Einfluss der Finanzmarktkrise auf die Bedeutung des Fair Value innerhalb der International Financial Reporting Standards


Thèse de Bachelor, 2017

51 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Problemstellung

II Konzeptionelle Verankerung des Fair Value innerhalb der IFRS
1. Zwecke des IFRS-Abschlusses gemäß IFRS Rahmenkonzept
a) Ü bergeordneter Zweck der Vermittlung entscheidungsn ü tzlicher
Informationen
b) Untergeordnete Rechenschaftsfunktion
2. Zentrale qualitative Anforderungen gemäß IFRS-Rahmenkonzept
a) Dominante Rolle des Grundsatzes der Relevanz
b) Nachrangige Rolle des Grundsatzes der glaubw ü rdigen Darstellung 9
aa) Abwertung des Verlässlichkeitsgrundsatzes
bb) Unklare Rolle und Bedeutung des Vorsichtsprinzips
3. (Inkonsistente) Verankerung des Fair Value innerhalb der
Einzelstandards

III Rolle des Fair Value-Ansatzes im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise
1. Die Entstehung der Finanzkrise in Wechselwirkung mit Finanzbuch- haltung und Bankenregulierung
2. Fraglicher Beitrag des Fair Value-Ansatzes zur Finanzkrise
a) Fair Value als vermeintlicher Krisenverursacher
b) Wissenschaftliche Widerlegung der Argumentation

IV Auswirkung der Finanzkrise auf die Bedeutung des Fair Value innerhalb der IFRS: Veranschaulichung am Beispiel der Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
1. Verankerung des Fair Value im IAS
a) Vorschl ä ge der International Working Group zu Full Fair Value-
Bewertung
b) Bedeutung des Fair Value im IAS 39
c) Politische Einflussnahme der EU
aa) Einschränkung der Fair Value-Option
bb) Umklassifizierung in der Finanzkrise
2. Geringfügige Zunahme der Bedeutung im IFRS

V Thesenförmige Zusammenfassung

Verzeichnis zitierter Schriften IV

Verzeichnis zitierter Gesetze XVI

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Problemstellung

Ab dem ersten Januar 2018 erfolgt die verpflichtende Erstanwendung des seit langem erwarteten IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9.Appendix C). Dem vorausgegangen war ein bereits Jahre andauernder Entwicklungsprozess, der von teils hitzigen Debatten und einer Vielzahl von Anpassungen begleitet wurde.1 Das Ergebnis dieser Kontroverse, die als eine der komplexesten in der Rechnungslegung gilt,2 ist ein Standard der versucht jeglichen Anforderungen seines Adressatenkreises gerecht zu werden.3 Analog zu Winston Churchills berühmter Aussage „ […] Demokratie ist die schlechteste aller Regierungsformen, abgesehen von all den anderen Formen, die […] ausprobiert worden sind“4, wurde mit dem IFRS 9 eine Kompromisslösung entwickelt, aus der sich auf einen erheblichen Interessenkonflikt aller Beteiligter schließen lässt.5 Dieser Konflikt ist rückführbar auf eine bereits seit Jahrzehnten andauernde Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern einer marktpreisbasierten Bewertung.6 Diese scheinbar unversöhnlichen Kontroverse, fand ihren vorläufigen Höhepunkt in der Finanzkrise von 2008. Dem Ratsschlag des altchinesischen Philosophen Tsun Tzu folgend, dass ein Konflikt bereits entschieden werden könne bevor er überhaupt begonnen hätte,7 galt es für die Kontrahenten dabei eine möglichst große Anzahl von Gleichgesinnten zu finden.8 Die Untersuchung dieser Debatte, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bedeutung des Fair Value in den International Financial Reporting Standards (IFRS) ist die Zielsetzung dieser Arbeit. Dabei fokussiert sich diese zunächst auf die Entwicklung des Rahmen- konzeptes innerhalb der IFRS, da dieses die konzeptionelle Basis für Standard- entwicklungsprozesse9 und folglich auch für die verwendeten Bewertungskonzepte bildet. Im Gegensatz zum ersten Rahmenkonzept von 1989, in dem der Fair Value nicht erwähnt wird,10 sah sich das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmenkonzept von 2010 mit dem Vorwurf konfrontiert, dieses zu stark auf den

Fair Value ausgerichtet zu haben.11 Im 2013 veröffentlichten Diskussionspapier, sowie in dem sich 2015 anschließenden Exposure Draft zum überarbeiteten Rahmenkonzept, könnte es durch personelle Umstrukturierungen im IASB zu einer weiteren Neuausrichtung gekommen sein.12 Vor diesem Hintergrund, sich wandelnder Zielsetzungen und qualitativer Anforderungen, müssen mögliche Auswirkungen auf die Bedeutung des Fair Value innerhalb der IFRS geprüft werden.

In einem zweiten Schritt werden die Wechselwirkungen zwischen Finanzkrise von 2008, Fair Value und dem regulatorischem Kapital untersucht. Dabei scheint letzteres erheblich zur Krise beigetragen zu haben.13 Die finanzwirtschaftlichen Hintergründe hierzu können nur am Rande erwähnt werden, bieten jedoch wichtige Anhaltspunkte für eine weiterführende Untersuchung der Krisenursachen. Weiterhin wurde der Fair Value, insbesondere die Bewertung zu Marktpreisen, sehr früh in der Krise als eine vermeintliche Ursache identifiziert.14 Die daraus resultierende intensive Diskussion, lässt sich wohl am ehesten mit dem Ausspruch „Mord rufen und des Krieges Hund‘ entfesseln“,15 aus Shakespeares Julias Caesar vergleichen. In diesem Sinne erscheint es notwendig die wichtigsten Argumente dieser Debatte zu beleuchten. Im Anschluss muss am Beispiel der Bilanzierung von Finanzinstrumenten geprüft werden, wie sich diese Kontroverse auf die Standardentwicklung ausgewirkt hat. In diesem Zusammen- hang scheint ein erheblicher politischer Druck auf das IASB, insbesondere während der Finanzkrise von 2008, ausgeübt worden zu sein,16 was einer nähergehenden Untersuchung bedarf. Weiterhin wurde von der Joint Working Group (JWG) mit dem Vorschlag einer Full Fair Value-Bewertung von Finanzinstrumenten ein neuer Beitrag zur Debatte geleistet.17 Mit den Vorschlägen dieses Expertengremiums setzte sich zudem die Nutzung eines Exit-Price, also Verkaufspreise im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, zur Bestimmung des Fair Value dauerhaft in den IFRS durch.18 Letztlich muss geprüft werden, in welchem Ausmaß sich der Vorschlag der JWG zu einer Full Fair Value-Bewertung im IAS 39, sowie im neuen IFRS 9, vor dem Hintergrund politischer Einflussnahme durchgesetzt hat. Dabei wird der Fokus dieser Arbeit auf Ansatz und Bewertung regulärer Finanzinstrumente liegen und die Bilanzierung von Sicherungsinstrumenten nur beiläufig betrachten.

Vor dem Hintergrund der Diskussionen zur Finanzkrise und der Bilanzierung von Finanzinstrumenten liegt die Vermutung nahe, es handle sich beim Fair Value um ein vergleichbar junges Konzept.19 Es lässt sich jedoch zeigen, dass das Prinzip der Anschaffungskosten im 21. Jahrhundert einen vorläufigen Höhepunkt erreichte und außerhalb dieses Zeitabschnittes Bewertungen mit Marktpreisen eine entscheidendere Rolle spielten.20 Die Anfänge einer marktbasierten Bewertung lassen sich bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen, als sich infolge der Industrialisierung der Bedarf nach Fremdkapital und somit nach verifizierbaren Finanzkennzahlen für Großprojekte erhöhte.21 Erst die wachsende Unsicherheit in der Wirtschaftskrise der 1930er Jahre führte zu einer zunehmenden Bedeutung des Anschaffungskostenprinzips in den Vereinigten Staaten.22 Inwiefern dieser Bewertungsansatz jedoch die wirtschaftliche Realität der Unternehmen abbildet, wurde kontrovers diskutiert.23 Diese Debatte intensivierte sich im Zuge der steigenden Inflation der 1970er Jahre, die die Nachteile des Anschaffungskostenprinzips offenlegte.24 Letztlich führte die Spar- und Darlehenskrise in den 1980er Jahren zu einer partiellen Wiedereinführung des Fair Value in den Vereinigten Staaten, da das Anschaffungskostenprinzip in Verbindung mit Managementfehlverhalten als Krisenursache ausgemacht werden konnte.25 Später steigerte die rasante Ausweitung des Derivatemarktes die Bedeutung des Fair Value, da Anschaffungskosten nur sehr unzureichend den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eines Derivates über die Restlaufzeit darstellen.26 In den Jahren vor der Finanzkrise in 2008, ist die Verwendung einer Fair Value-Bewertung auf Standardebene gestiegen, blieb jedoch auch weiterhin umstritten.27 Diese Entwicklung zeigt, dass die Rolle des Fair Value stark von ökonomischen Trends, wie bspw. der Finanzkrise von 2008, geprägt wird28 und vor diesem Hintergrund untersucht werden sollte.

II Konzeptionelle Verankerung des Fair Value innerhalb der IFRS

1. Zwecke des IFRS-Abschlusses gemäß IFRS Rahmenkonzept

a) Ü bergeordneter Zweck der Vermittlung entscheidungsn ü tzlicher Informationen

Das Rahmenkonzept enthält Zweck und Anforderungen der Rechnungslegung in den IFRS und schafft damit die konzeptionelle Basis für die Entwicklung und die Revision bestehender und zukünftiger Standards.29 Zudem unterstützt es die Nutzer bei der Auslegung möglicher Regelungslücken in den IFRS (IAS 8.11). Dabei dienen dem IASB zentrale Zielsetzungen, sowie deren qualitative Anforderungen als eine Art Leitfaden bei der Standardentwicklung.30 Diese wurden jedoch bei verschiedenen Standardsetzungsprozessen unterschiedlich gewichtet und ausgelegt, was zu gewissen Inkonsistenzen geführt hat.31 Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll die Entwicklung der zentralen Zielsetzungen in den verschiedenen Rahmenkonzepten näher zu beleuchten.

Im Rahmenkonzept 2010 wird das Prinzip der Entscheidungsnützlichkeit als zentrale Zielsetzung in den IFRS hervorgehoben.32 Eine Information gilt hier als entscheidungsnützlich, sofern sie Investoren oder vergleichbare Gläubiger darin unterstützt, einen Entschluss über den Einsatz ihrer finanziellen Ressourcen fassen zu können (OB2-RK2010). Eine solche Entscheidung über die Ressourcenallokation soll dabei von Investoren auf Grundlage der Erwartung zukünftiger Zahlungsmittel- rückflüsse getroffen wird (OB3-RK2010). Weiterhin ist die im Rahmenkonzept 2010 bestehende Fokussierung auf Investoren als Zielgruppe bei der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen hervorzuheben (OB2-RK2010). Dabei unterscheidet es sich hinsichtlich möglicher Adressaten vom vorangegangenen Rahmenkonzept von 1989. Hier lag der Schwerpunkt noch auf einem viel breiteren Adressatenkreis, bei dem neben Investoren auch Regierungen, Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit einbezogen werden sollten.33 Diese Fokussierung auf Investoren als Zielgruppe im Rahmenkonzept von 2010 wird vom IASB damit begründet, dass hier die Bedürfnisse derjenigen Nutzer erfüllt werden sollen, die über keinerlei privilegierten Zugang zu internen Informationen des Unternehmens verfügen.34

Darüber hinaus geht das IASB davon aus, eine entscheidungsnützliche Information könne neben Investoren gleichzeitig die Informationsbedürfnisse aller weiteren Interessengruppen befriedigen (BC1.16c-RK2010). Inwiefern die Entscheidungs- nützlichkeit als alleiniges Kriterium die Bedürfnisse aller Adressaten erfüllen kann, bleibt jedoch in der Fachwelt umstritten.35 Auch im Diskussionspapier,36 sowie im bereits veröffentlichten Exposure Draft zur Überarbeitung des Rahmenkonzeptes bleibt die Entscheidungsnützlichkeit weiterhin die zentrale Zielsetzung.37 Diese durchgängige Fokussierung auf entscheidungsnützliche Informationen, sowie die Ausrichtung des IASB auf eine zukunftsorientierte Rechnungslegung, kann als eine Hinwendung zum Fair Value betrachtet werden.38 Demnach existiert die Ansicht, wonach dieser Zusammenhang aus einer paradigmatischen Perspektive zu betrachten sei.39 Ein solches Paradigma kann als eine Ansammlung von Überzeugungen und vorgefassten Meinungen beschrieben werden.40 Basierend auf solch einem Paradigma soll der Fair Value-Ansatz auf dem Prinzip der Entscheidungsnützlichkeit beruhen. Dies impliziert die Annahme, dass Marktpreise aggregierte Informationen des Marktes darstellen und Investoren auf dieser Grundlage optimale Entscheidungen zur Ressourcenallokation treffen können.41

b) Untergeordnete Rechenschaftsfunktion

Im Rahmenkonzept 2010 wird die Bedeutung der Aktionäre, als Zielgruppe der Informationsvermittlung, im Vergleich zum Rahmenkonzept 1989, eingeschränkt . 42 Dieser Wechsel von der Eigentümer- zu einer Unternehmensperspektive wird von Nutzern weitestgehend mit einer Deklassierung der Rechenschaftsfunktion in Verbindung gebracht.43 Diese vermittelt im Grunde, wie effektiv und effizient das Management die Unternehmensressourcen verwendet hat, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (OB4-RK2010). Während die Rechenschaftsfunktion im Rahmenkonzept 1989 noch eine der wesentlichen Zielsetzungen darstellte, wird sie im Rahmenkonzept 2010 der zentralen Zielsetzung der Entscheidungsnützlichkeit untergeordnet.44 Sie bleibt folglich sinngemäß erhalten, jedoch in abgeschwächter Form.45 Obwohl bereits im Rahmenkonzept 1989 die Rechenschaftsfunktion nur an zweiter Stelle positioniert war, führt die fehlende Erwähnung im Rahmenkonzept 2010 zu der breiten Annahme, dass Rechenschaft nun weit weniger wesentlich sei.46 Die Abwesenheit dieser Begrifflichkeit erklärt das IASB etwas fadenscheinig damit, dass sich eine Übersetzung aus dem Englischen in andere Sprachen problematisch gestalten würde (BC1.28-RK2010). In diesem Sinne erscheint es sinnvoll weitere mögliche Gründe für diesen Vorgang zu identifizieren.

Eine Sichtweise ist, dass das Rahmenkonzept von 2010 das Ergebnis einer sich verstärkenden neoliberalen Denkweise im Zusammenhang mit einer vermehrten Nutzung von finanzmathematischen Modellen sei.47 Diese Finanzialisierung der Rechnungslegung legt den Schwerpunkt auf die Diskontierung zukünftiger Zahlungs- ströme in heutige Werte.48 Dadurch rückt die Entscheidungsnützlichkeit als Zielsetzung in den Vordergrund, da diese auf Zukunftsorientierung und neoliberalen Annahmen, wie Rationalität oder effizienten Märkte beruht.49 Ein weiterer Grund wird in der Zusammensetzung des Projektteams zur Entwicklung des Rahmenkonzeptes gesehen.50 Dieses bestand zu größeren Teilen aus Mitgliedern aus den Vereinigten Staaten, sowie des FASB ( Financial Accounting Standard Boards), in deren Rahmen- konzept die Rechenschaftsfunktion historisch bedingt einen niedrigeren Stellenwert innehatte.51 Daher lag der Schwerpunkt des Entwicklungsteams auf Mitgliedern, die, aufgrund ihrer soziokulturellen Prägung, eine Rechenschaftsfunktion als Zielsetzung im Rahmenkonzept ablehnten.52 Während der Entwicklung des Rahmenkonzeptes von 2010 mehrten sich jedoch auch Ansichten , wonach die Entfernung der Rechenschaft aus dem Rahmenkonzept mit einer Herabsetzung des Anschaffungskostenprinzips einhergehen würde.53 Dies wurde zwar von einigen Mitgliedern des IASB vehement verneint, jedoch ist die Entscheidungsnützlichkeit auch im neuen Diskussionspapier weiterhin die vordergründige Zielsetzung: die Rechenschaft bleibt nachrangig.54 Begründet wird diese Entscheidung damit, dass es bereits im Rahmenkonzept 2010 umfangreiche Überlegungen zu dieser Thematik gab55 und eine Wiedereinführung des Begriffes zu keinerlei signifikanten Änderungen führen würde.56 Dass diese Begründung umstritten bleibt, zeigt die Mehrheit der Antworten auf das Diskussionspapier zum überarbeiteten Rahmenkonzept, die eine Wiedereinführung der Rechenschaft begrüßen würden.57 Vermutlich hat dies das IASB unter anderem dazu bewogen Rechenschaft als Begriff im neuen Exposure Draft wieder explizit zu erwähnen.58

2. Zentrale qualitative Anforderungen gemäß IFRS-Rahmenkonzept

a) Dominante Rolle des Grundsatzes der Relevanz

Im Rahmenkonzept werden qualitative Anforderungen definiert, mit denen Investoren und Kreditgeber in der Lage sind unternehmensrelevante Entscheidungen auf Grundlage bestmöglich verfügbarer Informationen zu treffen (QC1-RK2010). Diese Anforderungen präzisieren die Zielsetzung der Entscheidungsnützlichkeit im Rahmenkonzept und schaffen somit die Grundlage für die Nutzung der Informations- quelle durch den Adressaten.59 Eine Information erfüllt die qualitative Anforderung der Relevanz, sofern sie einen Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen eines Unternehmers hat (QC6-RK2010). Im Rahmenkonzept 1989 stellen Relevanz und Verlässlichkeit noch zwei gleichgewichtete qualitative Anforderungen dar, die jedoch gemäß IASB in einem Zielkonflikt zueinanderstehen und somit nicht in gleichem Maße maximiert werden können (§45-RK1989). Dieser im Rahmenkonzept 1989 angesprochene Zielkonflikt, wird im Rahmenkonzept 2010 dadurch gelöst, dass die ursprüngliche simultane, gleichberechtigte Betrachtung von Relevanz und Verlässlichkeit durch einen sequentiellen Ansatz abgelöst wird.60 In einem ersten Schritt müssen dazu zunächst alle potenziell entscheidungsrelevanten ökonomischen Ereignisse identifiziert werden (QC18-RK2010). Im nächsten Schritt werden Ansatz- und Bewertungsmethoden herausgesucht, die den relevantesten Output erzeugen und in einem dritten Schritt wird überprüft, ob dieser glaubwürdig dargestellt werden kann (QC18-RK2010). Durch den sequentiellen Ansatz im Rahmenkonzept 2010 steht die qualitative Anforderung der Relevanz im Rang über der Verlässlichkeit bei der Auswahl entscheidungsnützlicher Informationen.61 Sofern ein lediglich rudimentär verlässlicher Ansatz etwas mehr Relevanz garantiert als ein alternativer Ansatz, wird er nach diesem Konzept stets der alternativen Methode vorgezogen, auch wenn diese bei Weitem verlässlicher ist.62 Da nun der Fair Value-Bewertungsansatz gemeinhin als relevant, jedoch weniger als verlässlich betrachtet wird, gilt die Lösung des Zielkonfliktes als eine Stärkung der Bedeutung des Fair Value im Rahmenkonzept durch das IASB.63 Der Zusammenhang zwischen der Relevanz und dem Fair Value ist jedoch lediglich bei aktiv gehandelten Wertpapieren in liquiden Märkten empirisch nachweisbar und folglich kritisch zu betrachten.64 Im Diskussionspapier zum überarbeiteten Rahmenkonzept ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen im Hinblick auf die Relevanz.65 Wie auch im Exposure Draft steht sie damit über der Anforderung der Verlässlichkeit.66 Es lässt sich jedoch vereinzelt eine Ausweitung der Relevanz erkennen, wie beispielsweise (bspw.) bei der Passivierung von Verbindlichkeiten.67 Hier schlägt das IASB vor, nicht die Wahrscheinlichkeit, sondern die Relevanz einer Verbindlichkeit als Kriterium für den Ansatz zu berücksichtigen.68 Dieser Vorschlag wird vom IASB auch im Exposure Draft zum Rahmenkonzept übernommen.69 Interessant ist zudem, dass im Exposure Draft mögliche Bewertungsunsicherheiten als Begrenzung der Relevanz angeführt werden.70 Das kann durchaus als eine Wiedereinführung des Zielkonfliktes, in leicht abgewandelter Form, betrachten werden.71

b) Nachrangige Rolle des Grundsatzes der glaubw ü rdigen Darstellung

aa) Abwertung des Verlässlichkeitsgrundsatzes

Im Rahmenkonzept 1989 ist der Grundsatz der Verlässlichkeit dem der Relevanz gleichgestellt und wird von jeweils gleichrangigen Unterkriterien der glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der Neutralität, der Vorsicht und der Vollständigkeit untergliedert.72 Eine Information gilt hier als verlässlich, sofern sie die Realität glaubwürdig darstellt und frei von wesentlichen Fehlern und Verzerrungen ist (§31-RK1989). Durch die Einführung des Rahmenkonzeptes 2010 wird der Grundsatz der Verlässlichkeit dem der Relevanz untergeordnet.73 Weiterhin erfolgt eine Abänderung des Begriffes durch den Ausdruck der glaubwürdigen Darstellung (BC3.20-RK2010). Das IASB begründet diese sprachliche Änderung vor allem mit der Existenz verschiedener Verständnisse für die Begrifflichkeit und der damit einhergehenden Fokussierung auf einzelne Bestandteile dieses Grundsatzes (BC3.23-RK2010). Als Beispiel wird angeführt, dass Verlässlichkeit in der Vergangenheit häufig von Nutzern fälschlicherweise ausschließlich mit Nachprüfbarkeit gleichgesetzt wurde.74 In der Änderung der Terminologie sieht das IASB also lediglich eine Maßnahme, um die wahre Bedeutung der Verlässlichkeit besser zu kommunizieren.75 Eine solche Änderung ist jedoch fachlich umstritten, da diese mit einer Beilegung des im Rahmenkonzept von 1989 erwähnten Zielkonfliktes zwischen Relevanz und Verlässlichkeit gleichgesetzt wird.76 In diesem Sinne wird die Entfernung des Begriffes der Verlässlichkeit, sowie die Umwidmung der Nachprüfbarkeit in die nachgelagerten Anforderungen,77 im Rahmenkonzept 2010 als eine Hinwendung des IASB zu einer Fair Value-Bewertung verstanden.78

Im neuem Exposure Draft zum überarbeiteten Rahmenkonzept lassen sich wenige Neuerungen erkennen. Im Gegensatz zum Rahmenkonzept 2010 wird bspw. die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Unterkategorie der glaubwürdigen Darstellung erneut aufgenommen.79

bb) Unklare Rolle und Bedeutung des Vorsichtsprinzips

Die Betrachtung des Vorsichtsprinzips im Rahmenkonzept erfolgt nicht immer trennscharf. So beschreibt Vorsicht den Umgang mit Unsicherheiten bei einer Schätzung.80 Jedoch wird das Prinzip der Vorsicht häufig mit Konservatismus, also einer bilanzpolitischen Unterbewertung des Nettovermögens, gleichgesetzt.81 In wirtschaftlich schlechten Zeiten können durch Unterbewertung des Nettovermögens entstandene Reserven mögliche wirtschaftliche Verluste ausgleichen und somit ein falsches Bild des Unternehmens erzeugen.82 Der Konservatismus steht mithin klar im Gegensatz zu einer neutralen Betrachtungsweise im Rahmenkonzept.83 Dieser Zielkonflikt zwischen diesem Verständnis der Vorsicht und der Neutralität wird jedoch im Rahmenkonzept 1989 vermieden, da in ihm eine kategorische Unterbewertung im Sinne des Konservatismus ausgeschlossen ist (§37-RK1989). Weiterhin wird das Vorsichtsprinzip im Rahmenkonzept 1989 als eine Unterkategorie der Verlässlichkeit definiert (§37-RK1989). Andererseits führt selbst Vorsicht im Sinne einer vorsichtigen Bewertung zu einer tendenziellen Unterbewertung des Nettovermögens, was ebenfalls dem Grundsatz der Neutralität entgegensteht.84 Vor diesem Hintergrund wird auch das Vorsichtsprinzip im späteren Rahmenkonzept 2010 beurteilt: als ein Widerspruch zum Grundsatz der Neutralität (BC3.27-RK2010). Eine Information gilt im Rahmenkonzept 2010 als neutral, sofern sie weder beschönigend noch verharmlosend dargestellt wird, oder in sonstiger Weise geeignet wäre den Nutzer in eine bestimmte vorgefasste Richtung zu lenken (QC14-RK2010). Der Ausschluss des Begriffes der Vorsicht im Rahmenkonzept 2010 wird vom IASB damit begründet, dass Vorsicht zu einer Unterbewertung von Vermögensgegenständen führe, was wiederum in einer Überbewertung in späteren Periode resultieren würde (BC3.28-RK2010). Interessanterweise entspricht dies jedoch eher der Definition des Konservatismus, der bereits im Rahmenkonzept 1989 ausgeschlossen wurde.85 Tatsächlich wird vom IASB später die Entfernung des Begriffes mit dem Konvergenz- Prozess zwischen IASB und FASB gerechtfertigt und mit der Abneigung der Amerikaner, die Vorsicht mit Earning Mangagement gleichsetzten.86 Obwohl Vorsicht als Begrifflichkeit im Rahmenkonzept 2010 nicht mehr auftaucht, ist es auch weiterhin in bestimmten Formulierungen präsent.87 Zudem findet sich Vorsicht in einer Vielzahl von Standards wieder, die im gleichen Zeitraum vom IASB entwickelt worden sind.88 Die Entfernung der Begrifflichkeit aus dem Rahmenkonzept lässt jedoch auch alternative Schlüsse zu. So wird der Fair Value-Ansatz gemeinhin als ein eher neutrales Konzept gesehen, wohingegen das Anschaffungskostenprinzip als vorsichtig und verzerrend gilt.89 Viele Nutzer sehen somit in der Betonung der Neutralität im Rahmenkonzept ein Indiz für eine Hinwendung des IASB zum Fair Value-Ansatz.90 Mit der Veröffentlichung des neuen Diskussionspapiers zum überarbeiteten Rahmenkonzept erlebt das Vorsichtsprinzip sowohl auf Standard- als auch auf Rahmenkonzeptebene eine Wiedergeburt.91 Vorsicht wird im Diskussionspapier zum überarbeiteten Rahmenkonzept wieder sehr umfassend diskutiert.92 Zudem lässt sich festhalten, dass im Diskussionspapier zahlreiche Konzepte das Vorsichtsprinzip enthalten.93 Dies wird jedoch weniger mit Vorsicht begründet, da das IASB, die bereits im Rahmenkonzept 2010 festgelegten qualitativen Kriterien, nicht erneut zur Disposition stellen will.94 Im nachfolgenden Exposure Draft wird Vorsicht zwar wieder explizit erwähnt,95 ist jedoch kein eigenständiges Kriterium mehr, sondern lediglich ein Merkmal der Neutralität.96 Dies macht deutlich, dass das Vorsichtsprinzip auch weiterhin nicht in einem Widerspruch zur Neutralität stehen soll.97 Weiterhin stellt das IASB nun klar, dass Neutralität keine Bewertung aller Bilanzpositionen zum Fair Value bedingt.98 Diese Entwicklung im Rahmenkonzept ist vermutlich im Sinne einer Vielzahl von Befragten zum Exposure Draft, die in der überwiegenden Mehrheit eine Widereinführung des Vorsichtsprinzips als Begrifflichkeit begrüßen.99

3. (Inkonsistente) Verankerung des Fair Value innerhalb der Einzelstandards

Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenkonzepte in den IFRS, ist es sinnvoll die Entwicklung im Hinblick auf den Fair Value in den Einzelstandards zu beleuchten. Grundsätzlich ist das Anschaffungskostenprinzip, insbesondere bei der Erstbewertung, in vielen Standards weit verbreitet.100 Beispielsweise werden Vorräte bei Zugang zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten oder Nettoveräußerungswert bewertet (IAS 2.09). Indem der Standard den Nettoveräußerungswert als eine unternehmensinterne Größe definiert, die im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftes zu erwarten ist, wird dieser explizit vom Fair Value abgegrenzt (IAS 2.07). Auch beim erstmaligen Ansatz von Sachanlagen findet eine Bewertung zu Anschaffungskosten statt (IAS 16.15). Zwar besteht in der Folgebewertung die Möglichkeit Sachanlagen zum Fair Value zu bewerten (IAS 16.31), sollte diese Option jedoch gewählt werden, müssen Wert- steigerungen in der Eigenkapitalposition sonstiges Ergebnis erfasst werden und haben somit keinen Einfluss auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (IAS 16.39). Auch immaterielle Vermögensgegenstände werden, sofern sie die Ansatzkriterien erfüllen, bei Zugang zu Anschaffungskosten bewertet (IAS 38.24). In der Folgebewertung besteht ebenfalls eine Fair Value-Option, die bei Ausübung zu einem den Sachanlagen vergleichbaren Ergebnis führt.101 Den Gegensatz dazu bilden neuere Standards, wie zum Beispiel IAS 40: Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien. Sofern hier die Fair Value-Option gewählt wird, hat eine Wertsteigerung direkte Auswirkung auf die GuV (IAS 40.35). Bei biologischen Vermögensgegenständen findet sogar eine Erstbewertung zum Fair Value, gemindert um geschätzte Verkaufskosten, statt (IAS 41.12). Dass dies in der Praxis zu sehr außergewöhnlichen Entwicklungen führt, zeigt bspw. das finnische Forstunternehmen StoraEnso. Obwohl das Unternehmen 2007 nur Umsatzerlöse in Höhe von 63,5 Millionen Euro erwirtschaftete, konnte es durch Wertsteigerungen einen Bilanzgewinn von 151 Millionen Euro erzielen.102 In diesem Sinne ist eine tendenzielle Zunahme der Bedeutung des Fair Value, insbesondere bei neueren Standards, neben dem Rahmenkonzept auch auf Standardebene ersichtlich.103

III Rolle des Fair Value-Ansatzes im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise

1. Die Entstehung der Finanzkrise in Wechselwirkung mit Finanzbuchhaltung und Bankenregulierung

Um den möglichen Beitrag des Fair Value zur Finanzkrise besser zu verstehen, ist es zunächst notwendig seine Verwendung in den IFRS näher zu erläutern. Der Fair Value gilt hier als ein Preis, der im Rahmen eines geordneten Geschäftes, beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes, oder beim Ausgleich einer Schuld gezahlt werden würde (IFRS 13.09). Die Ermittlung basiert auf einer Hierarchie von Inputfaktoren, wobei Inputfaktoren der ersten Stufe die höchste und die der dritten Stufe die niedrigste Priorität besitzen (IFRS 13.27). Bei Inputfaktoren der ersten Stufe handelt es sich um beobachtbare Preise identischer Vermögensgegenstände oder Schulden in einem aktiven Markt (IFRS 13.76). Ein aktiver Markt kann angenommen werden, sofern genug Handelsvolumen vorhanden ist, welches eine aussagekräftige Preisbildung ermöglicht (IFRS 13.Appendix A). Wird der Fair Value auf Basis solch eines Preises im Rahmen einer geordneten Markttransaktion gebildet, handelt es sich um eine marktpreisbasierte Bewertung, der Reinform des Fair Value.104 Sofern kein aktiver Markt für identische Vermögensgegenstände und Schulden vorliegt, müssen Inputfaktoren der zweiten Stufe, also Preise ähnlicher Güter und alle relevanten, beobachtbaren Marktdaten einbezogen werden (IFRS 13.81). Wenn nun auch keine beobachtbaren Marktdaten genutzt werden können, bspw. bei nicht ausreichender Marktaktivität (IFRS 13.87), werden Inputfaktoren der dritten Stufe genutzt (IFRS

13.86). Diese Inputfaktoren gelten als subjektiv und am wenigsten verlässlich, da sie auf Basis von Modellen und Annahmen ermittelt werden.105 Die modellbasierte Ermittlung des Fair Value impliziert die Nutzung verschiedenster finanz- mathematischer Modelle, sowie teilweise idealisierte Annahmen, wie bspw. die des perfekten Marktes.106 In einer Finanzkrise ist das problematisch, da zugrundeliegende Annahmen und folglich auch finanzmathematische Modelle bei illiquiden und inaktiven Märkten wenig aussagekräftig sind und die wirtschaftliche Realität nur unzureichend darstellen.107

[...]


1 Vgl. Bischof/Daske (2016), S. 134.

2 Vgl. Bengtsson (2011), S. 571.

3 Vgl. Bischof/Daske (2016), S. 155.

4 Churchill (1947), S. 4.

5 Vgl. Bischof/Daske (2016), S. 156.

6 Vgl. Bischof/Daske (2016), S. 158.

7 Vgl. Tzu (400), S. 12 f.

8 Vgl. Galligan (2007), S. 266.

9 Vgl. Wagenhofer (2014), S. 539.

10 Vgl. Wagenhofer (2014), S. 540.

11 Vgl. Hoogervorst (2013), S. 1.

12 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 417.

13 Vgl. Barth/Landsman (2010), S. 406; Shaffer (2010), S. 13 f.

14 Vgl. Laux/Leuz (2010), S. 93.

15 Shakespeare (1599), S. 76.

16 Vgl. Wagenhofer (2009), S. 73; Bengtsson (2011), S. 569.

17 Vgl. Gray (2003), S. 251.

18 Vgl. Wüstemann/Bischof (2007), S. 214.

19 Vgl. Lee (2008), S. 95.

20 Vgl. Georgiou/Jack (2011), S. 311.

21 Vgl. Edwards (2013), S. 13.

22 Vgl. Walker (1992), S. 3; Magnan (2009), S. 191.

23 Vgl. AAA (1966), S. 19.

24 Vgl. Napier (1995), S. 279.

25 Vgl. Wyatt (1991), S. 81.

26 Vgl. Power (2010), S. 204.

27 Vgl. Power (2010), S. 197.

28 Vgl. Barlev/Haddad (2003), S. 409; Bischof/Daske (2016), S. 155.

29 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 1.

30 Vgl. Wagenhofer (2014), S. 539

31 Vgl. Wüstemann/Wüstemann (2015), S. 34; Hettich (2007), S. 6; Dobler/Hettich (2007), S. 31.

32 Vgl. Pelger (2016), S. 1.

33 Vgl. Zhang/Andrew (2014) S. 20.

34 Vgl. Zhang/Andrew (2014), S. 20.

35 Vgl. Wagenhofer (2009), S. 76; Kampmann/Schwendler (2006), S. 525; Gjesdal (1981), S. 226.

36 Vgl. Gebhardt u.a. (2014) S. 110.

37 Vgl. Exposure Draft (2015), 1.2.

38 Vgl. Whittington (2008), S. 160; Drymiotes/Hemmer (2013), S. 282.

39 Vgl. Hitz (2007), S. 327.

40 Vgl. Kuhn (1974), S. 459.

41 Vgl. Hitz (2007), S. 327 f.

42 Vgl. Zhang/Andrew (2014), S. 20.

43 Vgl. Whittington (2008), S. 144; Dobler/Hettich (2007), S. 38.

44 Vgl. Pelger (2011), S. 911; Whittington (2008), S. 144; Christensen (2010), S. 287.

45 Vgl. Barker/McMeachin (2015), S. 182.

46 Vgl. Whittington (2008), S. 144.

47 Vgl. Zhang/Andrew (2014), S. 18; Pelger (2016), S. 57 f.

48 Vgl. Lucarelli (2012), S. 431.

49 Vgl. Williams (1987), S. 169.

50 Vgl. Pelger (2016), S. 52.

51 Vgl. Pelger (2016), S. 57; Wagenhofer (2009), S. 71.

52 Vgl. Whittington (2008), S. 143.

53 Vgl. Pelger (2016), S. 62.

54 Vgl. Gebhardt u.a. (2014), S. 108.

55 Vgl. Discussion Paper (2013), 9.2a.

56 Vgl. Discussion Paper (2013), 9.2b.

57 Vgl. Hoffman (2016), S. 4.

58 Vgl. Exposure Draft (2015), 1.3.

59 Vgl. Christensen (2010), S. 293.

60 Vgl. Whittington (2008), S. 146.

61 Vgl. Whittington (2008), S. 146; Gebhardt/Dean (2008), S. 222.

62 Vgl. Wüstemann/Wüstemann (2010), S. 13.

63 Vgl. Zhang/Andrew (2014), S. 22.

64 Vgl. Hitz (2007), S. 325.

65 Vgl. Discussion Paper (2013), 1.34b.

66 Vgl. Exposure Draft (2015), 2.21.

67 Vgl. Gebhardt u.a. (2014), S. 113.

68 Vgl. Discussion Paper (2013), 2.35c.

69 Vgl. Exposure Draft (2015), 5.9a.

70 Vgl. Exposure Draft (2015), 2.12.

71 Vgl. Lüdenbach u.a. (2016), § 1, Rz. 17.

72 Vgl. Lorson/Gattung (2008), S. 556.

73 Vgl. Wüstemann/Wüstemann (2010), S. 13.

74 Vgl. Bahnson/Miller (2007), S. 15.

75 Vgl. Achim/Chis (2014), S. 96; Walton (2006), S. 340.

76 Vgl. Whittington (2008). S. 146.

77 Vgl. O’Brian (2009), S. 269; Gassen u.a (2008), S. 879.

78 Vgl. Zhang/Andrew (2014), S. 22; Pelger (2011), S. 915; O’Brian (2009), S. 269 f.

79 Vgl. Exposure Draft (2015), 2.14.

80 Vgl. Dinh/Seitz (2015), S. 145.

81 Vgl. Baever/Ryan (2005), S. 269.

82 Vgl. Hoogervorst (2012), S. 3; Cooper (2015), S. 2.

83 Vgl. Wagenhofer (2009), S. 76.

84 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 415.

85 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 416.

86 Vgl. Hoogervorst (2012), S. 3.

87 Vgl. Dinh/Seitz (2015), S. 147.

88 Vgl. Gebhardt u.a. (2014), S. 112; Ballwieser (2014), S. 66.

89 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 416.

90 Vgl. Cooper (2015), S. 2.

91 Vgl. Dinh/Seitz (2015), S. 147.

92 Vgl. Discussion Paper (2013), 9.21 f.

93 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 413 f.

94 Vgl. Beinsein/Wagenhofer (2013), S. 420.

95 Vgl. Exposure Draft (2015), 2.18; Cooper (2015), S. 1; Wagenhofer (2015), S. 1.

96 Vgl. Dinh/Seitz (2015), S. 147.

97 Vgl. Barker/McMeachin (2015), S. 171.

98 Vgl. Exposure Draft (2015), BC 2.13c.

99 Vgl. Hoffmann (2016), S. 8.

100 Vgl. Whittington (2008), S. 161.

101 Vgl. Christensen/Nikolaev (2010), S. 10.

102 Vgl. Sundgren (2013), S. 243.

103 Vgl. Hitz (2006), S. 109 f.

104 Vgl. Laux/Leuz (2010), S. 97.

105 Vgl. Magnan (2009), S. 192.

106 Vgl. Power (2010), S. 202 f.

107 Vgl. Colander u.a. (2009), S. 2.

Fin de l'extrait de 51 pages

Résumé des informations

Titre
Einfluss der Finanzmarktkrise auf die Bedeutung des Fair Value innerhalb der International Financial Reporting Standards
Université
European University Viadrina Frankfurt (Oder)
Note
1,0
Auteur
Année
2017
Pages
51
N° de catalogue
V369459
ISBN (ebook)
9783668470309
ISBN (Livre)
9783668470316
Taille d'un fichier
703 KB
Langue
allemand
Mots clés
Fair Value, IFRS, Finanzmarktkrise, Finanzinstrumente, Conceptual Framework, Rahmenkonzept, IFRS 9, IAS 39
Citation du texte
B.Sc. mit Auszeichnung Tim Schwertner (Auteur), 2017, Einfluss der Finanzmarktkrise auf die Bedeutung des Fair Value innerhalb der International Financial Reporting Standards, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369459

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