Allgemeine Einkaufsbedingungen und Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedinungen


Dossier / Travail, 2005

19 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einkaufsbedingungen
1. Definition
2. Anwendungsbereich
3. Einbeziehung
4. Wertung
5. Inhalt von EB
a) Skonto und Zahlungsfrist
b) Gewährleistung und Beweislastumkehr
c) Eigentumsvorbehalt
d) Günstigkeitsklauseln
e) Fixklauseln und Fristen
f) Sonstige Klauseln

Der Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
2. Zweck des EV
3. Vereinbarung des EV
4. EV im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
5. Arten des EV
a) Einfacher EV
b) Verlängerter EV
c) Erweiterte EV
aa) Weitergeleiteter EV
bb) Nachgeschalteter EV
cc) Kontokorrentvorbehalt
dd) Konzernvorbehalt
6. Freigabeklausel
7. Kombination verschiedener Eigentumsvorbehalte
8. EV in AGB bei Insolvenz (Lieferantenpool)

Literaturverzeichnis

Einkaufsbedingungen

1. Definition

Bei Einkaufsbedingungen (EB) handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Jedoch unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten von „normalen“ AGB, die regelmäßig für Verkäufe im Sinne des Unternehmenszwecks gedacht sind, somit also für eine Vielzahl von Geschäften.

Wenngleich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen dem Geltungsbereich der AGB-Kotrolle unterliegen, so sind doch die Interessen beider Vertragspartner entgegengesetzt.

Der Verkäufer will möglichst seine Gewährleistungspflicht reduzieren oder sogar ausschließen, möglichst lange Zugriff auf die Kaufsache haben, solange sie nicht bezahlt ist (s.a. Eigentumsvorbehalt) und vom Käufer eine Vorleistungspflicht verlangen. Dieser hingegen ist daran interessiert, möglichst lange Gewährleistungszeiten zu bekommen und möglichst schnell Eigentum an der Waren zu erlangen.

Der besondere Bedarf an EB liegt insbesondere an vor, wenn ein Unternehmen (als Großabnehmer) auf die Zulieferung von Waren verschiedener Hersteller angewiesen ist. Hier erleichtert es dem Abnehmer, sich auf Rüge- und Gewährleistungsfristen etc. einzustellen, da diese aufgrund seiner von ihm gestellten EB bei allen Verträgen gleich sind.[1] Hinzu kommt, dass es sich der Beschaffung von Gütern um Geschäfte von größerem Umfang handelt, durch die Verwendung standardisierter Bedingungen erleichtert und überschaubarer werden.[2]

2. Anwendungsbereich

Einkaufsbedingungen bilden im AGB-Recht einen besonderen Bereich. Anders als in den typischen Fällen der Verwendung von AGB geht es hier um Verträge, bei denen auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Grundsätzlich könnten Einkaufsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden, in der Praxis ist dies jedoch nahezu ausgeschlossen, da es sich bei den Lieferanten eines Unternehmens gewöhnlich um gewerblich oder selbstständig beruflich Tätige handelt.[3]

Für die Anwendung der AGB-Normen des BGB hat dies zur Folge, dass die Inhaltskontrolle ausschließlich am Maßstab des § 307 BGB vorzunehmen ist (§ 310 BGB).

Der Umstand, dass sich entgegen bereits erwähnter Problematik sich widersprechender AGB die Einkaufsbedingungen des Abnehmers und nicht die Lieferbedingungen des Lieferanten durchsetzen, ist nicht selten auf die „mächtigere“ Stellung des Abnehmers zurückzuführen, was ursächlich dafür ist, dass EB seltener als Verkaufsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden.[4] Der Abnehmer nutzt diese Macht bei der Gestaltung seiner Vertragsbedingungen dazu aus, Risiken im Innenverhältnis soweit wie möglich auf den Zulieferer zu verlagern. Je abhängiger der Lieferant vom Besteller auch im Hinblick auf Folgeaufträge ist, je eher ist es dem Besteller möglich, seiner EB unverändert als Vertragsbestandteil durchzusetzen.

3. Einbeziehung

Einkaufbedingungen werden wie normale AGB Vertragsbestandteil. Das heißt, der Besteller (Verwender) muss gemäß § 305 Abs. 2 BGB seinen Vertragspartner ausdrücklich (zumindest aber deutlich erkennbar) auf die Einbeziehung der EB hinweisen.

Dies gilt in dieser strengen Form allerdings nur gegenüber Verbrauchern, jedoch finden EB wie bereits erwähnt regelmäßig nur gegenüber anderen Unternehmern Anwendung. Somit kommen diese Vorschriften hier grundsätzlich nicht zum tragen (§ 310 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf es gemäß BGH-Rechtsprechung einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung, soweit nicht AGB ohnehin kraft Handelsbrauches[5] gelten. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, wobei der Wille des Verwenders zur Einbeziehung erkennbar sein muss.[6] Stillschweigende Einbeziehung ist jedoch nur möglich, wenn nur ein Vertragspartner[7] auf der Bestellung auf der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen verweist und der andere dem nicht widerspricht. Somit ist es auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht möglich, erst nach Vertragsschluss auf die AGB hinzuweisen. Ausnahme hierzu besteht im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.[8]

Das besondere unter Kaufleuten ist, dass bereits eine Einbeziehung in einem früheren Vertrag oder ein einmaliger Verweis auf die EB ausreichen kann.[9]

Da in der Praxis der Besteller als auch der Lieferant AGB verwenden, wird es gewöhnlich zur Kollision der AGB führen. Deshalb ist eine Einigung darüber, wessen AGB Vertragsbestandteil werden sollen, erforderlich (und sinnvoll), um im Streitfall schneller und ggf. auch kostengünstiger zu einer Lösung zu gelangen. Meistens erfolgt dann eine Einigung zu Gunsten des Bestellers (siehe oben). Geschieht dies nicht, so werden weder die Einkaufs- noch die Verkaufsbedingungen einbezogen, sofern die Bedingungen nicht (zufällig) übereinstimmen.

Der Einbeziehungsvertrag wird im Rahmen es Hauptvertrages geschlossen. So kann dieser folgendermaßen vor dem Vertragstext abgefasst sein: „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass für diesen Vertrag ausschließlich unsere [rückseitig abgedruckten] allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten.“. Sollte die Klausel am Ende des Vertrages stehen, muss sie sowie eventuelle Abweichungen von den EB unmittelbar vor der Unterschrift stehen: „Im Übrigen gelten die für diesen Vertrag unsere [rückseitig abgedruckten] Allgemeinen Einkaufsbedingungen der … [, folgende Klauseln gelten abweichend vom Wortlaut der Allgemeinen Einkaufsbedingungen:]“.[10]

4. Wertung

Der Schutzzweck der AGB-Normen, der missbräuchlichen Inanspruchnahme einseitiger Vertragsgestaltungsfreiheit Grenzen zu setzen, ist bei der Klauselkontrolle bei Einkaufsbedingungen noch kaum zur Entfaltung gekommen. Gerade bei Klauseln über Know-how, Werkzeuge und Schutzrechte wird massiv in die Rechtsstellung der Lieferanten eingegriffen. Eine Verbesserung der Situation lässt sich nur dadurch erreichen, dass das diesbezügliche Problembewusstsein auf allen Seiten gestärkt wird und die Grenzen zulässiger und unzulässiger Formulierungen klar abgesteckt werden.[11]

5. Inhalt von EB

Typische Inhalte von Einkaufsbedingungen sind Regelungen zur Gewährleistung, zum Eigentumsvorbehalt, Skonto und Zahlungsfristen. Unterschiede zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.d.R. Verlaufs- oder Lieferbedingungen) zeigen sich in der Regelung zu Gunsten des Bestellers, dessen Interessen in einigen Punkten konträr verlaufen.

Im Folgenden sollen kurz einige (u.U. problematische) Regelungen betrachtet werden.

Bei der Vereinbarung von Bestätigungsfristen ist zu beachten, dass diese nicht unangemessen kurz oder zu lang sein dürfen, um dem Lieferanten ausreichende Dispositionsmöglichkeiten zu geben. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen kann ggf. auf kürzere Annahmefristen abgewichen werden.[12]

a) Skonto und Zahlungsfrist

Die Vereinbarung eines Skontoabzuges ist in AGB üblich. Hier kollidieren in der Regel aber die Einkaufs- und die Verkaufsbedingungen im Hinblick auf den Beginn der Skontofrist und der Skontohöhe. Lieferanten rechnen i.d.R. ab „Rechnungsdatum“ und Besteller ab „Datum des Rechnungseingangs“. Hier stellt sich die Frage, ob eine Skontovereinbarung zustande gekommen[13] ist, dies kann bejaht werden, wenn bereits in der Vergangenheit eine Skontovereinbarung und mit welchen Bedingungen vom Lieferanten akzeptiert wurde. Sollte die nicht der Fall sein, ist davon auszugehen, dass diese Klausel unwirksam ist.

Unwirksam sind zudem Skontoklauseln, die weder Beginn noch Höhe erkennen lassen.[14] Rechtlich akzeptabel sind Skotosätze von bis zu 3%, wobei dies schon die absolute Obergrenze darstellt.[15] Üblich sind 2-3% bei 5-8 Tagen, bis 14 Tagen max. 2%.

[...]


[1] Locher in: MüVertragsHB, S. 1031.

[2] Zwilling-Pinna in Rechtsfomularhandbuch, S. 309.

[3] v. Westphalen, S. 35.

[4] v. Westphalen, S. 1.

[5] So z.B. die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), Allgemeine Bedingungen der Banken (Banken-AGB) oder die Allgemeinen Bedingungen öffentlichrechtlicher Versorungsbetriebe. (Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331).

[6] Erdmann in: Anwaltformulare, S. 87, Rn. 10 .

[7] In der Praxis enthälten alle AGB „Abwehrklauseln“, die der stillschweigenden Annahme entgegenstehen würden.

[8] Zu beachten ist hier allerdings der Vorrang der Individualabrede, selbst wenn dieser in den AGB anders geregelt sein sollte.

[9] Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331.

[10] Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331 f.

[11] BB 1999, 1121, 1124.

[12] vgl. v. Westphalen, S. 37 f.

[13] NJW-RR 1998, 1664, 1665.

[14] v. Westphalen, AGB nach neuem Recht, S. 45.

[15] AGB-Klauselwerke, Zahlungsklauseln, Rn. 3.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Allgemeine Einkaufsbedingungen und Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedinungen
Université
University of Applied Sciences Berlin  (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I)
Cours
Vertragsgestaltung
Note
2,0
Auteur
Année
2005
Pages
19
N° de catalogue
V36996
ISBN (ebook)
9783638364720
Taille d'un fichier
574 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit befasst sich mit der Verwendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der Regelung von Eigentumsvorbehalt(en) in AGB.
Mots clés
Allgemeine, Einkaufsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Allgemeinen, Geschäftsbedinungen, Vertragsgestaltung
Citation du texte
Sven Eisermann (Auteur), 2005, Allgemeine Einkaufsbedingungen und Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedinungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36996

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