zur Durchsetzung der Scharia herangezogen werden kann – Vgl. Wielandt, Rotraud in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 198f.

[6] Vgl. Wielandt, Rotraud in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 186

[7] Vgl. ebd. S. 179

[8] Müller, Lorenz zitiert in: Hoffmann, Anne: „Islam in den Medien“, S. 44

[9] Vgl. Hoffmann, Anne: „Islam in den Medien“, S. 44

[10] Talabi, Mohamed in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 58 – vgl. auch S. 57

[11] Vgl. Charfi, Mohamed in in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 97

[12] Vgl. Wielandt, Rotraut in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 185

[13] Vgl. ebd. S. 97

[14] Vgl. ebd. S. 98

[15] Vgl. ebd. S. 99

[16] Vgl. Wielandt, Rotraud in Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion, S. 198

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Religion, Freiheit, Blasphemie - Die "Rushdie-Affäre"
Universidad
University of Erfurt  (Philosophische Fakultät)
Curso
Medienethik im internationalen Vergleich
Calificación
2,7
Autor
Año
2005
Páginas
19
No. de catálogo
V36791
ISBN (Ebook)
9783638363181
Tamaño de fichero
556 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Religion, Freiheit, Blasphemie, Rushdie-Affäre, Medienethik, Vergleich
Citar trabajo
Marko Tomasini (Autor), 2005, Religion, Freiheit, Blasphemie - Die "Rushdie-Affäre", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36791

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