Integration unbegleiteter Minderjähriger. Widersprüchliche Aspekte der Flüchtlings- und Migrationspolitik in Deutschland


Thèse de Bachelor, 2017

55 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Flucht und Fluchtursachen

Flüchtlingssituation in Deutschland

Unbegleitete Minderjährige auf der Flucht nach Deutschland

Kinderschutz durch die UN-Kinderrechtskonventionen

Kinderschutz durch das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Unbegleitete Minderjährige im SGB VIII

Fördert das deutsche bzw. bayerische Integrationsgesetz eine Integration?

Begriffsklärung Integration
Welche Chancen bietet das deutsche Integrationsgesetz?
Welche Chancen bietet das bayerische Integrationsgesetz?
Parallelen zum Reformentwurf des SGB VIII

Möglichkeiten für die Soziale Arbeit

In der Flüchtlingsarbeit

In der politischen Arbeit

Wertebildung in der deutschen Gesellschaft

Fazit

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem Thema Integration von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Mich als Autor dieser Arbeit begleitet dieses Thema im beruflichen Kontext seit dem Jahr 2004. In meinem damaligen Tätigkeitsbereich als Gruppenleitung eines heilpädagogischen Kinderheims wurde ein 6-jähriger Junge aus Äthiopien in die Heimgruppe aufgenommen, der ohne seine Eltern nach Deutschland einreiste. Hier hatte ich Gelegenheit mich schrittweise in die Gesetzeslage des Asylverfahrens einzuarbeiten. 2013 wechselte ich den Tätigkeitsbereich und betreue seither ausschließlich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Schon damals zeichnete sich ab, dass die hoheitliche Aufgabe des Staates, sich um die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu kümmern, nicht in ausreichendem Maß abgedeckt war/wurde.

Die Süddeutsche Zeitung berichtete, dass die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel und der österreichische Bundeskanzler Werner Faymann von 4. auf 5. September 2015 entschieden, die Grenzen ihrer Länder für Flüchtlinge zu öffnen. Dies geschah unbürokratisch und um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern. Auf Kontrollen und Registrierungen an der Grenze wurde vorerst verzichtet. Dies sollte Panik und schlimme Bilder vermeiden, und Länder wie zum Beispiel Ungarn entlasten. Beide Regierungschefs waren der Ansicht, die Flüchtlinge wären nur mit Gewalt zu stoppen, wozu sie nicht bereit waren. Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer bezeichnete am darauffolgenden Tag Merkels Entscheidung als einen Fehler und unterstellte ihr, sich im Alleingang für die Vision eines anderen Deutschlands zu entscheiden (vgl. Fried, 2015). Heute steht fest, dass seit August 2015 mehr als eine Million Menschen über die deutsche Grenze gekommen sind, für die nun im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) genau geprüft wird, ob die Person ein Flüchtling ist und/oder in Deutschland Schutz erhält. Wer nachweisen kann, wegen seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner politischen Meinung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden und über den Luftweg nach Deutschland eingereist ist, erhält in Deutschland nach Prüfung durch das BAMF Asyl. Weitere positive Entscheidungen im Asylverfahren sind die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus oder ein Abschiebeverbot durch das BAMF oder ein Gericht. Die Integration dieser Flüchtlinge soll nun durch eilig erlassene Gesetze geregelt werden.

Ob die Gesetze zur Integration dieser Menschen beitragen oder diese eher behindern steht nun auf dem Prüfstand und soll in Teilbereichen Gegenstand dieser Arbeit sein.

Inzwischen sind es meist nur noch eine Handvoll Menschen, die täglich an der deutschen Grenze um Asyl bitten. Auch die Länder auf der Balkanroute haben ihre Grenzen geschlossen. Die Bundesregierung hat die Einreise nach Deutschland erschwert, zudem war sie maßgeblich am Zustandekommen des “Flüchtlingsdeals“ der EU mit der Türkei beteiligt.

Im Zuge der Grenzöffnung im September 2015 kam es auch zur Einreise von vieler “unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge“. Seither stellt sich für mich die Frage, wie eine gute Integration dieser jungen Menschen in die deutsche Gesellschaft erreicht werden kann. Diese Arbeit beschäftigt sich nachfolgend im Wesentlichen mit der Integration dieser unbegleiteten Minderjährigen. Die Beschreibung der Integration von nicht als unbegleitet und minderjährig in Deutschland eingereister Flüchtlinge, muss in dieser Arbeit zur Darstellung bzw. zur Klärung der Rechtslage herangezogen werden, und nimmt einen großen Bereich ein.

Am Ende dieser Einleitung möchte ich dieser Arbeit und der komplizierten Rechtslage anhand von vier betroffenen Personen, die als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, ein Gesicht verleihen:

Majd ist ein seit Mai 2016 achtzehnjähriger Syrer, der infolge des Krieges in Syrien mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in die Türkei geflohen war. Die Familie lebte vor der Flucht in Damaskus und der Vater war als selbständiger Immobilienmakler erfolgreich. Seine Kinder konnten eine gute Schulausbildung in Syrien genießen und Majd war vor dem Krieg auf dem Weg das syrische Abitur (Oberstufe) zu absolvieren. Nachdem Majd im türkischen Flüchtlingslager keine Perspektive sah, setzte er seine Flucht mit gültigem syrischen Nationalpass alleine fort und erreichte über die Balkanroute im August 2015 als Siebzehnjähriger Deutschland. Am 2. April 2016 erhielt Majd vom BAMF die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und besitzt für die Dauer von drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG.

Mirwais ist ein seit März 2017 siebzehnjähriger Afghane, der infolge der perspektivlosen und gefährlichen Lage in Afghanistan von seinem älteren Bruder nach Europa geschickt worden ist. Nachdem zuerst die Mutter und dann der Vater verstorben sind, wuchs Mirwais bei seinem älteren Bruder in Baghlan auf. Beide Brüder verdienten ihren Lebensunterhalt mit Autowaschen und kleineren Reparaturarbeiten. Nachdem er schon als Sechsjähriger tagsüber Autos waschen musste, besuchte Mirwais nur für ca. 4 Jahre eine von seinem Volksstamm der Hazara privat organisierte Abendschule. Seine Fluchtroute führte ihn von Afghanistan über den Iran in die Türkei bis nach Europa. Deutschland erreichte der junge Afghane als fast Fünfzehnjähriger ohne Nationalpass im Februar 2015. Seither befindet sich Mirwais im Asylverfahren und wartet auf seinen Bescheid vom BAMF.

Drissa ist ein seit Dezember 2016 achtzehnjähriger Malier, der infolge des bewaffneten Konflikts und wegen des religiösen Fanatismus des Vaters sein Zuhause in Gao verlies, um ohne die Zwänge des islamischen Glaubens leben zu können. Drissa musste die Koranschule besuchen, in der er lernte den Koran auf Arabisch zu lesen. Auch seine Muttersprache Bambara wurde dort unterrichtet. Die Amtssprache Französisch lernte Drissa auf der Straße. Seine Fluchtroute führte ihn von Mali über Niger nach Libyen bis nach Europa. Deutschland erreichte der junge Afrikaner als fast Sechzehnjähriger ohne Nationalpass im November 2014. Seither befindet sich Drissa im Asylverfahren und wartet auf seinen Bescheid vom BAMF.

Vatan ist ein seit Juni 2016 einundzwanzigjähriger Albaner, der infolge von Bedrohung mit Blutrache im Kanun seine Heimatstadt Pilafe verließ und es seinen älteren Brüdern gleichtat, die ebenfalls als Jugendliche die Heimat verließen. Vatan besuchte in Albanien 9 Jahre die Schule, wovon er die letzten vier Jahre einen technischen Zweig absolvierte. Deutschland erreichte Vatan als fast Achtzehnjähriger mit Nationalpass im April 2013 und befand sich bis Juli 2015 im Asylverfahren. Vatans Asylantrag wurde als “offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und im Zuge der Einstufung Albaniens als “Sicheres Herkunftsland“ musste Vatan im Oktober 2015, trotz laufender Berufsausbildung im zweiten Lehrjahr, Deutschland verlassen.

Flucht und Fluchtursachen

Am 19. September 2016 hat in New York die Plenartagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Deutsch: VN; Englisch: United Nations, UN) stattgefunden, in der die Staatengemeinschaft die Themen Flucht und Migration in einem gemeinsamen Rahmen diskutierte. Die der Plenartagung zu Grunde liegenden Zahlen wurden vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) mit über 60 Millionen gewaltsam vertriebenen Menschen weltweit beziffert (vgl. Angenendt; Koch 2016, S. 1).

Der UNHR registrierte in seiner Statistik 2015 weltweit 21,3 Millionen Flüchtlinge im völkerrechtlichen Sinn, davon war die Hälfte unter 18 Jahre alt. Im völkerrechtlichen Sinn gilt ein Mensch als Flüchtling, wenn er aus seiner Heimat wegen Gewalt und/oder Verfolgung in ein anderes Land fliehen muss. Die Ursachen dafür sind vielfältig: Mehr und mehr Kriege und Konflikte brechen aus, aber nur für wenige dieser Krisen können dauerhafte, friedliche Lösungen gefunden werden. Der Krieg in Syrien hat zuletzt weltweit die meisten Menschen zur Flucht gezwungen. Mit Afghanistan und Somalia folgen in der Statistik zwei Länder, in denen die Konflikte bereits mehrere Jahrzehnte andauern, und eine ganze Generation ohne Frieden aufwachsen musste. Aus diesen drei Ländern stammen 53% der Flüchtlinge weltweit (vgl. UNHCR Figures at a Glance 2015). Seit den Flüchtlingsströmen des Zweiten Weltkriegs kommt erstmals auch wieder eine größere Zahl an Flüchtlingen nach Europa. Die meisten bleiben aber nach wie vor in den jeweiligen Nachbarländern: Vier von fünf Flüchtlingen (82%) haben in Ländern Afrikas und Asiens Schutz gefunden (ebd. 2015).

Viele Menschen flüchten vor Krieg und Verfolgung, andere wiederum verlassen ihre Heimat wegen Hunger, einer perspektivlosen Zukunft bzw. individuell anderen Gründen und freiwillig. Es ist auch wichtig, die richtigen Begriffsdefinitionen zu kennen, weil damit unterschiedliche Rechte und Lebensrealitäten verbunden sind.

Laut Genfer Flüchtlingskonvention ist der Begriff “Flüchtling” im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) im Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967) unter Artikel 1 wie folgt definiert:

„Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck “Flüchtling” auf jede Person Anwendung:

1. [...]

2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck “das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,” auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“ (UNHCR 1967).

3.

Flüchtlingssituation in Deutschland

Menschen, die in Deutschland um Asyl, also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung ansuchen, werden Asylsuchende oder Asylwerberinnen bzw. Asylbewerber genannt. Ihr Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen, d.h. das BAMF oder ein Gericht prüft noch, ob die Person in Deutschland Schutz erhält oder der Antrag abgelehnt wird. Das Recht auf Asyl ist ein Menschenrecht, und Flüchtlinge müssen die Möglichkeit haben, einen Asylantrag zu stellen und ein faires Asylverfahren zu durchlaufen. Asylsuchende Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Kriterien erfüllen, erhalten in der Regel Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Da sie während des Asylverfahrens nur sehr eingeschränkt arbeiten dürfen, ist diese Unterstützung für viele lebensnotwendig. Im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Grundsicherung des Lebensunterhalts gem. dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Anerkannte Flüchtlinge haben, im Gegensatz zu Asylsuchenden, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Anspruch auf Sozialleistungen und Grundsicherung des Lebensunterhalts gem. SGB II und III.

Wer in Deutschland als Flüchtling anerkannt werden kann, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und in den deutschen Gesetzen genau definiert. Ein Flüchtling ist laut GFK eine Person, die ihr Herkunftsland verlassen musste, weil sie aufgrund ihrer Religion, Nationalität, Rasse, politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (darunter fallen z.B. Homosexuelle) verfolgt wird oder begründete Furcht vor Verfolgung hat.

Unbegleitete Minderjährige auf der Flucht nach Deutschland

In Deutschland wird oft der Begriff “unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ benutzt. In dieser Bachelorarbeit wird dieser Begriff im weiteren Verlauf nur noch in Zitaten verwendet, da diese Begriffsbestimmung aus meiner Sicht nicht eindeutig den betroffenen Personenkreis eingrenzt und somit nicht richtig erfasst. In dieser Arbeit verwende ich nun den Begriff “unbegleitete Minderjährige“. Bezieht sich die Formulierung auf die Flucht des jungen Menschen, so wird in dieser Bachelorarbeit der Begriff “unbegleiteter Minderjähriger auf der Flucht“ verwendet. Meiner Haltung liegt der Gedanke zu Grunde, dass alle Kinder, egal welcher Herkunft, die gleichen Kinderrechte besitzen und Erwachsene für eine kindgerechte Welt die Verantwortung tragen. Die Bezeichnung unbegleiteter Minderjähriger transportiert zwar im ersten Moment nicht die persönliche Geschichte des Kindes, kennzeichnet das Kind aber auch nicht als Flüchtling oder Ausländer, sondern

konzentriert sich auf die beiden wesentlichen Merkmale.

Diese sind:

- Minderjährig (Kind)
- Unbegleitet (alleine)

Ich gehe davon aus, dass durch diese Bezeichnung eine Gleichbehandlung, wie sie im Gesetz und durch internationale Übereinkommen festgelegt sind, von Kindern auf der Flucht und Kindern die in Deutschland geboren sind erzeugt werden kann. Wer Kind ist, definiert der Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention wie folgt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“ (UNICEF 1989, S. 9).

Laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland tritt unter § 2 die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die Rechtslage ist somit eindeutig und für mich klar definiert. Die Bezeichnung “Flüchtling“ und wer als Flüchtling Anerkennung findet, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention definiert (siehe 2.). Der Status bzw. die Eigenschaft “Flüchtling“ eines Menschen wird im Asylverfahren vom BAMF überprüft bzw. dem Betroffenen zugesprochen oder eben nicht. Die Definition eines unbegleiteten Minderjährigen lautet in den Standards nach dem Separated Children in Europe Programm (SCEP) wie folgt:

„Unbegleitete Minderjährige sind Kinder unter 18 Jahren, die sich außerhalb ihres Heimatlandes aufhalten und von beiden Elternteilen oder ihrem bisherigen primären, gesetzlich oder gewohnheitsmäßig verpflichteten Sorgeberechtigten getrennt sind. Manche Kinder sind völlig auf sich alleine gestellt, während andere, die auch unter die Zuständigkeit des SCEP fallen, mit entfernten Verwandten leben, bei denen es sich nicht unbedingt um ihre bisherigen Sorgeberechtigten handeln muss. Alle diese Kinder fallen unter den Begriff “unbegleitete Minderjährige“ und haben Anspruch auf internationalen Schutz gemäß zahlreicher internationaler und regionaler Vertragswerke.“ (SCEP 2012, S. 19).

Seit 15. Juli 2010 gilt nun auch in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltslos (siehe 4.1). Dies war aus meiner Sicht ein längst überfälliger Schritt, um eine stetig lauernde gesetzlich legitimierte Kindswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII zukünftig zu unterbinden, da mehr als die Hälfte aller Vertriebenen weltweit Kinder und Jugendliche sind. Statt Schule und Spielplatz mussten sie oft Krieg, Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt erleben und wurden nach ihrer Flucht nach Deutschland durch die deutschen Vorbehalte, der Gefahr ausgesetzt, weitere Gewalt zu erleben. Immer wieder werden Kinder auf der Flucht von ihren Eltern und/oder Angehörigen getrennt, viele haben aber auch gar keine Eltern mehr und haben sich alleine auf die Flucht gemacht.

Die Fluchtgründe von Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich in den meisten Fällen nicht wesentlich von jenen der Erwachsenen, dennoch gibt es Gefahren bzw. Formen der Verfolgung, die vor allem Kinder betreffen. Dazu gehören unter anderem die Zwangsrekrutierung zum Kindersoldaten bei Jungen, die Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelung (Beschneidung) bei Mädchen, Sippenhaftung, Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung. Der in dieser Bachelorarbeit, in Anlehnung an die Definition des SCEP erwähnte Fachbegriff für Kinder und Jugendliche, die alleine, also ohne Eltern oder andere erwachsene Angehörige flüchten, ist “unbegleitete Minderjährige“. Es kann für unbegleitete Minderjährige durchaus Sinn machen, vorerst keinen Asylantrag zu stellen. Stellen sie einen Asylantrag, müssen sie in Deutschland das gleiche Asylverfahren durchlaufen wie Erwachsene. Allerdings gibt es für sie besondere Regelungen wie z.B. den Anspruch auf eine/n Vormund/Vormünderin, evtl. einen Rechtsbeistand im Asylverfahren und die Unterbringung in einer kindgerechten Unterkunft. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 42.309 unbegleitete Minderjährigen vom Jugendamt in Obhut genommen (vgl. Statistisches Bundesamt 2016, S. 1). Ein Großteil der 17.909 Kinder und Jugendlichen, die im ersten Halbjahr 2016 alleine nach Deutschland geflüchtet waren und einen Asylantrag gestellt haben, kamen aus Afghanistan und Syrien gefolgt vom Irak und Eritrea. Die exakten Zahlen für das erste Halbjahr 2016 sind der Tabelle 1 als Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (BT Drs. 18/9136) der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu entnehmen.

Tabelle 1: Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger vom 01.01.2016-30.06.2016

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: BT Drs. 18/9273, 2016)

Kinderschutz durch die UN-Kinderrechtskonventionen

Das deutsche Bundeskabinett nahm unter internationalem Druck und per Beschluss vom 3. Mai 2010 die Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention (CRC), die von Deutschland 1992 nur unter Vorbehalt ratifiziert wurden, zurück. Dieser Beschluss wurde am 15. Juli 2010 durch eine rechtsverbindliche Rücknahmeerklärung der Bundesregierung bei den Vereinten Nationen (UN) in New York hinterlegt. Bis zum 15. Juli 2010 kamen die Kinderrechte nach der UN-Konvention durch die deutschen Vorbehalte in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren und im Kinder- und Jugendhilferecht nicht zur Anwendung. Das bedeutete, dass (unbegleitete) minderjährige Ausländer im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren bereits ab einem Alter von 16 Jahren wie Erwachsene behandelt wurden, in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber (GU) leben mussten und in Abschiebungshaft genommen werden konnten.

Zur Verdeutlichung der damaligen Gesetzeslage und den deutschen Vorbehalten zu der UN-Kinderrechtskonvention von Deutschland in dieser Arbeit, äußerte sich Pro Asyl wie folgt:

„Nach § 80 AufenthG sind ausländische Kinder und nach § 12 AsylVfG minderjährige Asylsuchende bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahrs handlungsfähig. Dies bedeutet einerseits, dass sie fähig sind, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, andererseits, dass auch ihnen gegenüber Verfahrenshandlungen und Zustellungen, die Fristen in Lauf setzen können, vorgenommen werden können. [...] Die Verfahrensmündigkeit von Minderjährigen ist abgesehen vom Asyl- und Aufenthaltsrecht der deutschen Rechtsordnung weitgehend fremd. Minderjährige sind im Alter zwischen sieben und achtzehn nur beschränkt geschäftsfähig und können deswegen in der Regel keine für sie nachteiligen Rechtshandlungen vornehmen. Dementgegen ist im Asyl- und Aufenthaltsrecht dieser Schutz nicht gegeben.“ (Pro Asyl 2011, S. 9).

Durch die Rücknahme des Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention wird nun seit 15. Juli 2010 vorbehaltlos dem kindgerechten Leben und den Perspektiven aller Kinder, auch denen aus Drittstaaten und im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, in der deutschen Gesellschaft, bspw. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialgesetzgebung, des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), Rechnung getragen. Dazu kann aus dem Kommentar zu aktuellen Gesetzesreformen im Aufenthaltsgesetz und artverwandten Gesetzen von Hans-Peter Welte folgendes entnommen werden:

„Seit dem 1.11.2015 sind nur noch volljährige Kinder nach § 80 Abs. 1 AufenthG handlungsfähig (Art. 2 des Gesetzes vom 28.10.2015 – BGBl. I S. 1802). Auch im Asylrecht (§ 12 Abs. 1 AsylG) gilt diese Altersgrenze. Durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (MindAsylbUVG) vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) ist § 80 Abs. 1 und 4 AufenthG mit Wirkung vom 1.11.2015 geändert worden. Ausländer sind mit Wirkung vom 1.11.2015 nicht mehr mit Vollendungen des 16. Lebensjahr, sondern erst mit Eintritt der Volljährigkeit nach Maßgabe des § 80 AufenthG handlungsfähig.“ (Welte 2016, S. 112f).

Warum die Anpassung der Gesetze ab dem Zeitpunkt der Rücknahme des Vorbehalts im Juli 2010 erst im November 2015 vollzogen wurde, ist mir nicht bekannt und trägt auch nicht zu weiteren Erkenntnissen in dieser Arbeit bei.

Kinderschutz durch das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Einleitend zu diesem Punkt möchte ich klären, woraus sich zunächst der gesetzliche Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche (Minderjährige) in Deutschland ergibt. Ein Blick in das deutsche Grundgesetz (GG) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) gibt die Antworten. Unter Art. 6 Abs. 2 GG und unter § 1 Abs. 2 SGB VIII ist exakt derselbe Wortlaut zu lesen, der die Grundlage der staatlichen Verantwortung darstellt, falls die Eltern ausfallen, dieser lautet:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Um der besonderen Verantwortung des Staats (staatliche Gemeinschaft) für das Kindswohl gerecht zu werden, wurde im Jahr 2005 das SGB VIII um den § 8a erweitert. Die staatliche Verantwortung wurde in den Folgejahren mit der Weiterentwicklung des SGB VIII und dem am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) noch differenzierter gesetzlich verankert. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die Rechtslage auch ohne die Einführung des § 8a SBG VIII schon eindeutig im Art. 6 Abs. 2 GG und im § 1 Abs. 2 SGB VIII formuliert war. Die Weiterentwicklungen haben im weitesten Sinne eine differenzierte Klärung der Zuständigkeit zum Ziel und ein wichtiger Prozess zur Gewährleistung des Kinderschutzes in Deutschland wurde in Gang gesetzt. Zur Verdeutlichung ist der Stellungnahme von Prof. Dr. Ludwig Salgo zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung folgendes zu entnehmen:

„Der RegE greift nunmehr einen vom Bundesgesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) im Jahre 2005 eingeleiteten Entwicklungsprozess auf, der in vielfältiger Weise von den Bundesländern in Gesundheits- und Schulgesetzen aufgenommen und ergänzt wurde. [...] Auch wenn wir im Gegensatz dazu bedauerlicherweise über nur wenig empirisch gesichertes Wissen zum Implementationsgrad des KICK, insbesondere des § 8a SGB VIII, auf Bundesebene verfügen, so ist doch erstaunlich, dass z. B. die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe den seinerzeit eingeführten § 8a SGB VIII nicht mehr missen möchte - diese Vorschrift ist inzwischen nicht mehr hinwegzudenken und hat auch zu einer ungeahnten Ressourcenmobilisierung bei den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe geführt, ja war sogar im Stande, unverrückbar erscheinende Haushaltssperren aufzubrechen.“ (Salgo 2011, S. 2).

Abschließend ist festzuhalten, dass der Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII gesetzlich geregelt ist und in den einzelnen Kapiteln des Gesetzes passgenaue Hilfen für eine gesunde, kindgerechte Entwicklung vom Gesetzgeber her zur Verfügung stehen.

[...]

Fin de l'extrait de 55 pages

Résumé des informations

Titre
Integration unbegleiteter Minderjähriger. Widersprüchliche Aspekte der Flüchtlings- und Migrationspolitik in Deutschland
Université
Munich University of Applied Sciences
Note
1,0
Auteur
Année
2017
Pages
55
N° de catalogue
V370277
ISBN (ebook)
9783668477179
ISBN (Livre)
9783668477186
Taille d'un fichier
688 KB
Langue
allemand
Mots clés
Integration, Flüchtlingen, Migration, Flüchtlingspolitik, Deutschland, Politik, Gesetze
Citation du texte
Rainer Schuster (Auteur), 2017, Integration unbegleiteter Minderjähriger. Widersprüchliche Aspekte der Flüchtlings- und Migrationspolitik in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370277

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