Unterschiedliche Freiheitsansätze und die Laissez-Faire-Sichtweise im Libertarianismus


Seminararbeit, 2015

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Freiheit als Grundlage
2.1 Abgrenzung verschiedener Freiheitsansätze
2.2 Annahmen des Libertarianismus
2.2.1 Recht auf Privateigentum
2.2.2 Entschädigungsgrundsatz von Nozick
2.2.3 Minimalstaat als Staatskonzept

3. libertäre Argumente gegen Umverteilung
3.1 Konflikt mit individueller Freiheit
3.2 Vernachlässigung der Gebergerechtigkeit
3.3 Kritik am Entschädigungsgrundsatz

4. Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Freiheitsansätze

Abb. 2: Auswirkung von Besteuerung aus libertärer Sicht

Abb. 3: Dominanz der Regelgerechtigkeit

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Abgrenzung linkslibertärer von rechtslibertären Eigentumsrechten.

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Für die Gleichstellung der Lebensbedingungen in der Republik werden derzeit die zusätzlich eingenommenen Steuern wieder abgeführt. Dieser sog. Länderfinanzausgleich ist nicht rechtens, was bereits 1999 vom Bundesverfassungsgericht erklärt worden ist.[1] Als Konsequenz dieser Entwicklung führt es dazu, dass sich beispielsweise Bayern, als größtes Geberland, abspalten möchte. Allerdings in einem größeren Ausmaß, aber zweckdienlich, verdeutlicht dieses Beispiel die Umverteilungsproblematik und die Aktualität dieses Themas mit der sich die vorliegende Arbeit aus Sicht des Libertarianismus beschäftigt. In dieser Gesellschaftstheorie übernimmt der Staat so wenige Aufgaben wie nötig. Das hat zum Zweck, dass die individuelle Freiheit und der Wohlstand der Gesellschaft steigen. Diese Position ist nicht mit dem Individualismus gleichzusetzen. Das heißt es wird kein egoistisches Verhalten unterstützt. Allerdings wird die Nutzung des Eigentums von anderen untersagt, wenn dem nicht ausdrücklich zugestimmt wird.

1.2. Zielsetzung der Arbeit

Im Rahmen dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, welche unterschiedlichen Sichtweisen bzgl. der Freiheitsansätze existieren und welche Annahmen mit dem Libertarianismus einhergehen. Die vorliegende Arbeit setzt dabei einen Schwerpunkt auf die Laissez-faire-Sichtweise als freiheitlichen Ansatz. Diese Arbeit widmet sich der Frage, welche verschiedenen Eigentumsrechte es gibt und stellt diese anhand geeigneter Kriterien einander tabellarisch gegenüber. Daran anschließend wird zur Erörterung der Umverteilungsproblematik aus der Sicht des Libertarianismus übergegangen. Zu diesem Zweck wird die einschlägige Literatur zu Eigentumsrechten und Umverteilung bearbeitet und anhand anschaulicher Beispiele belegt. Dabei wird speziell auf die Ansätze des prominentesten Vertreters des Libertarianismus -Robert Nozick- und ergänzend auf die Ansätze von Locke, Hayek und Hoppe eingegangen mit dem Ziel einen vollständigen Überblick über den Laissez-faire-Ansatz zu erhalten. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Widersprüche des Libertarianismus eingegangen und diskutiert inwiefern die Behauptung der Libertarier stimmt die „einzig konsequente Theorie im Namen der Freiheit“[2] zu sein.

1.3 Aufbau der Arbeit

Die Arbeit gliedert sich in vier Teile. Zu Beginn hat Abschnitt 2.1 hat die Abgrenzung der Freiheitsansätze zum Gegenstand. In Abschnitt 2.2 werden die libertarianischen Annahmen näher erläutert. Darüber hinaus wird in Abschnitt 2.2 näher auf die Begriffe Freiheit, Entschädigungsgrundsatz und Minimalstaat eingegangen. Darauf aufbauend, werden im Hauptteil, im dritten Abschnitt, libertäre Argumente gegen Umverteilung vorgestellt und voneinander abgegrenzt. Dazu wird die einschlägige Literatur zu Libertarianismus vor dem Hintergrund der Fragestellungen aus Abschnitt 1.2 der vorliegenden Arbeit rezensiert. In Abschnitt 3.1 wird der Konflikt der individuellen Freiheit mit der Umverteilung kritisch erläutert. Weiterhin wird aufgezeigt ob und inwieweit der Minimalstaat die individuelle Freiheit begrenzt oder sich rechtfertigt. Als nächstes wird in Abschnitt 3.2 auf die Gebergerechtigkeit eingegangen und die Auswirkungen ihrer Vernachlässigung diskutiert. Daran anschließend wird der Entschädigungsgrundsatz von Nozick erörtert. Die vorliegende Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Fazit, in dem die Widersprüche zusammenfassend dargestellt werden und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.

2 Die Freiheit als Grundlage

2.1 Abgrenzung verschiedener Freiheitsansätze

In der nachfolgenden Abbildung werden zwei Ansätze, bei denen Freiheit im Fokus der Überlegung steht, unterschieden.[3] Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Laissez-faire-Ansatz der Abbildung 1 auseinander.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Freiheitsansätze

(Quelle: Eigene Darstellung)

Zu Beginn stelle ich die Auffassung von Freiheit des Libertarianismus dar. In diesem Zusammenhang werde ich auf die libertären Annahmen über Eigentum, insbesondere den Erstbesitz, und den Staat näher eingehen. Dabei werden die Ansätze aus Abbildung 1 in Tabelle 1 erneut aufgegriffen. Danach wird auf den Entschädigungsgrundsatz von Nozick eingegangen.

2.2 Annahmen des Libertarianismus

Die folgenden Grundannahmen stehen dem Freiheitsbegriff in der rechtslibertären Theorie zugrunde:

- Self - ownership These: natürliches Recht an der eigenen Person
- Eigentumsrechte an der eigenen Arbeitskraft und an externen materiellen oder immateriellen Rechtsobjekten
- Weder Zwang noch Gewalt gegen andere Personen
- Ausnahme: zulässig zur Vorbeugung, Gegenwehr oder als Reaktion auf Rechtsverletzungen.[4]

Ein Kritikpunkt ist die individuelle Auslegung der eigenen Eigentumsrechte nach der entschieden wird ab wann Gewaltanwendung legitim ist.[5]

Die liberianische Literatur beruft sich häufig auf die „ Goldene Regel “, wenn es um faires Verhalten geht. Die Goldene Regel lautet wie folgt: „ Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg´ auch keinem andern zu.“ Im Vordergrund dieses Reziprozitätsgedankens steht der regulative Effekt, der durch gesellschaftliche Zusammenarbeit entsteht und den gegenseitigen Vorteil zum Ziel hat. Allerdings muss an dieser Stelle noch angemerkt werden, dass bei diesem Gedanken außer Acht gelassen wird, dass nur derjenige bestohlen werden kann, der etwas besitzt. Die Goldene Regel wirkt nur, wenn alle ausreichend viel Eigentum besitzen.[6] Zudem lässt sich gegen diese These einwenden, dass die Regeln nicht befolgt werden, da nicht alle Menschen die libertären Ansichten teilen.[7]

Friedrich A. von Hayek definiert Freiheit als „die Abwesenheit von Zwang“.[8] Diese Freiheit wird auch „negative“ Freiheit genannt. Hierbei bedarf es der Erklärung, dass Hayek Zwang mit staatlichen Eingriffen in das Eigentum, über das ein Individuum souverän verfügt, gleichsetzt. Denn zwanglos ist die libertäre Theorie keinesfalls, was die Ausnahme der oben genannten Annahmen zeigt.

Neben der „negativen“ Freiheit besteht außerdem die „positive“ Freiheit, die der Verwirklichung eines menschenwürdigen Daseins entspricht und der Verwirklichung individueller Ziele. An der Konzeption der „positiven“ Freiheit gibt es Einwände, die diese als unhaltbar kritisieren, da sie zu einem Anspruch von allen auf alles ausarten kann und aus diesem Grund nicht zum Ziel eines Staates werden kann. Deshalb wird Freiheit von J. S. Mill u.a. als „having one´s way“ bezeichnet. Dieses Prinzip ist zweckdienlich, um die legitimen Eingriffe eines Staates einzugrenzen.[9]

Freiheit wird in der libertären Theorie mit Handlungsfreiheit gleichgestellt, weshalb die nachfolgende Definition mit dem Bezug zum Eigentum sehr treffend für dieses aneignungs- und eigentumsfixierte Theorie ist. Ohne in das Eigentum Dritter einzugreifen, besteht für eine Person vollkommene Handlungsfreiheit in Bezug auf das eigene Eigentum.[10] Inwiefern man überhaupt von Freiheit sprechen kann, ist eine weitere Frage. Schließlich hängt die Freiheit davon ab, ob sie von anderen gewährt wird.[11]

2.2.1 Recht auf Privateigentum

Das Recht auf Eigentum steht nicht zur Debatte, da es sonst bedeuten würde, dass jeder ein Recht auf alles hat, insbesondere den Körper anderer Personen. In der Ökonomik spricht man auch von sog. Verfügungsrechten. Es lässt sich anhand der Verankerung dieses Rechts im Grundgesetz Artikel 14 die Relevanz der Verfügungsrechte belegen. Zunächst ist zu klären ab wann eine Sache in den Besitz eines Individuums fällt.

Es gibt mehrere Ansätze der libertären Theorie zum Ersteigentum, die durch das nachstehende Beispiel skizziert werden.

Eine herrenlose Insel wird von einem Individuum entdeckt. Dem Entdecker gehört zum einen nun die ganze Insel im Sinne des „Windhundprinzips“ oder zum anderen nur der Teil, den er effektiv nutzt.

Der erste Verwender investiert Energie und die eigene Arbeitskraft und wandelt somit das Gemeingut (linkslibertäre Ansicht) bzw. herrenlose Gut (rechtslibertäre Ansicht) zu einem Privatgut. Durch das Self-ownership-Recht gehört die eigene Arbeitskraft der aneignenden Person und aus diesem Grund auch alles, was aus dieser Kraft heraus entsteht. Der Gebrauch durch andere wird infolgedessen ausgeschlossen oder nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass es von dem Eigentümer genehmigt wurde. Vermögensübertragungen sind nur auf freiwilliger Basis legitim, wie beispielsweise bei einem Tausch, einer Schenkung oder einer Erbschaft.[12]

Die Frage, die bei diesem Beispiel deutlich wird, lautet wie viel Arbeitskraft investiert werden muss bis das Gemeingut bzw. herrenlose Gut zum Privateigentum wird. Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Dieses Problem soll im Folgenden anhand eines bekannten Beispiels von Nozick (1974) aufgezeigt werden. Dabei wird der Inhalt einer Tomatendose in das Meer geschüttet. Gehört das Meer nun dem Besitzer der Dose? Diese These lässt sich ganz klar entkräften, da der Inhalt der Tomatendose nichtig im Verhältnis zu der Masse des Meeres ist. Jedoch gibt dieses Beispiel zu bedenken, dass es gewisse Grenzen geben muss bei der Inbesitznahme von Sachen.[13]

Eine Hilfestellung für die Lösung des Problems bietet Locke. Die Inbesitznahme eines Gutes ist gerecht, wenn den Mitmenschen ausreichend Sachgüter gleichartiger Qualität zur Aneignung übrig bleiben. Wenn Knappheit herrscht, ist keine gerechte Verteilung der Güter möglich. Dieser Anspruch, der an den Erstgebrauch gestellt wird, wird auch der Lockesche Vorbehalt genannt. Eine abgeschwächte Version dieser Bedingung lässt eine Verteilung bei Knappheit zu, solange eine Paretoverbesserung daraus entsteht.[14] Einen Einwand bringt Rothbard ein. Eine Verringerung des noch verfügbaren Landes stellt unvermeidlich alle anderen, die das Land auch hätten in Besitz nehmen können, schlechter.[15] Nozick ist gegen eine Monopolisierung bei der Aneignung und dem Erwerb, weil die übrigen der Gesellschaft alle schlechter gestellt wären. In diesem Fall soll der Naturzustand beibehalten werden. Nozick verdeutlicht dies anhand des Beispiels eines Trinkwassermonopols.[16]

Zusammenfassend lassen sich die Ansätze in der nachstehenden Tabelle aufzeigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Abgrenzung linkslibertärer von rechtslibertären Eigentumsrechten

(Quelle: Eigene Darstellung)

Die linkslibertären Strömungen nach der teleologischen[17] Version des Libertarianismus unterscheiden sich anhand ihrer Wahl eines kollektiven Entscheidungsprozesses. Deren Übertragung auf die Realität erweist sich als schwer umsetzbar. Denn wenn jede kollektive Entscheidung einstimmig erfolgt, hat das als Folge, dass die Transaktionskosten sehr hoch wären. Zu den negativen Freiheiten, werden positive hinzugefügt zu denen Individuen gezwungen werden dürfen, gesetzt den Fall, dass deswegen insgesamt mehr Freiheit in der Gesellschaft erreicht wird. Freiheit stellt ein Maximierungsproblem dar. Aus diesem Grund ist die linkslibertäre Rechtfertigung eines Staates ähnlich der wohlfahrtsökonomischen Rechtfertigung.[18]

Deutlich wird durch die Literatur, dass die rechtslibertäre Theorie dem Libertarianismus im ursprünglichen Sinne entspricht, die vielmehr als deontologischer[19] Ansatz vertreten wird. Es ist äußerst umstritten, weshalb das Windhundprinzip von Dritten akzeptiert werden soll. Das ist eine empirische Behauptung. Nur durch Akzeptanz der Individuen wirkt die Kraft des Arguments.[20] Dagegen wendet Locke die Schutzwürdigkeit des Eigentums ein, da es von Gott übertragen wurde, werden sich die Individuen daran halten. Er ist paternalistisch und lehnt ab, dass man über das eigene Leben willkürlich verfügt.[21] In diesem Fall verkennt er die Schwierigkeit, dass nicht jede Person heutzutage gläubig ist und deshalb die Akzeptanz weiterhin ein Problem darstellt.

Ein weiteres Problem ergibt sich bei Kollektivgütern bei denen es nach der libertarischen Auffassung von Eigentum einen gemeinsamen Verstand, ein gemeinsames Self-ownership-Recht geben müsste.

2.2.2 Entschädigungsgrundsatz von Nozick

Nozick bringt in Anarchie, Staat, Utopia (1976) einen weiteren Aspekt in die These mit ein.

„ Der Besitz eines Menschen ist gerecht, wenn dieser auf ihn im Sinne der Grundsätze der gerechten Aneignung und Übertragung oder Berichtigung von Ungerechtigkeiten […] einen Anspruch hat.“[22]

Diesen Entschädigungsgrundsatz illustriert Nozick mit Hilfe eines Beispiels. Die Ureinwohner Amerikas hegen heute noch auf viele Teile Amerikas ursprüngliche Besitzansprüche. Diese wurden ihnen vor Generationen enteignet und die Indianer wurden unter Zwang verdrängt.[23] Wenn die Sachgüter bzw. wie in diesem Fall das Land seinerseits auf illegitime Weise erworben wurden, hat man kein Anrecht auf die Erträge aus dem Verkauf.[24] Nach Nozick haben die Rechtsnachfolger nun einen legitimen Anspruch auf ihr Land und ihre Erträge. Zur Kompensation der Fehler aus der Vergangenheit besteht Nozick deshalb auf eine Neuverteilung der Sachgüter, sei es durch Besteuerung, Einmalausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen.[25] An wirtschaftlicher Ungerechtigkeit ist nichts illegitim, solange sowohl keine Gewalt als auch kein Betrug daran beteiligt waren, sondern nur legitime unternehmerischen Transaktionen, Erbe, Schenkung oder Arbeit (bei Erstgebrauch).[26] Nozick geht von der Hypothese aus, dass die gegenwärtige Verarmung von Individuen durch die Armut ihrer Vorfahren begründet ist. Sie hätten nach Nozick ein Recht auf Entschädigung ihrer Besitzansprüche, die sehr schwer in ihrem Wert zu ermitteln sind.

2.2.3 Minimalstaat als Staatskonzept

In der rechtslibertären Theorie tritt der Staat als Minimalstaat auf, der auch als sog. Minarchie bezeichnet wird. Der Wohlfahrtsstaat steht entgegen dem Minimalstaat, denn er zwingt zur Finanzierung Dritter und legitimiert die Ansprüche anderer auf die eigenen Erträge. Mit minimalem Aufgabenumfang dient dieser neutrale Staat den bürgerlichen Freiheiten indem er ein striktes System privater Eigentumsrechte führt durch den Schutz von äußerer und innerer Sicherheit.[27] Die Bereitstellung des Schutzes verursacht Kosten: einerseits wird für die äußere Sicherheit eine Armee zur nationalen Verteidigung benötigt und andererseits ein Justizapparat (juristische Dienste, Polizei) zur Verteidigung gegen Rechtsverletzungen für die innere Sicherheit. Von mehreren Autoren wurde hervorgebracht, dass diese Aufgaben ohne Zwangsmaßnahmen erfüllt werden können.[28]

Hayek unterstützt den Rechtsstaat und begründet seine Aussage damit, dass sich eine „spontane Ordnung“ evolutionsbedingt herausbildet, um ein friedliches Zusammenleben vieler Menschen zu ermöglichen.

[...]


[1] Vgl. Lütge (2014), S.63.

[2] Zitiert nach Kilpper (2009), S. 159.

[3] Vgl. Sandel (2013), S. 32.

[4] Vgl. Knoll (2008), S. 10.

[5] Vgl. Knoll (2008), S. 12.

[6] Vgl. Suchanek (2007), S. 79; Sautter (2010), S. 13.

[7] Vgl. Knoll (2008), S. 17.

[8] Vgl. Kilpper (2009), S. 12.

[9] Vgl. Sautter (2010), S. 16; Kilpper (2009), S. 18,49.

[10] Vgl. Kilpper (2009), S. 16.

[11] Vgl. Suchanek (2007), S. 73.

[12] Vgl. Knoll (2008), S. 32 f.; Kilpper (2009), S. 12 f.

[13] Vgl. Nozick (1976), S. 175.

[14] Vgl. Narveson (2004), S. 18-19.

[15] Vgl. Rothbard (2000), S. 243.

[16] Vgl. Nozick (1976), S. 174 f.

[17] Auffassung, dass ein Vorgang oder Phänomen von seinem Endzustand, seinem Zweck und Ergebnis her bestimmt wird.

[18] Vgl. Knoll (2008), S. 13.

[19] Auffassung, dass der intrinsische Charakter einer Handlung moralisch relevant ist, ohne Rücksicht auf den Zweck und die Konsequenzen dieser Handlung.

[20] Vgl. Kilpper (2009), S. 45-46.

[21] Vgl. Sandel (2013), S. 145.

[22] Zitiert nach Nozick (1976), S. 146.

[23] Vgl. Narveson (2004), S. 30.

[24] Vgl. Sandel (2013), S. 90 f.

[25] Vgl. Nozick (1976), S. 231.

[26] Vgl. Sandel (2013), S. 84.

[27] Vgl. Knoll (2008), S. 42-43.

[28] Vgl. Narveson (2004), S. 32.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Unterschiedliche Freiheitsansätze und die Laissez-Faire-Sichtweise im Libertarianismus
Hochschule
Technische Universität Clausthal
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
21
Katalognummer
V370947
ISBN (eBook)
9783668492905
ISBN (Buch)
9783668492912
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Libertarianismus, Besitz, Nozick, Entschädigungsgrundsatz, Freiheit, Freiheitsansätze, Locke, Hoppe, Laissez-Faire-Ansatz
Arbeit zitieren
Michelle Adam (Autor:in), 2015, Unterschiedliche Freiheitsansätze und die Laissez-Faire-Sichtweise im Libertarianismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370947

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