Die Vorsorge für den Todesfall im Zivil-, Sozial- und Steuerrecht


Textbook, 2017

101 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Anhänge

Abkürzungen

Literaturverzeichnis

Vorbemerkung

1 Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht

2 Wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat
2.1 Die erbrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten
2.2 Die unterhaltsrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten
2.3 Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten

3 Die finanzielle Absicherung im Todesfall
3.1 Das Sterbegeld
3.2 Der beamtenrechtliche Beihilfeanspruch
3.3 Die Lebensversicherung
3.3.1 Die Kapitallebensversicherung
3.3.2 Die Risikolebensversicherung
3.3.3 Die Besonderheiten der Sterbegeldversicherung
3.3.4 Die Gesundheitsprüfung bei Lebensversicherungen
3.3.5 Die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen
3.4 Der Sparvertrag
3.4.1 Die Abtretung von Forderungen aus Sparverträgen

4 Der Pfändungsschutz für Vorsorgeverträge

5 Die Vorsorgeverträge im Sozialhilferecht
5.1 Die Sterbegeldversicherung im Sozialhilferecht
5.1.1 Die unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens
5.1.2 Keine Verwertung zweckgebundener Vermögenswerte
5.1.3 Die angemessene Bestattung und Grabpflege
5.2 Sozialhilfe für die Beiträge der Sterbegeldversicherung

6 Die Todesfallvorsorge im Erbschaftssteuerrecht
6.1 Die Versicherung ohne Bezugsberechtigten
6.2 Die Versicherung mit Bezugsberechtigten
6.3 Die Ansprüche der Angehörigen verstorbener Beamter
6.4 Die Ansprüche der Angehörigen verstorbener Arbeitnehmer

7 Die Todesfallvorsorge im Einkommensteuerrecht
7.1 Die Steuerentlastung für die Beiträge zu Risikolebensversich-erungen
7.2 Die Steuerentlastung für die Beiträge zu Sterbegeldversicherungen
7.3 Die Einkommensteuer auf Versicherungsleistungen
7.4 Die Einkommensteuer bei Sparverträgen
7.4.1 Die Einkommensteuer auf die Sparzinsen zu Lebzeiten Sparers
7.4.2 Die Einkommensteuer auf die Sparzinsen nach dem Tod des Sparers
7.5 Die Ansprüche der Angehörigen verstorbener Beamter
7.6 Die Ansprüche der Angehörigen verstorbener Arbeitnehmer

8 Die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung
8.1 Die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen
8.2 Die zwangsläufige Belastung des Steuerpflichtigen
8.3 Keine Steuerentlastung für anderweit gedeckte Kosten
8.4 Die nach § 33 EStG anzuerkennenden Aufwendungen
8.5 Der Nachweis der außergewöhnlichen Belastung

9 Wem nutzt eine Sterbegeldversicherung ?
9.1 Die Bestattung und die Grabpflege aus Mitteln der Hinterbliebenen

10 Sind Sterbegeldversicherungen (zu) teuer ?

11 Ist die Risikolebensversicherung einer Sterbegeldversicherung vorzuziehen ?

12 Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII)
12.1 Der Antrag nach § 74 SGB XII und der Kostenträger
12.2 Der Inhalt des Anspruchs auf Kostenübernahme
12.3 Die Zumutbarkeit der Kostentragung
12.4 Die Verweisung des Antragstellers an andere Kostenträger

13 Die Ordnungsamtsbestattung
13.1 Die Bestattungsverfügung
13.2 Die Durchführung der Ersatzvornahme
13.3 Die Kosten der Ersatzvornahme
13.4 Der anderweite Ersatz der Kosten

14 Die Vorsorgevollmacht
14.1 Die Voraussetzungen und Pflichten aus einer Vollmacht
14.2 Die beglaubigte Vorsorgevollmacht
14.3 Die beurkundete Vorsorgevollmacht
14.4 Die von einem Rechtsanwalt entworfene Vorsorgevollmacht
14.5 Der Widerruf der Vorsorgevollmacht
14.6 Das Vorsorgeregister

15 Zusammenfassung

Anhänge

Anhang 1 Die Kosten einer „bürgerlichen“ Bestattung nach § 1968 BGB einschließlich der Grabpflege

Anhang 2 Die Kosten einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII

Anhang 3 Die Kosten einer Ordnungsamtsbestattung

Anhang 4 Die Unterschiede der Sterbegeld-, der Risikolebensversicherung und des Sparvertrags

Anhang 5 Die Preissteigerungen seit 1962

Anhang 6 Die Vorsorgevollmacht

Anhang 7 Eingabe einer Vorsorgeurkunde an die Bundesnotarkammer

A b kür z u n g e n

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

L i t e r a t u r v e r z e i c h n i s

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

V o r b e m e r k u n g

Gerade ältere Bürger machen sich Gedanken darüber, wo und wie sie bestattet werden und ob ihr Grab gepflegt wird. Um dies zuverlässig zu regeln, muss man wissen, wer zur Bestattung und zur Grabpflege ver-pflichtet ist und wer die Kosten dafür aufzubringen hat.

Wer seinen Angehörigen Mittel hinterlässt, mit denen die Kosten für die Bestattung und die Pflege seines Grabes zu decken sind, kann auf eine finanzielle Vorsorge für den Fall seines Todes verzichten. Wenn jemand mittellos ist, kann er die für die Bestattung und die Pflege seines Grabes erforderlichen Beträge entweder durch eine Versicherung aufbringen oder auf einem Bankkonto ansparen. Ohne eine solche Vorsorge können die Angehörigen des Verstorbenen gem. § 74 SGB XII die Übernahme der ortsüblichen Kosten der Bestattung durch das Sozialamt beantragen. Wer über keine Angehörigen verfügt oder wenn sich diese nicht um sei-ne Bestattung kümmern, wird diese durch die Gemeinde durch eine kostengünstige Ordnungsamtsbestattung erfolgen.

Bei der Vorsorge für die Kosten der Bestattung und der Grabpflege muss man berücksichtigen, dass diese auf 5.000 bis 10.000 Euro geschätzt werden. Je nach dem Ort der Bestattung sowie der Gestaltung der Trau-erfeier, der Grabstätte und deren Pflege können höhere Beträge anfallen Der für eine „bürgerliche“ Bestattung nach § 1968 BGB erforderliche Betrag kann nach der im Anhang abgedruckten Übersicht

Die Kosten einer „bürgerlichen“ Bestattung nach § 1968 BGB einschließlich der Grabpflege ermittelt werden.

Für denjenigen, der sich näher mit den in diesem Ratgeber behandelten Fragen beschäftigen möchte, sind die Hinweise auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen und das weiterführende Schrifttum bestimmt. Bei den Entscheidungen der Gerichte sind deren Aktenzeichen ange-geben, sodass die meisten im Internet aufgefunden werden können.

Braunfels - Lahn, im Juli 2017

Dr. jur. Wigo Müller

1 Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr (BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 283; OVG Lüneburg, 8 ME 76/03, FamRZ 2004, 458). Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bestatt-ungsrecht in der Bundesrepublik gem Artikel 30, 70 GG auf die Bundes-länder übergegangen ist, haben sie eigene Friedhofs- und Bestattungs-gesetze erlassen und dort die Bestattungspflicht geregelt (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651; VG Karlsruhe, 11 K 2827/00, NJW 2002, 3491). Dabei haben sie die in § 2 FeuerbG enthaltenen Regeln weit-gehend übernommen. Seit der Einführung des LPartG (BGBl 2001, 266) sind die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Ein-ige Länder haben die Bestattungspflicht erweitert. Das Land Branden-burg hat auch die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft und das Land Schleswig-Holstein alle Personen für bestattungspflichtig erklärt, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Ge-meinschaft gelebt haben. Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben zudem die Leiter von Heimen und Kliniken zur Bestattung ver-pflichtet.

Die Rangfolge der Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, für das sittliche Empfinden in der Bevölkerung und für eine würdige Totenbe -stattung die ordnungsgemäße Bestattung zu gewährleisten (BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 283; OVG Münster, 19 B 675/07, FamRZ 2008, 515). Als Beispiele sind hier die in den Friedhofs- und Bestattungs-gesetzen der Länder Hessen (GVBl 2007, 338), Niedersachsen (GVBl 2005, 381) und Nordrhein-Westfalen (GVBl 2003, 313) vorgesehenen Stufen abgedruckt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass jeweils der Hinterbliebene über die Bestattung eines Angehörigen zu entscheiden hat, der zur ober-sten Stufe gehört. Die Entscheidungsbefugnis geht erst dann auf die folgende Stufe über, wenn die Angehörigen einer Stufe „ausfallen“, ganz gleich, ob sie verstorben, unbekannt verzogen, wegen Geschäftsun-fähigkeit zur Entscheidung nicht in der Lage sind oder aber von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch machen. Bei einer Mehrheit von ranggleichen Personen bietet es sich an, bei einem Verstorbenen, der im Haushalt eines Angehörigen gelebt hat, diesen über die Bestattung ent-scheiden zu lassen, da von ihm die größere Rücksicht auf seine Gewohn -heiten erwartet werden kann (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648); dies gilt besonders dann, wenn er ihn bis zu seinem Tod gepflegt hat (LG Bonn, 5 S 72/92, FamRZ 1993, 1121). Wenn der Verstorbene allein oder in einem Heim gelebt hat, sollte die sachgerechte, weil Streit vermei-dende und damit im Interesse aller Beteiligten liegende Regelung der § 18 thür. Bestattungsgesetz, § 20 brbg. Bestattungsgesetz übernommen werden, nach der jeweils der älteste Angehörige die Entscheidung tref-fen kann. Nach der Entscheidung des BGH (III ZR 53/11, NJW 2012, 1648) besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auch bei zer-rütteten Familienverhältnissen. Der BGH bestätigt zu Recht die bereits vom VG Osnabrück (1 A 63/02, ZKF 2003, 252) vertretene Ansicht, nach der es für die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten nicht auf den Grad der familiären Beziehungen, sondern nur auf die Abstammung an-kommt. Bei Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) bleibt die Bestattungspflicht auch während ihres Getrenntlebens erhalten (SG Aachen, 14.05.2012, S 20 SO 98/12); dies gilt auch während eines Scheidungsverfahrens und besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungs-urteils fort (OVG Münster, 19 A 448/07, FamRZ 2010, 681).

Die Pflicht zur Bestattung überträgt und überlässt der Staat zunächst den Angehörigen des Verstorbenen. Da der Totenfürsorgeberechtigte die Rechte des Verstorbenen gleichsam treuhänderisch wahrnimmt (BGH, XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786), muss er auch dessen Bestattung ver-anlassen (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651) - doch wird keiner zu ihrer Durchführung gezwungen. Wenn sich niemand um die Bestattung eines Verstorbenen kümmert, greift der Staat zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung mit den Mitteln des Ordnungsrechts ein und verpflichtet die Gemeinde, die Bestattung vorzunehmen; zum Beispiel bestimmt § 8 I Bestattungsgesetz NRW (GVBl. 2003, 313), dass das Ordnungsamt der Gemeinde die Bestattung zu veranlassen hat (OVG Münster, 19 A 571/00, NVwZ 2002, 996).

2 Wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat

Wer die Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen zu tragen hat, kann sich aus zivil- und aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

2.1 Die erbrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten

Das Recht, über die Bestattung eines Verstorbenen zu entscheiden, trifft der Totenfürsorgeberechtigte, der aber nicht zwangsläufig auch für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Dazu ist er nur verpflichtet, wenn er Erbe des Verstorbenen geworden ist; denn nach § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen zu tragen; dabei kommt es nicht darauf an, wer diese veranlasst hat (OLG Saar-brücken, 1 U 796/01, OLGR 2002, 228). Bei einer Mehrheit von Erben trifft die Pflicht die Erbengemeinschaft (BGH, III ZR 173/60, NJW 1962, 791). Der Grundsatz, dass die Erben die Kosten der Beerdigung des Erb -lassers zu tragen haben, beruht darauf, dass sie den dafür erforderlich-en Betrag dem Nachlass entnehmen können; denn dabei handelt es sich um die den Erben treffenden Nachlassverbindlichkeiten (OLG München, 19 U 1932/72, NJW 1974, 703), die gem. § 1967 BGB aus dem Nach-lass zu decken sind. Bei einem überschuldeten Nachlass versuchen manche Erben, die Übernahme der Bestattungskosten dadurch zu ver-meiden, indem sie gem. § 1945 BGB die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem NachlG ausschlagen. Sofern sie dabei die Fristen des § 1944 BGB einhalten - in Deutschland sechs Wochen; bei einem Aufent-thalt im Ausland des Erben sechs Monate - gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden gem. § 1953 I BGB als nicht erfolgt. Hier wird jedoch häufig übersehen, dass die Pflicht zur Übernahme der Bestatt-ungskosten nach der Erbausschlagung immer dann erhalten bleibt (VGH Mannheim, 1 S 974/01, NVwZ 2002, 995), wenn sie sich auch aus unter -halts- oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (LSG Mainz L 5 SO 102/14, LKRZ 2015, 383). Wenn in diesen Fällen zum Beispiel ein Kind die Kosten übernimmt, hat es gem. § 426 BGB einen anteiligen Aus -gleichsanspruch gegen seine Geschwister, sofern - wie regelmäßig - das Friedhofs- und Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes eine Bestattungspflicht der Kinder für ihre Eltern vorsieht. Wenn von einem Geschwisterteil der auf dieses Kind entfallende Beitrag wegen dessen Zahlungsunfähigkeit oder aus einem anderen Grund (zum Beispiel weil sein Aufenthalt unbekannt ist) nicht erlangt werden kann, ist der „Ausfall“ gem. § 426 I Satz 2 BGB von den übrigen ausgleichspflichtigen Kindern zu tragen. Zur Durchsetzung seines Anspruchs kann das die Kosten tragende Kind Klage beim Zivilgericht einreichen, die in entsprechender Anwendung der §§ 27, 28 ZPO auch im erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft erhoben werden kann, dh dort, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte (BayObLG, 1 Z AR 114/03, ZEV 2004, 428).

2.2 Die unterhaltsrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten

Wenn jemand dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war, kann er nach §§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sein, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme trifft auch den nicht mit der Mutter verheirateten Vater des Kindes, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung stirbt (§ 1615 m BGB) sowie den Reeder, wenn ein Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des GG verstorben ist (§ 75 II SeemG). Diese Verpflichtungen bestehen aber nur hilfsweise; dh die Inanspruchnahme scheidet aus, soweit die Kosten durch die infolge des Ablebens fällig werdenden Leistungen ge-deckt sind. Dabei handelt es sich um die vom Dienstherrn oder dem Arbeitgeber gewährten Sterbegelder und die den Hinterbliebenen der An -gehörigen des öffentlichen Dienstes nach deren Beihilfeordnung zuste-henden Beihilfe. Angerechnet werden auch die Leistungen aus einer auf den Todesfall des Erblassers abgeschlossenen Versicherung.

2.3 Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten

Neben und unabhängig von § 1968 BGB und den unterhaltsrechtlichen Vorschriften kann sich die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten auch aus dem öffentlichen Recht ergeben. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten folgt aus den Friedhofs- und Bestattungsgesetzen der Bundesländer; denn die Gründe für die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln (VGH Kassel, 5 A 1245/11, DVBl 2012, 123). Erst dadurch erlangt die in den Friedhofs- und Bestattungsgesetzen getroffene Regelung über die Bestattungspflicht ihre eigentliche Bedeutung, indem der Bestattungs-pflichtige für die Kosten in Anspruch genommen werden kann (OVG Berlin, VI B 40/61, DöV 1964, 557).

Der Wegfall vieler Großfamilien und der Trend zu kleinen Haushalten hat die familiären Bindungen gelockert und dazu beigetragen, dass sich immer häufiger kein Angehöriger findet, der die Bestattung eines Verstor -benen veranlasst, sodass die Gemeinde für die Bestattung sorgen muß. Nach der von der Gemeinde vorgenommenen Ordnungsamtsbestattung kann sie sich wegen der ihr entstandenen Kosten an den Zahlungspflich-tigen halten (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 283).

3 Die finanzielle Absicherung im Todesfall

Ein Streit darüber, wer für die Kosten der Bestattung und der Grabpflege aufkommt, lässt sich vermeiden, indem dafür ein Sterbegeld verwendet, eine Versicherung abgeschlossen oder Geld auf einem Bankkonto ange-spart wird. Darauf wird hier eingegangen.

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3.1 Das Sterbegeld

Bereits die §§ 201 ff RVO verpflichteten die gesetzlichen Krankenkassen beim Tod eines Mitglieds oder eines mitversicherten Angehörigen ein Sterbegeld zu zahlen. § 58 des 1989 in Kraft getretenen SGB V (BGBl. 1988, 2477) hat für das Sterbegeld feste Beträge eingeführt, die bis zum Jahr 2003 unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen des Versicherten in der hier angegebenen Höhe gezahlt wurden.

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Das Sterbegeld stellte eine finanzielle Hilfe für die Aufbringung der Ster-befallkosten dar (BFH, 23.11.2016, X R 13/14). Anspruchsberechtigt war derjenige, der die Bestattungskosten getragen hat, dh die Person, die tat -sächlich für die aus Anlass des Beisetzung üblichen und angemessenen Kosten aufgekommen ist. Sofern mehrere Personen die Kosten anteilig getragen haben, war eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gege-ben, sodass die Krankenkasse das Sterbegeld nur einmal (ungeteilt) leis -ten und der Ausgleich der Kosten im Innenverhältnis erfolgen mußte.

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Beim Tode eines Beamten, Richters oder Soldaten zahlt der Dienstherr gem. § 18 Abs. 1 BeamtVG (BGBl 2010, 150), § 41 SVG (BGBl 2009, 3054) ein Sterbegeld in der doppelten Höhe der letzten monatlichen Be-züge, bzw des letzten Ruhegehalts. Anspruchsberechtigt sind nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG folgende Personen:

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Wenn mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden sind, ist gem. § 18 Abs. 4 BeamtVG für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abge-wichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

Auch manche Arbeitgeber sind nach einem Tarif- oder Arbeitsvertrag zur Zahlung eines Sterbegelds verpflichtet.

Die Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sind gem. § 850 a Nr. 7 ZPO unpfändbar, wobei der Bezieher kein Erbe sein muss (Thomas-Putzo, ZPO, § 850 a, RNr. 8). Dabei ist es gleichgül-tig, ob die Zahlung in einer Summe oder in Raten während eines bestim-mten Zeitraums gewährt wird (Boewer, Handbuch Lohnpfändung und Lohnabtretung, RNr. 595). Das beim Tod eines Beamten zu zahlende Sterbegeld kann gem. § 51 Abs. 3 BeamtVG weder gepfändet, verpfän-det oder abgetreten werden (VG Ansbach, 24.10.2006, 1 K 06.946).

3.2 Der beamtenrechtliche Beihilfeanspruch

Die Beamten, Richter und Soldaten und ihre Angehörigen erhalten wegen der ihren Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht Beihilfen im Krankheitsfall (BVerfG, 2 BvF 03/88, NJW 1991, 743 = BVerfGE 83, 89). In den dazu erlassenen Beihilfe(ver)ordnungen gab es auch einen An-spruch auf Beihilfe in Todesfällen, durch den ein angemessener Teil der Bestattungskosten übernommen wurde. Seit 2004 wurde diese Beihilfe wegen der entsprechenden Änderungen in der gesetzlichen Krankenver-sicherung gestrichen. Seitdem sehen nur noch einzelne Bundesländer eine Beihilfe in Todesfällen vor, zum Beispiel Baden-Württemberg und Hessen. Nach § 13 der hessischen Beihilfenverordnung (GVBl 2001, 482) wird in Todesfällen eine pauschale Beihilfe bis zur Höhe von 665 Euro und in Todesfällen von Kindern eine solche von 435 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen in die-ser Höhe entstanden sind. Zur Kostenersparnis wurde/wird diese Beihilfe in Todesfällen nur an Beamte mit geringen Einkommen gezahlt. § 13 der hessischen Beihilfenverordnung (GVBl 2001, 482) kürzt die Beihilfe, wenn dem Berechtigten Sterbe- und Bestattungsgelder des (ehemaligen) Arbeitgebers bzw Dienstherrn, aus einer Zusatzversorgung oder des Versorgungsamts von mindestens 1.000 Euro zustehen; dann beträgt die Beihilfe 333 Euro, beim Tod eines Kindes 218 Euro; wenn dem Be-rechtigten solche Ansprüche von mindestens 2.000 Euro zustehen, ent-fällt die Beihilfe ganz.

Bei einem Beihilfeanspruch handelt es sich um einen selbständigen An-spruch der Hinterbliebenen und nicht um einen auf dem Erbrecht beruh-enden Anspruch des verstorbenen Beamten (BVerwG, II C 39.73, BVerwGE 50, 292; BVerwG, 2 C 50.81, NVwZ 1983, 225).

3.3 Die Lebensversicherung

Wer keinen Anspruch auf eine der vorstehenden Leistungen (mehr) hat, kann durch eine Lebensversicherung nicht nur für das Alter, sondern auch für die durch den Tod entstehenden Kosten der Bestattung und der Grabpflege vorsorgen. Dabei hat er die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Risikolebensversicherung. Bei beiden Versicherungen besteht das Risiko der Versicherer in der Ungewissheit, wie viele Prämien der Ver-sicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet hat.

Bei einer Kapitallebensversicherung fließt nur ein Teil der Beiträge in den Sparanteil, den die Versicherer verzinsen; der Rest ist für die Kosten des Abschlusses, der Verwaltung und den Risikoschutz bestimmt. Für eine Risikolebensversicherung ist neben dem Kostenanteil lediglich ein Risiko -anteil zu entrichten, weshalb deren Beiträge niedriger als die für eine Kapitallebensversicherung sind.

3.3.1 Die Kapitallebensversicherung

Die Kapitallebensversicherung, bei der die Versicherungssumme entwe-der im Erlebens- oder im Todesfall zur Zahlung fällig wird, steht im Vor-dergrund (BVerfG, 1 BvR 479/04, NJW 2004, 2585) - davon bestanden in Deutschland im Jahr 2013 über 87 Millionen Verträge. Die Kapitalle-bensversicherung verbindet die Risikoversicherung mit einem Sparver-trag; dh die vertraglich vereinbarte Leistung wird nicht nur beim Tod der versicherten Person ausgezahlt, sondern auch dann, wenn er das für die Fälligkeit vereinbarte Lebensalter erreicht. Im Versicherungsfall zahlen die meisten Versicherer zusätzlich zur Versicherungssumme eine Über-schussbeteiligung, deren Höhe von den entstandenen Verwaltungskos-ten, den erzielten Kapitalerträgen und vom Verlauf der Sterblichkeit ab-hängt. Im Falle des Rückkaufs einer Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer die Auszahlung des in § 169 VVG geregelten Rückkaufswerts fordern.

3.3.2 Die Risikolebensversicherung

Der Versicherungsschutz kann nicht nur durch eine Kapital- sondern auch durch eine Risikolebensversicherung erreicht werden, von der im Jahr 2013 mehr als 12 Millionen Verträge bestanden. Bei einer Risikole-bensversicherung wird kein Geld für das Alter angespart. Vielmehr bietet sie (nur) einen reinen Todesfallschutz; dh die Versicherungssumme wird nur dann zur Zahlung fällig, wenn der Versicherte innerhalb der verein-barten Laufzeit des Vertrages stirbt. Überlebt die versicherte Person die-sen Zeitraum, sind die gezahlten Beiträge durch die Übernahme des Risikos verbraucht und kommen der Versicherungsgesellschaft, bzw der Versichertengemeinschaft zugute. Da bei der Risikolebensversicherung die Wahrscheinlichkeit, eine Leistung erbringen zu müssen, geringer ist als bei einer Kapitallebensversicherung, können Risikoversicherungen zu günstigeren Beiträgen angeboten werden. Im Falle des Rückkaufs ein -er Risikolebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer kein Rück -kaufswert zu, da solche Versicherungen von der Anwendung des § 169 VVG ausgeschlossen sind (Langheid-Rixecker, § 169 VVG, RNr. 18).

Risikolebensversicherungen werden regelmäßig nur bis zu einem bestim -mten Alter, meist bis zum 65. Lebensjahr, angenommen und bieten Ver-sicherungsschutz nur bis zum Alter des Versicherten von 70, allenfalls von 75 Jahren. Zur Erläuterung sind hier dem Internet entnommene Be-rechnungen für die dort angebotenen Versicherungssummen von 10.000 15.000, 20.000, 50.000 und 100.000 Euro abgedruckt, wobei von einem Abschluss des Versicherungsvertrages im Alter von 50 und 60 Jahren und einem Ende des Versicherungsschutzes mit Vollendung des 75. Le-bensjahres ausgegangen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3.3 Die Besonderheiten der Sterbegeldversicherung

Bei der von Versicherungsgesellschaften und den etwa 35 Sterbekassen angebotenen Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine besonde-re Kapitallebensversicherung. Während eine normale Lebensversicher-ung im Erlebens- oder im Todesfall fällig wird, wird die Versicherungs-summe einer Sterbegeldversicherung nur im Todesfall des Versicherten an dessen Erben oder Bezugsberechtigte ausgezahlt. Sterbegeldversich -erungen werden auch „Kleinlebensversicherungen“ genannt, weil dort nur „kleinere“, üblicherweise zwischen 2.000 und höchstens 20.000 Euro liegende Beträge versichert werden. Im Unterschied zu den oben er-wähnten normalen Lebens- und Risikoversicherungen können Sterbe-geldversicherungen noch im hohen Alter (bei manchen Anbietern bis zum 80. Lebensjahr) und oft ohne Gesundheitsprüfung beantragt werden Es kommt deshalb vor, dass sich Personen erst nach einer erfolgten Erkrankung zum Abschluss einer Sterbegeldversicherung entschließen.

Wegen des größeren Risikos bei Sterbegeldversicherungen werden für sie höhere Beiträge verlangt, die umso höher sind, je älter der Versich-erte ist (OLG Zweibrücken, 3 W 79/05, FamRZ 2006, 65). Gegen eine zu hohe Belastung sichern sich die Anbieter, indem sie während einer - sechs bis sechsunddreißig Monate dauernden - Aufbau- bzw Wartezeit statt der vereinbarten Versicherungssumme nur die bis zum Tod des Ver -sicherten entrichteten Beiträge erstatten. Bei einem Tod durch Unfall ent -fällt nach den meisten Tarifen die Aufbau- bzw Wartezeit mit der Folge, dass vom Vertragsschluss an die volle Summe ausgezahlt wird, nach manchen sogar in doppelter Höhe. Eine in den Versicherungsbedingung-en vorgesehene Aufbau- bzw Wartezeit von drei Jahren ist bei Sterbe-geldversicherungen zulässig. Nach Ansicht des LG Köln (26 O 209/13, NJW-RR 2014, 927) handelt es sich dabei um keine überraschende Klau -sel im Sinne des § 305 c BGB, wenn darauf in der Werbung und dem Antragsvordruck hingewiesen wurde. Durch die Aufbau- bzw Wartezeit wird der Versicherte auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt, da sie den Versicherungsschutz nur zeitlich und inhaltlich begrenzt, wie es - vergleichbar - auch bei der Krankenversicherung der Fall ist.

Die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können auf einmal oder in monatlichen Raten entrichtet werden. Die laufenden Beiträge sind für eine bestimmte Zeit oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Ver-sicherten zu entrichten, zum Beispiel bis zu dessen 65., 75. oder 85. Lebensjahr. Nach dem Ende der laufenden Beitragszahlung bleiben die Verträge bis zum Tod des Versicherten beitragsfrei; erst dann wird die versicherte Summe zur Auszahlung fällig (BGH, II ZR 20/53, NJW 1954, 1115 = BGHZ 13, 226). Die auszuzahlende Versicherungssumme kann sich gem. § 153 Abs. 1 VVG um eine Überschussbeteiligung erhöhen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Diese Beteiligung be -steht aus dem Überschuss des Versicherungsgeschäfts und hängt maß-geblich von der Höhe der Zinsen ab, die am Kapitalmarkt für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteile zu erzielen sind. Über-schüsse können auch dadurch entstehen, dass die Sterblichkeit und die beim Versicherer für den Abschluss der Verträge und die Verwaltung an -fallenden Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation des jeweiligen Tarifs angenommen. Da das BVerfG (1 BvR 80/95, NJW 2005, 2376 = BVerfGE 114, 73) die Einbeziehung der (stillen) Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung gefordert hat, bestimmt nunmehr § 153 Abs. 1 VVG, dass der Versicherungsnehmer an den während der Vertrags-dauer entstandenen (stillen) Bewertungsreserven der Kapitalanlagen des Versicherer beteiligt wird (BVerfG, 1 BvR 781/15, VersR 2017, 409). Die in der Bilanz eines Versicherers enthaltenen Bewertungsreserven diesen der Sicherheit von Lebensversicherungen, indem sie Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen und sicherstellen, dass der Versicherer die in Aussicht gestellten Leistungen auch erbringen kann. Bei der Bewertungs reserve handelt es sich um den Unterschied zwischen dem Zeitwert der Kapitalanlage (dem aktuellen Wert) und dem in der Bilanz des Ver-sicherers ausgewiesenen Buchwert (dem Kaufpreis, ggf gemindert um Abschreibungen). Gem. § 153 VVG erhalten die Versicherungsnehmer bei Vertragsende wenigstens die Hälfte des auf ihren Vertrag entfallen-den Anteil an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen des Ver-sicherers, soweit dem keine aufsichtsrechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Bei Versicherungen mit einem Anspruch auf eine Überschussbe-teiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 155 VVG jährlich über die Entwicklung seiner Ansprüche aus der Versicherung unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten

Zur Erläuterung der für eine Sterbegeldversicherung zu leistenden Beiträge sind hier dem Internet entnommene Berechnungen für Versich-erungssummen von 5.000, 10.000, 15.000 und 20.000 Euro abgedruckt, wobei von einem Abschluss der Versicherung im Alter von 50 Jahren und einer Beitragszahlung bis zum 65., 75 und 85. Lebensjahr ausge-gangen ist. Berücksichtigt sind jeweils die günstigsten der von den Ver-sicherern angebotenen Tarife.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie der vorstehenden Übersicht zu entnehmen ist, können die für eine Sterbegeldversicherung entrichteten Beiträge die Versicherungsleistung übersteigen, was insbesondere bei längeren Laufzeiten möglich ist.

Bei der Auswahl der Sterbegeldversicherung ist zu berücksichtigen, dass einige Versicherer zusätzlich zur Zahlung der versicherten Summe dar-über hinausgehende Leistungen anbieten, zum Beispiel die Zahlung der doppelten Summe bei einem Unfalltod des Versicherten. Außerdem se-hen manche Tarife eine anwaltliche Erstberatung über familien- und erb-rechtliche Fragen vor. Eine solche, in § 34 Abs. 1 RVG geregelte Bera-tung umfasst eine Einstiegsberatung, als pauschale, überschlägige Bera-tung. Der von der Versicherung beauftragte Rechtsanwalt wird in der, üblicherweise bis zu eineinhalb Stunden dauernden Erstberatung nur grundlegende Fragen des Familien- und Erbrechts behandeln (können). Im Familienrecht wird er nur einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungs- und/oder Patientenverfü-gung geben. Im Erbrecht wird er dem Mandanten dessen gesetzliche Erben und ihre Erbteile nennen, ihn über die Vor- und Nachteile eines eigenhändigen und eines notariellen Testaments und die Bedeutung eines Erbvertrags aufklären. Für die Erstberatung eines Verbrauchers steht dem Rechtsanwalt gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG eine Gebühr von höchstens 190 Euro zu; dazu kommt gem. Nr. 7002 VV-RVG eine Post-pauschale von 20 Euro sowie gem. Nr. 7008 VV-RVG die gesetzliche MWSt von 19 Prozent.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die ausgezahlte Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung fällt in den Nachlass des Verstorbenen, Etwas anderes gilt nur dann, wenn er einen Bezugsberechtigten - widerruflich oder unwiderruflich - bestimmt hat (BGH, IX ZR 252/01, NJW 2004, 214). Wenn der Versicherer zur Leistung an einen Bezugsberechtigten verpflichtet ist, entsteht der An-spruch auf die Versicherungssumme unmittelbar in dessen Namen (BGH II ZR 286/63, NJW 1966, 1071 = BGHZ 45, 162) und wird daher weder dem Vermögen des Erblassers, noch seinem Nachlass zugeordnet; dh das Bezugsrecht geht dem Erbrecht vor (RG, VII 123/02, RGZ 51, 403; BGH, XII ZR 16/94, NJW 1995, 3113 = BGHZ 130, 377).

Schrifttum:

Sieweck, Wirtschaftsfaktor Lebensende (2016); Oliver Schmid, Das Sterbegeld wur -de abgeschafft: Ist die Sterbegeldversicherung eine adäquate Lösung ? (2016); Halaczinsky, Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftssteuerrecht, 2. Auf-lage (2011); Joachim-Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126; Bredemeyer, Lebensversicherungen vor und nach dem Todesfall, ZEV 2010, 288; Ponath, Vermögensschutz durch Lebensversicherung, ZEV 2006, 242; Fuhrmann-Demuth, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zuguns-ten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355; Blum, Die Lebensversicherung im Erb-recht, FF 2005, 245; Elfring, Die Lebensversicherung im Erbrecht, ZEV 2004 305; Reuter, Die Lebensversicherung im Steuerrecht, 9. Auflage (1997); Paus, Beerdi-gungskosten und Sterbegeldversicherung, FR 1991, 262,

3.3.4 Die Gesundheitsprüfung bei Lebensversicherungen

Vor der Annahme eines Antrags auf Abschluß einer Kapitallebensver-sicherung fordern die Versicherer vom Versicherten eine ärztliche Ge-sundheitsprüfung. Risikolebensversicherungen wurden in Deutschland nur bis zum Jahr 2010 (durch die damalige Delta Lloyd AG) ohne Fragen zur Gesundheit des Versicherten angeboten. Seitdem wird von allen Ver-sicherungsgesellschaften wenigstens eine Selbstauskunft des Versicher-ten verlangt. In den Fragebogen wird nach seinem Gesundheitszustand, möglichen Vorerkrankungen, seiner Körpergröße und seinem Gewicht (= zur Feststellung des BMI) sowie nach seinem Beruf gefragt. Ein höheres Risiko wird zum Beispiel bei Künstlern, Bauarbeitern, Schornsteinfegern, Krankengymnasten (= Physiotherapeuten) und Masseuren angenommen Außerdem kann danach gefragt werden, ob der Antragsteller raucht, Motorrad fährt oder einen gefährlichen Sport ausübt, zum Beispiel Berg-steigen, Boxen, Reiten, Tauchen, Drachenfliegen. Bei höheren Versich-erungssummen, etwa ab 250.000 Euro wird auch bei Risikolebensver-sicherungen eine ärztliche Gesundheitsprüfung verlangt. Die Versicherer dürfen nach allem fragen, was notwendig ist, um das Krankheitsrisiko des Antragstellers einzuschätzen. Je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und/oder den vom Versicherten gemachten Angaben neh-men die Versicherer den Antrag zum gewünschten Tarif an, machen die Annahme von einem Risikozuschlag abhängig oder lehnen den Antrag bei einer ungünstigen Gesundheitsprognose ab. Von einem abgelehnten Antrag wird die von der Versicherungswirtschaft eingerichtete Wagnis-datei unterrichtet. Ein abgelehnter Antragsteller wird deshalb meist auch von keiner anderen Gesellschaft versichert, sofern diese zuvor eine Aus-kunft bei der Wagnisdatei eingeholt und dadurch von dem abgelehnten Antrag eines Mitbewerbers erfahren hat.

Hinweis: Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft wird durch die infomaHIS GmbH in Wiesbaden (früher: infoma Insurance Riskand Fraud Prevention GmbH) betrieben.

Im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags sollten richtige und vollständige Angaben zum Gesundheitszustand gemacht werden; denn im Schadensfall prüft jeder Versicherer, ob die Angaben des Ver-sicherten wahr waren. Nach der Entscheidung des BGH (IV ZR 289/14; VersR 2017, 469 - für BGHZ vorgesehen) müssen die Versicherten bei der Prüfung sogar mitwirken, indem sie zum Beispiel ihre Ärzte von der Schweigepflicht befreien.

Ein Arzt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn es aufgrund der von ihm verzögerten Erteilung seines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt (BGH, VI ZR 126 /04, NJW 2006, 687).

3.3.5 Die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen

Der Versicherungsnehmer ist gem. § 159 Abs. 1 VVG berechtigt, einen Bezugsberechtigten für die Versicherungssumme zu bezeichnen. Diese Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Der Bezugsberechtigte kann bereits im Versicherungsschein benannt sein (BGH, IV ZR 290/93, NJW 1995, 1082; LG Koblenz, 2 T 21/99, FamRZ 2000, 172) oder durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklär-ung gegenüber der Versicherung bestimmt werden (BGH, IVa ZR 126/87 NJW 1989, 529). Das Bezugsrecht kann auch in ein Testament aufge-nommen werden; dem steht § 159 Abs. 1 VVG nicht entgegen (Joachim-Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126). Der Versicherungsnehmer kann gem § 159 Abs. 1 VVG das wider-rufliche Bezugsrecht ohne Zustimmung der Versicherung ändern; dh an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen (BGH, IV ZR 63/74, NJW 1975, 1360). Da die Änderung des Bezugsrechts dem Ver-sicherer gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen muss, sollte die Änder-ung nicht (nur) im Testament erfolgen (BGH, IVa ZR 201/80, NJW 1981, 2245 = BGHZ 81, 95), weil eine solche Änderungserklärung der Versich-erung oft erst nach dem Tod des Versicherten zugeht. Das reicht nicht für eine rechtswirksame Änderung (OLG Koblenz, 11 U 28/97, FamRZ 1998 770); dh bezugsberechtigt bleibt der ehemals Berechtigte.

Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt gem. § 159 Abs. 2 VVG das Recht auf die Leistung aus der Versicherung erst, wenn der Versicher- ungsfall eintritt. Bis zu dessen Eintritt steht einem widerruflich Bezugs-berechtigten noch kein Recht zu, er hat nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (BGH, IX ZR 169/92, NJW 1993, 1994); dh das widerrufliche Bezugsrecht ist rechtlich ein Nullum (BGH, IX ZR 245/09, VersR 2010, 1021). Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter er-wirbt dagegen gem. § 159 Abs. 3 VVG das Recht auf die Leistung be-reits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter (BGH, IX ZR 15/12, NJW 2013, 232). Die Besonderheit eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist somit der sofortige Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleis-tung (OLG Frankfurt, 11.01.2012, 13 U 90/11 - Revision zurückgewiesen BGH, IX ZR 15/12, NJW 2013, 232). Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann nur durch eine schriftliche Zustimmung des Berechtigten aufgeho-ben werden (BGH, II ZR 286/63, NJW 1966, 1071 = BGHZ 45, 162).

Hinweis: Jeder Versicherungsnehmer sollte einen Bezugsberechtigten bestimmen, damit die Versicherungssumme alsbald nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt und für die Kosten der Bestattung und der Grabpflege verwendet werden kann.

Wenn der Bezugsberechtigte ein Erbe des Verstorbenen ist und daher gem. § 1968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen hat, muss er die an ihn ausgezahlte Versicherungssumme dafür verwenden. Dasselbe gilt wenn der Bezugsberechtigte zu denen gehört, die nach den Friedhofs- und Bestattungsgesetzen der Bundesländer zur Bestattung (BVerwG, 5 C 8.00, DVBl 2001, 1066; OVG Münster, 22 A 3975/99, DVBl 2000, 1704 OVG Lüneburg, 4 L 2110/00, NJW 2000, 3513) und deshalb auch zur Kostentragung verpflichtet sind (VGH Kassel, 5 A 1245/11, DVBl 2012, 123). Die Pflicht zur Verwendung der Versicherungssumme für die Kos-ten der Bestattung kann sich auch aus einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen ergeben, indem er den Bezugsberechtigten durch eine in §§ 1940, 2192 ff BGB geregelte Auflage verpflichtet, für seine Bestattung zu sorgen. Die Aufnahme der Auflage kann in einem öffentlichen, vor einem Notar errichteten oder einem eigenhändigen Testament erfolgen. Eigenhändigkeit im Sinne des § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muß (OLG München, 31 Wx 72/05, ZEV 2006, 33). Dieses Formerfor-dernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen auf-weisen, überprüfen zu können (BGH, III ZB 14/66, NJW 1967, 1124 = BGHZ 47, 68). Das Muster einer für eine letztwillige Verfügung bestim-mten Auflage ist hier abgedruckt.

A u f l a g e

Mit meiner Bestattung und der Pflege meines Grabes beauftrage ich

Herrn / Frau .

wohnhaft in ..

Der/die Genannte ist berechtigt, den Ort, die Art und die Gestaltung der Trauerfeier und der Bestattung zu regeln sowie über die Gestaltung und die Pflege meines Grabes zu bestimmen. Von meinen Angehörigen soll die Totenfürsorge nicht wahr-genommen werden; ihnen steht auch kein Mitspracherecht hieran zu.

Hinweis:

Eine Bestattungsverfügung sollte nicht (nur) in ein Testament aufgenommen, son-dern (auch) gesondert geschrieben und für die Hinterbliebenen leicht auffindbar auf -bewahrt werden, da ein Testament erst einige Zeit nach dem Tod des Verstor-benen vom NachlG eröffnet wird und sein Inhalt daher im Zeitpunkt der Beerdigung noch nicht bekannt ist. Diese Bestattungsverfügung kann mit der Schreibmaschine oder auf dem PC geschrieben, muss aber eigenhändig unterschrieben werden. Zweifel an der Urheberschaft des Verfassers lassen sich vermeiden, wenn die ge-samte Verfügung handschriftlich verfasst und unterschrieben wird.

Wenn ein Dritter bezugsberechtigt ist, sagt das ihm eingeräumte Bezugs -recht nichts darüber aus, welche Rechte er im Verhältnis zu den Erben oder den nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen hat, dh ob er berechtigt ist, die Versicherungssumme für sich zu behalten oder ob er sie für die Kosten der Bestattung (und der Grabpflege) verwenden muss. Die Antwort lässt sich nicht aus dem Vertrag zwischen dem Versich-erungsnehmer und dem Versicherer, dem Deckungsverhältnis herleiten, sondern allein aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer, bzw dessen Erben und dem Bezugsberechtigten. Grund für eine Bezugsrechtseinsetzung nach § 159 VVG kann eine konkludente, dh durch schlüssiges Verhalten erteilte Schenkung sein (BGH, IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702). Demnach ist der Bezugsberechtigte (nur) dann zur Übernahme der Kosten der Bestattung verpflichtet, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht (Joachim-Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126). Im Falle einer Schenkung kann auch das Sozialamt nicht auf die Versicherungssumme zurück-greifen, soweit es sich um einen durch § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ge-schützten „kleinen Barbetrag“ handelt. Dieser beträgt nach der Verord-nung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl 1988, 150); zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung dieser Verord-nung (BGBl 2017, 519) seit dem 01.04.2017 5.000 Euro (bis 31.03.2017 2.600 Euro), zuzüglich 500 Euro (bis 31.03.2017: 256 Euro) für jede Per-son, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird; denn dieser ist vor einer Inanspruchnahme „geschützt“ (LSG Essen, L 09 SO 05/07, FEVS 2010, 172)

Ohne Bezugsberechtigung fällt die Versicherungssumme in den Nach-lass des Verstorbenen, sodass der Versicherer an dessen Erben leisten muß (BGH, II ZR 136/58, NJW 1960, 912 = BGHZ 32, 44; BFH, II 96/56, DB 1960, 47 = BStBl 1960, 54 = BFHE 70, 145). Wer Erbe ist, kann dem vom NachlG ausgestellten Erbschein entnommen werden, dessen Erteil-ung nicht nur Kosten verursacht, sondern auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Erbe kann den Nachweis seines Erbrechts auch auf andere Weise erbringen, zum Beispiel durch ein notarielles Testament (BGH, V ZR 120/04, ZEV 2005, 170). Ein Erbe kann sein Erbrecht sogar durch die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeu -tigkeit nachweist (BGH, XI ZR 440/15, NJW 2016, 2409 = demnächst BGHZ). Auch eine Bank darf nicht ohne Einschränkung die Vorlage eines Erbscheins verlangen (BGH, XI ZR 401/12, NJW 2013, 3716). Wenn eine Bank bei einem Testament einen Erbschein verlangt, kann sie für die durch dessen Ausstellung entstandenen Kosten haftbar ge-macht werden (BGH, XI ZR 440/15, NJW 2016, 2409 = demnächst BGHZ; BGH, XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779; LG Lüneburg, 6 O 28/08, ZEV 2009, 303). Ein Erbschein ist auch dann entbehrlich, wenn der Erb-lasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat (BGH, XI ZR 239/93, NJW 1995, 250 = BGHZ 127, 239; LG Neuruppin, 5 T 217/03, MittBayNot 2004, 46).

Schrifttum: Joachim-Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126;

3.4 Der Sparvertrag

An Stelle einer Sterbefallversicherung können die für die Bestattung und die Grabpflege erforderlichen Beträge auf einem gem § 675 f BGB mit einer Bank oder Sparkasse abzuschließenden Sparvertrag angespart werden. Nach h. M. ist ein Sparvertrag ein zwischen dem Bankkunden und dem Kreditinstitut abgeschlossener Darlehensvertrag (BGH, III ZR 147/72, NJW 1975, 1507 = BGHZ 64, 278; OLG Düsseldorf, 11 U 75/97, FamRZ 1999, 1422). Zur Sicherstellung der Einzahlungen bietet es sich an, dafür einen, regelmäßig auszuführenden Abbuchungsauftrag zu er-teilen. Das Kontoguthaben sollte bestmöglich verzinst werden, was der-zeit allerdings schwierig ist, weil die Europäische Zentralbank den Leit-zins seit 2016 zur Erlangung der Preisstabilität auf null Prozent gesenkt hat.

3.4.1 Die Abtretung von Forderungen aus Sparverträgen

Die Forderungen des Sparers aus seinem Sparvertrag kann er gem. § 398 BGB durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen, dh ab-treten. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Zur Abtretung eines Sparguthabens ist die Übergabe des Sparbuchs nicht erforderlich (BGH, 1 StR 463/62, NJW 1963, 1630 = BGHSt 19, 19); sie kann aber als stillschweigende Abtretung aufzufassen sein (BGH, VIII ZR 259/68, DB 1972, 1226). Durch Vertrag kann gem. § 328 Abs. 1 BGB eine Leistung an einen Drit-ten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte gem. § 331 Abs. 1 BGB das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers. Dazu gehört die Ver -einbarung mit der Bank, nach dem Tod des Kontoinhabers einen Betrag an den Dritten zu zahlen (BGH, IV ZR 438/02, NJW 2004, 767 = BGHZ 157, 79). Eine solche Zuwendung ist auch dann rechtsbeständig, wenn der Bedachte erst nach dem Tode des bisherigen Kontoinhabers von der Bank über die Zuwendung unterrichtet wird (BGH, IV ZR 138/74, NJW 1976, 749 = BGHZ 66, 08).

4 Der Pfändungsschutz für Vorsorgeverträge

Für Risikolebensversicherungen erübrigt sich ein Pfändungsschutz. Da die Versicherungssumme dort nur nach dem Tod des Versicherten aus-gezahlt wird, fehlt es während der Versicherungsdauer an einem pfänd-baren Sparanteil. Für Lebensversicherungen, bei denen neben der Leis-tung im Todesfall eine solche für den Erlebensfall vereinbart ist, ist kein Pfändungsschutz vorgesehen; dh sie können von den Gläubigern des Versicherungsnehmers gepfändet werden (BGH, II ZR 188/59, NJW 1961, 1720 = BGHZ 35, 261). Auch für Guthaben auf Sparverträgen gibt es keinen Pfändungsschutz.

§ 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt nur Sterbegeldversicherungen vor ein-er Pfändung. Nach der Vorschrift sind Ansprüche aus Lebensversicher-ungen unpfändbar, die nur auf den Todesfall des Versicherten abge-schlossen sind (BGH, 28.06.2006, VII ZA 02/06); außerdem darf deren Rückkaufswert 3.579 Euro (bis 31.12.2001: 4.140 DM) nicht übersteigen. Der Rückkaufswert richtet sich gem. §§ 169 VVG nach der vom Ver-sicherer gebildeten Prämienreserve; dies ist der in den Beiträgen enthal-tene Sparanteil. Dieser entspricht den geleisteten Versicherungsbeiträ-gen, abzüglich der Kosten für den Vertrieb, die Verwaltung und den Risi-koschutz (Reuter, Die Lebensversicherung im Steuerrecht, 9. Auflage (1997), RNr. 20).

Hinweis:

Im Internet finden sich Rückkaufswertrechner, mit denen der Rückkaufswert einer Versicherung ermittelt werden kann. Außerdem kann man den Rückkaufswert über-schlägig selbst berechnen: er beträgt etwa 50 Prozent der eingezahlten Beiträge.

Vor einer Pfändung des Rückkaufswerts schützt § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur einen Sockelbetrag von 3.579 Euro, während diedarüber hin-ausgehende Summe dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsneh-mers uneingeschränkt unterliegt (BGH, VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412 = VuR 2008, 316); die Forderungen aus mehreren Versicherungen wer-den zusammen gerechnet (Thomas-Putzo, ZPO, § 850 b, RNr. 11). Durch den Pfändungsschutz will der Gesetzgeber Versicherungen erfas-sen, die dazu dienen, die beim Tod des Versicherungsnehmers durch-schnittlich anfallenden Kosten abzudecken (BGH, VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412 = VuR 2008, 316). Dem entsprach die im Regierungsentwurf vorgesehene Fassung der Vorschrift; denn danach sollten nur Sterbe-geldversicherungen eingeschränkt pfändungsfrei bleiben (BT-Drs 1/4452 Seite 3; BVerfG, 1 BvR 479/04, NJW 2004, 2585). Die Regelung des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG (BVerfG, 1 BvR 479/04, NJW 2004, 2585). Gesetzgeberisch-es Motiv der Regelung ist die Vermeidung von Armenbestattungen (Joachim-Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126).

Angesichts des Schutzzwecks des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, wenn der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Begünstigter kann aber auch ein Drit-ter sein, selbst ein Nichtangehöriger (BGH, IX ZA 02/09, ZInsO 2009, 915). Eine von § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung fällt auch nicht in die Insolvenzmasse (BGH, IX ZR 189/08, NJW-RR 2010, 474).

Ausnahmsweise können die gem. § 850 b Abs. 1 ZPO unpfändbaren Be-träge gem. § 850 b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen gelten-den Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sons-tige bewegliche Vermögen des Schuldner nicht zu einer vollständigen Be -friedigung geführt hat und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass diese besonderen - strengen (BGH, IX ZB 180/02, NJW 2003 515) - Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese zugelassen werden. Für die Ausnahme ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbe-lastet (BGH, IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450). Der Gläubiger muss für die Billigkeit der Pfändung nur soviel an Tatsachen vortragen, wie ihm zugemutet werden kann (Thomas-Putzo, ZPO, § 850 b, RNr. 4); doch besteht hier eine Äußerungslast des Schuldners (OLG Hamm, 14 W 92/78, NJW 1979, 1369).

Gegen eine zugunsten des Gläubigers zu treffende Billigkeitsentschei-dung kann sprechen, dass der Schuldner sonst sozialhilfebedürftig würde. Gleiches kann für den Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der Ansprüche aus einer Sterbegeldversich-erung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe nach § 74 SGB XII angewiesen wären (BGH, VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412 = VuR 2008, 316).

Bei einer nach § 850 b Abs. 2 ZPO zugelassenen Pfändung sind die nach § 850 c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbaren Beträge zu beachten, die gem. § 850 c Abs. 2 a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Die ab dem 01 Juli 2017 unpfändbaren Beträge sind der Pfändungsfreigrenzenbekannt-machung 2017 (BGBl 2017, 750) zu entnehmen. Für den Schuldner und seine Angehörigen sind demnach ab dem 01.07.2017 (bis zum 30.06. 2019) mindestens geschützt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ab einem Monatsnettoeinkommen von 3.475.79 Euro (bis 30.06.2017: 3.292.09 Euro) ist der Mehrverdienst voll pfändbar.

Hinweis:

Wenn der Versicherungsnehmer einen Dritten, zum Beispiel einen Bestatter, einen Friedhofsgärtner, einen Friedhofsträger oder eine Treuhandstelle für Dauergrabpfle-ge gem § 159 Abs. 3 VVG unwiderruflich bezugsberechtigt hat, sind die Ansprüche aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgesondert und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen (BGH, IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; BGH, II ZR 286/63, NJW 1966, 1071 = BGHZ 45, 162).

5 Die Vorsorgeverträge im Sozialhilferecht

Dem Versicherungsnehmer einer Risikolebensversicherung steht nach deren Kündigung kein Rückkaufswert zu (Langheid-Rixecker, § 169 VVG RNr. 18), weswegen diese Versicherung bei der Gewährung von Sozial-hilfe keine Rolle spielt. Dagegen muss der Kontoinhaber eines Sparver-trags das dortige Guthaben vor dem Bezug von Sozialhilfe aufbrauchen, soweit der verschonte „kleinere Barbetrag“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschritten ist. Dieser beträgt nach der Verordnung zur Durchführ-ung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl 1988, 150); zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (BGBl 2017, 519) seit dem 01.04.2017 nunmehr 5.000 Euro (bis 31.03.2017: 2.600 Euro), zuzüglich 500 Euro (bis 31.03.2017: 256 Euro) für jede Per-son, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Auf die Rechtslage bei einer Sterbegeldversicherung muss gesondert eingegangen werden.

5.1 Die Sterbegeldversicherung im Sozialhilferecht

Da es sich bei der Sterbegeldversicherung um eine Kapitallebensver-sicherung handelt, wird ein Teil der dort eingezahlten Beiträge angespart und im Falle einer Kündigung als Rückkaufswert an den Versicherungs-nehmer ausgezahlt. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob ein Antragstel-ler von Sozialhilfe den Rückkaufswert seiner Sterbegeldversicherung für seinen Lebensunterhalt einsetzen muss, bevor er Sozialhilfe erhält.

Sozialhilfe wird nur dann bewilligt, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu deck-en. Bevor jemand Sozialhilfe erhält, muss er gem. § 90 Abs. 1 SGB XII sein Einkommen und sein verwertbares Vermögen einsetzen; denn die aus allgemeinen Steuermitteln aufzubringenden Sozialhilfeleistungen werden nur dann gewährt, wenn Einkommen und Vermögen des Leis-tungsberechtigten nicht ausreichen, um selbst - ganz oder teilweise - den vorhandenen Bedarf zu decken. Gem. § 82 Abs. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Davon sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen:

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen,

soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben

oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Damit soll gewährleistet werden, dass ausreichend Mittel für notwendige oder allgemein übliche Versicherungen zur Verfügung stehen. Dass zu den absetzbaren Versicherungen auch Sterbegeldversicherungen gehör-en, ist allgemein anerkannt (BVerwG, 5 C 43.01, NJW 2002, 3791 = BVerwGE 116, 342), zumal die Übernahme solcher Beiträge als Kann-leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII auch bei der Hilfe zum Lebensunter-halt vorgesehen ist (Schellhorn-Hohm-Scheider, SGB XII, § 82 RNr. 45).

Das LSG Chemnitz (14.02.2017, L 5 R 952/15) hat einen Beitrag von 30.05 Euro monatlich vom Einkommen abgesetzt, das LSG München (29.06.2010, L 8 SO 205/09) einen solchen von 32.33 Euro monatlich. Eine Absetzung ist ausgeschlossen, sofern der Sozialhilfeträger die Bei-träge für die Sterbegeldversicherung gem. § 33 Abs. 2 SGB XII über-nommen hat, da sonst eine Doppelleistung erfolgen würde (Schellhorn-Hohm-Scheider, SGB XII, § 82 RNr. 51).

Zu dem nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzenden Vermögen gehören auch die Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen; dh auch die-se sind für den Lebensunterhalt zu verwenden (LSG Schleswig, L 9 SO 02/12, SchlHA 2014, 504). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnah-men. Zunächst ist das in § 90 Abs. 2 SGB XII genannte Schonvermögen vom Einsatz ausgenommen; dazu gehören das Kapital zur Altersvorsor-ge, der Hausrat, beruflich genutzte Gegenstände, Familien- und Erbstüc-ke, Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse sowie ein an-gemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück. Die Rücklagen für die Kosten der Bestattung sind dort nicht erwähnt; sie dienen auch nicht der durch § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geschützten angemessenen Alters-sicherung (BVerwG, 5 C 84.02, NJW 2004, 2914). Der Bundesrat hatte zwar vorgeschlagen, den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII um Sterbe-geldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträge zu ergänzen, doch hat dies die Bundesregierung nicht für erforderlich gehalten, weil bereits durch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII eine menschen-würdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (BT-Drs. 16/239, Seite 10; BGH, XII ZB 632/13, NJW 2014, 2115).

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe auch nicht vom Ein- satz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Regelung schließt die Verwertung von Vermögenswerten aus, wenn diese unwirtschaftlich wäre oder wenn der Antragsteller die Mittel zweckgebunden für die Kos-ten seiner Bestattung oder der Pflege seines Grabes festgelegt hat.

5.1.1 Die unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens

Bevor das Sozialamt Sozialhilfe bewilligt wird, muss der Antragsteller gem. § 90 Abs. 1 SGB XII sein verwertbares Vermögen einsetzen, wobei nur bereite Mittel verwertbar sind (BVerwG, 5 B 137.98, FEVS 49, 433). Dazu gehören auch solche, über die erst nach einer Kündigung verfügt werden kann (BVerwG, 5 C 84.02, NJW 2004, 2914). Rechtlich nicht ver -wertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkun-gen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (BSG, B 14 AS 10/13, NZS 2014, 388 = BSGE 115, 148).

Auch wenn eine Auflösung des Vertrags zulässig ist - zum Beispiel weil der Ausschluss der Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart ist, sondern sich „nur“ aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (BGH (III ZR 142/08, NJW 2009, 1738 = BGHZ 180, 144) - muss der Antragsteller nicht jeden Vermögenswert einsetzen. Der Einsatz der für die Bestattung und die Grabpflege bestimmten Beträge kann nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sein, wenn er für den Hilfesuchenden eine Här-te bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, weil der bei der Auflösung der Verträge zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht. Maßgeblich ist hier der Vergleich zwischen dem Rückkaufswert der Ver-sicherung und der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahl-ten Beiträge.

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Details

Title
Die Vorsorge für den Todesfall im Zivil-, Sozial- und Steuerrecht
Author
Year
2017
Pages
101
Catalog Number
V370928
ISBN (eBook)
9783668492288
ISBN (Book)
9783668492295
File size
1224 KB
Language
German
Keywords
Bestattungspflicht und -kosten, Lebens- und Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge bei der Erbschafts- und Einkommensteuer, Sozial- und Amtsbestattung, Vorsorgevollmacht
Quote paper
Dr. Wigo Müller (Author), 2017, Die Vorsorge für den Todesfall im Zivil-, Sozial- und Steuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370928

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