Im Rahmen dieser Arbeit ist es Ziel, exemplarisch Ansprüche geflüchteter Menschen auf Leistungen gemäß § 6 AsylbLG darzustellen, die ähnlich bzw. vergleichbar zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII sind. Es sollen Auslegungskriterien dieser Rechtsvorschrift vorgestellt und eine Orientierung über mögliche Ansprüche gegeben werden.
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ heißt es im Artikel 16a GG. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Recht auf Asyl als Grundrecht im Grundgesetz verankert. Leistungsansprüche von Flüchtlingen (und anderen Personengruppen wie z.B. Menschen mit einer Duldung) werden im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Vorrangig sind diese in §§ 2, 3 AsylbLG sowie ergänzend in § 4 AsylbLG beschrieben. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII sowie § 9 Abs. 1 AsylbLG) und damit keine Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff. SGB XII. §§ 2, 3 und 4 AsylbLG decken aber in Einzelfällen nicht alle Bedarfe an Leistungen ab. Ein möglicher Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe ist in § 6 AsylbLG geregelt.
Dieser Vorschrift kommt eine wichtige Funktion zu. Sie gewährleistet, dass trotz der in der Höhe eingeschränkten und von restriktiven Voraussetzungen abhängigen Leistungen des AsylbLG in jedem Einzelfall das Existenzminimum gesichert wird. In mehreren Kommentierungen ist von einer sog. „Auffang- und Öffnungsklausel“ die Rede.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Rechtsvorschrift - § 6 AsylbLG
3. Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Kinder und Jugendliche
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-KRK)
VG Schleswig vom 21.08.1998 (13 B 159/98) / OVG Schleswig-Holstein vom 09.09.1998 (1M 98/98)
VG München vom 26.06.2002 (M 18 K 01.4925)
OVG Lüneburg vom 25.02.1999 (12 L 3799/98)
VG Sigmaringen vom 02.04.2003 (5 K 781/02)
4. Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Erwachsene
VG Augsburg vom 17.10.2000 (Au 3 K 99.1236)
SG Frankfurt vom 16.01.2006 (S 20 AY 1/06 ER)
5. Aktuelle Entwicklung in Politik und Rechtssprechung
BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
6. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, exemplarisch Ansprüche geflüchteter Menschen auf Leistungen gemäß § 6 AsylbLG darzustellen, die vergleichbar mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII sind, und dabei Auslegungskriterien für die Rechtsvorschrift zu erörtern.
- Grundlagen des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 6 AsylbLG)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung der UN-KRK
- Leistungsansprüche für Erwachsene bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- Bedeutung der Rechtsprechung für die Auslegung der "Öffnungsklausel"
- Einfluss europäischer Richtlinien auf die nationale Leistungsgewährung
Auszug aus dem Buch
3. Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Kinder und Jugendliche
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 (UN-KRK) ist am 05.04.1992 in Deutschland in Kraft getreten und seit Mitte Juli 2010 vorbehaltlos gültig. Bei der Auslegung von Leistungsansprüchen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zur „Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ sind insbesondere zu berücksichtigen:
• Art. 3 UN-KRK: Wohl des Kindes
• Art. 23 UN-KRK: Förderung behinderter Kinder (Selbstständigkeit fördern, aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtern)
• Art. 24 UN-KRK: Gesundheitsvorsorge (Ziel: erreichbares Höchstmaß an Gesundheit)
• Art. 27 UN-KRK: angemessene Lebensbedingungen
• Art. 28 UN-KRK: Recht auf Bildung und Schulbesuch
Die UN-KRK ist folglich bei der Ermessensentscheidung als „Mindeststandard“ hinzu ziehen. Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ sollten (oder sind) daher immer dann geboten (sein), wenn die in der UN-KRK garantierten Rechte gefährdet sind. Dies wurde durch mehrere deutsche Gerichte bestätigt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung verortet das Thema im AsylbLG und definiert § 6 AsylbLG als zentrale Auffang- und Öffnungsklausel zur Sicherung des Existenzminimums.
2. Die Rechtsvorschrift - § 6 AsylbLG: Das Kapitel erläutert die Funktion der Vorschrift als Ermessensregelung und die restriktiven Bedingungen für die Bewilligung sonstiger Leistungen.
3. Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Kinder und Jugendliche: Dieses Kapitel analysiert anhand der UN-KRK und verschiedener Gerichtsurteile, wie Ansprüche von Kindern auf integrative Förderung begründet werden können.
4. Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Erwachsene: Hier werden Fallbeispiele aufgezeigt, in denen psychische Erkrankungen Ansprüche von Erwachsenen auf Eingliederungshilfe rechtfertigen.
5. Aktuelle Entwicklung in Politik und Rechtssprechung: Das Kapitel befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung und dem Einfluss europäischer Aufnahmerichtlinien auf die nationale Rechtspraxis.
6. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung resümiert, dass trotz des eigentlich restriktiven Charakters des AsylbLG durch internationale und rechtliche Vorgaben der Spielraum für Leistungsgewährungen wächst.
Schlüsselwörter
AsylbLG, § 6 AsylbLG, Eingliederungshilfe, Existenzminimum, Flüchtlinge, UN-Kinderrechtskonvention, Ermessensentscheidung, Sozialhilfe, Öffnungsklausel, Menschenwürde, Gesundheit, Integration, Aufnahmerichtlinie, Rechtsprechung, Asylbewerber.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Möglichkeit für geflüchtete Menschen, Eingliederungshilfeleistungen gemäß § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Felder sind die Auslegung von "sonstigen Leistungen" nach dem AsylbLG, die Berücksichtigung der Kinderrechte sowie der Schutz der Gesundheit bei Erwachsenen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Auslegungskriterien für § 6 AsylbLG darzustellen und aufzuzeigen, in welchen Einzelfällen Ansprüche auf Leistungen vergleichbar zur Eingliederungshilfe des SGB XII bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde gewählt?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine juristische Analyse der Rechtsvorschriften sowie die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Entscheidungen und internationaler Abkommen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Ansprüchen für Kinder unter Berücksichtigung der UN-KRK sowie für Erwachsene bei psychischen oder physischen Erkrankungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich über Begriffe wie AsylbLG, Eingliederungshilfe, Ermessensreduzierung, UN-KRK und menschenwürdiges Existenzminimum definieren.
Inwiefern beeinflusst die UN-KRK die Ermessensausübung bei Kindern?
Die UN-KRK fungiert als Mindeststandard, der das behördliche Ermessen im Einzelfall bei gefährdeten Rechten von Kindern "auf Null" reduzieren kann.
Wie definiert die Rechtsprechung den Begriff der Gesundheit bei Erwachsenen?
Die Rechtsprechung interpretiert den Gesundheitsbegriff weit und bezieht explizit das psychische Wohlbefinden sowie die Vermeidung von Verschlechterungen des Gesundheitszustands mit ein.
- Citation du texte
- Henning Becker (Auteur), 2017, Eingliederungshilfe für Flüchtlinge nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367993