Der Nachgründungsbericht im Rahmen des § 52 Abs. 3 Aktienrecht


Seminar Paper, 2003

20 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlagen zur Nachgründung bei einer AG
1.1 Zielsetzung und Gestaltung der Arbeit
1.2 Formen der Gründung
1.3 Definition der Nachgründung

2. Der Nachgründungsbericht
2.1 Formale Anforderungen an den Nachgründungsbericht
2.2 Inhalte des Nachgründungsberichts
2.2.1 Vorausgegangene Rechtsgeschäfte
2.2.2 Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren
2.2.3 Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren
2.3 Besondere Angaben im Nachgründungsbericht

3. Die Nachgründungsprüfung
3.1 Bestellung des Nachgründungsprüfers
3.2 Umfang der Nachgründungsprüfung
3.3 Bericht über die Nachgründungsprüfung

4. Veränderung des Nachgründungsgesetzes durch das Namensaktiengesetz

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlagen zur Nachgründung bei einer AG

1.1 Zielsetzung und Gestaltung der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser zu vermitteln, um was es sich bei einem Nachgründungsbericht handelt und wie dieser formell zu verfassen ist. In der Einführung erhält der Leser zunächst einen kurzen Überblick über die verschiedenen Gründungsformen einer Aktiengesellschaft. Danach erfolgt eine Definition und Erklärung des Begriffs der Nachgründung.

Im Hauptteil wird nun detaillierter auf den Aufbau und die Inhalte des Nachgründungsberichts im Rahmen des Aktienrechts eingegangen. Dabei werden die entsprechenden Gesetzesgrundlagen als Ausgangspunkte herangezogen und erläutert. Auszüge der relevanten und erwähnten Gesetzestexte sind im Anhang beigefügt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf die Nachgründungsprüfung durch einen externen Prüfer eingegangen.

Der Abschluss dieser Arbeit bildet eine kurze Zusammenfassung über die Veränderungen im Aktienrecht nach Einführung des Namensaktiengesetzes.

1.2 Formen der Gründung

Die Gründung einer Aktiengesellschaft kann entweder als Bargründung, Sachgründung oder Mischgründung erfolgen.1 Dabei ist entscheidend, in welcher Form die Vermögensgegenstände in das Unternehmen eingebracht werden.2 Bei der Bargründung setzt sich das Eigenkapital aus den Geldeinlagen der Gründer zusammen. Bei der Sachgründung hingegen bringen die Gründer das Eigenkapital anstelle von Geld in Form von Sacheinlagen wie Grundstücken, Maschinen oder Patenten ein.3 Die Wert dieser Vermögensgegenstände liegt also solcher nicht eindeutig vor und ist daher durch eine Bewertung festzulegen.4 Bei der Mischgründung erfolgt die Kapitalaufbringung in Form von Sach- und Geldeinlagen.5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bea u.a. (Allgemeine BWL, 1992), S. 341

„Durch die Vorschriften über die Nachgründung in § 52 AktG will das Gesetz verhindern, dass die bei einer Sachgründung geltenden Sicherungen der Kapitalaufbringung umgangen werden...“1 Dies bedeutet, das bei Einbringen von Sachwerten Bewertungsmanipulationen zugunsten einzelner Aktionären unterbunden sowie Überbewertungen von Vermögensgegenständen, welche nicht das gesamte Grundkapital decken, verhindert werden sollen. Ziel ist es, ein erhöhtes Risiko für die Gläubiger auszuschließen.2

Diese Schutzvorschriften können nämlich umgangen werden, indem zunächst eine Gesellschaft mit Bareinlagen gegründet, ins Handelsregister eingetragen und erst anschließend Verträge über den Erwerb von Vermögensgegenständen geschlossen werden.3

1.3 Definition der Nachgründung

Gesetzliche Grundlage der Nachgründung ist der § 52 AktG.4 „Die

Nachgründungsregelungen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Sachgründung (§ 27 AktG) und zur Sicherung der Kapitalaufbringung (§§ 32 ff. AktG), deren Umgehung sie verhindern sollen.“5

Unter einer Nachgründung versteht das Gesetz gemäß § 52 Abs. 1 AktG Verträge, welche die Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwei Jahren seit der Eintragung ins Handelsregister schließt und mit denen sie Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben, die 10 % des Grundkapitals übersteigen. Der § 52 AktG wird jedoch nur berührt, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände nicht den Gegenstand des Unternehmens bildet.1

An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass durch das „Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung“ (Namensaktiengesetz - NaStraG) Änderungen im Aktiengesetz vorgenommen wurden, welche den Anwendungsbereich des § 52 AktG stark eingeschränkt haben.2 Dies hat zur Folge, dass die Nachgründungsregelungen rückwirkend zum 01. Januar 2000 nur noch bei entsprechenden Verträgen Anwendung finden, welche die Gesellschaft mit den Gründern oder mit mehr als 10 % des Grundkapitals der an der Gesellschaft beteiligten Aktionäre geschlossen hat.3

Die Wirksamkeit der oben beschriebenen Verträge wird in Anlehnung an die Gründungsvorschriften des Aktienrechts geregelt. Demgemäss sind die Verträge erst mit Zustimmung der Hauptversammlung, Eintragung ins Handelsregister, einem Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats und einer Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Nachgründungsprüfer gültig.4

„Eine Nachgründung nach § 52 AktG liegt auch dann vor, wenn eine AG durch Formwechsel einer GmbH entstanden ist und innerhalb der folgenden zwei Jahren die Einbringung von Vermögensgegenständen für eine Gegenleistung von mehr als 10 % des Grundkapitals vereinbart wird.“5

2. Der Nachgründungsbericht

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist nach § 52 Abs. 3 AktG verpflichtet Verträge, die eine Nachgründung auslösen, vor Beschlussfassung der Hauptversammlung zu prüfen. Der dafür anzufertigende Bericht wird als Nachgründungsbericht bezeichnet.6 Hierbei orientiert sich der Aufsichtsrat an den Vorschriften über den Gründungsbericht durch die Gründer nach § 32 Abs. 2 und 3 AktG und nicht an den Vorschriften über die Gründungsprüfung durch den Aufsichtsrat in § 34 AktG.1 Ein Beispiel für einen Nachgründungsbericht ist dem Anhang dieser Arbeit zu entnehmen.

2.1 Formale Anforderungen an den Nachgründungsbericht

Die Gültigkeit des Nachgründungsberichts setzt eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats, sowie die Unterzeichung des Berichts durch den Vorsitzenden voraus.2 Zeitlich ist der Nachgründungsbericht vor der Nachgründungsprüfung und somit vor der Abstimmung durch die Hauptversammlung zu erstellen.

Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist im Unterschied zur Sachgründung nach § 33 Abs. 1 AktG nicht dazu verpflichtet, einen eigenen Nachgründungsbericht zu erstatten. Er hat lediglich zu Beginn der Hauptversammlung den Bericht des Aufsichtsrats zu erläutern (§ 52 Abs. 2 S. 5 AktG).3

2.2 Inhalte des Nachgründungsberichts

Nach § 32 Abs. 2 S. 1 AktG sind im Nachgründungsbericht die wesentlichen Umstände darzulegen, welche für eine Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung erforderlich sind. Anzuführen sind insbesondere der Wert der geleisteten Vergütung und die Beschaffenheit der Vermögensgegenstände.4 Konkretisiert wird § 32 Abs. 2 durch Satz 2 Nr. 1 bis 3 AktG. Demzufolge sind Angaben über folgende Punkte zu leisten:

· Vorausgegangene Rechtsgeschäfte

· Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren · Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren Diese Angaben sind zwingend erforderlich bzw. durch entsprechende Fehlanzeige ausdrücklich zu verneinen.5 Unerheblich ist dabei, ob diese Daten bereits aus der Satzung hervorgehen oder nicht.6

2.2.1 Vorausgegangene Rechtsgeschäfte

Die nach § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 geforderten Angaben verlangen eine Stellungnahme zu Rechtsgeschäften, „deren Zweck die spätere Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Gründung ist.“1 Von Bedeutung sind dabei der Zeitpunkt und die handelnden Personen der Rechtsgeschäfte sowie Angaben darüber, ob es sich bei den vorausgegangen Geschäften um einen Kauf, einen Tausch oder eine Schenkung handelte.2

Das Gesetz fordert keine Auskunftspflicht an Dritte über vorausgegangene Rechtsgeschäfte. Lediglich der Gründer ist aufgrund des Gesellschaftsvertrags auskunftspflichtig.3

2.2.2 Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren

Aufgrund der Vorschrift in § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AktG wird die Bewertung der in den letzten beiden Jahren eingebrachten Gegenstände offengelegt. Dadurch soll eine Differenz zwischen den Aufwendungen des Einbringenden und der Gegenleistung der Aktiengesellschaft erkennbar gemacht werden. Stichtag für die Fristberechnung der zwei Jahre ist nach herrschender Meinung der Tag der Satzungsfestsetzung.4 Wie bei den vorangegangenen Rechtsgeschäften besteht auch bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten keine Auskunftspflicht gegenüber Dritten sondern lediglich gegenüber dem Gründer.5

2.2.3 Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren

Erfolgt das Einbringen von Sacheinlagen oder Sachübernahmen durch eine Unternehmensübernahme, müssen nach § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AktG Angaben über die Betriebserträge der letzten beiden Geschäftsjahre des Unternehmens gemacht werden. Dabei ist eine separate Aufführung der Betriebeserträge zwingend erforderlich.6

[...]


1 vgl. Bea u.a. (Allgemeine BWL, 1992), S. 341

2 vgl. Olfert/Rahn (Lexikon BWL, 2000), Stichwort 410

3 vgl. Gabler (Wirtschafts-Lexikon, 2001), Stickwort Nachgründung

4 vgl. Olfert/Rahn (Lexikon BWL, 2000) Stichwort 410

5 vgl. Bea u.a (Allgemeine BWL, 1992), S. 342

1 Hoffmann-Becking (Gesellschaftsrecht, 1999), S.34

2 vgl. Wöhre (BWL, 2002), S. 782

3 vgl. Basler u.a. (AG 1997), S.62

4 vgl. Schwab (Aktienrecht, 2003), S. 185

5 http://www.der-syndikus.de/briefings/gs/gs_006.htm

1 vgl. http://www.blaichundpartner.com/HTML_version/aufsaetze/paragraph52aktg.htm

2 vgl. Hannappel/Kneisel (Bilanzierung, 2001), S. 704

3 vgl. http://www. dschulzundpartner.de/mandanteninfos/aktuell/2002content.html

4 vgl. Hoffmann-Becking (Gesellschaftsrecht, 1999), S.34

5 Hoffmann-Becking (Gesellschaftsrecht, 1999), S.34

6 vgl. Lück (Lexikon, 1998), S. 541/542

1 vgl. Witte (Nachgründungsproblematik, 2000), S. 2216

2 vgl. Hoffmann-Becking (Gesellschaftsrecht, 1999), S.36

3 vgl. Witte (Nachgründungsproblematik, 2000), S. 2216

4 vgl. Schwab (Aktienrecht, 2003), S. 185

5 vgl. Heidel (Aktienrecht, 2003), S. 157

6 vgl. Hüffer (Aktiengesetz, 2002), S. 157

1 Heidel. (Aktienrecht, 2003), S. 157

2 vgl. Heidel (Aktienrecht, 2003), S. 157

3 vgl. Hüffer (Aktiengesetz, 2002), S. 158

4 vgl. Hüffer (Aktiengesetz, 2002), S. 158

5 vgl. Heidel (Aktienrecht, 2003), S. 158

6 vgl. Heidel (Aktienrecht, 2003), S. 158

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Details

Title
Der Nachgründungsbericht im Rahmen des § 52 Abs. 3 Aktienrecht
College
University of Applied Sciences Neu-Ulm
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
20
Catalog Number
V37049
ISBN (eBook)
9783638365079
File size
430 KB
Language
German
Keywords
Nachgründungsbericht, Rahmen, Aktienrecht
Quote paper
Christine Vogel (Author), 2003, Der Nachgründungsbericht im Rahmen des § 52 Abs. 3 Aktienrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37049

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