Die virtuelle Steuerberatungskanzlei


Tesis, 2000

82 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Überblick über Konzept und Ergebnisse der Arbeit

1. Problemstellung

2. Einstieg in das Internet
2.1. Entwicklung des Internet
2.2. Zugang zum Internet
2.3. Ziel des Steuerberaters im Internet
2.3.1. Werbung durch Internetpräsens
2.3.2. Steuerberatung über das Internet

3. Voraussetzungen für das Einrichten der virtuellen Kanzlei
3.1. Berufsrechtliche Zulässigkeit einer virtuellen Kanzlei
3.1.1. Werberecht oder Werbeverbot
3.1.2. Relevanz der Berufsordnung
3.1.3. Homepage ist erlaubte Darstellung
3.1.4. Virtuelle Kanzlei und berufliche Niederlassung
3.2. Lösung der Datensicherheitsproblematik
3.2.1. Berufspflicht der Verschwiegenheit
3.2.2. Organisatorische Maßnahmen in einer realen Kanzlei
3.2.3. Datensicherheit der Kommunikation
3.2.3.1. Rechtliche Konsequenzen
3.2.3.2. Digitale Signatur und Verschlüsselung
3.3. Digitale Signatur ermöglicht elektronische Rechtsgeschäfte
3.3.1. Bedeutung für die virtuelle Kanzlei
3.3.2. Entwicklung auf europäischer Ebene
3.3.3. Entwicklung in Deutschland

4. Steuerberatung über das Internet
4.1. Beispielmandant
4.1.1. Grunddaten des Beispielmandanten
4.1.2. Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant
4.1.3. Zusammenarbeit des Steuerberaters mit Dritten
4.1.4. Zusammenfassende Darstellung
4.2. Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant über das Internet
4.2.1. Einrichten und Ergänzen der Mandantenakte im Internet
4.2.1.1. Möglichkeiten zur Umsetzung in die digitale Form
4.2.1.2. Bringlösung
4.2.1.3. Hollösung
4.2.2. Beratungsgespräch
4.2.2.1. Vorbereitung eines persönlichen Beratungsgesprächs
4.2.2.2. Virtuelles Beratungsgespräch
4.2.2.3. Beratungsprogramme
4.2.3. Finanzbuchhaltung
4.2.3.1. Möglichkeiten zur Umsetzung in die digitale Form
4.2.3.2. Bringlösung
4.2.3.3. Hollösung
4.2.4. Lohnbuchhaltung
4.2.4.1. Möglichkeiten zur Umsetzung in die digitale Form
4.2.4.2. Bringlösung
4.2.4.3. Hollösung
4.2.5. Erstellen von Jahresabschluß und Steuererklärungen
4.2.5.1. Möglichkeiten zur Umsetzung in die digitale Form
4.2.5.2. Bilanzpolitische und -analytische Maßnahmen
4.2.5.3. Bilanz in aller Eile
4.2.6. Infoschreiben
4.2.6.1. Möglichkeiten zur Umsetzung in die digitale Form
4.2.6.2. Bringlösung
4.2.6.3. Hollösung
4.3. Zusammenarbeit des Steuerberaters mit Dritten über das Internet
4.3.1. Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung
4.3.1.1. ELSTER-Verfahren der Finanzverwaltung
4.3.1.2. Erwartungen an das ELSTER-Verfahren
4.3.1.3. Elektronische Belege, insbesondere Lohnsteuerkarte
4.3.1.4. Ausdehnung elektronischer Datenübermittlung auf weitere Bereiche
4.3.2. Datenaustausch mit den Sozialkassen
4.3.3. Elektronischer Klageweg
4.3.3.1. Feldversuch Finanzgericht Hamburg
4.3.3.2. Erwartungen an den Feldversuch

5. Kanzleiorganisation
5.1. Virtuelles Büro durch Telearbeit
5.1.1. Begriffsbestimmungen
5.1.2. Kosten und Nutzen der Telearbeit
5.1.3. Organisationsformen der Telearbeit
5.1.3.1. Teleheimarbeit
5.1.3.2. Alternierende Telearbeit
5.1.3.3. Mobile Telearbeit
5.1.4. Wandel in der Mitarbeiterführung
5.1.5. Aus- und Weiterbildung
5.2. Virtuelle Kanzleikooperation
5.2.1. Begriffsbestimmung
5.2.2. Neue Leistungsqualität

6. Zusammenfassung
Anhang 1: Telefonat vom 27.01.2000 mit Herrn Krebs (ELSTER-Verfahren)
Anhang 2: Telefonat vom 27.01.2000 mit Frau Drühmel (FG Hamburg)
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Struktur der virtuellen Steuerberatungskanzlei

Abb. 2: Zulässige und unzulässige Inhalte einer Internetpräsens

Abb. 3: Versenden eines Dokuments mit digitaler Signatur und Verschlüsselung

Abb. 4: Abläufe im Rahmen der Steuerberatung

Abb. 5: Kosten und Nutzen der Telearbeit

Abb. 6: Übersicht zur Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant über das Internet und deren Vor- und Nachteile

Abb. 7: Übersicht zur Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Dritten über das Internet und deren Vor- und Nachteile

Abb. 8: Übersicht zur Kanzleiorganisation in einer virtuellen Kanzlei und deren Vor- und Nachteile

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Überblick über Konzept und Ergebnisse der Arbeit

Das Internet hält Einzug in immer weitere Lebensbereiche. Daher stellt sich die Frage, ob der Steuerberater seinen Mandanten eine virtuelle Steuerberatungskanzlei als besonderen Service anbieten sollte. Um diese Frage klären zu können, muß der Steuerberater wissen, wie sich eine virtuelle Steuerberatungskanzlei realisieren läßt und ob es überhaupt vorteilhaft ist, sie anzubieten. Ziel dieser Arbeit ist es, dem Steuerberater die Möglichkeiten, die sich durch die virtuelle Steuerberatungskanzlei bieten, aufzuzeigen, so daß er die Entscheidung, ob er sie anbieten möchte, treffen kann.

Vorab wird die Problemstellung aufgezeigt, die mit der virtuellen Steuerberatungskanzlei verbunden ist. Dabei wird die virtuelle Kanzlei strukturiert. Dies ist notwendig, da vieles, was über das Internet abgewickelt werden kann, einfach als virtuelle Kanzlei bezeichnet wird. Es muß also erst geklärt werden, was sich hinter dem Begriff „virtuelle Steuerberatungskanzlei“ verbirgt. Zudem dient die Struktur als Gliederung für die Betrachtung der virtuellen Kanzlei.

Einleitend wird dann geklärt, wie das Internet entstand und welche weitere Entwicklung zu erwarten ist. Dies wird dazu genutzt, dem Leser die grundlegenden Internetbegriffe darzubringen, die für die spätere Betrachtung benötigt werden. Zudem wird erläutert, wie der Steuerberater Zugang zum Internet erhält und was eigentlich das Ziel seines Internetauftritts sein soll.

Es schließen sich die Vorüberlegungen an, die ein Steuerberater anstellen muß, bevor er eine virtuelle Steuerberatungskanzlei, die als Ziel erkannt wurde, anbietet. Dem Steuerberater stellt sich die Frage, ob eine Internetpräsens und das Anbieten einer virtuellen Kanzlei gegen das restriktive Berufsrecht verstoßen. Nachdem gezeigt wurde, daß das Anbieten einer virtuelle Kanzlei erlaubt ist, ist zu klären, wie die Datensicherheitsproblematik, die im Internet gesehen wird, gelöst werden kann. Sie ist aufgrund der Verschwiegenheitspflicht, die eine bedeutende Berufspflicht darstellt, von besonderer Bedeutung. Eine letzte Vorüberlegung beschäftigt sich mit dem Problem, daß heutzutage die Belege der Mandanten hauptsächlich in Papierform vorliegen. Sie müßten für eine virtuelle Kanzlei erst in eine digitale Form gebracht werden. Es wird eine Entwicklung aufgezeigt, die erwarten läßt, daß in Zukunft vermehrt auch elektronische Belege vorliegen werden.

Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie die Steuerberatung über das Internet aussieht. Zu diesem Zweck wird ein Beispielmandant eingeführt. Vorab erhält der Leser anhand dieses Mandanten einen Überblick über die Tätigkeiten des Steuerberaters, wie sie heutzutage ohne das Internet ablaufen. Bei der sich anschließenden Übertragung auf das Internet dient der Beispielmandant dazu, anhand von praktischen Beispielen die Abwicklung zu verdeutlichen. Soweit es sich anbietet wird bei der Übertragung auf das Internet eine Dreiteilung in „Umsetzung in die digitale Form“, „Bringlösung“ und „Hollösung“ vorgenommen. Dabei ist die Trennung in Bring- und Hollösung nicht strikt zu sehen. Sie soll dem Leser lediglich die grundsätzlich unterschiedliche Vorgehensweise demonstrieren.

Der Steuerberater übernimmt auftragsgemäß Deklarations- und Durchsetzungsaufgaben des Mandanten. Zur Zeit werden Feldversuche unternommen, die diese Zusammenarbeit des Steuerberaters mit Dritten über das Internet ermöglichen. Die Feldversuche werden kurz beschrieben, um daran anschließend Erwartungen zu formulieren, die eine Verbesserung der Zusammenarbeit bewirken können.

Nach dem Hauptteil ist die Kanzleiorganisation Gegenstand der Untersuchung. Es wird dabei unterschieden in das virtuelle Büro als Arbeitsstätte der Mitarbeiter und in die Möglichkeit von virtuellen Kanzleikooperationen. Für die Mitarbeitertätigkeit bietet sich die Einführung von Telearbeit an, was näher untersucht wird. Außerdem wird gezeigt, daß sich durch virtuelle Kanzleikooperationen eine neue Leistungsqualität erreichen läßt.

Abschließend wird dem Leser eine Zusammenfassung in tabellarischen Abbildungen angeboten. Sie soll ihm noch einmal die Umsetzungsmöglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile der virtuellen Steuerberatungskanzlei aufzeigen. Der Steuerberater kann dann entscheiden, ob und in welchem Umfang er eine bereits heute denkbare virtuelle Steuerberatungskanzlei anbieten möchte.

Aufbauend auf dieser Diplomarbeit werden zusätzlich im Internet auf der Seite http://www.meyer-gwinner.de aktualisierte Beiträge zum Thema virtuelle Kanzlei veröffentlicht, um der fortschreitenden Entwicklung gerecht zu werden.

1. Problemstellung

Die fortschreitende Entwicklung des Internet[1], das Aktionsprogramm „Innovation und Arbeitsplätze in der Informationsgesellschaft“[2] der Bundesregierung sowie die „Initiative D 21“ der Wirtschaft[3] lassen erwarten, daß die Nutzung des Internet immer mehr zur Selbstverständlichkeit wird. Es ist absehbar, daß die heranwachsende Unternehmergeneration mit dem PC und dem Internet umzugehen weiß[4] und dies auch von seinem Steuerberater erwartet[5]. Bereits heute wird das „virtuelle Rathaus“[6] und die „virtuelle Stadt“[7] angeboten. Es erscheint daher nur als eine Frage der Zeit, bis der Steuerberater mit der Forderung nach einer „virtuellen Steuerberatungskanzlei“ konfrontiert wird.

In den USA hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Anfang 2000 mit der Beratung über das Internet begonnen[8]. Dabei werden Sachverhaltsfragen einer Beantwortung zugeführt, wie es in Deutschland bereits virtuelle Rechtsanwaltskanzleien praktizieren[9]. Die Tätigkeiten in einer virtuellen Steuerberatungskanzlei gehen aber weit über die Beantwortung von Sachverhaltsfragen hinaus[10], so daß eine genauere Untersuchung notwendig ist. Erste Schritte in Richtung einer virtuellen Kanzlei werden bereits von der Datenverarbeitungsorganisation der Steuerberater, der DATEV, unternommen.

Der Begriff virtuelle Kanzlei wird in vielen Zusammenhängen verwandt, weshalb eine Strukturierung vorzunehmen ist. Die virtuelle Steuerberatungskanzlei ist in die Steuerberatung über das Internet und in die Organisation der Tätigkeiten in der Kanzlei zu unterteilen. Die Steuerberatung wird dabei in die Zusammenarbeit des Steuerberaters mit dem Mandanten und die Zusammenarbeit mit Dritten untergliedert, die Kanzleiorganisation in das virtuelle Büro als Arbeitsstätte der Mitarbeiter und die virtuelle Kanzleikooperation.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Struktur der virtuellen Steuerberatungskanzlei

Nach den Ausführungen zum Internet und der Erläuterung der Voraussetzungen für das Einrichten einer virtuellen Kanzlei werden anhand dieser Struktur die Umsetzungsmöglichkeiten einer virtuellen Kanzlei und sich daraus ergebende Vor- und Nachteile untersucht. Dadurch wird die Problemstellung, wie die virtuelle Steuerberatungskanzlei realisiert werden kann und ob sie überhaupt sinnvoll ist, geklärt.

2. Einstieg in das Internet

2.1. Entwicklung des Internet

Die Geburtsstunde des Internet geht auf das Jahr 1969 zurück. Im Rahmen des Projekts ARPANET des amerikanischen Verteidigungsministeriums wurden vier Computer über eine Verbindung von Computer und Telefon miteinander vernetzt. Nachdem in der Folgezeit weltweit Universitäten ihre Computernetze verbanden, kamen Anfang der neunziger Jahre Unternehmen und private Nutzer hinzu, was vorrangig auf die Entwicklung des World Wide Web zurückzuführen ist. Im WWW war es aufgrund der Sprache HTML möglich geworden, per Mausklick über (Hyper-) Links die unüberschaubare Menge an Informationen zu erkunden, ohne komplexe Adressierungsbefehle eingeben zu müssen[11]. Ferner konnten nun neben Texten auch Multimedia-Anwendungen wie Audio-Dateien, Grafiken oder Animationen eingesetzt werden. Neben dem WWW kommt dem einfachen und kostengünstigen Nachrichtenaustausch per E-Mail als weiteren Internetdienst eine besondere Bedeutung zu. Dateien können der E-Mail angefügt werden[12] oder noch schneller per FTP, das ein Protokoll zur Datenübertragung zwischen Servern ist, geschickt werden[13]. Weitere Internetdienste sind Terminal Emulation (Telnet), Gopher und News.

Im Jahre 1998 wurde vom W3C, dem World Wide Web Consortium, die Erweiterung der HTML zur XML verabschiedet. Durch XML soll das Internet leistungsfähiger werden[14]. Da sie zudem abwärtskompatibel ist, also HTML-Seiten weiter angezeigt werden, wird erwartet, daß sie der neue Standard im Internet wird. Über die weitere Entwicklung des Internet werden ansonsten viele Vermutungen geäußert[15]. Nachdem die Zahl der Internetnutzer von Ende 1995 bis zum August 1999 von 50 Millionen auf 195 Millionen[16] angestiegen ist, wird vorausgesagt, daß die Zahl der Internetnutzer innerhalb des nächsten Jahrzehnts auf eine Milliarde steigt. Zudem soll die Bandbreite von Computernetzwerken und damit die Übertragungsgeschwindigkeit innerhalb der nächsten 15 Jahre um den Faktor 10.000 zunehmen[17]. Das Internet wird zudem in Zukunft auch über ein sogenanntes Webtelefon[18], einen mit einem Zusatzgerät ausgestatteten Fernseher oder über ein Handy[19] nutzbar sein.

2.2. Zugang zum Internet

Es gibt eine Vielzahl von Internet-Dienste-Anbietern, die den Zugang zum Internet herstellen[20]. Bei diesen auch als Provider bezeichneten Anbietern ist von vornherein darauf zu achten, daß bei einigen zusätzliche Gebühren anfallen, wenn nicht nur im Internet nach Informationen gesucht werden soll, sondern das Anbieten eigener Seiten und das Einrichten einer virtuellen Kanzlei angestrebt wird. Des weiteren sollte auf Angaben zu Grundgebühren, Freistunden, Einwahlknoten im Ortsnetzbereich und zu der Übertragungsgeschwindigkeit geachtet werden. Es empfiehlt sich, den einen oder anderen Provider zu testen, bevor eigene Inhalte auf einem virtuellen Server über den Provider angeboten werden. Als virtueller Server wird der Bereich auf dem Server des Providers bezeichnet, in dem die eigenen Inhalte abgelegt sind. Die eigenen Seiten und vor allem die virtuelle Kanzlei sollten zudem vom Provider durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Manipulation oder Einsichtnahme gesichert sein[21].

Es steht alternativ jedem Steuerberater frei, sich selbst einen Internetserver aufzubauen[22]. Dieser Server würde sozusagen die virtuelle Kanzlei beheimaten. Da das Einrichten eines eigenen Servers aber eine teure[23] und insbesondere aufgrund der Datensicherheitsproblematik komplizierte Lösung ist, die heutzutage noch unpraktisch erscheint, wird nicht näher auf diese Alternative eingegangen. Im weiteren Verlauf wird der Begriff Kanzleiserver verwendet, unabhängig davon, ob es sich um einen virtuellen oder realen Server handelt.

2.3. Ziel des Steuerberaters im Internet

2.3.1. Werbung durch Internetpräsens

Zur Zeit wird die bedeutendste Rolle des Internet darin gesehen, für die eigene Kanzlei im mittlerweile zulässigen Rahmen zu werben[24]. Dadurch können neue Mandate gewonnen werden, ohne großen Aufwand zu betreiben[25]. Aufgrund des wachsenden Wettbewerbsdrucks ist diese Sichtweise verständlich. Es sollte dabei aber nicht vergessen werden, daß eine übertriebene Darstellung einen Eindruck bei einem potentiellen Mandanten erwecken kann, der die Vertrauensentwicklung stört und somit nicht zu neuen Mandaten führt. Daher sollte eine angemessene Informationswerbung gewählt werden[26]. Sie entspricht auch der öffentlichen Verantwortung des Steuerberaterberufs. Aus Sicht eines potentiellen Mandanten besteht anhand der sachlichen Informationen eine Chance, einen geeigneten Berater für sein Problem zu finden[27].

2.3.2. Steuerberatung über das Internet

Vorrangiges Ziel des Internetauftritts sollte es sein, die Steuerberatung über das Internet anzubieten. Durch diesen Service kann die Mandantenbindung intensiviert werden. Es wird hier nicht die Meinung vertreten, daß sich die Mandatsgewinnung zukünftig gravierend ändert[28]. Auch in Zukunft ist zu erwarten, daß wegen des persönlichen Vertrauensverhältnisses neue Mandate aufgrund von Empfehlungen durch Mandanten oder Dritte, wie z.B. Banken, entstehen[29] und nicht durch Werbung[30].

Bei der Beratung über das Internet können die neuen Möglichkeiten, die sich durch das Internet bieten, genutzt werden[31]. Es wird möglich, einerseits ständig für den Mandanten erreichbar zu sein und andererseits selbst den Mandanten erreichen zu können, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kommunikationspartner im Büro, zu Hause oder auf Geschäftsreise ist[32]. Bei der Entscheidung für eine virtuelle Kanzlei sollte sich der Steuerberater aber bewußt sein, daß er in gewissem Maße den persönlichen Kontakt zum Mandanten aufgibt, jedoch ein völliger Verzicht aufgrund des persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht erstrebenswert ist. Es ist neben einer sachgerechten Informationswerbung für potentielle Mandanten in der Hauptsache eine verstärkte Mandantenbindung anzustreben, die durch den Service einer Mandatsbetreuung über das Internet effektiv erreicht werden kann.

3. Voraussetzungen für das Einrichten der virtuellen Kanzlei

3.1. Berufsrechtliche Zulässigkeit einer virtuellen Kanzlei

3.1.1. Werberecht oder Werbeverbot

Die Darstellung der Kanzlei im Internet wird als Werbung angesehen[33], so daß sich die Frage nach der berufsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung stellt. Früher wurde wegen der rechtlichen und tatsächlichen stärkeren Gewichtung der Verbotsseite von einem Werbeverbot für die freien Berufe, zu denen der Beruf des Steuerberaters zählt, gesprochen[34]. Dies hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1987[35], die in der Folgezeit mehrfach bestätigt wurde[36], geändert. Danach sind Eingriffe in die freie Berufsausübung, wie sie ein Werbeverbot darstellt, nur mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Werbeverbot nicht gesehen. Schließlich brachte das sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetztes vom 24.6.1994[37] mit der Einführung des § 57a StBerG die ausdrückliche Zulassung einer Informationswerbung, so daß seither von einem, wenn auch restriktivem, Werberecht gesprochen werden kann. Eine inhaltliche und zum großen Teil sogar wortgleiche Regelung wie im § 57a StBerG fand der Gesetzgeber im § 43b BRAO für die Rechtsanwälte und im § 52 WPO für die Wirtschaftsprüfer. Daher kann wegen der bisher nur dürftig ergangenen Rechtsprechung zum neuen Berufsrecht der Steuerberater hilfsweise auf die Rechtsprechung zu diesen Berufen zurückgegriffen werden[38].

Die Kriterien für die zulässige sachliche Informationswerbung hat die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf niedergelegt[39]:

- Eine maßvolle Erweiterung der Werbebefugnis der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe ist erforderlich, ohne dabei das Bild der klassischen freien Berufsausübung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
- Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste ist erlaubt, soweit die Angaben berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und nicht irreführend sind.
- Unzulässig bleibt eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Mandatierungswerbung.
- Unzulässig ist ein reklamehaftes Anpreisen und die Verwendung von Werbemethoden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

Diese Kriterien sind durch die Rechtsprechung bestätigt worden[40] und daher als allgemeine Kriterien für eine Internetpräsentation heranzuziehen.

3.1.2. Relevanz der Berufsordnung

Die Kernaussage der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 14.7.1987[41] lautete, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts kein Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) seien. Gleichsam wurde aber auch festgestellt, daß den Richtlinien entsprechende Regelungen in Gestalt von Satzungen, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden, zulässig sind. Dem wurde im sechsten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetztes vom 24.6.1994[42] Rechnung getragen, indem der Bundessteuerberaterkammer eine Satzungskompetenz zugesprochen wurde, so daß eine Berufsordnung als Satzung erlassen und geändert werden kann (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).

Die Berufsordnung ist nach mehrmaligen Korrekturen erstmals am 1.9.1997 in Kraft getreten. Sie verhält sich zum Steuerberatungsgesetz wie eine Rechtsverordnung, muß sich aber an höherrangigem Recht orientieren[43]. Verwunderlich ist, daß die Berufsordnungen der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater insbesondere zum Werberecht den gesetzlichen Gleichklang, der unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG auch eine verfassungsrechtliche Dimension hat[44], wieder aufheben. Der Bundesgerichtshof hat die Relevanz der Berufsordnung der Steuerberater wiederum begrenzt[45]. Danach komme ihr nicht mehr als eine indizielle Wirkung zu, da zu berücksichtigen sei, daß sie im Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs Auffassungen enthält, die die Freiheit des Wettbewerbs in einem nicht erforderlichen Maße beschränkt.

Der Gesetzesbegründung zu § 57a StBerG[46] ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es wegen der vielfältigen Formen der Werbung dem Berufsstand überlassen wollte, konkrete Regelungen zu erlassen. Was als übliche, angemessene oder als übertriebene Präsentation bewertet wird, unterliegt zudem zeitbedingten Veränderungen, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte[47]. Es zeigt sich also die zu fordernde Funktion der Bundessteuerberaterkammer recht deutlich. Sie sollte in der Berufsordnung konkrete, zeitlich aktuelle Vorgaben zu den erlaubten Werbemitteln formulieren[48]. Wegen der Eigenart und wachsenden Bedeutung des Internet ist der bislang vorzufindende Verweis im § 22 BOStB auf die sehr allgemein gehaltenen Werbegrundsätze des § 10 BOStB und auf die Regelungen für andere Werbemittel als unzureichend anzusehen.

3.1.3. Homepage ist erlaubte Darstellung

Mit der Frage, inwieweit ein Steuerberater im Internet Werbung betreiben darf, hat sich erstmals das Landgericht Nürnberg-Fürth Anfang 1997 beschäftigt[49]. Grundsätzlich erklärte das Landgericht eine Werbung, soweit sie einem Steuerberater gestattet ist, auch durch Nutzung elektronischer Medien, Netze und Netzdienste, für zulässig. Zur Inhaltsbestimmung der Internetpräsens kann, neben den allgemeinen Kriterien der Gesetzesbegründung[50], auf die einer Praxisbroschüre zurückgegriffen werden[51]. Bei weiterer Berücksichtigung der bislang ergangenen Rechtsprechung[52] und der Literatur[53] gelten heute die folgenden Inhalte als zulässig bzw. unzulässig:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Zulässige und unzulässige Inhalte einer Internetpräsens

Generell sollen sich die Gestaltungselemente an der Selbstdarstellung von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Universitäten, Landesregierungen und nachgeordneten Behörden, orientieren[54]. Was als übliche, angemessene oder als übertriebene Präsentation bewertet wird, unterliegt zudem zeitbedingten Veränderungen[55]. Das LG Trier urteilte zweimal bezüglich der Darstellung einer Zahnarztpraxis im Internet[56], daß ein neues Medium Darstellungsmöglichkeiten eröffne, die eine neue Sichtweise veranlassen könnten. Der freiberuflich tätige Zahnarzt unterliegt wie der Steuerberater einem Berufsrecht, das die Werbemöglichkeiten einschränkt. Aufgrund der Gerichtsentscheidung ist daher zu erwarten, daß in Zukunft auch Filmsequenzen, akustische Mittel und eine bunte Gestaltung für den Steuerberater zulässig sind. Ansonsten wären die multimedialen Möglichkeiten, die das Internet bietet, nicht in den Grenzen der Informationswerbung nutzbar. Der Aufruf der Internetseite ist mit dem Anfordern einer Praxisbroschüre vergleichbar. Da die Initiative zur Kontaktaufnahme vom Nutzer ausgeht[57], kann deshalb eine verbotene Einzelfallwerbung nicht vorliegen. Eine Umgehung des deutschen Standesrechts durch einfache Verlegung des Servers ins Ausland ist nicht möglich[58].

Die Homepage sollte so strukturiert werden, daß der Besucher sich leicht auf ihr zurechtfinden kann. Zudem ist bei dem Einsatz grafischer Elemente zu bedenken, daß sie eine gewisse Ladezeit benötigen, was zur Konsequenz haben kann, daß der Besucher bei zu langer Ladezeit das Aufrufen der Seite abbricht[59]. Auf die Darstellung eines unverwechselbaren und zeitlosen[60] Kanzleilogos[61] sollte aber wegen der mit dem Logo verbundenen Wiedererkennungsfunktion nicht verzichtet werden. Ein langer Text auf den Internetseiten sollte keinen irritierenden Hintergrund haben. Gegebenenfalls ist er mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen, bei dem zu den entsprechenden Textpassagen verlinkt wird, so daß dem Nutzer das Lesen des Textes einfach fällt[62].

3.1.4. Virtuelle Kanzlei und berufliche Niederlassung

Der Steuerberater ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 StBerG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zum Steuerberater eine berufliche Niederlassung zu begründen. Dies soll laut Rechtsprechung unter anderem durch die Einrichtung einer räumlichen Organisationseinheit[63], die Anknüpfungspunkt für die Kammermitgliedschaft ist (§ 73 Abs.1, S. 1 StBerG), geschehen. Eine ausschließlich virtuelle Kanzlei ist demnach nach der Rechtsprechung bislang nicht gestattet. Im Steuerberatungsgesetz selbst wird der Begriff Beratungsstelle, an den die berufliche Niederlassung anknüpft, nicht definiert. Deshalb ist fraglich, ob eine ausschließlich virtuelle Kanzlei, ungeachtet der dann entstehenden Kammerzugehörigkeitsproblematik, nach dem Gesetz möglich ist.

Wenn dies bejaht wird, sollte sich jeder Steuerberater bewußt sein, daß das Verhältnis Steuerberater - Mandant sehr stark vom Vertrauen geprägt ist. Dabei spielt der persönliche Kontakt eine nicht zu unterschätzende Rolle[64], so daß hier von einer ausschließlich virtuellen Kanzlei abgeraten wird. Sie sollte vielmehr als zusätzliches Serviceangebot gesehen werden[65], um die Mandantenbindung zu erhöhen.

3.2. Lösung der Datensicherheitsproblematik

3.2.1. Berufspflicht der Verschwiegenheit

Der § 57 Abs. 1 StBerG erklärt die Verschwiegenheit zur allgemeinen Berufspflicht des Steuerberaters. Sie ist Grundlage des durch einen Beratungsvertrag geschaffenen Vertrauensverhältnisses und daher eine besonders wichtige Berufspflicht[66]. Neben einem vorsätzlichen Verstoß ist auch eine fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheit zu vermeiden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerberater nicht dafür Sorge trägt, daß unbefugte Dritte die ihm anvertrauten Unterlagen nicht einsehen können[67]. Da sich jeder Internetnutzer einem gewissen Sicherheitsrisiko aussetzt, gilt es für den Steuerberater, dieses Risiko zu minimieren. Dabei schreitet die Entwicklung der Sicherheitstechniken immer weiter voran, so daß hier nur der aktuelle Stand der Entwicklung beschrieben werden kann.

3.2.2. Organisatorische Maßnahmen in einer realen Kanzlei

Zu den generell bestehenden Sicherheitslücken bei der Nutzung elektronischer Datenverarbeitung in der realen Kanzlei[68] kommen durch einen Computer mit Internetzugang weitere hinzu. Diese können am einfachsten behoben werden, indem der PC, mit dem die Internetverbindung hergestellt wird, nicht an das interne Kanzleinetz angeschlossen wird (sogenanntes Stand-Alone Prinzip). Dies wäre aber unpraktisch. Vielmehr sollte es möglich sein, von jedem Arbeitsplatz des lokalen Kanzleinetzwerks aus eine Internetverbindung herzustellen. Um denkbare Angriffe von externen Datendieben, den sogenannten Hackern, zu unterbinden, ist das Errichten einer Firewall (Brandschutzmauer) empfehlenswert[69]. Firewalls können den Datenverkehr zwischen Kanzleinetzwerk und Internet überwachen oder auch regeln. Während die einfachste Form einer Firewall die Erlaubnis der Kommunikation zwischen genau zwei Rechnern ist, kann durch Proxies, unter denen Programme verstanden werden, die den Netzverkehr genauestens überprüfen und einschränken können, die größte Sicherheit erreicht werden[70].

Desweiteren ist die Problematik von Virusprogrammen zu bedenken. Einerseits kann ein unbeabsichtigt aus dem Internet heruntergeladener Virus das lokale Kanzleinetzwerk so manipulieren, daß es zusammenbricht. Andererseits besteht durch „Trojanische Pferde“, die Bestandteile eines Programms sind, ein Risiko bezüglich der Verschwiegenheit. Sie können die Festplatte eines Computers nach Informationen durchsuchen und diese dann automatisch an ihren Programmierer per E-Mail verschicken. Zudem bieten sie auch die Möglichkeit, den infizierten Computer fernzusteuern. Am einfachsten kann der Virusbefall vermieden werden, indem keine Dateien aus dem Internet und keine an E-Mails angehängten Dateien heruntergeladen werden, selbst wenn die Herkunft absolut vertrauenswürdig ist. Ansonsten empfiehlt sich der Einsatz von Virenprüfprogrammen[71].

Es ist fraglich, ob die beschriebenen Sicherheitslücken zu Haftungsansprüchen des Mandanten gegenüber seinem Steuerberater führen können, da ein Angreifer per Computer eine gewisse kriminelle Energie besitzt und daher mit einem Einbrecher verglichen werden kann[72]. Trotzdem sollte ein gewissenhafter Steuerberater geeignete Abwehrmaßnahmen ergreifen.

3.2.3. Datensicherheit der Kommunikation

3.2.3.1. Rechtliche Konsequenzen

Bei der Kommunikation im Wege der E-Mail können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Eine E-Mail wird über mehrere Rechnerknoten vom Absender zum Empfänger geleitet. Wenn sie nicht verschlüsselt ist, kann sie an jedem Rechnerknoten gelesen werden, was sie mit einer Postkarte vergleichbar macht[73], sowie einen neuen Inhalt oder einen anderen Verfasser erhalten. Der Einsatz von ungeschützter E-Mail durch den Steuerberater ist im Bereich zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingt vorsätzlichem Handeln anzusiedeln, was als unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden kann. Ferner sollte der Steuerberater aufgrund seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) Maßnahmen ergreifen, um Manipulationen der elektronischen Post zu erkennen und zu vermeiden[74].

3.2.3.2. Digitale Signatur und Verschlüsselung

Geeignete Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit sind die digitale Signatur und kryptographische Verschlüsselungsverfahren. Während die digitale Signatur der Vermeidung von Manipulationen und Identitätsverfälschungen dient, indem dem Dokumenteninhalt eine individuelle elektronische Unterschrift angefügt wird, verbirgt die kryptographische Verschlüsselung den Dokumenteninhalt und gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationsübermittlung.

Das Signaturgesetz[75] hat die Rahmenbedingungen geschaffen, unter denen eine digitale Signatur als sicher gilt und Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können. Es sieht vor, daß eine Zertifizierungsstelle einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel (asymmetrisches Verfahren) vergibt und über ein Zertifikat eine Verbindung zwischen dem öffentlichen Schlüssel und einer natürlichen Person herstellt. Jeder der beiden zusammengehörenden Schlüssel kann die Verschlüsselung des anderen Schlüssels lösen. Der private Schlüssel ist aber nicht aus dem öffentlichen Schlüssel ableitbar. Das Signaturgesetz trifft nur Aussagen zu technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen, so daß bislang mit der digitalen Signatur keine speziellen Rechtsfolgen, insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB, verbunden sind[76].

Bei den kryptographischen Verschlüsselungsverfahren ist „Pritty Good Privacy“ (PGP) das bekannteste[77]. Diese über das Internet frei zugängliche Software kann Schlüssel bis zu einer Länge von 4096 Bits verwenden[78]. Eine 1024 Bit Verschlüsselung wird nach heutigem Wissensstand als sicher angesehen[79]. Obwohl in den USA die Verschlüsselung bis Dezember 1999 eingeschränkt war[80], hat die deutsche Bundesregierung im Juni 1999 beschlossen, die Verschlüsselung in Deutschland nicht einzuschränken[81].

In der Praxis wird eine Kombination der beiden Verfahren vorgenommen. Der öffentliche Schlüssel wird vom Inhaber seinen Kommunikationspartnern zur Verfügung gestellt. Der private Schlüssel hingegen verbleibt ausschließlich beim Inhaber und wird aus Sicherheitsgründen auf einer Chipkarte hinterlegt. Für seinen Einsatz ist, ähnlich wie bei einer Geldautomatenkarte, die Eingabe einer Pin erforderlich. Von einem Dokument wird nun mit Hilfe eines mathematischen Verfahrens eine Kurzfassung, technisch als Hash-Wert bezeichnet, erstellt. Diese wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und dem Dokument angehängt. Dadurch entsteht die digitale Signatur. Dann wird das gesamte Dokument mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers der Nachricht verschlüsselt. Der Empfänger kann die Verschlüsselung wiederum mit seinem privaten Schlüssel aufheben und mit dem öffentlichen Schlüssel des Versenders die digitale Signatur prüfen. Er entschlüsselt die Kurzfassung mit dem öffentlichen Schlüssel, erstellt selbst eine Kurzfassung des Dokumentinhalts und vergleicht die Kurzfassungen miteinander. So kann geprüft werden, ob die Nachricht unverändert ist und vom Absender stammt[82].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Versenden eines Dokuments mit digitaler Signatur und Verschlüsselung

Neben der Verschlüsselung und der digitalen Signatur gibt es noch weitere Sicherheitstechniken. Es ist zu beachten, daß die einzelnen Komponenten zu einer ganzheitlichen Sicherheitsarchitektur zusammengefügt werden[83]. Insbesondere die Sicherheitsvorkehrungen des Providers, auf dessen Server sich die virtuelle Kanzlei befindet, sind mit einzubeziehen[84]. Bleibt heutzutage noch ein Restrisiko bestehen, so läßt die rapide fortschreitende Entwicklung im EDV-Bereich erwarten, daß in Zukunft dieses Risiko immer weiter minimiert wird.

3.3. Digitale Signatur ermöglicht elektronische Rechtsgeschäfte

3.3.1. Bedeutung für die virtuelle Kanzlei

Die virtuelle Steuerberatungskanzlei setzt voraus, daß der Datenaustausch in elektronischer Form stattfinden kann. Geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, lassen sich heutzutage zwar auf dem Computer erstellen, aber nicht direkt auf telekommunikativem Wege übermitteln. Jeder formbedürftige Vorgang muß ausgedruckt und eigens unterschrieben werden, was zu Papierbelegen führt. Diese Papierbelege sind wiederum für die virtuelle Kanzlei erst in eine digitale Form, z.B. durch Einscannen, zu transferieren, was mitunter sehr umständlich ist. Könnten dagegen Rechtsgeschäfte elektronisch abgeschlossen werden und somit zu rechtsverbindlichen Belegen in elektronischer Form führen, so wäre das Verschicken an die virtuelle Kanzlei kein Problem. Die folgende Betrachtung bezieht sich also nicht auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Mandanten und seinem Steuerberater. Es geht um die Rechtsgeschäfte des Mandanten mit Dritten, die beim Mandanten zu Belegen führen, welche der Steuerberater dann verarbeitet. Nun wird gezeigt, daß die Entwicklung in Richtung elektronischer Rechtsgeschäfte geht, wobei insbesondere die digitale Signatur als Ersatz der eigenhändigen Unterschrift eine bedeutende Rolle spielt[85].

3.3.2. Entwicklung auf europäischer Ebene

Auf Ebene der Europäischen Union haben vor allem drei EU-Richtlinien eine besondere Bedeutung: Die Fernabsatzrichtlinie, die Richtlinie zur digitalen Signatur und die Electronic Commerce Richtlinie.

Die Fernabsatzrichtlinie ist seit 20.5.1997 in Kraft und zielt allgemein auf den Verbraucherschutz und die Abwicklung von Verbrauchergeschäften via Katalog-, TV-, und Internetshopping ab. Sie soll ein Mindestmaß an gemeinsamen Regeln gewährleisten, insbesondere die Informationspflicht des Verkäufers, das Widerrufsrecht des Käufers und die Erfüllung des Vertrages.

Dagegen wird die am 30.11.1999 verabschiedete und am 19.1.2000 in Kraft getretene[86] Richtlinie zur digitalen Signatur als „Meilenstein“ für die Entwicklung des E-Commerce in Europa gesehen[87]. Sie löst die beiden Schlüsselprobleme des Internet-Einkaufs, nämlich den Datenschutz und die Urheberrechte, so daß die Rechtssicherheit verbessert und das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel gestärkt wird. Die digitale Signatur erlangt EU-weit die gleiche Rechtskraft wie herkömmliche Unterschriften unter Verträgen. Mit ihrer Hilfe können sich die Vertragspartner identifizieren. Zudem legt die Richtlinie Mindestanforderungen für Zertifikate, die den Signaturschlüssel enthalten, und Zertifizierungsdienste sowie deren Haftung fest. Ein Vertragabschluß in elektronischer Form wird EU-weit möglich, da elektronisch abgegebenen Willenserklärungen, die mit einer digitalen Signatur versehen sind, Rechtsverbindlichkeit zukommt.

Bezüglich der Electronic Commerce Richtlinie wurde am 7.12.1999 eine politische Einigung im Binnenmarktrat erzielt[88], so daß die baldige Verabschiedung zu erwarten ist. Sie wird verbindliche Regelungen[89] für den Online-Handel enthalten, die mehr Investitionssicherheit und Verbraucherschutz garantieren sollen, was auch Ziel einer am 9.12.1999 verabschiedeten Richtlinie der OECD für den Internet-Handel[90] ist. Speziell bezüglich elektronischer Verträge macht die EU-Richtlinie Vorgaben zu Informationspflichten, dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Behandlung dieser Verträge. Zudem sieht die Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten Bedingungen für den Abschluß von elektronischen Verträgen schaffen, die einen wirksamen Vertragsabschluß im Internet ermöglichen.

[...]


[1] Siehe Kapitel 2.1.

[2] Vgl. BMBF, http://www.bmbf.de/deutsch/aktuell/i_092299a.htm (25.01.2000)

[3] Vgl. o.V., Spiegel Nr. 38/1999, S. 95

[4] Vgl. Leistenschneider, M., DSWR 1998, S. 253

[5] Vgl. Meisel, B./Scheurer, S., INF 2/1998, S. 53

[6] Vgl. Vehlewald, H.-J., Spiegel Nr. 32/1999, S. 64

[7] Vgl. Löwer, C., Handelsblatt vom 19.1.2000, S. 56

[8] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 3.1.2000, S. 13

[9] Vgl. Rohwetter, M., Handelsblatt vom 30.6.1999, S. 48

[10] siehe Kapitel 4.1.

[11] Vgl. Schopen, K./Gumpp, W./Schopen, M., NJW-CoR 2/1996, S. 113

[12] Vgl. Mense, S. DB 1998, S. 532

[13] Vgl. Clasen, R., Internet für Steuerberater, 1997, S. 167

[14] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 1.12.1999, S. 31

[15] siehe Bialek, C., Handelsblatt vom 22.12.1999, S. B 13

[16] Vgl. o.V., Spiegel Nr. 40/1999, S. 242

[17] Vgl. Grass, S., Handelsblatt vom 29.9.1999, S. 57

[18] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 6.1.2000, S. 19

[19] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 30.12.1999, S. 19; Gillmann, W., Handelsblatt vom 31.12.1999, S. 21

[20] Übersicht z.B. unter http://www.internet-provider.org/ (25.01.2000).

Provider-Test: Internet-World Nr. 9/1999, S. 118

[21] Speziell für Steuerberater bietet sich die DATEV als Provider an

[22] Informationen dazu bei Kröger, D., Konzeptionelle Umsetzung, 1998, S. 107 oder unter http://www.infostar.de/selfsite/part1.htm (25.01.2000)

[23] Es fallen ca. 20.000 DM Startkapital und beträchtliche laufende Kosten für die Pflege des Servers an. Vgl. Kröger, D., Konzeptionelle Umsetzung, 1998, S. 107

[24] bezüglich der Zulässigkeit siehe Kapitel 3.1.1.

[25] Vgl. Kellersmann, D., Berufsrecht, 1998, S. 245; Disterer, G./Buchholz, U., WPK-Mitt. 1/1998,

S. 22

[26] Vgl. Fuzinski, A./Meyer, C., Marketing, 1997, S. 188

[27] Vgl. Wittsiepe, R./Friemel, M., NWB Fach 30, S. 1049

[28] Siehe auch Ebbing, F., NJW-CoR 4/1996, S. 243;

anderslautende Meinung: Kleine-Cosack, Werberecht, 1999, S. 24

[29] Vgl. Lutz, D., Marketing, 1995, S. 15; Disterer, G./Buchholz, U., WPK-Mitt. 1/1998, S. 28

[30] Vgl. auch Wittsiepe, R., NWB Fach 30, S. 1032

[31] ausführliche Darstellung in den Kapiteln 4 und 5

[32] Vgl. Pestke, A., Stbg 1996, S. 217; Wagner, C./Lerch, J.-A., NJW-CoR 6/1996, S. 380; Wollschläger, H., Steuerberater im Internet, 1998, S. 29

[33] Vgl. Kleine-Cosack, M., INF 1996, S. 694; Heidfeld, T., NWB Fach 30, S. 1197; Kellersmann, D., Berufsrecht, 1998, S. 246

[34] Vgl. Kleine-Cosack, M., Werberecht, 1999, S. 21

[35] Vgl. BVerfG vom 14.7.1987, NJW 1988, S. 191; BVerfG vom 14.7.1987, NJW 1988, S. 194

[36] Vgl. BVerfG vom 17.2.1992, NJW 1992, S. 1613; BVerfG vom 4.2.1993, NJW-RR 1994, S. 168; BVerfG vom 17.9.1993, NJW 1994, S. 123; BVerfG vom 5.12.1994, NJW 1995, S. 775

[37] BStBl. I 1994, S. 458

[38] Vgl. Maxl, P., WPK-Mitt. 2/1998, S. 115

[39] Vgl. BT-Drs. 12/6753, S. 17

[40] Vgl. OLG Stuttgart vom 21.3.1997, NJW 1997, S. 2529; LG Freiburg vom 30.9.1997, DStRE 1998, S. 539; BGH vom 15.12.1997, WPK-Mitt. 2/1998, S. 164; OLG Köln vom 29.7.1998, NJW 1999, S. 63

[41] Vgl. NJW 1988, S. 191

[42] BStBl. I 1994, S. 458

[43] Vgl. Maxl, P., NWB Fach 30, S. 1101

[44] Vgl. Maxl, P., NWB Fach 30, S. 1102

[45] Vgl. BGH vom 3.12.1998, DStRE 1999, S. 453

[46] Vgl. BT-Drs. 12/6753, S. 18

[47] Vgl. BVerfG vom 22.5.1996, NJW 1996, S. 3067; BVerfG vom 24.7.1997, NJW 1997, S. 2510

[48] Ähnlich, bezogen auf Rechtsanwälte: Jaeger, R., Stbg 1997, S. 216

[49] Vgl. Rein, A., StB 1998, S. 148

[50] siehe Kapitel 3.1.1.

[51] Vgl. Rein, A. StB 1998, S. 148; Meisel, B./Scheurer, S., INF 2/1998, S. 56

[52] Vgl. BVerfG vom 4.2.1993, NJW-RR 1994, S. 168; BVerfG vom 17.9.1993, NJW 1994, S. 123; BVerfG vom 8.11.1995, NJW-RR 1996, S. 439; LG Trier vom 19.9.1996, Stbg 1996, S. 509; LG Nürnberg-Fürth vom 29.1.1997, StB 1998, S. 147; BGH vom 30.4.1997, NJW 1997, S. 2681; BGH vom 26.5.1997, NJW 1997, S. 2522; BVerfG vom 24.7.1997, NJW 1997, S. 2510; LG Freiburg vom 30.9.1997, DStRE 1998, S. 540; LG Trier vom 30.12.1997, CR 1998, S. 303; LG Nürnberg-Fürth vom 20.5.1998, DB 1998, S. 1404; OLG Köln vom 29.7.1998, NJW 1999, S. 63; OLG Nürnberg vom 23.3.1999, NJW 1999, S. 2126

[53] Vgl. Schopen, K./Gumpp, W./Schopen, M., NJW-CoR 2/1996, S. 115; Clasen, R., Internet für Steuerberater, 1997, S. 23; Mittelsteiner, K.-H., DStR Beihefter zu Heft 43/1997, S. 9; Heidfeld, T., NWB Fach 30, S. 1197; Disterer, G./Buchholz, U., WPK-Mitt. 1/1998, S. 22; Meisel, B./Scheurer, S., INF 2/1998, S. 57; Kellersmann, D., Berufsrecht, 1998, S. 252; Kleine-Cosack, M., Werberecht, 1999, S. 122; Späth, W., Stbg 1999, S. 30; Zeps, R./Biermann, J., DSWR 1999, S. 258

[54] Vgl. BVerfG vom 24.7.1997, NJW 1997, S. 2510

[55] Vgl. BVerfG vom 22.5.1996, NJW 1996, S. 3067; BVerfG vom 24.7.1997, NJW 1997, S. 2510

[56] LG Trier vom 19.9.96, Stbg 1996, S. 509; LG Trier vom 30.12.1997, CR 1998, S. 303

[57] Vgl. Rein, A., StB 1998, S. 148; Meisel, B./Scheurer, S., INF 2/1998, S. 56

[58] OLG Düsseldorf vom 19.10.1993, NJW 1994, S. 869

[59] Vgl. Wittsiepe, R./Friemel, M., NWB Fach 30, S. 1051

[60] Vgl. Lutz, D., Marketing, 1995, S. 114

[61] Hinweise zum Entwerfen eines Logos bei Bonse, E., Marketing Journal 3/1988, S. 243

[62] Vgl. Disterer, G./Buchholz, U., WPK-Mitt. 1/1998, S. 26

[63] Vgl. OLG Celle vom 17.6.1991, DStR 1992, S. 90

[64] Vgl. Ehlermann, C.-D., Wettbewerb, 1995, S. 160; Zeps, R./Biermann, J., DSWR 1999, S. 256

[65] Ebenso, bezogen auf WP/vBP: Disterer, G./Buchholz, U., WPK-Mitt. 1/1998, S. 29

[66] Vgl. Gehre, H., Steuerberatungsgesetz, 1999, S. 222

[67] Vgl. Gehre, H., Steuerberatungsgesetz, 1999, S. 222

[68] siehe Sagawe, C./Klages, J., http://www.tyskret.com/sicher9.htm (25.01.2000); Wollschläger, H., Steuerberater im Internet, 1998, S. 185; Göers, J., Kommunikation, 1998, S. 95

[69] Vgl. Sagawe, C./Klages, J., http://www.tyskret.com/sicher9.htm (25.01.2000); Pestke, A., Stbg 1996, S. 219; Göers, J., Kommunikation, 1998, S. 96

[70] Vgl. Göers, J., Kommunikation, 1998, S. 97

[71] siehe z.B. Duhm, U., com!online 9/1999, S. 28; Hitzig, A., internet world 9/1999, S. 34

[72] Vgl. Rohwetter, M., Handelsblatt vom 30.6.1999, S. 48

[73] Vgl. Wollschläger, H., Steuerberater im Internet, 1998, S. 185; Wagner, C./Lerch, J.-A., NJW-CoR 6/1996, S. 384

[74] Vgl. Mense, S., DB 1998, S. 533

[75] vom 22.7.1997, BGBl. I 1997, S. 1870

[76] zur neueren Entwicklung siehe Kapitel 3.3.3.

[77] Vgl. Oelschlegel, H., DSWR 1996, S. 87; Mense, S., DB 1998, S. 535; Göers, J., Kommunikation, 1998, S. 91

[78] siehe http://www.pgpi.org/ (25.01.2000)

[79] Vgl. Mense, S., DB 1998, S. 535; o.V., Handelsblatt vom 1.9.1999, S. 44

[80] Vgl. Müller, M., Handelsblatt vom 27.12.1999, S. 16

[81] Vgl. Höwel, K.-A., DSWR 1999, S.255

[82] Ausführliche Darstellung bei Leistenschneider, M./Höwel, K.-A., DSWR Sonderheft 1998, S. 119; Mense, S., DB 1998, S. 534; Göers, J., Kommunikation, 1998, S. 88; Wagner, C./Lerch, J.-A., NJW-CoR 6/1996, S. 380

[83] Vgl. Leistenschneider, M., DSWR 1998, S. 253

[84] Vgl. Kapitel 2.2.

[85] Vgl. Zorbach, R., Handelsblatt vom 13.9.1999, S. B 4

[86] Sie trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt L13/12 der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vgl. http://europa.eu.int/eur-lex/de/oj/2000/l_01320000119de.html (29.01.2000)

[87] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 1.12.1999, S. 26

[88] Vgl. http://www.bmwi.de/presse/1999/1228prm1.html (28.01.2000)

[89] siehe Artikel 1 Abs. 2 des Vorschlags für die Richtlinie, zu finden unter

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1998/de_598PC0586.html (12.1.2000)

[90] siehe http://www.oecd.org/dsti/sti/it/consumer/prod/guidelines.htm (13.1.2000)

Final del extracto de 82 páginas

Detalles

Título
Die virtuelle Steuerberatungskanzlei
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (BWL)
Calificación
2,3
Autor
Año
2000
Páginas
82
No. de catálogo
V36
ISBN (Ebook)
9783638100212
Tamaño de fichero
614 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuerberatungskanzlei
Citar trabajo
Clemens Meyer (Autor), 2000, Die virtuelle Steuerberatungskanzlei, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36

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Título: Die virtuelle Steuerberatungskanzlei



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