Der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs und seine Folgen für die europäische Verfassungsentwicklung


Research Paper (undergraduate), 2016

28 Pages, Grade: 14,00 Punkte


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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Das Verhältnis des Unionsrechts zur EMRK
1. Status quo
2. Das Verhältnis nach einem Beitritt

III. Die Autonomie des Unionsrechts

IV. Gutachten C-2/13 v. 18.12.2014

V. Einzelgründe und Kritik
1. Autonomie des Unionsrechts
a) Kollision von Art. 53 GRCh und Art. 53 EMRK
b) Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens
c) Die Vorabentscheidungsverfahren nach Protokoll Nr. 16 EMRK und Art. 267 AEUV
2. Art. 344 AEUV und Art. 33 EMRK
3. Der Mitbeschwerdegegner-Mechanismus
a) Die Plausibilitätskontrolle nach Art. 3 V ÜE
b) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 3 VII HS. 1 ÜE
c) Ausnahme der gemeinsamen Haftung, Art. 3 VII Hs. 2 ÜE
4. Das Verfahren der Vorabbefassung des EuGH, Art. 3 VI ÜE
a) Entscheidung und Unterrichtung der EU
b) Beschränkung der Vorabbefassung auf Gültigkeitsfragen
5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
a) Grundlegend: Rechtsschutzlücke im Rahmen der GASP
b) Kompetenzkollision

VI. Schlussfolgerungen für die Europäische Verfassungsentwicklung

VII. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Die Architektonik des Grundrechtsschutzes in Europa steht in einem Spannungsverhältnis dreier Rechtssysteme[1] – den Grundrechtskatalogen der Nationalstaaten, der supranationalen Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) und der zwischenstaatlichen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Insbesondere die mit der Schaffung der Grundrechtecharta im Jahr 2000 einhergehende Befürchtung einer Divergenz von Grundrechtestandards in Europa und einer Entwertung der EMRK veranlasste konkrete Überlegungen zu einer Verbindung der beiden Grundrechtskataloge.[2]

Während alle (noch) 28 EU-Mitgliedstaaten auch (noch) Vertragsparteien der EMRK sind, steht ein Beitritt der EU selbst zur Konvention seit den 1970er Jahren zur Debatte.[3]

Am 18.12.2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Gutachten 2/13 den Beitritt nach dem seit 2010 ausgearbeiteten Beitrittsübereinkommen mit dem Hinweis auf die Autonomie der Unionsrechtsordnung für unionsrechtswidrig[4] und dämpfte damit die Hoffnung auf die Verwirklichung der „Vision eines einheitlichen Grundrechtsraums“[5] in Europa.

Der Beitritt der EU zur EMRK stellt durch die Partizipation des qualitativ eigenständigen Unionsrechts[6] an dem komplexen völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzsystems der EMRK sowie das Aufeinandertreffen zweier Gerichte – das des EuGH auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – eine bislang beispiellose Konstellation dar, wodurch das Gutachten und der Beitritt selbst einen hohen Grad an technischer Komplexität aufweisen und neue rechtliche Fragen aufwerfen.[7]

In dieser Arbeit wird das Gutachten des EuGH im Hinblick auf die europäische Verfassungsentwicklung erörtert. Dazu wird zunächst auf das bestehende Verhältnis des Unionsrechts zur EMRK und die Folgen eines Beitritts sowie den Begriff der Autonomie des Unionsrechts eingegangen, bevor die Gründe des EuGH und die darauf bezogene Kritik in der Literatur im Einzelnen diskutiert werden. Anschließend folgt vor einem Ausblick die Behandlung der Frage, welche Auswirkungen das Gutachten auf die Verfassungsentwicklung der Europäischen Union hat.

II. Das Verhältnis des Unionsrechts zur EMRK

1. Status quo

Gem. Art. 6 III EUV und ständiger Rechtsprechung des EuGH[8] sind die Grundrechte der EMRK als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Anders als in ihren Mitgliedstaaten ist die EMRK damit nicht formell als Rechtsquelle mit Gesetzesrang in die Unionsrechtsordnung korporiert, sondern bleibt bis zu einem Beitritt lediglich Rechtserkenntnisquelle[9], die die Unionsorgane normativ nicht bindet.[10] MS haften bei der Durchführung von Unionsrecht allerdings als „Garanten“[11] für Maßnahmen der EU.[12]

Trotz der dadurch von der EMRK unabhängigen, autonomen Herleitung der Unionsgrundrechte durch den EuGH, sieht dieser die EMRK und ihre Auslegung durch den EGMR[13] im Lichte des Art. 52 III GRCh als geltenden und verbindlichen grundrechtlichen Mindeststandard,[14] wodurch der EMRK eine „besondere Bedeutung“ im Grundrechtsschutz der Union zuteil wird.[15]

Der EGMR vermutet seinerseits widerlegbar, dass eine Vertragspartei bei der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus einer Internationalen Organisation konventionsrechtskonform handelt, wenn diese einen der EMRK gleichwertigen Grundrechtsschutz garantiert,[16] was er bei der EU bejaht.[17]

Dennoch bleibt festzuhalten, dass EuGH und EGMR grundsätzlich unabhängig und divergierend voneinander über die Auslegung von Grundrechten entscheiden können, was in Einzelfällen zu Rechtsunsicherheit führen kann.[18]

Zudem unterliegen Unionsrechtsakte selbst keiner externen Kontrolle im Hinblick auf ihre Konformität mit der EMRK. Ein Kläger kann sich vor dem EGMR daher nicht unmittelbar gegen einen Unionsrechtsakt wenden. Gleichzeitig können Rechte aus der EMRK nicht unmittelbar vor dem EuGH geltend gemacht werden.[19]

2. Das Verhältnis nach einem Beitritt

Durch einen Beitritt würde die EMRK zur unmittelbaren Rechtsquelle und zum Bestandteil des Unionsrechts.[20] Sie hätte als bindender völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 216 II AEUV, der gem. Art. 218 XI AEUV mit den Verträgen vereinbar sein muss, einen Rang zwischen Primär- und Sekundärrecht inne.[21] Teilweise würde der EMRK wegen des Ratifikationserfordernisses nach Art. 218 VIII AEUV ein unionsinterner Primärrechtsrang zugesprochen.[22] Andere schreiben ihr wegen der weitreichenden Verweisungen von Unionsrechtsnormen auf die EMRK eine mit dem Primärrecht zumindest faktisch vergleichbare Wirkung zu.[23]

Jedenfalls hätte die Inkorporation zur Folge, dass nicht mehr nur die Vollzugsakte der MS der EU, sondern auch Unionsrechtsakte selbst und darauf bezogene Urteile des EuGH mit der EMRK in Einklang stehen müssten und damit der externen Kontrolle durch die Rechtsprechung des EGMR unterlägen,[24] dessen Urteile gem. Art. 1, 46 I EMRK für die EU verbindlich wirkten.[25] Gleichzeitig würde die Inkorporation und der daraus folgende Rang der EMRK unterhalb des Unionsprimärrechts die bereits bestehende Pflicht aus Art. 6 III EUV iVm Art. 52 III 1 GRCh zur Berücksichtigung bei Anwendung und Auslegung des Primärrechts nicht berühren.[26]

Eine Verwerfungskompetenz für Unionsrechtsakte käme dem EGMR nicht zu.[27]

Als Vertragspartei der EMRK wären alle EU-Institutionen und Einrichtungen, Ämter, Agenturen und im Namen der EU handelnden Personen an die Konventionsrechte gebunden.[28]

Die Folge wäre ein dreifacher Grundrechtsschutz gegen Handlungen von EU-Organen[29] und damit ein mit den Menschenrechten der EMRK kohärenter Schutz in den zahlreichen, das tägliche Leben des Einzelnen betreffenden Kompetenzbereichen der EU.[30]

Die Einbindung der Unionsgerichte in das Rechtsschutzsystem der EMRK[31] würde dazu beitragen, divergierende Rechtsprechungen zwischen EuGH und EGMR zu verhindern und somit einen einheitlichen Grundrechtsschutz in Europa zu gewährleisten.[32]

III. Die Autonomie des Unionsrechts

Bevor sich unter dem nächsten Punkt mit dem Gutachten 2/13 auseinandergesetzt wird, bedarf es einer näheren Untersuchung der vom EuGH im Gutachten häufig genannten, aber nicht näher erläuterten[33] Autonomie des Unionsrechts. Die Autonomie (altgr. „Selbstgesetzgebung“[34] ) ergibt sich aus der Unionsrechtsordnung als Rechtsordnung sui generis.[35] Sie grenzt das Unionsrecht zu nationalem und zum Völkerrecht ab,[36] bezeichnet die Unabgeleitetheit[37] des Unionsrechts als „aus einer autonomen Rechtsquelle fließendes Recht“[38] und seine Souveränität gegenüber mitgliedstaatlichen Eingriffen[39].[40]

Diese Autonomie der Unionsrechtsordnung ist Konsequenz der Übertragung von Kompetenzen der MS auf die EU, der Existenz eigener, autonom handlungsfähiger Organe und der Fähigkeit der EU, eigenständig für die Staaten verbindliche Rechtsakte erlassen zu können.[41] Besonderheiten sind dabei die Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts.[42] Wegen der Eigenständigkeit des Unionsrechts kann der EuGH ohne Rückgriff auf Regeln des allgemeinen Völkerrechts EU-Recht verbindlich und abschließend konkretisieren und entwickeln.[43]

All dies hat dazu geführt, dass die EU einen „eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen“ mit eigenen Grundprinzipien und Rechtsregeln besitzt.[44]

Aus dieser Eigenheit und Einzigartigkeit der Rechtsordnung der EU resultieren „besondere Merkmale“ des Unionsrechts, die gem. Art. 1 des EU-Protokolls Nr. 8 zu Art. 6 II EUV bei einem Beitritt zu erhalten sind. Aus der Autonomie des Unionsrechts leiten sich auch die nach Art. 6 II EUV zu wahrenden Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe ab.[45]

IV. Gutachten C-2/13 v. 18.12.2014

Das Gutachten des EuGH ist das vorläufige Ende eines langen Beitrittsverfahrens. Im Jahr 2010 wurden die Verhandlungen über ein Beitrittsübereinkommen zwischen der Kommission als Verhandlungsführerin nach Ratsbeschluss gem. Art. 218 II-IV AEUV und Vertretern der Vertragsparteien des Europarats aufgenommen.[46]

Die im April 2013 erzielte Einigung in Form eines Übereinkommensentwurfs[47] enthält Bestimmungen, deren Durchsetzung für einen Beitritt der EU zur EMRK nach Ansicht der Verhandlungspartner notwendig ist.

Bereits 1996 lehnte der EuGH im Gutachten C-2/94 einen Beitritt zur EMRK ab.[48] Grund war das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für den Beitritt zur EMRK. Durch den Vertrag von Lissabon wurde dieser Mangel durch die Aufnahme des Art. 6 II in den EUV behoben, der nunmehr nicht nur die Möglichkeit, sondern die Verpflichtung der EU zum Beitritt zur EMRK statuiert.[49]

Seitens der EMRK wurden die Weichen für einen Beitritt der EU 2010 mit der Aufnahme des Art. 59 II EMRK durch das Protokoll Nr. 14 zur EMRK gestellt, der ausdrücklich den Beitritt der EU ermöglicht.[50]

Im Juli 2013 reichte die Kommission beim EuGH gem. Art. 218 XI AEUV einen Antrag auf ein Gutachten zu folgender Frage ein:

Ist der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der EU zur EMRK mit den Verträgen vereinbar? [51]

Der EuGH verneint diese Frage im Gutachten vom Dezember 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 6 II EUV und Protokoll Nr. 8 ebendazu.[52] Das Gutachten ist bindend, vgl. Art. 218 XI 2 AEUV.[53]

V. Einzelgründe und Kritik

Der EuGH führt fünf Hauptgründe für die Unvereinbarkeit des Übereinkunftsentwurfs (ÜE) mit dem Unionsrechts an,[54] welche er wiederum unterteilt. Angelehnt an diesen Aufbau werden im Folgenden die Einzelgründe im Gutachten der Kritik zu diesen gegenübergestellt.

1. Autonomie des Unionsrechts

Der EuGH anerkennt die Möglichkeit, sich selbst einer externen Kontrolle zu unterwerfen.[55] Jedoch stellt er im Hinblick auf die unter Punkt III besprochene Autonomie des Unionsrechts Grenzen einer solchen Kontrolle auf. Namentlich dürfe die Alleinzuständigkeit des EuGH bei der Auslegung von Unionsrecht – vgl. Art. 19 I 2 EUV –, insbesondere bei der Feststellung von internen Zuständigkeiten, nicht in Frage gestellt werden.[56] Darauf bezogen bemängelt der EuGH folgende drei Punkte:

a) Kollision von Art. 53 GRCh und Art. 53 EMRK

Nach dem Melloni- Urteil des EuGH ist Art. 53 GRCh nicht als allgemeine Günstigkeitsklausel auszulegen, die einem höheren Schutzstandard generell den Vortritt gewährt.[57] In Bezug auf die Grundrechtskonformität von Sekundärrecht würde die Anwendung nationalen Rechts mit höherem Schutzniveau über Art. 53 GRCh andernfalls „Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts“ beeinträchtigen können.[58] Art. 53 EMRK sieht nach seinem Wortlaut aber wie sein Pendant in der GRCh eine ebensolche Möglichkeit für ein höheres Schutzniveau vor.[59]

Der EuGH kritisiert daher, dass dem ÜE eine Regelung fehle, die Art. 53 EMRK und Art. 53 GRCh aufeinander abstimmt.[60]

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 53 EMRK lediglich die Möglichkeit der Anwendung eines höheren Grundrechtsstandards offenlässt, was die MS aber nicht von der Beachtung der Auslegung des Art. 53 GRCh durch den EuGH „entbindet“[61]. Es handelt sich also allenfalls um eine EU-interne Problematik, die durch Rechtsprechung und rechtliche Klarstellungen gelöst werden kann.[62] Mit der Forderung der Abstimmung zwischen den beiden Normen muss sich der EuGH also an die MS selbst richten, sodass eine Abstimmungsklausel im ÜE deplatziert wäre.[63]

b) Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens

Der v.a. in der justiziellen Zusammenarbeit nach Art. 82 AEUV präsente Grundsatz gegenseitigen Vertrauens berechtigt die MS, von einer Unionsrechts- und Grundrechtskonformität in anderen MS ausgehen zu dürfen[64] und verlangt von ihnen deshalb, bei der Durchführung von Unionsrecht keine dahingehende Kontrolle der Entscheidungen anderer MS vorzunehmen.[65]

Diese Problematik wirkt sich im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR), insbesondere in der Zusammenarbeit der MS auf dem Gebiet des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) u.a. nach der Dublin III-Verordnung aus.[66] Auch im Rahmen der Überstellung von Asylbewerbern dürfen MS auf die Einhaltung asyl- und grundrechtlicher Verpflichtungen anderer MS vertrauen. Zwar sieht Art. 3 II UAbs. 2 der Dublin III-VO bei „systemischen Schwachstellen“[67] selbst ein Überstellungsverbot entgegen dem Vertrauensgrundsatz vor, jedoch sind nach dem EGMR die MS auch unterhalb des Zustands systemischer Mängel im Zielland verpflichtet, die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen.[68]

Der EuGH stellt daher zutreffend fest, dass die EMRK den Vertragsparteien vorschreibt, eine solche gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßende Prüfung vorzunehmen. Da es auch hier an einer Regelung im ÜE fehle, beeinträchtige dies die Autonomie des Unionsrechts.[69]

Fraglich ist, ob diese Divergenz durch eine Änderung des ÜE aufgehoben werden kann und ob dies überhaupt sinnvoll wäre. Die Achtung von Grund- und Menschenrechten ist ein Grundsatz, auf dessen Annahme die Einrichtung des RFSR aufbaut, vgl. Art. 67 I AEUV.[70] Die Vermutung sollte gerade deswegen nicht als Argument herangezogen werden, den RFSR einer Überprüfbarkeit zu entziehen. Deshalb kann und sollte der EGMR seiner Pflicht zur Menschenrechtskontrolle gegenüber Akten zwischen Vertragsparteien nicht einfach wegen deren unionsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht nachkommen, insbesondere nicht in menschenrechtssensiblen Bereichen wie dem Asyl- oder Strafrecht.[71] Vielmehr ist der Vertrauensgrundsatz – was auch Art. 3 II UAbs. 2 der Dublin III-VO eingesteht – in Frage zu stellen[72], wenn er nicht gewährleisten kann, dass Menschenrechtsverstöße verhindert werden. Auch hier wäre eine Regelung im ÜE deplatziert. Stattdessen muss eine unionsinterne Lösung gefunden werden.

[...]


[1] Dederer, ZaöRV 2006, 575 (575 f.).

[2] Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Schorkopf, Art. 6 EUV Rn. 36.

[3] Streinz/ ders./Michel, Art. 6 EUV Rn. 7; Leutheusser-Schnarrenberger, FS-Jaeger, 135 (136); vgl. Everling bei einem Internationalen Kolloquium zum Grundrechtsschutz in Europa in Heidelberg 1976, in: Mosler, S. 188.

[4] EuGH, Gutachten C-2/13 v. 18.12.2014, EMRK-Beitritt II, ECLI:EU:C:2014:2454 = BeckRS 2015, 80256.

[5] Polakiewicz, EuGRZ 2013, 472 (482).

[6] EuGH, Urt. v. 15.7.1964, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251 (1269); Streinz, EuropaR, Rn. 127; Herdegen, § 5 Rn. 11.

[7] Wendel, NJW 2015, 921 (921 f.); Peers, GLJ 2015, 213 (213); Obwexer, EuR 2012, 115 (115).

[8] EuGH, Urt. v. 14.5.1974, Rs. 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491 Rn. 13; vgl. Urt. v. 12.11.1969, Rs. C-29/69, Stauder/Ulm, Slg. 1969, 419 Rn. 7.

[9] Siehe zum Begriff nur Streinz, EuropaR, Rn. 757.

[10] Calliess/Ruffert/ Kingreen, Art. 6 EUV Rn. 7; vgl. Gutachten 2/13 Rn. 179.

[11] Calliess/Ruffert/ Kingreen, Art. 6 EUV Rn. 22.

[12] EGMR, Urt. v. 11.11.1996, Rs. 17862/91, Cantoni/Frankreich, EuGRZ 1999, 193, Rn. 30; Urt. v. 30.6.2005, Rs. 45036/98, Bosphorus HYT/Irland, RJD 2005-VI, Rn. 143 = NJW 2006, 197 (200 f.).

[13] Tsatsos/ Papadimitriou, HdB-EurVerf, S. 463; vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.2002, Rs. C-94/00, Roquette Frères/Directeur général, Slg. 2002, I-9011 Rn. 29; vgl. Jarass, GRCh, Art. 52 Rn. 65.

[14] Vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.1979, Rs. C-44/79, Hauer/RLP, Slg. 1979, 3727, BeckEuRS 1979, 74845, Rn. 17 ff.

[15] EuGH, Urt. v. 18.6.1991, Rs. C-260/89, ERT/Etaira, Slg. 1991, I-2925, BeckEuRS 1991, 176666, Rn. 41; Streinz/ ders., Art. 6 EUV Rn. 25.

[16] EGMR, Urt. v. 30.6.2005, Rs. 45036/98, Bosphorus HYT/Irland, RJD 2005-VI, Rn. 155 = NJW 2006, 197 (202).

[17] Ebd. Rn. 165.

[18] Vgl. Merten/Papier/ Klein, HGR VI/1, § 167 Rn. 24 ff.

[19] EuG, Urt. v. 20.2.2001, Rs. T-112/98, Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission, Slg. 2001, II-729, BeckEuRS 2001, 250574, Rn. 59.

[20] Gutachten 2/13 Rn. 180; Streinz, EuropaR, Rn. 763.

[21] Kokott, Stellungnahme der Generalanwältin v. 13.06.2014 = EuGRZ 2015, 30 ff., Rn. 201; Huber, S. 119; Schwarze/ Hatje, Art. 6 EUV Rn. 11; Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Vöneky/Beylage-Haarmann, Art. 216 AEUV Rn. 41; Castán, DÖV 2016, 12 (13); Obwexer, EuR 2012, 115 (143).

[22] NomKomm EU-Recht/ Folz, Art. 6 EUV Rn. 9; Obwexer, EuR 2012, 115 (144).

[23] Streinz, FS-Klein, 687 (693).

[24] Gutachten 2/13 Rn. 181; Streinz, EuropaR, Rn. 763.

[25] Castán, DÖV 2016, 12 (13).

[26] Kokott, Rn. 202 ff.

[27] Schwarze/ Hatje, Art. 6 EUV Rn. 13.

[28] Polakiewicz, EuGRZ 2013, 472 (475).

[29] Streinz, EuropaR, Rn. 766; Pache/Rösch, EuZW 2008, 519 (521).

[30] Polakiewicz, EuGRZ 2013, 472 (482).

[31] Merten/Papier/ Klein, HGR VI/1, § 167 Rn. 69.

[32] Lazowski/Wessel, GLJ 2015, 179 (212); Polakiewicz, EuGRZ 2013, 472 (482).

[33] Gutachten 2/13 Rn. 72, 82, 120, 170, 174, 176, 178, 183, 194, 197, 199, 200, 201, 234, 258.

[34] Brockhaus Recht, S. 80.

[35] Peers/Hervey/Kenner/Ward/ Gragl, CFREU-Com., para. 63.13; vgl. Gutachten 2/13 Rn. 170; vgl. Kokott, Rn. 159.

[36] Gutachten 2/13 Rn. 72; Kokott, Rn. 159; Calliess/Ruffert/ Ruffert, Art. 1 AEUV Rn. 5 f.

[37] Gemeint ist ein eigener Geltungsgrund, diskutiert bei Peters, S. 256 ff.

[38] EuGH, Urt. v. 3.6.1964, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251 Rn. 12; anerkennend BVerfGE 37, 271 (277).

[39] Peters, S. 274.

[40] Peters, S. 243.

[41] Gutachten 2/13 Rn. 157 m.w.N.; Vgl. Calliess/Ruffert/ Ruffert, Art. 1 AEUV Rn. 4; vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Nettesheim, Art. 1 AEUV Rn. 62; vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, § 9 Rn. 10.

[42] von Arnauld, VölkerR, Rn. 94.

[43] Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Nettesheim, Art. 1 AEUV Rn. 61 f.; Oppermann/Classen/Nettesheim, § 9 Rn. 7.

[44] Gutachten 2/13 Rn. 158.

[45] Vgl. Gutachten 2/13 Rn. 183.

[46] Gutachten 2/13 Rn. 46; Streinz, JuS 2015, 567 (568); zum Übereinkunftsprozess anschaulich Stein, FS-Klein, 655 (656 f.).

[47] Final report to the CDDH (nicht auf deutsch verfügbar), http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=basictexts/accessioneu&c= (23.11.2016) = Peers/Hervey/Kenner/Ward/ Gragl, CFREU-Com., pp. 1727 ff.

[48] EuGH, Gutachten C-2/94 v. 28.03.1996, BeckEuRS 1996, 212338.

[49] Pache/Rösch, EuZW 2008, 519 (521); dies., NVwZ 2008, 473 (474 f.); Streinz, JuS 2015, 567 (567); Lenz/Borchardt/ Wolffgang, Art. 6 EUV Rn. 8; Kokott, Rn. 3; Grabenwarter, EuZW 2015, 180.

[50] Lenz/Borchardt/ Wolffgang, Art. 6 EUV Rn. 8.

[51] Kokott, Rn. 8.

[52] Gutachten 2/13 Rn. 258.

[53] Halberstam, GLJ 2015, 105 (108).

[54] Gutachten 2/13 Rn. 178 ff.

[55] Gutachten 2/13 Rn. 185.

[56] Gutachten 2/13 Rn. 184, 186.

[57] EuGH, Urt. v. 26.2.2013, Rs. C-399/11, Melloni/Ministerio Fiscal, ECLI:EU:C:2013:107 = BeckEuRS 2013, 706562, Rn. 56-58; Calliess/Ruffert/ Kingreen, Art. 53 GRCh Rn. 2.

[58] EuGH, ebd., Rn. 58, 60; vgl. Gutachten 2/13 Rn. 189.

[59] Meyer-Ladewig, HK-EMRK, Art. 53 Rn. 2.

[60] Gutachten 2/13 Rn. 190.

[61] Streinz, JuS 2015, 567 (569).

[62] Grabenwarter, EuZW 2015, 180; Tomuschat, EuGRZ 2015, 133 (138).

[63] Michl, VerfBlog, 23.12.2014.

[64] Hansen, RÜ 2015, 242 (244); Gutachten 2/13 Rn. 191 m.w.N.

[65] Gutachten 2/13 Rn. 192; EuGH, Urt. v. 11.2.2003, Rs. C-187/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345 Rn. 33; Kaufhold, EuR 2012, 408 (414).

[66] Vgl. Wendel, NJW 2015, 921 (925).

[67] Näher dazu Lübbe, ZAR 2014, 105.

[68] EGMR, Urt. v. 4.11.2014, Tarakhel/Schweiz, 29217/12 = BeckRS 2014, 22111 Rn. 120.

[69] Gutachten 2/13 Rn. 194 f.

[70] Polakiewicz, HRLJ 2016, 10 (14).

[71] Vgl. auch Wendel, NJW 2015, 921 (925); vgl. Douglas-Scott, VerfBlog, 24.12.2014.

[72] In diese Richtung geht der EuGH neuerdings durch die Lockerung des Vertrauensgrundsatzes mit seinem Urt. v. 5.4.2016, Rs. C-404/15 u. C-659/15 PPU, Aranyosi u. Caldararu, ECLI:EU:C:2016:198 = EuGRZ 2016, 107, Rn. 88 ff., besprechend Halberstam, VerfBlog, 09.06.2016.

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Details

Title
Der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Subtitle
Das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs und seine Folgen für die europäische Verfassungsentwicklung
College
http://www.uni-jena.de/
Grade
14,00 Punkte
Author
Year
2016
Pages
28
Catalog Number
V370307
ISBN (eBook)
9783668477131
ISBN (Book)
9783668477148
File size
719 KB
Language
German
Keywords
EuGH, EMRK, EU, Menschenrechte, EU-Recht, Europa, Grundrechte, Europäische Union, Europarat, Urteilsbesprechung, EGMR, Verfassungsrecht, Europäischer Gerichtshof, Europarecht, Grundrechtsschutz, Gutachten, Beitritt, Verfassung
Quote paper
Jasper Mührel (Author), 2016, Der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370307

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