Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung: Konzept der Bitcoins
1.1 Entstehungsgeschichte
1.2 Technische Herstellung
2. Qualifizierungsmöglichkeiten
2.1 Unterschied zwischen virtuellen Währungen und Bezahlsystemen
2.2 Währung
2.3 Wirtschaftsgut bzw. Vermögensgegenstand
3. Handelsrechtliche Behandlung
3.1 Behandlung bei Anschaffung von Bitcoins
3.2 Behandlung bei Herstellung von Bitcoins
3.3 Folgebewertung in der Handelsbilanz
4. Steuerliche Behandlung
4.1 Im Privatvermögen – Besteuerung und Einordnung in die Einkunftsarten
4.2 Im Betriebsvermögen
5. Probleme
5.1 Im Allgemeinen
5.2 Aus handelsrechtlicher Sicht
5.3 Aus steuerlicher Sicht
6. Schlusswort
6.1 Prognose
6.2 Zusammenfassung
6.3 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung: Konzept der Bitcoins
Im Folgenden wird auf die Online-Währung „Bitcoins“ eingegangen. Bei Bitcoins handelt es sich um eine eigene, unabhängige und nicht staatliche Währung.[1] Die Bitcoins werden in dieser Ausarbeitung handels- und steuerrechtlich analysiert und mögliche Problematiken im Ansatz sowie in deren Bewertung in der Bilanz thematisiert.
Begonnen wird mit der Entstehungsgeschichte und der technischen Herstellung. Darauf folgt eine Diskussion der Qualifizierungsmöglichkeiten der Bitcoins und anschließend wird die handelsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung bei Anschaffung bzw. Herstellung erläutert. Im Rahmen der steuerrechtlichen Behandlung wird auch auf die Handhabung bei Haltung im Privatvermögen eingegangen. Dann werden die verschiedenen Probleme im Umgang mit den Bitcoins aufgezeigt. Zum Schluss folgen ein Ausblick, eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und ein Fazit zum Thema Bitcoins.
1.1 Entstehungsgeschichte
Das Konzept der Bitcoins wurde zum ersten Mal im Jahr 2008 auf einer Mailingliste über Kryptographie von Satoshi Nakamoto erwähnt. Dieser wird als Erfinder dieser Währung anerkannt.[2] Jedoch ist bis heute unklar, wer hinter diesem Pseudonym steckt.
Die Kryptologie beschreibt die Wissenschaft bzw. Kunst verschlüsselte Nachrichten zu überbringen. Die Wissenschaft der Entwicklung von Systemen, die genutzt werden um solche verschlüsselten Nachrichten zu überbringen, wird als Kryptographie bezeichnet.[3]
Die Bitcoins sind damit eine Realisierung des Konzepts der „Krypto-Währung“. Dieses wurde von Wei Dai auf der Cyperpunk Mailingliste 1998 als neue Form des Geldes vorgeschlagen.[4]
Der Erfinder der Bitcoins wollte eine Währung erschaffen, die auf einem Beweis in mathe-matischer Hinsicht ruht und ohne das Vertrauen in - sowie das Anvertrauen der Privatsphäre an - die Banken funktioniert. Geld soll mühelos transferiert werden können und sicher sein.[5] Außerdem spielt die Minimierung der Transaktionskosten und die Umschlagsgeschwindigkeit eine große Rolle.[6]
Als Abkürzung für Bitcoins hat sich BTC sowie nachstehendes Zeichen durchgesetzt:[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Bitcoin-Zeichen[8]
1.2 Technische Herstellung
Anfangs beschäftigten sich nur wenige Menschen mit dem Thema Bitcoins. Damals konnten sie durch das Lösen einer bestimmten Rechenaufgabe von einem Computer hergestellt werden. Jeder Hobbyinformatiker war in der Lage selbst Bitcoins herzustellen.
Da zum heutigen Zeitpunkt nunmehr 13 Millionen Bitcoins im Umlauf sind, benötigt man einen hochwertiger Computer mit hoher Rechenleistung und eine spezielle Software, die um die 4.000 € kostet um die Rechenaufgaben in einer angemessen Zeit lösen zu können.[9] Aufgrund dessen beschäftigen sich fast nur noch Profis mit der Herstellung von Bitcoins. Der Herstellungsprozess wird allgemein als „Mining“ bezeichnet, da die Errechnung von Bitcoins - und damit die Herstellung - mit dem Aufwand des Abbaus von Rohstoffen wie Edelmetallen zu vergleichen ist und immer nur kleine Mengen gewonnen werden können.
Jeder kann Bitcoins aber auch auf anderen Wegen erwerben als durch das verdienen von Bitcoins durch kompetitives Mining, zum Beispiel durch Kauf von Bitcoins bei einer Bitcoin Wechselstube oder als Zahlung für Waren oder Dienstleistungen.[10]
2 Qualifizierungsmöglichkeiten
In Norwegen werden Bitcoins als Vermögenswert und nicht als Währung oder Devise eingestuft. Daher unterliegen Transaktionen mit Bitcoins einer hohen Besteuerung. So soll verhindert werden, dass übermäßig viele Bitcoins in Norwegen in Umlauf geraten.[11]
Die Handhabung in Deutschland verhält sich dagegen etwas anders, dies wird im nächsten Abschnitt erläutert.
2.1 Unterschied zwischen virtuellen Währungen und Bezahlsystemen
Aufgrund des direkten Austausches von Bitcoins zwischen den beteiligten Nutzern ohne eine zwischengeschaltete Bank oder einen Verwalter (sog. Peer-to-Peer-System) sind Bitcoins Bargeld ähnlicher als jedes andere virtuelle Bezahlsystem.[12]
Auch sind Rückbuchungen wie bei Paypal oder einem Lastschriftverfahren absolut ausgeschlossen.[13]
Des Weiteren bleibt bei Bezahlsystemen die eigentliche Währung, zum Beispiel der Euro, erhalten und damit müssen diese Systeme den Auflagen und den gesetzlichen Regeln, wie Rückgaberegelungen und Garantien entsprechen. Bei einer virtuellen Währung handelt es sich aber um eine eigene Währung, bei der es folglich auch einen Wechselkurs zu anderen Währungen gibt.[14]
In China wurde Banken völlig verboten mit Bitcoins zu agieren und auch die Handelsplattform BTC China musste ihr Handeln auf ein Minimum beschränken, obwohl sie der wichtigste Umschlagsplatz für Bitcoins ist.[15]
Um in Deutschland gewerblich mit Bitcoins zu handeln, ist es erforderlich eine schriftliche Genehmigung der BaFin gem. § 32 Abs. 1 KWG einzuholen. Zwar ergibt sich aus dem Paragraphen selbst nur, dass eine solche Erlaubnis von denjenigen benötigt wird, die im Bankgeschäft tätig sind oder Finanzdienstleistungen gem. § 1 Abs. 1a, 2 KWG im Inland erbringen wollen, jedoch ordnet die BaFin Bitcoins als Rechnungseinheiten i. S. d. § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG ein und damit besteht die Genehmigungspflicht.[16]
Der Handel mit virtuellen Bezahlsystemen dagegen ist faktisch unmöglich, daher gibt es dazu auch keine Stellungnahme der BaFin.
2.2 Währung
Für die Einstufung der Bitcoins als Währung - einem selbstständigen Zahlungsmittel - spricht, dass schon einige Restaurants, Cafés, Computer- und Kamerageschäfte diese als Zahlungs-mittel akzeptieren. Selbst Ebay überlegt, ob es Bitcoins als Zahlungsmittel zulassen soll.[17]
Des Weiteren könnte die Definition des E-Geldes auf Bitcoins zutreffen: E-Geld ist ein elektronisch oder magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten. Dieser wird gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt, um dann damit Zahlungsvorgänge i. S. d. § 6751 Abs. 3 S. 1 BGB durchzuführen und der von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.[18] Schließlich sind Bitcoins ein elektronisch gespeicherter Wert in einem sogenannten Wallet – einem elektronischen Geldbeutel-, der jederzeit abgerufen und verwendet werden kann.[19] Ein monetärer Wert ist ebenfalls gegeben, da sie als Tauschmittel eingesetzt werden können. Problematisch ist jedoch die Forderung gegenüber einem Emittenten, sofern die Bitcoins durch das Mining selbst hergestellt wurden.
Bisher werden Bitcoins auch nicht überall als Bezahlungsmittel akzeptiert und können damit auch nicht als E-Geld qualifiziert werden.[20]
Wichtig für die Bilanzierung der Bitcoins ist, dass die Handels-, sowohl auch die Steuerbilanz gem. § 244 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in Euro aufgestellt werden muss. Die Handhabung der Umrechnung wird im weiteren Verlauf erläutert.
2.3 Wirtschaftsgut bzw. Vermögensgegenstand
Die Unterscheidung Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand findet nur aufgrund der voneinander abweichenden steuer- und handelsrechtlichen Bezeichnungen statt: Das steuerrechtliche Wirtschaftsgut ist hierbei der handelsrechtliche Vermögensgegenstand.[21]
Die Begriffe sind nicht im EStG oder HGB legal definiert, daher hat die Rechtsprechung für diese unbestimmten Rechtsbegriffe diverse Abgrenzungskriterien ausgearbeitet: Demnach sind Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter Sachen, Rechte, Zustände, eindeutige Möglichkeiten und sonstige Vorteile deren Aufwendungen vom Unternehmer getragen werden, die nach der Auffassung des allgemeinen Verkehrs selbstständig bewertbar und verkehrsfähig sind und die dem Betrieb einen Nutzen bringen. Eine Einteilung in folgende Kategorien ist aufgrund der verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten notwendig, diese werden im Folgenden dieser Ausarbeitung noch ausführlich besprochen. Sie werden in materielle und immaterielle, bewegliche und unbewegliche, abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter unterteilt.[22]
Ein Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut kann durch Anschaffung bzw. Herstellung entstehen. Eine Anschaffung liegt immer dann vor, wenn ein bereits bestehender Vermögensgegenstand entgeltlich aus fremder in eigene Verfügungsmacht überführt wird. Hierbei ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von Bedeutung und dieser findet statt, wenn die wirtschaftliche Substanz des Vermögensgegenstandes endgültig auf den Leistungs-empfänger wechselt und dies von beiden Parteien gewollt ist.[23] Während die Herstellung an sich das Erschaffen eines noch nicht bestehenden Vermögensgegenstands ist.
Um einen Vermögensgegenstand aktivieren zu können, müssen nach dem Aktivierungsgrundsatz abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit gegeben sein. Die Abstrakte Aktivierungsfähigkeit ist gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand – wie oben bereits erwähnt - selbstständig verkehrsfähig und bewertbar ist. Die selbstständige Verkehrsfähigkeit ist gegeben, sobald ein Vermögensgegenstand durch Veräußerung oder Schenkung übertragbar ist. Die Einzelveräußerbarkeit ist bei den Bitcoins, wie bereits oben beschrieben, gegeben. Des Weiteren muss jedem Vermögensgegenstand aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes ein eigenständiger Wert zugeordnet werden können, sogenannte selbstständige Bewertbarkeit. Aufgrund der Tauschbörsen, die es vor allem im Internet gibt, lässt sich ständig ein Wechselkurs für die Bewertung ermitteln. In der Handelsbilanz gibt es Aktivierungspflichten, -wahlrechte oder -verbote. Werden die genannten Kriterien erfüllt und liegt kein Aktivierungsverbot vor, so ist der Vermögensgegenstand gem. dem Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB zu aktivieren.[24]
Eine Doktoranten-Gruppe an der Universität von Kalifornien fand heraus, dass Bitcoins in erster Linie Spekulationsobjekt sind, da die meisten ihrer Art an Internetbörsen umgesetzt werden.[25] Damit kann der Bitcoin als ein immaterieller Vermögensgegenstand, der am Bilanzstichtag mit seinem aktuellen Kurs zu bewerten ist, da Kaufkraft und Umtauschwert definitiv vorhanden sind, eingestuft werden.[26]
3 Handelsrechtliche Behandlung
3.1 Behandlung bei Anschaffung von Bitcoins
Vermögensgegenstände können in der Bilanz sowohl im Anlage- als auch im Umlauf-vermögen ausgewiesen werden. Hierbei ist auf die Absichten im Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt abzustellen. Beim Handel mit Bitcoins sind diese zwingend im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB, der besagt, dass nur diejenigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen aufzunehmen sind, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dies ist beim Handel nicht gegeben, da die Vermögensgegenstände schließlich wieder verkauft werden sollen.
Nachfolgend wird die Ansatzbewertung von erworbenen Bitcoins dargestellt, soweit sie als immaterielle Vermögensgegenstände eingestuft werden.
Die Ansatzbewertung der Bitcoins erfolgt mit den Anschaffungskosten, deren Ermittlung sich wie folgt ergibt. § 255 Abs. 1 HGB besagt, dass die Anschaffungskosten alle Kosten sind, die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zuzüglich den Anschaffungsnebenkosten und abzüglich gewährter Anschaffungskostenminderungen. Auch nachträgliche Anschaffungs-kosten und Anschaffungspreisänderungen sind zu berücksichtigen. Diese Anschaffungs-kosten sind der Zugangswert mit dem der Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Aktivierung in das Betriebsvermögen eingestellt wird. Dieser Grundsatz der Bewertung nach dem Wert des Geleisteten gilt für das Anlagevermögen, sowie auch für das Umlauf-vermögen.[27]
Der Wert des Geleisteten spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn keine Barzahlung im eigentliche Sinne stattfindet, sondern vielmehr ein Tausch.[28] Wenn ein Vermögens-gegenstand durch die Hingabe eines anderen Vermögensgegenstandes erlangt wird, ist ein Tausch im bilanzrechtlichen Sinne gegeben.[29] Dann entsprechen die Anschaffungskosten der Höhe des Zeitwerts des hingegebenen Vermögensgegenstands, wobei sie die Höhe des Zeitwerts des erhaltenen Gegenstands aufgrund des Realisationsprinzips nicht übersteigen dürfen.[30]
Das Realisationsprinzip ist im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB wie folgt definiert: „Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen [...]; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“
Bitcoins sind demnach bei Anschaffung mit ihren Anschaffungskosten in Höhe der hingegebenen anderen Währung in die Bilanz aufzunehmen.
Anderes herum ist beim Erwerb eines anderen Vermögensgegenstandes mit Bitcoins der aktuelle Wert der hingegebenen Bitcoins für die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstandes maßgebend.
Stuft man Bitcoins hingegen als Währung ein, so sind diese grundsätzlich mit dem Briefkurs zu bilanzieren.[31] Der Briefkurs beschreibt die Anzahl der Fremdwährungseinheiten, also Bitcoins, die verkauft werden müssen, um einen Euro dafür zu erhalten.[32]
Bei Fremdwährungsforderungen gibt es ein Wahlrecht bei der Zugangsbewertung: Der Posten kann mit dem entsprechenden Kurs der relevanten Markseite oder vereinfachend mit dem Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden. Ob nun der Geldkurs oder der Briefkurs zu verwenden ist, hängt davon ab, ob die Bitcoins zur Abwicklung der Transaktion künftig beschafft werden müssen, dann muss der Geldkurs verwendet werden oder ob der Sachverhalt einen Umtausch von Bitcoins in Euro erfordert, dann wird zum Briefkurs umgerechnet.[33]
Dies wird an folgendem Praxisfall verdeutlicht: Das Unternehmen X liefert Waren zum Preis von 100 BTC. Zum Zeitpunkt der Forderungseinbuchung am 28.07.2014 ist der Devisen-kassamittelkurs der Fremdwährung, also des Bitcoins mit 478 EUR je BTC, der Briefkurs mit 470 EUR je BTC festgestellt worden. Die Einbuchung der Forderung zum Devisenkassa-mittelkurs ergibt einen Zugangswert von 47.800 € (= 100 BTC*478 EUR/BTC). Wird der Briefkurs verwendet, dann betragen die Anschaffungskosten der Forderung aber nur 47.000 € (= 100 BTC*470 EUR/BTC). Wird also zur Vereinfachung der Devisenkassamittelkurs verwendet führt dies zu einem höheren Ansatz der Forderung und der Umsatzerlöse. Hierbei wird auch nicht dem Vorsichtsprinzip widersprochen, da das Unternehmen zwar beim Umtausch der Bitcoins in Euro keine 47.800 € erhält, aber wenn die Forderung im gleichen Geschäftsjahr eingeht, dann wird der überhöhte Umsatz bei konstantem Wechselkurs der Fremdwährung durch einen entsprechenden Aufwand aus dem Verkauf der Bitcoins zum Briefkurs ausgeglichen. Sollte die Forderung am Abschlussstichtag noch bestehen, so ist sie auch bei Einbuchung mit dem Briefkurs mit 47.800 € anzusetzen, da für die Folgebewertung der Devisenkassamittelkurs zu verwenden ist.
Im Anhang müssen gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB „die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten“ und damit auch die Ausübung von Wahlrechten.[34]
Sollte es zu Kursänderungen gekommen sein, die wesentliche Auswirkungen haben, müssen diese gem. § 289 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HGB im Lagebericht angegeben werden, da der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens dargestellt und analysiert werden soll und die wesentlichen Kursveränderungen Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben.[35]
3.2 Behandlung bei Herstellung von Bitcoins
Die Herstellung von Währung ist im Allgemeinen den Zentralbanken vorbehalten. Damit kann bei der Herstellung von Bitcoins die Qualifizierung als Währung ausscheiden. Folglich wird ein immaterieller Vermögensgegenstand hergestellt.
Bei der Herstellung von Bitcoins ist unbedingt zu unterscheiden, ob diese zu Verkaufs-zwecken hergestellt werden oder zu Anlagezwecken. Denn je nachdem wie diese Differenzierung ausfällt, sind sie entsprechend im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen auszuweisen.
Wie bereits erwähnt ist die Herstellung von Bitcoins kostenintensiv und je mehr Bitcoins in den Umlauf geraten, desto zunehmender wird dies.
Um nun die bilanzielle Behandlung der Bitcoins bei deren Herstellung zu diskutieren muss zuvor der Begriff der Herstellungskosten geklärt werden. Der Begriff der Herstellungskosten wird im § 255 Abs. 2 S. 1 HGB wie folgt definiert: Herstellungskosten sind all jene Auf-wendungen, die aufgrund des Verbrauchs von Gütern und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen getragen werden müssen, um einen Vermögensgegenstand herzustellen.
§ 255 Abs. 2 S. 2 HGB beschreibt diese sogar noch genauer und gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht. Danach sind Material- und Fertigungskosten, sowie Sondereinzelkosten der Fertigung, angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten und des Wert-verzehrs des Anlagevermögens zwingend anzusetzen. Gem. § 255 Abs. 2 S. 3 HGB bleibt freigestellt, ob die Verwaltungsgemeinkosten mit einbezogen werden. In Satz 3 wird der Ansatz von Forschungs- und Vertriebskosten verboten.[36]
Überträgt man diese Regelungen nun auf Bitcoins sind folgende Überlegungen zu treffen:
Zuerst stellt sich die Frage der Materialeinzel- oder Materialgemeinkosten bei der Herstellung von Bitcoins. Da aber zur Herstellung von Bitcoins kein „Material“ im physischen Sinne notwendig ist, da schließlich ein immaterieller Vermögensgegenstand hergestellt wird und dieser sich durch seine Eigenschaft, des nicht greifbar seins auszeichnet, sind die Material- kosten mit null zu beziffern.
Des Weiteren muss überlegt werden, ob und in welcher Höhe Fertigungskosten anfallen.
Jedoch sollte zuvor die Einheit eines einzelnen Bitcoins definiert werden, um die Fertigungskosten sachgerecht den Einheiten zuordnen zu können. Wie man zum Beispiel die Fertigungskosten eines Tisches dem Tisch selbst zuordnen würde.
Bitcoins sind bis auf acht Nachkommastellen teilbar. Dieses 0,00000001. Bitcoin wird als Satoshi bezeichnet.[37] Eine so feine Aufteilung ist notwendig, da – wie bereits erwähnt – die Herstellung von Bitcoins ein sehr aufwendiger Prozess ist und immer nur wenige Bitcoins – im eigentlichen Sinne Satoshis - hergestellt werden können.
Die Fertigungseinzelkosten können im Fall der Bitcoins der Stundenlohn dessen sein, der die Rechnung des Computers steuert.
Bei den Fertigungsgemeinkosten könnten der Wertverlust des Computers und der Software in Betracht gezogen werden. Dabei stellt sich die Frage der zeitgerechten Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB. Demnach muss ein Plan aufgestellt werden, nach dem die Anschaffungskosten dieser Vermögensgegenstände auf deren Nutzungsdauer verteilt werden. Dies stellt sich als äußerst schwierig dar, da nicht abzuschätzen ist, wann die Software veraltet ist und die Leistungsfähigkeit des Computers nicht mehr ausreicht um die jeweiligen Rechenaufgaben zur Herstellung der Bitcoins zu lösen. Dies hängt nämlich primär davon ab, wie viele Bitcoins zukünftig hergestellt werden.
Auch eine retrograde Ermittlung der Herstellungskosten ist grundsätzlich möglich. Aufgrund der schwankenden Verkaufspreise ist sie jedoch nur schwer umsetzbar, da die retrograde Methode die Anschaffungskosten von zur Veräußerung bestimmten Vorratsgütern durch Abzug des jeweiligen Rohgewinnaufschlags vom kalkulierten Bruttoverkaufspreis ermittelt. Vorteilhaft wäre aber, dass sie auch steuerlich anerkannt ist und damit latente Steuern vermieden werden.[38]
Mit Einführung des BilMoGs mit Wirkung ab 01.01.2009 wurde das Aktivierungsverbot i. S. d. § 248 Abs. 2 HGB für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben.[39] Dies trifft auf Bitcoins zu, soweit sie nur zu Anlage-zwecken gehalten werden, also nicht zum Weiterverkauf, der eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nötig machen würde. Seit dem 01.01.2009 gibt es nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht.[40] Zu beachten ist hierbei, dass gem. § 255 Abs. 2a HGB nur Herstellungskosten aktiviert werden dürfen, die in der Entwicklungsphase, also in dem Zeitraum in dem die Bitcoins auch tatsächlich geschürft wurden, angefallen sind. Forschungs-kosten, wie zum Beispiel der Lohn für die Mitarbeiter, die sich zuvor mit den Bitcoins auseinander gesetzt haben, um in Erfahrung zu bringen, ob sich eine Herstellung lohnt und wie diese funktioniert, dürfen nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB nicht aktiviert werden.
Bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts sind die Anhangangaben nach § 285 Nr. 22 HGB zu beachten. Demnach muss der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten im Geschäftsjahr und der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag angegeben werden.
Die hergestellten Bitcoins werden nach § 266 Abs. 2 Alt. 1 Nr. 1 HGB unter dem gesonderten Posten „selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens“ ausgewiesen.[41] Des Weiteren müssen diese in Euro ausgewiesen werden. Die Umrechnung erfolgt zum Devisenkassamittelkurs.[42]
Es sind auch Ausschüttungssperren und latente Steuern zu beachten.
Aufgrund des Aktivierungsverbots für selbst hergestellte immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens in der Steuerbilanz entsteht eine Abweichung der Wert-ansätze in Handels- und Steuerbilanz, daher ist gem. § 274 HGB die sich daraus ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuer in der Bilanz alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften aufzunehmen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem IDW und der Steuerberaterkammer, darauf wird jedoch in dieser Ausarbeitung nicht weiter eingegangen.
Gem. § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände, wie eben auch Bitcoins im Umlaufvermögen höchstens mit den Herstellungskosten anzusetzen. Ein Aktivierungswahlrecht gibt es im Vergleich zum Anlagevermögen nicht. Auch die Zugangsbewertung erfolgt zu Herstellungskosten.[43] Die Ermittlung erfolgt analog der Herstellungskosten im Anlage-vermögen wie im vorherigen Abschnitt beschrieben. Ein Gewinn darf demnach in der Bilanz nicht vor Verkauf der Bitcoins bilanziert und damit auch nicht realisiert werden.
3.3 Folgebewertung in der Handelsbilanz
Aufgrund der Kursschwankungen des Bitcoins, die nachstehende Grafik anhand der Entwicklung des Bitcoin-Kurses in Euro zeigt, sind die im folgenden Abschnitt erläuterten Regelungen zur Folgebewertung an den Abschlussstichtagen besonders zu beachten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb 2: Entwicklung des Bitcoin-Kurses in Euro[44]
Werden Bitcoins als Währung qualifiziert, so müssen sie wie Bankguthaben in einer Fremdwährung bewertet werden. Dabei handelt es sich um Fremdwährungsforderungen.
Das Anschaffungskostenprinzip i. S. d. § 253 Abs. 1 HGB besagt, dass Vermögens-gegenstände höchsten mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind.[45] Jedoch wird dieses durch das Realisationsprinzip in § 256a S. 2 HGB durchbrochen. Demnach sind Gewinne aus Kursschwankungen voll zu erfassen.[46]
Seit BilMoG sind Fremdwährungseinheiten gem. § 256a HGB am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen und mit diesem Wert zu bilanzieren.[47] Die Vorschrift unterscheidet auch zwei verschiedene Fälle, die von der Restlaufzeit abhängig sind. Hat der Fremdwährungsposten eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, so muss unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, also des Anschaffungswertprinzips i. S. d. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB und des Realisationsprinzips i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. HS HGB umgerechnet werden. Beträgt die Restlaufzeit weniger als ein Jahr, so kann gem. § 256a HGB ohne Rücksicht auf den Ausweis unrealisierter Gewinne zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden.[48]
Hat der Fremdwährungsposten also eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, dann sind bei geringerem Kurs als zum Anschaffungszeitpunkt zwingend nicht realisierte Kursverluste zu erfassen und bei höherem Kurs zwingend nicht realisierte Kursgewinne.[49]
Diese Gewinne oder Verluste müssen gem. § 277 Abs. 5 S. 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen werden. Ein Davon-Vermerk bietet sich hierbei an. In der Praxis werden die umrechnungsbedingten Erfolge aber meist im Anhang angegeben.[50]
[...]
[1] Vgl. Conrad, P. (2013), S. 1
[2] Vgl. o.V. (2014c)
[3] Vgl. Hempel, T. (1995), S. 1
[4] Vgl. Holmer, M. (2012)
[5] Vgl. Nakamoro, S. (2011), S. 1, auch Boehm, F./Pesch, P.(2014), S. 75
[6] Vgl. Schweighöfer, E./Kummer, F./Hötzendorfer, W. (2014), S.670
[7] Vgl. ebenda, S.669
[8] Mit Änderungen entnommen aus: o.V. (2014b)
[9] Vgl. Seith, A. (2014), S. 68
[10] Vgl. o.V. (2014a)
[11] Vgl. Seith, A. (2014), S. 71
[12] Vgl. Conrad, P. (2013), S. 1
[13] Vgl. ebenda S. 5
[14] Vgl. Kerscher, D. (2013); S. 5
[15] Vgl. Seith, A. (2014), S. 71
[16] Vgl. BaFin (2014), vgl. auch Kerscher, D. (2013), S. 6
[17] Vgl. Seith, A. (2014), S. 70
[18] Vgl. Metzger, J. (o. J.)
[19] Vgl. o.V. (2014a)
[20] Vgl. Boehm, F./Pesch, P.(2014), S. 77
[21] Sie sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG nach höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.8.2000, I R 50/95, BStBl. II (2000), S. 632 und BFH-Beschluss vom 26.10.1987, I R 41/82, BStBl II (1988), S. 348)
[22] Vgl. Frank, I/Utz, D. (2014)
[23] Vgl. Schubert, W. (Hrsg)/Gadek, S. (2014), Rn 20
[24] Vgl. Frank, I/Utz, D. (2014)
[25] Vgl. Seith, A. (2014), S. 70
[26] Vgl. Eckert, K. (2013), S. 2110
[27] Vgl. Schubert, W. (Hrsg)/Gadek, S. (2014), Rn 1
[28] Vgl. ebenda, Rn 20
[29] Vgl. ebenda, Rn 39
[30] Vgl. Schubert, W. (Hrsg)/Gadek, S. (2014), Rn 40
[31] Vgl. Pöller, R. (2008), S. 193
[32] Vgl. Maier, W. (2010), S.52
[33] Vgl. Bertram, K. u. a. (2013), Rz. 8
[34] Vgl. Bertram, K. (2013), Rz. 34
[35] Vgl. ebenda Rz. 35
[36] Vgl. Schubert, W. (Hrsg)/Gadek, S. (2014), Rn 1
[37] Vgl. Kerscher, D. (2013), S. 7
[38] Vgl. Hoffmann, W. (2014), Rn 140
[39] Vgl. Fröschle, G. (Hrsg.)/Usinger, R. (2014), Rn 11
[40] Vgl. Schubert, W. (Hrsg.) u. a. (2014), Rn 59
[41] Vgl. Schubert, W. (Hrsg.)/Huber, F. (2014), Rn 375
[42] Vgl. Grottel, B. (Hrsg.)/Leistner, M. (2014), Rn 70
[43] Vgl. Schubert, W. (Hrsg.)/Roscher, K. (2014), Rn 503
[44] Mit Änderungen entnommen aus: o.V. (2014a)
[45] Vgl. Frank, I/Utz, D. (2014)
[46] Vgl. Hübner G./Leyh H. (2010), S. 1951
[47] Vgl. Schubert, W./Gadek, S. (2014), Rn 321, auch vgl. Maier, W. (2010), S.51
[48] Vgl. Bertram, K u. a. (2013), Rz.16
[49] Vgl. Hübner G./Leyh H. (2010), S. 1955
[50] Vgl. Bertram, K u. a. (2013), Rz.30