Geschlechtsspezifische Aspekte prekärer Arbeitsverhältnisse


Dossier / Travail de Séminaire, 2017

30 Pages, Note: 2,3


Extrait


Gliederung

1 Einleitung

2 Historischer Überblick
2.1 Die Industrialisierung in Deutschland
2.2 Entwicklung des modernen Arbeitsrechts seit dem 19. Jahrhundert

3 Das Normalarbeitsverhältnis und das veraltete Leitbild der „Ernährerehe“
3.1 Definition Normalarbeitsverhältnis
3.2 Veraltetes Leitbild „Ernährerehe“ und Veränderungen im Familienbereich

4 Atypische Beschäftigungsformen
4.1 Teilzeitarbeit
4.2 Befristete Beschäftigung
4.3 Leiharbeit
4.4 Geringfügige Beschäftigung

5 Prekäre Beschäftigung
5.1 Bedeutung von „prekär“ und prekärer Beschäftigung
5.2 Soziale Unsicherheit im 21. Jahrhundert

6 Geschlechtsspezifische Ungleichheit
6.1 Atypische Beschäftigung ist hauptsächlich Frauensache
6.2 Frauenbild im Wandel?

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Wir leben in einer hochmodernen Gesellschaft die immer hektischer und unübersichtlicher zu werden scheint. Es ist eine Zeit des ständigen Wandels und ständiger Entwicklungen, welche durchweg alle Bereiche unseres Lebens betreffen, zuletzt spielte vor allem die Flüchtlingshilfe und die damit einhergehende Krise eine starke Rolle in der Alltagswelt Deutschlands. Einer der wichtigsten Bereiche der jedoch stets dem Wandel unterlegen ist, ist unsere Arbeitswelt. Während vor ein bis zwei Jahrzehnten Jugendliche noch Handwerke von Meistern erlernten oder von einer Medizinkarriere träumten, gibt es heute ungewöhnliche Berufe wie etwa den „Influencer“ der über Social Media arbeitet und im Grunde genommen dafür bezahlt wird, um für bestimmte Produkte zu werben und Instagram benutzen zu können. Doch dürfen wir trotz all dieser neuen Entwicklungen nicht vergessen, dass es auch noch ein Berufsleben abseits der Social Media Welt gibt und dort hat sich über die letzten Jahrzehnte so einiges verändert. Statistiken zeigen zwar, dass insgesamt, über die letzten Jahre, die Arbeitslosenzahl in Deutschland wieder gesunken ist (vgl. Statista 2017), doch bleibt es wichtig einen Blick hinter die Zahlen zu werfen und zu betrachten in welchen Formen die Menschen arbeiten und wie sicher diese Arbeitsplätze eigentlich sind. Seit einiger Zeit nun spricht man davon, dass das Normalarbeitsverhältnis, wie man es früher kannte, ausstirbt und neue atypische und unsichere Beschäftigungsformen Überhand nehmen.

In der folgenden Hausarbeit möchte ich mich deshalb mit dem Thema „Der Wandel des Normalarbeitsverhältnisses in Deutschland“ auseinandersetzen. Dabei wird versucht die Frage zu klären, ob das Normalarbeitsverhältnis tatsächlich ausstirbt und ob Frauen besonders von prekären Arbeitsverhältnissen betroffen sind.

Zu Beginn werde ich mich deshalb mit der historischen Entwicklung des Normalarbeitsverhältnisses und des modernen Arbeitsrechts ab der Industrialisierung beschäftigen. Danach wird auf die genaue Definition des Normalarbeitsverhältnisses und auf das Bild der sogenannten „Ernährerehe“ eingegangen, um anschließend atypische Beschäftigungsformen abgrenzen zu können. Im darauffolgenden Kapitel werde ich mich mit prekärer Beschäftigung und der sozialen Unsicherheit im 21. Jahrhundert auseinandersetzen, um dann im letzten Teil dieser Hausarbeit die geschlechtsspezifischen Aspekte prekärer Arbeit noch einmal genauer zu beleuchten.

2 Historischer Überblick

Um einen kurzen Überblick darüber zu bekommen, wie sich das Normalarbeitsverhältnis entwickelt hat, um zu verstehen und um Veränderungen diesbezüglich aufzuzeigen, wird im folgenden Abschnitt auf die Entwicklungen der Arbeit ab der Industrialisierung näher eingegangen.

2.1 Die Industrialisierung in Deutschland

Die Zeit der Industrialisierung, die ihren Anfang in der Erfindung der Dampfmaschine und anderer Maschinen fand, brachte der Bevölkerung des Kaiserreichs unglaubliche Veränderungen in allen Bereichen ihres Lebens, von ihrer Wohnsituation angefangen, über die Bildung bis hin zur Arbeit und der dadurch entstandenen Lohnarbeit selbst.

Etwa um 1850 beginnt in Deutschland die Industrialisierung, was man als den Durchbruch hin zur modernen Industriegesellschaft bezeichnen kann (vgl. Kruse 2012). Man könnte es als Übergang von der Handarbeit beziehungsweise Manufakturen hin zur Maschinenarbeit betrachten. Historisch gesehen ist vor allem der Eisenbahnbau der etwa 1835 begann, ein wichtiges Ereignis für die spätere industrielle Revolution. Zunächst hatten die Menschen jedoch mit der dunklen Seite der Industrialisierung zu kämpfen, denn sie brachte Hungers- sowie Wohnungsnot, eine Verschlechterung des Lebensstandards und der Arbeitsverhältnisse und zunächst sogar Kinderarbeit mit sich (vgl. Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V. 2016). Gründe hierfür waren insbesondere die enorm und rasch anwachsende Bevölkerungszahl, welche innerhalb eines Zeitraums von nur rund 40 Jahren von 41 auf 65 Millionen Menschen anstieg. Ein weiterer Grund war die starke und plötzliche Mobilität, hervorgerufen durch die Industrialisierung, da viele Menschen auf der Suche nach Arbeit vom Land in die Stadt zogen.

Industrielle Zentren wuchsen rasant, während die Landwirtschaft immer weiter in den Hintergrund rückte. Deutschland entwickelte sich somit Ende des 19. Jahrhunderts aufgrund von Eisen-, Textil- und Stahlproduktion von der Agrargesellschaft hin zur Industriegesellschaft. Durch die Chemie- und Elektroindustrie konnte Deutschland dann im Laufe der Zeit sogar die Vorreiter Position der Industrialisierung in Europa übernehmen (vgl. Kruse 2012). An der misslichen Lage der arbeitenden Menschen in Deutschland änderte sich jedoch nichts wirklich.

Über die Jahre hinweg bildete sich in der Arbeiterschaft ein wachsendes Klassenbewusstsein aus. Der proletarische Lohnarbeiter, welcher meist nur geringe fachliche Qualifikationen in Bezug zur Arbeit aufwies, begann zu verstehen, dass sich diese Lebensverhältnisse „vererbten“ und dass es so auf Dauer nicht weitergehen konnte. Man schloss sich zu Gewerkschaften zusammen, welche geprägt waren durch das gemeinsame soziale und politische Interesse (vgl. Kruse 2012).

Mit der zunehmenden Demokratisierung des Staates gelang es Stück für Stück die Gleichheit vor dem Gesetz durchzusetzen und es gelang die allgemeine Volksbildung und technische Ausbildung zu verbessern (vgl. Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V. 2016). Die Kinderarbeit wurde mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht im Jahre 1919 für ganz Deutschland endgültig untersagt (vgl. Tenorth 2014).

Die Veränderungen durch die Industrialisierung betrafen also insbesondere die Arbeits- und Lebensverhältnisse. Es gab einen Wandel weg von der Hausgemeinschaft auf dem Land hin zur eigenen Familie und eigenen Haushaltsführung in der Stadt. Die Arbeit selbst und alles was damit verbunden war, richtete sich zunehmend nach den Maschinen und nach neuen Technologien und in den Fabriken entstand die Arbeitsteilung, was zur Folge hatte, dass der einzelne Arbeiter immer mehr den Bezug zum Endprodukt verlor. Eine weitere Folge der Industrialisierung war das starke Städtewachstum, was neue Arbeitsbereiche, wie etwa die allgemeine Dienstleistung (zum Beispiel Polizei oder Stadtreinigung), entstehen ließ (vgl. Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V. 2016).

2.2 Entwicklung des modernen Arbeitsrechts seit dem 19. Jahrhundert

Zwar gab es eine Art Arbeitsrecht schon bereits im alten römischen Reich, doch vom modernen Arbeitsrecht spricht man tatsächlich erst seit dem 19. Jahrhundert (vgl. Apple/Bachner 2009, S. 1). Durch die Industrialisierung und die damit einhergehende Abhängigkeit der Arbeitnehmer von den Arbeitgebern und dem fehlenden Arbeitsschutz entstanden erhebliche soziale Spannungen auf die reagiert werden musste (vgl. Meub o.J., S. 1).

Vor allem der Reichskanzler Otto von Bismarck hatte mit seiner Einführung der Sozialversicherung Ende des 19. Jahrhunderts, aufgrund der unaufhörlich steigenden Zahl von Arbeitern und dem Entstehen von Gewerkschaften, einen großen Meilenstein für Deutschland und seine heutigen Rechte gelegt. Im Jahre 1883 und den darauffolgenden Jahren traten die Gesetze zur Krankenversicherung, Unfallversicherung und Invaliditäts- und Altersversicherung als drei der wichtigsten Gesetze der Sozialversicherung in Kraft (vgl. Apple/Bachner 2009, S. 6). Zeitgleich zu den Sozialversicherungsgesetzen entwickelte sich unter der Leitung des preußischen Handelsministers Hans Hermann von Berlepsch das erste Arbeitsschutzgesetz unter dem Namen „Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung” (vgl. ebd. 2009, S. 7). Dieses Gesetz beinhaltete unter anderem Regelungen des Jugendarbeitsschutzes, Schutzfristen für Mütter, Verbot für Nachtarbeit für Arbeiterinnen, Beschäftigungsverbote für Sonn- und Feiertage sowie eine ausdrückliche Verpflichtung zum Gesundheitsschutz. Bevor seinem Rücktritt konnte er jedoch nur noch die sogenannte „Bäckereiverordnung“ durchsetzen, welche die Höchstarbeitszeit von Arbeitern auf grundsätzlich 12 Stunden pro Tag regulierte. Zudem entwickelte sich in den nächsten Jahren das Arbeitsrecht gesondert vom Bürgerlichen Gesetzbuch als eigenständiges Sonderprivatrecht, im BGB verblieben beispielsweise lediglich die Regelungen über Mindestkündigungsfristen Währenddessen tat sich jedoch auch etwas in den Arbeiterschaften und es kam zur kollektiven Organisation der Arbeiter und somit zur Bildung von Gewerkschaften, welche für die Verbesserung der Lebenslage von Arbeitern kämpfen wollten (vgl. ebd. 2009, S. 7).

Doch auch die Arbeitgeber reagierten darauf und schlossen sich zu Arbeitgeberverbänden zusammen um gegen Gewerkschaften und Tarifverträge zu kämpfen (vgl. ebd. 2009, S. 8).

Dieser Streit zwischen beiden Parteien ging zwar eine Zeitlang so fort, doch endete er zunächst mit dem Beginn des ersten Weltkrieges. Nachdem der Krieg jedoch zu Ende war, konnte eine Anerkennung von Gewerkschaften und eine Etablierung der Betriebsverfassung erreicht werden (vgl. ebd. 2009, S. 10). Es waren also nun die ersten Grundlagen für unseren späteren modernen Sozialstaat gelegt.

Mit der Novemberrevolution von 1918 und der Weimarer Republik konnten dann auch schließlich die Koalitionsfreiheit und die Tarifverträge anerkannt werden (vgl. Meub o.J., S. 3). Zudem wurden 1918 die neuen Grundstrukturen der Arbeitsverfassung gelegt und es wurde beispielsweise der Acht-Stunden-Arbeitstag eingeführt. Durch die Weimarer Reichsverfassung wurde zudem das Arbeitsrecht als eigenständiges Rechtsgebiet der Reichsgesetzgebung übergeben (vgl. Apple/Bachner 2009, S. 12). Einige Jahre später wurde dann schließlich auch die Arbeitslosenversicherung geschaffen, indem im Jahre 1927 das „Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ erlassen wurde (vgl. ebd. 2009, S. 18).

Erst der zweite Weltkrieg hatte dann erst wieder einen erheblichen Einfluss auf die bis dahin geschaffenen Gesetze. So wurde zwar etwa die Koalitionsfreiheit zunächst durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934 abgeschafft, doch konnte das Arbeitsschutzrecht dennoch weiter ausgebaut werden Mit Kriegsende wurde auch letztendlich das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wieder abgeschafft. Deutschland war jedoch offensichtlich geteilt und das Arbeitsrecht entwickelte sich zunächst auf zwei verschiedene Wege (vgl. Meub o.J., S. 4).

Erst 1951 wurde die Sozialversicherung nach der Spaltung Deutschlands wieder bundeseinheitlich geregelt. So wurde 1957 schließlich auch die Rentenreform verabschiedet (vgl. Apple/Bachner 2009, S. 32). Mit der Wiedervereinigung 1989 galt fortan für ganz Deutschland der folgende Artikel: „In der Deutschen Demokratischen Republik gelten Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entsprechend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland“ (vgl. ebd. 2009, S. 41). Die Gesetze der DDR wurden also aufgehoben und allen Bundesbürgern wurden die gleichen Rechte zugesprochen, welche ihren Ursprung in den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland haben.

Nachdem Helmut Kohl als Bundeskanzler 1998 abdankte und Gerhardt Schröder das Amt übernahm, kam es wieder zu Änderungen bezüglich der Sozialversicherungen und Arbeitsverhältnissen. So galt fortan auch für geringfügige Beschäftigungen die teilweise Sozialversicherungspflicht und es wurde ein Gesetzanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geschaffen, sprich das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. ebd. 2009, S. 43).

Festzuhalten ist natürlich, dass solange es Arbeit gibt, sich stets etwas an den arbeitsrechtlichen Bedingungen und an allem damit verbundenen etwas ändern wird, denn dies ist kein abgeschlossener Prozess. Im Sinne dieser Arbeit, die sich um die Entwicklung des Normalarbeitsverhältnisses dreht, wird aber nicht näher auf die einzelnen Bestimmungen die bis heute gelten eingegangen.

3 Das Normalarbeitsverhältnis und das veraltete Leitbild der „Ernährerehe“

Um den Wandel in der Arbeit beschreiben und um neuere Beschäftigungsformen als atypisch bezeichnen und abgrenzen zu können, muss erstmal die „Norm der Arbeit“, wie es sie früher gab, sprich das Normalarbeitsverhältnis, definiert und erklärt werden. Zudem wird im folgenden Kapitel auf das damals vorherrschende Leitbild der „Ernährerehe“ und auf die Pluralisierung unserer Lebensformen genauer eingegangen.

3.1 Definition Normalarbeitsverhältnis

Das Normalarbeitsverhältnis fand seinen Anfang mehr oder weniger in der Nachkriegszeit Deutschlands während des Wirtschaftswunders beziehungsweise dem Wachstumsboom in den 1950er und 60er Jahren, innerhalb dessen Arbeitslosigkeit gesenkt und Vollbeschäftigung geschaffen werden konnte (vgl. Oschmiansky/Kühl 2014, S. 1).

Unter dem Normalarbeitsverhältnis versteht man hauptsächlich unbefristete Arbeitsverhältnisse in Vollzeit oder Teilzeit von mindestens 21 Stunden wöchentlich. Der Arbeitnehmer hat dabei direkt einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in dem er arbeitet. Diese Form des Arbeitsverhältnisses hat den Vorteil, dass eine volle Sozialversicherungspflicht gewährleistet ist (vgl. Destatis Statistisches Bundesamt 2017).

3.2 Veraltetes Leitbild „Ernährerehe“ und Veränderungen im Familienbereich

Die Zeit in der sich das Normalarbeitsverhältnis entwickelte, war vor allem durch den spezifisch männlichen „Ernährer“ und Patriarch geprägt. Damit verbunden war insbesondere die sogenannte „Ernährerehe“, was bedeutete, dass der Ehemann als Vollzeitbeschäftigter das Überleben und den Wohlstand der Familie sichern musste (vgl. Schulze Buschoff/Rückert-John 2000, S. 2). Es entstand das männliche Leitbild des Normalarbeitsverhältnisses und die „Normalfamilie“, eine traditionelle Familie innerhalb derer die Hausfrau überwiegend für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig ist, während der Mann arbeiten geht (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 1). Dadurch konnten letztendlich auch traditionelle und konservative Geschlechterbeziehungen entstehen und sich als „Geschlechterordnungen“ in unserer Gesellschaft manifestieren (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 1).

Der konservative Wohlfahrtstaat der Bundesrepublik Deutschland war also in der Nachkriegszeit durch die „Ernährerehe“ geprägt, welche sich in den darauffolgenden Jahren immer fester in unserer Gesellschaft etablieren konnte. Dass dann jedoch Arbeitskräftemangel und Babyboom aufeinandertrafen „führte zu einer widersprüchlichen Entwicklung“ (ebd. 2000, S. 2). Resultat dessen war, dass man versuchte das Ungleichgewicht durch Migranten, die sogenannten Gastarbeiter und teilzeitbeschäftigte Frauen auszugleichen. Somit stieg der Anteil von verheirateten und erwerbstätigen und überwiegend teilzeitbeschäftigten Frauen von 20 % im Jahre 1950 auf ganze 51 % bis zum Jahre 1971. Dennoch blieb die Vollzeitbeschäftigung des Mannes weiterhin als Voraussetzung dafür bestehen. Doch auch die Bildungsexpansion Anfang der 60er Jahre, kam den Frauen zu Gute, so dass sich unter anderem die Zahl der Mädchen mit Abitur sogar verdreifachte. Weitere Ereignisse wie die Verbreitung der Pille spielten auch eine große Rolle in der Entwicklung der Möglichkeiten der Lebensplanung von Frauen (vgl. ebd. 2000, S. 2).

Trotz dass in den 60er Jahren der Verdienst der teilzeitbeschäftigten Ehefrauen stets nur als „Nebenverdienst“ zu dem des Mannes angesehen wurde, so schien doch langsam ein Wandel durch die Gesellschaft zu gehen (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 2)

Die Einstellung der jungen Frauen hinsichtlich Ehe, Kinder und Berufstätigkeit begann sich langsam zu ändern, was dazu führte, dass seit den 1970er Jahren der Wunsch nach kontinuierlicher eigener Erwerbstätigkeit immer stärker wurde und auch viele junge Mütter sich, trotz der Benachteiligungen für Teilzeitarbeit entschieden. Doch auch dadurch entstand wieder eine Art von „typischer“ Erwerbsform für Frauen und Mütter (vgl. ebd. 2000, S. 3).

Es begann sich allmählich in Deutschland ein erster Demographischer Wandel einzufinden, indem Frauen immer weniger Kinder bekamen und somit die Geburtenziffer sank.

Die erste Aufweichung des Normalarbeitsverhältnisses war nun bereits gelegt und es folgten weitere Maßnahmen zur Deregulierung ab etwa Ende der 1970er Jahre, aufgrund ökonomischer Krisenerscheinungen. So wurden etwa flexiblere Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Gleitzeitarbeit und Arbeit auf Abruf eingeführt, während unter anderem der Kündigungsschutz gemindert wurde (vgl. Schulze Buschoff/Rückert-John 2000, S. 2f.).

Allgemein lassen sich im Bereich der Familie große Veränderungen zwischen der Nachkriegszeit und der heutigen Zeit feststellen. Die Geburtenrate ist seitdem stark gesunken, während die Zahl der Scheidungen deutlich stieg und sich somit auch die Zahl der Ein-Personen-Haushalte bis 1990 sogar verdreifachte (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 6). Seitdem verändert sich auch die Altersstruktur in unserer Gesellschaft und Deutschland wird immer „älter“ (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 6).

Doch nicht nur unser Verhalten bezüglich der Eheschließung ändert sich, denn allgemein steht das 21. Jahrhundert für Individualisierung und Pluralisierung der Lebens- und Familienformen. Aufgrund der seit dem zweiten Weltkrieg gestiegenen Lebensstandards, der besseren Bildung für Männer und Frauen, der höheren Mobilität und dem Verschwinden traditioneller Werte lässt sich eine immer stärker werdende Individualisierung der Lebensverläufe verzeichnen (vgl. Schulze Bischoff 2000, S. 7). Die strikten traditionellen Lebensweisen und Familienmodelle sind nicht mehr aktuell und Selbstgestaltung des eigenen Lebens steht soweit im Vordergrund unserer heutigen Gesellschaft, dass sie fast schon zum Zwang geworden ist. Aufgrund fehlender Werte und Traditionen ist Individualisierung sogar zu einer regelrechten Entscheidungsnotwendigkeit geworden, sonst steht man eventuell vor der „Gefahr der Isolierung und Entsolidarisierung“ (ebd. 2000, S. 7).

Wie bereits erwähnt wurden auch traditionelle Familienmodelle über die Jahre aufgeweicht und haben sich pluralisiert. Neben der „Normalfamilie“, wie sie es vor allem in den 50er bis 70er Jahren gab, entstanden nichtkonventionelle Lebensformen wie nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Beziehungen, Fernbeziehungen, gewollt kinderlose Ehen sowie Alleinwohnende und Alleinerziehende (vgl. Schneider 2012). Während 1996 noch 79 % in einer Ehe lebten, sind es 2015 nur noch 67,7 %. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften stieg dagegen von 3,8 auf 8,2 % und auch die Zahlen der Alleinerziehenden und Paare ohne Kinder sind gestiegen (vgl. Destatis Statistisches Bundesamt 2016, S. 52). Deutsche Frauen bekommen durchschnittlich etwa nur 1,5 Kinder, im Jahre 2014 wurde jede dritte Ehe geschieden und zudem wächst die Zuwanderung von Migranten unaufhörlich (vgl. ebd. 2016, S. 23). All dies sind schwerwiegende Veränderungen innerhalb unserer Gesellschaft, welche die „Normalität Deutschlands“ aufweichen und umformen.

4 Atypische Beschäftigungsformen

Da es keinen einheitlichen Lebenslauf mehr gibt und die Erwerbsorientierung von Frauen (und Migranten) innerhalb der letzten Jahrzehnte immer mehr anstieg, entwickelten sich Anforderungen wie Mobilität und Flexibilität. Zudem spielten die Wiedervereinigung und die steigende Sorge um einen eigenen Arbeitsplatz und der damit verbundene Erhalt des Wohlstandes und Lebensstandards eine wichtige Rolle in der Entwicklung flexiblerer Beschäftigungsverhältnisse den sogenannten atypischen Beschäftigungsformen (vgl. Schulze Buschoff 2000, S. 25).

Zu diesen atypischen Beschäftigungen, die durch Abgrenzung zum Normalarbeitsverhältnis verstanden werden, gehören hauptsächlich die Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 20 Stunden wöchentlich, befristete Beschäftigung, Leiharbeit und geringfügige Beschäftigungen, die sogenannten Mini-Jobs. Des Weiteren gibt es auch weniger bekannte Formen wie die Schein-Selbstständigkeit, die Beschäftigung in Kleinbetrieben, Niedriglohnbeschäftigung und Schwarzarbeit (vgl. Oschmiansky/Küh 2014, S. 1).

Im folgenden Kapitel wird nun etwas näher auf die Hauptformen der atypischen Beschäftigung eingegangen.

4.1 Teilzeitarbeit

Einfach gefasst, könnte man die Teilzeitarbeit als „regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als diejenige vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eines Betriebes“ (Bundeszentrale für politische Bildung 2016) bezeichnen. Hauptsächlich handelt es sich dabei um die sogenannte Halbtagsarbeit, bei welcher sich die Arbeitszeit auf vormittags oder nachmittags zu festen Zeiten beschränkt. Zudem erlaubt es das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ seit 2001, dass Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, das heißt von Vollzeit auf Teilzeit wechseln können (vgl. ebd. 2016). Dieser Vorgang und all seine Vorrausetzungen sind arbeitsrechtlich gesichert und geregelt.

Die Teilzeitbeschäftigung ist im Grunde genommen die (Haupt-)Alternative zum traditionellen Normalarbeitsverhältnis. Negativer ausgedrückt, könnte man es als eine „Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich“ (Schulze Bischoff/Rückert-John 2000, S. 9) bezeichnen.

Teilzeitarbeit bietet jedoch vor allem für Mütter eine an sich gute Gelegenheit, Haushalt, Kinder und Arbeit gleichzeitig zu meistern und scheint eine gern genommene Alternative zu sein. Insgesamt stieg die Zahl der Teilzeitbeschäftigten Frauen im Zeitraum von 1991 bis 2015 von etwa 24 Millionen auf 41 Millionen (vgl. Destatis Statistisches Bundesamt Gesamtwirtschaft 2017). Auch bei den Männern ist eine Steigerung bezüglich der Teilzeitbeschäftigung von knapp 400.000 Männern zu erkennen, diese scheint im Vergleich zu den Frauen, auch aufgrund der niedrigen Startzahl, jedoch eher belanglos (vgl. ebd. 2017).

4.2 Befristete Beschäftigung

Während des Normalarbeitsverhältnis vor allem dadurch bestimmt ist, dass es einen unbefristeten Arbeitsvertrag gibt, ist dies beim befristeten Beschäftigungsverhältnis nicht der Fall. Wie der Name bereits vermuten lässt, ist bei befristeter Beschäftigung der Arbeitsvertrag nur auf eine bestimmte, eben befristete, Zeit ausgelegt. Endet dieser Zeitraum ist das Arbeitsverhältnis beendet und es bedarf dabei keiner Kündigung. Die Befristung richtet sich entweder nach dem Kalender oder nach einem bestimmten Zweck, der erfüllt werden soll. Zudem gibt es sachliche Gründe für die Befristung und seit 1985 auch sachgrundlose Befristungen. So ist beispielsweise eine Befristung von höchstens zwei Jahren bei einer Neuanstellung auch ohne sachlichen Grund möglich. Während beim Normalarbeitsverhältnis ein Gefühl von Sicherheit entsteht, tritt dies bei einem befristeten Vertrag nicht unbedingt auf (vgl. Obermeier/Oschmiansky 2014, S. 1). Begründungen für eine Befristung gibt es jedoch viele. So fragte das Statistik-Portal „Statista“ im Jahr 2009 Unternehmen nach dem wichtigsten Grund für den Einsatz von befristeten Arbeitsverträgen. Unter anderem wurde genannt, dass somit die Eignung von Beschäftigten mit Blick auf eine Festanstellung besser beurteilt werden könne oder es sich oft um zeitlich bedingten Ersatzbedarf oder saisonalen Bedarf handelt. 21 % der Unternehmen gaben zudem an, dass sie unbefristete Verträge aufgrund von Unsicherheiten bezüglich der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ausstellen (vgl. Statista 2009). Ein weiterer wichtiger Grund ist jedoch auch Flexibilität, denn immer mehr Unternehmen wollen möglichst flexibel auf Mitarbeiter zugreifen können (vgl. Obermeier/Oschmiansky 2014, S. 1).

Insgesamt hat das statistische Bundesamt seit 2010 wieder einen Anstieg der befristeten Arbeitsverhältnisse festgestellt. Die Zahl der Befristungen stieg insgesamt, mit mehreren Schwankungen, von 5,9 % im Jahr 1991 auf 8.4 % im Jahr 2015 an. Besonders auffällig ist auch der hohe Anteil an jüngeren Menschen die in befristeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten. So sind es 2015 bei den 25 bis 34-jährigen ganze 17,9 %, während die Zahl der 45 bis 54-Jährigen nur bei 4,6 % liegt. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist der Unterschied innerhalb der Geschlechter geringer, so dass Deutschland sogar zu einem der Länder mit den geringsten Unterschieden zwischen Mann und Frau innerhalb befristeter Beschäftigungsverhältnisse zählt. (vgl. Destatis Statistisches Bundesamt Zahlen und Fakten 2017).

4.3 Leiharbeit

Bei der Leiharbeit beziehungsweise Zeitarbeit oder auch Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um eine atypische Beschäftigungsform die über die letzten Jahre immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Sie kann als „Dreiecksbeziehung zwischen Leiharbeitsfirma, Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen“ (Oschmiansky/Kühl 2014, S. 1) bezeichnet werden.

Die Leiharbeit steht jedoch wegen ihrer schlechten Arbeitsbedingungen und hohen Anforderungen an Flexibilität bei gleichzeitig schlechter Bezahlung schwer in Verruf (vgl. Ludwig 2011, S. 1).

Seit 1972 gibt es das sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und es war geplant Zeitarbeit nur für kurzfriste Personalengpässe zu verwenden und damit „die Flexibilitätsansprüche der Unternehmen und den Schutz der Arbeitnehmer sinnvoll miteinander zu verbinden“ (Ludwig 2011, S. 24). Da man seit 1997 jedoch auch befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund ausstellen darf und wegen anderen Entscheidungen, kann ein Zeitarbeiter jedoch auch befristet und für nur einen einzigen Einsatz in einem Unternehmen eingesetzt werden (vgl. ebd. 2011, S. 24). Unternehmen stellen Leiharbeiter vor allem aufgrund von wirtschaftlichen Unsicherheiten oder aufgrund von Personalmangel durch Urlaub, Mutterschutz oder etwa Elternzeit ein (vgl. Ludwig 2011, S. 25). An Leiharbeitnehmer hingegen werden durchaus hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie nicht nur ein hohes Maß an Flexibilität und (regionale) Mobilität mitbringen, sondern müssen auch in der Lage sein sich schnell auf neue Situationen, Aufgaben und Mitarbeiter einzustellen und gute Arbeit zu liefern, was grundsätzlich zu höherer Belastung führt (vgl. ebd. 2011, S. 28). Um einen Missbrauch der Leiharbeit und „Lohndumping“ zu verhindern, erschuf man eine Lohnuntergrenze, einen sogenannten Mindestlohn für Zeitarbeiter. Dieser betrug 2016 im Westen 9 Euro und im Osten 8,50 Euro (vgl. Oschmiansky/Kühl 2014, S. 1). Den Lohn erhält der Arbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen. Im Grunde genommen hat der Leiharbeitnehmer den selben Anspruch an Lohn wie direkte Mitarbeiter des Unternehmens die vergleichbare Arbeit verrichten. Liegt jedoch ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis vor, so wie es in den meisten Leiharbeitsverhältnissen Deutschlands der Fall ist, kommt dies nicht zu tragen (vgl. IGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. 2016).

Trotz relativ schlechter Bedingungen für die Arbeitnehmer steigt die Zahl der Zeitarbeitnehmer unentwegt. Allein im Zeitraum zwischen 2002 und 2015 stieg die Zahl von 318.465 auf 949.227 Zeitarbeitnehmer und hat sich somit innerhalb von nur 13 Jahren verdreifacht (vgl. Statista 2015). Darüber hinaus scheint die Leiharbeit als atypische Beschäftigung, im Gegensatz zur Teilzeitarbeit, vor allem männerdominiert zu sein. So waren im Jahr 2015 unter allen Zeitarbeitnehmern 69 % männlich und nur 31 % weiblich (vgl. Statista Business Service 2015). Daran ist vor allem die Dominanz des gewerblichen Bereichs schuld. Dennoch erhöht sich auch die Zahl der weiblichen Zeitarbeitnehmer durchweg. Zudem sind Zeitarbeiter überwiegend jung und unter 35 Jahren (vgl. Ludwig 2011, S. 28.). Insgesamt spricht man davon, dass die Leiharbeit „vor allem Chancen für Männer, Ausländer, Jugendliche und Geringqualifizierte“ (vgl. Ludwig 2011, S. 29) bietet. Dennoch steigen auch die Zahlen der in Zeitarbeit arbeitenden Frauen stärker an. Während 1997 sich gerade einmal 89.000 Frauen in Zeitarbeit befanden, sind es im Jahre 2015 bereits 291.000 (vgl. Statista Business Service 2015).

4.4 Geringfügige Beschäftigung

Die geringfügige Beschäftigung, vielen als „Minijob“ bekannt, ist ebenfalls eine wichtige atypische Beschäftigungsform. Unter einem Minijob versteht man eine Beschäftigung die eine monatliche Entlohnung von 450 Euro nicht übersteigt oder eine Beschäftigung die längstens zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres andauert. Sollten durch mehrere Minijobs mehr als 450 Euro verdient werden, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die geringfügige Beschäftigung hat vor allem auch Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht. Wer geringfügig auf 450 Euro Basis beschäftigt ist, ist von der Sozialversicherungspflicht befreit, ausgenommen ist hierbei aber die Rentenversicherung (vgl. Oschmiansky/Obermeier 2014, S. 1).

[...]

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Geschlechtsspezifische Aspekte prekärer Arbeitsverhältnisse
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Institut für Soziologie)
Note
2,3
Auteur
Année
2017
Pages
30
N° de catalogue
V371719
ISBN (ebook)
9783668496552
ISBN (Livre)
9783668496569
Taille d'un fichier
668 KB
Langue
allemand
Mots clés
Soziologie, Pädagogik, Normalarbeitsverhältnis, Arbeit, Organisation, Gender, prekäre Arbeit, Geschlechterverhältnisse
Citation du texte
Sarah Lange (Auteur), 2017, Geschlechtsspezifische Aspekte prekärer Arbeitsverhältnisse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371719

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