Ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Patentsachen erhielt in den vergangenen Jahren besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung in der Literatur. Es beschäftigt sich vor allem mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Eingriffs in den Äquivalenzbereich eines Patentes. Bei diesem Urteil handelt es sich um die hier näher zu besprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2012 Palettenbehälter III.
Sie wurde in der Literatur teils scharf kritisiert - so stehe es durch diese Entscheidung unter Zweifel, dass dem Erfinder eine angemessene Belohnung zukomme, da sie den Äquivalenzbereich und die Voraussetzungen für dessen Eröffnung zu sehr einenge.
In dieser Arbeit soll dieser Kritik nachgegangen und sich mit der äquivalenten Benutzung von Erfindungen unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes Palettenbehälter III beschäftigt werden.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. ERFINDUNG
C. DIE ÄQUIVALENTE BENUTZUNG EINER ERFINDUNG
I. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung im Rahmen der Patentverletzung
II. Die Benutzung einer Erfindung
1. Die identische Benutzung einer Erfindung
2. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung
a) Allgemeines
b) Voraussetzungen
ba) Gleichwirkung
(1) Gleichwirkung im Allgemeinen
(2) Verschlechterte Ausführungsform
bb) Auffindbarkeit
bc) Gleichwertigkeit
c) Historische Entwicklung
d) Rechtsquellen
3. Abgrenzungsprobleme
D. INTERESSENLAGEN
I. Interessen des Patentinhabers
II. Interessen Dritter
E. DIE ENTSCHEIDUNG PALETTENBEHÄLTER III
I. Sachverhalt
II. Vorentscheidungen
III. Entscheidung
1. Wortsinngemäße Benutzung
2. Äquivalente Benutzung
a) Auseinandersetzung mit dem Sinngehalt des Patentanspruchs
aa) Erkenntnis des Senates
ab) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
b) Ermittlung der technischen Aufgabe / Auslegung des Patentanspruchs
ba) Erkenntnis des Senates
bb) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
c) Einzel- und Gesamtbetrachtung
ca) Erkenntnis des Senates
cb) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
d) Verschlechterte Ausführungsform
da) Erkenntnis des Senates
db) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
F. REDUZIERTER SCHUTZ DES ERFINDERS DURCH DIE ENTSCHEIDUNG
I. Meinungsstand in der Literatur
1. Ausweitung des Schutzes des Erfinders
2. Reduzierung des Schutzes des Erfinders
3. Neutrale Bewertung
II. Stellungnahme
1. Keine Verwehrung der gerechten Belohnung des Erfinders
2. Kein Gebrauch patentgemäßer Wirkungen
3. Einzel- und Gesamtbetrachtung
4. Großzügige Bewertung der verschlechterten Merkmale
5. Wesentlich – Mindestens
6. Feinjustierung im Sinne der Rechtssicherheit
7. Anforderungen aus der Auslegung des Patentanspruchs
G. RESÜMEE
H. ERGEBNIS
I. WÜRDIGUNG DES ERGEBNISSES
J. AUSBLICK
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob die in der Entscheidung Palettenbehälter III vom Bundesgerichtshof eingeführten Neuerungen bezüglich der Voraussetzungen einer äquivalenten Patentverletzung den Schutz des Erfinders einschränken. Die zentrale Forschungsfrage fokussiert dabei auf die Frage, ob durch die strengere Bewertung von verschlechterten Ausführungsformen der Schutzbereich eines Patents unzulässig verkürzt wird.
- Grundlagen der äquivalenten Benutzung von Erfindungen
- Divergierende Interessen von Patentinhabern und Allgemeinheit
- Analyse der Entscheidung Palettenbehälter III
- Bedeutung von Mindestanforderungen an Quantität und Qualität der Wirkungen
- Einfluss der Rechtsprechung auf die Rechtssicherheit im Patentrecht
Auszug aus dem Buch
C. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung
Um zu verstehen, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Palettenbehälter III die Voraussetzungen für die Annahme einer äquivalenten Benutzung einer Erfindung verändert hat, ist zuerst zu klären, in welchem Zusammenhang ihr überhaupt Bedeutung zukommt und was eine äquivalente Benutzung einer Erfindung ist.
I. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung im Rahmen der Patentverletzung
Entsprechend § 9, für europäische Patente § 9 i.V.m. Art. 2, 64, hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, kann der Verletzer nach § 139, für europäische Patente nach § 139 i.V.m. Art. 2, 64, von dem Verletzten auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 S. 1 und nach § 139 Abs. 2 S. 1 auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch entsteht in diesen Fällen, wenn im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Patentes ohne die Zustimmung des Patentinhabers Handlungen durch einen anderen vorgenommen werden, die nach § 9 dem Patentinhaber vorbehalten sind und der Handelnde selbst kein eigenes Benutzungsrecht innehat. Der Schutzbereich des Patentes wird dabei nach § 14, für europäische Patente nach Art. 69, durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibungen und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Ob eine bestimmte Ausführungsform nun von dem Inhalt der Patentansprüche Gebrauch macht wird im Rahmen einer Merkmalsanalyse bestimmt, wobei hier zwischen einer wortsinngemäßen und äquivalenten Benutzung unterschieden wird.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Einführung in die Thematik der äquivalenten Patentverletzung und Vorstellung der zentralen Entscheidung Palettenbehälter III.
B. ERFINDUNG: Definition des Begriffs der Erfindung im deutschen Recht als Lehre zum technischen Handeln.
C. DIE ÄQUIVALENTE BENUTZUNG EINER ERFINDUNG: Theoretische Grundlagen und Voraussetzungen der Äquivalenzlehre unter Einbezug von Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit.
D. INTERESSENLAGEN: Gegenüberstellung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers und der Allgemeinheit zur Wahrung der Rechtssicherheit.
E. DIE ENTSCHEIDUNG PALETTENBEHÄLTER III: Detaillierte Darstellung des Sachverhalts, der Vorentscheidungen und der Argumentation des BGH.
F. REDUZIERTER SCHUTZ DES ERFINDERS DURCH DIE ENTSCHEIDUNG: Diskussion der kritischen Stimmen in der Literatur und Stellungnahme zur Frage der Schutzeinengung.
G. RESÜMEE: Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und der Bedeutung der neuen BGH-Rechtsprechung.
H. ERGEBNIS: Beantwortung der Forschungsfrage mit dem Ergebnis, dass der Erfinderschutz nicht reduziert wird.
I. WÜRDIGUNG DES ERGEBNISSES: Kritische Reflexion des Ergebnisses im Lichte weiterer Rechtsprechung.
J. AUSBLICK: Einschätzung zur zukünftigen Entwicklung des Patentrechts und der Notwendigkeit weiterer Diskussionen zur Äquivalenz.
Schlüsselwörter
Patentrecht, Äquivalenzbereich, Patentverletzung, Palettenbehälter III, Bundesgerichtshof, Erfinderschutz, Gleichwirkung, verschlechterte Ausführungsform, Rechtssicherheit, Patentanspruch, Auslegung, Mindestanforderungen, technische Lehre, Teilnachahmung, Schutzbereich.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der patentrechtlichen Äquivalenzlehre und untersucht, ob die Entscheidung Palettenbehälter III des Bundesgerichtshofes den Schutzbereich für Patentinhaber unzulässig einschränkt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Definition der Erfindung, den Voraussetzungen der Äquivalenzprüfung (insbesondere Gleichwirkung), der Abwägung widerstreitender Interessen und der kritischen Analyse der Rechtsprechung zu verschlechterten Ausführungsformen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob die durch den BGH in Palettenbehälter III eingeführten Präzisierungen bei der Äquivalenzprüfung eine Reduzierung des Schutzes des Erfinders darstellen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Studienarbeit, die auf einer tiefgehenden Analyse der BGH-Rechtsprechung, der Fachliteratur sowie der Auslegung von Patentgesetzen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der theoretischen Grundlagen der Äquivalenz, die Analyse der Interessen von Patentinhabern und Dritten sowie die detaillierte Besprechung der Entscheidung Palettenbehälter III.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Schlagworte sind Patentrecht, Äquivalenzbereich, Patentverletzung, Gleichwirkung, verschlechterte Ausführungsform, Rechtssicherheit und Palettenbehälter III.
Warum spielt das "Klettern" bei der Entscheidung Palettenbehälter III eine Rolle?
Das Klettern beschreibt ein technisches Problem bei Palettenbehältern; die Verhinderung dieses Effekts war eine der Aufgaben der patentierten Erfindung, die in die Auslegung des Patentanspruchs einbezogen wurde.
Was versteht man unter einer "verschlechterten Ausführungsform"?
Dabei handelt es sich um eine abgewandelte technische Lösung, die die Vorteile des Patents nur in unvollkommener Weise realisiert. Die Arbeit prüft, unter welchen Voraussetzungen diese dennoch den Schutzbereich des Patentes berühren.
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- Benjamin Rieckhoff (Autor:in), 2017, Die äquivalente Benutzung einer Erfindung nach der Entscheidung GRUR 2012, 1122 Palettenbehälter III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371969