Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der nationalen und internationalen Rechnungslegung

Aktuelle Entwicklungen zum General Hedge Accounting nach IFRS 9 und Macro Hedge Accounting nach DP/2014/1


Tesis de Máster, 2014

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ökonomischer Hintergrund

3 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach § 254 HGB
3.1 Zielsetzung der Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.2 Zulässige Sicherungsinstrumente nach HGB
3.3 Zulässige Grundgeschäfte nach HGB
3.4 Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen .
3.4.1 Designation und Dokumentation
3.4.2 Effektivitätsbeurteilung
3.4.3 Beispiel
3.5 Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.5.1 Arten von Sicherungsbeziehungen
3.5.2 Einfrierungsmethode
3.5.2.1 Einfrierungsmethode nach HGB
3.5.2.2 Beispiel
3.5.2.3 Kritische Würdigung
3.5.3 Durchbuchungsmethode
3.5.3.1 Durchbuchungsm ethode nach HGB
3.5.3.2 Beispiel
3.5.3.3 Kritische Würdigung
3.6 Beendigung der Sicherungsbeziehung nach HGB
3.7 Angaben

4 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 und IFRS 9
4.1 Zielsetzung der Abbildung von Sicherungsbeziehungen
4.2 Zulässige Sicherungsinstrumente
4.2.1 Zulässige Sicherungsinstrumente nach IAS 39
4.2.2 Zulässige Sicherungsinstrumente nach IFRS 9
4.2.3 Beispiel
4.2.4 Kritische Würdigung
4.3 Zulässige Grundgeschäfte
4.3.1 Zulässige Grundgeschäfte nach IAS 39
4.3.2 Zulässige Grundgeschäfte nach IFRS 9
4.3.2.1 Allgemeine Anforderungen
4.3.2.2 Anforderungen an Risikokomponenten
4.3.2.3 Anforderungen an Portfolios und Nettopositionen
4.3.3 Beispiel
4.3.4 Kritische Würdigung
4.4 Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
4.4.1 Designation und Dokumentation
4.4.2 Effektivitätsbeurteilung
4.4.2.1 Effektivitätsbeurteilung nach IAS 39
4.4.2.2 Effektivitätsbeurteilung nach IFRS 9
4.4.2.3 Beispiel
4.4.2.4 Kritische Würdigung
4.5 Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen
4.5.1 Typen von Sicherungsbeziehungen
4.5.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts
4.5.2.1 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39
4.5.2.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 9
4.5.2.3 Beispiel
4.5.2.4 Kritische Würdigung
4.5.3 Absicherung von Zahlungsströmen
4.5.3.1 Absicherung von Zahlungsströmen nach IAS 39
4.5.3.2 Absicherung von Zahlungsströmen nach IFRS 9
4.5.3.3 Beispiel
4.5.3.4 Kritische Würdigung
4.5.4 Absicherung einer Nettoinvestition
4.5.4.1 Absicherung einer Nettoinvestition nach IAS 39
4.5.4.2 Absicherung einer Nettoinvestition nach IFRS 9
4.5.4.3 Beispiel
4.6 Anpassung und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
4.6.1 Anpassung und Beendigung einer Sicherungsbeziehung nach IAS 39
4.6.2 Anpassung und Beendigung der Sicherungsbeziehung nach IFRS 9
4.6.3 Beispiel
4.6.4 Kritische Würdigung
4.7 Angaben
4.8 Zwischenfazit

5 Bilanzierung von dynamischen Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 und DP/2014/1
5.1 Grundlagen des dynamischen Risikomanagements
5.2 Bilanzierung dynamischer Portfolios nach IAS 39
5.3 Bilanzierung dynamischer Portfolios nach DP/2014/1
5.3.1 Grundzüge des Portfolio-Neubewertungsmodells
5.3.2 Bestimmung des Portfolios bzw. der Nettorisikoposition
5.3.3 Identifizierung des gesteuerten Risikos
5.3.4 Ermittlung des Bewertungseffekts
5.4 Beispiel
5.5 Kritische Würdigung
5.6 Angaben

6 Schlussbemerkungen

Verzeichnis der Gesetze und sonstigen Rechnungslegungsnormen

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Zweistufige Beurteilung der Wirksamkeit

Tab. 2: Beispiel zur Einfrierungsmethode

Tab. 3: Beispiel zur Durchbuchungsmethode

Tab. 4: Gegenüberstellung der Designation eines relativen Anteils und bottom layers

Tab. 5: Terminkurs mit Kassa-und Zinskomponente

Tab. 6: Wertentwicklung des Terminkurses und der Kassa- und Zinskomponente

Tab. 7: Wertänderungen des abgesicherten Risikos und Bilanzposten

Tab. 8: Darstellung des Zinsergebnisses

Tab. 9: Bilanzpositionen beim fair value hedge für das Nettorisiko

Tab. 10: Gesamtergebnisrechnung beim fair value hedge für das Nettorisiko

Tab. 11: Vertragskonditionen der Devisentermingeschäfte 1 und 2

Tab. 12: Kassakurse an den jeweiligen Abschlussstichtagen

Tab. 13: Die relevanten Daten zum Sachverhalt

Tab. 14: Zusammensetzung des Portfolios zum 1. Januar 2013

Tab. 15: Zusammensetzung des Portfolios zum 31. Dezember 2013

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Über 21,5 Milliarden US-Dollar beträgt der Wert der weltweit börsengehandelten Opti­onen und Futures. Das ausstehende Nominalvolumen an den Finanzmärkten bzw. die Gesamtsumme der Vermögenswerte, auf die sich diese Derivate beziehen, macht dage­gen „schwindelig“[1]. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2.101,3 Billionen US-Dollar und damit in etwa um das 28fache des Weltwirtschaftsprodukts.[2] Selbst wenn diese derivativen Finanzinstrumente aufgrund ihres spekulativen Charak­ters in Verruf geraten sind, werden sie genauso oft zur Absicherung von offenen Risiko­positionen eingesetzt.[3] Dabei wird den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbe­ziehungen bzw. dem sog. Hedge Accounting eine besondere Bedeutung beigemessen.[4]

Zumal sich die G20 aufgrund der Finanzmarktkrise verpflichtet sahen, die Transparenz und Regulierung von OTC-Derivaten grundlegend zu verbessern, hat am 24. Juli 2014 das IASB mit IFRS 9 „Financial Instruments“ einen neuen Standard zur allgemeinen Sicherungsbilanzierung verabschiedet,[5] der den bislang geltenden IAS 39 ablösen wird.[6] Dagegen wurde in Deutschland bereits im Zuge des Bilanzrechtsmoderni­sierungsgesetzes (BilMoG) mit § 254 HGB eine gesetzliche Norm zur Bilanzierung von Bewertungeinheiten geschaffen. Während der stark regelorientierte IAS 39 lediglich der Vermeidung eines sog. accounting mismatch diente, bezweckten sowohl der deutsche Gesetzgeber bei Einführung des § 254 HGB als auch der Standardsetter im Rahmen der Erarbeitung der dritten Phase des IFRS 9 eine Annäherung an das Risikomanagement.[7]

Das Thema Hedge Accounting ist damit allerdings bei weitem noch nicht abgeschlos­sen. Seit Mai 2012 arbeitet das IASB an einem Konzept zur Abbildung dynamischer Portfolioabsicherungen. So wurde April 2014 ein sog. Neubewertungsmodell im Rah­men des DP/2014/1 zur Diskussion gestellt. Die entsprechenden Vorschläge könnten unter Umständen zu einem tiefgreifenden konzeptionellen Umbruch bzw. einem Paradigmenwechsel des Macro Hedgings führen.[8]

Im Rahmen dieser Arbeit soll nach einer Darstellung der ökonomischen Grundlagen zu Sicherungszusammenhängen die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB in ihren wesentlichen Zügen erläutert werden. Anschließend wird ein umfassender Ver­gleich zwischen den bestehenden Regelungen des IAS 39 zur allgemeinen Sicherungs­bilanzierung sowie der im IFRS 9 vorgeschlagenen Normierung durchgeführt, bevor in Kapitel 4.8 im Rahmen eines Zwischenfazits auf die wesentlichen Unterschiede zwi­schen § 254 HGB und IAS 39 bzw. IFRS 9 eingegangen wird. Der nachfolgende Teil der Arbeit soll das im aktuellen Diskussionspapier des IASB konzipierte Modell zur dynamischen Portfolioabsicherung vorstellen. Zum Schluss werden Implikationen für die nähere Zukunft aufgezeigt.

2 Ökonomischer Hintergrund

Jedes Unternehmen ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. So können Kreditinstitute beispielsweise von Zinsschwankungen betroffen sein, während andere Unternehmen von Währungs- oder Rohstoffpreisrisiken bedroht werden.[9] Um sich gegen derartige Risiken zu schützen, nutzen viele Unternehmen Hedging-Strategien und gehen sog. Si­cherungszusammenhänge ein.[10] Diese liegen im Aufgabenbereich des betriebsinternen Risikomanagements und dienen zur Absicherung sowie Steuerung von Risiken. Hierbei umfasst die Risikosteuerung „die aktive Beeinflussung der identifizierten und analysier­ten Einzelrisiken und damit die gesamte Risikoposition eines Unternehmens.“[11]

Konkret werden die sich aus den Risiken ergebenden Wert- oder Zahlungsstromände­rungen eines Grundgeschäfts bzw. hedged item durch den Abschluss eines gegenläufi­gen Sicherungsinstruments bzw. hedging instrument kompensiert. Die Folge ist nicht nur eine Risikobegrenzung, sondern auch die Beschränkung von möglichen positiven Wertentwicklungen.[12]

Von dieser ökonomischen Absicherung losgelöst und nachgelagert ist die Bilanzierung solcher Sicherungsbeziehungen bzw. das Hedge Accounting. Bei der Sicherungsbilanz­ierung wird das Grundgeschäft mit dem gegenläufigen Sicherungsinstrument zu einer bilanziellen Einheit aggregiert. In diesem Zusammenhang wird das Grund- oder Sicher­ungsgeschäft nicht länger separat bewertet, sondern die Sicherungsbeziehung insgesamt als ein Bilanzierungsobjekt behandelt. Im Idealfall kommt es zu einer vollständigen Kompensation der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.[13]

Obwohl nicht sämtliche Sicherungsbeziehungen in der gleichen Weise bilanziell abge­bildet werden können, sollten diese sich auch in der Rechnungslegung wiederfinden. Andernfalls wird suggeriert, dass auch ökonomisch kein Sicherungszusammenhang vorliegt.[14]

3 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach § 254 HGB

3.1 Zielsetzung der Abbildung von Sicherungsbeziehungen

Nach deutschem Handelsrecht sind Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich[15] einzeln und gemäß dem Realisations- und Imparitätsprinzips zu bewerten.[16] Bei An­wendung der allgemeinen Grundsätze auf die einzelnen Komponenten einer Siche­rungsbeziehung, sind negative Wertentwicklungen des Grund- bzw. Sicherungsge­schäfts ergebniswirksam zu erfassen. Demgegenüber bleiben positive Wertänderungen der jeweils entgegengesetzten Position unberücksichtigt. Folglich muss bilanziell stets ein Verlust erfasst werden, der bei einer effektiven Absicherung wirtschaftlich betrach­tet gar nicht existiert. Das Resultat ist eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[17]

Sofern den abgesicherten Risiken nicht realisierte Gewinne in gleicher Höhe gegen­überstehen, besteht nach § 254 HGB die Möglichkeit, Grund- und Sicherungsgeschäfte bilanziell zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. So wird auf die Erfassung nicht realisierter Verluste verzichtet.[18] Für den Fall, dass sich die gegenläufigen Wert­änderungen nicht länger kompensieren, gelten allerdings erneut die allgemeinen handelsrechtlichen Normen.[19]

3.2 Zulässige Sicherungsinstrumente nach HGB

§ 254 Abs. 1 HGB lässt grundsätzlich nur Finanzinstrumente als Sicherungsgeschäft zu. Die Absicherung kann dabei sowohl mit originären als auch derivativen Finanzinstru­menten erfolgen. Während die originären Finanzinstrumente Eigenkapital- (z.B. Aktien, stille Einlagen oder Genussscheine) und Schuldscheininstrumente (z.B. Kredite oder Anleihen) umfassen, zählen zu den herkömmlichen Derivaten Forwards, Futures und Optionen sowie aus diesen kombinierte Instrumente (z.B. Swaps). Daneben gestattet § 254 Abs. 2 HGB auch den Einsatz von Termingeschäften über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Sicherungsinstrument.[20]

Allerdings sollte das Sicherungsinstrument imstande sein, das Risiko des Grundge­schäfts dem Grunde und der Höhe nach zu kompensieren. Hierzu müssen das Grund- und Sicherungsgeschäft einem gleichen bzw. vergleichbaren Risiko konträr ausgesetzt sein. Ein vollständiger Ausgleich der Risiken ist dabei nicht zwingend. So ist durchaus möglich, nur bestimmte Teilrisiken abzusichern.[21] Zusätzlich muss auch der Abschluss des Sicherungsgeschäfts vorliegen. Ein lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit erwar­teter Abschluss genügt für die Bildung einer Bewertungseinheit nicht.[22] Ferner dürfen keine Indizien auf eine fehlende Werthaltigkeit des Sicherungsinstruments infolge einer mangelnden Bonität des Vertragskontrahenten deuten. Dadurch soll möglich sein, das Risiko des Grundgeschäfts mit einer hinreichenden Sicherheit auszugleichen.[23]

3.3 Zulässige Grundgeschäfte nach HGB

Als absicherungsfähige Grundgeschäfte gelten Vermögensgegenstände und Schulden, die zumindest dem Grunde nach bilanziell erfasst werden. Eine Einschränkung der si­cherungsfähigen Vermögensgegenstände auf Finanzinstrumente wurde mit Bedacht nicht vorgenommen. Hingegen stellt ein originärer bzw. derivativer Geschäfts- oder Firmenwert eine Abbildung des allgemeinen Unternehmensrisikos dar und ist demnach kein zulässiges Grundgeschäft. Unter den Schulden i.S.d. § 254 HGB werden indessen Verbindlichkeiten und Rückstellungen subsumiert, nicht aber passive Rechnungsab­grenzungsposten.[24] Des Weiteren kommen auch im Grunde nicht bilanzierungsfähige schwebende Geschäfte sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen als Grundgeschäfte in Betracht. Üblicherweise handelt es sich bei den schwebenden Ge­schäften um Derivate, strukturierte Finanzinstrumente sowie noch nicht erfüllte Absatz- und Beschaffungsgeschäfte. Dahingegen werden an erwartete Transaktionen besonders strenge Anforderungen gestellt. So können dem künftigen Abschluss des Rechtsge­schäfts allenfalls ungewöhnliche Gegebenheiten entgegenstehen, die nicht im Einfluss­bereich des Unternehmens liegen. Hiermit wird die Möglichkeit eingeräumt, auch in der Zukunft weiterhin antizipative Bewertungseinheiten zu bilden.[25]

Sofern ein Grundgeschäft mit verschiedenen Risiken verbunden ist, erfolgt eine Absi­cherung nur im Hinblick auf einzelne Risiken. Ein Grundgeschäft kann z.B. einem Währungs- und Zinsrisiko unterliegen. So kann innerhalb der gleichen Sicherungsbe­ziehung nur das Währungsrisiko bzw. Zinsrisiko kompensiert werden, aber nicht beide Risiken gleichzeitig.[26]

Ferner sind zeitliche oder den Umfang betreffende Teilabsicherungen zulässig. Insofern ist es möglich, das Risiko des Grundgeschäfts lediglich zu einem bestimmten Prozent­satz bzw. für einen bestimmten Zeitraum und damit nicht für die gesamte Dauer der Sicherungsbeziehung auszugleichen.[27]

In Bezug auf Zins- und Währungsrisiken stellen akut ausfallgefährdete Geschäfte keine qualifizierenden Grundgeschäfte dar.[28] Die niedrige Bonität ist angemessen zu berück­sichtigen. Andernfalls sollte komplett auf die Bildung der Bewertungseinheit verzichtet werden. Dessen ungeachtet kann das Ausfallrisiko als solches Gegenstand des abzusi­chernden Risikos sein und als Grundgeschäft designiert werden.[29]

3.4 Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

3.4.1 Designation und Dokumentation

Bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts sollte das Unternehmen die Absicherung des Grundgeschäfts bezwecken und bis zum Ausgleich des Risikos an dieser Absicht festhalten. Hierbei ist die Dokumentationspflicht kein Tatbestand des § 254 HGB und wird aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hergeleitet. Demnach muss das Unternehmen schon zu Beginn der Sicherungsbeziehung eine umfangreiche Doku­mentation erarbeiten. Dadurch wird verhindert, dass eine Bewertungseinheit erst nach­träglich gebildet wird. Inhaltlich sind unter anderem Angaben zum Grundgeschäft, Si­cherungsinstrument sowie zu Art und Umfang des abgesicherten Risikos zu machen. Gleichermaßen sollte auch die Art der Sicherungsbeziehung dokumentiert werden und nähere Einzelheiten zur Wirksamkeit wie z.B. Effektivitätsgrad oder Methoden zur Messung genannt werden. Zudem sind auch die Ziele und Strategien des Risikomana­gements deutlich aufzuzeigen.[30]

3.4.2 Effektivitätsbeurteilung

An jedem Abschlussstichtag wird die Eignung des Sicherungsinstruments zur Absiche­rung des aus dem Grundgeschäft resultierenden Risikos beurteilt. So geht der Einsatz von Derivaten stets mit der Implementierung eines Risikomanagementsystems einher, das die Sicherungswirksamkeit kontrolliert. Zugleich erfolgt eine klare Unterscheidung der bilanziell zu erfassenden Wert- und Zahlungsstromänderungen von Abweichungen, die nicht gebucht werden dürfen.[31]

Sofern sich die gegenläufigen Wert- und Zahlungsstromänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts in vollem Umfang und zeitgleich kompensieren, handelt es sich um eine effektive Sicherungsbeziehung. So liegt bei einem Effektivitätsgrad von 100% eine perfekte Sicherungsbeziehung vor. Eine einzuhaltende Effektivitätsspanne existiert in den handelsrechtlichen Vorschriften nicht. Üblich ist die Orientierung an der 80 bis 125 %-Regelung des IAS 39, wobei im Schrifttum auch weitere Bandbreiten zwischen 50 % und 200 % genannt werden.[32]

In der Praxis wird der Effektivitätsgrad durch bestimmte Testmethoden ermittelt. Zum Effektivitätstest selbst finden sich im Gesetz keine konkreten Vorgaben. Allerdings soll­te je nach Art und Zweck der Sicherungsbeziehung eine angemessene und verlässliche Methode gewählt werden. Dabei ist die Effektivitätsmessung sowohl retrospektiv für das abgelaufene Geschäftsjahr als auch prospektiv für die Zukunft vorzunehmen.[33]

3.4.3 Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt zum 31.09.2014 eine festverzinsliche Anleihe im Wert von 50 EUR. Um sich gegen Änderungen des Marktzinssatzes abzusichern wird gleichzeitig auch ein Zinsswap erworben. Bis zum 31.12.2014 sinkt der Marktwert der Anleihe um 15 GE, wobei 14 GE auf der Steigerung des Marktzinssatzes und 1 GE auf einer Boni­tätsverschlechterung beruhen. Dagegen erfährt der Zinsswap eine Werterhöhung von insgesamt 13 GE, die i.H.v. 12,5 GE auf die Marktzinserhöhung zurückzuführen sind.[34] Die Beurteilung der Effektivität erfolgt wie in Abb. 1 dargestellt zweistufig:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Zweistufige Beurteilung der Wirksamkeit (in Anlehnung an: Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 436)

Zur Beurteilung der Effektivität wird zunächst auf Stufe 1 die Wertänderung der Anlei­he und des Swaps ermittelt, die auf eine Marktzinsänderung zurückzuführen sind. So wird auf Stufe 1 insgesamt ein Betrag von - 1,5 GE (= - 14,0 + 12,5) saldiert und auf­wandswirksam als Ineffektivität erfasst. Zusätzlich ergeben sich auf Stufe 2 weitere Wertänderungen für die Anleihe und den Zinsswap i.H.v. - 1,0 (= - 15 - (- 14)) GE bzw. + 0,5 (= 13,0 - 12,5) GE, die auf nicht gesicherten Risiken basieren. Diese werden gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen behandelt.[35]

3.5 Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen

3.5.1 Arten von Sicherungsbeziehungen

Nach § 254 HGB sind grundsätzlich alle in der Praxis verbreiteten Arten von Siche­rungsbeziehungen gestattet. So wird oftmals unterschieden zwischen Mikro-, Portfolio- und Makro-Hedges.[36] Als entscheidendes Kriterium ist für sämtliche Sicherungsarten nur die eindeutige Identifizierung sowie zutreffende Einordnung der Grund- und Siche­rungsgeschäfte heranzuziehen.[37]

Die unmittelbare Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts durch lediglich ein Si­cherungsinstrument wird als Mikro-Hedge bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine 1:1-Sicherungsbeziehung.[38] Sofern mehrere gleichartige Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesichert werden, liegt ein Portfolio-Hedge vor. In diesem Zusammenhang müssen die Grundgeschäfte eine homogene Gruppe von Finanz­instrumenten bilden und der gleichen Risikoart ausgesetzt sein. Sie müssen deshalb gemeinsam verwaltet werden.[39] Genauso basiert auch die Betrachtungsweise bei Mak­ro-Hedges auf Gruppen von Grundgeschäften. Allerdings werden die einzelnen Ge­schäfte im Gegensatz zum Portfolio-Hedge saldiert. Somit wird der risikokompensie­renden Wirkung von einzelnen Gruppen Genüge geleistet. Als Folge ergibt sich eine offene Netto-Risikoposition, die durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesi- chert wird.[40] Als klassisches Beispiel gilt in diesem Zusammenhang die Saldierung sämtlicher USD-Forderungen und USD-Verbindlichkeiten und die darauf folgende Absicherung der offenen Nettoposition gegen das Preisrisiko.[41]

Bei Portfolio- und Makro-Hedges können die Wert- bzw. Zahlungsstromänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäften nicht mehr eindeutig zugeordnet werden. Daher werden an diese Hedge-Arten auch strengere Anforderungen gestellt als an Mikro- Hedges. So sind zusätzliche Bedingungen für die Dokumentation und den Effektivitäts­nachweis zu erfüllen.[42] Andererseits ist für die handelsrechtliche Anerkennung ein auf strategischer und operativer Ebene funktionierendes Risikomanagementsystem obliga­torisch.[43]

3.5.2 Einfrierungsmethode

3.5.2.1 Einfrierungsmethode nach HGB

Die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen unterscheidet sich nach dem wirksamen und unwirksamen Teil der Absicherung.[44] Handelsrechtlich kommen für Wertänderungen aus wirksam abgesicherten Risiken die Einfrierungs- oder die Durch­buchungsmethode in Betracht. Die im Schrifttum herrschende Meinung spricht sich hierbei für ein Wahlrecht zwischen den beiden Methoden aus.[45] In Bezug auf den wirk­samen Teil der Sicherungsbeziehung führen beide Verfahren zum selben Ergebnis. Die jeweils gewählte Methode ist jedoch stetig beizubehalten.[46]

Bei Anwendung der Einfrierungsmethode auf den effektiven Teil einer Sicherungsbe­ziehung, werden die Wert- oder Zahlungsstromänderungen von Grund- und Sicherungs­geschäft „eingefroren“[47] und finden keine Berücksichtigung in der Bilanz und der Ge­winn- und Verlustrechnung. Sofern sich der Wert des Grundgeschäfts erhöht und das Sicherungsinstrument gleichzeitig eine Wertminderung erfährt, werden dennoch die ursprünglichen Buchwerte des Grund- und Sicherungsgeschäfts in der Bilanz ausgewie- sen. Dies gilt ebenso für den umgekehrten Fall der Wertsteigerung des Sicherungsin­struments und dem gleichzeitigen Wertverlusts des Grundgeschäfts.[48]

Hingegen sind Wertänderungen aus unwirksam abgesicherten Risiken bzw. der ineffek­tive Teil der Sicherungsbeziehung unabhängig von der Einfrierungs- oder Durchbu­chungsmethode zu bilanzieren. Falls angesichts der Ineffektivitäten ein Ertrag erwartet wird, bleibt infolge des Realisierungsverbots diese sog. „Gewinnspitze“ unberücksich­tigt. Indessen muss eine „Verlustspitze“ zwingend aufwandswirksam erfasst werden. Zugleich wird in der Bilanz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ausgewiesen.[49]

Die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze gelten ebenso für die nicht abgesicher­ten Risiken aus Grund- und Sicherungsgeschäften außerhalb der Bewertungseinheit.[50]

3.5.2.2 Beispiel

Ein Unternehmen kauft für 80 GE eine festverzinsliche Anleihe und schließt zugleich einen Vertrag über einen Zinsswap zur Absicherung gegen zinsinduzierte Marktwertän­derungen ab. So soll das Unternehmen an jedem Stichtag variable Zinsen basierend auf dem EURIBOR auf einen Nominalbetrag i.H.v. ebenfalls 80 GE gegen eine Festzins­zahlung erhalten. Im Folgenden werden nun zwei unterschiedliche Fälle betrachtet.

In Fall 1 kommt es zu einer Marktwertminderung der Anleihe um 13 GE aufgrund einer Marktzinserhöhung und zusätzlich um weitere 3 GE wegen einer Bonitätsverschlechte­rung des Emittenten. Der Marktwert des Zinsswaps erhöht sich um 12 GE.

In Fall 2 geht dagegen die Marktzinssenkung mit einer Bonitätsverbesserung des Schuldners einher. Dadurch erhöht sich der Marktwert der Anleihe um 16 GE, wobei 13 GE zins- und 3 GE bonitätsinduzierten Wertänderungen entsprechen. Der Zinsswaps erfährt einen Marktwertverlust von 12 GE.

Der Sachverhalt und die Auswirkungen der Einfrierungsmethode auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Beispiel zur Einfrierungsmethode (in Anlehnung an: Wiechens, G./Helke, I. (2008), S. 1337)

In Fall 1 gleichen sich der Wertverlust der Anleihe sowie der Wertzuwachs des Zins­swaps i.H.v. 12 GE aus und entsprechen dem effektiven Teil der Bewertungseinheit. Daher ist diese Wertänderung bilanziell nicht zu erfassen. Beim nicht durch den Zins­swap abgesicherten Wertverlust der Anleihe i.H.v. 1 GE handelt es sich um den ineffek­tiven Teil der Sicherungsbeziehung. Die bonitätsinduzierte Wertminderung i.H.v. 3 GE kommt dagegen einem nicht abgesichertes Risiko außerhalb des Sicherungszusammen­hangs gleich. Für beide Änderungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Handels­rechts. Nach dem Imparitätsprinzip wird somit ein Aufwand i.H.v. 4 GE erfasst:

Abschreibungen 4 GE an Wertpapiere (Anleihen) 4 GE

In Fall 2 kommt dagegen das Realisationsprinzip zur Anwendung. Weder der Wertzu­wachs des ineffektiven Teils der Absicherung noch des ungesicherten Risikos finden in der Bilanz eine Berücksichtigung.[51]

3.5.2.3 Kritische Würdigung

In der deutschen Rechnungslegungspraxis kommt vorwiegend die Einfrierungsmethode zur Anwendung. Der wesentliche Vorteil dieser Methode liegt darin, dass sie ohne Einschränkung auf sämtliche Sicherungsbeziehungen angewandt werden kann.[52]

Vor der Neufassung des § 254 HGB wurde das Grundgeschäft auf den Sicherungskurs festgelegt. Nur wenn die Wertschwankungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts nicht mehr deckungsgleich waren, erfolgte eine Neubewertung des Grundgeschäfts. Das Derivat wurde i.d.R. nicht bilanziert und eine weitere zusätzliche Untersuchung der Sicherungsbeziehung aus Vereinfachungsgründen unterlassen. Auch vor der Einführung des BilMoG wäre es eigentlich erforderlich gewesen, mögliche Ineffektivitäten frühzeitig festzustellen und in die Bilanzierung sachgerecht einzubeziehen. Ebenso notwendig wäre auch die Fortführung der Wertänderungen des Derivats in einem Nebenbuch gewesen. Nach Einführung des § 254 HGB werden nun Wertschwankungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts konsequent ermittelt. Um einen Verlustüberhang als Aufwand zu verbuchen, wird zusätzlich eine Nebenbuchhaltung verlangt.[53]

3.5.3 Durchbuchungsmethode

3.5.3.1 Durchbuchungsmethode nach HGB

Bei Anwendung der Durchbuchungsmethode finden sämtliche gegenläufige Wert­schwankungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts in der GuV Berücksichtigung.[54]

In der Bilanz sind die Buchwerte des Grund- und Sicherungsgeschäfts um genau diese Wertänderungen zu korrigieren. Die Wertansätze werden also nicht mehr „eingefroren“, man lässt sie dagegen frei „atmen“.[55] Insofern wird das Anschaffungskostenprinzip durchbrochen[56] und es kommt zu einer Bruttodarstellung der sich ausgleichenden Wertänderungen.[57]

Für den unwirksamen Teil der Sicherungsbeziehung sowie für Schwankungen von nicht abgesicherten Risiken gelten wiederum das Imparitäts- und Realisationsprinzip. Das heißt, dass nicht realisierte Verluste erfolgswirksam abzugrenzen sind und nicht realisierte Erträge keine Beachtung erfahren.[58]

3.5.3.2 Beispiel

Auf den Sachverhalt aus dem obige Beispiel soll nun anhand der Durchbuchungs­methode eingegangen werden. Bei Anwendung der Durchbuchungsmethode werden die effektiven Wertänderungen der Anleihe und des Swaps i.H.v. 12 GE ergebniswirksam erfasst. Die auf die ineffektive Sicherung sowie das nicht abgesicherte Risiko zurückzuführende Wertänderung i.H.v. 4 GE wird in Fall 1 gemäß dem Imparitäts­prinzip ebenfalls als Aufwand berücksichtigt. In Fall 2 erfolgt dagegen keine Erfassung gemäß dem Realisationsprinzips.[59]

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen der Durchbuchungsmethode auf die Bilanz und das Periodenergebnis.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.5.3.3 Kritische Würdigung

Die Anwendung der Durchbuchungsmethode ist nur für Mikro-Hedges ohne Vorbehalt möglich. Sofern Institute zugleich auch Portfolio- und Makro-Hedges tätigen, ist nach den Bestimmungen des IDW RS HFA 35 lediglich die Einfrierungsmethode erlaubt.[60]

Die Durchbuchungsmethode wird bei antizipativen Hedges ebenfalls für ungeeignet erachtet, da Grund- und Sicherungsgeschäft einem aktivierungsfähigen Vermögensge­genstand sowie einer passivierbaren Schuld entsprechen müssen.[61]

Ebenso fraglich für die Aussagekraft ist die der Durchbuchungsmethode zugrunde liegende Glattstellungsfiktion. So wird angenommen, dass Grund- und Sicherungs­geschäft glattgestellt werden und der hierfür aufgebrachte bzw. erhaltene Wert ermittelt.[62]

Allerdings gilt die Durchbuchungsmethode im Vergleich mit der Einfrierungsmethode als informativer, da in der Bilanz ein Bruttoausweis der Sicherungsbeziehung erfolgt.[63] Weiterhin führt sie im Vergleich zur Einfrierungsmethode zu einer Bilanzverlängerung und einer niedrigeren Eigenkapitalquote.[64]

3.6 Beendigung der Sicherungsbeziehung nach HGB

Bei Wegfall der notwendigen Voraussetzungen ist eine Sicherungsbeziehung umgehend zu beenden. Sofern das Sicherungsverhältnis vorzeitig aufgehoben wird, sind für die einzelnen Elemente der einstigen Bewertungseinheit die generellen Vorschriften des Handelsrechts maßgeblich.

Zum Zeitpunkt der Auflösung der Sicherungsbeziehung werden zunächst die sich aus­gleichenden Wert- und Zahlungsstromänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts gegeneinander verrechnet. Erst danach können vorherige Komponenten der Sicherungs­beziehung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen bilanziert werden. Eine aus der vormaligen Bewertungseinheit bestehende Drohverlustrückstellung ist ggf. den einzel­nen Bestandteile zuzuordnen. Dieser Vorgang ist zwar für Makro- und Portfolio-Hedges äußerst schwierig umzusetzen, aber dennoch obligatorisch.[65]

3.7 Angaben

Im Anhang sind diverse Angaben zu den gebildeten Bewertungseinheiten zu machen. So sind gemäß § 285 Nr. 23a HGB u.a. der Betrag der in die Sicherungsbeziehung ein­geschlossenen Grundgeschäfte (insbesondere der Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen), abgesicherte Risikoarten (z.B. Preisänderungsrisiken, Zinsrisiken), die Art der einge­gangenen Sicherungsbeziehungen (Mikro-, Portfolio- oder Makro-Hedge) und die Höhe der gesicherten Risiken näher zu erläutern.[66]

Ferner müssen die gebildeten Bewertungseinheiten gemäß den abgesicherten Risikoar­ten und nach der Art der Absicherung, d.h. nach Mikro-Hedges, Makro-Hedges oder Portfolio-Hedges, kategorisiert werden.[67]

Im Anhang sollten weitere Informationen zur Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung und zu den angewandten Methoden angegeben werden. Für jedes abgesicherte Risiko muss der Grund, Umfang sowie Zeitraum der sich ausgleichenden Wert- und Zahlungs- Stromänderungen dargestellt werden. Vor allem bei Makro-Hedges sollte der Bezug zu den Strategien und Zielen des Risikomanagements angemessen aufgezeigt werden.[68]

4 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 und IFRS 9

4.1 Zielsetzung der Abbildung von Sicherungsbeziehungen

IAS 39 beruht auf einem sog. mixed model approach.[69] Das heißt, dass finanzielle Ver­mögenswerte und Schulden in verschiedene Kategorien eingeteilt und unterschiedlich bewertet werden.

Als Sicherungsinstrumente werden vorwiegend Derivate eingesetzt, die nach IAS 39 grundsätzlich der Kategorie financial instruments at fair value through profit or loss zuzuordnen sind und damit ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wer­den. Grundgeschäfte können je nach ihrer Wesensart auch in die Kategorien held to maturity und loans and receivables bzw. available for sale eingeteilt und zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[70]

Die unterschiedliche Bewertung des Grund- und Sicherungsgeschäfts führt in dreierlei Hinsicht zu einem sog. accounting mismatch[71]. So entstehen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisdifferenzen. Insofern zielen die speziellen Regelungen des IAS 39[72] für das Hedge Accounting darauf ab, eine synchrone Bilanzierung und einen synchronen Aus­weis im Periodenergebnis bzw. im Eigenkapital zu erzielen. Hierzu wird durch die Konstruktion eines bilanziellen Sicherungszusammenhangs ein bestehender ökonomi­scher Hedge bilanziell abgebildet.[73]

Die Vorschriften des IFRS 9 zum General Hedge Accounting (GHA) haben das Ziel, die Komplexität der Sicherungsbilanzierung zu verringern und die Entscheidungs­nützlichkeit für den Abschlussadressaten zu erhöhen. Auch sollen etwaige Inkonsis­tenzen des IAS 39 mittels einer stärkeren Prinzipienorientierung verringert werden.

Weiterhin soll das Verständnis der Abschlussadressaten zu den Risikomanagementakti­vitäten der bilanzierenden Unternehmen durch eine Annäherung der Sicherungsbilanz­ierung an das Risikomanagement verbessert werden.[74] Insofern sind künftig auch Anga­ben zu den Strategie und Zielen des unternehmensinternen Risikomanagement offenzu­legen. So soll sich im IFRS-Abschluss die engere Orientierung des Accounting am Risi­komanagement widerspiegeln.[75]

4.2 Zulässige Sicherungsinstrumente

4.2.1 Zulässige Sicherungsinstrumente nach IAS 39

Ausschließlich Derivate im Sinne des IAS 39 sind als Sicherungsinstrumente zugelas­sen. Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Wert- und Cashflow­Änderungen die gegenläufigen Schwankungen des Grundgeschäfts kompensieren. Originäre Finanzinstrumente können dagegen nur bei der Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken als Sicherungsinstrument qualifizieren.[76]

Mit dieser Definition werden insbesondere eigene Aktien des Unternehmens eliminiert, zumal diese einerseits nicht als Finanzinstrumente gelten und andrerseits nicht mit ex­ternen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Interne Geschäfte sind grundsätzlich keine Sicherungsinstrumente.[77] Ebenso nicht als Sicherungsinstrumente zugelassen sind geschriebene Optionen, bei denen das Unternehmen eine Stillhalterposition innehat.[78] Hier besteht meistens nur eine niedrige Optionsprämie als potentieller Ausgleich.[79] Folglich kommt es eher zu einem erhöhten Risiko anstelle einer Risikominderung.[80]

Es ist möglich, mehrere Finanzinstrumente gemeinsam oder nur partiell zu einem ein­heitlichen Sicherungsinstrument zu verschmelzen. Ebenso kann ein Derivat im Sinne des IAS 39 über eine kürzere Dauer als die Gesamtlaufzeit des Grundgeschäfts eingesetzt werden.[81] Weiterhin können mehrere Risiken, unterschiedliche Grundge­schäfte, ggf. sogar ganz unterschiedliche Sicherungsarten abgesichert werden. So kön- nen z.B. ein fair value hedge und ein cash flow hedge mit demselben Sicherungsinstru­ment abgesichert werden.[82]

4.2.2 Zulässige Sicherungsinstrumente nach IFRS 9

Im Vergleich zu IAS 39 wird der Kreis der qualifizierenden Sicherungsinstrumente mit IFRS 9 deutlich ausgeweitet. So wurde die übliche Begrenzung auf derivative Finanz­instrumente aufgehoben. Sämtliche Finanzinstrumente, die vollständig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, können als Sicherungsinstrument designiert werden. Genauso wie nach IAS 39 wird vorausgesetzt, dass es sich um keine internen Geschäfte handelt. Um als Sicherungsinstrument zu qualifizieren, müssen Finanzinstrumente wie bislang mit externen Vertragspartnern abgeschlossen werden.[83]

Eine Ausnahme besteht auch für nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten der Ka­tegorie fair value. Sofern für diese die Fair Value-Option gewählt wird und damit die aus dem Kreditrisiko resultierenden Wertänderungen im other comprehensive income (OCI) zu erfassen sind, ist eine Designation als Sicherungsinstrument ausgeschlossen.[84] Allerdings können sie zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken als Sicherungs­instrument eingesetzt werden.[85] Gleiches gilt für Eigenkapitalinstrumente, deren Wertänderungen erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Zumal keine Ergebniswirkung vorhanden ist, sind diese gemäß IFRS 9 auch nicht als Sicherungs­instrumente geeignet.[86]

Obwohl geschriebene Optionen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind sie nicht als Sicherungsinstrumente geeignet. Genauso werden auch einge­bettete Derivate behandelt, wenn eine Trennung vom Basisvertrag sowie gesonderte Erfassung nicht möglich ist.[87]

Ausgeweitet wird auch die Möglichkeit des IAS 39, mehrere Sicherungsinstrumente zusammenzufassen. Insgesamt darf es sich allerdings um keine geschriebene Option handeln.[88] Möglich ist aber die zusammengefasste Designation von Derivaten oder Anteilen davon bzw. Kassageschäften oder partiellen Kassageschäften als Sicherungs- Bei der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen oder von Fremdwährungsaufschlägen bei Währungssicherungen und der Terminkomponente von Termingeschäften wird nur der innere Wert als Sicherungsinstrument designiert. Der Zeitwert wird dagegen als die Kosten der Absicherung, die sog. cost of hedging, betrachtet.[89] [90]

4.2.3 Beispiel

Ein Unternehmen möchte jeweils nur den inneren Wert einer Kaufoption als Siche­rungsinstrument designieren. Das Unternehmen zahlt im Fall 1 für die tatsächlich abge­schlossene Kaufoption eine Prämie von 19 GE. Dagegen wird in Fall 2 für die Kaufop­tion eine tatsächliche Prämie von 13 GE ausgegeben. Die Prämien für die hypotheti­schen Optionen betragen hierbei jeweils 14 GE.[91]

Zunächst werden die Zeitwerte der Optionen und der hypothetischen Option verglichen. Mögliche Differenzen dürfen nicht im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sondern sind ähnlich wie nach IAS 39 erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu be­rücksichtigen.

Beispielsweise beträgt in Fall 1 die Prämie der Kaufoption 19 GE und übersteigt damit den Zeitwert der hypothetischen Option um 5 GE. Im sonstigen Ergebnis ist damit ein Betrag von insgesamt 14 GE zu erfassen. Der Differenzbetrag i.H.v. 5 GE darf hingegen nicht erfolgsneutral im Eigenkapital abgegrenzt werden, sondern wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. In Fall 2 ist dagegen die Prämie der hypothetischen Option höher als die Prämie der Kaufoption mit 13 GE. Dies führt dazu, dass der gesamte Betrag i.H.v. 13 GE im sonstigen Ergebnis erfasst wird.

Insofern wird stets der niedrigere Wert aus dem Zeitwert der tatsächlichen Option und dem der hypothetischen Option in das OCI umgegliedert. So wird insbesondere zu Be­ginn der Sicherungsbeziehung verfahren. Während der weiteren Laufzeit der Absiche­rung wird hingegen immer die jeweils kumulierte Änderung des Zeitwerts der beiden Optionen miteinander verglichen und der niedrigere Betrag im sonstigen Ergebnis er­fasst. Sofern positive Differenzen zwischen dem Zeitwert der tatsächlichen Option und dem Zeitwert der hypothetischen Option entstehen, werden diese erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.[92]

4.2.4 Kritische Würdigung

Prinzipiell sind die neuen Vorschriften des IFRS 9 bezüglich der zulässigen Sicherungs­instrumente durchaus positiv zu beurteilen.[93] Zumal im Risikomanagement neben den Derivaten oft auch nicht-derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden, ist eine realis­tischere Abbildung der Risikomanagementaktivitäten in der Bilanz zu erwarten. Aus diesem Grund wurden die Neuregelungen im Hinblick auf die Sicherungsinstrumente von diversen Interessengruppen in der Praxis als besonders vorteilhaft eingestuft.[94]

Viele Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute, müssen infolge der neuen Klassifika- tions- und Bewertungsregelungen des IFRS 9 tendenziell mehr Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten.[95] Dadurch stehen den Unterneh­men i.d.R. mehr geeignete Sicherungsinstrumente und somit auch mehr Designations­möglichkeiten zur Verfügung.[96] Eine solche künftige Designationsmöglichkeit wäre z.B. der Einsatz eines festverzinslichen, zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Wert­papiers als Sicherungsinstrument und einer festverzinslichen, zu fortgeführten Anschaf­fungskosten bewerteten Anleihe als Grundgeschäft im Rahmen eines fair value hedge.[97] Entsprechend positiv zu würdigen sind auch die zusätzlichen Möglichkeiten hinsichtlich einer zusammengefassten Designation von mehreren Finanzinstrumenten als Siche- rungsinstrument.[98]

Vor allem bei Kreditinstituten werden derivative Finanzinstrumente, die ein internes Geschäft darstellen, zu Absicherungszwecken im Risikomanagement verwendet.[99]

Damit bleibt weiterhin fraglich, wie in diesem Kontext Risikosteuerung und bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen aufeinander abgestimmt werden sollen.[100]

4.3 Zulässige Grundgeschäfte

4.3.1 Zulässige Grundgeschäfte nach IAS 39

Als Grundgeschäft können nach IAS 39 generell vier unterschiedliche Geschäfte abgesichert werden:

- bilanzierte Vermögenswerte und Schulden, wie z.B. Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten,
- bilanzunwirksame feste Verpflichtungen (firm commitments), wie z.B. der bereits vertraglich abgesicherte künftige Kauf von Waren bei einem ausländischen Lieferanten,
- mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende, erwartete Transaktionen forecast transactions), wie z.B. der geplante Kauf einer Maschine in GBP,
- Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (net investments in foreign operations), wie z.B. ein in USD aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung eines assoziierten Unternehmens in den USA, deren funktionale Währung auch USD ist.[101]

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, Portfolios bzw. Gruppen von finanziellen Vermögenswerten oder Verpflichtungen als Grundgeschäft zu designieren. So müssen die einzelnen Vermögenswerte bzw. Schulden eine homogene Risikostruktur aufweisen. Zudem sollten die Wertänderungen der einzelnen Elemente nahezu proporti­onal zur Wertänderung des Portfolios verlaufen. Wenn sich bspw. der Gesamtwert eines Portfolios um 15 % erhöht, sollten auch die einzelnen Vermögenswerte oder Schulden jeweils eine Wertsteigerung in der Spanne zwischen +14 % bis +11 % erfahren.[102]

[...]


[1] Vgl. Pellens, B. et al. (2008) S. 582.

[2] Siehe hierzu World Federation of Exchanges (Hrsg.) (2013), S. 5 und S. 8.

[3] So auch Lorenz K, Wiechens G. (2008) S. 505; Nguyen, T. (2007a) S. 299.

[4] Die Vorschriften des IAS 39 zum Hedge Accounting waren sehr umstritten und unterlagen einer fast jährlichen Anpassung. Vgl. hierzu Große, J.-V. (2010), S. 191; Glaum, M./Klöcker, A. (2009), S. 329; Walterscheidt, S./Klöcker, A. (2009), S. 321; Schmidt, M. (2006), S. 773.

[5] Weiterhin beinhaltet IFRS 9 Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von FI und zur Erfassung von Wertminderungen vgl. IASB (Hrsg.) (2014), S 1 f.; Gehrer, J./Krakuhn, J./Schüz, P. (2014), S. 385 f.

[6] Siehe hierzu DRSC (Hrsg.) (2013), S. 4.

[7] Ähnlich Barz, K./Weigel, W. (2011) S. 227.

[8] So auch Khakzad, F. (2014), S. 222.

[9] Vgl. PwC AG (Hrsg.) (2014), S. 68002.

[10] Zum Hedging vgl. Prahl, R./Naumann, T. K. (1991), S. 729 f.; Prahl, R./Naumann, T. K. (1992), S. 709 f.; Göttgens, M. (1995), S. 146; Große, J.-V. (2010), S. 191.

[11] Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2011), S. 287.

[12] Vgl. Bauer, M./Haller, A./Wiese, R. (2013), S. 334.

[13] Vgl. Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 345; Cortez, B./Schön, S. (2009), S. 414.

[14] So auch Bauer, M./Haller, A./Wiese, R. (2013), S. 334; Große, J.-V. (2010), S. 199.

[15] Auf Bewertungseinheiten nach § 340 h HGB wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen.

[16] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB. Siehe auch Förschle, G./Usinger, R. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 1.

[17] Siehe auch Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 289.

[18] Ähnlich Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 410.

[19] So auch Merkt, H. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 1.

[20] Vgl. Morck, W. (2011), § 254 HGB, Rdnr. 2; Petersen, K./Zwirner, C. (2009), S. 208.

[21] Siehe hierzu Förschle, G./Usinger, R. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 27 f.

[22] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 32.

[23] Vgl. Böcking, H. J./Gros, M./Wallek C. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 7.

[24] Siehe hierzu Merkt, H. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 2; Boeking, H. J./Gros, M./Wallek C. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 5 f.

[25] So auch Morck, W. (2011), § 254 HGB, Rdnr. 2; Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 20.

[26] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 22.

[27] Siehe hierzu Förschle, G./Usinger, R. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 13.

[28] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 30.

[29] So auch Förschle, G./Usinger, R. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 14.

[30] Vgl. zu diesem Abschnitt Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 58 f.

[31] So auch Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 351.

[32] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 47.

[33] Siehe hierzu Förschle, G./Usinger, R. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 42 f.

[34] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 297.

[35] Siehe hierzu Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 436 f.

[36] Häufig werden die Begriffe des Makro- und Portfolio-Hedge uneinheitlich verwendet. Siehe hierzu Löw, E./Scharpf, P./Weigel, W. (2008), S. 1071. Daher existieren verschiedene Ansätze zur Systematisierung der Hedge-Arten. Vgl. neben anderen Barckow, A. (2004), S. 26, Scharpf, P./Luz, G. (2000), S. 297, Scheffler, J. (1994), S. 56 f., Wiese, R. (2009), S. 66f.; Bauer, M./Haller, A./Wiese, R. (2013), S. 333f.

[37] Ähnlich Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 413.

[38] So auch Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 15.

[39] Vgl. Bieg, H. (2010), S. 500 f.

[40] Siehe hierzu Booking, H. J./Gros, M./Wallek C. (2014), § 254 HGB, Rdnr. 9.

[41] Vgl. Bieg, H. (2010), S. 500 f.

[42] So auch Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 291.

[43] Siehe hierzu Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 414.

[44] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 72.

[45] Vgl. Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 352.

[46] So auch Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 76.

[47] Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 292 f.

[48] Ähnlich Zwirner, C./Froschhammer, M. (2010) S. 154;Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 74.

[49] Siehe hierzu Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 74.

[50] Vgl. Goldschmidt, P./Meyding-Metzger, A./Weigel, W. (2010) S. 26.

[51] Das Beispiel lehnt sich an Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 292 f.

[52] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 76.

[53] So auch Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 352 sowie Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 76.

[54] Siehe hierzu Zwirner, C./Froschhammer, M. (2010) S. 154 f.

[55] Vgl. Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 75.

[56] Ähnlich Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 352.

[57] Siehe auch Morck, W. (2011), § 254 HGB, Rdnr. 2.

[58] Siehe auch Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 294 f.

[59] Das Beispiel lehnt sich in seinem Aufbau an Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 294.

[60] Ähnlich Scharpf, P./Schaber, M. (2013), S. 458 f. Dabei sind die Einzelheiten zur Bildung von Bewert­ungseinheiten in IDW RS HFA 35 geregelt.

[61] So auch Goldschmidt, P./Meyding-Metzger, A./Weigel, W. (2010) S. 26.

[62] Siehe hierzu Driesch, D./von Oertzen, C. (2010) S. 352.

[63] So auch Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 76.

[64] Ähnlich Ballwieser, W. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 21

[65] Vgl. zu diesem Abschnitt Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 89.

[66] Siehe hierzu Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 295 f.

[67] Ähnlich Tiedchen, S. (2013), § 254 HGB, Rdnr. 81.

[68] So auch Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 295.

[69] Ähnlich Kuhn, S. (2007), S. 238.

[70] Vgl. IAS 39.9 i.V.m. IAS 39.45.

[71] Siehe hierzu neben anderen Große, J.-V. (2010), S. 191; Gebhardt, G. (2000), S. 75; Jamin, W./ Krankowsky, M. (2003), S. 503; Adam, J. B./Montesi, C. J. (1995) S. III.;

[72] Diese Vorschriften sind in den Paragraphen IAS 39.89 bis IAS 39.102 enthalten.

[73] Vgl. zu diesem Abschnitt PwC AG (Hrsg.) (2012), S. 563; Große, J.-V. (2010), S. 192. Zu den Bewertungs-und Ansatzanomalien vgl. bereits Lorenz, V. (1997), S. 146.

[74] So auch Barz, K./Weigel, W. (2011) S. 227.

[75] Siehe hierzu Hartenberger, H./Varain, T. C. (2013), IAS 39, Rdnr. 600.

[76] Vgl. IAS 39.72 i.V.mIAS 39.9; PwC AG (Hrsg.) (2012), S. 570 f.

[77] Genau dieser Punkt wird von den Banken als ein Mangel des IAS 39 gesehen. Vgl. hierzu beispielhaft Schmidt, M. (2007), S. 262 f.; Elkart, W./Schaber, M. (2003), S. 401 f.; Pellens, B. et al. (2008) S. 584.

[78] Vgl. IAS 39.72; Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009), S. 296 f.

[79] Siehe auch Bieg, H. (2010), S. 651.

[80] Ähnlich PwC AG (Hrsg.) (2012), S. 569.

[81] Vgl. IAS 39.75; EY (Hrsg.) (2014b), S. 43.

[82] Vgl. IAS 39.76; Bieg, H. (2010), S. 652.

[83] Siehe hierzu IFRS9.6.2.1-3; Flick, P./Krakuhn, J./Schüz, P. (2011), S. 117.

[84] Vgl. IFRS9.6.2.2 i.V.m. IFRS9.5.7.7; Berger, J./Geisel, A./Struffert, R. (2014), S. 364

[85] Vgl. IFRS 9.6.2.2.; Deloitte (Hrsg.) (2013), S. 8; Barz, K./Flick, P./Maisborn, M. (2012), S. 476 f.

[86] Ähnlich EY (Hrsg.) (2014a) S. 27.

[87] So auch IFRS9.2.1 i.V.m. IFRS9.B6.2.4; Schmidt, A./Barekzai, O./Hüttermann, K. (2014a), S. 375.

[88] Vgl. IFRS 9.6.2.6; Garz, C./Wiese, R. (2014), S. 76.

[89] Siehe hierzu IFRS9.6.2.5; Deloitte (Hrsg.) (2013), S.9.

[90] Vgl. IFRS9.6.2.4; Garz, C./Wiese, R. (2014), S. 76; Deloitte (Hrsg.) (2013), S. 9.

[91] Bei einer hypothetischen Option handelt es sich um ein perfektes Instrument, welches von den Ver­tragsbedingungen her das gegenläufige Grundgeschäft stets zu 100 % kompensiert. Sie dient zur Ermitt­lung des im sonstigen Ergebnis zu erfassenden Betrages.

[92] Das Beispiel ist angelehnt an Deloitte (Hrsg.) (2013), S. 9 f.

[93] So auch Schmidt, A./Barekzai, O./Hüttermann, K. (2014b), S. 434.

[94] Vgl. Echterling, F. et al. (2014), S. 6 f.

[95] Um ein Finanzinstrument künftig zu amortised cost zu bewerten, sind nach IFRS 9 ein Geschäftsmo­dell- sowie SPPI-Test zu erfüllen vgl. IFRS 9.4.1.1.

[96] Siehe hierzu Garz, C./Wiese, R. (2014), S. 76.

[97] Ähnlich Flick, P./Krakuhn, J./Schüz, P. (2011), S. 120.

[98] So auch Schmidt, A./Barekzai, O./Hüttermann, K. (2014b), S. 434.

[99] Vgl. Schmidt, A./Barekzai, O./Hüttermann, K. (2014b), S. 434.

[100] Ähnlich Flick, P./Krakuhn, J./Schüz, P. (2011), S. 120.

[101] Siehe hierzu IAS 39.78; Pellens, B. et al. (2008) S. 582.

[102] Vgl. IAS39.83; PwC AG (Hrsg.) (2012), S. 574.

Final del extracto de 101 páginas

Detalles

Título
Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der nationalen und internationalen Rechnungslegung
Subtítulo
Aktuelle Entwicklungen zum General Hedge Accounting nach IFRS 9 und Macro Hedge Accounting nach DP/2014/1
Universidad
University of Ulm  (Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung)
Calificación
1,0
Autor
Año
2014
Páginas
101
No. de catálogo
V369043
ISBN (Ebook)
9783668483859
ISBN (Libro)
9783668483866
Tamaño de fichero
985 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
bilanzierung, sicherungsbeziehungen, rechnungslegung, aktuelle, entwicklungen, general, hedge, accounting, ifrs, macro, dp/2014/1
Citar trabajo
Esra Tamer (Autor), 2014, Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der nationalen und internationalen Rechnungslegung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369043

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Título: Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der nationalen und internationalen Rechnungslegung



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