Die Einengung des öffentlichen Raumes als gesellschaftliches Phänomen


Facharbeit (Schule), 2016

38 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Methodik

3. Rechtliche Analyse des Vorfalles vom 21.02.2016
3.1. Die polizeiliche Anhaltung und der Tatverdacht
3.2. Durchführung einer Personenkontrolle
3.3. Minderjährigkeit
3.4. Schlussfazit

4. Der Einfluss der Polizeipolitik auf die Freizeit der Jugendlichen in Winterthur
4.1. Das Sicherheitsempfinden der Winterthurer Bürger
4.2. Verdacht auf Cannabis
4.3. Social Profiling
4.4. Die Verhältnismässigkeit von Personenkontrollen
4.5. Hotspots
4.6. Der Einfluss von Personenkontrollen auf die Freizeitgestaltung der Winterthurer Jugendlichen

5. Konklusion

6. Quellenverzeichnis

7. Anhang

1. Einführung

Seit längerer Zeit habe ich den Eindruck, dass wir Jugendlichen von Polizei - und teilweise auch von der Politik - in erster Linie als Problemfaktor im öffentlichen Raum wahrgenommen werden. Auch in den Medien ist in diesem Zusammenhang selten vom Bedürfnis Jugendlicher nach Freizeitgestaltung, aber häufig von öffentlicher Ru­hestörung, Littering und anderen Konflikten mit den geltenden Gesetzen die Rede. Und diese Grundhaltung spiegelt sich in der Folge auch im Umgang mit uns Jugend­lichen beispielweise bei spontanen Personenkontrollen.

Folgendes persönliches Erlebnis von Ende Februar 2016 belegt dies meines Erach­tens exemplarisch:

«Es ist der letzte Tag der Sportferien 2016. Drei meiner engsten Freunde und ich treffen uns gegen 20:00 Uhr auf dem Katharina-Sulzer-Platz, um gemeinsam die letzten Ferienstunden zu geniessen. Es wird jedoch schnell ziemlich kühl und wir entscheiden uns, zu mir nach Hause zu gehen. Wie üblich passieren wir als Abkür­zung die Parkhalle 52, wo uns überraschend ein Polizeiauto den Weg abschneidet, zwei männliche Polizisten im Alter zwischen 40 und 50 Jahren aussteigen und eine Personenkontrolle durchführen wollen. Einmal mehr verstehe ich nicht, aus welchem Anfangsverdacht wir kontrolliert werden, denn wir waren in Bewegung, konsumierten keinerlei Drogen und haben uns nach meiner Wahrnehmung nicht auffällig verhalten. Um das Ganze möglichst schnell hinter uns zu bringen - und aus Erfahrung - stellen wir keine Fragen und folgen den Anweisungen der beiden Polizisten. Bis zu dem Punkt, als der eine Polizist meinen Kollegen auffordert, ihn in seine Unterhose hin­einblicken zu lassen, nachdem sie bei einem weiteren Kollegen zwei Gramm Canna­bis gefunden haben. Als mein Kollege damit nicht einverstanden ist und dies den Polizisten aber nicht zu kümmern scheint, entscheide ich mich, meine Bedenken be­züglich der Verhältnismässigkeit und der Grundlage dieser Kontrollmassnahme in der Öffentlichkeit zu äussern. Die Reaktion des Polizisten ist irritierend. Er kommt auf mich zu und fragt mich in aggressivem Ton, wer ich eigentlich zu sein glaube und was ich denke zu wissen. Als mein Kollege dem Polizisten anschliessend tatsächlich Einsicht in seine Unterhose gewähren muss, entscheide ich zu handeln und meine Mutter, die Juristin ist, anzurufen mit der Begründung, dass ich noch minderjährig bin. Der Polizist ist damit nicht einverstanden und er versucht mir das Telefon zu ent- reissen mit der Androhung, er würde mich wegen Widersetzung einer polizeilichen Aufforderung festnehmen. Als er hört, dass meine Mutter den Anruf entgegennimmt, verlangt er das Handy. Mir wird schnell klar, dass er das Telefonat nur so schnell wie möglich beenden will. Ich rufe daher von der Seite her ins Telefon was Sache ist und was er soeben von meinem Kollegen verlangt hat. Nur wenige Minuten später treffen meine Mutter und der Vater meines Freundes in der Halle ein und es kommt zu einer heftigen Diskussion, bei der sich ein Polizist ruhig verhält, der andere jedoch ziemlich gereizt und laut argumentiert. Sie verweisen darauf, dass in der Halle enorm viele Graffitis vorhanden seien, weshalb sie an diesem Ort regelmässige Kontrollen durch­führen müssten. Diese Begründung für die Kontrolle hatten sie zuvor nicht erwähnt.

Als Begründung für den Blick in die Unterhose meines Kollegen gab der Polizist an, dass erfahrungsgemäss in 80% aller Fälle dort Drogen versteckt seien. Weil sie bei meinem Kollegen eine Hanfmühle in der Jackentasche gefunden hatten, sei diese Kontrolle angezeigt gewesen. Ich entgegne, dass sie dies nicht in der Öffentlichkeit machen dürfen. „Ist ja niemand hier, oder?“, ist seine Antwort.

Die Diskussion ging noch einige Minuten, bis die Polizisten an einen weiteren Einsatz mussten. Erwähnenswert scheint mir auch noch, dass mich ein Polizist von Anfang an geduzt hat. Es ist jedoch zusätzlich anzumerken, dass sich der zweite, eher jün­gere Polizist stets freundlich, ruhig und grundsätzlich korrekt verhalten, an der Dis­kussion aber kaum teilgenommen hat.

Im Anschluss an diesen Vorfall führte ich mit meinen Kollegen und meinen Eltern Diskussionen darüber, was die Polizei darf und was nicht. Wir merkten bald, dass es viele offene Fragen gibt. Im Wesentlichen sind dies:

- Darf die Polizei ohne plausiblen und auf Nachfrage auch klar geäusserten An­fangsverdacht Personenkontrollen durchführen?
- Wie weit dürfen diese Kontrollen, zumindest in der Öffentlichkeit, gehen?
- Darf ein Polizist einem Minderjährigen verbieten seine Eltern anzurufen?

Ich entscheid mich daher, die juristische und politische Sachlage im Rahmen meiner Maturaarbeit zu untersuchen. In den letzten Wochen kam ein beträchtlicher Stapel an Rechtsunterlagen, Zeitungsartikel und Schilderungen von anderen «Betroffenen» zusammen. Immer wieder tauchten neue Fragen auf und mein Interesse am Thema nahm täglich zu.

Ich wollte herausfinden, ob es regelmässig zu solchen Vorfällen kommt in Winterthur; aber auch wer davon betroffen ist und was die Polizei effektiv darf. Darüber hinaus interessiert mich aber auch, ob die Betroffenen sich ihrer Rechte in solchen Situatio­nen bewusst sind und welche Auswirkungen solche Vorfälle auf das Freizeitverhalten von Jugendlichen haben.

Meine Hypothese: In den Schweizer Städten bzw. konkret in Winterthur werden die Jugendlichen immer stärker aus dem öffentlichen Raum verdrängt.

Die Hypothese basiert auf eigenen Erfahrungen, weil der Grossteil meines Freun­deskreises und ich mittlerweile mehrfach im öffentlichen Raum angehalten und kon­trolliert wurden. Dies in den meisten Fällen ohne, dass wir uns verdächtig verhalten oder gegen irgendwelche Gesetze verstossen hätten.

In meiner Maturitätsarbeit gehe ich auf folgende Punkte ein:

- Analyse der rechtlichen Situation bezüglich Polizeikontrollen
- Mögliche Motive für diese Politik (Gemäss einer Befragung der Stadtpolizei zum Sicherheitsempfinden der Bürger/innen gehören herumlungernde Ju­gendliche zu einem der meistgenannten Probleme...)

- Auswirkungen dieser Polizeipraxis auf das Freizeitverhalten von Jugendlichen in der Stadt Winterthur

2. Methodik

Zur rechtlichen Analyse des Vorfalles vom 21.02.2016 bediene ich mich der am An­fang des Kapitels 3 aufgelisteten Rechtsunterlagen und zugehörigen Kommentaren von Experten. Als weitere fachkundige Infoquelle führte ich ein Interview mit Roger P., dem Dienstchef des Jugenddienstes der Stadt Winterthur. Dies waren die ent­sprechenden Fragen:

1. Herr P., Sie sind Dienstchef des Jugenddienstes der Stadtpolizei Winterthur. Was sind denn die Aufgaben des Jugenddienstes?
2. Mit welchen Arten von Vergehen bzw. Gesetzesverstössen von Jugendlichen haben Sie es am meisten zu tun?
3. Wird der Drogenkonsum und -handel, hauptsächlich verfolgt?
4. Würden Sie bestätigen, dass die Polizei in diesen Fällen oftmals nach Grup­penprofilen im Sinne eines Social Profiling und teilweise auch Racial Profiling ihre Durchsuchungen durchführt?
5. Einmal sass ich zum Beispiel mit meinem arabisch aussehenden Schulfreund in der Mittagspause Früchte essend mit Schulsack im Stadtpark beim Schul­haus Altstadt, bis uns drei Velopolizisten spontan durchsuchten. Ein Tatver­dacht war für uns nicht ersichtlich und die Kontrolle wurde auch nicht begrün­det. Wie beurteilen Sie solche spontane, unbegründete Kontrollen?
6. Was können Jugendliche tun, wenn sie ohne Begründung und zu Unrecht kontrolliert werden?
7. Eine weitere fragliche Durchsuchung musste ich in der Katarina-Sulzer-Halle erleben. Die Kontrolle ging soweit, dass einer der Polizisten einem meiner Freunde in den Intimbereich blicken wollte und dies mitten in der öffentlichen Halle. Begründung war der Besitz von Cannabis und Spray-Dosen...
8. Halten Sie diese Massnahme für verhältnismässig?
9. Sind die Routen für die Streifenwagen so festgelegt, dass alle diese Hotspots regelmässig abgefahren werden?
10. Meine These ist, dass eben genau diese regelmässigen Personenkontrollen das Freizeitverhalten vieler Jugendlicher stark beeinflusst, so dass sie sich aus der Öffentlichkeit, die reich an solchen erwähnten Hotspots ist, immer mehr zurückziehen, um spontane und unbegründete Kontrollen zu umgehen. Wie sehen Sie das? Konnten Sie das ebenfalls feststellen?

Um die Häufigkeit, Verbreitung und eventuellen Zielgruppen von Personenkontrollen, sowie deren Einfluss auf das Freizeitverhalten der Winterthurer Jugendlichen genau­er untersuchen zu können, führte ich eine Online-Umfrage auf www.survio.com durch. Den Umfrage-link habe ich an die Kantonsschule Büelrain, die Kantonsschule Rychenberg, die Kantonsschule Im Lee und das Ausbildungszentrum Winterthur ge­sendet sowie als Kettennachricht über Bekannte verbreitet. Resultierend nahmen genau 400 Männer und Frauen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren teil. Die Mehrheit der Befragten ist mit 59,3% männlich. Das folgende Diagramm zeigt die Altersver­hältnisse:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Alterskategorien der Befragten

Die Umfrage setzte sich aus folgenden 17 Fragen zusammen:

1. Wählen Sie Ihr Geschlecht aus.
2. Wie alt sind Sie?
3. Welche(n) Kleidungsstil(e) tragen Sie während Ihrer Freizeit?
4. Falls Sie nicht aus der Schweiz stammen, sieht man Ihnen Ihre ausländi­sche Abstammung an?
5. Was haben Sie für eine Hautfarbe?
6. Sprechen Sie fliessendes, korrektes Schweizerdeutsch?
7. Wie oft sind Sie durchschnittlich von spontanen Polizeikontrollen betrof­fen?
8. Wie oft halten Sie sich während Ihrer Freizeit an öffentlichen Plätzen wie Schulhöfen, Bahnhöfen, in der Altstadt, in grösseren Pärken etc. auf?
9. Falls Sie schon von spontanen Polizeikontrollen betroffen waren, wo fan­den diese statt?
10. Nach Paragraph 24, 2 des Polizeigesetzes braucht es für die Durchführung einer Polizeikontrolle nach den Regeln der Strafprozessordnung einen Verdacht auf eine strafbare Handlung. In wie vielen von Ihnen erlebten Po­lizeikontrollen wurde Ihnen der entsprechende Tatverdacht genannt? (un­gefähr)
11. Wie wurde der Tatverdacht jeweils begründet?
12. I n wie vielen von Ihnen erlebten Personenkontrollen war der Tatverdacht nachvollziehbar? (bitte möglichst objektiv)
13. Wurden Sie schon Zeuge von Durchsuchungen, die weitergingen als es in Artikel 250 geregelt ist (z.B. Kontrolle des Intimbereichs in der Öffentlich­keit)?
14. Falls ja, beschreiben Sie den Vorfall bitte möglichst kurz und prägnant.
15. Wie beeinflussen spontane Polizeikontrollen Ihr Freizeitverhalten den Tag durch?
16. Wie beeinflussen spontane Polizeikontrollen Ihr Freizeitverhalten bei Nacht?
17. Wenn Sie in Ihrer Freizeit an einem öffentlichen Ort niederlassen wollen, überlegen Sie sich dann, ob die Wahrscheinlichkeit, von einer spontanen Polizeikontrolle an diesem Ort betroffen zu werden, zu hoch ist und wech­seln dann eventuell sogar den Niederlassungsort?

3. Rechtliche Analyse des Vorfalles vom 21.02.2016

Der Vorfall vom 21.02.2016 ist ein Beispiel von vielen. Ich bin in den vergangenen 24 Monaten, nach eigener Einschätzung, über ein Dutzend Mal kontrolliert worden. In keinem der Fälle konnte die Polizei einen Gesetzesverstoss feststellen. Mein bisher einziger Kontakt mit der Jugendanwaltschaft war aufgrund eines von mir verursach­ten Verkehrsunfalls. Der Schaden war ein Blechschaden an einem Personenwagen und ein verbogenes Rad an meinem Fahrrad.

Zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit des Vorgehens der beiden Polizisten benutze ich folgende Rechtsunterlagen:

- Strafprozessrecht (inklusive Kommentare)
- Polizeirecht
- Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur
- Die Rolle des Tatverdachts bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen (von Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch & Michaela Lewandowski)

3.1. Die polizeiliche Anhaltung und der Tatverdacht

„Einmal mehr verstehe ich nicht, aus welchem Anfangsverdacht wir kontrolliert wer­den, denn wir waren in Bewegung, konsumierten keinerlei Drogen und haben uns nach meiner Wahrnehmung nicht auffällig verhalten(aus Einführung)

Ist es der Polizei gesetzlich erlaubt ohne Tatverdacht eine Personengruppe anzuhal­ten und mittels Leibesvisitation zu kontrollieren?

Polizeigesetz (PolG, LS 550.1)

4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen G. Durchsuchung:

„Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat“ (§ 35 Abs. 1 PolG)

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

Art. 215 Polizeiliche Anhaltung:

1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhal­ten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzu­stellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Ge­wahrsam befinden, gefahndet wird.

2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten: a. ihre Personalien anzugeben; b. Ausweispapiere vorzulegen; c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen; d. Behält­nisse oder Fahrzeuge zu öffnen“ (Art. 215 Abs. 2 StPO)

Punkte a. - c. haben wir befolgt, ein Fahrzeug hatten wird nicht dabei.

Artikelkommentar (StPO 215) von Herr Prof. Dr. Franz Riklin (Rechtswissenschaftli­che Fakultät der Universität Freiburg):

„Die kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch die poli­zeiliche Anhaltung {...} ist zulässig. Dies muss allerdings „im Interesse der Aufklärung einer Straftat" geschehen. Es muss eine Straftat begangen worden sein oder zumin­dest ein entsprechender Tatverdacht bestehen, den es aufzuklären gilt."[1]

Es muss somit ein entsprechender Tatverdacht bestehen. Beim eingangs erwähnten Vorfall sagten uns die Polizisten, dass sie uns verdächtigten, wir könnten Cannabis besitzen. Meiner Mutter und dem Vater meines Freundes gegenüber sagten sie im­plizit, es bestehe der Verdacht auf Spray-Dosen-Besitz. Ich fand es nicht überzeu­gend, dass sie uns wegen der Sprayereien anhielten und durchsuchten. Das Park­haus, in welchem die Kontrolle stattfand, ist seit Jahren annähernd vollständig voll­gesprayt. Ich habe den Polizisten auf diesen Widerspruch angesprochen, wurde je­doch ignoriert.

Daniel Jositsch und Michaela Lewandowski definieren den „Tatbestand" folgender­massen:

„Eine Legaldefinition des Tatverdachts fehlt, weshalb von folgender dynamischen Definition ausgegangen werden kann: Ein Tatverdacht entsteht, wenn konkrete An­haltspunkte bzw. Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Unter­lassung vorliegt. Der Tatverdacht ist also die qualifizierte Vermutung einer verfolgba­ren Straftat aufgrund zureichender (oder hinreichender) tatsächlicher Anhaltspunkte. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle und vage Vermutungen sowie die Möglichkeit der Tatbegehung vermögen jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen."[2]

Fazit: Ein Tatverdacht ist notwendig, um eine Personenkontrolle durchführen zu dür­fen. Eine Legaldefinition des Tatverdachts gibt es zwar nicht, aber gemäss dem Kommentar von Jositsch und Lewandowski sollte eine qualifizierte Vermutung für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Diese Vermutung muss wiederum aus minde­stens einem zureichenden Anhaltspunkt hervorgehen. Und genau dieser Anhalts­punkt ist in unserem Falle nicht ersichtlich. Wir waren in Bewegung, rauchten nicht einmal eine Zigarette (könnte verwechselt werden mit einem Joint) und steuerten auf die Ausgangstür zu.

3.2. Durchführung einer Personenkontrolle

„(...) als der eine Polizist meinen Freund auffordert, ihn in seine Unterhose hinein­blicken zu lassen. Als mein Freund damit nicht einverstanden ist und dies den Polizi- sten aber nicht zu kümmern scheint, entscheide ich mich, meine Bedenken bezüglich der Verhältnismässigkeit und der Grundlage dieser Kontrollmassnahme in der Öffent­lichkeit zu äussern. (...)

Als Begründung für den Blick in die Unterhose meines Freundes gab der Polizist an, dass erfahrungsgemäss in 80% aller Fälle dort Drogen versteckt seien. Weil sie bei meinem Freund eine Hanfmühle in der Jackentasche gefunden hatten, sei diese Kontrolle angezeigt gewesen. Ich entgegne, dass sie dies nicht in der Öffentlichkeit machen dürfen. „Ist ja niemand hier, oder?“, ist seine Antwort.“

Wie ist der Umfang einer polizeilichen Personendurchsuchung geregelt? Gibt es für Durchsuchungsmassnahmen bis in den Intimbereich in der Öffentlichkeit eine rechtli­che Grundlage?

Art. 250 StPO Durchführung

Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitge­führten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen. (Art. 250 Abs. 1 StPO)

Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub, (Art. 250 Abs. 2 StPO)

Alle Durchsuchungsmassnahmen aus Art. 250 Abs. 1 StPO wurden an Ort und Stelle durchgeführt und sowohl von mir, als auch von meinen Freunden nicht in Frage ge­stellt. Erst beim Eingriff in den Intimbereich meines Freundes äusserte ich meine Be­denken bezüglich der Rechts- und Verhältnismässigkeit.

Artikelkommentar (StPO 250) von Dr. iur. Thomas Hansjakob (Erster Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft St. Gallen) zum Begriff der Personendurchsuchung (Abs.1):

„Wie jede Zwangsmassnahme ist die Personendurchsuchung nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Die Schwere des Eingriffs hängt von der Art der Durchsuchung ab. Bereits das Abtasten über den Kleidern {...} stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität (BV 11, 2) und in die Privatsphäre (BV 13) dar {...}, der allerdings bloss als leicht zu qualifizieren ist {...}. Sobald das Frisking[3] den Intimbereich betrifft, ist zu­mindest von einem mittelschweren Eingriff auszugehen {...} Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Randumstände: Der Eingriff wiegt schwerer, wenn er nicht durch eine Person desselben Geschlechts vorgenommen wird oder wenn er in der Öffent­lichkeit stattfindet. Die Schwere des Eingriffs ist abzuwägen gegen die Intensität der Vermutung, auf Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände zu stossen, und die Eignung der konkreten Art der Durchsuchung, solche Ergebnisse zutage zu bringen."[4]

Artikelkommentar (StPO 250) von Dr. iur. Thomas Hansjakob (Erster Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft St. Gallen) zur Körperkontrolle:

„Die verbreitete Praxis, von verdächtigen Personen zu verlangen, sich nackt auszu­ziehen, um allenfalls am Körper versteckte Beweismittel zu finden, ist nur dann zu­lässig, wenn solche Gegenstände bei blossem Abtasten über den Kleidern nicht auf­gefunden werden könnten, weil sie entweder sehr klein sind oder die Vermutung be­steht, sie könnten mit besonderem Aufwand direkt am Körper versteckt, z.B. ange­klebt und mit Klebbändern getarnt sein"[5]

Artikelkommentar (StPO 250) von Herr Prof. Dr. Franz Riklin (Rechtswissenschaftli­che Fakultät der Universität Freiburg):

„Die Polizei kann ferner {...} eine nach Art. 215 bzw. 217 f. StPO angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Hier ist namentlich in Entkleidungsfällen die Verhältnismässigkeit zu beachten. Nacktausziehen darf nicht als Demütigungsritual zelebriert werden. Es ist stets zu prüfen, wie weit je nach der Person, um die es sich handelt, eine Kontrol­le auch ohne ausziehen möglich ist (etwa durch Abtasten). Drängt sich eine Untersu­chung unter Kleidern oder ohne Kleidern auf, hat dies diskret zu erfolgen, z.B. hinter einem Paravent."[6]

Fazit:

- Begründung des Anfangsverdachts: Dieser blieb unklar. Uns gegenüber wurde der Verdacht auf Cannabis-Besitz erwähnt, gegenüber den anwesen­den Eltern implizit der Verdacht auf Spray-Dosen-Besitz.
- Mittelschwerer Eingriff: Dem Kommentar von Hansjakob zufolge, gilt das Frisking am Intimbereich als mittelschwerer Eingriff, welcher in der Schwere verstärkt wird durch die Tatsache, dass der Eingriff in der Öffentlichkeit statt­gefunden hat. Ob das Hineinblicken in die Unterhose, verglichen mit dem Frisking im Intimbereich, einen weniger schweren Eingriff darstellt, geht weder aus dem Gesetz noch aus der Lehre hervor.
- Intensität der Vermutung: Ob die Intensität der Vermutung (auf Cannabis und/oder Spray-Dosen-Besitz) hinreichend ist, um die Kontrolle bis in den In­timbereich gehen lassen zu dürfen, ist meines Erachtens mehr als fraglich. Zwar wurde bei der kontrollierten Person eine Hanfmühle gefunden, aber reicht ein legales Objekt, das benutzt wird für eine illegale Substanz, die unter 10 g mit Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft wird, aus, um eine Leibes­visitation durchzuführen?
- Abtasten: Zumindest das Auffinden einer Spray-Dose, was die Begründung bei Anwesenheit der Eltern war, sollte durch Abtasten durchaus möglich sein.
- Verhältnismässigkeit: Die nach StPO 215 angehaltene Person kann zur Si­cherheit von Personen durchsucht werden. Bei Entkleidungsmassnahmen ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Polizisten nach Cannabis suchten. Nichts deutete auf den Besitz von harten Drogen hin. Auch das Verhalten des Betroffenen wies nach meiner Einschätzung nicht darauf hin, dass er irgend etwas anderes Illegales auf sich trägt, als allenfalls Cannabis zum eigenen Gebrauch. Bei Cannabis handelt es sich jedoch um eine zwar illegale Substanz, die jedoch bis zu einem Besitz von 10 Gramm mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft wird. Es ist daher meines Erachtens nicht verhältnismässig, für die mögliche Aufdeckung einer mit Ordnungsbusse geahndeten Übertretung den Intimbereich eines jungen Mannes in der Öffentlichkeit zu kontrollieren.
- Öffentlichkeit: Von Diskretion war bei dieser Kontrolle keine Spur, erst recht nicht von einem Sichtschutz. Auch wenn keine anderen Personen in der Halle anwesend waren, die Intimbereichskontrolle wurde direkt vor uns Kollegen durchgeführt. Es musste zudem damit gerechnet werden, dass andere Perso­nen das Parkhaus betreten.

Ich gelange zusammenfassend zur Einschätzung, dass es sich bei der Kontrolle im Intimbereich um einen mittelschweren Eingriff handelte, der auf einem zumindest wackligen Anfangsverdacht begründet war. Der Eingriff war nicht verhältnismässig und hätte keinesfalls in der Öffentlichkeit erfolgen dürfen.

3.3. Minderjährigkeit

„Als mein Freund dem Polizisten anschliessend tatsächlich Einsicht in seine Unter­hose gewähren muss, entscheide ich zu handeln und meine Mutter, die Juristin ist, anzurufen mit der Begründung, dass ich noch minderjährig bin. Der Polizisten ist damit nicht einverstanden und er versucht mir das Telefon zu entreissen mit der An­drohung, er würde mich wegen Widersetzung einer polizeilichen Aufforderung fest­nehmen. Als er hört, dass meine Mutter den Anruf entgegennimmt, verlangt er das Handy. Mir wird schnell klar, dass er das Telefonat nur so schnell wie möglich been­den will.“

Polizeigesetz (PolG)

3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen A. Grundsätze polizeilichen Handelns:

Sie wahrt die Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertretung der Minder­jährigen. (§ 11 Abs. 2 PolG)

Die Wahrung der Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertretung stellt einen Grundsatz des polizeilichen Handelns dar. Doch gilt eine Personenkontrolle als poli­zeiliche Handlung? Roger P., Chef des Jugenddienstes der Stadtpolizei Winter-thur, gibt Aufschluss: „Nein, bei einer Personenkontrolle bekommt ein Jugendlicher nicht die Möglichkeit seinen gesetzlichen Vertreter beizuziehen oder zu benachrichti-gen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kontrolle. Anlässlich einer schriftlichen Befragung, welche bei Vergehen und Verbrechen zwingend vorzunehmen ist, be­kommt ein Jugendlicher die Rechte bzw. die Möglichkeit eine Vertrauensperson bei­zuziehen. Eine Vertrauensperson kann dabei auch die Schwester, der Lehrer, der Onkel, etc. sein. Dies ist in der JStPO geregelt.“[7]

Fazit: Ich war zum Zeitpunkt des Ereignisses minderjährig. Ich wollte meine Mutter anrufen, um juristische Hilfe zu erlangen, weil ich keinen anderen Weg sah, dieser willkürlichen Aufforderung des einen Polizisten an meinen Kollegen, ihm ohne be­gründenden Anhaltspunkt Einblick in den Intimbereich zu gewähren, entgegenzutre­ten. Dieses Recht stand mir jedoch nicht zu.

3.4. Schlussfazit

Der Tatverdacht ist zwar nicht definiert, aber nach der Definition des Tatverdachts von Jositsch und Lewandowski muss ein Tatverdacht mindestens eine qualifizierte Vermutung für eine verfolgbare Straftat sein, die auf einem Anhaltspunkt basiert. Wir waren in Bewegung, haben nicht geraucht, nichts versteckt und nichts beschädigt.

Die Begründungen für die Kontrolle an sich, die Intimbereichskontrolle und das Ver­weigern meines Telefonates mit meiner gesetzlichen Vertretung waren teilweise un­klar, mangelhaft oder widersprüchlich.

Die Intimbereichskontrolle war nicht gerechtfertigt, war gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen, wurde unbegründet und nicht sichtgeschützt in der Öffent­lichkeit durchgeführt. Es ist anzunehmen, dass der Polizist den Besitz von Cannabis vermutete. Diese Vermutung war jedoch vage und die Massnahme unverhältnismä­ssig.

Der Polizist, der auch die Intimbereichskontrolle durchführte, wurde je länger ich mit ihm diskutierte, respektloser und aggressiver. Der zweite Polizist war stets ruhig und offen für Erklärungen, hatte am Geschehen aber einen kleinen Anteil.

Wo gearbeitet wird, geschehen Fehler. Das ist menschlich und gilt auch für die Poli­zeiarbeit. Dieser Fall war aber kein einfacher Fehler, sondern es war eine Abfolge von Missachtungen bzw. Überstrapazierungen der gesetzlichen Grundlagen, welche die Legalität des polizeilichen Handelns definieren. Mich hat dieser Vorfall sehr be­schäftigt und ich bin der Meinung, dass solche Polizeiarbeit das Vertrauen und den Glauben in den Rechtsstaat unterminiert.

Mir ist bewusst, dass ich in diesem Fall auch bis zu einem bestimmten Punkt befan­gen bin und meine Aussage als Mitkontrollierten als unglaubwürdig angeschaut wer­den kann. Dies war für mich aber ein Motivationsgrund, wieso ich diese Arbeit schreibe. Ich will diese in meinen Augen willkürliche Praxis bei Personenkontrollen, die einzelne Polizisten in der Stadt Winterthur an den Tag legen, thematisieren und darauf aufmerksam machen.

Der Vater meines Freundes reichte bei der Polizei eine schriftliche Beschwerde ein und erhielt eine schriftliche Antwort von einer Wachmeisterin mit besonderen Aufga­ben, die am Geschehen nicht beteiligt war. Ich erhielt auf Anfrage eine Kopie dieser Antwort und war schockiert. Das Geschehen wurde nach meiner Einschätzung kom­plett verdreht und stimmte mit meiner Wahrnehmung - und derjenigen meiner Kolle­gen - nicht überein. Die Kopie der Antwort befindet sich im Anhang.

4. Der Einfluss der Polizeipolitik auf die Freizeit der Ju­gendlichen in Winterthur

„Wir machen uns stark für ein vertrauenswertes Winterthur"[8], so lautet der Leitsatz der Stadtpolizei Winterthur. Die Stadtpolizei Winterthur geniesst ein grosses Vertrau­en von der grossen Mehrheit der Bevölkerung. Nicht wenige Jugendliche aus der Stadt Winterthur und nahen Umgebung würden die Wörter „Vertrauen" und „Polizei" hingegen nicht in denselben Topf werfen. Spontan durchgeführte Personenkontrollen leisten einen wesentlichen Beitrag zu diesem Misstrauen, obwohl man in gewissen Fällen sogar von Wut sprechen könnte. Wie kommt es zu dieser verbreiteten „Anti- Cops"-Haltung? Wie begründet und nachvollziehbar ist sie? Oder anders gefragt, wie intensiv nimmt die Polizeipolitik der Stadt Winterthur Einfluss auf die Freizeit, bzw. auf das Freizeitverhalten der Jugendlichen?

4.1. Das Sicherheitsempfinden der Winterthurer Bürger

Die Hauptaufgabe der Polizei ist für Sicherheit zu sorgen. Wie sicher fühlen sich die Winterthurer Bürger tatsächlich? Ein Zeitungsartikel des Landboten vom 02.03.2016 gibt Einsicht in eine von der Stadtpolizei Winterthur durchgeführte Umfrage über das Sicherheitsempfinden der Winterthurer Bürgerinnen und Bürger. Folgende zwei Punkte waren in Bezug auf meine Arbeit interessant:

- „92,2 Prozent attestieren der Polizei eine „sehr gute" bis „ziemlich gute" Arbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität."
- „Angesprochen auf das dringendste Sicherheitsproblem in der Stadt wurden nacheinander folgende Punkte genannt: Vandalismus, herumhängende Ju­gendliche und Strassenverkehr. Erst danach folgten Diebstähle, Jugendgewalt und Drogenhandel."[9]

Die klare Mehrheit der Bevölkerung der Stadt Winterthur hat ein überdurchschnittli-ches Sicherheitsempfinden und ist mit der Arbeit der Polizei vollständig zufrieden. Was den Befragten auf die Frage nach dem dringendsten Sicherheitsproblem einfällt, sind die rumhängenden Jugendlichen. Was macht herumhängende Jugendliche zu einem Sicherheitsrisiko? Die aggressive Musik? Der Abfall, den sie liegen lassen? Oder generell ihr mangelnder Anstand? Jugendliche sind keine Psychopathen, die darauf abzielen einen Passanten nach Lust und Laune anzugreifen, sondern lediglich Jugendliche, die rumhängen. Roger P., Chef des Jugenddienstes der Stadtpolizei Winterthur, hat diese „Angst" vor rumhängenden Jugendlichen ebenfalls festgestellt: „Heutzutage rufen uns die Leute nur schon aus Angst an, denn sie befürchten, die Jugendlichen würden gewalttätig reagieren, sollte man sie nur schon auffordern die Musik auszuschalten."[10]

Vor allem die älteren Generationen verbinden die heutige Jugend immer häufiger mit Littering, Gewalt und Drogen. Ich persönlich bin schon mehrmals von älteren Pas­santen hemmungslos angepöbelt worden, weil beispielsweise meine leere Coca- Cola-Flasche vor mir auf dem Boden lag. Dabei hätte ich sie, beim Weitergehen ent­sorgen wollen.

Die Jugendlichen werden in der Öffentlichkeit wohl eher als Störfaktor denn als Si­cherheitsrisiko wahrgenommen. Der Zürcher Staatsrechtler Daniel Moeckli appellier­te in einem Interview der Wochenzeitung vom 14.08.2014 an die Selbstverantwor­tung im öffentlichen Raum: „Wenn man bei niederschwelligen Problemen - ich rede nicht von strafbaren Handlungen - immer gleich nach dem Staat ruft und erwartet, dass er für einen handelt, dann bleibt letztlich die Eigenverantwortung auf der Strec­ke. Die Folgen kann man in England beobachten: Der Staat versucht regelrecht, die Leute zu erziehen. Ich finde, das ist nicht die Aufgabe des Staates. Der öffentliche Raum ist der Raum von Freiheit, Gleichheit, Toleranz und Demokratie. Hier müssen wir akzeptieren, dass wir mit verschiedensten Verhaltensweisen konfrontiert werden. Zu erwarten, dass mir der Staat Leute aus dem Weg räumt, die mir nicht passen, ist intolerant und läuft der Idee eines freiheitlichen Rechtsstaats zuwider."[11]

Auf die Frage, mit welchen Vergehen bzw. Gesetzesverstössen von Jugendlichen es der Jugenddienst bzw. die Polizei am meisten zu tun habe, antwortete Roger P: „Vor fünf Jahren war das grösste Problem der Winterthurer Jugend die Gewalt, heute sind es vielmehr die illegalen Drogen. Ein weiteres grosses Problem, das oftmals mit den Drogen zusammenhängt, ist das regelmässige Littering und das Randalieren gewisser Jugendgruppen an öffentlichen Orten wie Schulhöfen oder Pärken."[12] Dass immer mehr Jugendliche übermässig Drogen und Alkohol konsumieren, ist in den letzten Jahren zu einem zunehmenden Problem geworden. Vandalismus und Dro­genhandel stehen tatsächlich in Verbindung mit einzelnen Jugendlichen. Um zu ran­dalieren ist es aber schwierig, gleichzeitig noch rumzuhängen. Die Jugend kann und darf nicht per se mit Drogenkonsum und Vandalismus oder Gewalt gleichgesetzt werden. Drogen wie Kokain, Heroin, LSD oder andere Partydrogen können nicht mit dem bei vielen Jugendlichen durchaus verbreiteten Cannabis verglichen werden. Cannabis ist eine Droge, die alles andere als Aggressionen oder das Bedürfnis zu randalieren auslöst. Sie ist sicherlich nicht gesund, aber auch nicht ungesünder als der legale Alkohol: „Auch wenn es noch keine abschliessenden Studien gibt: Es ist klar, dass Alkohol schädlicher ist als Cannabis"[13], so Urs Hofer von der fDp in einer Diskussion des Gemeinderates über die Cannabis-Politik des Stadtrats vom 29. Fe­bruar 2016. In Bezug auf die diskutierte Frage, ob sich Winterthur sogar an Pilotpro­jekten für den kontrollierten Verkauf von Cannabis beteiligen sollte, meinte David Berger von der Alternativen Liste: „Winterthur hätte als ehemalige Hanfmetropole eigentlich eine Geschichte, die verpflichtet" und der zuständige Gesundheitsvorstand Nicolas Galladé der SP ergänzt verschmitzt: „Wir sind mit dabei, inhalieren aber nicht.

[...]


[1] Riklin, Franz: Art. 215 Polizeiliche Anhaltung.

[2] Jositsch, Daniel und Michaela Lewandowski: Die Rolle des Tatverdachts bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen

[3] Filzen, Durchsuchen

[4] Hansjakob, Thomas: Art. 250 Durchführung

[5] Hansjakob, Thomas: Art. 250 Durchführung

[6] Riklin, Franz: Art.250 Durchführung

[7] Interview Roger P.

[8] Stadtpolizei: Organisation - Vom Leitsatz bis zur Vision, Stadt Winterthur

[9] Vandalismus als Hauptsorge, Der Landbote

[10] Interview Roger P.

[11] „Es gibt kein Recht darauf, sich im Bahnhof nicht gestört zu fühlen". Die Wochenzeitung

[12] Interview Roger P.

[13] „Cannabis lässt den Rat kalt". Der Landbote.

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Die Einengung des öffentlichen Raumes als gesellschaftliches Phänomen
Autor
Jahr
2016
Seiten
38
Katalognummer
V368164
ISBN (eBook)
9783668487505
ISBN (Buch)
9783668487512
Dateigröße
988 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einengung, raumes, phänomen
Arbeit zitieren
Robin Huber (Autor:in), 2016, Die Einengung des öffentlichen Raumes als gesellschaftliches Phänomen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368164

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Titel: Die Einengung des  öffentlichen Raumes als  gesellschaftliches Phänomen



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