Finanzinstrumente nach IFRS. Neuerungen von IFRS im Vergleich zu IAS 39 sowie Analogien zum deutschen Handelsrecht (HGB)


Libro Especializado, 2017

116 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

I. Einführung

II. Finanzinstrumente nach Handelsgesetzbuch (HGB)
II.1 Begriff des Finanzinstruments
II.1.1 Definitionen
II.1.2 Ansatz von Finanzinstrumenten nach HGB
II.2 Wertmassstäbe der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
II.2.1 Wertmassstäbe nach HGB
II.2.2 Wertmassstäbe nach IFRS
II.2.2.1 Beizulegender Zeitwert (Fair Value)
II.2.2.2 Fortgeführten Anschaffungskosten mittels Effektivzinsmethode
II.3 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB
II.3.1 Ansatzkriterien
II.3.1.1 Ansatz von originären Finanzinstrumenten
II.3.1.2 Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
II.3.2 Bewertung von Finanzinstrumenten nach HGB
II.3.2.1 Zugangsbewertung nach HGB
II.3.2.1.1 Originäre Finanzinstrumente
II.3.2.1.2 Derivative Finanzinstrumente
II.3.2.2 Folgebewertung nach HGB
II.3.2.2.1 Folgebewertung im Anlagevermögen
II.3.2.2.2 Folgebewertung im Umlaufvermögen
II.3.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes von Kreditinstituten
II.3.4 Darstellung im handelsrechtlichen Abschluss

III. Finanzinstrumente nach IAS 32 («Finanzinstrumente: Ausweis»)
III.1. Allgemeines
III.2 Ansatzkriterien nach HGB und IAS
III.2.1 Ansatzkriterien nach HGB
III.2.2 Ansatzkriterien nach IFRS

IV. Finanzinstrumente nach IAS
IV.1 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
IV.2 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
IV.2.1 Kredite und Forderungen (loans and receivables)
IV.2.2 Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen (held to maturity investments)
IV.2.3 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (at fair value through profit and loss investments)
IV.2.4 Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available for sale investments)
IV.2.5 Fair Value Option
IV.3 Erstbewertung IFRS 39 («Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung») und HGB im Vergleich
IV.3.1 Erstbewertung nach HGB
IV.3.2 Erstbewertung nach IFRS (IAS 39)
IV.4 Folgebewertung
IV.4.1 Folgebewertung nach HGB
IV.4.2 Folgebewertung nach IFRS (IAS 39)
IV.5 Zusammenfassung der Klassifizierung und Bewertung nach IAS
IV.6 Erfassung von Wertminderungen bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten
IV.7 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Hedge Accounting nach IAS

V. Umstellung von IAS 39 auf IFRS
V.1 Allgemeines
V.2 Zielsetzung
V.3 Darstellung des Umstellungsprozesses
V.3.1 Phase 1: Klassifizierung und Bewertung (Classification and Measurement)
V.3.2 Phase 2: Ausserplanmässige Abschreibung (amortised Cost and Impairment)
V.3.3 Phase 3: Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
V.4 Entstehender Handlungsbedarf und Aktionsplan
V.5 Phase 1: Klassifizierung und Bewertung (Classification and Measurement)
V.5.1 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
V.5.2 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
V.5.3 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase
V.6 Phase 2: Ausserplanmässige Abschreibung (amortised Cost and Impairment)
V.6.1 Expected-Loss-Modell
V.6.2 Three-Bucket-Approach
V.6.3 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase

VI. Hedge Accounting nach IFRS
VI.1 Einleitung
VI.2 Phase 3: Hedge Accounting
VI.2.1 Risikomanagement
VI.2.1.1 Grundgeschäfte
VI.2.1.2 Sicherungsinstrumente
VI.2.1.3 Effektivitätstest
VI.2.2 Rekalibrierung von Sicherungsbeziehungen
VI.2.3 Beendigung von Sicherungsbeziehungen
VI.3 Gesicherte Grundgeschäfte
VI.3.1 Einführung
VI.3.2 Aggregierte Risiken
VI.3.3 Komponenten eines Grundgeschäfts
VI.3.3.1 Risikokomponenten
VI.3.3.2 Nominalkomponenten
VI.3.4 Nettopositionen
VI.4 Sicherungsinstrumente
VI.5 Designationskriterien
VI.5.1 Einführung
VI.5.2 Ökonomischer Zusammenhang
VI.5.3 Einfluss des Kreditrisikos
VI.5.4 Hedge Ratio
VI.6 Effektivität, Rebalancing und Beendigung von Hedge Accounting
VI.6.1 Messung der Ineffektivität
VI.6.2 Beurteilung der Effektivität
VI.6.3 Rebalancing
VI.6.4 Beendigung von Hedge Accounting
VI.7 Weitere Neuerungen von IFRS
VI.7.1 Zeitwert von Optionen
VI.7.2 Terminbasis von Termingeschäften
VI.7.3 Anpassung in der IT-Landschaft
VI.7.4 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase
VI.8 Fazit

Anhang: Kleines Banken- und Börsenlexikon

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Aufgliederung der Finanzanlagen nach § 266 Abs. 2 A. III HGB

Abbildung 2: Handelsrechtliche Bewertungskategorien

Abbildung 3: Untergliederung der Finanzinstrumente nach IFRS

Abbildung 4: Regelungsinhalte finanzieller Vermögenswerte nach IAS

Abbildung 5: Finanzielle Vermögenswerte nach IAS

Abbildung 6: Kernelemente der loans and receivables

Abbildung 7: Kernelemente der held to maturity investments

Abbildung 8: Kernelemente der at fair value through profit or loss investments

Abbildung 9: Klassifizierung der offenen Rücklagen

Abbildung 10: Kernelemente der available for sale investments

Abbildung 11: Fair Value Option

Abbildung 12: Folgebewertung bei Finanzinstrumenten nach IAS

Abbildung 13: Bewertung und Klassifizierung originärer finanzieller Vermögenswerte

Abbildung 14: Überblick Bewertung nach IAS

Abbildung 15: Phasen des Projekts "Replacement of IAS 39"

Abbildung 16: Aktionsplan zur Standardumstellung von IAS 39 auf IFRS

Abbildung 17: Klassifizierung von Vermögenswerten nach IFRS

Abbildung 18: Übersicht Klassifizierung und Bewertung nach IAS 39 und IFRS

Abbildung 19: Änderungen des IFRS 9 gegenüber IAS

Abbildung 20: Bewertung zum Fair Value oder zu Fortgeführten Anschaffungskosten

Abbildung 21: Entscheidungsprozess zur Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS

Abbildung 22: Grundlegende Änderungen der Wertminderungsvorschriften

Abbildung 23: Überblick zum General Approach: Three Bucket Approach

Abbildung 24: Vorschlag allgemeiner und spezifischer Indikatoren für Kredite und schuldrechtliche Wertpapiere

Abbildung 25: Änderungen im Hedge Accounting

Abbildung 26: Sicherungsbeziehung (hedging)

Abbildung 27: Rebalancing

Abbildung 28: Anpassung der Sicherungsbeziehung nach der erstmaligen Designation

Abbildung 29: Beispiel Cashflow Hedge und Fair Value Hedge

Abbildung 30: Beispiel Beendigung von Hedge Accounting

Abbildung 31: Beispiel aus Wertänderung resultierende Volatilität

I. Einführung

Für den privaten Investor gab es früher, abgesehen von der Geldanlage in Liegenschaften und Kunstobjekte, nur die folgenden Möglichkeiten, sein Geld im In-und Ausland anzulegen:[1]

1) Geldmarkt: Festgelder, Geldmarktbuchforderungen und Konti.
2) Kapitalmarkt: Obligationen, Notes[2], Aktien, Partizipationsscheine.
3) Waren: Gold, Silber, Öl, usw.

Neben diesen traditionellen seit langem bekannten Anlageformen sind verschiedene Finanzinstrumente auf den Markt gelangt, die ebenfalls der Kapitalanlage dienen und die bspw. Obligationen und Optionsgeschäfte verbinden. Zunächst traten neben den gewöhnlichen Obligationen vorwiegend solche mit ausschließlicher oder überwiegender Einmalverzinsung[3] auf. Wegen der laufenden Schaffung neuer Formen ist eine abschließende Aufzählung dieser Finanzinstrumente nicht möglich. Bei den Optionen können verschiedene Kategorien unterteilt werden:[4]

- Zerobonds bzw. Discount-Bonds, die wesentlich unter pari herausgegeben und in der Regel zu pari zurückbezahlt werden,
- Globalverzinsliche Obligationen, die zu pari emittiert und über pari zurückbezahlt werden (früher Migros Typ, holländische oder deutsche Sparbriefe usw.),
- Doppelwährungsanleihen[5],
- Obligationen und nicht marktkonforme jahresperiodischer Verzinsung, welche mit einem festen Rückzahlungsagio versehen sind (z.B. japanische Wandelanleihen mit so genannter Put-Prämie),
- Kurzfristige Geldmarktpapiere (z.B. Schatzwechsel, Schatzanweisungen, SNB Bills, Treasury Bills, Bankers Acceptances).

Diese Optionsarten erhalten seit einiger Zeit durch derivative Produkte Konkurrenz. Dabei wurden zahlreiche Finanzinstrumente geschaffen, die Obligationen und Optionsgeschäfte kombinieren und so dem Anleger in den unterschiedlichsten Formen Erträge einbringen.

Im Folgenden steht der bilanzielle Ausweis – insbesondere nach IAS/IFRS – im Vordergrund. Zur besseren Vergleich findet auch eine Einordnung zum deutschen Handelsrecht (HGB) statt.

Am 24. Juli 2014 hat der IASB die finale Fassung des Standards IFRS 9 « Finanzinstrumente» im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten veröffentlicht, sodass die bisher unter IAS 39 « Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung » vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten nunmehr vollständig ersetzt werden kann.

Durch den Standard wird die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessert. Dabei werden Schwierigkeiten angegangen, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Mit dem Standard IFRS 9 wird insbesondere dem von der G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunfts­orientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden. Da auch solche Unternehmen bestehen, die jetzt erst mit der Umstellung von IAS 39 auf IFRS 9 oder mit der Umstellung auf IFRS-Bilanzierung starten, wird im vorliegenden Werk zunächst eine Darstellung nach deutschem Handelsrecht vorangestellt. Dieser folgt ein Überblick über die alte Fassung IAS 32 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» für einen Vergleich zum deutschen HGB. Im Anschluss erfolgt die Erläuterung des neuen Standard IFRS 9, sodass die Änderungen zu den bisherigen Regelungen entsprechend herausgearbeitet werden.

Die Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9 erfolgte nicht – wie ursprünglich geplant – en bloc, sondern in drei Hauptphasen. Dadurch wurde der Prozess des Inkrafttretens des IFRS 9 erheblich beschleunigt.[6] Die neuen Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Projektphase 1), die Erfassung von Wertminderungen bei nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Werten (Projektphase 2) und die bilanzielle Abbildung von Sicherungsgeschäften (Projektphase 3) erfordern von den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand, der oftmals auch Konsequenzen auf die interne Unternehmenssteuerung und -planung nach sich zieht.[7] Handlungsbedarf kann hierbei nicht nur direkt in den finanznahen Bereichen im Rechnungswesen, Buchhaltung und Controlling entstehen, sondern auch in finanzfernen Bereichen IT und Risikomanagement. Von den großen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften wurde daher schon frühzeitig empfohlen beizeiten eine gezielte Analyse der anstehenden Änderungen vorzunehmen und konkrete Aktionspläne für die reibungslose Umstellung auf IFRS 9 durchzuführen[8], obwohl die Umstellung erst ab 2018 verpflichtend ist.

Die nunmehr vorliegende Version von IFRS 9 ersetzt alle vorherigen Versionen und ist erstmalig verpflichtend für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Innerhalb eines begrenzten Zeitraums können vorherige Versionen von IFRS 9 vorzeitig angewendet werden (sofern nicht schon geschehen), vorausgesetzt, das diesbezüglich relevante Datum der erstmaligen Anwendung liegt vor dem 1. Februar 2015. Dabei sind lokale Regelungen, wie bspw. jene des europäischen Endorsementverfahren, zu berücksichtigen, die hierbei regelmäßig etwas hinterherhinken und ggf. Anpassungen vornehmen. Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 29. November 2016 die Verordnung (EG) Nr. 2016/2067 vom 22. November 2016 veröffentlicht, sodass ab diesem Datum auch die offizielle EU-Version dieses Standards vorliegt.[9]

II. Finanzinstrumente nach Handelsgesetzbuch (HGB)

II.1 Begriff des Finanzinstruments

II.1.1 Definitionen

Der Gesetzgeber hat im Handelsgesetzbuch (HGB) bewusst auf eine explizite Definition für Finanzinstrumente im HGB verzichtet, da es zu Finanzinstrumenten ständig Neu- und Weiterentwicklungen gibt. Hingegen ist eine Legaldefinition im Kreditwesengesetz zu finden. Hier werden unter Finanzinstrumenten subsumiert:[10]

1. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes;
2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten;
3. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird;
4. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
5. Geldmarktinstrumente;
6. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
7. Derivate.

II.1.2 Ansatz von Finanzinstrumenten nach HGB

Finanzinstrumente lassen sich in unterschiedliche Arten einordnen, bei deren Zuordnung das zeitliche Verhältnis zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft genauso eine Rolle spielt (Anlage- oder Umlaufvermögen), sowie, ob es sich um originäre oder derivative Finanzinstrumente handelt.

Originäre Finanzinstrumente sind Forderungen und Verbindlichkeiten, Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus Lieferungen und Leistungen als Finanzforderungen und Finanzschulden ergeben. Sie werden eingesetzt, um Sicherungsgeschäfte zu tätigen, die der Absicherung gegen Risiken aus Änderungen von Währungskursen und Zinssätzen dienen.

Bei derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um Termingeschäfte auf der Grundlage von bestimmten Basiswerten (Underlyings). Somit bezieht sich der Begriff Derivate (lat. v. derivare = ableiten) auf Finanzinstrumente, deren Preis bzw. Kurs von einem ihnen jeweilig zugrundeliegenden Marktgegenstand als Basiswert abgeleitet wird. Näheres zu derivativen Finanzinstrumenten wird unter Abschnitt II.3.2.1.2 erläutert.

Nach der Bilanzgliederung des HGB (§ 266) fallen auch lang- und kurzfristige Finanzanlagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten unter den Begriff Finanzinstrumente.[11] Im Folgenden werden daher zunächst originäre Finanzinstrumente im Handelsrecht betrachtet.

Entsprechend der Fristigkeit erfolgt im HGB eine Unterteilung in Finanzinstrumente des Anlagevermögens (langfristige Finanzanlagen) und des Umlaufvermögens (kurzfristige Finanzanlagen):

Das HGB untergliedert das Anlagevermögen in folgende Kategorien (§ 266 Abs. 2 A. III HGB):

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:[12] Aufgliederung der Finanzanlagen nach § 266 Abs. 2 A. III HGB

Anteile an verbundenen Unternehmen umfassen bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Komplementär- oder Kommanditeinlagen, die Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften darstellen und zu bilanzieren sind. Bei verbundenen Unternehmen handelt es sich um Mutter- oder Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens nach den Regeln zur Vollkonsolidierung einbezogen werden (§ 290 HGB). Neben den Anteilen an verbundenen Unternehmen gehören auch Ausleihungen an diese Unternehmen zu den finanziellen Vermögensgegenständen. Hierunter fallen nicht in Wertpapieren verbriefte Finanz- und Kapitalforderungen mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens einem Jahr (bspw. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, langfristige Darlehen). Für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist die zum Bilanzstichtag bestehende Restlaufzeit der Ausleihung unerheblich. Unter Ausleihungen sind grundsätzlich nur Finanzforderungen zu erfassen. Demgegenüber sind Waren- und Leistungs­forderungen unabhängig von ihrer Laufzeit keine Ausleihungen.[13]

Finanzielle Vermögenswerte, die nicht unter der Kategorie Anteile an verbundene Unternehme ausgewiesen werden, bei denen jedoch ein Beteiligungscharakter vorliegt, fallen unter die Rubrik Beteiligungen, wenn sie dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen (§ 266 Abs. 2 A. III Nr. 3 HGB). Unter den Begriff Beteiligungen fallen Anteile an anderen Unternehmen (§ 271 Abs. 1 S. 1 HGB), welche dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Somit ist neben der Zweckbestimmung als Daueranlage auch die Beteiligungsabsicht der Gesellschaft Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung, wobei die Form der Beteiligung unerheblich ist (§ 271 Abs. 1 S. 2 HGB).[14] Hierunter fallen bspw. Aktien, Anteile einer GmbH, Komplementär- und Kommanditeinlagen und Beteiligungen als stille Gesellschaft. Mitgliedschaften an einer eingetragenen Genossenschaft fallen hingegen ausdrücklich nicht unter den Beteiligungsbegriff (§ 271 Abs. 1 S. 2 HGB).

Zum Vorliegen einer Beteiligungsabsicht ist erforderlich, dass die Gesellschaft mehr als nur die Absicht verfolgt, eine (dauernde) Beteiligung gegen eine angemessene Verzinsung zu herzustellen.[15] Dieses wird anhand von Indizien bestimmt, wie bspw. personelle Verflechtungen, interdependente Produktionsprogramme, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, gegenseitige Lieferungs- und Abnahmeverträge oder auch Branchenverwandtschaft.[16] Demgegenüber muss die Absicht einer unternehmerische Einflussnahme nicht vorliegen.[17]

Zwar ist die Beteiligungshöhe für eine Beteiligungsabsicht nicht entscheidend[18], jedoch geht der Gesetzgeber von der widerlegbaren Vermutung einer Beteiligung aus (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB), wenn die Anteile an einem Unternehmen 20% des Nennbetrags des Eigenkapitals dieser Gesellschaft übersteigen, oder – falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist – endsprechend über 20% der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen gehalten werden. Sowohl steuerrechtlich als auch handelsrechtlich gilt eine Mitunternehmerschaft, d.h. eine Beteiligung bei einer KG oder OHG sowie als stiller Gesellschafter, stets als Beteiligung.[19] Die Position des Gesellschafters ist in diesen Gesellschaften eine grosse Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft verbunden.

Bei Widerlegung der Beteiligungsabsicht sind die Anteile unter den «Wertpapieren des Anlagevermögens» (§ 266 Abs. 2 A.III. Nr. 5) auszuweisen. Da es sich bei GmbH-Anteilen um keine Wertpapiere handelt, können diese bei Widerlegung der Beteiligungsabsicht unter einem besonderen Posten des Anlagevermögens ausgewiesen werden.[20] Dieses gilt auch für Genossenschaftsanteile, da diese grundsätzlich nicht als Beteiligungen gelten (§ 271 Abs. 1 S. 5 HGB). Bei Widerlegung der Vermutung der Daueranlage erfolgt der Ausweis unter «sonstigen Wertpapieren» im Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B.III. Nr.2).

Die Kategorie Wertpapiere des Anlagevermögens ist ein Restposten, unter dem finanzielle Vermögensgegenstände fallen, die weder als Anteile an verbundenen Unternehmen noch als Beteiligungen anzusehen sind. Wertpapiere des Anlagevermögens sind somit Wertpapiere, die zwar auf Dauer angelegt sind, bei denen jedoch die Beteiligungsabsicht fehlt bzw. die Beteiligungsvermutung (§ 271 Abs. 1 S. 3 HGB) widerlegt wurde. Unter Wertpapiere des Anlagevermögens fallen bspw. Kapitalmarktpapiere wie Aktien, Investmentanteile und festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Obligationen, Pfandbriefe, Bundes- und Länderanleihen) oder wertpapierähnliche Rechte, wie Bundesschatzbriefe, aber auch übertragbare Inhaber- und Orderpapiere mit langfristigem Anlagecharakter. Langfristig bedeutet hierbei eine Laufzeit von über einem Jahr. Hierunter fallen bspw. Wertpapiere mit festem oder variablem Zins, wie Staatsanleihen, Zero-Bonds und Industrieanleihen, aber auch Aktien und Investmentanleihen. Auf diese Titel entfallende Zins- und Dividendenforderungen sind unter den «sonstigen Vermögensgegenständen» des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B.II. Nr. 4 HGB) auszuweisen.[21].

Dienen finanzielle Vermögenswerte lediglich kurzfristig dem Geschäftsbetrieb, erfolgt deren Ausweis im Umlaufvermögen. Das HGB unterscheidet hier folgende Kategorien (§ 266 Abs. 2 B. II und III HGB):

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4. sonstige Vermögensgegenstände;

5. Wertpapiere
a. Anteile an verbundenen Unternehmen,
b. sonstige Wertpapiere.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umfassen Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferungs-, Werks- und Dienstleistungsverträge), die vom bilanzierenden Unternehmen durch Lieferungen und Leistungen bereits erfüllt worden sind, deren Erfüllung seitens des Schuldners jedoch noch aussteht. Hierzu gehören i.d.R. alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die eine Haupttätigkeit des Unternehmens betreffen.[22]

Werden zur Sicherung von Krediten Forderungen an den Kreditgeber (Zessionar) abgetreten (Sicherungsabtretung bzw. Zession), so sind die Forderungen weiterhin vom Sicherungsgeber (Zedent) als der wirtschaftliche Eigentümer unter den bisherigen Positionen zu bilanzieren. Demgegenüber scheiden beim Forderungs­verkauf durch Abtretung (Factoring, §§ 488, 398 BGB) die verkauften Forderungen aus dem Vermögen – und somit aus der Bilanz des Forderungsverkäufers – aus. An ihre Stelle tritt – sofern der Betrag nicht bar ausgezahlt worden ist – eine Forderung gegenüber dem Factor, die – unter Beachtung der im Einzelfall vereinbarten Konditionen – als «sonstiger Vermögensgegenstand» zu bilanzieren ist.[23]

Die Begriffe verbundene Unternehmen und Beteiligungen sind auch hier analog zu den Begrifflichkeiten zu den Positionen des Anlagevermögens zu verstehen. Forderungen gegen diese Unternehmen sind unabhängig davon auszuweisen woraus sie entstanden sind. So fallen bspw. auch Darlehensforderungen und realisierte Gewinnansprüche hierunter.[24]

Der Posten sonstige Vermögensgegenstände ist ein Restposten, unter dem als Misch- und Sammelposten all jene Vermögensgegenstände zu erfassen sind, die unter keine andere Bilanzposition zu subsumieren sind. Hierzu gehören bspw. Darlehen oder GmbH- und Genossenschaftsanteile ohne Beteiligungsabsicht.[25] Die beiden unter Wertpapiere genannten Punkte unterscheiden sich von den gleichnamigen Positionen im Anlagevermögen nur in der Absicht des Unternehmens, sie lediglich kurzfristig halten zu wollen.[26]

Die letzte Gruppe originärer Finanzinstrumente im HGB umfassen die finanziellen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C. HGB):

1. Anleihen;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs­verhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten.

Unter die HGB-Position Anleihen fallen langfristige Verbindlichkeiten, die Unter­nehmen durch Inanspruchnahme öffentlicher Kapitalmärkte die Möglichkeit bieten, Fremdkapital zu beschaffen. I.d.R. steht diese Möglichkeit der Kapitalbeschaffung nur Aktiengesellschaften und grösseren Gesellschaften anderer Rechtsform offen, vorausgesetzt, dass sie eine entsprechende Bonität und einen guten Ruf haben. Unter diese Positionen fallen bspw. Teilschuldverschreibungen, Wandelschuld­verschreibungen oder Optionsanleihen.[27]

Nicht an Kapitalmärkten aufgenommene langfristige Darlehen (z.B. Schuldschein­darlehen) gehören nicht zu den Anleihen und sind somit – soweit kein Kreditinstitut der als Gläubiger auftritt – unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.[28]

Im Gegensatz dazu umfassen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Kredit- und Finanzinstituten.[29]

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen umfassen Verpflichtungen, bei denen Unternehmen Lieferungen und Leistungen jeglicher Art in Anspruch genommen, jedoch hierfür bislang keine vollständige vereinbarte Gegenleistung erbracht haben. Dazu müssen die Lieferungen und Leistungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betrieblichen Produktions- und Leistungsprozess stehen.[30]

Im Vergleich dazu sind nach IFRS Verbindlichkeiten:[31]

- jede vertragliche Verpflichtung die dazu führt, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an einem anderen Unternehmen abzugeben oder finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell ungünstigen Bedingungen auszutauschen;
- ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann.

Die Erläuterung der IRFS-Regelung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.

Unter (mittlerweile sicherlich aus der Mode gekommenen) Wechselverbindlichkeiten fallen im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten ausschliesslich Finanzwechsel und Depotwechsel. Beim Finanzwechsel geht bspw. die Hausbank als Bezogener eine Wechselverbindlichkeit mit dem Auftraggeber – hier: dem bilanzierenden Unternehmen – ein, um diesen Kredite zu beschaffen. Bei einer Wechselverbindlichkeit werden Wechselsumme und Nebenansprüche (Art. 48, 49 WechselG) geschuldet oder es wird für die Bezahlung gehaftet. Hauptwechsel­schuldner ist der Akzeptant (Art. 28 WechselG; Akzept). Außerdem haften aus dem Wechsel der Aussteller (Art. 9 I WG), jeder Indossant (Art. 15 I WG) und der Wechselbürge (Art. 32 I WechselG). Alle Verpflichteten haften als Gesamtschuldner (Art. 47 I WechselG; Gesamtschuld).

Bei einer Wechselverbindlichkeit handelt es sich somit um eine Verpflichtung aus einem Wechsel. Dabei schliesst der Aussteller, der den Wechsel einem Wechselnehmer übergibt, mit diesem einen sog. Begebungsvertrag ab. Durch diesen Begebungsvertrag wird zum einen die Wechselurkunde dem Nehmer zu Eigentum übertragen, zum anderen wird durch ihn die abstrakte Wechselverbindlichkeit des Ausstellers begründet. Der Aussteller haftet somit für Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 9 WechselG). Legt der Wechselnehmer später den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme vor, so kommt es hier erneut zu einem Vertrag, durch den sich der Bezogene zur Zahlung verpflichtet (Art. 28 WechselG). Auch bei der Übertragung des Wechselrechts durch Indossament kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem die Wechselurkunde übereignet und die Haftung des Indossanten begründet wird (Art. 15 WechselG).

Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit eingeräumt, den Finanzwechsel zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten in Zahlung zu geben oder diskontieren zu lassen. Der Bezogene weist die Wechselverbindlichkeit unter dem Posten Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel aus. Demgegenüber ist der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Auftraggeber unter dem Posten sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen.[32]

Der Ausweis der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen erfolgt unabhängig von ihrer Entstehung analog zu den Ausleihungen und Forderungen. Die Verbindlichkeiten resultieren nicht zwangsweise aus dem Geschäftsverkehr der Unternehmen, sondern können auch den Charakter einer Finanzschuld besitzen, die sogar Ausdruck einer Beteiligung sein kann. Inwiefern hierbei ein Beteiligungs­verhältnis vorliegt, ergibt sich aus § 271 Abs. 1 HGB.

Wie in Abschnitt III näher erläutert wird, fallen nach IFRS unter solche finanziellen Vermögenswerte:[33]

- flüssige Mittel,
- Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens,
- ein vertragliches Recht,
- flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten
- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen,
- ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird, werden wird oder kann.

Auf IFRS-Seite führt eine vertragliche Verpflichtung auf der Gegenseite zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments und stellt somit nach IAS 32 ein Finanzinstrument dar. Demgegenüber ist der Begriff Verbindlichkeit im HGB nicht explizit definiert, stellt jedoch nach herrschender Meinung Verpflichtungen gegenüber Dritten dar, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind.[34] Die Begriffe stimmen somit in jenen Fällen überein, in denen Verbindlichkeiten mit einer unmittelbaren Gegenleistung verbunden sind. Dabei sind unter einer Gegenleistung bspw. Rückzahlungsbeträge aus einem zur Verfügung gestellten Geldbetrag zu verstehen. Passive Abgrenzungsposten sowie Gewährleistungsverpflichtungen müssen daher von solchen finanziellen Verbindlichkeiten abgegrenzt werden. Hier entsteht der Nutzenabfluss nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögensgegenständen, sondern aus der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen.[35]

II.2 Wertmassstäbe der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

II.2.1 Wertmassstäbe nach HGB

Für die Bewertung finanzieller Vermögensgegenstände auf der Aktivseite gelten grundsätzlich die allgemeinen Bewertungsgrundlagen für Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Somit ist das Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB massgebend.[36] Die Anschaffungskosten umfassen die Anschaffungsausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Vermögensgegenstandes. Die Anschaffungskosten ergeben sich grundsätzlich nach dem folgenden Schema (§ 255 Abs. 1 HGB):

Anschaffungspreis

+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten

./. Anschaffungspreisminderungen

= Anschaffungskosten

Neben dem Ausgangswert bilden die Anschaffungskosten zugleich die Obergrenze der Bewertung von Finanzinstrumenten des Anlage- und Umlaufvermögens. Wegen der unbegrenzten Nutzungsdauer sind für Finanzinstrumenten keine planmässigen Abschreibungen vorgesehen. Da das Niederstwertprinzip zu beachten ist, sind jedoch dauerhafte Wertminderungen zu berücksichtigen.[37] Das Anschaffungs­kostenprinzip wird aufgrund der begrenzten Elemente auch als imparitätische Zeitwertbewertung bezeichnet.[38] Im Gegensatz zu IFRS ist der beizulegende Zeitwert (Fair Value) nur unterhalb des Anschaffungspreises möglich.

Diese grundsätzlichen Ausführungen wurden durch das BilMoG in Bezug auf das Anschaffungskostenprinzip durchbrochen: Bei Kreditinstituten ist eine Folgebewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert möglich (§ 340e HGB).

Nach der Neufassung des § 253 HGB sind finanzielle Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, also jenem Betrag, den ein Schuldner bei Fälligkeit einer Geldleistungsverpflichtung aufzubringen hat.

II.2.2 Wertmassstäbe nach IFRS

Sowohl nach IAS 39 als auch nach IFRS 9 werden Finanzinstrumente nach einem mixed model approach[39] bewertet. Nach IFRS unterscheiden sich folgende Typen von Bewertungskonzepten:[40]

1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
2. Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels Effektivzinsmethode
3. Bewertung zu historischen Kosten

Sowohl nach IAS 39 als auch nach IFRS 9 sind Finanzinstrumente in verschiedene Kategorien einzuordnen, die für die Wahl des Bewertungstyps entscheidend sind. Dabei spiegeln die Kategorien die Aufgabe der jeweiligen Finanzinstrumente innerhalb der Unternehmen wider.[41]

II.2.2.1 Beizulegender Zeitwert (Fair Value)

Die früher unterschiedlichen Regelungen zum beizulegenden Zeitwert wurden inzwischen in einem eigenen Standard vereinheitlicht (IFRS 13). Dabei wird in dem Standard lediglich dessen Ermittlung festgelegt, sein Anwendungsbereich wird den jeweiligen Einzelstandards überlassen. Der F air Value wird grundsätzlich als jener Preis definiert, der im Rahmen einer ordnungsgemässen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bilanzstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten werden könnte oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden müsste (IFRS 13.9). Durch diesen Wertmassstab soll eine marktbezogene Bilanzierung erreicht werden, die den Abschlussadressaten entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zur Verfügung stellen soll. Hierzu greift der IFRS 13 auf 3 Inputfaktoren zurück:

1. Inputfaktoren auf Stufe 1 sind Preisnotierungen auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, zu denen das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang hat (IFRS 13.76). Die hierzu zumeist verwendete Marktpreisnotierung auf einem aktiven Markt stellt den verlässlichsten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert dar. Sie wird ohne Anpassungen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet, wo immer das möglich ist, wobei begrenzt Ausnahmen bestehen (IFRS 13.77).

2. Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind (IFRS 13.81).
Sie beinhalten:

- Preisnotierungen für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten

- Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, die nicht aktiv sind

- andere Inputfaktoren als Preisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtet werden können, zum Beispiel

§ Zinssätze und -kurven, die für gemeinhin notierte Stützpunkte beobachtbar sind
§ implizite Volatilitäten
§ Credit Spreads

- Inputfaktoren, die vorrangig im Wege der Korrelation oder auf anderem Wege aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitet oder von ihnen gestützt werden («marktgestützte Inputfaktoren»).

3. Inputfaktoren auf Stufe 3 umfassen als letzte Stufe – falls auf den vorherigen Stufen keine Preise ermittelt werden konnten –nicht beobachtbare Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Schuld (IFRS 13.86). Relevante beobachtbare Inputfaktoren stehen auf Stufe nicht zur Verfügung, so dass hiervon jene Fälle umfasst werden, in denen wenig (wenn überhaupt) Marktaktivität für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag besteht. Somit entwickelt ein Unternehmen nicht beobachtbare Inputfaktoren unter Verwendung der in diesem Umstand bestmöglich verfügbaren Informationen. Diese können auch unternehmenseigene Daten beinhalten. Dabei sind alle Informationen über die von Marktteilnehmern getätigten Annahmen zu berücksichtigen, die vernünftigerweise verfügbar sind (IFRS 13.87-89).

II.2.2.2 Fortgeführten Anschaffungskosten mittels Effektivzinsmethode

Die fortgeführten Anschaffungskosten sind jener Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgung, zuzüglich oder abzüglich kumulierter Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter der Effektivzinsmethode sowie abzüglich einer etwaigen Minderung der Wertminderung oder Uneinbringlichkeit (IAS 39 bzw. IFRS 9.5.4).

Als Kalkulationsschema dargestellt berechnet sich der Fair Value somit wie folgt:

Bewertung beim erstmaligen Ansatz

./. Tilgung

+/- Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen den ursprünglichen
Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter der
Effektivzinsmethode

./. etwaigen Minderung der Wertminderung oder Uneinbringlichkeit

= Fair Value nach IFRS

Bei der hierbei verwendeten Effektivzinsmethode wird die Verteilung von Zinserträgen und Zinsaufwendungen auf die jeweiligen Zinsperioden berechnet. Der Effektivzinssatz ist hier die massgebende Determinante und ist der Kalkulationszinssatz, bei dem der Kapitalwert einer Investition gleich Null ergibt. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes werden vertragliche Bedingungen wie bspw. Vorauszahlungen, gezahlte oder erhaltene Gebühren, Transaktionskosten sowie Agien und Disagien mit einkalkuliert, da auch diese zu Ein- und Auszahlungen führen. Bis zur Fälligkeit eines finanziellen Vermögenswertes ist die Differenz aus nominalen und effektiven Zinsertrag als Unterschiedsbetrag aus Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit zu erwartenden Rückfluss fortzuschreiben.[42]

II.3 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB

II.3.1 Ansatzkriterien

II.3.1.1 Ansatz von originären Finanzinstrumenten

Die Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten erfolgt nach den allgemeinen Regeln zur Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden. Sie sind nach dem Vollständigkeitsgebot in die Bilanz aufzunehmen (§ 246 Abs. 1 HGB).[43] Originäre Finanzinstrumente erfüllen die Kriterien der abstrakten Bilanzierungs­fähigkeit, da sie die Charakteristika eines Vermögensgegenstandes oder einer Verbindlichkeit erfüllen. Somit ergibt sich deren Bilanzansatz aus der Berück­sichtigung der gesetzlichen Bilanzierungsgebote, -wahlrechte und -verbote sowie durch die GoB.[44] Statt explizit zu definieren, was unter Vermögen und Verbindlichkeiten zu verstehen ist, erfolgt im HGB lediglich deren Aufzählung, wie sie in der Bilanz anzusetzen sind (§ 266 Abs. 2 und 3 HGB). Ergänzt wird die Auslegung durch zahlreiche Urteile hierzu, wobei es in Deutschland wenige Urteile zum Handelsrecht, jedoch umso mehr Urteile zur steuerrechtlichen Behandlung dieser Begriffe gibt. Grundsätzlich ist ein Vermögensgegenstand selbständig verkehrsfähig und einzeln bewertbar.[45]

Grundsätzlich gelten als handelsrechtliche Vermögenswerte solche Werte, die folgende Kriterien erfüllen:

- wahrscheinlicher künftiger Nutzen,
- selbständige Bewertbarkeit und
- selbständige Verwertbarkeit.

Demgegenüber umfasst der steuerrechtlich geprägte Begriff des Wirtschaftsgutes lt. BFH folgende Kriterien:

- Wirtschaftsgüter umfassen alle Rechtsgegenstände sowie alle vermögens­werten Vorteile einschliesslich tatsächlicher Zustände und Möglichkeiten;
- Werthaltigkeit: Es müssen Kosten zur Erlangung des Vermögenswertes entstanden sein, die für mehrere Wirtschaftsjahre einen Nutzen erbringen;
- Eigenständigkeit: nach der Verkehrsanschauung muss das Wirtschaftsgut als selbständig wahrgenommen werden sowie in dieser Eigenschaft von Bedeutung sein;
- Verkehrsfähigkeit: das Wirtschaftsgut muss durch Veräusserung realisierbar sein. Im Gegensatz zur h.M. im Handelsrecht ist nach Steuerrecht keine Einzelveräusserbarkeit notwendig; die Möglichkeit der Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräusserung ist steuerrechtlich ausreichend.

Die Begriffe «Wirtschaftsgut» (als Begriff des deutschen Steuerrechts) und «Vermögensgegenstand» (als Begriff des deutschen Handelsrechts)[46] sind nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des BGB zu subsumieren, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt.[47] Sie sind allgemein wirtschaftliche Werte, die selbständig bewertbar und verkehrsfähig sind. Die Auslegung als solche erfolgt auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.[48] Grundsätzlich ist nicht jeder Vermögenswert daher ein Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand). Das Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) macht erst seine Greifbarkeit aus. Er muss als Einzelheit ins Gewicht fallen[49], und es muss sich bei ihm um eine objektiv werthaltige Position handeln. Zum einen verlangt das Vorsichtsprinzip die Berücksichtigung aller Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestehen. Aus dem Grundsatz der selbständigen Bewertbarkeit folgt jedoch auch, dass ein durch Abspaltung entstehendes Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) erst dann als solches anzuerkennen ist, wenn es sich zumindest wirtschaftlich bereits verselbständigt (realisiert) hat.[50]

Verbindlichkeiten werden im HGB hingegen als existente oder fast sicher zu erwartende Belastungen des Vermögens definiert, die selbständig bewertbar sind und auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen. Entsprechend sind Leistungen als Verbindlichkeiten zu bilanzieren,[51]

- deren Wert eindeutig feststellbar ist,
- zu denen das Unternehmen mit juristischen Mitteln gezwungen werden kann und
- die zum Abschlusszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen darstellen.

II.3.1.2 Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

Im HGB liegen keine gesonderten Vorschriften zur Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten vor, sodass hier nach allgemeinen handelsrechtlichen Regeln vorzugehen ist. Derivative Finanzinstrumente werden in der Zukunft erfüllt und stellen somit schwebende Geschäfte dar, die den Erwerb eines nicht bilanzierungsfähigen Rechts beinhalten. Nur durch Entstehung eines Konsenses vertraglicher Ansprüche und Verpflichtungen entfalten sie keine Bilanzwirksamkeit. Nicht hierunter fallen jedoch Prämien oder Margins[52]. Beim Erwerb eines Optionsrechts ist die geleistete Zahlung im Erwerbszeitpunkt mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ebenso ist beim Abschluss eines Termingeschäfts eine Sicherheitsleistung an die Eurex[53] abzuführen, wobei diese sog. Margin von der Wertänderung des Basiswerts abhängt und als sonstiger Vermögensgegenstand bzw. sonstige Verbindlichkeit anzusetzen ist.[54]

II.3.2 Bewertung von Finanzinstrumenten nach HGB

II.3.2.1 Zugangsbewertung nach HGB

II.3.2.1.1 Originäre Finanzinstrumente

Abgesehen von Finanzinstrumenten von Kreditinstrumenten (vgl. Abschnitt II.3.3) richtet sich die Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften für Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Somit erfolgt die Zugangsbewertung originärer Finanzinstrumente des Anlage- und Umlaufvermögens zu Anschaffungskosten inklusive Transaktionskosten. Dieser Ausgangswert bildet zugleich die Obergrenze von Finanzinstrumenten. Der Erstansatz von finanziellen Verbindlichkeiten auf der Passivseite erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 HGB), also mit dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag.

II.3.2.1.2 Derivative Finanzinstrumente

Für die Bewertung derivativer Finanzinstrumente ist deren funktionale Abgrenzung massgeblich. Handelt es sich bei diesem Finanzinstrument anstatt um ein Sicherungsgeschäft um ein Spekulations- oder Handelsgeschäft, so fällt die Bewertung unter die allgemeinen Vorschriften des Umlaufvermögens.[55] Derivate sind den schwebenden Geschäften zuzuordnen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden. So sind Verluste durch Bildung einer Rücklage (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) zu berücksichtigen. Bei bedingten Termingeschäften[56] sind aktivierte Anschaffungskosten (bspw. Optionsprämien) zunächst GuV-wirksam abzuschreiben, wobei die Zuschreibung auf die Anschaffungskosten begrenzt ist.[57] Aufgrund des Realisationsprinzips bleiben unrealisierte Gewinne sowohl aus bedingten wie auch unbedingten Derivaten unberücksichtigt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).[58]

Es gilt zwischen unbedingten und bedingten Derivaten zu unterscheiden.

1. Bei unbedingten Derivaten[59] sind vertraglich vereinbarte Leistungen erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erbringen. Zwar sind Forderungen bzw. Verpflichtungen aus dem Vertrag genau bestimmt, jedoch hängen sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit von der Entwicklung des Basiswertes ab. Daher kann – bei Vertragsabschluss – keine genaue Aussage darüber getroffen werden, ob zum Fälligkeitszeitpunkt eine finanzielle Forderung bzw. Verbindlichkeit entsteht. Somit besteht für unbedingte Termingeschäfte bei Vertragsabschluss ein Ansatzverbot, das primär auf das Vorsichtsprinzip bzw. Realisationsprinzip zurückzuführen ist. Es besteht jedoch die Pflicht zum Ansatz einer entsprechenden Drohverlustrückstellung, welche sich aus drohenden Verlusten der erwarteten Ansprüche unbedingter Termingeschäfte ergibt. Das deutsche Steuerrecht verbietet die Bildung von Rückstellungen aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a EStG), sodass sich hieraus ein Ansatz latenter Steuern ergeben könnte.

2. Bedingte Termingeschäfte, wie Optionen, stellen kein schwebendes Geschäft dar und sind deshalb von ihrem Inhaber mit den Anschaffungskosten in Höhe der gezahlten Optionsprämie – inklusive Transaktionskosten – als Vermögensgegenstand zu aktivieren. Die Zahlung der Optionsprämie des Optionsrechtsinhabers im Erwerbszeitpunkt ist hier das massgebliche Ansatzkriterium. Auf der Vertrags-Gegenseite ist die erhaltene Optionsprämie als Verbindlichkeit zu bilanzieren und darf erst zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgswirksam verbucht werden.[60]

Aufgrund der vertraglichen Verknüpfung ihrer Bestandteile zu einer Einheit sind strukturierte Finanzinstrumente beim Erwerber als einheitlicher Vermögensgenstand und beim Veräusserer als einheitliche Verbindlichkeit anzusetzen. Für die einheitliche Bilanzierung des strukturierten Finanzinstruments sind die Bilanzierungsvorschriften für das Basisinstrument im Zugangszeitpunkt vorgesehen. Erfolgt eine Auftrennung des strukturierten Finanzinstruments, so sind die einzelnen Bestandteile getrennt zu bilanzieren unter Anwendung der jeweils massgeblichen Regeln für Vermögens­gegenstände und Verbindlichkeiten. In diesem Fall wird anstelle eines eingebetteten Derivats derselbe Vorgang als ein freistehendes Derivat behandelt, welches ein – nunmehr nicht bilanzwirksames – schwebendes Geschäft darstellt. In diesem Falle erfolgt jedoch ggf. die Bildung einer Drohverlustrückstellung. Um im Zugangs­zeitpunkt die Anschaffungskosten des Basisinstruments und des (vorher) eingebetteten Derivats zu ermitteln, ist ein angemessenes Verhältnis der beizulegenden Zeitwerte massgeblich. Ist eine Trennung der Instrumente nicht möglich, berechnen sich die Anschaffungskosten des eingebetteten Derivats aus der Differenz des beizulegenden Zeitwerts des strukturierten Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisinstruments.[61]

II.3.2.2 Folgebewertung nach HGB

Je nach Zuordnung in das Anlage- oder Umlaufvermögen gelten für die Folgebewertung finanzieller Vermögensgegenstände unterschiedliche Regelungen. Finanzinstrumente besitzen keine zeitliche Begrenzung, sodass das Handelsrecht keine planmässige Abschreibung vorsieht.

II.3.2.2.1 Folgebewertung im Anlagevermögen

Aufgrund des Niederstwertprinzips können jedoch außerplanmäßige Abschreibungen in Frage kommen (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Danach sind Finanzanlagen des Anlagevermögens mit dem niederen Werte anzusetzen, der ihnen aufgrund einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung beizulegen ist; allerdings können bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB). Bei dauerhaften Wertminderungen sind die außerplanmäßige Abschreibungen zwingend, während für diese bei nicht dauerhaften Wertminderungen bei Finanzanlagen ein Wahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip) besteht. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist entweder in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Finanzinstruments sechs Monate vor dem Bilanzstichtag permanent um mehr als zwanzig Prozent unter dem Buchwert liegt.[62] Der beizulegende niedere Wert eines Finanzinstruments ergibt sich aus:

1. seinem Börsen- oder Marktwert;

- falls ein solcher nicht vorliegt, ist der Wiederbeschaffungswert und
- in den dann noch verbleibenden Ausnahmefällen ist der Veräusserungs­wert heranzuziehen;

2. ein Ertragswert könnte in Frage kommen, sofern sich dem Vermögens­gegenstand ein selbständiger Ertrag zuordnen lässt.

Entfällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung in den Folgeperioden, so ist bei allen Rechtsformen wieder eine Zuschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 HGB), wobei als Obergrenze der Zuschreibung die fortgeführten Anschaffungskosten gelten.[63]

II.3.2.2.2 Folgebewertung im Umlaufvermögen

Zwar sind im Umlaufvermögen für finanzielle Vermögenswerte ebenfalls keine planmässigen Abschreibungen vorgesehen, jedoch bestehen für außerplanmäßige Abschreibungen andere Regeln. Durch das Imparitätsprinzip gilt für Vermögenswerte des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip, sodass hier Abschreibungen auch bei nicht dauerhaften Wertminderungen zwingend sind (§ 253 Abs. 4 HGB). Die Wertminderung ergibt sich aus dem unter den Anschaffungskosten abgeleiteten Börsen- oder Marktpreis. Bei Entfallen der Gründe für die ausserplanmässigen Abschreibungen sind diese – analog zum Anlagevermögen – ebenfalls bei allen Rechtsformen bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten wieder zuzuschreiben.[64]

Negative Wertentwicklungen werden auch bei aktivierten derivativen Finanzinstrumenten – wie bspw. Optionen – zunächst durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Stellen derivative Finanzinstrumente schwebende Geschäfte dar, so ist für eingetretene negative Erfolgsbeiträge eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften anzusetzen (§ 249 Abs. 1 HGB).

Bezüglich des Erfüllungsbetrages einer finanziellen Verbindlichkeit können auf der Passivseite Unsicherheiten bestehen, wenn der Erfüllungsbetrag, wie bspw. bei Währungsverbindlichkeiten, Schwankungen ausgesetzt ist. Die Folgebewertung erfolgt daher grundsätzlich nach den Verhältnissen zum jeweiligen Bilanzstichtag.[65] Für die Folgebewertung ist bei Verbindlichkeiten das Höchstwertprinzip massgebend, nach welcher eine finanzielle Verbindlichkeit mit dem höheren Wert aus der Belastung am Bilanzstichtag und dem bisher angesetzten Erfüllungsbetrag anzusetzen ist. Verringert sich der Wertansatz einer finanziellen Verbindlichkeit in den Folgejahren im Vergleich zum vorherigen Wertansatz, darf der niedrigere Wert solange verwendet werden, wie der erstmalig angesetzte Erfüllungsbetrag nicht unterschritten wird.[66]

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Höchstwertprinzips bilden Zerobonds. Zerobonds sind «unverzinsliche» Anleihen, die also keine periodischen Zinszahlungen erzeugen. Die Zinsen werden über den Anleihezeitraum gesammelt und vom Schuldner mit dem Auszahlungsbetrag am Ende der Laufzeit zurückgezahlt. Daher entsteht zwischen der Verbindlichkeit im Entstehungszeitpunkt und dem Erfüllungsbetrag eine erhebliche Diskrepanz. Folglich ist in diesem Falle die Anwendung des Höchstwertprinzips hinfällig, da dieses ab der ersten Periode die Bilanzierung zu jenen Werten fordern würde, die Gläubiger am Fälligkeitstag vom Schuldner einfordern können. Deswegen erfolgt die Bilanzierung von Zerobonds bei der erstmaligen Bilanzierung mit dem Auszahlungsbetrag anstatt dem Erfüllungsbetrag. Während der Laufzeit erfolgt die Erhöhung des Zerobonds um die jeweiligen am Bilanzstichtag angefallenen Zinsen. Die Erfassung der Erhöhung um den Zinsaufwand erfolgt über die GuV.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2:[67] Handelsrechtliche Bewertungskategorien

II.3.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes von Kreditinstituten

Abschnitte II.3.2.1 und II.3.2.2 haben die Ansätze zu Anschaffungskosten und deren fortgeführte Folgebewertung behandelt. Unter diese Regelungen fallen nicht Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kreditinstituten, da deren Bewertung nach § 340e Abs. 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert erfolgt.[68] Das entscheidende Kriterium ist, dass das Finanzinstrument zum Handelsbestand eines Kreditinstituts gehört (§ 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG). Hierunter werden Finanzinstrumente subsumiert, die zum Zwecke des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand gehalten werden, aber auch solche, die das Kreditinstitut hält, um aus der Volatilität des Instruments einen Eigenhandelserfolg zu erzielen; kurz: es liegt eine Handelsabsicht vor. Auf diese Weise lassen sich Finanzinstrumente des Handels­bestands von jenen Finanzinstrumenten unterscheiden, die als Liquiditätsreserve oder als Anlagebestand gehalten werden. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist nur unter Verwendung eines Risikoabschlags zulässig (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB), da somit Ausfallwahrscheinlichkeiten der Finanzinstrumente kompensiert werden sollen[69]. Die Bildung eines weiteren Risikopuffers ist unerlässlich (§ 340e Abs. 4 Satz 1 HGB), da Wertänderungsrisiken aus der Zeitbewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes abgefangen werden sollen. Daher sind zehn Prozent des erzielten Nettoertrages in jedem Geschäftsjahr in den Sonderposten Fonds für allgemeine Bankrisiken einzustellen (§ 340g HGB). Die Zuführung in diesen Sonderposten erfolgt steuerneutral. Sie darf nur zum Ausgleich eines Nettoaufwands aus dem Handelsbestand aufgelöst werden.[70] Der Aufbau dieses Sonderpostens erfolgt bis zu einer Höhe von fünfzig Prozent eines durchschnittlichen jährlichen Nettoertrages aus dem Handelsbestand. Ausserdem unterliegt der Sonderfond einer Ausschüttungssperre, die sich auf einen pauschalen Anteil von mindestens zehn Prozent des Nettoertrags aus dem Handelsbestand erstreckt und somit diesen langfristig zur Verlustverrechnung sichert. Der Sonderposten dient somit dazu, die Volatilität der Handelsergebnisse glatt zu stellen. Es ist ausgeschlossen, nachträglich Finanzinstrumente anderer Kategorie in die Kategorie des Handelsbestands umzugliedern. Umgekehrt kann nachträglich auch kein Finanzinstrument des Handelsbestandes in eine andere Kategorie umgegliedert werden. In Fällen ausserordentlicher Umstände können Kreditinstitute jedoch durch Inanspruchnahme einer Öffnungsklausel (§ 340e Abs. 3 Satz 3 HGB) Finanz­instrumente des Handelsbestandes bspw. in Liquiditätsreserven umgliedern.[71]

II.3.4 Darstellung im handelsrechtlichen Abschluss

Grundsätzlich ist die handelsrechtliche Bilanzierung von Vermögensgegenständen im § 266 HGB geregelt und hängt massgeblich davon ab, ob sie dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet werden. Die Gliederungstiefe hängt dabei von der Grösse der berichtenden Gesellschaft ab, da hierbei kleine, mittlere und grosse Gesellschaften unterschieden werden (§§ 267 und 267a HGB). Bei der Bilanzierung originärer Finanzinstrumente müssen ausserdem bestimmte Unternehmen Anhang­angaben vornehmen. Hiervon sind Kapitalgesellschaften, Personen­gesellschaften i.S.d. § 264a HGB (bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommandit­gesellschaften), aber auch Personengesellschaften i.S.d. PublG betroffen. Wurden bei zu Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, keine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen (§ 253 Absatz 3 Satz 6 HGB), so ist dieses im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 18 HGB). Die Angaben hierzu erfolgen zum Buchwert und zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzanlage, den Anhaltspunkten der nicht dauernden Wert­minderung, sowie zu den Gründen, die zur Unterlassung der Abschreibungen geführt haben. Besitzen Kreditinstitute Finanzanlagen im Handelsbestand, so müssen die grundlegenden Annahmen bezüglich der Bestimmung des beizulegenden Wertes der Finanzinstrumente angegeben werden (§ 285 Nr. 20 HGB).

Zu derivativen Finanzinstrumenten sind weitreichende Anhangsangaben zu machen (§§ 285 Nr. 19 und 314 Nr. 11 HGB). Zu den Angaben zu Derivaten gehören:

- Art und Umfang,
- allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zur Ermittlung es beizulegenden Zeitwerts,
- Buchwert der Bilanzposten,
- Gründe, falls der Zeitwert nicht bestimmt werden kann.

Der Ausweis finanzieller Verbindlichkeiten erfolgt unter dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB. Finanzielle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gesondert zu vermerken. Ausserdem müssen Kapitalgesellschaften im Anhang sämtliche finanziellen Verpflichtungen in einem Gesamtbetrag aufzeigen (§ 285 Nr. 3a HGB). Hierunter fallen auch schwebende Geschäfte, welche die Finanzlage in der Zukunft wesentlich belasten können, wie bspw. derivative Finanzinstrumente.

III. Finanzinstrumente nach IAS 32 («Finanzinstrumente: Ausweis»)

III.1. Allgemeines

Grundsätzlich ergeben sich nach IFRS die Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nicht aus einem einzelnen, sondern aus drei verschiedenen Standards:

- IAS 32 « Finanzinstrumente: Darstellung »,
- IAS 39 « Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung »; wird ab spätestens 2018 ersetzt durch IFRS 9 «Finanzinstrumente» und
- IFRS 7 « Finanzinstrumente: Angaben».

IAS 32 « Finanzinstrumente: Darstellung» enthält eine eher grundsätzliche Darstellung von Finanzinstrumenten als Verbindlichkeiten, Eigenkapitalinstrumente oder finanzielle Vermögenswerte (IAS 32.2), während IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung » die Regelungen für deren bilanziellen Ausweis enthält.[72] 2005 wurden die Vorschriften zu den Anhangsangaben aus dem IAS 32 in den eigenständigen Standard IFRS 7 « Finanzinstrumente: Angaben » ausgelagert.

Grundsätzlich sind die Darstellungen des IAS 32 «Finanzinstrumente: Darstellung » auf alle Arten von Finanzinstrumente anzuwenden, soweit hiervon nicht gesondert aufgeführte Sonderfälle (IAS 32.4) ausgenommen worden sind:

(a) Anteile an Tochtergesellschaften,
(b) Verpflichtungen aus Altersvorsorgeplänen,
(c) Versicherungsverträge (ausser im Fall eingebetteter Derivate),
(d) Instrumente, die eine Überschussbeteiligung enthalten und somit unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 fallen, sowie
(e) Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen (IAS 32.4).

III.2 Ansatzkriterien nach HGB und IAS 32

III.2.1 Ansatzkriterien nach HGB

Finanzielle Vermögenswerte werden nach dem Vollständigkeitsgebot angesetzt, wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens stehen und die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Eine Definition nach HGB existiert hierbei nicht. Im Anlagevermögen sind nur dann als finanzielle Vermögensgegenstände anzusetzen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 247 Abs. 2 HGB); finanzielle Vermögensgegenstände sind ohne körperliche Substanz und setzen voraus (vgl. auch Abschnitt: II.3.1.1):[73]

- einen wahrscheinlichen künftigen Nutzen,
- eine selbständige Bewertbarkeit und
- eine selbständige Verwertbarkeit.

Für genauere Ausführungen zu Ausweis, Ansatz und Bewertung nach HGB sei an dieser Stelle auf Abschnitt II. verwiesen.

III.2.2 Ansatzkriterien nach IFRS

An dieser Stelle ist zunächst zu klären, was nach IFRS alles unter dem abstrakten Begriff Finanzinstrument subsumiert werden kann.

Nach IFRS handelt es sich bei einem Finanzinstrument um einen Vertrag (IAS 32.11), der gleichzeitig

- bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und
- bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Etwas weiter gefasst ist die Definition eines finanziellen Vermögenswertes. Diese umfasst nach IFRS (IAS 32.11):

- flüssige Mittel (Zahlungsmittel wie Bargeld, Edelmetallmünzen obwohl ihnen kein Vertragsverhältnis zugrunde liegt[74] );
- Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens; diese umfassen den Anspruch auf das Reinvermögen, wie bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften, Genossenschaftsanteile;
- vertragliche Rechte darauf,
- flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten (bspw. Forderungen, Ausleihungen), oder
- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu für das Unternehmen potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen (bspw. Derivate mit positivem Marktwert), oder
- einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
- ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten; oder
- ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrages an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögens­werten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapital­instrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Nicht als Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens gelten:
- zu diesem Zweck kündbare Finanzinstrumente, die gem. IAS 32.16 A und 16B als Eigenkapitalinstrument eingestuft sind,
- Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die gem. IAS 32.16C und 16D als Eigenkapitalinstrument eingestuft sind oder
- Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapital­instrumenten des Unternehmens handelt.

Der unter IAS/IFRS somit recht weit gefasste Begriff des Finanzinstruments lässt sich in die drei Unterkategorien – finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente unterteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3:[75] Untergliederung der Finanzinstrumente nach IFRS

Eine[76] finanzielle Verbindlichkeit ist eine Schuld und umfasst (IAS 32.11):

1. eine vertragliche Verpflichtung

a. einem anderen Unternehmen Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern; oder
b. mit einem anderen Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten zu für das Unternehmen potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder

2. einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

c. ein nicht derivatives Finanzinstrument, welches das Unternehmen dazu verpflichtet oder verpflichten kann, eine variable Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern: oder
d. ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrages an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapital­instrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Zu diesem Zwecke stellen Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäss allen gegenwärtigen Inhabern derselben Klasse seiner eigenen, nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Jedoch gelten als kündbare Finanzinstrumente – und somit nicht als Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens – solche Instrumente, die zwar zunächst als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert sind (IAS 32.16A und 16B), jedoch das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei nur im Liquidationsfall einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und nach IAS 32.16C und 16D als Eigenkapital klassifiziert sind. Einer solchen Behandlungen (als nicht zu Eigenkapitalinstrumenten klassifizieren) unterliegen auch Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens handelt.

Ein kündbares Instrument ist ein Finanzinstrument, das seinen Inhaber dazu berechtigt, es gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, oder das bei Eintritt eines ungewissen künftigen Ereignisses, bei Ableben des Inhabers oder bei dessen Eintritt in den Ruhestand automatisch an den Emittenten zurückgeht.

Die Definition des Begriffs Finanzinstrument bezieht sich auf vertragliche Rechte und Pflichten. Daher gehören gesetzlich begründete Forderungen, wie bspw. aus der Bezahlung von Steuern, nicht zu den finanziellen Vermögenswerten.[77]

Im Vergleich zu rein deutschen Gesetzen zur Rechnungslegung ist diese Definition bereits recht umfangreich, da dort der Begriff «Finanzinstrumente» nicht näher definiert ist. Das HGB beschränkt sich darauf, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufzunehmen sind (§ 247 Abs. 1 HGB) bzw. die Vermögensgegenstände ohne körperliche Substanz (§ 247 Abs. 2 HGB, vgl. auch Abschnitt III.2.1). Eine Legaldefinition ergibt sich sonst noch aus § 1 Abs. 11 KWG, nachdem (u.a. Beispielen) Wertpapiere (insbesondere Aktien und andere Anteile), Geldmarktpapiere, Schuldtitel, Devisen/Rechnungseinheiten sowie Derivate unter den Begriff Finanzinstrumente subsumiert werden. Somit ist der Begriff Finanzinstrument je nach Rechnungslegungskreis sowie gesondertem nationalen Steuerrecht verschieden definiert bzw. auszulegen.

Für immaterielle Vermögenswerte gibt es einen eigenen Standard: IAS 38 « immaterielle Vermögenswerte ». Danach wird ein immaterieller Vermögens­gegenstand (IAS 38.8) definiert als ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögens­wert ohne physische Substanz. Dabei müssen immaterielle Vermögenswerte die Kriterien eines Vermögenswertes lt. Rahmenkonzept (Framework; F 4.4 (a)) erfüllen. Danach ist ein Vermögenswert eine Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der erwartet wird, dass aus ihr dem Unternehmen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufliesst.[78]

IV. Finanzinstrumente nach IAS 39

IV.1 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten

IAS 39 « Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung » behandelt die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte, finanzieller Verbindlichkeiten und einiger Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Positionen. Der erstmalige Ansatz von Finanzinstrumenten erfolgt, wenn ein Unternehmen Partei der vertraglichen Vorschriften des Instruments wird.

Die Finanzinstrumente werden in Abhängigkeit der Art des Instruments in verschiedene Kategorien klassifiziert. Nach diesen Kategorien richtet sich die weitere Art der Bewertung des Instruments und erfolgt zumeist zu fortgeführten Anschaffungskosten oder beizulegendem Zeitwert. Besondere Regeln gelten für eingebettete Derivate und Sicherungsinstrumente.

Finanzielle Verbindlichkeiten sind eine Teilgruppe der Finanzinstrumente. Sie stellen eine vertragliche Verpflichtung dar, entweder flüssige Mittel bzw. finanzielle Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen abzugeben oder finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten mit diesen – auch zu potentiell nachteiligen Bedingungen – austauschen zu müssen (IAS 39.8 i.V.m. IAS 32.11).[79]

Auf den Inhalt und Umfang finanzieller Verbindlichkeiten sei hier auf die Ausführungen zu IAS 32 in Abschnitt III.2.2 verwiesen.

Werden die vorangegangenen Kriterien für Finanzverbindlichkeiten erfüllt, so erfolgt die Erfassung (initial recognition) sowie die Bewertung (initial measurement) im Zugangszeitpunkt zum Fair Value (hier: i.d.R. die Anschaffungskosten) (IAS 39.43). I.d.R. ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem vereinnahmten Betrag. Daher ergibt sich bei Aufnahme eines mit einem Disagio versehenen Darlehens eine Abweichung zum deutschen Handelsrecht: nach Handelsrecht (§ 250 Abs. 3 HGB) ist der Rückzahlungsbetrag zu passivieren und das Disagio wahlweise zu aktivieren oder direkt aufwandswirksam zu behandeln. Demgegenüber wird nach IFRS nur der geringere vereinnahmte Betrag angesetzt.[80] Am Ende der Laufzeit des Darlehens muss deswegen dennoch der Rückzahlungsbetrag in den Büchern stehen. Dieses erfolgt durch eine kontinuierliche Aufzinsung des vereinnahmten Betrages mit dem Effektivzins.

Regulär erfolgt die Folgebewertung (subsequent measurement) finanzieller Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Anwendung der Effektivzinsmethode[81].[82] Somit fallen diese Verbindlichkeiten unter die Kategorie der «sonstigen Verbindlichkeiten», es sei denn, das Unternehmen stuft diese finanzielle Verbindlichkeit als «zu Handelszwecken gehalten» ein oder sie werden tatsächlich zu Handelszwecken gehalten. In diesem Falle erfolgt die Bewertung der Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.[83]

Einen Überblick über die Vermögenswerte des IAS 39 gibt die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4:[84] Regelungsinhalte finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39

IV.2 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

Vorschriften zum Ansatz und Bewertung finanzieller Vermögenswerte enthält IAS 39 . Er wird ab 2018 durch IFRS 9 ersetzt, dessen Anwendung allerdings bereits früher auf freiwilliger Basis vorgezogen werden kann. Für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nimmt die Einordnung des jeweiligen Vermögenswertes eine besondere Rolle ein, da hiervon die Bewertung sowohl bei Erstansatz als auch in der Folgebewertung abhängt.[85]

Der Ansatz finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39 erfolgt, wenn das bilanzierende Unternehmen Vertragspartei des Finanzinstruments geworden ist (IAS 39.14).[86] Für Bewertungszwecke sind finanzielle Vermögenswerte in vier Hauptkategorien einzuordnen. Von dieser Kategorisierung leitet sich die Erst- aber auch die unterschiedliche Folgebewertung, ab.

Diese 4 Kategorien sind:[87]

1. Kredite und Forderungen (loans and receivables),
2. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (held to maturity),
3. erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögens­werte (at fair value through profit and loss),
4. zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available for sale).

Dass innerhalb des gleichen Standards unterschiedliche Vorschriften sowohl zum Ansatz als auch der Bewertung innerhalb eines bestimmten Vermögenswerts (hier: Kategorie der Finanzinstrumente) bestehen, bezeichnet man üblicherweise als «mixed measure model».[88]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Finanzielle Vermögenswerte nach IAS 39

IV.2.1 Kredite und Forderungen (loans and receivables)

Unter die Kategorie «Kredite und Forderungen» (loans and receivables) fallen bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankguthaben, Ausleihungen und Darlehen an eigene Arbeitnehmer.[89]

Unter diese Kategorie fallen nach IFRS nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmten Zahlungen, die weder mit Veräusserungsabsicht gehalten werden noch an einem aktiven Markt notiert sind.[90] Die Notierung an einem aktiven Markt ist u.a. daran erkennbar, dass sich für das Finanzinstrument notierte Preise leicht und in regelmässigen Abständen abfragen lassen; dieses kann bspw. über eine Börse, Händler/Broker oder Preis-Service-Agenturen geschehen, aber auch daran, ob sich tatsächlich ereignende Transaktionen unter Dritten regelmässig abspielen.[91]

[...]


[1] Vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung: Die Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten, S. 1

[2] Notes bezeichnen kurz- bis mittelfristige Anleihen, die oft in einem Betrag zurückgezahlt werden. Im Unterschied zu vielen langfristigen Anleihen werden sie oft nicht öffentlich, sondern privat platziert.

[3] Im Gegensatz zu gewöhnlichen Obligationen wird hier der Zins nicht periodisch, sondern auf einmal am Ende der Laufzeit entrichtet.

[4] Vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung: Die Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten, S. 1

[5] Die Doppelwährungsanleihe ist eine Sonderform der Anleihe. Bei ihr können Zinsen und Tilgung in unterschiedlichen Währungen erfolgen. Somit kann der Emissionsbetrag der Anleihe in einer anderen Währung als die Tilgung angegeben werden.

[6] Vgl. IFRS Foundation (2012a), S. A336

[7] Vgl. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2011), S. 3 aber auch: PricewaterhouseCoopers (2010)

[8] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2010)

[9] S. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2016:323:FULL&from=DE

[10] Vgl. § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG, der Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3 und 17 KWG sowie i.S.d. § 2 Abs. 1 und 6 KWG definiert.

[11] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 250

[12] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[13] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 252, m.w.N.

[14] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[15] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[16] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[17] Vgl.Beck’scher Bilanzkommentar (2014), § 271, Tz. 17; Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[18] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[19] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 251

[20] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 252

[21] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 252

[22] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 169

[23] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 254

[24] Vgl. Baetge, J./Kirsch, J./ Thiele, S. (2014): Bilanzen, S. 337

[25] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 254

[26] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 180

[27] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 421

[28] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 421

[29] Vgl. Baetge, J./Kirsch, J./ Thiele, S. (2014): Bilanzen, S. 404

[30] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 423

[31] Vgl. Kuhns, S. (2007): Die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumente in der Rechnungslegung nach IFRS, S. 100

[32] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 268

[33] Vgl. Ferdemann, R./Müller, S.: IAS/IFRS-stud., 2011, S. 400

[34] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 262

[35] Vgl. IAS 32.AG11, sowie Armando Agusevski (2015): «Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Wesentliche Unterschiede bei Ansatz und Bewertung nach HGB und IFRS», S. 4

[36] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 17

[37] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 256 f.

[38] Vgl. Armando Agusevsk (2015): «Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Wesentliche Unterschiede bei Ansatz und Bewertung nach HGB und IFRS», S. 9

[39] In einigen Fällen sieht IAS 39 nicht durchgängig die Bewertung zum Fair Value vor, sondern teilweise auch die Bewertung zu (fortgeführten) Anschaffungskosten. Hierfür wurde nicht am full fair value accounting festgehalten, sondern ein mixed model (teilweise AK, teilweise Zeitwert) eingeführt. Daraus entstehen Abgrenzungsprobleme über deren Bewertung, über welche wiederum die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes entscheidet. Somit wird die Differenzierung der Klassen bewertungsrelevant . Vgl. Lüdenbach, N., in: Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 28

[40] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R./Gassen, J./ Sellhorn, T. (2011): Internationale Rechnungslegung, S. 563

[41] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R./Gassen, J./ Sellhorn, T. (2011): Internationale Rechnungslegung, S. 563

[42] Vgl. Petersen, L./Bansbach, F./Dornbach, E.: IFRS Praxishandbuch. 2014, S. 196

[43] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 250

[44] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 38 ff. bzw. 79 ff.

[45] Vgl. Welt der BWL: Vermögensgegenstand Definition, http://www.welt-der-bwl.de/Verm%C3%B6gensgegenstand, Stand 22.01.2017

[46] Aufgrund des in § 5 Abs. 1 EStG fixierten Maßgeblichkeitgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz scheint es zunächst eine Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Maßgeblichkeitgrundsatzes zu sein, dass der handelsrechtliche Begriff "Vermögensgegenstand" mit dem steuerrechtlichen Begriff "Wirtschaftsgut" übereinstimmt. Der BFH orientiert sich bei der Auslegung des Wirtschaftsgutsbegriffs an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wobei der steuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes "nicht weitergehen (darf) als der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands". Vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1975, I R /71/72, BStBl. 1976 II, S. 14

[47] vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1962 IV 58/59 U, BFHE 75, 275, BStBl. III 1962, 367; vom 29. April 1965 IV 403/62 U, BFHE 82, 461 , BStBl. III 1965, 414 ; BFH- Beschluss vom 16. Februar 1990 III B 90/88 , BFHE 160, 364, BStBl. II 1990, 794

[48] Vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45, BStBl. II 1984, 554

[49] Vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1975 I R 24/73, BFHE 116, 474, BStBl. II 1975, 809

[50] Vgl. BFH-Beschluss vom 7.8.2000 (GrS 2/99) BStBl. 2000 II S. 632

[51] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 418

[52] Die Margin ist der Betrag, den man hinterlegen muss, wenn man eine Position eröffnen, im Allgemeinen auch definiert als Marginsatz. Der Marginhandel erlaubt einem, an den weltweiten Finanzmärkten zu partizipieren und dabei nur einen Bruchteil des üblichen Kapitals zu hinterlegen. Beispiel: Bei einem herkömmlichen Broker müsste ein Erwerber für Aktien in einem Wert von 1000€ eben diese volle Summe zzgl. Brokergebühren vorab zahlen.

[53] Bei der European Exchange, kurz Eurex, handelt es sich um eine der weltweit größten Terminbörsen für Finanzderivate (Futures und Optionen), die 1998 aus dem Zusammenschluss der DTB (Deutsche Terminbörse) und der zur SWX Swiss Exchange gehörenden SOFFEX (Swiss Options and Financial Futures Exchange) hervorging.

[54] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 297

[55] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 293

[56] Bedingte Termingeschäfte räumen den Kunden im Gegensatz zu den unbedingten Termingeschäften das Recht ein, erst in der Zukunft zu entscheiden, ob das Geschäft zu den vereinbarten Konditionen ausgeführt werden soll.

[57] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 297

[58] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 297

[59] Bedingte und unbedingte Termingeschäfte unterscheiden sich aufgrund der Erfüllungspflichten. Wie bereits der Name eindeutig sagt, muss der Vertrag in dem einen Fall mit aller Unbedingtheit erfüllt werden, was Menge, Qualität, Preis und Lieferort angeht, im anderen Fall hat der Käufer die Wahl: Er kann sich entscheiden, ob der Kauf des Gutes angesichts des momentanen Marktpreises ihm finanziellen Vorteil bringt oder ob er den Vertrag verfallen lassen möchte. Bei dieser Art von Terminhandel, dem bedingten Terminhandel, spricht man auch von Optionenhandel. Bei unbedingten Termingeschäften unterscheidet man noch die an der Börse gehandelten Termingeschäfte und die außerbörslichen Termingeschäfte, die OTC-Geschäfte. Die börsennotierten nennen sich Future, den außerbörslich gehandelten Forward.

[60] Vgl. Farhood, T. (2010): Bilanzielle Bewertung von Finanzinstrumenten, S. 79

[61] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 298

[62] Vgl. Baetge, J./Kirsch, J./ Thiele, S. (2014): Bilanzen, S. 334

[63] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 257

[64] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, W. Jahresabschluss, 2016, S. 257

[65] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach neuem HGB, 2009, S. 271

[66] Vgl. Baetge, J./Kirsch, J./ Thiele, S. (2014): Bilanzen, S. 407

[67] Vgl. Farhood, T. (2010): Bilanzielle Bewertung von Finanzinstrumenten (…), S. 82

[68] Vgl. Hoffmann, W./Lüdenbach, N. (2015): NWB – Kommentar Bilanzierung: Handels- und Steuerrecht, § 285, Rz. 143

[69] Vgl. Petersen, K./ Zwirner, C./Brösel, G. (2010): Handbuch Bilanzrecht – Abschlussprüfungen und Sonderfragen in der Rechnungslegung, Köln, S. 545

[70] Vgl. Petersen, K./ Zwirner, C./Brösel, G. (2010): Handbuch Bilanzrecht – Abschlussprüfungen und Sonderfragen in der Rechnungslegung, Köln, S. 546

[71] Vgl. Petersen, K./ Zwirner, C./Brösel, G. (2010): Handbuch Bilanzrecht – Abschlussprüfungen und Sonderfragen in der Rechnungslegung, Köln, S. 547

[72] Vgl. Berentzen, C. (2010): Die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten im IFRS-Abschluss nach IAS 39 und IFRS 9, S. 49

[73] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 15

[74] Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 71; siehe auch IAS 32.11 lit. a.

[75] Vgl. Koeber, C. (2013): Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, S. 12

[76] Vgl. Koeber, C. (2013): Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, S. 12

[77] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 72

[78] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 15

[79] Vgl. Berentzen, C. (2010): Die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten im IFRS-Abschluss nach IAS 39 und IFRS 9, S. 57 sowie IAS 32.11

[80] Vgl. Lüdenbach, N., in: Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 191

[81] Bei der Anwendung der Effektivzinsmethode werden die zukünftig erwarteten Geldflüsse eines Finanzinstrumentes mit einem bestimmten Zinssatz abgezinst. Die Festlegung des Zinssatzes erfolgt so, dass das Ergebnis der Gesamtrechnung einen Barwert von Null ergibt. Auch Gebühren, Entgelte und Transaktionskosten werden in dieser Berechnung mitberücksichtigt. Weiterhin fließt auch der Preis ein, zu dem die Anleihe gekauft wurde. Die Effektivverzinsung gibt die Rendite an, die der Investor mit einer bestimmten Anleihe erzielt. Die Aufwendungen und Erträge verteilen sich bei einer Anleihe nicht gleichmäßig über die gesamte Laufzeit. Dennoch wird bei der Effektivzinsmethode der gesamte Zinsertrag so über die Laufzeit verteilt, dass sich für jede Periode die gleiche konstante Verzinsung ergibt.

[82] Vgl. Lüdenbach, N., in: Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 191

[83] Vgl. Koeber, C. (2013): Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, S. 14, 2013

[84] Vgl. Lüdenbach, N., in: Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 20

[85] Vgl. Berentzen, C. (2010): Die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten im IFRS-Abschluss nach IAS 39 und IFRS 9, S. 61

[86] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 72

[87] Vgl. Henselmann (2010) S. 267 sowie IAS 39.45 i.V.m. IAS 39.9

[88] Vgl. Petersen et al. (2011), S. 175

[89] Vgl. Kirsch (2012), S. 114

[90] Vgl. Heno (2011). S. 261

[91] Vgl. Koeber, C. (2013): a.a.O., S.18

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Detalles

Título
Finanzinstrumente nach IFRS. Neuerungen von IFRS im Vergleich zu IAS 39 sowie Analogien zum deutschen Handelsrecht (HGB)
Curso
Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung, Treffen vom 25.03.2017
Autor
Año
2017
Páginas
116
No. de catálogo
V369447
ISBN (Ebook)
9783668471207
ISBN (Libro)
9783668471214
Tamaño de fichero
4534 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Finanzinstrumente, IFRS 9, IAS 39
Citar trabajo
Marcus Lotz (Autor), 2017, Finanzinstrumente nach IFRS. Neuerungen von IFRS im Vergleich zu IAS 39 sowie Analogien zum deutschen Handelsrecht (HGB), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369447

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