Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess

Eine kritische Auseinandersetzung


Dossier / Travail de Séminaire, 2017

32 Pages, Note: 16


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Einleitung – Öffentlichkeit im NSU-Prozess

2. Teil: Der Öffentlichkeitsgrundsatz
A. Die gesetzliche Regelung
B. Inhalt
C. Sinn und Zweck in historischer Betrachtung
D. Ausmaß der Öffentlichkeit
E. Ausnahmen
I. Unzulässige Erweiterung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
II. Zugangshindernisse und sitzungspolizeiliche Einschränkungsmöglichkeiten
III. Faktische Grenzen

3. Teil: Der NSU-Prozess
A. Das Strafverfahren vor dem OLG München
B. Die besondere Anfälligkeit des NSU-Prozesses für Verletzungen von Prozessgrundsätzen

4. Teil: Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess
A. Verletzung durch Einschränkung der Öffentlichkeit
I. Die einstweilige Verfügung des BVerfG zum Akkreditierungsverfahren
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Akkreditierungsverfahren
2. Die einstweilige Verfügung des BVerfG
II. Die Forderung nach einer Videoübertragung der Verhandlung
B. Verletzung durch Erweiterung der Öffentlichkeit
I. Das Fotografieren und Filmen der Angeklagten
1. Die Verletzungshandlung
2. Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch das Filmen und Fotografieren
3. Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes
4. Verhältnismäßigkeit der Gestattung von Film- und Bildaufnahmen vor Aufruf der Sache
a. Durch das Fotografieren und Filmen verletzte Rechtsgüter
b. Schützenswerte Interessen der allgemeinen Öffentlichkeit
c. Ergebnis
II. Liveübertragung innerhalb des Sitzungssaals
III. Die besonderen Auswirkungen der sozialen Medien
1. Neu entstandene Berichtsmöglichkeiten, die die Öffentlichkeit erweitern können
2. Problematik
3. Ergebnis

5. Teil: Fazit - Die möglichen Folgen des Umgangs mit der Öffentlichkeit im NSU-Prozess

A. Die Verletzungen als Revisionsgrund

B. Sonderstatus bestimmter Medienvertreter in der Saalöffentlichkeit

C. Die besondere Rolle der modernen Medien in der Abwägung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Einleitung – Öffentlichkeit im NSU-Prozess

Die Prozessmaxime der Öffentlichkeit ist nach heutigem Verständnis in einem Rechtsstaat nicht wegzudenken.[1] Die Forderung nach Öffentlichkeit der Gerichtverhandlung geht bis zur Aufklärung zurück. Zu Zeiten des Absolutismus war eine Geheimjustiz noch weit verbreitet.[2]

Die Bedeutung dieser Maxime lässt sich besonders in öffentlichkeitswirksamen Gerichtsprozessen beobachten. Zu Anfang des sogenannten NSU-Prozesses entfachte eine öffentliche Debatte über unterschiedliche Gesichtspunkte des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Dem Autor dieser Arbeit verdeutlichte eine persönliche Erfahrung, welche Rolle der Öffentlichkeit in jenem Verfahren zufallen könnte:

Ein türkischstämmiger Kommilitone, der in Kassel aufgewachsen ist, machte im Chat auf Facebook folgende Vorhaltung: „Ich als Türke muss mir (…) noch jedes Mal anschauen, wie Zschäpe grinsend in den Gerichtssaal kommt und immer noch nicht verurteilt wird.“

An diesem Beispiel wird deutlich, dass eine öffentliche Verhandlung, die auch Verfahrensunbeteiligte besuchen können, positiv auf die Gesellschaft im Allgemeinen wirken kann. Denn ansonsten gelangten keine Informationen aus dem Prozess nach außen. Jede Interessierte[3] müsste sich selbst zusammenreimen, welche Hindernisse die Dauer bedingen. So könnten schnell Überlegungen zu illegitimen politischen Einflüssen Aufmerksamkeit erhalten und das Misstrauen in den Rechtstaat in den Vordergrund rücken. Der Einblick in das Verfahren durch die Öffentlichkeit bietet die Chance, dass Zuhörerinnen Entscheidungen des Gerichts nachvollziehen können. Der Kommilitone könnte sich herleiten, wieso der Prozess so lange andauert.[4] Wohlmöglich könnte er sogar Vertrauen in das deutsche Rechtssystem aufbauen. All dies wäre hinter verschlossenen Türen kaum möglich.

In dieser Arbeit wird zuerst wiederholt, worum es sich beim Öffentlichkeitsgrundsatz handelt. Nach einer kurzen Darstellung der Thematik des NSU-Prozesses soll sodann das Hauptaugenmerk darauf fallen, wie mit der Öffentlichkeit im Zuge des NSU-Prozesses umgegangen wurde. Abschließend wird ein Ausblick gegeben, wie sich der Öffentlichkeitsgrundsatz entwickeln könnte und ob das Urteil im NSU-Prozess sogar aufgrund etwaiger Verstöße gegen diesen Grundsatz angreifbar ist.

Andere Aspekte, wie etwa die Rechtschutzmöglichkeiten für diejenigen, die sich durch die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in ihren Rechten verletzt sehen, können aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit nicht hinterleuchtet werden.

2. Teil: Der Öffentlichkeitsgrundsatz

A. Die gesetzliche Regelung

Der Prozessgrundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 S. 1 GVG geregelt. Auch wenn er im Strafrecht die größte Wirkung entfaltet, gilt er für alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.[5] Auch Art. 6 I S. 1, 2. Hs. EMRK, der im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht, schreibt die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung vor.[6]

Auf Verfassungsebene beruht die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.[7]

§ 338 Nr. 6 StPO besagt, dass ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens innerhalb der mündlichen Verhandlung verletzt wurden.

B. Inhalt

Öffentlichkeit i.S.d. § 169 S. 1 GVG schließt sowohl die Verhandlung als auch die Urteilsverkündung ein. Jede Person darf ohne Ansehung der Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen und unabhängig von bestimmten persönlichen Qualifikationen im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten jederzeit[8] als Zuhörerin an einer Verhandlung teilnehmen.[9] Dies schließt insbesondere unbeteiligte Personen ein, sofern sie die Teilnahme wünschen.[10] Es besteht somit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme[11] sowie ein Recht der Allgemeinheit auf demokratische Kontrolle.[12]

C. Sinn und Zweck in historischer Betrachtung

Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen stützt sich auf eine – oben bereits angedeutete – lange Tradition. Der Grundsatz wurde in Deutschland insbesondere durch Anselm von Feuerbach geprägt. Die Gerichtsöffentlichkeit beruhe darauf, dass „das Volk um seines eigenen Rechtes willen bei Gericht zu erscheinen berufen wird“.[13] So solle das Volk sein Vertrauen in die Gerichte stärken können.[14] Zum anderen müssten die Beteiligten einer Verhandlung, insbesondere die Angeklagten im Strafverfahren, einen Schutz vor einer sich gegen die öffentliche Kontrolle entziehenden Geheimjustiz genießen.[15]

Noch heute werden diese Grundgedanken aufgenommen: So sei das öffentliche Vertrauen in die Rechtsprechung zu sichern[16] und den Prozessbeteiligten würden durch die Öffentlichkeit Zeugen zur Seite gestellt.[17] Der Allgemeinheit bestehe die Möglichkeit, den Verfahrensgang zu kontrollieren[18] und so zur Verfahrensgerechtigkeit beizutragen.[19] Die Kontrolle sei nach wie vor das wichtigste Element des Öffentlichkeitsgrundsatzes.[20]

Neben den klassischen Funktionen werden nach modernen Verständnis weitere Aspekte mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbunden: Zum einen werde der Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses der Allgemeinheit Rechnung getragen,[21] zum anderen diene die Öffentlichkeit auch spezial- und generalpräventiven Zwecken.[22]

Im Zusammenhang mit den sich ständig erweiternden Möglichkeiten der medialen Informationsaufnahme, -verarbeitung und -weitergabe ist jedoch strittig, ob die Pressefreiheit in der Auslegung des Öffentlichkeitsgrundsatzes eine Sonderstellung einnimmt. Während in der Literatur dies teilweise abgelehnt wird, da durch die Presse nur eine mittelbare Öffentlichkeit entstehe, die oft durch „Sensationslust“ und „realitätsverzerrende Schwarz-Weiß-Malerei“ geprägt sei und so kaum die Funktion der Öffentlichkeit i.S.d. § 169 S. 1 GVG erfüllen könne,[23] erhalten die Printmedien in der Rechtsprechung immer mehr Rechte, die die Öffentlichkeit direkt beeinflussen, wie an späterer Stelle genauer dargestellt wird.

D. Ausmaß der Öffentlichkeit

Zu beachten ist, dass die Öffentlichkeit aus verschiedenen Blickwinkeln innerhalb einer Gerichtsverhandlung bewertet werden kann. Neben den oben beschriebenen positiven Einflüssen auf eine Verhandlung kann die Öffentlichkeit gleichzeitig eine Gefahr darstellen. Möglich ist etwa die Einflussnahme auf zukünftige Zeugenaussagen oder die freie richterliche Entscheidungsfindung, wenn Informationen aus der Verhandlung oder über Verfahrensbeteiligte außerhalb des Gerichtsaals in Zeitungen, Fernsehbeiträgen oder sozialen Medien geteilt werden.[24]

Ein Blick auf andere Länder macht deutlich, dass die Rechtsprechung sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte der Öffentlichkeit höher werten könnte: in England, Wales oder Spanien gibt es sogar im TV übertragene Gerichtsverhandlungen. Dort wird erhöhter Wert darauf gelegt, das Ansehen der Justiz und die Rechtskenntnis der Bevölkerung zu stärken.[25] Eine solch weite Handhabung ist in Deutschland durch das Verbot des § 169 S. 2 GVG noch weit entfernt.

E. Ausnahmen

Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird.[26] Nicht jede faktische Zugangsbeschränkung stellt einen unrechtmäßigen Eingriff dar.[27] Die Öffentlichkeit unterliegt aus verschiedenen Gründen Einschränkungen.

I. Unzulässige Erweiterung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

§ 169 S. 2 GVG schließt die Möglichkeit der Teilnahme über audiovisuelle Träger, Internet, Fernsehen oder Radio aus.[28] Fotografien sind prinzipiell möglich, der Wortlaut erfasst nur Film und Tonaufnahmen,[29] die zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung gemacht werden.[30] Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.[31]

Zweck des § 169 S. 2 GVG ist der Schutz der Wahrheitsfindung,[32] indem Verfahrensbeteiligte nicht im Wege ihrer öffentlichen Anschauung, sondern sachorientiert handeln.[33] Befürchtet wird, die am Verfahren Beteiligten könnten sich in ihren Äußerungen gehemmt sehen oder ihr Verhalten verändern, wenn sie sich einer unübersehbaren namenlosen Menge ausgesetzt sehen.[34] So könne gerade die mediale Öffentlichkeit die Unparteilichkeit des Richters gefährden oder die Anwesenheit bestimmter Personen Zeugen und Angeklagte an einer Einlassung hindern bzw. deren Aussage beeinflussen.[35]

Außerdem ist zweifelhaft, ob die Funktionen, die durch die Öffentlichkeit erfüllt werden sollen, durch eine bloß mittelbare Öffentlichkeit erfüllt werden können. So kann etwa eine Kontrolle praktisch nicht umfassend stattfinden, wenn an der Verhandlung nur mediatisiert und somit gefiltert teilgenommen werden würde.[36]

Folglich wird die Öffentlichkeit grundsätzlich auf die sogenannte Saalöffentlichkeit beschränkt – also auf Zuhörerinnen, die unmittelbar im Gerichtssaal sitzen.[37] Deshalb wird der mittelbaren Öffentlichkeit nicht der gleiche Schutz wie der Saalöffentlichkeit zugestanden und sie wird durch § 169 S. 2 GVG eingeschränkt.

Sollte die Öffentlichkeit dennoch auf unzulässige Weise erweitert werden, stelle dies nach Rechtsprechung aber nicht einen absoluten gemäß § 338 Nr. 6 StPO, sondern nur einen relativen Revisionsgrund gemäß § 337 I StPO dar.[38] Es ist nämlich nicht Funktion des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Gefahr der Einflussnahme auf die Richter einzudämmen.[39] Deshalb kann bei Erweiterungen nicht der absolute Revisionsgrund gemeint sein. So ist es gerade die Funktion der Öffentlichkeit, den Richter zu kontrollieren.

Eine gewisse Einflussnahme wird insbesondere durch die Printmedien in Kauf genommen.[40]

II. Zugangshindernisse und sitzungspolizeiliche Einschränkungsmöglichkeiten

§§ 170 ff. GVG regeln weitere Ausnahmen, allerdings nicht abschließend.[41] Diese Regelungen beruhen darauf, dass eine ungestörte Verhandlung ebenso wichtig wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit ist. Der Vorsitzende kann also Unbeteiligte fernhalten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verhandlung aufrechtzuerhalten.[42] In so einem Fall muss jedoch stets eine Abwägung zwischen der Abwehr von bereits eingetretenen oder zu erwartenden Störungen und der zu gewährleistenden Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit erfolgen.[43]

III. Faktische Grenzen

Des Weiteren findet die Beachtung dieses Grundsatzes ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm zu entsprechen[44] Die räumlichen Verhältnisse, die meist nicht mehr als 50 bis 100 Sitzplätze bieten, bilden eine faktische Grenze des Grundsatzes[45]. Ein darüber hinausgehendes Interesse sei nicht durch § 169 S. 1 GVG geschützt.[46] Zu einer willkürlichen Auswahl des Publikums darf es aber ebenso wenig kommen.[47] Somit muss ein Mindestmaß an Sitzplätzen gewährleistet sein. Dies zeigt etwa der „Winnenden-Prozess“, für den das Gericht eigens umgebaut wurde, um den Andrang der Journalisten zu befriedigen.[48]

3. Teil: Der NSU-Prozess

A. Das Strafverfahren vor dem OLG München

Vor dem OLG München wurde von dem Generalbundesanwalt gegen die Hauptangeklagte Beate Zschäpe sowie Ralf W., Carsten S., André E. und Holger G. unter anderem wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB Anklage erhoben. Hierbei wird vom NSU-Prozess gesprochen. Als gängige Bezeichnung für das Strafverfahren[49] wird also die Abkürzung des von der Terrorzelle selbstgewählten Namens, „Nationalsozialistischer Untergrund“, genutzt. Dieser war eine Terrorzelle, unter deren Namen Straftaten gegen Menschen mit Migrationshintergrund verübt worden wurden.[50] Im Vordergrund der Medienberichte steht Beate Zschäpe, der vorgeworfen wird, gemeinsam mit den verstorbenen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt zehn Morde in Mittäterschaft begangen zu haben.[51]

B. Die besondere Anfälligkeit des NSU-Prozesses für Verletzungen von Prozessgrundsätzen

Im Zuge des NSU-Prozesses hat sich eine weitreichende Diskussion insbesondere in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz entwickelt.[52] Auslöser ist der Umgang mit der Gerichtsöffentlichkeit vor und während der Verhandlung. Für eine kontroverse Betrachtungsweise bietet das genannte Strafverfahren eine große Angriffsfläche:

Es liegt nahe, da der NSU-Prozess wegen seiner rechtsterroristischen Inhalte ein deutsches Tabu-Thema behandelt, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den Rechten der Beschuldigten schwerfällt.[53] Heiner Alwart, Professor für Straf- und Strafprozessrecht in Jena, wirft die Frage auf, die ihren rhetorischen Kern nicht versteckt: „Willst du tatsächlich – Rechtsstaat hin, Rechtstaat her – Argumente in die Welt setzen, dich sich zugunsten von ausländerfeindlichen, völlig zu Recht verfolgten Gewalttätern auswirken können?“

Trotzdem wird hier deutlich, dass die Öffentlichkeit im NSU-Prozess einer besonders sorgfältigen Abwägung bedarf. Denn ihre Funktionen treten hier im hohen Ausmaß hervor: Sowohl die Kontrolle des Gerichtsverfahrens durch die Allgemeinheit, die Befriedigung des Informationsinteresses der Bevölkerung als auch die Gefahr, dass durch eine besonders breite (Medien-)Öffentlichkeit die Verfahrensbeteiligten zu stark beeinträchtigt werden, müssen beachtet werden. Je nachdem, welche Funktion als besonders schützenswert angesehen wird, kann man auf einen anderen Umgang mit der Öffentlichkeit schließen.

Nicht zu Letzt sei aufgeführt, dass die hohe Anzahl an Opfern mit Migrationshintergrund besondere Fragen aufwerfen, die sogar von außenpolitischer Relevanz[54] sein könnten: Soll die Zuhörerschaft sich nach Opfermerkmalen wie der Herkunft richten? Sollen etwa türkische Medien einen Sonderstatus erhalten, weil die Opfer überwiegend türkischer Herkunft waren, wenn doch gewöhnlich der Zufall die Zuhörerinnen bestimmen soll?[55]

Aufgrund dieser problematischen Konstellationen ergibt sich die wichtige und streitbare Stellung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess.

4. Teil: Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess

Die Öffentlichkeit im Strafverfahren darf weder willkürlich verkleinert noch ein zu großes zweckwidriges Ausmaß annehmen, s.o. Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes beinhaltet also die Sicherstellung, dass keine rechtswidrigen Einschränkungen oder Erweiterungen vorliegen:

A. Verletzung durch Einschränkung der Öffentlichkeit

Der Öffentlichkeitsgrundsatz könnte im NSU-Prozess durch Einschränkungen der Öffentlichkeit verletzt sein.

I. Die einstweilige Verfügung des BVerfG zum Akkreditierungsverfahren

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Akkreditierungsverfahren

Im NSU-Prozess kam es zur Klage von Medienvertretern einer Zeitung, die auf eine türkische Leserschaft ausgerichtet ist, die im Akkreditierungsverfahren nicht oder nur nachrangig berücksichtigt wurde und somit nicht einen der 50 reservierten Plätze im Sitzungssaal erhalten sollte. Die Klägerin rügte insbesondere eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 5 I i.V.m. Art. 3 I und III GG.[56] Dies entspricht einer Verletzung des Grundrechts auf die gleiche Informationsqualität.[57] Auf eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wurde sich nicht berufen. Hierauf stellte das BVerfG fest, dass Rechte der Medien in diesem Zusammenhang auch nur auf einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Auswahlentscheidung beruhen.[58] Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nach Meinung des BVerfG aufgrund des ausreichenden Bestehens von allgemein zu vergebenen Plätzen, die nicht konkretisiert vergeben wurden und nach wie vor der Allgemeinheit zugänglich waren, nicht durch die Zuteilung der Sitze verletzt.

Die gemäß § 32 I BVerfGG erlassene einstweilige Anordnung, die dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des OLG München aufgab, eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderen Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben, sah neben anderen Detailvorgaben die Möglichkeit vor, ein Zusatzkontingent für fremdsprachige Medien von nicht weniger als drei Plätze zu schaffen – also zusätzlich zu den 50 Plätzen, die im Akkreditierungsverfahren vergeben wurden.

[...]


[1] Vgl. BGH NJW 1966, 1570 (1571).

[2] KK-StPO/ Diemer GVG § 169 Rn. 1.

[3] Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Arbeit bei Äußerungen, die verschiedene Geschlechter betreffen – z.B. „eine Angeklagte“ statt „eine Angeklagte oder ein Angeklagter“ - nur die weibliche Form verwendet.

[4] Der Prozess begann im Mai 2013 und auch nach 357 Prozesstagen (Stand: 06.04.2017) ist die Beweisaufnahme noch nicht beendet.

[5] Bosch, Jura 2016, 45 (47).

[6] BGH NJW 1987, 2427.

[7] BVerfG, NJW 2001, 1633 (1635).

[8] BGH, NStZ 2004, 510 (511).

[9] SSW-StPO/ Quentin § 169 GVG Rn. 2; vgl. auch BGHSt, 386 (387).

[10] BGH NStZ 1981, 311.

[11] SK-StPO/ Velten § 169 GVG Rn. 29.

[12] SK-StPO/ Velten § 169 GVG Rn. 36.

[13] vgl. Feuerbach, S. 180.

[14] Ebenda.
[14] Feuerbach, S. 94.

[15] Feuerbach, S. 89.

[16] Kissel /Mayer § 169 GVG Rn. 3.

[17] SK-StPO/ Velten § 169 Fn. 15.

[18] Vgl. BVerfG, NJW 2002, 814.

[19] BVerfG, NJW 2012, 1863 (1865).

[20] Feldmann, GA 2017, 20 (25).

[21] Beulke, Rn. 376; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2514.

[22] KK-StPO/ Diemer GVG § 169 Rn. 2.

[23] Bosch, Jura 2016, 45 (47).

[24] Vgl. Bosch, Jura 2016, 45 (46 f.).

[25] Feldmann, GA 2017, 20 (35).

[26] BVerfG, NJW 2001, 1633.

[27] SK-StPO/ Velten § 169 GVG Rn. 20.

[28] SK-StPO /Velten § 169 GVG Rn. 37; Das Verbot der Film- und Tonaufnahmen in Satz 2 wurde zum 01. Januar 1964 hinzugefügt, vgl. BT-Drs. IV/1020, S. 34.

[29] Meyer-Goßner/ Schmitt § 169 GVG Rn. 14; Bosch, Jura 2016, 45 (50).

[30] Meyer-Großner/ Schmitt § 169 GVG Rn. 10.

[31] Vgl. BVerfGE 103, 44; so auch Hamm, AfP 2014, 202 (204).

[32] Fromm, NJOZ 2015, 1193 (1197).

[33] SK-StPO/ Velten § 169 GVG Rn. 38.

[34] Roxin, S. 97.

[35] Bosch, Jura 2016, 45 (46-47).

[36] Vgl. SK-StPO/ Velten § 261 Rn. 57.

[37] BVerfG NJW 2001, 1633.

[38] BGH NJW 1989, 1741; SK-StPO /Velten § 169 GVG Rn. 37.

[39] Bosch, Jura 2016, 45 (52).

[40] Ebenda.

[41] BGH NJW 2001, 2732.

[42] Vgl. BGH NJW 1954, 281 (283).

[43] Vgl. BVerfG ZUM 2007, 376.

[44] BGH, NJW 1954, 281 (283).

[45] Fromm, NJOZ 2015, 1193 (1195).

[46] Vgl. SSW-StPO/ Quentin § 169 GVG Rn. 8; KK-StPO/ Diemer GVG § 169 Rn. 8.

[47] Löwe-Rosenberg/ Wickern, vor § 169 GVG Rn. 8.

[48] Fromm, NJOZ 2015, 1193 (1195).

[49] Az. 6 St 3/12.

[50] Alwart, JZ 22/2014, 1091.

[51] Vgl. Zeit Online, Das NSU-Prozess-Blog, online abrufbar unter http://blog.zeit.de/nsu-prozess-blog/ (aufgerufen 15.04.2017); Spiegel Online, NSU-Prozess, online abrufbar unter http://www.spiegel.de/thema/nsu_prozess/ (aufgerufen 15.04.2017).

[52] Vgl. Alwart, JZ 22/2014, 1091; Bosch, Jura 2016, 45; Feldmann, GA 2017, 20 (21).

[53] Alwart, JZ 22/2014, 1091 (1094).

[54] BVerfG NJW 2013, 1293 (1296) – Anm. Zuck.

[55] Vgl. Bosch, Jura 2016, 45 (54).

[56] Für den genauen Sachverhalt s. BVerfG NJW 2013, 1293 f.

[57] BVerfG NJW 2013, 1293 (1296) – Anm. Zuck.

[58] BVerfG NJW 2013, 1293 (1295).

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess
Sous-titre
Eine kritische Auseinandersetzung
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel
Cours
Schwerpunktseminar im Strafrecht
Note
16
Auteur
Année
2017
Pages
32
N° de catalogue
V369463
ISBN (ebook)
9783668475717
ISBN (Livre)
9783668475724
Taille d'un fichier
818 KB
Langue
allemand
Annotations
Zum Anhang gehört die Sicherheitsverfügung vom 04.03.2013, zu finden unter: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/presse/olg-muenchen_6-st-3-12_sicherheitsverfuegung_04-03-2013.pdf (aufgerufen am 12.06.2017). Die Arbeit wurde schriftlich mit 14 Punkten bewertet, nach der mündlichen Prüfung insgesamt mit 16 Punkten.
Mots clés
Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG, NSU, NSU-Prozess
Citation du texte
Arne Haupt (Auteur), 2017, Die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im NSU-Prozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369463

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