Geschichtliche Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens als Form der Heimerziehung

Unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens


Mémoire (de fin d'études), 2004

122 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Die Anstaltserziehung im 19. Jahrhundert
1.1 Die Nachgehende Fürsorge im Rettungshaus von Johann Hinrich Wichern
1.2 Die Entwicklung rechtlicher Grundlagen der Fürsorgeerziehung

2 Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens im Kontext von Kritik und Reformen der Heimerziehung des 20.Jahrhunderts
2.1 Die Fürsorgeerziehung in der Weimarer Republik
2.2 Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) 1922/24
2.2.1 Die Fürsorgeerziehung im RJWG
2.2.2 Die Schutzaufsicht im RJWG
2.2.2.1 Die Schutzaufsicht in Niedersachsen
2.2.2.2 Ergebnisse einer Studie über die Schutzaufsicht
2.3 Die Fürsorgeerziehung im Nationalsozialismus
2.4 Die Entwicklung in der Heimerziehung nach 1945
2.5 Zwischenfazit
2.6 Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 1961
2.6.1 Die Heimerziehung und die Nachbetreuung im JWG
2.6.2 Die Schutzaufsicht im JWG
2.7 Die Heimkampagne und ihre Auswirkungen auf die Heimerziehung
2.7.1 Die Kritik an der Totalen Institution Heim
2.7.2 Der Zwischenbericht der Kommission Heimerziehung
2.7.3 Die Nachbetreuungs- und Verselbstständigungsdiskussion
2.7.3.1 Ergebnisse einer Studie zur psychosozialen Situation Heimentlassener volljähriger Frauen und Männer
2.7.3.2 Die Anerkennung des Betreuten Wohnens durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden (BAGLJÄ)
2.7.4 Der achte Kinder- und Jugendbericht und zusammenfassender Wandel in der Heimerziehung
2.8 Zwischenfazit

3 Der gesellschaftliche Wandel
3.1 Strukturwandel der Jugendphase
3.2 Der Übergang vom Jugend- zum frühen Erwachsenenalter
3.3 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 1990/91
3.3.1 Die Ziele und die Grundorientierung der öffentlichen Jugendhilfe im SGB VIII
3.3.2 Der Hilfeplan
3.3.3 Die rechtlichen Grundlagen des Betreuten Wohnens als Angebot der Heimerziehung im SGB VIII

4 Betreutes Wohnen als Form der Heimerziehung im 21.Jahrhundert
4.1 Die Definition des Betreuten Wohnens
4.2 Die Ziele des Betreuten Wohnens
4.3 Die Zielgruppen des Betreuten Wohnens
4.4 Die Aufgaben der Betreuung im Betreuten Wohnen
4.5 Betreuungsumfang und Betreuungsdauer
4.6 Die Mitarbeiterinnen im Betreuten Wohnen
4.7 Die Finanzierung des Betreuten Wohnens
4.8 Die Methoden im Betreuten Wohnen
4.8.1 Das Konzept der Lebensweltorientierung
4.8.2 Die Stellvertretende Deutung
4.8.3 Das Empowerment
4.8.4 Die Soziale Einzelhilfe
4.8.5 Die Methode des Sich-am-Jugendlichen-orientieren
4.9 Die statistische Entwicklung des Betreuten Wohnens
4.10 Die Forschungsergebnisse zum Betreuten Wohnen

5 Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

In der Heimerziehung werden heute Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen betreut, weil sie aus unterschiedlichen Gründen vorüber­gehend oder dauerhaft nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können, wollen oder dürfen, da dort eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.

Das Heim ersetzt in dieser Situation die familiären Versorgungs- und Erziehungsleistungen und bietet einen neuen Lebensort an, der geprägt ist durch die Verbindung von Alltagsleben und pädagogischem, ggf. therapeu­tischem Angebot. Unter Berücksichtigung des Alters, des Geschlechts, der Nationalität und der individuellen Biographie ist es die Aufgabe von Heimerziehung, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Entwick­lung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und sie in der Konsequenz an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. In der Zielrichtung der Heimerziehung sind im § 34 SGB VIII drei Optionen angelegt:

1. die Rückkehr in die eigene Familie, unter der Voraussetzung der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie,
2. die Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie
3. und die auf längere Zeit angelegte Lebensform mit der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben.

Eine Form der Heimerziehung für die Adressatinnen des zuletzt genannten Zieles ist das Betreute Wohnen. Das Betreute Wohnen als Form der Heimerziehung wird sowohl als Übergangshilfe zwischen Wohngruppe und selbstständiger Lebensführung als auch als eigenständige Hilfeform eingesetzt. Im Betreuten Wohnen leben Jugendliche und junge Erwachsene in Einzelwohnungen, in denen sie durch qualifizierte Fachkräfte betreut werden. Wesentliches Merkmal dabei ist, dass keine Betreuung rund um die Uhr stattfindet und die Betreuung durch Beratung und Unterstützung gekenn­zeichnet ist. Die allgemeine Intention der Betreuung ist die prozesshafte Begleitung zur autonomen Lebensführung. (WIESNER, 2000: 444)

Als Erzieherin mit langjähriger Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen der Heimerziehung konnte ich im Laufe meiner Berufsbiographie die Institutionalisierung dieser jungen Reformvariante der Heimerziehung aus der Sicht der Praxis miterleben. In der theoretischen Auseinandersetzung mit dem Thema des Betreuten Wohnens während meines Studiums fiel mir immer wieder auf, dass die Geschichte dieser Hilfe zur Erziehung in der Fachliteratur nur sehr selten Erwähnung findet. So entstand mein Interesse an der intensiveren Auseinandersetzung mit dieser Thematik.

Ausgehend von der Anstaltserziehung im 19. Jahrhundert werde ich in der vorliegenden Arbeit die geschichtlichen Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens als Form der Heimerziehung darstellen. Dabei werde ich unter Verwendung verschiedener Studien das geschichtliche Spiegelbild im Hinblick auf ihre Aussagen und Ergebnisse ergänzen. Mit dem Fokus auf die Entwicklung des rechtlichen Rahmens als Spiegelbild des Umgang des Staates mit dieser Form der Heimerziehung erscheint mir dabei die Beantwortung folgender Fragen von besonderer Bedeutung:

Welche Ursachen führten zur Einführung des Betreuten Wohnens als Form der Heimerziehung? Lassen sich unterschiedliche Formen rekonstruieren? Welche Intentionen waren damit verbunden?

Was führte zur Institutionalisierung und Professionalisierung? Welche Rahmenbedingungen lassen sich für die heutige Form beschreiben?

Das Kapitel 1 dieser Arbeit dient der Darstellung der Nachgehenden Fürsorge des Rauhen Hauses von Johann Hinrich Wichern. An diesem Beispiel werde ich die Nachbetreuung heimentlassener Jungen und Mäd­chen am Beispiel einer Erziehungsanstalt des 19. Jahrhunderts darstellen. Weiter werde ich in diesem Kapitel auf die Ursprünge rechtlicher Grundlagen in der Heimerziehung eingehen.

Im 2. Kapitel werde ich die Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens im 20. Jahrhundert im Kontext der Heimkritik und der Heimreformen beschreiben. Dabei werde ich mich von 1945 bis zum In-Kraft-Treten des SGB VIII primär auf die alten Bundesländer beziehen. Insbesondere geht es in diesem Kapitel auch um die Jugendhilferechtsentwicklung im RJWG und JWG sowie um die Argumentation des Institutionalisierungsprozesses für das Betreute Wohnen.

Das 3. Kapitel beschäftigt sich mit dem gesellschaftlichen Wandel und den soziologischen und psychologischen Auswirkungen auf junge Frauen und Männer an der Schwelle zum Erwachsenwerden im 20. Jahrhundert.

Das 4. Kapitel dient der Beschreibung des Betreuten Wohnens im Kontext des rechtlichen Rahmens im SGB VIII. Neben den Rahmenbedingungen werde ich hier auch auf die heutigen Methoden und Forschungsergebnisse und Diskussionen eingehen.

Die Schlussbemerkung im 5. Kapitel soll die zentralen Aussagen der vorliegenden Arbeit zusammenfassen und die im Eingang gestellten Fragen beantworten.

Insgesamt werde ich aus Gründen der besseren Lesbarkeit größtenteils darauf verzichten, die jeweils weibliche und männliche Bezeichnung zu verwenden. Sofern von mir neutrale oder weibliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter i.d.R. jeweils männliche und weibliche Personen zu verstehen.

1 Die Anstaltserziehung im 19. Jahrhundert

Folgt man BLANDOW, wird über die Gründung von Waisenhäusern bereits im 3. Jahrhundert und über die Entstehung von Findelhäusern im 8. Jahrhundert berichtet. (BLANDOW, 1989: 278) Aus beiden Institutionen ist ursprünglich die heutige Heimerziehung entstanden. Der Aufbau von Findel- und Waisenhäusern war seit dem 17. Jahrhundert als direkte Reaktion auf die Armut von Kindern und Jugendlichen zu verstehen. Die Armenkinder sollten an ihre Rolle als Arbeiterinnen in den Manufakturen gewöhnt werden, im Mittelpunkt des Alltags in den Erziehungsanstalten stand deshalb die Erziehung zur Arbeit und Religiosität. In den Waisenhäusern herrschten überwiegend katastrophale Zustände, die Ende des 18. Jahrhunderts den sogenannten Waisenhausstreit auslösten. In ihm stritten gesellschaftskri­tische Autoren (Philanthropen)[1] und städtische Rats- und Senatsangehörige über die desolaten Lebensumstände und den damit verbundenen psychischen Auswirkungen auf die Kinder in den Waisenhäusern. Die Kritik richtete sich gegen die unhygienischen und gesundheitsgefährdenden Zustände, die repressiven Erziehungsmethoden, die skrupellose Ausbeutung der kindlichen Arbeitskraft, die übermäßige religiöse Erziehung und die hohe Kindersterblichkeit. (SAUER, 1979: 20ff.) SALZMANN und auch PESTA­LOZZI kritisierten die unzureichenden Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie dass die Kinder nach einem Aufenthalt in einem Waisenhaus unbrauchbar für die Gesellschaft seien. (KUHLMANN/SCHRAPPER, 2001: 303f.) Das Resultat des Waisenhausstreites war, dass die Unterbringung der Kinder in ländlichen Familien erfolgte, was letztendlich zu keiner veränderten Lebenssituation für die Kinder führte, denn auch hier wurden sie skrupellos ausgebeutet und die Verantwortlichen gingen schon bald wieder dazu über, die Kinder in den Waisenhäusern unterzubringen. Jedoch entwickelten sich in der Folge verschiedenste Erziehungsanstalten mit besonderen Aufgaben und eigenen Arbeitsformen, die auch aus der Erkenntnis, dass Kindern eine besondere Lebens- und Entwicklungsphase zuzubilligen sei, resultierten. (HANSBAUER, 1999: 30) Impulse für eine Reform der Anstaltserziehung gingen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts von den Kirchen aus. Der Staat hielt sich zu dieser Zeit aus der Anstaltserziehung heraus. Er beschränkte sich im Sinne des damaligen Liberalismus auf eine Nachtwächterfunktion. Unter den kirchlichen Einrichtungen galt die Rettungshausbewegung als besonders innovativ, die von den Ideen PESTALOZZIS geprägt waren. Die Rettungshäuser wurden landesweit, jedoch nicht flächendeckend, neben den weiterbestehenden Waisenhäusern gegründet.

1.1 Die Nachgehende Fürsorge im Rettungshaus
von Johann Hinrich Wichern

Die Leitidee der Rettungshäuser war der Gedanke, das einzelne Kind als erziehungsbedürftig anzusehen, dahinter stand u.a. der Gedanke, mit gezielten Erziehungsmaßnahmen die Folgen der Armut zu korrigieren. Von zentraler Bedeutung für die Rettungshausbewegung war der Theologe Johann Hinrich Wichern (1808-1881). Wichern gründete 1833 das auch heute noch bestehende Rauhe Haus in Hamburg. Wicherns Ziel war es, verwahrloste Kinder und Jugendliche aus ihrem verderbten Milieu heraus­zuholen und sie in den familienanalogen Gruppen[2] des Rauhen Hauses zu nützlichen, produktiven Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen[3]. Zu Wicherns Erziehungsprinzipien gehörte vor allem die Freiwilligkeit – er nahm Kinder nur auf Antrag der Eltern auf. Aus Gründen der Wahrung ihrer eigenen Autonomie verzichteten die Rettungshäuser zunächst auf staatliche Unterstützung (die Finanzierung erfolgte aus Beiträgen der Eltern, Spenden und durch die Erwirtschaftungen aus der Landwirtschaft), um nicht als Strafanstalt missbraucht zu werden. Die Bemühungen des Rauhen Hauses richteten sich auf die Selbstständigkeit der Kinder und Jugendlichen, zu der nach WICHERN vor allem eine ausreichende „sittliche Festigung und ein mate­rielles Auskommen“ gehörten sowie eine nicht nur objektiv, sondern subjektiv ausreichend attraktive Lebensperspektive. (HANSBAUER, 1999: 34)

Da die Unterbringung in einem Rettungshaus die Kinder und Jugendlichen aus dem gesellschaftlichen Leben herausnahm und ihnen in mancher Beziehung ein anderes, vor allem geschützteres Leben bot, wurden ihnen jedoch auch Erfahrungen im gesellschaftlichen Kontext vorenthalten. Dieser Mangel, so WICHERN, konnte in der Anstalt selbst nicht ausgeglichen werden, sondern nur in der Realität der Gesellschaft, jedoch weiter mit dem Schutz des Rauhen Hauses. Denn eine plötzliche und vollständige Selbstständigkeit, wie sie im gesellschaftlichen Leben gefordert war, musste diese Jugendlichen durch den Bruch des Auszuges aus dem Rettungshaus aufgrund ihres Mangels an Erfahrungen in der Gesellschaft überfordern. (LINDEMEIER, 1998: 269) So stellte WICHERN im Jahr 1846 fest:

„Es ist gewiß eine schwierige Aufgabe, das dem öffentlichen Leben entnommene Kind so zu bilden, dass ihm bei seinem späteren Eintritt in dasselbe die vollständige Unkunde aller Verhältnisse nicht zum Fallstrick werde.“ (Wichern, 1846: 173)

Vor diesem Hintergrund dehnte Wichern die Fürsorge für die Jugendlichen auf die Zeit nach ihrer Entlassung aus und entwickelte die Nachgehende Fürsorge, mit dem Ziel, den jungen Menschen ein allmähliches Hinein­wachsen in die Selbstständigkeit zu ermöglichen und die Erziehungserfolge möglichst langfristig zu sichern. Da WICHERN durch die wachsende Zahl entlassener Zöglinge mit der Aufgabe der Nachgehenden Fürsorge bald überfordert war, übertrug er sie auf seine Gehilfen (Konvikte), die er speziell auch für diese Aufgabe in der 1834 entstandenen Brüderanstalt zu Armenerziehern und Diakonen ausbildete.

„Zwei dieser Gehülfen haben mit der Besorgung dieser Geschäfte genug zu tun, und einer derselben kann außer diesem Amt wenig beschaffen.“ (WICHERN, 1908b: 492)

Bereits 1838 berichtete WICHERN über die Erfahrung mit der Fürsorge für entlassene Zöglinge. (WICHERN, 1908b: 485) Demnach wurde die Fürsorge des Rauhen Hauses für die Zöglinge bis zum Ende der Lehrzeit aufrechterhalten. Die jungen Männer wurden nach ihrer Konfirmation aus dem Rauhen Haus entlassen und entweder in die Hände von Handwerksmeistern gegeben, um dort ein Handwerk zu erlernen, oder sie gingen als Schiffsjungen zur See. Zum Entlassungsalter sowie zur Ausbildungsdauer der jungen Männer machte WICHERN folgende Aussage:

„Ebenfalls nachteilig wirken die langen Lehrjahre der Burschen, die wie es genannt wird ‚frei lernen‘ müssen. In der Regel müssen sie fünf oder fünfeinhalb Jahre lernen, nur wenige kommen mit vier oder viereinhalb Jahren durch. Wenn ein Mensch also mit 17 oder 18 Jahren in die Lehre kommt, was oft und sogar gewöhnlich der Fall ist, ist er im günstigsten Fall in sein 21. oder 22., oft bis in sein 24. Jahr Lehrjunge.“ (WICHERN, 1908b: 488)

Zwischen den Handwerksmeistern und dem Rauhen Haus wurde vor Beginn der Lehre ein „Contract“ geschlossen, der u.a. Auskunft über die Art der Zusammenarbeit zwischen dem Rauhen Haus und dem Lehrmeister gab. Neben materiellen Hilfen wie Kleidung, Ein- und Ausschreibegelder für die Handwerkszunft machte WICHERN in wöchentlichen bis 14-tägigen Abstän­den regelmäßige Besuche in den Werkstätten der Lehrlinge. Die Besuche gaben sowohl den Lehrlingen als auch dem Handwerksmeister das Gefühl, bei Schwierigkeiten einen Ansprechpartner zu haben. So konnten in den Lehrlingsbetrieben die Zahl der Ausbildungsabbrüche vermindert werden. Neben den beratenden und aufsuchenden Kontakten fanden für die ehemaligen Zöglinge im 14-tägigen Rhythmus Versammlungen auf freiwilliger Basis und in geselliger und zwangloser Form im Rauhen Haus statt. Diese Treffen dienten dem Kontakt und Austausch untereinander sowie der Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Rauhen Haus. Eine wichtige Funktion dieser Gruppentreffen war auch die, der sozialen Isolation der jungen Männer vorzubeugen. Es bestand die Möglichkeit, besondere Fragen mit WICHERN oder mit anderen Mitarbeitern allein zu klären, aus der Hausbibliothek konnten Bücher entliehen werden und in späteren Jahren wurde sogar Nachhilfeunterricht[4] eingerichtet. WICHERN war der Meinung, dass die regelmäßigen Zusammenkünfte ein wichtiger Bestandteil für die „Leitung und Pflege des inneren Lebens“ der jungen Menschen sei. Mit den weiter entfernt lebenden ehemaligen Zöglingen hielt WICHERN durch regelmäßige Briefe Kontakt.

Mädchen wurden im Rauhen Haus erst ab 1835 aufgenommen. Sie wurden innerhalb der Einrichtung im gesamten hauswirtschaftlichen Bereich ausgebildet, um später als Kinder- oder Dienstmädchen in bürgerlichen Haushalten zu arbeiten. Eine Nachbetreuung wie bei den jungen Männern war jedoch nicht möglich. Der Hauptgrund dafür lag für WICHERN darin, dass bei bekannt werden des Aufenthaltes der jungen Frauen in einem Rettungshaus dieses für sie eine diskriminierende Wirkung gehabt hätte. (LINDEMEIER, 1998: 264ff.) Die Entlassung der jungen Frauen erfolgte aus den beschriebenen Gründen erst im Alter von 19 bis 20 Jahren.

Nach diesen Ausführungen stelle ich zusammenfassend fest, dass WICHERN bereits vor über 150 Jahren wichtige Erkenntnisse hatte, die in der weiteren Entwicklung der Heimerziehung und des Betreuten Wohnens von entscheidender Bedeutung sein werden. Dazu gehören:

- Dass er erkannte, dass die von ihm betreuten jungen Frauen und Männer an Entwicklungsverzögerungen litten und somit bei der Ausbildung mehr Zeit benötigten.
- Dass eine gute Ausbildung die Basis für die eigene Versorgung und die Platzierung in der Gesellschaft von jungen Menschen bildet.
- Dass die Anstaltserziehung Kindern und Jugendlichen einen Schutzraum bietet, ihnen jedoch auch Erfahrungen vorenthielt, die sie nur in der Realität der Gesellschaft machen konnten.
- Jedoch erkannte WICHERN auch, dass die Entwicklung einer posi­tiven pädagogischen Beziehung durch die emotionale Hinwendung der Gehilfen zu den jungen Frauen und Männern wesentlich zum Gelingen der Erziehung beiträgt.

Durch die Nachgehende Fürsorge versuchte WICHERN den jungen Frauen und Männern nach ihrer Entlassung aus dem Rauhen Haus das allmähliche Hineinwachsen in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Der Nachgehenden Fürsorge kam somit eine wichtige Funktion bei der Reintegration entlassener junger Frauen und Männer in die Gesellschaft zu und sie war als letzte Betreuungsstufe vor der völligen Selbstständigkeit zu sehen. Die Nachgehende Fürsorge stellte somit die früheste Form eines gesonderten Nachbetreuungsdienstes als Aufgabe der Heimerziehung dar. Sie erfolgte jedoch nicht flächendeckend, denn allgemeine, verbindliche gesetzliche Grundlagen, behördliche Organisation, staatliche Finanzierung sowie methodische Grundlagen und ausgebildetes Erziehungspersonal gab es zu diesem Zeitpunkt für den gesamten Bereich der sozialen Arbeit noch nicht.

1.2 Die Entwicklung rechtlicher Grundlagen der Fürsorgeerziehung

Im ausgehenden 19. Jahrhundert kam es durch die fortschreitende Industrialisierung zu weiteren sozialen Wandlungsprozessen für die Gesellschaft im Deutschen Kaiserreich (1871-1918). Die Rolle der Frau begann sich zu ändern. Den Forderungen der Arbeiterbewegung nach existenzieller Absicherung wurde mit der Einführung der Sozialgesetzgebung (gegen Krankheit, industrielle Unfälle sowie Invalidität und Alter) zwischen 1883 und 1889 unter Bismarck nachgegeben. Männern wird ab 1871, Frauen ab 1919 ein Wahlrecht zugestanden. (OSTNER, 2001: 219) Der Staat beginnt sich zu einem Sozialstaat zu entwickeln. Gleichzeitig entwickelte sich durch einen massiven Anstieg der Armut infolge der fortschreitenden Indu­strialisierung eine bis dahin unbekannte Zunahme von Verwahrlosung und Kriminalität unter Kindern und Jugendlichen. Die konfessionellen Einrich­tungen waren mit der Bewältigung des Massenelends bald überfordert. Der Staat mischte sich zunehmend in die Anstaltserziehung ein. Auf die Verwahrlosung und Kriminalität der Kinder und Jugendlichen reagierte er mit dem Erlass von Strafgesetzen zur Zwangserziehung in staatlichen Erzie­hungs- und Besserungsanstalten. In den Anstalten wurden häufig mehrere hundert Kinder und Jugendliche in Großgruppen unterge­bracht und es herrschte dort strenge Disziplin, Dressur, Drill und Gewalt. (HECKES/ SCHRAPPER, 1988: 16f.)

Die Grundlage des Strafrechts im Deutschen Kaiserreich war das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871. Dem gesamten Jugendstrafrecht waren im RStGB drei Bestimmungen (§§ 55-57) für die Behandlung minderjähriger Straftäter gewidmet, die bis zum In-Kraft-Treten des 1. Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 1923 in Geltung blieben. Diese regelten:

1. Die Strafmündigkeit: Kinder bis zum 12. Lebensjahr durften demnach nicht strafrechtlich verfolgt werden (§ 55 RStGB). Dieses änderte sich nach der Novelle des RStGB von 1876. Von jetzt an konnten nach Maßgabe des Landesrechts auch strafunmündige Kinder unter 12 Jah­ren mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden.
2. Die bedingte Strafmündigkeit: Diese besagte, dass Jungen und Mädchen zwischen 12 und 18 Jahren trotz Begehens einer Straftat freigesprochen werden konnten, wenn sie die zur Erkenntnis ihrer Straftat erforderliche Einsicht nicht besaßen. In diesem Fall entschied der Strafrichter, ob die Mädchen und Jungen ihrer Familie überwiesen oder einer Erziehungs- und Besserungsanstalt, aus der sie spätestens mit dem vollendeten 20. Lebensjahr entlassen werden mussten, übergeben wurden (§ 56 RStGB).
3. Die zwingende Strafmilderung: sah vor, dass bei der Festsetzung der Strafe eine mildere Bestrafung bei 12-18-jährigen Mädchen und Jungen mit Einsichtsfähigkeit anzuwenden war (§ 57 RStGB). (BINDUS/ MUSSET, 1999: 276)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die durch ein Strafgericht angeordnete Zwangserziehung in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt nach einer Straftat als Sonderbehandlung für Kinder und Jugendliche vorgesehen war. Die Unterbringung bedeutete rechtlich gesehen einen massiven, staatlichen Eingriff in die Rechte (Persönlichkeitsrechte, elterliche Gewalt) von Kindern/Jugendlichen und Eltern. In den unmittelbar folgenden Jahren erging nach der Novelle 1876 eine Flut neuer Landesgesetze, die eigentlichen Fürsorgegesetze, die teilweise nun auch Fälle mit einbezogen, in denen die Kinder durch Pflichtversäumnisse der Eltern verwahrlost waren. Das in Preußen 1878 erlassene erste Gesetz betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder verstand sich als reines Ausführungsgesetz zum novellierten § 55 RStGB und sah das Vormundschaftsgericht zur Prüfung der Persönlichkeit der Eltern und der übrigen Lebensverhältnisse des Kindes vor. Mit dem am 02.07.1900 in Preußen erlassenen Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger wurde eine weitere Neuorientierung praktiziert. Von nun an konnten Minderjährige, auch ohne straffällig geworden zu sein, zur Verhütung völligen sittlichen Verderbens in einer Erziehungsanstalt untergebracht werden. Preußen hatte damit auf die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 01.01.1900 (§§ 1666[5] und 1838[6] ) reagiert, das eine Einschränkung der Elternrechte durch das Vormund­schaftsgericht nur für die Fälle vorsah, wenn der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht hatte. Die Einführungsgesetze des BGB ermöglichten jedoch im Art. 135, dass die Landesgesetze über die Fürsorgeerziehung unbeschadet bleiben sollten, solange ein Vormundschaftsgericht diese regelte. (PEUKERT,1986: 69ff.)[7]

Bereits ab 1910 war in Hamburg auch die Aufnahme von Minderjährigen in einer Erzie­hungsanstalt auf Antrag der Erziehungsberech­tigten[8] im Gesetze über die öffentliche Fürsorge für Minderjährige geregelt. So war das Prinzip der Freiwilligkeit innerhalb der öffentlichen Erziehung, das im späteren Jugendwohlfahrtsgesetz Einzug hält, im Landesrecht von Hamburg mit aufgenommen und auch nach Einführung des Reichsjugend­wohl­fahrtsgesetzes wurde es grundsätzlich beibehalten. Zur Umsetzung hatte der Gesetzgeber in Hamburg bereits eine eigene Behörde, die Behörde für öffentliche Fürsorge, benannt. (PONGRATZ/HÜBNER, 1959: 7) Durch die länderspezifischen Fürsorgegesetze, wie sie seit der Einführung des BGB genannt wurden, kam es in der Folge zu einem massiven Anstieg der Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in Erziehungs- und Besserungsanstalten.

Die Fürsorgegesetze verdienen meiner Meinung nach Beachtung, da sie den Umschwung des Staates von der Zwangserziehung zur Fürsorgeerziehung sowie bezüglich des Verfahrens und der Organisation der ersten reichs­weiten Gesetzgebung den Weg ebneten. Gleichzeitig entwickelte sich mit der Einführung der Fürsorgeerziehung eine neue staatliche Sozialisa­tions­institution.

2 Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens im Kontext von Kritik und Reformen der Heimerziehung des 20.Jahrhunderts

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts begann sich Sozialarbeit vom Ehrenamt zur Profession zu entwickeln. Die Entwicklung der Ausbildung im Bereich der Sozialen Arbeit resultierte dabei aus der Zunahme der sozialen Aufgaben sowie dem zuneh­menden Bedarf an ausgebildetem Personal. ALMSTEDT stellt fest, dass die Anfänge der Heimerzieherinnenausbildung im Wesent­lichen auf WICHERN zurückgeht, der – wie beschrieben – ab 1834 Erziehungsgehilfen für die Rettungshäuser ausbildete. (ALMSTEDT, 1996: 5f.) In den Jahren 1925 bis 1930 wurden anerkannte Ausbildungsgänge für Heimerzieherinnen eingerichtet, die jedoch während der nationalsozialisti­schen Herrschaft fast vollständig demontiert wurden und sich auch nach 1945 nur langsam fortentwickelten[9]. Wurden bereits 1928 die Berufe Kinder­gärtnerin und Hortnerin zusammengefasst, folgte eine weitere Zusammen­fassung mit dem Beruf der Heimerzieherin in der Zeit von 1962 bis 1972 unter der Berufsbezeichnung der Erzieherin mit standardisierter drei- bis vierjährigen Ausbildung an einer Fachschule. (VON DERSCHAU, 1993: 294) Ab 1900 gründeten verschiedene Träger Schulen zur beruflichen Ausbildung in der Wohlfahrtspflege. Die von ALICE SALOMON 1908 gegründete Soziale Frauenfachschule in Berlin wird dabei als ein wesentlicher Schritt zur Professionalisierung sozialer Arbeit angesehen. In gemeinsam erarbeiteten Ausbildungsrichtlinien einigten sich die Träger der Schulen 1917 auf die einheitliche Berufsbezeichnung Fürsorgerin. Mit der Ausbildung zur Fürsor­gerin, die Mitte der 60er Jahre durch die Ausbildung der Sozialarbeiterin abgelöst wird, hatte die Berufsausbildung ihre Grundstruktur bekommen. Die Ausbildung an einer höheren Fachschule dauerte fünf Jahre einschließlich eines Berufspraktikums. Die Diplom­studiengänge Sozialarbeit/Sozial­päd­agogik an den Fachhochschulen und den Universitäten entstanden vor dem Hintergrund der Bildungs- und Sozialreformen zu Beginn der 70er Jahre. (THOLE, 2002: 799ff.)

2.1 Die Fürsorgeerziehung in der Weimarer Republik

Mit Beginn des 20. Jahrhunderts strebten engagierte Pädagogen im Kontext der kultur- und gesellschaftskritischen Impulse danach, alternative Formen der Fürsorgeerziehung zu entwickeln. Durch die Reformpädagogik und die geisteswissenschaftliche Pädagogik wird eine tiefgreifende Revision in der traditionellen Pädagogik von Zucht und Gehorsam in Gang gesetzt. Das Kind mit seinen Bedürfnissen nach Entfaltung einer eigenen Persönlichkeit und die Erziehung zur Selbstständigkeit werden in den Mittelpunkt der fachlichen Diskussion gestellt. Dabei wird die Bedeutung der Gemeinschaft der Gleichaltrigen sowie die Bestrebungen junger Menschen nach sozialer und politischer Bildung herausgearbeitet. Die gesellschaftlich erzeugte Jugend­phase (sowie die Adoleszenz[10] ) und ihre besondere entwicklungspsycholo­gische[11] Bedeutung wird von der Psychologie und der Soziologie entdeckt.[12]

Dem autoritären Kaiserreich folgte der 1. Weltkrieg und die Weimarer Republik. BÖHNISCH bemerkt, dass die Weimar Republik jenen epochalen Abschnitt bezeichnet, in dem die Heimerziehung in die Gesellschaft geholt wurde. (Böhnisch, 1999: 419) Von WOLFFERSDORFF ist der Meinung, dass die Risiken der industriellen Massengesellschaft, die Impulse der Demo­kratisierung und der Diskurs der Jugendbewegung (Wandervogel­bewegung) ein geistiges Klima entstehen ließen, das auch für die in den Zwangsanstalten eingeschlossenen Teile der proletarischen Jugend nach Wegen sozialer Integration fragen ließ. (v. WOLFFERSDORFF, 2001: 156). Hingegen stellt BLANDOW fest, dass zwar durch die von der Jugend­bewegung beeinflusste sozialpädagogische Bewegung der 20er Jahre,
die geprägt war durch die psychoanalytische Bewegung[13] und die
kommunistische und sozialistische Arbeiterbewegung, denen sich junge Pädagogen angeschlossen hatten, diverse Reformheime (Kleinheime, therapeutische Heime, Landerziehungsheime, Einrichtungen der Kollektiv­erziehung) entstanden, die jedoch gegen die Übermacht der in den großen Wohlfahrtsverbänden[14] organisierten Anstalten wenig ausrichten konnten. (BLANDOW, 1989: 281) Auch in der Weimarer Republik wurde größtenteils an der bisher beschriebenen Form der Anstaltserziehung festgehalten. Nicht Erziehung, sondern Zwang, Vergeltung und Peinigung wurden in den Anstalten ausgeübt. So kam es mit dem Fürsorgeskandal (1927-1932) nach dem Waisenhausstreit zu einer zweiten Phase der öffentlichen Skanda­lisierung durch die linken und rechten Parteien der Weimarer Republik. Ausgelöst wurde der Fürsorgeskandal durch Todesfälle in einzelnen Anstalten infolge von Misshandlungen durch Erzieher bzw. durch andere Zöglinge. Die Fürsorgeskandale wurden als Folge der unmenschlichen Verhältnisse der damaligen Politik gesehen. Kritisiert wurden u.a.:

- die mangelnde pädagogische Betreuung,
- die gefängnisartigen Ausstattungen,
- die harte Bestrafung durch Prügel und Einschluss in den Karzer,
- der willkürliche und autoritäre Erziehungsstil.

Besonders Angehörige der SPD und der KPD unterstützten die Kritik der Zöglinge durch Flugblätter und vereinzelt durch Hilfe zur Flucht aus den Anstalten. Daneben waren es aber auch junge Pädagogen aus der sozialpädagogischen Bewegung der 20er Jahre, die diese Aktionen unterstützten. (KUHLMANN/SCHRAPPER, 2001: 304) Die Fürsorgeskandale lösten zwar heftige öffentliche Diskussionen aus, kamen aber wohl zu spät, um noch vor der nationalsozialistischen Machtergreifung zu praktischen Konsequenzen größeren Umfangs führen zu können. Die Weimarer Reformbestrebungen sind, so BLANDOW, jedoch nicht zu unterschätzen, schließlich wurden in dieser Zeit Heimkonzepte entwickelt, an die später angeknüpft wurde, und erstmals wurde Heimerziehung politisiert, womit sie
ihren Charakter als gesellschaftliche Institution offenbarte. (BLANDOW, 1989: 281). Eine Errungenschaft dieser Zeit ist schließlich auch die erste allgemeinverbindliche Rechtsgrundlage für die Jugendhilfe durch das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG), das 1924 in Kraft trat, und damit verbunden das Recht des Kindes auf Erziehung. Damit bekam die Fürsorgeerziehung eine reichseinheitliche gesetzliche Grundlage und mit dieser die organisatorische, rechtliche Gestalt, die sie in Grundzügen noch heute trägt.

2.2 Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) 1922/24

Bereits vor der Verabschiedung der Weimarer Verfassung hatte das Reichsministerium mit den Arbeiten an einem Reichsgesetz für Jugend­wohlfahrt (RJWG) begonnen, jedoch erst durch einen interfraktionellen Antrag von 33 weiblichen Reichtagsabgeordneten wurden die Vorarbeiten beschleunigt, sodass die Reichsregierung einen Gesetzentwurf einbrachte, der schließlich ein Jahr später verabschiedet wurde. Das RJWG, 1922 verkündet und wegen der rapide fortgeschrittenen Geldentwertung in der Inflationszeit erst am 01.04.1924 mit verkürzter Fassung in Kraft getreten, stellte die Jugendhilfe erstmals auf ein reichsweites rechtliches Fundament. Das RJWG regelte in 6 Abschnitten und 78 Paragrafen, was bis dahin in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden und Verbände geregelt wurde, und übertrug diese Aufgaben nun einer einheitlichen Behörde, dem Jugendamt, das mit Fachleuten[15] besetzt und von den Wohlfahrtsverbänden unabhängig sein sollte. Die Systematik des RJWG sah wie folgt aus.

Die Systematik des RJWG

Abschnitt I (§1-2 RJWG) Allgemeines

Abschnitt II (§§ 3-18 RJWG) Jugendwohlfahrtsbehörde, Jugendamt und Zuständigkeit

Abschnitt III (§§ 19-31 RJWG) Schutz der Pflegekinder

Abschnitt IV (§§ 32-48 RJWG) Stellung des Jugendamtes im Vormundschaftswesen

Abschnitt V (§§ 49-55 RJWG) Unterstützung hilfsbedürftiger Minderjähriger

Abschnitt VI (§§ 56-78 RJWG) Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung

Das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesell­schaftlichen Tüchtigkeit wurde durch den § 1 des RJWG als öffentliches Erziehungsziel rechtlich fundiert. Damit bestimmte der Gesetzgeber die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe von der Position des Kindes her.

Nach Art. 120 der Weimarer Verfassung war das Erziehungsrecht ein natürliches Recht der Eltern, über dem jedoch die staatliche Gemeinschaft wacht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten war nach § 1 Abs.2 RJWG ein Eingreifen nur zulässig, wenn es ein Gesetz erlaubt, dieses war weiterhin durch den § 1666 BGB gegeben. Öffentliche Jugendhilfe sollte Ausfallbürge sein, wenn die elterliche Erziehung nicht ausreichte oder versagt hatte. Dementsprechend sollten Erziehungshilfen zur Verhütung und Beseitigung körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung[16] von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, für deren Umsetzung eine eigene Behörde entstehen sollte, das Jugendamt.

Die öffentliche Jugendhilfe (damals Jugendwohlfahrt) umfasste nach § 2 RJWG alle behördlichen Aufgaben der Jugendpflege[17] und Jugendfürsorge. Die Konzentration der Aufgaben sollte in Jugendämtern erfolgen, die eigens dafür in allen kreisfreien Städten und Landkreisen errichtet werden sollten. Ihnen oblag die Gesamtverantwortung aller Aufgaben, wobei sie mit den Wohlfahrts­verbänden (freien Trägern) zusammenarbeiten sollten (§ 6 RJWG). Durch die Verpflichtung zur Schaffung von örtlichen Jugendämtern (§ 8 RJWG), überörtlichen Landesjugendämtern (§ 12 RJWG) und eines Reichsjugend­amtes[18] (§ 15 RJWG), welches im Abschnitt II des RJWG geregelt war, wurde erstmals eine flächendeckende Organisation von Fachbehörden für den Bereich der Jugendhilfe gefordert. Auch den zweigliedrigen Aufbau des Jugendamtes sah der Gesetzgeber bereits vor (§ 9 Abs.2 RJWG). Die Landesjugendämter hatten die Aufgabe der Kontrolle und der Überwachung sowie der Beratung während des Aufbaus der örtlichen Jugendämter. Weiter wirkten sie mit bei der Fürsorgeerziehung und der Schutzaufsicht. Nach § 70 RJWG war es den Ländern überlassen, die Fürsorgeerziehungsbehörde zu bestimmen (durch Ausführungsgesetze der Länder). In den Fällen, in denen dies unterblieb, waren die Landesjugend­ämter zuständig. (JORDAN/MÜNDER,1987: 137ff.)

Die kreisfreien Städte und Landkreise waren verpflichtet, Jugendämter mit unbedingten (§ 3 RJWG Jugendfürsorge: Eingriffsverwaltung) und bedingten Pflichtaufgaben (§ 4 RJWG Jugendpflege) zu schaffen. Für die hier vor­liegende Arbeit interessieren hauptsächlich die unbedingten Pflichtaufgaben, die ich in der Folge aufzählen werde, da sie die Basis der heutigen Hilfen zur Erziehung darstellen.

Die unbedingten Pflichtaufgaben des Jugendamts nach § 3 RJWG

1. Schutz der Pflegekinder §§ 19- 31 RJWG,
2. Mitwirkung im Vormundschaftswesens §§ 32- 48 RJWG,
3. Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige §§ 49- 55 RJWG,
4. Mitwirkung bei der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung §§ 56- 76 RJWG,
5. Mitwirkung bei der Jugendgerichtshilfe gemäß reichsgesetzlicher Regelungen vom 16. Februar 1923 Reichsjugendgerichtsgesetz,
6. die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung von Kinderarbeit und jugendlichen Arbeitern nach landesrechtlichen Bestimmungen,
7. die Mitwirkung bei der Fürsorge für Kriegswaisen,
8. die Mitwirkung in der Jugendhilfe bei den Polizeibehörden, insbesondere bei der Unterbringung zur vorbeugenden Verwahrung gemäß landesrechtlicher Vorschrift.

Im § 4 RJWG wurden die bedingten Pflichtaufgaben[19] genannt, die Verpflichtung des Jugendamtes zur Durchführung dieser Aufgaben wurde bereits am 14.02.1924 durch die Verordnung über das In-Kraft-Treten des RJWG, Satz 4 aufgehoben. Deshalb beschränkte sich das Jugendamt bei der Durchführung dieser Aufgaben auf die Anregungen und die Förderung der Durchführung durch die freien Träger. (WEGENER, 1929: 106ff.)

Das RJWG war vorwiegend, dies sollte deutlich geworden sein, ein Organisationsgesetz. Besonders die Pflichtaufgaben des Jugendamtes nach § 3 RJWG waren geprägt durch den dem Zeitgeist entsprechenden Grundgedanken einer polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsverwaltung, die durch Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gekennzeichnet war. Es stand jedoch von Beginn an in einer tiefen Krise, die geprägt war von inneren Ansprüchen und äußeren Begrenzungen durch fehlende Finanzierungs­möglichkeiten im Kontext der Wirtschaftskrise. Dieses hatte zur Folge, dass Teile des Gesetzes (u.a. die Verpflichtung zur Errichtung von Jugend­ämtern[20] und Landesjugendämter sowie die Verpflichtung des Jugendamtes zur Durchführung der Schutzaufsicht) durch die Notverordnungen vom Februar und April 1924 außer Kraft gesetzt wurden und erst 30 Jahre später, nach dem 2. Weltkrieg, im Jahr 1953 trat das RJWG erstmals in seiner ursprünglichen Fassung vollständig in Kraft. (HANSBAUER, 1999: 44f.)

2.2.1 Die Fürsorgeerziehung im RJWG

Nach § 62 RJWG wurde Fürsorgeerziehung (FE) in Verbindung mit § 1666[21] und § 1838[22] BGB bis zum unvollendeten 18. Lebensjahr zur Verhütung und Beseitigung von Verwahrlosung vormundschaftsrichterlich angeordnet, wenn sie wegen Unzulänglichkeiten der Erziehung erforderlich war. Jedoch konnte FE auch weiterhin als Erziehungsmaßregel nach einer Straftat im Rahmen des Reichsjugendgerichtsgesetzes angeordnet werden. Eine weitere Variante war die vorläufige FE, die bei Gefahr im Verzug angeordnet wurde (§ 67 RJWG). Dies bedeutete, dass das Vormundschafts­gericht die FE
auf Antrag des Jugendamtes sofort anordnen konnte und eine weitere Überprüfung der Verhältnisse erst später erfolgte. Für den Fall, dass Aussicht auf eine erfolgreiche FE bestand, konnte sie bis zum unvollendeten 20. Lebensjahr angeordnet werden (§ 63 Abs.2 RJWG). Damit mussten nun nicht zwangsläufig strafbare Handlungen vorliegen, um in ein Fürsorgeheim überwiesen zu werden. Die FE wurde von Amts wegen oder auf Antrag des Jugendamtes/Landesjugendamtes nach Anhörung aller Beteiligten durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts angeordnet. Näheres bezüglich der Antragsberechtigung regelte das Landesrecht. Die Ausführung der FE oblag grundsätzlich den Landesjugendämtern, sie waren auch die Kostenträger der FE und auch der Schutzaufsicht (§ 70 RJWG). Die Durchführung beider Erziehungshilfen erfolgte durch öffentliche und freie Träger. Die FE endete mit 21 Jahren (Volljährigkeit § 72 RJWG) oder wenn ihr Zweck erfüllt war.

In den Fällen, in denen Aussicht auf Erfolg bestand, konnte für junge Frauen und Männer analog zum Strafrecht als Vorstufe der Entlassung zunächst die Beurlaubung (§ 69 Abs.4 RJWG) oder die Entlassung auf Widerruf (§ 72 RJWG) erfolgen. In der Regel gingen die jungen Frauen und Männer dann zurück in ihre Herkunftsfamilien oder, was damals auch üblich war, sie zogen in den Haushalt der Lehrherren[23]. Bis zur endgültigen Entlassung aus der FE mit 21 Jahren sollte dann die Schutzaufsicht einsetzen.[24] Der Sinn dieser nachgehenden Betreuung wurde darin gesehen, den Erfolg der FE zu sichern bzw. ein stärkeres Auffälligwerden zu verhindern. (PONGRATZ/ HÜBNER, 1959: 172)

Bereits 1930 bemängelte WEHN in seiner Untersuchung aus dem Jahre 1926 über „Die Straffälligkeit Minderjähriger nach Beurlaubung oder Ent­lassung aus der Fürsorgeerziehung“, dass die fürsorgerischen Maßnahmen nach der Entlassung aus der Fürsorgeerziehung völlig unzureichend seien und er machte sie für das Straffälligwerden von heimentlassenen jungen Frauen und Männern verantwortlich. (WEHN, 1930: 111f.) Auch IBEN stellte bezüglich der Nachbetreuung entlassener Fürsorgezöglingen durch die Schutzaufsicht fest, dass diese in Deutschland unterentwickelt blieb, obwohl dieses Aufgabengebiet bereits in der Praxis von WICHERN positiv bearbeitet wurde. (IBEN, 1967: 24)

Auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise 1932 wurde aus ökonomischen Gründen das Höchstalter für die Fürsorgeerziehung herabgesetzt. Die FE endete nun mit der Vollendung des 19. Lebensjahres und damit zwei Jahre früher als bisher. (PEUKERT, 1986: 258) Weiter verbot sich ab 1932 die Anordnung zur FE nach dem 18. Lebensjahr, wenn keine Aussicht auf Erfolg bestand, und erlaubte bei bereits bestehender FE die vorzeitige Entlassung wegen Unerziehbarkeit[25] ab 18 Jahre (§ 73 RJWG). Dies hatte zur Folge, dass die entlassenen Fürsorgezöglinge nach In-Kraft-Treten der Notverord­nung zum RJWG völlig mittellos dastanden. Durch die hohe Arbeitslosigkeit gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen war das Abgleiten in die Kriminalität bereits vorprogrammiert. (KUHLMANN, 1989: 27)

2.2.2 Die Schutzaufsicht im RJWG

Die Schutzaufsicht (§ 56-61 RJWG) ist die erste gesetzlich fundierte ambulante Erziehungshilfe und stammt eigentlich aus dem Jugendstraf­recht[26]. Sie galt sowohl als präventive Maßnahme zur Vermeidung von FE durch vormundschaftsgerichtliche Anordnung als auch als Erziehungsmaß­regelung durch den Beschluss eines Jugendgerichts. Neben dem Jugendamt waren auch die Eltern oder der gesetzliche Vormund antragsberechtigt. Die Ausübung der Schutzaufsicht wurde vom Vormundschaftsgericht beschlos­sen und dem Jugendamt oder nach Anhörung des Jugendamtes einer Vereinigung für Jugendhilfe oder einer einzelnen Person übertragen. Ein Entzug der elterlichen Gewalt nach § 1666 BGB war damit nicht zwangs­läufig verbunden und nur in dem Falle möglich, wenn die Eltern mit dieser Erziehungshilfe nicht einverstanden waren. (WEGENER, 1929: 164) Jedoch hatte die Schutzaufsicht konkrete Zutritts- und Auskunftsrechte gegenüber den Personensorgeberechtigten. Nach § 56 RJWG war es die Aufgabe der Schutzaufsicht, die körperliche, geistige und sittliche Verwahr­losung eines Kindes oder Jugendlichen zu verhüten. Um die Erziehungs­berechtigten bei dieser Aufgabe zu beaufsichtigen und zu überwachen, wurde ihnen ein Helfer zur Seite gestellt. Die Aufgaben und Rechte der Schutzaufsicht stellten sich wie folgt dar:

- Schutz und Überwachung des Jugendlichen,
- Unterstützung und Überwachung der Eltern bei der Sorge für den Jugendlichen,
- Zugangsrecht der Schutzaufsicht zum Jugendlichen,
- Verpflichtung der Eltern zur Auskunft gegenüber der Schutzaufsicht,
- Anzeigepflicht der Schutzaufsicht gegenüber dem Vormundschafts­gericht.

Die Schutzaufsicht arbeitete in der Regel auf ehrenamtlicher Basis. Ihre Tätigkeit war eine aufsuchende, in den Wohnungen der Erziehungsberech­tigten. Bei dieser Arbeit wurden bereits die Methoden der Einzelfallhilfe und der Gruppenarbeit angewandt. (MÜNDER u.A., 1993: 252) Die Möglichkeiten der Betreuung und Beratung waren zwar gegeben, durch den Mangel an qualifizierten Schutzaufsichtshelferinnen und eine Flut von zu betreuenden Kindern und Jugendlichen besonders ab 1946 nach dem 2. Weltkrieg entwickelte sich die Schutzaufsicht jedoch als Kontrollaufgabe der Fürsor­gerinnen in den Jugendämtern, die eigentlich mit ihren anderweitigen Pflicht­aufgaben ausgelastet waren. (GEBERT/SCHONE, 1993: 11ff.) Wenig bekannt ist, dass die Schutzaufsicht auch als Betreuung nach FE durchge­führt wurde und nach meinen Recherchen zumindest in Rheinland-Pfalz auch heute noch durchgeführt wird.[27]

2.2.2.1 Die Schutzaufsicht in Niedersachsen

Im Jahre 1949 wurden im Landesjugendamt Oldenburg Überlegungen darüber angestellt, ob die Funktion der Schutzaufsicht in der Hinsicht erweitert werden könne, dass sie bei bestehender FE nach dem Aufenthalt
in einer Fürsorgeeinrichtung die Nachbetreuung anbieten könnte.
(Sladek, 2000: 33) Die Initiative dazu ging vom niedersächsischen Kultus­minister aus und war vor dem Hintergrund möglicher Einsparungen zu sehen, denn FE stellte in der Nachkriegsära einen beträchtlichen Kosten­faktor dar. Die Mitarbeiterinnen der ersten Schutzaufsicht hatte neben Berufserfahrung in groß­städtischer Fürsorge und Heimerziehung eine heil­pädagogische Ausbildung. In Niedersachsen begann sie 1951 in Friesland mit ihrer Arbeit, ihr Aufgabengebiet bezog sich vorwiegend auf die Nachbetreuung von heim­entlassenen jungen Frauen und Männern. Bis 1953 wurden insgesamt 87 Heimentlassungen von jungen Menschen, die zum Teil 6-10 Jahre in einem Fürsorgeheim gelebt hatten, vorbereitet und durch­geführt. Unter ihnen befanden sich auch schulentlassene junge Menschen, die vorwiegend in bäuerlichen Arbeitsstellen untergebracht waren und dort in ähnlicher Weise betreut wurden wie in der von mir beschriebenen Nachgehenden Fürsorge bei WICHERN. (MINKEN, 1953: 213f.) Ab 1953 mit In-Kraft-Treten des novellierten RJWG begannen auch weitere Landes-
jugendämter in Niedersachsen mit der Durchführung der Schutzaufsicht in der Funktion der Nachbetreuung. Erstmals wurde diese Erziehungshilfe 1956 in einem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums rechtlich institutionalisiert. (SLADEK, 2000: 32)

2.2.2.2 Ergebnisse einer Studie über die Schutzaufsicht

PONGRATZ/HÜBNER berichteten in ihrer 1959 erschienenen Studie „Lebensbewährung nach öffentlicher Erziehung“[28] über die Betreuung nach Beendigung der öffentlichen Erziehung durch die Schutzaufsicht in den Jahren 1950 bis 1951 in Hamburg. Ihre Untersuchung, die anhand von Interviews und Aktenauswertungen durchgeführt wurde, betraf insgesamt 960 ehemals betreute junge Frauen und Männer und ergab Folgendes:

„Die ersten Besuche erfolgten häufig erst 2-3 Monate nach der Entlassung. Für die unter 19 jährigen übernahm die Schutzaufsicht (zumeist in freiwilliger Form), für die über 19 jährigen in der Regel die Sozialbehörde[29] die weitere Aufsicht ...

Während der Beurlaubungszeit und nach der Entlassung aus der Öffentlichen Erzie­hung war die nachgehende Betreuung in vielen Fällen ungenügend. Beurlaubungen als Vorstufe der Entlassung wurde bei den Jungen nicht so häufig ausgesprochen wie bei den Mädchen. Die gescheiterte Beurlaubung wirkte sich bei Jungen und Mädchen offensichtlich bewährungsmindernd im Arbeitsbereich aus, bei den Jungen noch stärker als bei den Mädchen. Die Mädchen mit erfolgreich verlaufener Beurlaubung zeigten sich später im Arbeitsbereich überdurchschnittlich gut bewährt. Dieser Zusammenhang konnte bei den Jungen nicht festgestellt werden. Unseres Erachtens hätte in viel größerem Umfang als bisher ein Versagen der Minderjährigen während der Beurlaubung oder nach der endgültigen Entlassung verhindert werden können, wenn die fürsorgerische Betreuung eingehender betrieben worden wäre. Mitunter konnten die Fürsorger (infolge ihrer Arbeitsüberlastung) die Jugendlichen erst nach Wochen zum erstenmal aufsuchen. Auch die Abstände zwischen den einzelnen Besuchen waren meistens viel zu groß. Besonders ungenügend war die nachgehende Betreuung für die Jungen. Sie müsste zielgerichteter eingesetzt werden, d.h. dem jeweiligen Entwicklungsstand des einzelnen Jungen und der Familiensituation angepaßt sein ...“( PONGRATZ/HÜBNER, 1959: 172ff.)

Aus den Beschreibungen wird deutlich, dass es sich bei der Betreuung durch die Schutzaufsicht um eine aufsuchende Tätigkeit handelte, die jedoch aufgrund Personalmangels sehr unregelmäßig durchgeführt wurde. Inhaltlich ging es bei dieser Art der Nachbetreuung um die Überwachung und Verhinderung des Auffälligwerdens der jungen Menschen. Der große Bedarf dieser Hilfe und auch die Notwendigkeit der Professionalisierung wird von PONGRATZ/HÜBNER angemahnt. Eine Weiterentwicklung der Schutzauf­sicht, auf die ich im nächsten Kapitel eingehen werde, fand im JWG statt.

2.3 Die Fürsorgeerziehung im Nationalsozialismus

Während der NS-Herrschaft wurden die wesentlichen Prinzipien des RJWG außer Kraft gesetzt und damit die Intention des RJWG zugunsten der nationalsozialistischen Ideologie im Bereich der Erziehung und Bildung beseitigt. Die Fürsorgeerziehung wurde in den Dienst der Machthaber gestellt und das Prinzip der Selektion schonungslos umgesetzt. Die Doppelstrategie von Förderung und Ausmerzung zeigte sich u.a. darin, dass als Pedant zu Jugendschutzlagern, Zwangssterilisationsstationen und Euthanasieprogrammen die Einführung der (freiwilligen)[30] vorbeugenden Erziehungsfürsorge 1943 sowie der dafür vorgesehenen Einrichtungen (der besser ausgestatteten Jugendheimstätten) der nationalsozialistischen Volks­wohlfahrt[31] erfolgte. Vor diesem Hintergrund wurde jedoch die inhaltliche Weiter­entwicklung der Heimerziehung verhindert. (TRAPPER, 2002: 22)

2.4 Die Entwicklung in der Heimerziehung nach 1945

Nach dem 2. Weltkrieg (1939-1945) war das Land geteilt und nur in der BRD konnte sich eine Demokratie entwickeln.

KUHLMANN/SCHRAPPER sind der Meinung, dass auch nach dem 8. Mai 1945 nicht von einer grundlegenden Wende in der Heimerziehung gesprochen werden kann. Zwar wurden Jugendheimstätten und Jugend­konzentrationslager geschlossen, aber in den meisten Einrichtungen der Nachkriegsjahre änderte sich weder das Personal noch der vorherrschende Erziehungsstil[32]. Nach zwölf Jahren Naziherrschaft und sechs Jahre totalem Krieg bot sich der Fürsorgeerziehung ein erschütterndes Bild von Jugend­elend und Jugendnot. In den Nachkriegswirren stand deshalb die Sammlung, die Beherbergung und Versorgung entwurzelter, oftmals elternloser Kinder und Jugendlicher im Vordergrund. (Kuhlmann/Schrapper, 2001: 304)

Am Ende der 40er Jahren des 20. Jahrhunderts setzten allmählich neue Reformbewegungen ein. Die Ergebnisse aus der Hospitalismusforschung von SPITZ und BOWLBY Mitte der 50er Jahre führten in der Folge zu einer Veränderung, die zunächst die Säuglings- und Kleinkinderheime und schließlich das gesamte Heimsystem betraf. SPITZ und BOWLBY belegten, dass zumindest bei Säuglingen und Kindern die institutionelle Erziehung (durch die Trennung von ihren Müttern, die Personalfluktuation, den Schichtdienst sowie die großen Gruppen in den Fürsorgeheimen) den Aufbau einer personalen Bindung und das Entstehen von Urvertrauen bei Kindern verhindern würde. Durch diese elementaren Verlusterfahrungen komme es dann bei den Kindern zu Deprivationsstörungen, Regressionen und Entwick­lungsverzögerungen.[33] Reine Säuglings- und Kleinkinderheime
wurden in der Folge abgeschafft und als Alternative, wie bereits zum Ende des 18. Jahrhunderts, das Pflegekinderwesen ausgebaut.[34]

Als Alternative zur FE ist auch die Entstehung der SOS-Kinderdörfer von HERMANN GMEINER ab 1949 zu sehen, die sich ideologisch an den Forschungsergebnissen von BOWLBY und SPITZ orientierten. In den Kin­derdörfern wurde auf die Heilkraft des familien­analogen Rahmens und die fürsorgliche Mütterlichkeit[35] gesetzt. Wesentliche Merkmale der Kinder­dörfer waren, dass die bis zu sechs Kinder (Geschwister) mit einer Betreuerin (Mutter) in einem gemeinsamen Haushalt (Familie) lebten und ein eigenes Haus bewohnten. Von diesen Häusern gab es bis zu 16 auf einem Gelände (Dorf). Das Erziehungskonzept beruhte auf der Kinderdorfmutter als verlässlicher Bezugsperson, der Geschwisterlichkeit in der Gruppe der Kinder und dem Erfahrungsraum Dorf. In der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts entstanden von Europa ausgehend und schließlich in der ganzen Welt nach der Kinderdorf-Idee diverse Einrichtungen unterschied­licher Träger, die damit wesentliche Reformen in der FE in Gang setzten. (HEDERER/KÖTH, 1977: 135f.)

Eine weitere sozialpädagogische Neuorientierung findet sich auch im Konzept der familienanalogen Heimerziehung, wie sie MEHRINGER in den 50er Jahren nicht nur in zahlreichen Fachpublikationen gefordert, sondern im Münchener Waisenhaus auch umgesetzt hat. MEHRINGER war der Meinung, dass die Reform der Anstalt nur durch die Idee eines natürlichen Heimes für das Kind, das seine Familie verloren hatte, gelänge. ( MEHRIN­GER, 1952: 413) Die verlorene Familie sollte ersetzt werden durch eine überschaubare altersgemischte Gruppe (ca. 15 Plätze). Ausgegliedert in einer abgeschlossenen Wohnung des Münchner Waisen­hauses und ausgestattet mit engagiertem, ausgebildetem Personal, wurde das Münchner Waisenhaus zum Modell familienorientierter Erneuerung in der Heim­erziehung. Familienähnlichkeit wurde durch die Mutterfigur sichergestellt, die
das Zentrum jeder Gruppe bildete, sowie durch die Altersstreuung und Geschlechtermischung der Gruppe analog zur Geschwisterreihe. (WOLF/ FREIGANG, 2001: 24) In die gleiche Zeit fällt, aufbauend auf Erfahrungen in der Weimarer Republik, die Gründung heilpädagogischer Heime, die sich von der Fürsorgeerziehung nur in der äußeren Struktur (kleinere Gruppen, kleinere Heime, bessere Ausstattung und höherer Professionalisierungsgrad) unterschieden. Die Weiterentwick­lung der familienanalogen und familien­gegliederten bzw. heilpädagogischen Kleinsteinrichtungen[36] setzte sich seit den 50er Jahren nur sehr zögerlich durch, ihre allmähliche Etablierung erfolgte erst Ende der 70er Jahre. (BLANDOW, 1989: 288)

[...]


[1] Der Philanthropismus (Lehre der Menschenfreundlichkeit) war eine neuhumanistische Erziehungsbewegung, entstanden aus dem Ideengut der Aufklärung. Sie wollte in Deutschland die natur- und vernunftgemäße Erziehung nach Rousseaus (1712-1778) Vorbild radikal verwirklichen (WILDEN, 1965: 36). Besonders erwähnenswert für Reformen der damaligen Anstaltserziehung sind Gotthilf Salzmann (1744-1811) und Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827).

[2] 12 Jungen lebten gemeinsam mit einem Betreuer, der ihnen wie ein Bruder sein sollte, zusammen.

[3] Dazu gehörte weiterhin die Arbeitserziehung.

[4] 1874 hatte Wichern eine Schule gegründet, die auch Kindern aus der Umgebung offen stand.

[5] Der § 1666 BGB (in der Fassung von 1896) erlaubt dem Vormundschaftsgericht den Entzug der damals väterlichen Gewalt bei schuldhaftem Verhalten des Vaters. Der Vater hatte nach § 1627 BGB Kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Das Sorgerecht bestand nach § 1631 BGB aus dem Recht und der Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und zu erziehen, seinen Aufenthalt zu bestimmen und angemessene Zuchtmittel anzuwenden. Mütter hatten diese Rechte nur in Ausnahmefällen, in der Regel wenn der Vater ausfiel (§§ 1684-1685 BGB). Dieses änderte sich erst mit In-Kraft-Treten des Gleichberechtigungsgesetzes am 01.07.1958. Aus der elterlichen Gewalt wurde mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der elterlichen Sorge am 01.01.1975 die elterliche Sorge.

[6] Der § 1838 BGB besagte, dass das Vormundschaftsgericht bei Vorliegen des § 1666 BGB anordnen konnte, dass ein Kind/Jugendlicher zum Zweck der Erziehung in einer geeigneten Familie oder Erziehungsanstalt untergebracht wird. Die Elternrechte hatte dann der Anstaltsleiter.

[7] Der Art. 135 EG BGB wurde erst mit In-Kraft-Treten des Reichsgesetz für Jugend­wohlfahrt 1924 nach § 64 RJWG aufgehoben.

[8] Ein Vorläufer der Freiwilligen Erziehungshilfe im JWG.

[9] Bis 1961 gab es 17 Heimerzieherinnenschulen. (ALMSTEDT, 1996: 5f.)

[10] Stanley Hall verstand 1904 die Adoleszenz als menschliche Entwicklungsphase zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr, der besondere Aufmerksamkeit gelte.

[11] Siegmund Freud gründete 1905 die jugendpsychologische Forschung in Wien.

[12] So entdeckt Eduard Spranger 1924 das Jugend in der Entdeckung des Ich, der allmählichen Entstehung eines Lebensplans und des Hineinwachsens in die einzelnen Lebensfelder. (Schäfer/ZAPF, 2001: 365)

[13] Der Begriff der psychoanalytischen Pädagogik konnte sich vor allen durch die von 1926 bis 1937 erscheinende Zeitschrift für Psychoanalytische Pädagogik etablieren, die zum zentralen Organ der Erzieher wurden, die bei FREUD ihre Psychoanalyse durchlaufen hatten oder als Schüler FREUDS über die Kinder- und Jugendanalyse zu Erziehungsfragen kamen. (HIERDEIS/WALTER 1997: 459)

[14] Wohlfahrtsverbände sind: der Deutscher Caritasverband, gegründet 1897, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche, gegründet 1849, das Deutsche Rote Kreuz, gegründet 1859, die Arbeiterwohlfahrt, gegründet 1919, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, gegründet 1920, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, gegründet 1917. (HEDERER/KÖTH, 1977: 207f.)

[15] Ausgebildet war, wer nach § 9 RJWG eine einjährige praktische Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt nachweisen konnte.

[16] Die Definition von Verwahrlosung hängt stark von den jeweiligen gesellschaftlichen, soziologischen und psychologischen Vorstellungen über „normales Verhalten“ ab und ist stark mit Vorurteilen belastet. Verwahrlosung ist eine Sammelbezeichnung für Zustände der menschlichen Persönlichkeit, denen das Fehlen einer Minimalanpassung an gesell­schaftliche Sozial-, Leistungs- und allgemeine Verhaltensanforderungen gemein­sam ist. (BROCKHAUS, 2001: 668)

[17] Die Jugendpflege umfasste mehr die aufbauende Arbeit an der Jugend (z.B. Kindergärten und Krippen), die Jugendfürsorge (z.B. Fürsorgeerziehung, Schutzhilfe) war für das Eingreifen bei Gefährdung und Verwahrlosung zuständig.

[18] Das Reichsjugendamt wurde nach Abstimmung der Länder (14.02.1924) im Reichsrat aufgrund der zu weit gehenden Aufsicht des Reiches nie geschaffen. (WEGENER 1929:109)

[19] Die Aufgaben nach § 4 RJWG waren: 1. Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen, 2. Mutterschutz vor und nach der Geburt, 3.-5. Wohlfahrt der Säuglinge, der Kleinkinder, der schulpflichtigen und schulentlassenen Jugend.

[20] Die entsprechenden Aufgaben des Jugendamtes sollten dann von anderen Amtsstellen übernommen werden.

[21] Das Vormundschaftsgericht griff nach § 1666 BGB bei schuldhaftem Verhalten (z.B. ungenügende Sorge für das Kind, Verwahrlosungsgefahr) der Eltern in die elterliche Gewalt ein.

[22] Das Vormundschaftsgericht konnte in das Erziehungsrecht unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB so eingreifen, dass es eine Fremdunterbringung des Kindes/ Jugendlichen anordnete. Nach § 1838 BGB ging dann das Erziehungsrecht auf das Jugendamt bzw. den Leiter des Fürsorgeheims über. (WEGENER, 1929: 92)

[23] Lehrherren hatten damals ihren Lehrlingen gegenüber eine gesetzlich geregelte allgemeine Erziehungspflicht. (WEGENER, 1929: 133)

[24] WEHN berichtet für den Regierungsbezirk Wiesbaden/Nassau von einem abgestuften Beurlaubungssystem vor der Entlassung der Fürsorgezöglinge. (WEHN, 1930: 9ff.)

[25] Damit waren praktisch alle jungen Menschen gemeint, die sich nicht anpassen wollten (vgl. PEUKERT, 1986: 259)

[26] Bereits vor dem In-Kraft-Treten des RJGG wurde bewährten Vereinen der sozialen Jugendarbeit die Schutzaufsicht über verurteilte Jugendliche übertragen, denen Bewährungsfrist gegeben war. (WEGENER, 1929: 164)

[27] Vgl. Landesjugendamt Rheinland-Pfalz, 1999: 3.

[28] Damit waren sowohl FE als auch FEH gemeint, letztere war in Hamburg bereits ab 1910 installiert.

[29] Damit war das Landesjugendamt gemeint.

[30] Im JWG wurde die Freiwillige Erziehungshilfe eingeführt.

[31] Die NSV war 1931 gegründet worden und stieg ab 1933 zum beherrschenden Wohl­fahrtsverband auf. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband wurde von der NSV aufgelöst und auch das Vermögen der Arbeiterwohlfahrt fiel nach deren Auflösung der NSV zu.

[32] Bereits 1950, jedoch auch noch 1973 sah sich ein Landesjugendamt in Westfalen genötigt, auf das körperliche Züchtigungsverbot in Fürsorgeeinrichtungen hinzuweisen. Dieses war 1932 aufgehoben worden, galt nach 1945 jedoch wieder. (KUHLMANN, 1989: 245)

[33] Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die 1940-1945 entstandene Untersuchung „Zur Anwendung psychoanalytischen Wissens in der Kindererziehung“ über heimatlose Kinder von ANNA FREUD und DOROTHY BURLINGHAM, mit dem Ergebnis, dass Erziehungsanstalten weit hinter den Leistungen der familiären Erziehung zurückbleiben. (FREUD/BURLINGHAM, 1971: 160)

[34] BLANDOW ist der Meinung, dass diese Veränderungen nicht nur aus pädagogischen oder wissenschaftlichen Überlegungen, sondern auch aus arbeitsmarktpolitischen (Mangel an ausgebildetem Personal in den Nachkriegsjahren) und schließlich auch aus ökonomischen Überlegungen der Kommunen getroffen wurden. (BLANDOW, 1989: 283)

[35] Der Wertekonsens der bundesrepublikanischen Nachkriegsgesellschaft war die Orien­tierung an der Familie (die zu diesem Zeitpunkt häufig aus Müttern und Kindern bestand) als Keimzelle der Gesellschaft und den traditionellen Geschlechterrollen als Garant für Wirtschaftswunder und Bewältigung der jüngsten Geschichte.

[36] „Unter Kleinsteinrichtungen in der Heimerziehung sollen unter Heimaufsicht stehende Einrichtungen der Jugendhilfe verstanden werden, deren charakteristische Merkmale einer Primärgruppenkonzeption, berufliche, in der Regel professionell erbrachte Erziehungsleistungen und ein Standort außerhalb eines größeren Heimgeländes sind. In der Regel handelt es sich um Eingruppeneinrichtungen.“ (BLANDOW, 1987: 11)

Fin de l'extrait de 122 pages

Résumé des informations

Titre
Geschichtliche Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens als Form der Heimerziehung
Sous-titre
Unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens
Université
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Note
1,0
Auteur
Année
2004
Pages
122
N° de catalogue
V36804
ISBN (ebook)
9783638363303
ISBN (Livre)
9783638717847
Taille d'un fichier
880 KB
Langue
allemand
Mots clés
Geschichtliche, Entwicklungslinien, Betreuten, Wohnens, Form, Heimerziehung, Berücksichtigung, Rahmens
Citation du texte
Marion Brandenburger (Auteur), 2004, Geschichtliche Entwicklungslinien des Betreuten Wohnens als Form der Heimerziehung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36804

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