Veränderungen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Wiedervereinigung 1990


Essay, 2001

20 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhalt:

1. Grundprinzipien des Grundgesetzes

2. Das Grundgesetz als gesamtdeutsche Verfassung

3. Wiedervereinigung auf Wählerebene

4. Parteien im Prozess der Integration

5. Parlamentarische Vereinigung - ein weiterer Bedeutungsverlust für den Bundestag?

6. Die deutsche Einigung - die Stunde der Exekutive

7. Die deutsche Wiedervereinigung – eine Erosion des Föderalismus ?

8. Das Bundesverfassungsgericht - Hüter eines gesamtdeutschen Grundkonsenses?

9. Zusammenfassung : Die Leistungen des Systems und die Aufgabe der Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse

1. Grundprinzipien des Grundgesetzes

Die rechtliche Grundordnung der BRD, nach der sich das Zusammenleben der Menschen und das Zusammenwirken der Organe vollzieht, stellt das Grundgesetz dar. Es werden Aufgaben und Organisation des Staates sowie die verfassungsrechtliche Stellung der Bürger geregelt.

Am Anfang stehen die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Sie bilden zusammen mit den in Art. 20 enthaltenden Prinzipien der Demokratie (soziale Rechtstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit) verbindliche Regeln, nach denen staatliche Organe zu bilden und nach denen politische Fragen von der jeweiligen parlamentarischen Mehrheit zu entscheiden sind. Im Art. 28 GG werden die Länder verpflichtet, ihre verfassungsmäßige Ordnung nach diesen Prinzipien auszurichten.

Die Ordnung, nach der wir in der Bundesrepublik leben, wird als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen als oberstes Leitprinzip, Demokratie, soziale Rechtsstaatlichkeit und die Bundesstaatlichkeit gehören zu den grundlegenden Strukturprinzipien.

Abgesichert wird sie dadurch, dass der Gesetzgeber zwar das Grundgesetz mit einer 2/3- Mehrheit ändern kann, jedoch die eben genannten vier Fundamente in ihrem Kern jeder Verfassungsänderung entzogen werden (Art.79 Abs.3 GG). Außerdem schafft das Grundgesetz eine „streitbare“ Demokratie, wonach denjenigen, die freiheitliche Grundordnung beseitigen wollen, die Grundrechte nicht zustehen ( Art.9 Abs.2, Art.18,Art.21 Abs.2GG). Es gewährleistet eine parlamentarische Demokratie, in der die Regierung dem Parlament, der frei gewählten Volksvertretung verantwortlich ist. Der freiheitliche soziale Rechtsstaat nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) wird garantiert und der Staatsaufbau der Bundesrepublik mit den Verfassungsorganen des Bundes bestimmt (Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht).

Weiterhin legt das Grundgesetz nur den Rahmen für Entscheidungen politischer Grundfragen fest. Diese „offene Ordnung“ läßt Raum für einen freien Prozess politischer Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung, so dass unterschiedliche politische Konzeptionen und Zielsetzungen, die den sich verändernden technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten Rechnung tragen, ermöglicht werden.

Die Funktion der verfassungsrechtlichen Ordnung setzt die Bereitschaft aller Bürger voraus, die Inhalte der Verfassung als verbindlich zu betrachten, nach ihnen zu handeln und auch Bürgerrechte wahrzunehmen.

2. Das Grundgesetz als gesamtdeutsche Verfassung

Im Zuge der fortschreitenden Auflösung der DDR und der sich abzeichnenden Wiedervereinigung 1989/90 wurde die Gültigkeit und die Bedeutung des Grundgesetzes in Frage gestellt. Das Grundgesetz bot zwei Wege, auf denen die deutsche Einheit erlangt werden konnte mit unterschiedlichen Folgen für die bisherige bundesrepublikanische Verfassung.

(1) Nach Art. 146 GG konnte eine neue Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland ausgearbeitet werden, die das Grundgesetz abgelößt hätte.
(2) Der frühere Artikel 23 GG eröffnete einen anderen Weg, wonach „andere Teile Deutschlands“ dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten konnten.

Schon früh schlug sich die Mehrheit der relevanten Experten und politischen Kräfte auf die Seite des Beitritts der DDR nach Artikel 23. Ein Motiv dafür war außenpolitischer Natur, denn die DDR wurde von vornherein in das westliche Sicherheitssystem eingebunden. Die international wahrgenommene demokratische Zuverlässigkeit der Bundesrepublik auf der Basis des Grundgesetzes wäre durch eine eventuelle neue Verfassung unnötig ins Wanken geraten und hätte den Vereinigungsprozess weiter verzögert. Ein weiteres Motiv lag in einem Grundzug des Systems der Bundesrepublik in dem tiefen Mißtrauen gegen plebiszitäre Mehrheitsentscheidungen. Die Möglichkeit der Einigung über den Beitritt diente auch 1990 (wie zuvor 1919 im Elsaß) zur Bewahrung der Vetopositionen der etablierten politischen Eliten. Der ausgehandelte Verfassungskonsens schien risikoloser als der plebiszitäre durch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Man konnte sich darüberhinaus explizit auf das Bundesverfassungsgericht berufen, das in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 Artikel 23 als Weg zur Wiedervereinigung genannt hatte und den Artikel keineswegs - wie einige Kritiker wähnten - für überholt hielt. Die am 18. März 1990 neu gewählte Volkskammer der DDR beschloss am 23. August 1990 den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23.

Die Verfassungspolitik im Einigungsprozess war von penibler Respektierung der Grundprinzipien der Bundesrepublik geprägt. Die Marktwirtschaft - an sich kein Verfassungsprinzip - wurde schon im Staatsvertrag saatsrechtlich aufgewertet. Alle wichtigen Grundsätze des Verfassungssystems der Bundesrepublik, die „Grundsätze einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung“ wurden in einem „ Gemeinsamen Protokoll der Hohen Vertragschließenden Seiten“ dem Staatsvertrag hinzugefügt. Aus außenpolitischen Gründen wurde in einem gemeinsamen Brief von Außenminister Genscher und de Maizière an die Außenminister der Siegermächte die Respektierung der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage von 1945-1950 übernommen.

Umsichtig verfuhr die Bundesregierung auch hinsichtlich der notwendigen Verfassungsänderungen. Artikel 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 erwähnte einige „beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes“, die vorab erfolgen mußten:

1. Die Präambel mußte geändert werden .Die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes wurde erneut bekräftigt.
2. Der Beitrittsartikel 23 wurde aufgehoben, um keinen Verdacht aufkommen zu lassen, dass Deutschland noch nicht „satuiert“ sei, wie Bismarck es 1871 ausgedrückt hatte. Ein neuer Artikel 23 schuf die verfassungsmäßige Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union. Danach kann der Bundestag Hoheitsrechte auf die EU übertragen. Die Einführung des Euro machte es notwendig einen Artikel über die Bundesbank zu ergänzen. Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank können der Europäischen Zentralbank übertragen werden ( Art.68).
3. In Artikel 51, Abs. 2 wurde in der Stimmenverteilung des Bundesrates die Vetoposition der großen Länder durch „Spreizung der Stimmen“ zementiert. Die Stimmen der Länder hängen von der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes ab.

Wie die verfassungsgebene Gewalt des deutschen Volkes zum Ausdruck kommen sollte, wurde verschwiegen. Ein Minimalschutz von Interessen der ehemaligen DDR wurde im Artikel 5 angefügt, der innerhalb von zwei Jahren den gesetzgebenden Körperschaften einige Verfassungsänderungen empfahl. Dazu gehörten unter anderem Änderungen im Verhältnis von Bund und Ländern nach dem gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5.Juli 1990, eine Neugliederung für den Raum Berlin/ Brandenburg durch Vereinbarungen der beteiligten Länder und Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen (Umweltschutz) in das Grundgesetz .

Mit geringer Publizität wurde 1991 der Verfassungsrat konstituiert, der im Oktober 1991 seine Arbeit aufnahm. Er bestand aus 64 Mitgliedern, die zur Hälfte vom Bundestag, zur anderen Hälfte vom Bundesrat gestellt wurden.

Aufgrund der Stimmenverteilung verloren linke Konzeptionen einer weitreichenden Verfassungsänderung ihre Chance auf Durchsetzung. Auch wenn der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog an die Notwendigkeit erinnert hat, eine erleichterte Möglichkeit zur Auflösung des Bundestages vorzusehen, mußten Empfehlungen zu erneuten Rationalisierung des parlamentarischen Kräftespiels erst in die Debatte um die Erneuerung des Grundgesetzes eingebracht werden. Die effizienten Teile des Grundgesetzes waren daher ähnlich stark in der Selbstbehauptung wie es die „ehrwürdigen“ Teile der Verfassung gewesen sind, die ihre Funktion mit der deutschen Wiedervereinigung weitgehend erfüllt haben.

3. Wiedervereinigung auf Wählerebene

Wahlrechtpolitik ist Machtpolitik . Selten wurde dies so deutlich wie bei der deutschen Wiedervereinigung 1990. Eine der wichtigsten vier vertraglichen Voraussetzungen war der Wahlvertrag vom 03.08.1990. Er sollte für die Wahl zum ersten gesamtdeutschen Bundestag am 02. 12.1990 ein einheitliches Wahlrecht schaffen.

Die Bundesregierung sah in ihrem ersten Entwurf eine Fünfprozentklausel für ganz Deutschland vor. Zur Milderung der Chancenungleichheit für kleinere DDR Parteien sollten gesamtdeutsche Listenverbindungen von Parteien zugelassen werden. Dagegen klagten die Partei der Grünen, die Linke Liste / PDS und die Republikaner beim Bundesverfassungsgericht, da sie in der Möglichkeit der Listenverbindungen eine Begünstigung der großen Parteien sahen, die sich aus den kleineren Parteien einen Partner heraussuchen konnten, um ihre Position zu stärken. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil vom 29.09.1990 die Anwendung einer Fünfprozentklausel auf ganz Deutschland für eine Benachteiligung der kleineren Parteien in der DDR und sah auch die Möglichkeit einer Listenverbindung als verfassungswidrig an. Listenverbindungen wurden zugelassen, wenn sie im gesamten Wahlgebiet kandidierten, womit der DSU der Einzug in den Bundestag versperrt blieb.

Die Regionalisierung der Sperrklausel ermöglichte der PDS mit 17 Sitzen in den Bundestag einzuziehen, bei 2,4% der Stimmen bundesweit.

An der allgemeinen Machtverteilung hat das Wahlgesetz wenig geändert. Dank des Urteils vom Bundesverfassungsgericht hat das gesamtdeutsche Wahlrecht sowohl den Repräsentanten der friedlichen Revolution in der DDR als auch den Vertretern des alten Systems (PDS) die Beteiligung am Bundestag gesichert.

Ohne stark entwickelte Parteiidentifikation haben die ostdeutschen Wähler 1990 relativ rational im Sinne ihrer Interessenpräferenz abgestimmt.

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Details

Title
Veränderungen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Wiedervereinigung 1990
College
Free University of Berlin  (Geschichtswissenschaft)
Grade
1
Author
Year
2001
Pages
20
Catalog Number
V3706
ISBN (eBook)
9783638122887
ISBN (Book)
9783638798792
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Veränderungen, Systems, Bundesrepublik, Deutschland, Wiedervereinigung
Quote paper
Johanna Wünsche (Author), 2001, Veränderungen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Wiedervereinigung 1990, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3706

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