Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. „Charta der digitalen Grundrechte“ – Grundprinzipien auf dem Gebiet der EU oder lediglich Appell an die Akteure der digitalen Welt?
Argumente für die Charta als Grundprinzipien auf dem Gebiet der europäischen Union
Argumente für die Charta als Appell an die Akteure der digitalen Welt
Fazit
2. Als besonders relevant ausgewählte Grundsätze der „Charta der digitalen Grundrechte“
Art. 2: Freiheit
Art. 4: Innere und äußere Sicherheit
Art. 5: Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit
3. Einführung einer Obergrenze bei Managervergütungen im Top-Management in nicht-staatlichen Großbetrieben der Wirtschaft
Argumente für eine Obergrenze bei der Managervergütung
Argumente gegen eine Obergrenze bei der Managervergütung
4. Mögliche Regelungen und Wege, eine Deckelung in der Praxis zu verwirklichen
Literaturverzeichnis
Fachliteratur
Internetrecherche
1. „Charta der digitalen Grundrechte“ – Grundprinzipien auf dem Gebiet der EU oder lediglich Appell an die Akteure der digitalen Welt?
In den letzten Jahren ist der Umgang mit Daten von Nutzern ein öffentlichkeitswirksames Thema geworden. Die Bedeutung des Verwendungszwecks von Daten im digitalen Zeitalter hat innerhalb der Gesellschaft an Stellenwert gewonnen und wird öffentlich diskutiert. Dies ist auch den großen Unternehmen der IT- und Kommunikationstechnik zu verdanken, die mit ihren Vorgehensweisen bei der Speicherung und Auswertung von Daten teilweise stark in die Kritik geraten sind und eine medienwirksame, öffentliche Debatte angestoßen haben. Ein dafür prominentes Beispiel sind die Enthüllungen vom amerikanischen IT-Experten und Whistleblower Edward Snowden, die gezeigt haben, dass den amerikanischen Nachrichten- und Geheimdiensten sowie einigen Behörden ein vollkommener Zugriff auf sämtliche in den USA gespeicherten Daten zur Verfügung steht – eben auch Daten von europäischen Nutzern, die auf amerikanischem Staatsgebiet gespeichert werden. Die Nutzerdaten unterliegen folglich dem in den Vereinigten Staaten von Amerika geltendem Recht.[1] Diese Art der gesetzlichen Regelung ermöglicht den Nachrichtendiensten die informationelle Auswertung über die Daten der Nutzer. Die Veröffentlichung dieser Meldung in den Medien sorgte weltweit für Empörung und einem Aufschrei bei den Teilnehmern der digitalen Gesellschaft. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar sieht die Auswertungen als eine extreme Form der Überwachung:
„Dies ist der großangelegte Versuch, die digitale Infrastruktur gegen den Nutzer zu kehren und möglichst alle Daten von Informations- und Kommunikationsprozessen unter ständige Überwachung zu bringen“[2]
Zunächst gehe ich auf die Aspekte der „Charta der digitalen Grundrechte“ ein, die für die Charta als Grundprinzipien stehen und nachfolgend auf die Punkte die dafürsprechen, dass die vorliegende Charta lediglich ein Appell an die Akteure der digitalen Welt ist. Im Anschluss wird auf Basis der gefundenen Argumentationspunkte ein Fazit gezogen.
Argumente für die Charta als Grundprinzipien auf dem Gebiet der europäischen Union
Heutzutage ist es als Fakt anzusehen, dass mittlerweile einzelne große Informationstechnik-, Kommunikations- und Internetunternehmen sich der Vorreiterrolle in der digitalen Welt angenommen haben. Sie besitzen in der weltweiten Digitalität eine Machtposition auf den Datenfluss und die Medien. Auf dieses Thema anwendbare Gesetzgebungen oder regulatorische Anforderungen an die Unternehmen gibt es allerdings zu wenig. Diese Gegebenheit bestätigt selbst der ehemalige Chief Executive Officer (CEO) Eric Schmidt vom amerikanischen IT-Giganten Google Inc. in einem Interview:
„Die Online-Welt, in der Hunderte Millionen Menschen digitale Inhalte produzieren und konsumieren, wird kaum durch Gesetze beschränkt“ - Eric Schmidt[3]
Eine dafür zu nennende Ursache ist, dass auf internationaler Ebene als auch auf nationaler Ebene zu viele verschiedene Regelwerke für das digitale Recht vorherrschen. Zusätzlich dazu, befinden sich diese Regelungen auf sehr unterschiedlichen Niveaus. Teils können sich zum einen starke Abweichungen in der jeweiligen Auslegung des Rechts bemerkbar machen und zum anderen ist damit die Vergleichbarkeit zwischen den rechtlichen Regelungen nur geringfügig bis gar nicht möglich. Diese Situation ist ein Hindernis bei der Durchsetzung von digitalen Grundrechten.[4] Es wird deutlich, dass ein geographisch übergreifendes und europäisches Regelwerk an dieser Stelle Sinn ergeben würde. Mit der Ausarbeitung und Veröffentlichung der „Charta der digitalen Grundrechte“ ist bereits ein Vorstoß in die Richtung einer gemeinsamen, einheitlichen Regelung gemacht worden. Die dort formulierten Grundsätze können als Fundament dienen, auf dem zukünftig aufgebaut werden kann.
Diese digitalen Großkonzerne bzw. die mit ihnen verbundenen Vereinigten Staaten werden auf einen langfristigen Zeitabschnitt gesehen vermutlich nicht weiterhin mit anderen Staaten und Unternehmen auf Augenhöhe agieren. Große und finanziell fundierte Unternehmen sind in der Regel nicht bereit freiwillig auf Marktmacht, Marktanteile und Gewinn zu verzichten.[5] Daher ist es die Aufgabe einer übergeordneten Organisation – nämlich der europäischen Union – ein Regelwerk festzulegen, was bei der Digitalisierung erlaubt ist und was nicht.[6] Das einzuführende Recht sollte den großen IT-Unternehmen die Grenzen ihrer Machtausübung aufzeigen. Darauf bezogen dient es nämlich auch dem Schutz der Schwächeren – sei es ein Unternehmen oder eine Privatperson – in Form von Privatsphäre, Datenschutz oder im Allgemeinen der Schutz der Menschen in der digitalen Welt. Der deutsche Politiker und derzeitige Präsident des europäischen Parlaments Martin Schulz attestiert den europäischen Mitgliedsstaaten eine vielversprechende digitale Zukunft:
„Allein mit und durch Europa können wir es schaffen, eine effiziente digitale Infrastruktur aufzubauen und die digitale Revolution zu zähmen“[7] – Martin Schulz
Mit den nötigen parlamentarischen Mehrheiten könnte sowohl auf europäischer wie auf nationaler Ebene ein klar formuliertes digitales Grundrecht geschaffen werden, welches personenbezogene Daten unter die alleinige Verfügungsgewalt des Einzelnen stellt.[8]
Ein weiterer Punkt ist, dass die digitalen Fußspuren und erfassten Daten, die der Mensch im digitalen Leben hinterlässt, schwer wieder aus der digitalen Welt zu entfernen sind. Dessen war sich auch die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel bewusst, die bei ihrem Besuch der Computermesse Cebit im Jahr 2013 darauf hinwies, dass ein geregelter Ordnungsrahmen für das Thema festgelegt werden müsste.[9] Denn die bisherigen Gesetzgebungen decken nicht den Bedarf der Digitalisierung ab. Weiterhin enden die rechtlichen Rahmenbedingungen jeweils an der Ländergrenze – es muss aber eine Lösung auf europäischer Ebene gefunden werden.
Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass das Thema von Freiheit und Schutz im digitalen Zeitalter weltweit ein vielfach beachtetes Thema zu sein scheint: aufgrund der Enthüllungen von dem bereits angesprochenen amerikanischen Informatiker Edward Snowden hatte die brasilianische Präsidentin Dilma Rousseff im Jahr 2014 weltweit Politiker, Unternehmer und Internetaktivisten nach Sao Paulo zu einem Treffen eingeladen – die sogenannte „Netmundial“. Ziel des Treffens war es ein Regelungswerk aufzustellen, das das Internet frei von „Bespitzelung und Datenmissbrauch“ machen soll.[10] Es wird deutlich, dass nicht nur in Europa über Regelwerke in der digitalen Welt nachgedacht wird, sondern auf weltweiter Ebene. Bei der Durchsetzung solcher Regelungen kann dies ein Vorteil sein, wenn die nationalen Bewegungen sich zusammenschließen würden.
Argumente für die Charta als Appell an die Akteure der digitalen Welt
Kritiker der Charta der digitalen Grundrechte führen an, dass die erstellten Formulierungen innerhalb der Grundsätze nicht eindeutig genug formuliert sind. Oft seien beispielsweise die Grenzen von Grundrechten schleierhaft formuliert worden und sind damit weitestgehend unterschiedlichen interpretierbar. Man muss jedoch auch realistisch bleiben: die derzeitige Form der „Charta der digitalen Grundrechte“ wird zwar zwecks der Symbolik dem EU-Parlament übergeben, ist aber dennoch im Status einer Petition.[11] Es bedarf noch einem längeren Weg der Überarbeitung und Abstimmung, bis aus diesem Papier eine europäische, gesetzliche Grundlage werden sollte. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll das Ziel umzuformulieren: aus der Charta kann auch ein Leitfaden bzw. Kodex geformt werden, der Richtlinien zu Verhaltensweisen in der digitalen Welt enthält und auf europäischer Ebene im Einsatz ist.
Ein weiterer Kritikpunkt, der immer wieder aufkommt ist die Wiederholbarkeit der in der „Charta der digitalen Grundrechte“ formulierten Regelungen. Beispielsweise der erste Artikel der Charta „Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar“ ist neben der vorgelegten Charta bereits im Grundgesetz als auch in der europäischen Menschenrechtskonvention enthalten – somit bildet die Charta ein drittes eigenständiges Regelungswerk.[12] Bei weiterer Betrachtung der anderen Artikel werden weitere Schnittmengen zwischen bereits bestehenden Dokumenten und der Charta ersichtlich. Es stellt sich die Frage, ob in Zukunft die Grundgesetze, Grundrechtecharta der EU und die Charta der digitalen Grundsätze nebeneinander existieren sollen. Den etablierten Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler wundert diese Vorgehensweise, „weil man meinen könnte, die Unterscheidung zwischen einer Online- und Offlinewelt sei zu überwinden und nicht zu vertiefen.“[13] Das führt wiederum zur eigentlichen Zielsetzung der Autoren: der Sinn, warum die Charta ins Leben gerufen wurde ist ursprünglich eine Anregung zum Nachdenken. Nachdem man über die bestehenden Artikel nachgedacht hat, muss man die Relevanz abwägen: besitzt die Charta einen Charakter, dass sie als Grundregeln gelten sollten oder nur eine Handlungsempfehlung für die Teilnehmer des digitalen Zeitalters. Wenn man die Relevanz klassifiziert hat, kann man an dieser Stelle ansetzen und die formulierten Regelungen in ein bereits bestehendes Regelwerk mit einbinden.
Ein weiterer Aspekt, der im ersten Artikel aufgeführt wird, ist dass die vorliegende digitale Charta für alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union gelten soll und umfassende Gültigkeit erlangt. Juristisch gesehen besteht aber nicht die Möglichkeit für alle europäischen Staaten uneingeschränkt Geltung zu erlangen. Die Europäische Union besitzt nämlich keine „umfassende Regelungskompetenz für alle Rechts- und Lebensbereiche“. Demzufolge ist es der EU aus rechtlicher Hinsicht nicht möglich einen Grundrechtskatalog zu definieren, der für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit besitzt, weil es gegen das europäische Recht verstoßen würde.[14] Aus dieser Sicht macht es Sinn, Überlegungen anzustellen, wie man die in der „Charta der digitalen Grundrechte“ formulierten Regelungen in das bestehende Recht einbinden kann und dort zu Geltung verhilft. Nichtsdestotrotz sind die Überlegungen des Autoren-Teams inhaltlich nicht schlecht. Wie oben beschrieben, würde ich sie aber evtl. eher in einen Kodex oder eine Richtlinie einbetten.[15]
Weiterhin fällt beim Lesen der Charta auf, dass viele formulierte Grundrechte grundlegend gegen Aktivitäten von IT-Dienstleistungen gerichtet zu sein scheinen. Darunter fallen die bekannten mächtigen sozialen Netzwerke, Softwareanbieter oder sonstige IT-Dienstanbieter. Es erweckt den Eindruck, dass man die Kontrolle auf Seiten dieser Unternehmen stark einschränken will, aber auf staatlicher Seite wiederfinden möchte.[16] Dieses Argument untermalt auch ein Zitat der Mitbegründerin der Charta, Journalistin Juli Zeh:
Ein amerikanischer Privatkonzern wie Twitter kann kein neues Organ der Demokratie sein, und demokratisch ist auch nicht die Kommunikation an sich, sondern der Schutz ihrer Freiheit.[17]
Ein weiterer Negativpunkt ohne Vorhandensein von rechtskräftigen Regelungswerken ist, dass Rechtsverletzungen wie Menschenrechtsverletzungen u.ä. außerhalb des Rahmens von Gerichtbarkeit stattfinden. Zusätzlich können Unternehmen, die die Verletzung begangen haben, nicht in die rechtliche Pflicht genommen und haftbar gemacht werden.[18]
Anzumerken ist auch noch die aktuelle IST-Situation der Charta im europäischen Parlament: die Charta – ausdrücklich als Entwurf von einem der Mitbegründer, Europaabgeordneter Jan Philipp Albrecht, bezeichnet – wird in verschiedenen Ausschüssen sowie im Parlament der EU vorgestellt. Das Parlament ist gleichzeitig auch schon der Ausschuss, in dem die gemeinsamen Werte der EU diskutiert und beschlossen werden.[19]
Fazit
Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit der Ausarbeitung und Veröffentlichung der „Charta der digitalen Grundrechte“ bereits ein Vorstoß in die Richtung einer gemeinsamen, einheitlichen Regelung gemacht worden ist. Nichtsdestotrotz ist das vorliegende Dokument in seiner derzeitigen Form lediglich ein Entwurf und noch nicht fähig als Grundrechtekatalog für die gesamte europäische Union Geltung zu erlangen. Die formulierten Grundsätze können aber als gemeinsame Basis dienen, auf dem zukünftig aufgebaut werden kann.
2. Als besonders relevant ausgewählte Grundsätze der „Charta der digitalen Grundrechte“
Viele der in der „Charta der digitalen Grundrechte“ formulierten Regelungen basieren auf den Menschenrechten. Diese heben die Relevanz der Menschenrechte in der IT- und Kommunikationsbranche hervor und stellen Verpflichtungen für Privatpersonen, Unternehmen und Staaten dar.
Art. 2: Freiheit
(1) Jeder hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Dieses Recht ist konstitutiv für die freie Gesellschaft. Es beinhaltet das Recht auf Nichtwissen.[20]
Der Freiheits-Grundsatz betont, dass sich der Mensch seine Informationen wie und wo er möchte zusammentragen darf und dass er die Freiheit in der Wahl seiner Kommunikationspartner besitzt. Dem Mensch eine Freiheit in Information und Kommunikation zuzusprechen ist ein essentielles Recht und bereits Bestandteil des Grundgesetzes. Dort ist in Artikel 5 Abs. 1 unter der Meinungsfreiheit auch das Recht auf freie Kommunikation niedergeschrieben.[21] Dieses Recht ist bereits Teil unserer Gesellschaft und ist zu schützen. Dass die Aufnahme des Grundrechts in der Charta wichtig ist, bestätigt auch die Aussage des Publizisten Werner Thiede:
„Dass der Freiheitsgedanke mit dem der Digitalisierung in Konflikt geraten könnte, war für viele Menschen lange Zeit kaum vorstellbar. Doch 2013 ging ein Ruck durch die Gesellschaft: Zumindest Teile der Bevölkerung begannen aufzuwachen und sich die Augen zu reiben angesichts dessen, was die „digitale Revolution“ mit uns macht und offenbar weiter plant“[22] – Werner Thiede
Trotzdem ist der Begriff der „Freiheit“ an dieser Stelle sehr allgemein gehalten und darauf sollte detaillierter eingegangen werden. Die Frage ist, ob Freiheit im Sinne von freiem Zugang zu einer Vielzahl von Informationen oder Freiheit im Sinne der Suche gemeint ist.
Art. 4: Innere und äußere Sicherheit
(1) Im digitalen Zeitalter werden innere und äußere Sicherheit auf neue Weise bedroht. Bei der Ausübung der Schutzverantwortung des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen zu beachten.
(2) Sicherheitsbehörden dürfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen. Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zulässig.
(3) Eine anlasslose Massenüberwachung findet nicht statt.
(4) Waffensysteme dürfen nicht vollautomatisiert eingesetzt werden.[23]
Inhaltlich geht dieser Artikel auf eine derzeit in den Medien sehr ausführlich diskutierte Themenstellung ein: die Massenüberwachung. Damit einhergehend ist gleichzeitig auch die Überwachung der einzelnen Privatperson. Der erste Absatz ist dabei als Einleitung anzusehen, dass das digitale Zeitalter eine Vielzahl an neuen Möglichkeiten der Gefährdungen mitbringt. Ein Beispiel für eine digitale Gefährdung ist beispielsweise der Verlust von Kundendaten aufgrund einer Sicherheitslücke innerhalb des Systems. In einer Unternehmung wie der Lebensversicherung müssen die Kundendaten teilweise mehr als 50 Jahre im System bestehen bleiben. Um das Vertrauen der Kunden zu wahren, kann es sich eine Lebensversicherung folglich nicht erlauben, diese Daten zu verlieren.[24] Weiterhin ist im Absatz die Begrenzung staatlicher Macht festgelegt worden, d.h. auch die Macht des Staates in der digitalen Welt unterliegt einer Kontrolle. Eine unbegrenzte Einsichtnahme in Daten jeglicher Form, wie es sich im Skandal um die amerikanischen Sicherheitsbehörde und Geheimdienst „National Security Agency“ (NSA) offenbarte, soll fortan nicht mehr möglich sein. Genau an diesem Gedankengang setzt der zweite, sehr wichtige Absatz des Artikels an: die Privatsphäre von Privatpersonen ist schutzbedürftig und soll vor Eingriffen von Dritten gesichert werden.
Der dritte Absatz beinhaltet die Unterlassung von „anlassloser Massenüberwachung“.[25] Im Allgemeinen ist dieser Grundsatz ein essentieller Bestandteil eines Regelwerks in Bezug auf die Digitalisierung. Eine Massenüberwachung durchzuführen ohne dafür eine grundlegende Basis als Anlass zu haben kann nicht legitim sein. Daher sollte es folgerichtig an dieser Stelle eingegrenzt werden. Wichtig wäre es gewesen, wichtige und plausible Gründe festzulegen. Der Hauptbezugsgrund wodurch staatliche Institutionen und Unternehmen ihre Überwachungspraktiken legalisieren ist: Terror.
Aufgrund dessen steht der formulierte Grundsatz im Kontrast zu der derzeitigen Lage in Europa: durch die jüngst aufkommenden Terrorakte in Europa herrscht innerhalb der Bevölkerung eine gewisse Angst vor weiteren Anschlägen. Der Tenor ist, dass die Sicherheitslage in Europa nicht sicher genug vor solchen Anschlägen zu sein scheint. Eine für die Bevölkerung vorstellbare Gegenmaßnahme und damit Erhöhung der Sicherheit wäre die Intensivierung der Überwachung.[26] Die Situation ist vorteilhaft für die Unternehmen und Institutionen, die Daten sammeln und auswerten.
Entgegen den Zeichen der Gegenwart, nämlich die Intensivierung der Überwachung, bin ich der Auffassung, den Grundsatz der digitalen Charta zu unterstützen. Von den heute gängigen vernetzten Systemen auf Geräten wie Smartphone, Smart TV oder Smart Home geht eine besondere Kontrolle der Daten eines Nutzers aus.[27] Da sich diese gesammelte Menge an Daten in Zukunft intensivieren wird, besteht eine immer weiter fortschreitende Möglichkeit der Kontrolle seitens der Anbieterunternehmen. Das bedingt für die Nutzer den Verlust der Kontrolle über den eigenen Datenhaushalt.[28] Wenn die Speicherung der Daten ohne anlasslosen Grund geschieht – und das ist oftmals der Fall – dann ordne ich meine Meinung auf Seiten der Datenschützer und Schützer der Privatsphäre ein und bin gegen eine allgemeingültige Überwachung.
Art. 5: Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit
(1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.
(3) Ein pluraler öffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen.
(4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, für die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen
Der Artikel fünf befasst sich auch mit einem derzeit in den Medien öfters diskutierten Thema, nämlich der Meinungsfreiheit im öffentlichen Raum.[29]
Die im ersten Absatz geforderte Meinungsfreiheit ist ein zentraler Gedanke innerhalb einer Gesetzgebung – auch im digitalen öffentlichen Raum. Ein Gesetz in dieser Form ist bereits im Grundgesetz verankert. Da die digitale Welt auch ein Bestandteil des Allgemeinen Rechtsstaates ist, gilt das Gesetz für Meinungsfreiheit auch dort.[30] Wenn man die „Charta der digitalen Grundrechte“ als Grundlage für dementsprechende Gesetze auf europäischem Boden heranziehen sollte, würde ich vorschlagen das bestehende Recht um die entsprechende Gültigkeit im digitalen Raum zu erweitern. Generell ist die Wiederholung an dieser Stelle schon sinnvoll, denn sie untermalt die Wichtigkeit von Meinungsfreiheit.
Die in Absatz zwei angesprochene digitale Hetze sowie das Mobbing sind aktuell mit den immer öfter aufkommenden sogenannten „Hasskommentaren“ ein brandaktuelles Thema.[31] Oft werden solche „Hasskommentare“ inhaltlich innerhalb von Beiträgen in sozialen Medien veröffentlicht und sind nur schwierig dort wieder zu entfernen. In der Pflicht gesehen wird an dieser Stelle häufig der Anbieter des sozialen Netzwerks. Dieser soll folglich entweder die Möglichkeit von Vorneherein unterbinden, solche Kommentare veröffentlichen zu können oder regelmäßig nach solchen Inhalten filtern und diese von ihrer Plattform entfernen. Auf der anderen Seite bin ich aber auch der Überzeugung, den Nutzern müssen Funktionen zur Verfügung gestellt werden um solche Inhalt auszuschließen. Diese könnten beispielsweise in Form von Block-, Melde-, oder Ausschlussfunktionen realisiert werden. So gibt es eine noch größere Möglichkeit, Hetze von sozialen Medien zu verbannen.[32]
Der in Absatz drei vorgeschlagene öffentliche Diskursraum ist generell eine gute Idee. Er ermöglicht die Darbietung unterschiedlicher Meinungen in einem öffentlichen Konsens. Der erste Gedankengang, den ich beim Lesen dieses Absatzes im Kopf hatte, war dass ein solcher öffentlicher Raum mit dem Internet bereits zur Verfügung steht. Die Frage besteht, ob mit dieser Formulierung ein physischer Raum gemeint ist oder tatsächlich das Internet. Denn wenn es auf das Internet verweist, gilt es erst einmal die oben aufgeführte Problemstellung der zunehmenden „Hasskommentare“ zu lösen.
Die in Absatz vier geforderte Verpflichtung von Staatlichen Stellen sowie Informations- und Kommunikationsanbieter für die Durchführung der Forderungen aus den ersten drei Paragraphen zu sorgen ist sehr allgemein gehalten. Es stellt sich nur die Frage in welchem Umfang dieser Absatz tatsächlich realisiert werden soll.
3. Einführung einer Obergrenze bei Managervergütungen im Top-Management in nicht-staatlichen Großbetrieben der Wirtschaft
In Deutschland besitzen Mitglieder von Vorständen nach geltendem Recht keinen Kündigungsschutz. Sie unterschreiben einen in der Regel zwischen drei und fünf Jahren geltenden Vertrag. Falls der Vertrag vorzeitig aufgrund von etwaigen Gründen aufgelöst werden sollte, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbezahlung der Vertragssumme.[33] Im Vertrag sind weiterhin oftmals Bonuszahlungen, Altersvorsorgeansprüche oder Aktienoptionen enthalten, die ebenfalls in diesem Fall ausgezahlt werden müssen. Ein prominentes Beispiel für die notwendige Auszahlung von extrem hohen Ansprüchen ist beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, mit einer Summe von 20 Millionen Euro, aufgetreten. Im Hinblick auf solche Summen und auch regelmäßig auftretenden Fällen, steht diese Art von zusätzlichen Vergütungen stark in einer öffentlichen Diskussion.[34]
Argumente für eine Obergrenze bei der Managervergütung
Das Bestehen von Bonuszahlungen verleitet einen Manager seine Entscheidungen dahingehend zu treffen, wo ihm persönlich eine besonders lukrative Zusatz-Vergütung zugesagt wird, aber im Gegensatz zum nachhaltigen Bestehen des Unternehmens steht. Folglich kann es zu Fehlentscheidungen kommen, und das kann sich gerade auf Managementebene vielfältig auswirken. Es kann sich sogar bis zur Bedrohung der Existenz des Unternehmens auswirken.[35] Nicht nur Fehlentscheidungen können durch den starken finanziellen Anreiz entstehen, sondern die Arbeit der Fachkraft kann aufgrund des kurzfristigen Zeithorizonts auch qualitative Mängel beinhalten. Diese können sich auch langfristig auf Ergebnisse im Unternehmen auswirken, nämlich dann wenn die Arbeit als Basis genommen und zukünftig auf dieser aufgesetzt wird. Die Ursache von qualitativen Mängeln, Fehlentscheidungen und langfristigen Schäden ist schnell ermittelt: das Bonussystem fordert eine sehr hohe Leistung innerhalb eines geringen Zeithorizonts.[36] Als Beispiel ist das Bonussystem bei Banken anzuführen, das nach Expertenmeinungen maßgeblich zur Entstehung der Finanzkrise beigetragen hat. Den Bankern wurden hohe Bonuszahlungen zugesichert, was die Manager dazu leitete, gleichzeitig hohe Risiken zur Zielerreichung einzugehen.[37]
Oft wird in diesem Zusammenhang auch die Höhe der vergebenen Bonuszahlungen kritisiert. Diese befindet sich vergleichsweise häufig in einem sehr ungleichen Verhältnis zum Durchschnittsverdienst eines normalen Arbeitnehmers im Unternehmen.[38] Der Maßstab bei der Vergütung zwischen Vorstandsvorsitzenden und Durchschnittsarbeiter (oftmals auch als „CEO-Worker-Ratio“ bezeichnet) ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen.[39] In der Vergütungsstruktur der deutschen Bank beispielsweise betrug die Relation am Anfang der 1990er Jahre noch ca. das 30-fache, während sie heutzutage auf das über 240-fache im Gehalt vom Durchschnittsarbeiter zum Vorstand angewachsen ist.[40]
Ein weiteres Argument ist der Imageverlust von Unternehmen, wenn sie trotz eines nicht erfolgreichen Geschäftsjahrs hohe Bonuszahlungen an die zuständige Führungsebene auszahlen. Informationen dieser Art gelangen nicht selten in die Medien und werden in mehreren Zeitungsartikeln veröffentlicht. Die Folge ist die Verärgerung vieler Menschen, was sich wiederrum im Image des Unternehmens niederschlägt. Besonders medienwirksame Aufmerksamkeit erlangt das Thema, wenn das Unternehmen staatlich oder teilverstaatlicht ist und die zusätzlichen Managergehälter aus Steuergeldern finanziert werden. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Josef Ackermann sagte gegenüber den Medien, dass er verstehe, „dass viele Menschen verärgert sind, wenn Manager von staatlich unterstützten Unternehmen, die hohe Verluste haben, letztlich aus der Tasche des Steuerzahlers Millionen Boni bekommen sollen“.[41]
Ein weiterer kritischer Punkt steht in Zusammenhang mit den formulierten Zielen, die an den Erhalt des Bonus geknüpft sind. Der Manager, der diese Ziele erreichen möchte legt seinen Fokus oft sehr stark auf die Zielerreichung. Das bedingt, dass eine Vielzahl von unternehmerischen Handlungen, die zur Gefährdung des Ziels (z.B. hoher Gewinn) beitragen würden – dazu zählen auch Investitionen – vernachlässigt werden. Ein Beispiel für eine Investition, die gern vernachlässigt wird, sind beispielsweise die Ausgaben für Forschung und Entwicklung. Die Aufwendungen schmälern kurzfristig den Gewinn, aber auf lange Sicht hin bieten sie Rentabilität.[42]
Außerdem kann die Aufmerksamkeit des Managers so sehr auf die Bonuszahlungen ausgerichtet sein, dass er sogar so weit geht, Spielräume in der Bilanzierung zu gestalten, wie es für die Erhöhung des Bonus notwendig ist. Damit würde sich der Manager schon gesetzlich am Rande der Legalität bewegen, denn im Handelsgesetzbuch sind im Hinblick auf Bilanzfälschung durch Vorstände oder Aufsichtsräte einige Gesetze definiert.[43] Ein Negativbeispiel für ein solches Vorgehen stellt der Prozess um den ehemaligen amerikanischen Energiekonzern „Enron“ dar. Noch kurz bevor das Unternehmen Insolvenz beantragen musste, genehmigten sich die Vorstände hohe Bonuszahlungen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.[44]
Argumente gegen eine Obergrenze bei der Managervergütung
Die oberste Führungsebene ist das Leitungsorgan eines Unternehmens und verantwortlich für die wirtschaftliche, organisatorische und strategische Ausrichtung im Hinblick auf das gesamte Unternehmen. Innerhalb ihres Aufgabenbereichs befinden sich Projekte in Millionenhöhe, deren Leitung sie übernehmen und womit eine Vielzahl an Mitarbeitern beschäftigt ist. Für ihr Handeln tragen sie die volle Verantwortung gegenüber dem Unternehmen und den Mitarbeitern. Es wird ersichtlich, dass an diese Position ein hoher Leistungsanspruch besteht, der erfüllt werden muss. Wird er nicht erfüllt und ein Projekt scheitert, kann es das Unternehmen hohe Summen an Geld kosten und den Manager seine Position.[45] Zusätzlich differenzieren sich Manager von normalen Arbeitnehmern in dem Punkt, dass sie keine im Vertrag geregelte Arbeitszeit besitzen, sondern jederzeit im Dienst des Unternehmens stehen. Diese Gründe werden oft angeführt, wenn es um die Rechtfertigung hoher Gehälter auf Managementebene geht.
Ein wichtiges Argument gegen eine Obergrenze bei der Managervergütung ist sicherlich ihr ursprünglich festgelegtes Ziel: der zusätzliche Bonus stellt einen Leistungsanreiz dar. Durch die folglich zu erwartenden erhöhten Bemühungen des Mitarbeiters wird eine Leistungssteigerung erzielt, wodurch die Produktivität der Arbeitskraft steigen soll. Am Ende der kausalen Zusammenhänge soll die gesteigerte Produktivität des Mitarbeiters in besonderem Maße zum Unternehmenserfolg beitragen.[46] Das Unternehmen erhofft sich durch die gesteigerte Motivation und Produktivität sein Unternehmensziel zu erreichen bzw. erhöhen zu können. Der Anreiz soll beim Mitarbeiter psychisch bewirken, dass er sich im Gegenzug zu seiner zusätzlichen Vergütung in der Pflicht fühlt, einen Gegenwert zu liefern. Wenn eine Obergrenze für Managervergütungen eingeführt werden sollte, besteht die Möglichkeit psychisch bei der jeweiligen Fachkraft den gegenteiligen Effekt auszulösen – Demotivation und geringere Produktivität im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele.
Weiterhin können mit Bonuszahlungen zwei weitere positive Effekte erzielt werden: Zum einen besitzen Mitarbeiter, die bereits in den Geschmack einer leistungsorientierten Vergütung gekommen sind, eine stärkere Bindung zum Unternehmen. Das bedeutet, es ist möglich sie mit diesen Zahlungen langfristig als Arbeitskraft innerhalb des Unternehmens zu beschäftigen. Gleichzeitig kann ein zusätzliches Entgelt dazu beitragen, die Attraktivität des jeweiligen Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Mit Unterstützung von Mundpropaganda wird an Arbeitssuchende Fachkräfte und qualifizierte Mitarbeiter herangetragen, dass es bei dem jeweiligen Unternehmen eine zusätzliche Vergütung zu erreichen gibt. In Ergänzung zur Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen können folglich auch neue, qualifizierte Mitarbeiter vom Arbeitsmarkt ins Unternehmen geholt werden. Aus Sicht des Personalmanagements des Unternehmens ist diese Situation eine komfortable Ausgangslage zur langfristigen Sicherung von qualifizierten Mitarbeitern im Unternehmen.[47]
Weiterhin ist die Begrenzung von Managervergütungen ein populäres Wahlkampfthema, zu der alle gängigen Parteien wie beispielsweise CDU, SPD oder Linke Stellung bezogen haben. Der Tenor fast aller Parteien lautet dabei, dass die Einführung von Obergrenzen für Gehälter dringend erforderlich ist.[48] Beispielsweise sagte der ehemalige stellvertretende Vorsitzende der CDU-Bundestagsfraktion und mittlerweile Mitglied des Vorstands der Deutschen Bahn AG, Ronald Pofalla:
„Die Gehälter müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen stehen. Hohe Entlohnung bei offenkundig schlechter Leistung ist schlicht unsozial.“[49] - Ronald Pofalla
4. Mögliche Regelungen und Wege, eine Deckelung in der Praxis zu verwirklichen
Eine Möglichkeit zum Festsetzen einer Obergrenze bei den Bonuszahlungen ist über gesetzliche Regelungen, die in der Politik beschlossen werden. In Europa ist es sinnvoll eine einheitliche Regelung für alle EU-Staaten festzusetzen. Das EU-Parlament hat im April 2013 innerhalb von mehreren Reformpaketen beschlossen, dass die Bonuszahlungen an Top-Manager in Zukunft nur noch bis maximal des Doppelten ihres Grundgehalts betragen dürfen. Das ist sogar nur mit gleichzeitiger Zustimmung einer Zwei-Drittel Mehrheit der Aktionäre möglich. Im Normalfall soll der Bonus das Grundgehalt nicht überschreiten.[50]
Neben der Politik, ist bei der Regulierung von Manager-Gehältern auch der Aufsichtsrat des Unternehmens gefordert.[51] In Deutschland gibt es das sogenannte „zweistufige Verwaltungsmodell“. Der Aufsichtsrat fungiert organisatorisch als Kontrollorgan des Vorstands, wohingegen der Vorstand das Leistungsorgan darstellt.[52] Im Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats befindet sich die Überwachung der Führungsebene, worunter auch zählt, dass überhöhte Manager-Gehälter zu kontrollieren sind. Es besteht allerdings immer noch die Gefahr, dass die Kontrollgremien übergangen werden oder unter Umständen die Kontrollfunktion bewusst ignorieren.[53] Diese Situation kann besonders dann auftreten, wenn ein scheidender Vorstandsvorsitzender direkt in den Aufsichtsrat wechselt, oder wenn zur Kontrolle der Gehälter nur eine einzelne Person im Aufsichtsrat beauftragt ist.[54] Konkrete Gegenmaßnahmen sind beispielsweise im Folgenden aufgeführt:
- Der Aufsichtsrat entscheidet gemeinsam über ein Urteil für die jeweilige Managervergütung
- Lt. §100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG können Vorstandsmitglieder nach ihrer aktiven Laufbahn im Unternehmen nicht zeitlich nachfolgend direkt in den Aufsichtsrat wechseln, sondern müssen nach Beendigung ihres Mandats zwei Jahre warten[55]
- Auch die Mitglieder des Aufsichtsrates könnten im Hinblick auf eine Grenze in der Höhe der Vergütung miteinbezogen werden
Eine weitere Form der Regelung bei den Managergehältern könnte durch die Einführung eines Verhaltenskodex geschehen. In Deutschland ist an dieser Stelle der „Deutsche Corporate Governance Kodex“ (DCGK) zu nennen.[56] Dieser ist ein Instrument zur Festlegung von Verhaltensstandards für verantwortungsvolle und nachhaltige Unternehmensführung. Zielsetzung eines solchen Kodex ist das Corporate Governance System eines Unternehmens transparent und nachvollziehbar zu machen. Durch diese Zielsetzung soll das Vertrauen von Öffentlichkeit, Mitarbeiter und Kunden in die Leitung und Überwachung der Unternehmen gefördert werden.[57]
Ein konkret in der Praxis angewendetes Beispiel für eine Deckelung der Managervergütung gibt es bei der Commerzbank Aktiengesellschaft.[58] Das Bankenhaus wurde im Zuge der Finanzkrise zwangsweise teilverstaatlicht und mit mehr als 18 MRD. € steuerlich vom Staat bezuschusst. Der Staat erhielt im Gegenzug 25% der Stimmrechte. Die Ursache für hohe Verschuldung war die Übernahme der Dresdner Bank mit Risiken in Milliardenhöhe.[59] Aufgrund der hohen Verschuldung war man gezwungen ein finanzielles Sanierungsprogramm für das Bankenhaus durchzuführen. Dazu gehörten unter anderem auch die Managergehälter, die auf eine Höhe von 500.000€ begrenzt wurden. Im Kontrast dazu erhielten ehemalige Manager der übernommenen Dresdner Bank Boni über 55 Millionen Euro, weil sie von der Deckelung nicht betroffen waren.
Literaturverzeichnis
Fachliteratur
Binder, Ursula (2013)
Nachhaltige Unternehmensführung: Radikale Strategien für intelligentes, zukunftsfähiges Wirtschaften
Haufe Lexware (8. August 2013)
Bittner, Peter; Stefan Hügel, Hans-Jörg Kreowski, Dietrich Meyer-Ebrecht, Britta Schinzel
Gesellschaftliche Verantwortung in der digital vernetzten Welt
Lit Verlag (15. Dezember 2014)
Caspar, Johannes (2013)
In: Überwachtes Netz: Edward Snowden und der größte Überwachungsskandal der Geschichte
newthinking communications, 1. Auflage, 16. Dezember 2013´
Christ, Dominique (2009)
Kontrollrisiken beim Wechsel von ehemaligen Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat
V. Derballa Verlag (April 2009)
Ernst, Hartmut (2003)
Grundkurs Informatik. Grundlagen und Konzepte für die erfolgreiche IT-Praxis
Vieweg+Teubner Verlag; Auflage: 3 (20. März 2003)
Frey, Eric (2009)
Mit der Krise leben lernen: Finanzpolitik und Geldanlage in stürmischen Zeiten
Linde, Wien; Auflage: 1., 2009 (2. März 2009)
GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH (2015)
Thema Wirtschaftsrecht und –Politik: Ausgewählte Themen
GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH, 13.08.2015 - 504 Seiten
Grimmer, Klaus (1980)
Demokratie und Grundrechte.: Elemente zu einer Theorie des Grundgesetzes
Duncker & Humblot; Auflage: 1 (1980)
Härtel, Hans-Hagen (2004)
Gegen das Schweigekartell Managergehälter
In: Wirtschaftsdienst – Zeitschrift für Wirtschaftspolitik (1949 - 2007), 2004, vol. 84, issue 8, pages 477
Hein, Waldemar (2011)
Kritische Betrachtung der Managervergütung in Deutschland
GRIN Verlag, 2011 - 64 Seiten
Heinecke, Hans Jürgen (2014)
Meetings sind Zeitverschwendung: Eine Expedition in die Welt der Business-Irrtümer
Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA; Auflage: 1. Auflage (11. Juni 2014)
Hell, Walter (2013)
Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht: Staatsbürger- und Gesetzeskunde
Thieme; Auflage: 7 (18. September 2013)
Jakobus, Philipp (2010)
Abfindungs-Caps für Vorstandsmitglieder im deutschen Recht
GRIN Verlag, 16.08.2010
Leyens, Patrick C. (2006)
Information des Aufsichtsrats: ökonomisch-funktionale Analyse und Rechtsvergleich zum englischen Board
Mohr Siebeck; Auflage: 1 (31. Dezember 2006)
Mahler, Armin; Schulz, Thomas (2014)
Digitale Revolution – Wie Internet Ökonomie unser Leben verändert
SPIEGEL-Verlag (9. Mai 2014)
Merkli, Ugo; Paschen, Klaus; Beckerling, Hans; Preißling, Dagmar; Kuch, Ulrike (2006)
Personalmanagement – Personalentlohnung, Personaldatenverwaltung und -controlling, AKAD
Stuttgart, 2006
Reimer, Alex (2012)
Managementgehälter in börsennotierten Unternehmen: Eine kritische Analyse
Bachelor + Master Publishing; Auflage: 1 (31. Juli 2012)
Prantl, Heribert (2016)
Weltweiter Datenschutz und zukünftiger Schutz der Grundrechte
Datenschutz und Datensicherheit-DuD 40.6
Schirrmacher, Frank (2015)
Technologischer Totalitarismus: Eine Debatte
Suhrkamp Verlag; Auflage: Originalausgabe (9. Mai 2015)
Thiede, Werner (2014)
Die digitalisierte Freiheit
LIT Verlag; Auflage: 2., durchgesehene und aktualisierte Auflage. (30. Oktober 2013)
Van Daalen, Ot (2013)
in: Überwachtes Netz: Edward Snowden und der größte Überwachungsskandal der Geschichte
newthinking communications, 1. Auflage, 16. Dezember 2013
Wagenhofer, Alfred; Ewert, Ralf (2014)
Externe Unternehmensrechnung
Springer; Auflage: 2 (21. September 2007)
Weichert, Thilo (2014)
Globaler Kampf um digitale Grundrechte
KJ Kritische Justiz 47.2 (2014)
Winkelmann, Caspar (2011)
Ethik der Managergehälter
Grin Verlag Gmbh (24. November 2011)
Zeh, Juli (2014)
in: Schirrmacher, Frank. „Technologischer Totalitarismus: Eine Debatte“ (2015)
Suhrkamp Verlag; Auflage: Originalausgabe (9. Mai 2015)
Zähringer, Stefan (2009)
Bonuszahlungen am Beispiel der Dresdner Bank: Unternehmensverantwortung in der sozialen Marktwirtschaft
GRIN Verlag, 2009
Internetrecherche
Website: Charta der digitalen Grundrechte
Gerhart Baum
https://baum-reiter.de/charta-digitale+grundrechte
Abgerufen am 28.12.2016
Artikel: Neue Initiative für eine gesellschaftliche Netzpolitik-Diskussion: Symbolische Charta der digitalen Grundrechte der EU
Markus Beckedahl
https://netzpolitik.org/2016/neue-initiative-fuer-eine-gesellschaftliche-netzpolitik-diskussion-symbolische-charta-der-digitalen-grundrechte-der-eu/
Abgerufen am 04.01.2017
Artikel: Was bringt die neue Charta der digitalen Grundrechte?
Max Biederbeck
http://www.gruenderszene.de/allgemein/digitale-grundrechtscharta-kritik-reaktion-jan-philipp-albrecht-interview
Abgerufen am 02.01.2017
Website: Charta der digitalen Grundrechte der europäischen Union
https://digitalcharta.eu/
Abgerufen am 02.01.2017
Meinungsfreiheit Das wird man doch wohl mal sagen dürfen - oder?
Volker Kitz
http://www.spiegel.de/panorama/meinungsfreiheit-was-darf-ich-sagen-und-was-nicht-a-1074146.html
Abgerufen am 03.01.2017
Artikel: Ackermann verlangt von Bankern Boni-Verzicht
http://www.spiegel.de/wirtschaft/deutsche-bank-ackermann-verlangt-von-bankern-boni-verzicht-a-617560.html
Abgerufen am: 29.12.2016
Website Artikel: Hohe Managergehälter - Pro und Contra
https://www.lecturio.de/magazin/managergehaelter-pro-contra/
Abgerufen am 26.12.2016
Artikel: SPD und Union lehnen Grenzen für Top-Gehälter ab
M. Anselm, J. Dams, J. Peter
https://www.welt.de/wirtschaft/article3506083/SPD-und-Union-lehnen-Grenzen-fuer-Top-Gehaelter-ab.html
Abgerufen am 01.01.2017
Artikel: EU deckelt Boni für Banker
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/eu-parlament-deckelt-boni-fuer-banker-a-894678.html
Abgerufen am 03.01.2017
Aktiengesetz
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__100.html
Abgerufen am 02.01.2017
Website Deutscher Corporate Governance Kodex
http://www.dcgk.de/de/
Abgerufen am 06.01.2017
Artikel: Commerzbank wird teilverstaatlicht
http://www.spiegel.de/wirtschaft/finanzkrise-commerzbank-wird-teilverstaatlicht-a-600218.html
Abgerufen am 06.01.2017
Blog-Eintrag: Fordern kann man viel… – zur sog. Charta für digitale Grundrechte
Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler
http://www.internet-law.de/labels/europa
Abgerufen am 07.01.2017
Exklusiv: Eine „Charta der Digitalen Grundrechte der EU“
Hendrik Wieduwilt
http://blogs.faz.net/wort/2016/11/28/exklusiv-eine-charta-der-digitalen-grundrechte-der-eu-475/
Abgerufen am 07.01.2017
[...]
[1] Vgl. Prantl, Heribert (2016), S. 347-353
[2] Vgl. Caspar, Johannes (2013), S. 271
[3] Vgl. Mahler, Armin; Schulz, Thomas (2014)
[4] Vgl. Bittner, Peter et. Al. (2014), S. 46
[5] Vgl. Weichert, Thilo (2014): 123-134.
[6] Vgl. Schirrmacher, Frank (2015)
[7] Vgl. Schirrmacher, Frank (2015)
[8] Vgl. Zeh, Juli (2015)
[9] Vgl. Mahler, Armin; Schulz, Thomas (2014)
[10] Vgl. Mahler, Armin; Schulz, Thomas (2014)
[11] Vgl. Beckedahl, Markus (2016)
[12] Vgl. Biederbeck, Max (2016)
[13] Vgl. Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler
[14] Vgl. Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler
[15] Vgl. Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler
[16] Vgl. Hendrik Wieduwilt
[17] Vgl. Zeh, Juli (2014)
[18] Vgl. Van Daalen, Ot (2013), S. 283-284
[19] Vgl. Biederbeck, Max (2016)
[20] Vgl. Charta der digitalen Grundrechte der europäischen Union, Artikel 2
[21] Vgl. Grimmer, Klaus (1980), S. 280
[22] Vgl Thiede, Werner (2014), S. 9
[23] Vgl. Charta der digitalen Grundrechte der europäischen Union, Artikel 4
[24] Vgl. Ernst, Hartmut et al. (2015), S. 337-338
[25] Vgl. Charta der digitalen Grundrechte der europäischen Union, Artikel 4
[26] Vgl. Biederbeck, Max (2016)
[27] Vgl. Baum, Gerhart
[28] Vgl. Baum, Gerhart
[29] Vgl. Kitz, Volker
[30] Vgl. Hell, Walter (2013), S. 57
[31] Vgl. Thiede, Werner (2014), S. 10-11
[32] Vgl. Thiede, Werner (2014), S. 10-11
[33] Vgl. Jakobus, Philipp (2010), S. 2
[34] Vgl. Jakobus, Philipp (2010), S. 2
[35] Vgl. Binder, Ursula (2013), S. 166
[36] Vgl. Merkli, Ugo; Paschen, Klaus; Beckerling, Hans; Preißling, Dagmar; Kuch, Ulrike (2006), S. 15
[37] Vgl. Zähringer, Stefan (2009), S. 3
[38] Vgl. Heinecke, Hans Jürgen (2014)
[39] Vgl. Winkelmann, Caspar (2011), S. 3
[40] Vgl. Härtel (2004), S. 348
[41] Vgl. Ackermann verlangt von Bankern Boni-Verzicht (2009)
[42] Vgl. Hein, Waldemar (2011), S. 7
[43] Vgl. Wagenhofer, Alfred; Ewert, Ralf (2014), S. 22
[44] Vgl. Frey, Eric (2009), S. 149
[45] Vgl. Hohe Managergehälter - Pro und Contra
[46] Vgl. Zähringer, Stefan (2009), S. 3
[47] Vgl. Zähringer, Stefan (2009), S. 3
[48] Vgl. GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH (2015) S. 219-220
[49] Vgl. SPD und Union lehnen Grenzen für Top-Gehälter ab
[50] Vgl. EU deckelt Boni für Banker
[51] Vgl. GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH (2015) S. 219-220
[52] Vgl. Leyens, Patrick C. (2006), S. 128
[53] Vgl. Christ, Dominique (2009), S. 41-42
[54] Vgl. GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH (2015) S. 219-220
[55] Vgl. Aktiengesetz
[56] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex
[57] Vgl. Reimer, Alex (2012), S. 22-23
[58] Vgl. GBI Genios Wirtschaftsdatenbank GmbH (2015), S. 221
[59] Vgl. Artikel: Commerzbank wird teilverstaatlicht