Grenzen der zulässigen Nachahmung nach dem neuen UWG


Mémoire (de fin d'études), 2005

93 Pages, Note: 2,3


Extrait


Grenzen der zulässigen Nachahmung nach dem neuen UWG

A. Einführung

B. Allgemeines
I. Zweck, Struktur und Entstehungsgeschichte des Nachahmungsschutzes
II. Sonderrechte
1. Verhältnis zum Patentrecht
2. Verhältnis zum Urheberrecht
3. Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz
4. Verhältnis zum Markenrecht
III. Verhältnis zu anderen Normen
IV. Internationales Recht und Gemeinschaftsrecht
V. Rechtsvergleichung
VI. Begriffe
1. Nachahmung
2. Waren und Dienstleistungen

C. Tatbestand
I. Überblick
II. Wettbewerbsbezug der Nachahmung
1. Wettbewerbshandlung
2. Mitbewerberbezug
3. Erheblichkeit
III. Wettbewerbliche Eigenart
1. Allgemeines
a) Begriff
b) Entstehung
c) Wegfall
2. Erscheinungsformen
a) Ästhetische Merkmale
b) Technische Merkmale
c) Programm
II
IV. Nachahmung
1. Allgemeines
2. Unmittelbare Leistungsübernahme
3. Identische oder fast identische Leistungsübernahme
4. Nachschaffende Leistungsübernahme
V. Anbieten
VI. Besondere Unlauterkeit
1. Allgemeines
2. Vermeidbare Herkunftstäuschung § 4 Nr. 9 lit. a
a) Allgemeines
b) Begriff und Arten der vermeidbaren Herkunftstäuschung
aa. Unmittelbare Herkunftstäuschung
bb. Mittelbare Herkunftstäuschung
cc. Herkunftstäuschung i.w.S.
dd. Verkehrsbekanntheit
c) Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung
aa. Zumutbarkeit und Eignung von Maßnahmen
bb. Ästhetische Erzeugnisse
cc. Technische Erzeugnisse
dd. Kombination von technischen und ästhetischen Elementen
ee. Kompatible Erzeugnisse
3. Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung § 4 Nr.9 lit. b
a) Allgemeines
b) Der „gute Ruf“
c) Ausnutzung des „guten Rufes“
aa. Warenverwechslung
bb. Ohne Warenverwechslung
cc. Einschieben in eine fremde Serie
4. Unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen § 4 Nr. 9 lit. c
a) Allgemeines
b) Erschleichen
c) Vertrauensbruch
III
5. Behinderung
a) Allgemeines
b) Preisunterbietung
c) Systematisches Nachahmen
aa. Wettbewerblich eigenartige Produkte
bb. Nicht wettbewerblich eigenartige Produkte
d) Nachahmung von Modeerzeugnissen
6. Wechselwirkung

D. Schutzdauer

E. Schlussbetrachtung

Grenzen der zulässigen Nachahmung nach dem neuen UWG

„Wer etwas Neues oder gegenüber dem Vorhandenen Besseres anbietet oder wer das bisher Angebotene auf neue oder andersartige Weise präsentiert, muss mit Nachahmung rechnen. Vor allem dann, wenn er damit Erfolg hat.“1

A. Einführung

Das Nachahmen und die sonstige Ausnutzung fremder Leistungsergebnisse sind alltägliche Vorgänge. Ohne diese Nachschaffung hätte sich die Menschheit bis heute nie so weit entwickeln können, da das Schaffen des Einen immer auf der Leistung eines Anderen aufbaut. Der Gesetzgeber hat dieser Selbstverständlichkeit jedoch auch wichtige und notwendige Grenzen gesetzt. Diese Arbeit soll sich mit diesen Grenzen des noch Erlaubten beziehungsweise Verbotenen befassen. Ihren Ausgangspunkt findet sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bis ins Jahr 2004 wurde der Nachahmungsschutz unter dessen § 1 a.F. UWG2 subsumiert.

§ 1 a.F. UWG Die Generalklausel:

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. “

Der Nachahmungsschutz in Deutschland war seit dem Inkrafttreten dieser früheren Generalklausel ausschließlich und allein anhand des darin vorgegebenen Maßstabs der „guten Sitten“ entwickelt worden.3

Das UWG wurde jedoch im Laufe des letzten Jahres komplett modifiziert und auf diesem Wege an die anderen und zum Teil weitaus komplizierteren Gegebenheiten unserer heutigen Welt und der Wirtschaft angepasst worden. Seit vielen Jahren gab es schon Bestrebungen, an Stelle von ständigen Nachbesserungen des Gesetzes endlich eine Neukodifizierung vorzunehmen. Damit wurde der Notwendigkeit nachgegeben, das veraltete und zu rigide gewordene deutsche Wettbewerbsrecht den liberalen Entwicklungen in Europa anzugleichen.4

Aufgrund dieser Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ist das Hauptaugenmerk der Literatur nun darauf gerichtet, mögliche Änderungen durch diese zu erfassen. In einem besonderen Licht stehen dabei, all diejenigen Tatbestände, die bisher unter dem § 1 a.F. subsumiert wurden und erstmalig seit dem Inkrafttreten des neuen UWGs als eigener Beispieltatbestand unter § 4 Abs. 1 bis 11 kodifiziert sind. Damit hat auch der Nachahmungsschutz in Deutschland einen neuen gesetzlichen Rahmen erhalten. Dieser wird nun nicht mehr anhand einer Generalklausel erfasst, sondern befindet sich unter den elf Beispieltatbeständen im § 4.

§ 4 Nr. 9 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs:

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der

Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmerüber die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.

In dieser Arbeit soll zunächst in einem allgemeinen Teil dargelegt werden, wie der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz entstanden ist und in welchem Verhältnis er zu anderen deutschen aber auch internationalen Normen steht. Weiterhin müssen einige Begrifflichkeiten näher erläutert werden, bevor im dann folgenden Abschnitt die einzelnen Tatbestandsmerkmale vorgestellt werden. Wie aus dem § 4 Nr. 9 zu entnehmen ist, nennt dieser beispielhaft drei Fallgruppen, denen der umfangreichste Abschnitt dieser Arbeit gewidmet ist. Ferner werden noch weitere Fallgruppen der Nachahmung näher untersucht, die der § 4 Nr. 9 aufgrund seines beispielhaften Charakters nicht explizit erwähnt, welche aber auch in Zukunft durchaus von Bedeutung sein werden. Abschließend soll der kritischen Würdigung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vorangehend noch ein kurzer Überblick bezüglich seiner zeitlichen Dauer gegeben werden.

B. Allgemeines

I. Zweck, Struktur und Entstehungsgeschichte des Nachahmungsschutzes

Am 8. Juli 2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten und das zuvor geltende UWG aus dem Jahr 1909 wurde aufgehoben. Der Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes hat sich jedoch nicht geändert.5 Die Fallgruppe der unlauteren Nachahmung kann deshalb auf einen langen geschichtlichen Hintergrund zurückblicken, denn bereits das Reichsgericht hatte sie in seinen Entscheidungen „Torpedofreilauf“6 und „Filterpresse“7 anerkannt. In den folgenden Jahren entwickelte sich diese Fallgruppe immer weiter und wurde unter der Generalklausel des § 1 a.F. subsumiert. Da die Generalklausel jedoch keine fertigen Regeln zur Verfügung stellte, mussten die Gerichte diese in den letzten hundert Jahren selbst aufstellen.8 So hat der Bundesgerichtshof diese Fallgruppe immer weiter präzisiert.9 Hieraus hat sich somit in den Jahrzehnten ein durchaus kompliziertes Richterrecht entwickelt, welches dazu führte, dass im Schrifttum immer wieder Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung erhoben wurden.10 Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber letztes Jahr den Vorschlag von Köhler/Bornkamm/Henning- Bodewig11 wörtlich in den § 4 Nr. 9 übernommen, womit der „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ zum ersten Mal gesetzlich geregelt wird. Der § 4 Nr. 9 kodifiziert nun in einem nicht abschließenden Rahmen die bisherige Rechtsprechung zum § 1 a.F.. Er soll dem Schutz der Mitbewerber (Horizontalverhältnis) dienen, indem der § 4 Nr. 9 die unlautere Ausbeutung eines geschaffenen Leistungsergebnisses verbietet.12 Außerdem soll er den Verbraucher und die sonstigen Marktteilnehmer (Vertikalverhältnis) schützen und des Weiteren verhindern, dass diese über die Herkunft eines Nachahmungsproduktes irregeführt werden.13 Nach § 1 Satz 2 ist das UWG - und damit auch der § 4 Nr. 9 - dazu geeignet, dass Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu schützen, denn nur auf diese Weise kann ein innovativer Leistungswettbewerb gewährleistet werden. Der neue § 4 Nr. 9 enthält drei Fallgruppen: - erstens die vermeidbare Herkunftstäuschung, zweitens die Rufausbeutung beziehungsweise Rufbeeinträchtigung sowie drittens die unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen. Mit diesen drei Fallgruppen will der Gesetzgeber die wichtigsten Probleme zum Thema Nachahmungsschutz regeln und benennen.14 Außerdem greift er damit auf Fallgruppen zurück, die schon zum § 1 a.F. entwickelt wurden.

II. Sonderrechte

Bevor es möglich ist, eine Nachahmung anhand des § 4 Nr. 9 zu beurteilen, ist zu prüfen, ob die nachgeahmte Ware oder Dienstleistung durch ein Sondergesetz gegen Nachahmung geschützt ist.15 Sonderrechtsschutz ist insbesondere über das Urheberrecht, das Patentrecht und den Geschmacksmusterschutz sowie das Markenrecht möglich. Der ergänzende Leistungsschutz durch das UWG ist nicht zu gewähren, wenn bereits ein solcher Rechtsschutz besteht.16 Jedoch ist es möglich, dass der Sonderrechtsschutz durch Ablauf der Schutzfrist, durch Löschung des Geschmacksmusters oder der Marke weggefallen ist.17 In diesen Fällen gilt dann nur noch das UWG. Des Weiteren kommt ein ergänzender Leistungsschutz dann nicht in Betracht, wenn ein weitergehender Schutz durch die Regelungen oder die Wertungen des Sonderrechtsschutzes ausgeschlossen ist.18 Jedoch ist es durchaus möglich, dass Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses gegeben sind - unabhängig vom Bestehen eines sonderrechtlichen Schutzes - wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen.19 Auch wenn zudem das Markenrecht und das Gemeinschaftsgeschmackmusterrecht einen zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht ausschließen, muss betont werden, dass der § 4 Nr. 9 nur einen ergänzenden Schutz darstellt.20 Anders als bei den Sonderschutzrechten, bei denen jede Art von Leistung in der Regel einem bestimmten Sonderschutzrecht zugeordnet ist, so zum Beispiel die künstlerische Leistung dem Urheberrecht oder die technische Leistung dem Patentrecht, kommt es bei dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht darauf an, um welche Art der ausgenutzten Leistung es sich handelt.21

1. Verhältnis zum Patentrecht

Ist der Patentschutz dadurch erschöpft, dass der in dem Patent geschützte Gegenstand in den Verkehr gebracht wird, sei es durch den Patentrechtsinhaber selbst oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten, kommt der ergänzende Leistungsschutz nicht grundsätzlich bei einer Nachahmung in Betracht, sondern erst, wenn zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen.22

2. Verhältnis zum Urheberrecht

Soweit ein Leistungsergebnis bereits Urheberrechtsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) genießt, scheidet ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aus. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine persönliche, individuell geprägte oder geistige Schöpfung handelt.23 Bei Werken der angewandten Kunst die dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, sind noch höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen um einen urheberrechtlichen Schutz zu beanspruchen.24 Da sich schon die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der Durchschnittsgestaltung - rein handwerklicher und alltäglicher Natur - abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand erforderlich, d. h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung.25 So liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst vor, wenn der Urheber eine zwei- oder dreidimensionale Gestaltung, die ihren ästhetischen Gehalt durch Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche, Raumkörper und Oberfläche zum Ausdruck bringt und eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt, geschaffen hat.26 Die von der Rechtsprechung geforderte Gestaltungshöhe verlangt, dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauter Verkehrskreise von einer künstlichen Leistung gesprochen werden kann.27 Auch Werbeslogans können in aller Regel nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Urheberrechtsschutzes erfüllen.28 Ist eine Handlung urheberrechtlich unbedenklich, da sie nicht den Anforderungen des Urheberrechtsschutzes genügt, ist die Anwendung des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 nicht ausgeschlossen. In der „Les Paul Gitarren“ -Entscheidung29 war 1998 ein urheberrechtlicher Schutz nach deutschem Recht ausgeschieden. Das Gericht konnte den Gestaltungsmerkmalen der betreffenden Gitarrenbaureihe keine künstlerischen Eigenschaften zusprechen. Auch der Umstand, dass es den Designern gelungen war, auf der Grundlage der vorgegebenen Gestaltungsform ein solch zeitloses Design von sehr hoher Qualität zu schaffen, konnte die für ein Kunstwerk erforderliche Schöpfung individueller Prägung nicht ersetzen.30 Dennoch hatte der Bundesgerichtshof nach dem Ausscheiden eines urheberrechtlichen Schutzes geprüft, ob im vorliegenden Fall dennoch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vorliegen könnte. Um diesen zu begründen müssen jedoch besondere, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände, hinzutreten.31

3. Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz

Seit dem 06.03.2002 ist die Verordnung Nr 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.12.2001, in Kraft32 - auf Bundesebene besteht das Geschmacksmustergesetz vom 12.03.2004. Aus diesen beiden Regelungen setzt sich das für Deutschland relevante Geschmacksmusterrecht zusammen. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit (Art. 5) und Eigenart (Art. 6), wobei letztere mit der wettbewerblichen Eigenart im Sinne des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nichts zu tun hat.33 Laut Art. 11 Abs. 1 GeschmMVO genießt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster drei Jahre Schutz, hinter den das Bedürfnis nach einem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz, insbesondere bei Modeerzeugnissen, zurücktritt.34 Dieser Schutz wird dadurch jedoch nicht entbehrlich,35 denn bei Modeerzeugnissen fehlt häufig das Merkmal der „Neuheit“ und überdies ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Erzeugnissen, die dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, auch nach Ablauf der dreijährigen Schutzfrist möglich, wenn die von § 4 Nr. 9 geforderten besonderen Umstände außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen.36

4. Verhältnis zum Markenrecht

Mittels des Markenrechts kann auch ein Schutz vor Produktnachahmung entstehen.37 Dazu müssen Produktgestaltungen als dreidimensionale Marke kraft Eintragung oder aufgrund von Verkehrsgeltung markenrechtlichen Schutz erlangt haben. Bei Formmarken ist dabei an die Unterscheidungskraft kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen.38 Sofern ein nachgeahmtes Leistungsergebnis bereits markenrechtlichen Schutz genießt, scheidet der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz nach dem UWG aus.39 Das Markengesetz geht dem UWG immer dann vor, wenn eine Marke kennzeichenmäßig benutzt wird. Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH und BGH liegt eine markenmäßige Benutzung immer dann vor, wenn die Marke in ihrer Herkunftsfunktion benutzt wird.40 Problematisch ist hingegen der Fall, wenn ein Leistungsergebnis noch keinen Schutz als Formmarke genießt.41 Zum Teil wird jedoch angenommen, dass die markenrechtlichen Wertungen unterlaufen und die Harmonisierung des Markenrechts beeinträchtigt werden würden, wenn ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz vor Nachahmung nicht auf den Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gestützt werden könnte.42 Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, da dies zu einer empfindlichen Einschränkung des ergänzenden Leistungsschutzes führen würde.43 Der markenrechtliche Schutz der Formmarke hat teilweise andere Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen als der wettbewerbsrechtliche ergänzende Leistungsschutz. Der Bundesgerichtshof stellte dies in seinem „SWATCH“ -Urteil44 noch einmal deutlich heraus. So sind besondere Eigenart und Originalität keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft. Diese Voraussetzungen dürfen laut dem Gericht deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden.45 Allerdings soll dies nicht heißen, dass diese Merkmale nicht durchaus auch ein Indiz für die Eignung sein können, die Waren eines Anbieters von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Im Gegensatz dazu ist nach dem ergänzenden Leistungsschutz des UWG wettbewerbliche Eigenart erforderlich, die sich nicht nur aus der Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen ergibt, sondern auch aus den Besonderheiten des Produkts an sich.46 Des Weiteren verfügt das Markenrecht über ein strengeres Sanktionssystem als das UWG. Neben einem Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG) sieht das Markenrecht außerdem noch ein Grenzbeschlagnahmeverfahren (§ 146 ff. MarkenG) vor. Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und markenrechtliche Ansprüche können nebeneinander bestehen, wenn sie an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen, zum Beispiel dann, wenn eine Kopie eines Produktes zusätzlich noch mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnet wird.47 Es bleibt festzuhalten, dass der wettbewerbliche Leistungsschutz des § 4 Nr. 9 insofern über den markenrechtlichen Schutz hinausgeht, als dass er auch ohne Verkehrsgeltung und ohne Eintragung wettbewerblich eigenartigen Gestaltungen Schutz gewährt.48

III. Verhältnis zu anderen Normen

Die unlautere Produktnachahmung kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl kartellrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Tatbestände erfüllen. So kann zum Beispiel der Tatbestand der unbilligen Behinderung i.S.d. § 20 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 GWB erfüllt sein, wenn der Anbieter einer nachgeahmten Leistung über eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung verfügt und die Absicht verfolgt, durch die Nachahmung einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.49 Der Artikel 82 EG und § 19 GWB sind ebenso im Fall des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anwendbar. Des Weiteren kann auch der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB erfüllt sein, welcher jedoch andere Voraussetzungen und Funktionen als der § 4 Nr. 9 hat und somit nicht automatisch erfüllt ist, wenn die Voraussetzungen der unlauteren Nachahmung nach § 4 Nr. 9 vorliegen. Sollte allerdings der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllt sein, greift auch die allgemeine bürgerlichrechtliche Verjährungsregelung aus §§ 195, 199 BGB und verdrängt die des § 11.50

IV. Internationales Recht und Gemeinschaftsrecht

Auch im international geltenden Recht gibt es bereits Regelungen die den Schutz von Produkten und Dienstleistungen vor Nachahmung betreffen. Besonders hervorzuheben sind die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und das TRIPS-Abkommen. Art. 10bis Abs. 3 Nr. 1 PVÜ schützt auch vor unlauterer Produktnachahmung unter Herkunftstäuschung, da er jegliche Handlungen verbietet die geeignet sind, Verwechslungen mit den Leistungsergebnissen eines Wettbewerbers hervorzurufen.51 Andere Aspekte als die der Nachahmung unter Herkunftstäuschung fallen unter den Schutz der Generalklausel des Art. 10bis Abs. 2 PVÜ.52 In seiner „Betonsteinelemente“ - Entscheidung53 erschien dem Bundesgerichtshof die international-rechtliche Legitimation des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes so klar, dass er die Rechte aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz dem unlauteren Wettbewerb gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 PVÜ zugerechnet hat, ohne den Art. 10bis PVÜ auch nur zu erwähnen.54 Der Klägerin, die keine Niederlassung im Inland besitzt, wurde der Schutz des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Art. 1 II, Art. 2 I PVÜ in dem Umfang zugebilligt, wie er auch einem im Inland ansässigen Unternehmen zuzubilligen ist. Hieraus ergibt sich, dass auch im Ausland ansässige Unternehmen den Schutz ihrer Waren und Dienstleistungen nach den §§ 3, 4 Nr. 9 in Anspruch nehmen können.55 Ferner steht die Regelung des § 4 Nr. 9 laut Aussage des Europäischen Gerichtshofes in Einklang mit dem TRIPS- Abkommen.56 Hier steht der Schutz des geistigen Eigentums im Vordergrund. Das „IP“ in der Bezeichnung TRIPS steht für „Intellectual Property“ und erfasst neben dem geistigen Eigentum auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie geografische Herkunftsangaben.57

Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene besteht noch keine Regelung zum Schutz vor Produktnachahmung, jedoch hat die EU-Kommission am 18.06.2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgelegt. Dieser Vorschlag enthält das Verbot, ein Produkt zu vermarkten, welches „eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet“58. Zweck der geplanten Richtlinie ist die Einführung eines einheitlichen Verbraucherschutzes in der EU, durch den die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels weiter vorangetrieben werden soll. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen die Richtlinie im Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EG) erst noch beschließen. Das Inkrafttreten der Richtlinie ist dann für Anfang 2005 geplant und die Umsetzungsfrist soll 18 Monate betragen.59

Des Weiteren steht der § 4 Nr. 9 im Einklang mit dem primären Gemeinschaftsrecht (Art. 28, 49 EG).60 Das hat der Europäische Gerichtshof bereits in verschiedenen Entscheidungen61 zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum § 1 a.F. klargestellt. Die Kodifizierung dessen im neuem UWG ändert an dieser Feststellung nichts. Nationale Regelungen, die Verwechslungen hervorrufende Nachahmungen eines fremden Leistungsergebnisses verbieten, sind laut dem Europäischen Gerichtshof mit Art. 28, 30 EG vereinbar, da sie zwingende Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleisten.62

V. Rechtsvergleichung

Auch in anderen europäischen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen die den Nachahmungsschutz betreffen. Jedoch haben bisher nur wenige Mitgliedstaaten den Versuch unternommen, den als schwierige Materie geltenden ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, im Rahmen einer sondergesetzlichen Regelung zu erfassen. Zu nennen sind insbesondere folgende Vorschriften:63

- § 8 des schwedischen Marktvertriebsgesetzes: „Ein Gewerbetreibender darf beim Vertrieb keine Nachbildungen verwenden, die dadurch irreführend sind, dass sie leicht mit den bekannten oder unterscheidungskräftigen Produkten eines anderen Gewerbetreibenden verwechselt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nachbildungen, deren Form vorrangig dazu dient, das Produkt funktionstauglich zu machen“.
- Art. 2598 Nr. 1 des italienischen Codice Civile: „Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz der Unterscheidungszeichen und Gewerblichen Schutzrechte begeht unlauteren Wettbewerb, wer ... die Erzeugnisse eines Wettbewerbers sklavisch nachahmt oder mit irgend einem anderen Mittel Handlungen begeht, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Erzeugnissen und der Tätigkeit eines Wettbewerbers herbeizuführen“.
- Art. 11 des spanischen UWG: Nach diesem Gesetz stellt die Nachahmung von nicht sondergesetzlich geschützten Leistungsergebnissen - die laut Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich frei ist - unlauteren Wettbewerb dar, wenn sie geeignet ist, „Assoziationen“ beim Verbraucher zu erzeugen oder gemäß Abs. 2 eine „ungerechtfertigte Ausnutzung des fremden Rufs oder der fremden Mühe mit sich bringt“; dies soll jedoch nicht gelten, wenn eine Ausnutzung oder Assoziation „unvermeidbar“ ist. Laut Abs. 3 ist systematisches Nachahmen verboten.

Außerhalb der Europäischen Union ist auf die Rechtslage in der Schweiz hinzuweisen:

- Art. 5 des Schweizer UWG: „Unlauter handelt insbesondere, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis [...] unbefugt verwertet; ein Arbeitsergebnis eines Dritten [...] verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; das marktreife Arbeitsergebnis eines Dritten ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet“.

Nach der allgemeinen Auffassung der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft dürfen die speziellen Regelungen der Sondergesetze zum geistigen Eigentum, welche ihren Schutz an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und diesen auch zeitlich begrenzen, nicht durch einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz unterlaufen werden.64

VI. Begriffe

Bevor es möglich ist, näher auf den Nachahmungsschutz einzugehen und dessen einzelne Tatbestandsmerkmale zu untersuchen, ist es vorab unerlässlich, einige Begrifflichkeiten zu klären.

1. Nachahmung

Nachahmung ist grundsätzlich das Arbeiten nach fremdem Vorbild.65 Das heißt, dieser Begriff impliziert, dass der Nachahmer das Vorbild seiner Leistungserbringung gekannt haben muss.66 Ein Gewerbetreibender, der ein erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung auf den Markt wirft, sieht sich zwangsläufig immer der Gefahr ausgesetzt, dass die Konkurrenz diese Leistung nachahmt.67 Dieses Arbeiten nach fremdem Vorbild ist jedoch gewollt und ein wichtiger Bestandteil von funktionierendem Wettbewerb, denn es ist schließlich selbstverständlich dass, angesichts einiger tausend Jahre menschlichen Schaffens, jeder in seinem Erfinden und Arbeiten auf den Schultern zahlreicher Vorgänger steht.68 Aus diesen Gründen ist und kann es auch nicht wünschenswert sein, dass jede Generation das Rad für sich erst neu erfinden soll. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Betätigung des Einzelnen - auch das Nachahmen - grundsätzlich erlaubt sein soll. § 4 Nr. 9 soll diese Freiheit auch nicht in Frage stellen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der wirtschaftliche und technische Fortschritt zum erliegen käme.69 Aus diesen Gründen stellen Nachahmungen einen alltäglichen, selbstverständlichen sowie rechtlich unbedenklichen Vorgang dar.70

Über den Grad der Anlehnung und darüber, ab wann ein Nachschaffen unlauter sein soll, sagt der Begriff Nachahmung noch nichts aus.71 An dieser Stelle möchte ich auch noch keine genauen Aussagen darüber ab wann nachahmen unlauter sein soll anstellen. Eindeutig ist jedoch, dass es eigentlich nicht dem Sinn eines funktionierenden Leistungswettbewerbs entsprechen kann, wenn ein Erfinder, der viele Jahre in die Entwicklung eines Produktes investiert hat, am Ende um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird, weil ein Konkurrent dieses Leistungsergebnis eins zu eins kopiert. Es muss zu der Nachahmung ein weiterer Umstand hinzutreten, der das grundsätzlich Erlaubte unlauter erscheinen lässt. Die Nachahmung als solche ist und bleibt ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände grundsätzlich erlaubt.

2. Waren und Dienstleistungen

Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 muss es sich bei einer Nachahmung um Waren oder Dienstleistungen handeln. Alle Güter - darunter fallen bewegliche Sachen, Grundstücke, Rechte aller Art und Immaterialgüter - die Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein können, sind Waren.72 Die Begriffe Ware und Dienstleistung sind im wettbewerbsrechtlichen Blickwinkel weit zu fassen.73 Daher kommen Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art in Betracht.74 Erfasst sind demnach nicht nur vollständige Produkte, sondern auch Produktteile. Bei Ersatzteilen und anderen Produktelementen, die selbständig verkehrsfähig sind, ist dies unproblematisch - ganz im Gegensatz zu integralen Produktteilen. Vor allem wenn diese wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann sich der Schutz auf das Gesamtprodukt erstrecken, soweit sie die Schutzvoraussetzungen für sich erfüllen.75 Ferner gehören auch Verpackungen zur Gruppe der „Waren“. Sie sind jedoch nicht als Waren an sich zu betrachten, sondern entfalten ihre Schutzwürdigkeit vielmehr als äußere Hülle des eigentlichen Kaufgegenstandes.76

Man kann unter den Begriffen Waren und Dienstleistungen die verschiedenartigsten Dinge subsumieren. In der Vergangenheit musste sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zum Beispiel mit einer Zusammenstellung von Daten auf einer CD77, Formaten von Fernsehserien78, Aufführungen79 und künstlichen Zähnen80 befassen. Sogar Werbung und verkörperte Werbemittel wie Kataloge, Preislisten, Muster und Prospekte81, aber auch Werbeslogans wie „Wärme fürs Leben“82 als Werbung für Heizleistungen können unter den Schutz des § 4 Nr. 9 fallen.

Die Dienstleistung ist, ganz im Gegensatz zu einer Ware die ein materielles Wirtschaftsgut darstellt, ein immaterielles Wirtschaftsgut.83 Der Begriff der Dienstleistung umfasst alle Tätigkeiten für einen Dritten, bei denen der Erfolg der Dienstleistungserbringung nur dem Dritten und nicht dem Dienstleistungserbringer selbst zukommt.84 Mit dem Verbot, Dienstleistungen nachzuahmen, betritt der Gesetzgeber Neuland, denn aus der Rechtsprechung zum § 1 a.F. sind keine Fälle von Dienstleistungsnachahmung ersichtlich, dennoch lässt der Wortlaut ein Verbot, Dienstleistungen als solche nachzuahmen, zu.85 Mögliche Fälle der Nachahmung von Dienstleistungen wären zum Beispiel die Kombination von Reiseleistungen, ein Versicherungstarif oder die Zusammensetzung und Errechnung eines Aktienindex.86 Die wichtigste Fallgruppe bei der Nachahmung von Waren ist die der vermeidbaren Herkunftstäuschung, welche bei Dienstleistungen jedoch keine große Rollen spielen kann, da bei der Dienstleistung als solcher der erforderliche Wiedererkennungseffekt durch einen visuellen Aufhänger kaum denkbar ist. So wird beispielsweise ein großes Versicherungsunternehmen in aller Regel nicht an der Versicherungsleistung oder einem bestimmten Versicherungstarif erkannt, sondern vielmehr an seinem Namen, am Design des Papiers auf dem die Vertragsbedingungen abgedruckt sind oder an der äußeren Aufmachung seiner Filialen. Als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rufausbeutung kommen nur solche äußeren Merkmale der Dienstleistungserbringung in Betracht.87

C. Tatbestand

I. Überblick

Wenn ein Marktteilnehmer oder ein Mitbewerber den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen möchte, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu muss ein Unternehmer eine Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers nachahmen und auf dem Markt anbieten, welche nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, jedoch wettbewerbliche Eigenart aufweist und des Weiteren besondere, qualifizierende Umstände vorliegen, die dieses Verhalten unlauter erscheinen lassen.88

II. Wettbewerbsbezug der Nachahmung

Die Nachahmung muss einen Wettbewerbsbezug haben. Für eine Unlauterkeit reicht es also nicht aus, wenn eine Privatperson im eigenen Keller eine aus dem letzten Urlaub in Bayern mitgebrachte Holzfigur nachschnitzt. Bei der Nachahmung muss es sich demnach um eine Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs handeln. Diese muss einen Mitbewerberbezug haben und darf den Wettbewerb als solchen nicht nur unerheblich beeinträchtigen.89

1. Wettbewerbshandlung

Der Tatbestand der Wettbewerbshandlung ist einer der Zentralbegriffe des UWG. Die §§ 4 bis 7 konkretisieren lediglich das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3, weshalb eindeutig sein sollte, dass es auch hier stets einer Wettbewerbshandlung bedarf.90 Das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung ist folglich Voraussetzung für die Anwendung des Wettbewerbsrechts.91 Der Begriff der „Wettbewerbshandlung“ ist als Zentralbegriff des UWG in § 2 Abs. 1 Nr. 1 legal definiert. Demnach ist eine Wettbewerbshandlung, „jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Wie bereits unter dem Punkt „Wettbewerbsbezug der Nachahmung“ angesprochen, reicht das Nachahmen und Anbieten eines Leistungsergebnisses zu rein privaten Zwecken nicht aus, sondern muss in der Absicht geschehen, den Absatz des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu begünstigen.92 Der sachliche Anwendungsbereich des strengeren Lauterkeitsrechts soll mit diesem Tatbestandsmerkmal vom allgemeinen Deliktsrecht abgegrenzt werden.93

2. Mitbewerberbezug

Aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 ergibt sich, dass es sich bei den angebotenen Waren oder Dienstleistungen um solche eines Mitbewerbers handeln muss. Die Person des Mitbewerbers ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 definiert. Demzufolge ist jeder Unternehmer Mitbewerber, „der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“. Voraussetzung zur Einstufung als Mitbewerber ist also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Nachahmer und dem benachteiligten Unternehmen.94 Dafür ist es unerheblich, ob der Nachahmer und der Nachgeahmte auf derselben Wirtschaftsstufe stehen, denn auch ein rein potenzielles Wettbewerbsverhältnis reicht aus.95 Aus diesen Gründen können die Unternehmer auch aus vollkommen verschiedenen Branchen stammen und dennoch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zueinander treten.96 Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind also keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses zu stellen.97 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs standen sich so zum Beispiel in der „Statt Blumen ONKO-Kaffee“ -Entscheidung98 Unternehmen gegenüber, die trotz klarer Branchenverschiedenheit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander standen. Dies wurde durch die beanstandete Werbeanzeige begründet, in der sowohl Kaffee als auch Blumen als Geschenk in ein direktes Substitutionsverhältnis gesetzt wurden. Anders hingegen fehlt ein konkreter Mitbewerberbezug, wenn beispielsweise Werbeslogans oder Kennzeichnungen mit wettbewerblicher Eigenart für andere Leistungen benutzt werden, als sie der Schöpfer des Originals vertreibt.99 Hier kommt allenfalls ein markenrechtlicher Schutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht.100

3. Erheblichkeit

Um wettbewerbsrechtliche Sanktionen auslösen zu können, muss die Wettbewerbshandlung des Weiteren geeignet sein, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die fragliche Handlung darf also keine Bagatelle sein, sondern muss vielmehr eine gewisse Erheblichkeit aufweisen.101 Auch Fezer102 und Köhler/Bornkamm/Henning-Bodewig103 weisen darauf hin, dass die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen werden sollte. Schon die Arbeitsgruppe „Überprüfung des Wettbewerbsrechts“104 hatte 1996 über die Einführung einer Spürbarkeitsgrenze kontrovers diskutiert und kam zu dem Entschluss, dass nicht jeder Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 a.F. beurteilt werden dürfe - hierbei stellte sich jedoch die Frage, für wen der Wettbewerbsverstoß spürbar sein sollte.105 Um ergründen zu können, ob ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf das Marktgeschehen hat, müssen nach objektiven und subjektiven Momenten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertungen als Maßstab erfolgen und möglich sein. Hier sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen der Wettbewerbshandlung auf den Wettbewerb, sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts mit einzubeziehen.106 Diese Ausführungen aus der Begründung zum Regierungsentwurf des neuen UWG sind jedoch etwas ungenau, da hier fälschlicherweise der Eindruck vermittelt wird, Art und Schwere des Verstoßes und Auswirkungen auf den Wettbewerb seien gleichrangige Kriterien. Es kann jedoch nur die tatsächliche oder zu erwartende mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb des relevanten Marktes Maßstab dieser Wertung sein.107

Um die Erheblichkeit einer Wettbewerbshandlung auf den Wettbewerb abschließend beurteilen zu können, muss immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Werden die Entfaltungsmöglichkeiten und -chancen eines Mitbewerbers spürbar geschmälert oder die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer sowie ihre durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt, liegt Erheblichkeit der jeweiligen Handlung vor.108 Die in § 4 Nr. 9 umschriebenen Tathandlungen begründen schon aus ihrer Natur heraus eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen - sowohl der umworbenen Abnehmer als auch des betroffenen Herstellers des Originals. Dies macht eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung daher entbehrlich.109

III. Wettbewerbliche Eigenart

1. Allgemeines

Schon immer hatten Unternehmen einen Hang dazu, erfolgreiche Produkte identisch oder fast identisch nachzuahmen, um ebenfalls in den Genuss von hohen Umsätzen und Gewinnen zu kommen. Die vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a), die Rufausbeutung beziehungsweise Rufbeeinträchtigung (§ 4 Nr. 9 lit. b) sowie die Behinderung sind die Fallgruppen, unter denen die Rechtsprechung versucht, unlauteren Nachahmungen beizukommen.110 Damit eine Nachahmung nach diesen drei Fallgruppen als unlauter zu werten ist, muss das nachgeahmte Produkt als Grundvoraussetzung111 wettbewerbliche Eigenart besitzen.112 Die wettbewerbliche Eigenart wurde in der Rechtsprechung zum ersten Mal in einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1926 erwähnt.113 Dieses Erfordernis war jedoch seitdem nicht immer selbstverständlich und ihr wurde sogar jede eigenständige Bedeutung abgesprochen114

[...]


1 Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 43.

2 Alle Paragraphen sind solche des UWG.

3 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 1

4 Begr. RegE UWG Einf.

5 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 1; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 43 Rn. 12.

6 RG GRUR 1941, 116 - Torpedofreilauf.

7 RG GRUR 1940, 489 - Filterpresse.

8 Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, Vorwort.

9 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.1.

10 Köhler WRP 1999, 1075; Fezer WRP 2001, 989, 1004 ff; Schricker/Henning-Bodewig WRP 2001, 1367, 1381.

11 Köhler/Bornkamm/Henning-Bodewig WRP 2002, 1367, dort § 5 Nr. 2.

12 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.2.

13 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.2.

14 Henning-Bodewig GRUR 2004, 717.

15 Nordemann/Nordemann/Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, Rn. 1605.

16 BGH GRUR 1992, 697, 699 - ALF; BGH GRUR 1993, 34, 37 - Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1994, 630, 632 - Cartier-Armreif; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.6.

17 Nordemann/Nordemann/Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, Rn. 1605.

18 BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel; Köhler/Piper § 1 a. F. Rn. 593; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.6.

19 BGH NJW-RR 2002, 1261 - Blendsegel.

20 Wandtke/Bullinger Rn 144; Ohly GRUR 2004, 889, 899.

21 Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 43 Rn. 3.

22 BGH GRUR 1997, 116, 118 - Prospekthalter; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.12.

23 Wandtke/Bullinger Rn. 83.

24 BGH GRUR 1998, 830, 832 - Les-Paul-Gitarren.

25 vgl. BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; BGH GRUR 1998, 830, 832 - Les-Paul- Gitarren.

26 Fromm/Nordemann/Nordemann/Vinck § 2 Rn 51; Schricker/Loewenheim § 2 Rn 144; Wandtke/Bullinger Rn 80.

27 BGH GRUR 1957, 391, 393 - Ledigenheim; BGH GRUR 1959, 289, 290 - Rosenthal- Vase; BGH GRUR 1972, 38, 39 - Vasenleuchter; BGH GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; KG Berlin ZUM 2001, 590, 591 - Urheberrechtsschutz für Gartenanlage.

28 Heermann WRP 2004, 263, 264 f.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.7.

29 BGH GRUR 1998, 830 - Les-Paul-Gitarren.

30 BGH GRUR 1998, 830, 832 - Les-Paul-Gitarren.

31 StRspr; vgl. BGH GRUR 1966, 503 - Apfel-Madonna; BGH GRUR 1986, 895, 896 - Notenstichbilder; BGH GRUR 1992, 382, 386 - Leitsätze; BGH GRUR 1997, 459 - CBInfobank; BGH GRUR 1997, 814, 816 - Die Zauberflöte; BGH GRUR 1999, 325 - Elektronische Pressearchive; BGH GRUR 1999, 707 - Kopienversanddienst; BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy.

32 Wurde am 05.01.2002 im EG-Amtsblatt veröffentlicht.

33 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 41.

34 Kur GRUR 2002, 661, 665; Keller in Festschrift Erdmann 2002, 595, 611.

35 Bartenbach/Fock WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth in Festschrift Tilmann 2003, 221.

36 vgl. BGH GRUR 2002, 629, 631 - Nachahmung einer Straßenleuchte; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.8.

37 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.9.

38 EuGH GRUR 2002, 804 -Form eines Rasierapparats als eintragungsfähige Marke; EuGH GRUR 2003, 514 - Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken; BGH GRUR 2001, 334, 335 - Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marke; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.9.

39 vgl. Rohnke in Festschrift Erdmann 2002, 455, 456.

40 Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 43 Rn. 5.

41 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.9.

42 Rohnke in Festschrift Erdmann 2002, 455, 459.

43 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.9.

44 BGH GRUR 2001, 413 - SWATCH.

45 BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH.

46 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.9.

47 BGH GRUR 1998, 830, 834 f. - Les-Paul-Gitarren; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.11.

48 Rohnke in Festschrift Erdmann 2002, 455, 459.

49 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.13.

50 BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen.

51 Keller in Festschrift Erdmann, 2002, 595, 600.

52 Keller in Festschrift Erdmann, 2002, 595, 600.

53 BGH GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente.

54 Keller in Festschrift Erdmann, 2002, 595, 600.

55 BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose; BGH GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.15.

56 EuGH GRUR 2001, 235, Rn 60, 62, 63 - Auslegung und Anwendbarkeit von Art. 50 - TRIPS-Abkommen; Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.15.

57 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, Einl F Rn 189.

58 In Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

59 vgl. http://www.jura.uni-duesseldorf.de/fakultaet/gewrs/Kartellrecht/030723rl.htm

60 Keller in Festschrift Erdmann, 2002, 595, 600.

61 EuGH Slg. 1981, 181, 194 - Supermarket; EuGH Slg. 1981, 707 - Behle.

62 EuGH WRP 1982, 455, 456 - Multi Cable Transit; OLG München GRUR-RR 2004, 85 - Herstellerbegriff bei arbeitsteiliger Entwicklung; Kur GRUR Int 1998, 771, 781; Keller in Festschrift Erdmann 2002, 595, 600.

63 Schricker/Henning-Bodewig WRP 2001, 1367, 1382.

64 Schricker/Henning-Bodewig WRP 2001, 1367, 1381.

65 Vogt, Lexikon des Wettbewerbsrechts, S. 210.

66 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 15.

67 Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, S. 187.

68 Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, Rn. 1.

69 Begr. RegE UWG zu § 4 Nr. 9; Lettl, Das neue UWG, Rn. 322.

70 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 9.

71 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 16.

72 Kling/Thomas, Grundkurs Wettbewerbs- und Kartellrecht, § 1 Rn. 114.

73 Lettl, Das neue UWG, Rn. 325.

74 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.21.

75 vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 18.

76 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 19.

77 BGH GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD.

78 BGH GRUR 2003, 876, 878 - Sendeformat.

79 BGH GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit.

80 BGH GRUR 1969, 618 - Kunststoffzähne.

81 BGH GRUR 1961, 86 - Pfiffikus-Dose.

82 BGH GRUR 1997, 308 - Wärme fürs Leben.

83 Fezer, § 2 Rn. 64.

84 Jacobs/Lindacher/Teplitzky § 2 Rn. 14.

85 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 20.

86 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 21.

87 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, § 4 Nr. 9 Rn. 22.

88 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.17.

89 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.18 ff.

90 Lettl, WRP 2004, 1079, 1097.

91 Begr. RegE UWG zu § 2 Abs. 1 Nr. 1.

92 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.18.

93 Lettl, WRP 2004, 1079, 1097.

94 Begr. RegE UWG zu § 2 Abs. 1 Nr. 3.

95 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.19.

96 Begr. RegE UWG zu § 2 Abs. 1 Nr. 3.

97 Schaeffer GRUR 1988, 510, 512.

98 vgl. BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee.

99 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 Rn. 9.19.

100 Heermann WRP 2004, 263, 269.

101 Berlit, Wettbewerbsrecht, Rn. E7.

102 Fezer WRP 2001, 989, 1000, 1001.

103 Köhler/Bornkamm/Henning-Bodewig WRP 2002, 1317, 1318.

104 Bericht der Arbeitsgruppe „Überprüfung des Wettbewerbsrechts“, 17.12.1996, S.81.

105 Fezer WRP 2001, 989, 1000.

106 vgl. Begr. RegE UWG zu § 3.

107 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 3 Rn 54.

108 Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 3 Rn 54.

109 Köhler GRUR 2005, 1, 7.

110 vgl. Sambuc GRUR 1986, 131.

111 BGH GRUR 1960, 232, 234 - Feuerzeug-Ausstattung.

112 Sambuc GRUR 1986, 131.

113 RG GRUR 1927, 132 - Puppenjunge.

114 BGH GRUR 1968, 591 - Pulverbehälter.

Fin de l'extrait de 93 pages

Résumé des informations

Titre
Grenzen der zulässigen Nachahmung nach dem neuen UWG
Université
University of Siegen
Note
2,3
Auteur
Année
2005
Pages
93
N° de catalogue
V369990
ISBN (ebook)
9783668474406
ISBN (Livre)
9783668474413
Taille d'un fichier
634 KB
Langue
allemand
Mots clés
grenzen, nachahmung
Citation du texte
Daniel Brozowski (Auteur), 2005, Grenzen der zulässigen Nachahmung nach dem neuen UWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369990

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