Die Internationalen Strafgerichte für Jugoslawien und Ruanda


Term Paper (Advanced seminar), 2002

20 Pages, Grade: 12 Punkte (vollbefriedigend)


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Das Statut
2.1. Organisation
2.2. Befugnisse des ICTY
2.3. Rechtsgrundlage
2.3.1. Mögliche Rechtsgrundlagen
2.3.2. Der Weg zur Resolution 827
2.3.3. Die Resolution 827
2.4. Verfahren vor dem ICTY
2.5. Praktische Probleme
2.5.1. Zusammenarbeit mit Staaten
2.5.2. Zusammenarbeit mit IFOR/SFOR
2.6. Finanzierung

3. Die Haltung der USA

4. Literatur

1. Einleitung

Als Reaktion auf die schrecklichen Gräueltaten im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwei Tribunale ein, welche mit der Aufgabe betraut wurden, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Damit setzte die Völkergemeinschaft ein deutliches Zeichen. Kein hoheitlicher Funktionsträger sollte sich in Zukunft hinter der Souveränität eines Staates und der Immunität seiner Repräsentanten verstecken können. Mit der Schaffung der beiden Strafgerichte ging die Hoffnung einher, sie könnten vielleicht so etwas wie die Keimzelle oder der Vorläufer eines allgemeinen internationalen Strafgerichtshofs werden.

Die beiden internationalen Strafgerichte für Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR) sind sich sehr ähnlich in ihrer Struktur und haben nahezu die gleiche Rechtsgrundlage und die gleichen Befugnisse. Das Jugoslawientribunal ist jedoch das ältere von beiden und war der Prototyp. Deshalb werden sich die Ausführungen auch größtenteils auf das ICTY beziehen und nur dann näher auf das ICTR eingehen, wenn es wichtige Unterschiede zum Erstgenannten gibt.

2. Das Statut

2.1. Organisation

Das internationale Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) ist ein Nebenorgan des Sicherheitsrats. Es besteht aus einer Kanzlei (Registry), einem Strafverfolgungsorgan, einem Rechtsprechungsorgan (in Den Haag) und dem Untersuchungsgefängnis in Scheveningen.[1]

Der Chefankläger wird auf Vorschlag des UNO-Generalsekretärs vom Weltsicherheitsrat ernannt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre.

Das Rechtsprechungsorgan bestand zunächst aus zwei Kammern mit je drei Richtern und einer Berufungskammer mit fünf Richtern. Die insgesamt elf Richter wurden nach folgendem Modus ausgewählt: Alle UN-Mitgliedsstaaten können dem Sicherheitsrat Kandidaten vorschlagen. Dieser schränkt die Auswahl auf mindestens 22, höchstens 33 ein. Die Generalversammlung wählt elf Richter davon für vier Jahre ins Amt. Es dürfen keine zwei Richter aus ein und demselben Staat kommen. Es sollen möglichst alle Rechtssysteme der Welt repräsentiert sein.[2] Später wurde dem Gericht eine dritte Kammer der ersten Instanz hinzugefügt, um die Anzahl der Verfahren zu bewältigen.

Das internationale Strafgericht für Ruanda (ICTR) hat die gleiche Struktur. Es teilt sich mit dem ICTY die Anklagebehörde, die auch ein Büro in Kigali hat. Dort kümmert sich ein "Deputy Prosecutor" um das Tagesgeschäft. Außerdem teilt es sich die Berufungskammer mit dem ICTY, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.[3] Mittlerweile hat die Berufungskammer sieben Richter, von denen immer nur jeweils fünf Recht sprechen. Zwei Richter werden vom ICTR entsandt.[4] Die erstinstanzlichen Kammern befinden sich in Arusha, Tansania.[5]

2.2. Befugnisse des ICTY

Das ICTY ist ein Ad hoc-Gericht und deshalb in seiner Zuständigkeit begrenzt. Es ist zuständig für die Verfolgung der schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die seit dem 1. Januar 1991 auf dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens von Personen begangen wurden, die dafür individuell zur Verantwortung gezogen werden sollen.

Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht definiert das Statut des ICTY in den Artikeln zwei bis fünf folgende vier Deliktsgruppen:

1. Schwere Verletzungen der Genfer Konvention von 1949 (Art. 2 Statut ICTY 1993)
2. Verletzung der Gesetze oder Gebräuche des Krieges (Art. 3 Statut ICTY 1993)
3. Völkermord (Art. 4 Statut ICTY 1993)
4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 5 Statut ICTY 1993)[6]
Aus politischen Gründen wurde darauf verzichtet Verbrechen gegen den Frieden in den Katalog mit aufzunehmen.[7]

Weil es sich bei dem Völkermord in Ruanda nicht um einen internationalen Konflikt handelt, beinhaltet das Statut des ICTR nur drei Deliktsgruppen:

1. Völkermord (Art. 2 Statut ICTR 1994)
2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 3 Statut ICTR 1994)
3. Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen und gegen deren Zusatzprotokoll II (Art. 4 Statut ICTR 1994)

Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wird in Art. 7 Statut ICTY geregelt (Art. 6 Statut ICTR). Demnach kann sich niemand darauf berufen, er habe nur Befehle ausgeführt. Auch politische oder andere Hoheitsfunktionen schützen einen Täter nicht vor Strafverfolgung.

Durch die Verurteilung individuell Verantwortlicher soll der Mechanismus der kollektiven Schuldzuweisung einer Ethnie an die andere durchbrochen werden.[8] Auf diese Weise soll das Gericht zur Befriedung der Region beitragen. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung des Friedens in der Region ist eigentlich gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (CVN) die zeitliche Begrenzung des Tribunals, im Friedensvertrag von Dayton/Paris ist die Arbeit des Gerichts jedoch ausdrücklich verlängert worden. Außerdem wurden alle Konfliktparteien zur Zusammenarbeit verpflichtet.[9]

In Art. 9 Statut ICTY wird die Zuständigkeit des Gerichts geregelt. Das ICTY und die nationalen Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit. Das internationale Gericht hat jedoch Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten und kann diese jederzeit förmlich ersuchen ihre Zuständigkeit in einem Fall an das ICTY abzutreten. Ergänzend dazu regelt Art. 10, dass niemand doppelt wegen ein und derselben Tat verurteilt und bestraft werden kann. Das ICTY darf allerdings Einzelpersonen die bereits vor einem nationalen Gericht gestanden haben, dann belangen, wenn die verhandeltet Tat nur als gewöhnliches Verbrechen gewertet wurde, oder wenn das nationale Verfahren nicht unparteiisch, nicht unabhängig, nicht sorgfältig genug oder darauf ausgerichtet war, den Angeklagten zu schützen.

Aus diesen Kompetenzen des ICTY ergeben sich einige Probleme. Sie greifen in die nationale Souveränität der Staaten ein, indem sie dem internationalen Gericht Vorrang einräumen und so die staatliche Strafgerichtshoheit in Frage stellen. Es wird nicht nur die Souveränität der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens in Frage gestellt, sondern auch die dritter Staaten. Ein Beispiel hierfür ist der Fall des in Deutschland festgenommenen Serben Dusko Tadic. Er hätte - nach dem Prinzip der Weltrechtspflege[10] und der konkurrierenden Zuständigkeit - auch von einem deutschen Gericht verurteilt werden können. Das ICTY beantragte jedoch unter Berufung auf Art. 29 Statut ICTY, der Bestimmungen zur Zusammenarbeit und Amtshilfe enthält, seine Auslieferung. Problematisch hierbei war, dass die Bundesrepublik zu diesem Zeitpunkt zwar an Staaten auslieferte, jedoch nicht an internationale Organisationen. Der Sicherheitsrat hat zwar dem ICTY die Kompetenz verliehen ein Verfahren an sich zu ziehen, jedoch kann er dem deutschen Richter nicht die Verfahrenskompetenz zuweisen, die Strafsache auch abzugeben, weil es in Deutschland wegen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehaltes einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.[11] Gelöst wurde das Problem durch einen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung, die dem Auslieferungsbegehren nachgab.[12]

[...]


[1] Gareis, Sven B., Neue Instrumente der Friedenssicherung: Der Internationale Strafgerichtshof für die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, in AIK-Texte 2/96, Strausberg 1996

[2] Lescure/Trintignac, International Justice for former Yugoslavia: The working of the International Criminal Tribunal of the Hague, Den Haag/London/Boston 1996

[3] Lawyers Committee for Human Rights, Prosecuting Genocide in Rwanda: The ICTR and National Trials, New York 1997

[4] http://www.un.org/icty/glance/index.htm 02.05.2002

[5] Lawyers Committee for Human Rights, Prosecuting Genocide in Rwanda: The ICTR and National Trials, New York 1997

[6] Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Deliktsgruppen werden natürlich im Statut genau, wenn auch nicht abschließend, aufgezählt. Das möchte ich an dieser Stelle nicht tun.

[7] Roggemann, Herwig, Der Internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen von 1993 und der Krieg auf dem Balkan, Berlin 1994

[8] Mikyung Lee/Perl/Woehrel, Bosnia War Crimes: The International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia and U.S. Policy, in CRS Report for Congress, 1997

[9] Gareis, Sven B., Neue Instrumente der Friedenssicherung: Der Internationale Strafgerichtshof für die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, in AIK-Texte 2/96, Strausberg 1996

[10] Staaten, deren Strafanwendungsrecht die Verfolgung und Bestrafung von Ausländern zulässt, haben die Möglichkeit Personen vor ein eigenes nationales Gericht zu stellen, die gegen vom Verfolgungsstaat ebenso wie vom Tatort- oder Heimatstaat ratifizierte internationale Vereinbarungen verstoßen haben.

[11] Roggemann, Herwig, Der Internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen von 1993 und der Krieg auf dem Balkan, Berlin 1994 und Fischer/Lüder (Hrsg.) Völkerrechtliche Verbrechen vor dem Jugoslawien-Tribunal, nationalen Gerichten und dem Internationalen Strafgerichtshof: Beiträge zur Entwicklung einer effektiven internationalen Strafgerichtsbarkeit, in Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zum humanitären Völkerrecht, Band 35, Berlin 1999

[12] Gareis, Sven B., Neue Instrumente der Friedenssicherung: Der Internationale Strafgerichtshof für die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, in AIK-Texte 2/96, Strausberg 1996

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Die Internationalen Strafgerichte für Jugoslawien und Ruanda
College
University of Frankfurt (Main)
Course
Außenpolitik der USA und das Völkerrecht
Grade
12 Punkte (vollbefriedigend)
Author
Year
2002
Pages
20
Catalog Number
V37149
ISBN (eBook)
9783638365789
File size
539 KB
Language
German
Keywords
Internationalen, Strafgerichte, Jugoslawien, Ruanda, Außenpolitik, Völkerrecht
Quote paper
Marco Blasczyk (Author), 2002, Die Internationalen Strafgerichte für Jugoslawien und Ruanda, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37149

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