Dies ist eine Seminararbeit aus dem Bereich IT-Strafrecht und behandelt die Frage, wie mit einem "Diebstahl" von Items in Onlinespielen strafrechtlich umgegangen werden soll. Neben der Behandlung der einschlägigen Normen aus dem StGB, findet auch eine kurze Urteilsanmerkung statt.
In der heutigen Zeit hat sich das Leben von der realen Welt immer weiter in die virtuelle Welt verschoben. Vor allem findet die Kommunikation zu einem großen Teil online, mittels Smartphones und sozialen Netzwerken, statt. Auch die Arbeitsweisen in der Berufswelt haben sich schon längst digitalisiert. Nicht verwunderlich ist daher, dass es auch eine Vielzahl von Freizeitbeschäftigungen in der virtuellen Welt gibt. Einige der beliebtesten Angebote sind dabei die Onlinespiele. Besonderes Ansehen genießen die sogenannten MMORPGs, also massively multiplayer online role-playing games. Allein etwa in World of Warcraft tummelten sich im Jahre 2015 über fünf Millionen Spieler und 2010 sogar zwölf Millionen Spieler. Insgesamt gab es im Jahr 2014 in Deutschland 16 Millionen Nutzer von Online- oder Browserspielen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Gegenstand der Untersuchung
C. Diebstahl - § 242 StGB
I. Items als Sache
1. Technische Herangehensweise
a) Autonomer strafrechtlicher Sachbegriff
b) Zivilrechtsakzessorischer Sachbegriff
(1) Rechtsnatur der Software
(2) Rechtsnatur der virtuellen Gegenstände
c) Anwendung des zivilrechtlichen Sachbegriffes im Strafrecht
2. Abstrakte Herangehensweise
3. Erweiterte Auslegung des Sachbegriffes
II. Ergebnis zu § 242 StGB
D. Datenveränderung - § 303a StGB
I. Virtuelle Gegenstände als Daten
II. Einschränkung des Tatbestandes
1. Zu weite Fassung des Tatbestandes
2. Kriterien zur Einschränkung
3. Geschütztes Rechtsgut als Grundlage der Einschränkung
a) Vermögensschutz
b) Interesse an der unversehrten Verwendbarkeit von Daten
c) Persönlichkeitsrechtliche Interessen
d) Verfügungsbefugnis
e) Zwischenergebnis
4. Verfügungsbefugnis in Bezug auf virtuelle Gegenstände
a) Eigentum am Datenträger
b) Skripturakt bzw. Vornahme der Speicherung
c) Relative, abgeleitete Nutzungsrechte sowie Besitzrechte
d) Zwischenergebnis
5. Tatsächliche Herrschaftsmacht
a) Zuordnung an den Betreiber
b) Zuordnung an die Spieler
6. Ergebnis
III. Tathandlung
1. Übersicht
2. Eingriff in die tatsächliche Herrschaftsmacht der Spieler
a) Tatmodalität
b) Tatbestandausschließendes Einverständnis
3. Eingriff in die tatsächliche Herrschaftsmacht des Betreibers
IV. Sonstige Voraussetzungen
V. Ergebnis zu § 303a StGB
E. Computersabotage - § 303b StGB
I. Datenverarbeitung
1. Datenverarbeitung bei Privatpersonen
2. Datenverarbeitung bei den Betreibern
II. Wesentliche Bedeutung
1. Der Wesentlichkeitsbegriff in Bezug auf Private
2. Der Wesentlichkeitsbegriff in Bezug auf die Betreiber
III. Erhebliche Störung
IV. Ergebnis zu § 303b StGB
F. Urkundenunterdrückung - § 274 StGB
I. Beweiserhebliche Daten
1. Daten nach § 202a II StGB
2. Daten i.S.d. § 269 StGB
3. Entscheidung und Auswirkungen
II. Ergebnis zu § 274 StGB
G. Ausspähen von Daten - § 202a StGB
I. Daten i.S.d. § 202a II StGB
II. Nicht für den Täter bestimmt
III. Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang
IV. Sich Zugang zu den Daten unter Überwindung der Zugangssicherung verschaffen
V. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen
VI. Ergebnis zu § 202a I StGB
H. Vorbereitungsstraftaten
I. Fazit und Urteilsanmerkungen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Relevanz der Entziehung virtueller Gegenstände in Onlinespielen und prüft, inwieweit bestehende Straftatbestände des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) auf diese Sachverhalte anwendbar sind, um rechtsfreie Räume in der virtuellen Welt zu vermeiden.
- Analyse der Sacheigenschaft von virtuellen Gegenständen (Items) im Hinblick auf den Diebstahlstatbestand (§ 242 StGB).
- Untersuchung der Tatbestände der Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB) bei der Entziehung von Spielinhalten.
- Bewertung von Delikten wie Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) im Kontext von Account-Hacking und Phishing.
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung, insbesondere eines Urteils des Amtsgerichts Augsburg.
Auszug aus dem Buch
C. Diebstahl - § 242 StGB
Die oben dargelegten Methoden zur Entziehung von Items erinnern grundsätzlich an eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB. Somit ist nun zu prüfen, ob der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist. Dazu müsste objektiv eine fremde bewegliche Sache weggenommen worden sein und subjektiv müsste der Täter mit Vorsatz und Zueignungsabsicht handeln. Zudem müsste die Handlung rechtswidrig und schuldhaft sein.
Hier finden allerdings alle Geschehensabläufe in der virtuellen Welt statt und auch Items sind virtuelle Gegenstände, wodurch entscheidend ist, ob diesen die Sacheigenschaft zuzuschreiben ist. Ist dies zu verneinen, so ist eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB nicht möglich.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit beleuchtet die Zunahme von Onlinespielen und die damit einhergehende Problematik des Diebstahls virtueller Güter (Items), um zu klären, ob das Strafrecht hierfür ausreicht.
B. Gegenstand der Untersuchung: Es wird definiert, dass der Schwerpunkt auf der "Wegnahme" von Items liegt, während Vorbereitungshandlungen wie Phishing ausgeklammert werden, und die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts generell vorausgesetzt wird.
C. Diebstahl - § 242 StGB: Die Prüfung ergibt, dass virtuelle Gegenstände keine körperlichen Sachen im strafrechtlichen Sinne sind, wodurch eine Strafbarkeit wegen Diebstahls ausscheidet.
D. Datenveränderung - § 303a StGB: Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass virtuelle Gegenstände als Daten zu qualifizieren sind und bei einer Entziehung durch Hacking oder Phishing der Tatbestand der Datenveränderung erfüllt sein kann.
E. Computersabotage - § 303b StGB: Dieser Tatbestand ist im Regelfall nicht einschlägig, da für eine "erhebliche Störung" der Datenverarbeitung bei Spielern meist die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten wird.
F. Urkundenunterdrückung - § 274 StGB: Es wird festgestellt, dass virtuelle Gegenstände keine Datenurkunden im Sinne des § 269 StGB darstellen, weshalb eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung verneint wird.
G. Ausspähen von Daten - § 202a StGB: Bei der Entziehung durch Hacking oder Phishing kann eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten in Tateinheit mit § 303a StGB vorliegen.
H. Vorbereitungsstraftaten: Die strafbare Vorbereitung der Entziehung tritt hinter den vollendeten Taten zurück.
I. Fazit und Urteilsanmerkungen: Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass der Entzug virtueller Gegenstände vom Strafrecht erfasst ist, wobei das Urteil des AG Augsburg im Ergebnis als richtig bewertet wird.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Onlinespiele, virtuelle Gegenstände, Items, Diebstahl, Datenveränderung, Computersabotage, Ausspähen von Daten, Sacheigenschaft, Datenbegriff, Phishing, Hacking, Verfügungsbefugnis, Herrschaftsmacht, Rechtsgut.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Seminararbeit untersucht die strafrechtliche Bewertung der Entziehung virtueller Gegenstände ("Items") in Onlinespielen nach deutschem Strafrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die rechtliche Einordnung von virtuellen Inhalten als "Sache" oder "Daten" und die Anwendung verschiedener Straftatbestände auf Vorfälle wie Hacking oder Phishing in Onlinespielen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist zu klären, ob und welche spezifischen Straftatbestände bei der Entwendung von virtuellen Gütern greifen, um zu belegen, dass Onlinespiele kein rechtsfreier Raum sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine dogmatische rechtswissenschaftliche Analyse, bei der Tatbestandsmerkmale des StGB auf virtuelle Sachverhalte angewendet und durch Literatur und Rechtsprechung interpretiert werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil prüft systematisch die Anwendbarkeit des Diebstahls (§ 242), der Datenveränderung (§ 303a), der Computersabotage (§ 303b), der Urkundenunterdrückung (§ 274) und des Ausspähens von Daten (§ 202a) auf den Entzug von Items.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Strafrecht, virtuelle Gegenstände, Datenveränderung, Hacking, Phishing und Verfügungsbefugnis charakterisieren.
Warum kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass § 242 StGB nicht anwendbar ist?
Der Autor verneint die Anwendung des § 242 StGB, weil virtuelle Gegenstände mangels Körperlichkeit nicht als "Sache" im strafrechtlichen Sinne zu definieren sind.
Wie bewertet der Autor das Urteil des Amtsgerichts Augsburg?
Der Autor bewertet das Urteil im Ergebnis als richtig, kritisiert jedoch die gerichtliche Begründung, da der Richter fälschlicherweise das "Löschen" als Tathandlung herangezogen hat, obwohl die Items technisch weiter existieren.
- Citation du texte
- Jonas Maierthaler (Auteur), 2017, Welche Strafvorschriften kommen bei der Entziehung virtueller Gegenstände neben Betrug und Erpressung in Betracht?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370189