Analyse mikroökonomischer Erklärungsansätze der unternehmerischen Gewinnerzielung ohne Zinsforderung im Rahmen des Islamic Banking


Mémoire (de fin d'études), 2015

83 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Historische Beweggründe der Entstehung eines der Sharia entsprechenden Bankensystems
2.1 Historische Entwicklung eines zinsfrei arbeitenden Bankinstituts
2.1.1 Entstehungsphasen des islamischen Finanzsektors
2.1.2 Das Interesse am Islamischen Finanzsektor in der westlichen Welt
2.2 Einführende Bemerkungen zum Islam
2.2.1 Begriffsabgrenzung „Islam versus Muslim“
2.2.2 Basiswissen Islam
2.3 Scharia und Fiqh als islamische Rechtskraft
2.3.1 Die vier Primären Rechtsquellen der Scharia
2.3.2 Der Koran
2.3.3 Die Sunna
2.3.4 Die Ijma
2.3.5 Die Qiyas
2.3.6 Charakterisierung der Muslime
2.3.7 Die Rechtsschulen
2.3.8 Fünf-Säulensystem im Islam

3 Einführung in das islamische Wirtschaftssystem
3.1 Mikroökonomie in islamischen Wirtschaftsordnung
3.1.1 Kritik an Theorie der ökonomischen Rationalität
3.1.2 Grundlegende Vorgaben / Handweisungen zum Konsum- und Investitionsverhalten muslimischer Gesellschaft
3.1.3 Die Systematisierung von Nachfrage der Verbraucher
3.2 Makroökonomische Relationen in der islamischer Wirtschaftsordnung
3.2.1 Makroökonomische Instrumentalisierung der fundamentalen Prinzipen des Islams
3.2.2 Die Abschaffung von Zinsinteressen
3.2.3 Die Intuition vor dem Hintergrund „Profit - Sharing“
3.2.4 Verbot der Ausbeutung und Verschwendung im Konsum
3.2.5 Die Intuition vor dem Hintergrund „Zakat“
3.2.6 Fazit: Der Islam und sein Wirtschaftssinn im Vergleich zur konventionellen Ökonomie
3.3 Einführung in Konzept des Islamic Banking
3.3.1 Prinzipien des Islamic Banking
3.3.2 Historische Entwicklung des Zinses
3.3.3 Kategorien des Zinsverbots (Riba)
3.3.4 Verbot der Spekulation (Gharar)
3.3.5 Verbot des Glücksspiels (Maysir)
3.3.6 Soziale und ethische Ausschlusskriterien
3.3.7 Gewinn und Verlustverteilung (Profit und Loss-Sharing)
3.4 Scharia konforme Investitions- und Finanzierungstechniken im Überblick
3.4.1 Fremdkapitalstützende Scharia Techniken
3.4.2 „Murabahah Finanzierung“
3.4.3 Bay Salam
3.4.4 „Istisnaa Kontrakt“
3.4.5 Eigenkapitalstützende Scharia Techniken
3.4.6 „Mudarabah Finanzierung“
3.4.7 „Musharakah - Finanzierung“
3.5 Einführung ins Risikomanagement des Islamic Banking
3.5.1 Das Kreditrisiko
3.5.2 Das Marktrisiko
3.5.3 Equity-Risiken islamischer Finanzinstitute
3.5.4 ROI und Solvenz Risiken islamischer Finanzinstitute
3.5.5 Treasury Risiken islamischer Finanzinstitute
3.5.6 Governance Risiken
3.6 Abschließende Runde „Anforderungen an islamischen Finanzsektor“
3.6.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
3.6.2 Harmonisierung und Standardisierung
3.6.3 Regulierung und Aufsicht
3.6.4 Rechnungslegung, Reporting und Steuern

4 Konzept des Islamic Banking, erklärt am Fallbeispiel eines spieltheoretischen Modells
4.1 Ausgangssituation von Akteuren auf Ebene konventioneller Marktwirtschaft vs. Akteure in islamischer Marktwirtschaft
4.1.1 Ausgangssituation auf Ebene konventioneller Marktwirtschaft
4.1.2 Ausgangssituation auf Ebene einer islamischen Marktwirtschaft
4.1.3 Ergebnisauswertung - Auszahlungsmatrix
4.1.4 Auswertung Fallbeispiel: Marktwirtschaft Deutschland
4.1.5 Auswertung Fallbeispiel: Marktwirtschaft Iran

5 Zusammenfassung und kritische Würdigung

6 Literaturverzeichnis

Vorwort

Das Streben nach Mehr1

Geoffenbart zu Mekka

Im Namen Allahs,

des Erbarmers, des Barmherzigen!

1 Es beherrscht euch das Streben nach Mehr,
2 Bis ihr die Gräber besucht.
3 Fürwahr, ihr werdet wissen,
4 Wiederum: fürwahr, ihr werdet wissen (wie töricht ihr wart).
5 Fürwahr, wüsstet ihr`s doch mit Gewissheit!
6 Wahrlich, sehen werdet ihr den Höllenpfuhl.
7 Wiederum: Wahrlich, sehen werdet ihr ihn mit dem Aug`der der Gewissheit.
8 Als dann werdet ihr wahrlich an jenem Tage gefragt nach der Wonne (des irdischen Lebens).

Ausgehend von diesem Zitat, bezieht sich der Schwerpunkt vorliegender Arbeit im Kern auf „Das Streben nach Mehr“ unter dem Aspekt des „Erwirtschaftens“, das mittels religiöser Restriktion gesteuert ist.

Meinen Dank möchte ich als erstes an Herrn Prof. Dr. Taube richten. Er schenkte mir die Zuversicht, mit der Thematik dieser Arbeit zurechtzukommen. Ein herzliches Dankeschön gilt auch Frau Ludwig, das sie immer als Ansprechpartnerin für Studenten an unserer Hochschule einen bedeutsamen Stellenwert hat, und auch mich -besonders über die Zeit meiner Arbeit- offenherzig unterstützt hat. Danken möchte ich schließlich meinen Eltern, meiner Schwester Derya Grigin geb. Tekin, Leonid Kulikov und allen weiteren, die mich bei meiner Diplomarbeit unterstützt und an mich geglaubt haben.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Quellen des islamischen Rechts (Scharia)

Abbildung 2: Bestandteile der Fiqh

Abbildung 3: Die primären Quellen des islamischen Rechts

Abbildung 4: Die fünf Säulen des Islams

Abbildung 5: Produktnormierung nach Scharia Richtlinien

Abbildung 6: Islamische Produkte im Widerstreit zwischen ökonomischer Effizienz und religiöser Wahrhaftigkeit

Abbildung 7: Preis-Mengen-Beziehung im Rahmen der islamischer Nachfragetheorie

Abbildung 8: Die Prinzipien des Islamic Banking

Abbildung 9: Investitions- und Finanzierungstechniken im Überblick

Abbildung 10: Murabahah Grundmodell

Abbildung 11: Parallel - Istisnaa Grundmodell

Abbildung 12: Grundmodell Mudarabah Finanzierung

Abbildung 13: Risikoprofil islamischer Banken

Abbildung 14: Herausforderungen an islamische Finanzdienstleister

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Verbreitung der islamischen Rechtsschulen nach Ländern

Tabelle 2: Auszahlungsmatrix von Spielakteuren in Deutschland

Tabelle 3: Auszahlungsmatrix von Spielakteuren in Iran

1 Einleitung

Binnen von Jahren und besonders noch in jüngster Zeit genießt der Begriff „Islam“ -die Popularität, das in seiner Resümee - auf „kleiner gleich Null“ dahingestellt wird. Obwohl der Islam entgegen diesem Ansehen vielmehr dienlichen Prestige zu bieten hat. Dabei ist die jüngste Banken- und Immobilienkrise in den Jahren 2008/09 zu nennen, in der der islamische Finanzsektor „Islamic Banking“ von sich reden machte, weil er zu den relativ wenigen Gewinnern dieser Finanzkrise zählte. Und diese Position hält der Sektor weiterhin unter zahlreichen anderen, konventionellen Banken samt seiner Maxime, Bankgeschäfte ohne Zinsforderungen zu betreiben. Die während der letzten Finanzkrise erzielten Erfolge werden mit dem kontinuierlich steigenden Wachstumstrend fortgeschrieben. Erneut haben die Wirtschaftsakteure zur Kenntnis nehmen müssen, dass ein Investitionsstreben zur Erzielung höherer Renditen auch mit Risiken behaftet ist, und dass sie als Verlierer der letzten Finanzmarktkrise das Ausmaß dieser Risiken möglicherweise unterbewertet, umgangen oder sogar nicht verstanden haben. Dies wird insbesondere bei strukturierten Finanzprodukten deutlich, vor allem bei „Verbriefungen von Forderungen“, die vielleicht sogar als eine der treibenden Kräfte des Ausbruchs der Finanzkrise anzusehen sind. Demgegenüber sieht das Konzept des Islamic Banking vor, dass gemäß der Geschäftsphilosophie dieses Sektors nur reale Vermögensgegenstände verbrieft bzw. Vermögensgegenstände ausschließlich gemäß den Scharia Vorschriften verbrieft werden dürfen.2 An dieser Stelle fällt bereits ein kleiner Unterschied bereits in Bezug auf die Geschäftspraktiken des islamischen Finanzsektors gegenüber konventionellen Banken auf. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich sowohl darauf, diese spezifischen Unterschiede mittels Einblicken in die Geschäftspraktiken, als auch diese Differenzen analytisch, mithilfe mikroökonomischer Erklärungsansätze zu begründen. Die Arbeit beginnt mit einer Einführung in die Beweggründe der Entstehung des islamischen Bankensystems auf der Basis religionsleitender Richtlinien und knüpft danach an die Thematik der Grundlagen des Islams an, um die Geschäftsphilosophie des Islamic Banking verständlicher zu machen.

2 Historische Beweggründe der Entstehung eines der Sharia entsprechenden Bankensystems

Für die legitime Rechtfertigung, eines in sich geschlossenen „Islamic Banking“, und damit eines Instituts, das sich auf Religionswerte stützt und diese begründet bzw. aufklärt, ist die Lehre des Islams und politischen Perfektums des arabischen Volkes geradezu erforderlich. Daher richtet sich das erste Unterkapitel dieses Abschnitts auf die historische Entwicklung des Strebens nach einem „islamkonformen Bankensystem“ und bildet die Grundlage für die danach folgenden Unterkapitel, die sich auf die Entwicklungsphasen und auf das Interesse an Islamic Banking in nicht muslimischen Staaten bezieht. Und in den anhängenden Abschnittsunterkapiteln auf das Basiswissen Islam Bezug nimmt um die islamische Wirtschaftsordnung genauer zu erklären.

2.1 Historische Entwicklung eines zinsfrei arbeitenden Bankinstituts

Die Entstehungsgeschichte des Islams hat ihren Ursprung, als der Prophet Muhammad im Jahre 630 n. Chr. die Stadt „Mekka“ (im heutigen Saudi Arabien) eroberte, welches ein Bildnis von Gebildeten Kreisen, mit politischen und wirtschaftlichen Vorzügen und (durch die Errungenschaft Muhammads) später auch mit religiösen Charakteristiken entworfen war.3 So wurden die Araber während des 8. Jh. durch diverse regionale Autoritäten/Mächte gelenkt,4 bevor sie dann letztlich durch die Herrscher des Osmanischen Reichs über mehrere Jahrhunderte hinweg regiert wurden.5 Der Osmanische Staat, auch unter dem Begriff „Ottomanisches Reich“ bekannt, hat während seines Bestands von etwa 1299 bis 1923 als das Reich der Dynastie von Osmanen nicht nur für die Araber eine bedeutende Rolle gespielt, sondern war auch die herrschende Macht auf dem Balkan, in Kleinasien, in Nordafrika und auf der Krim.6 Mit einer funktionalen Verwaltungsstruktur sowie mit einem teils konkretisierten Rechtssystem wies das Osmanische Reich das Verbot des Zinshandels gemäß der Scharia in seinen Regularien auf7 und hatte bereits im 16. Jh. eine Art Stiftung nach islamischem Recht gegründet, welche zu jener Zeit in etwa die Funktionen eines heutigen banktechnischen Systems beinhaltete. Kraft Amtes waren islamische Rechtsgelehrte des Osmanischen Reichs damit beauftragt, das Zinsverbot „Riba“ ständig im Inventar zu disponieren und es gemäß Scharia fortlaufend zu reformieren, damit zumindest Umgehungsgeschäfte getätigt werden konnten.8 Ferner wurde nach dem Fall des Osmanischen Reichs im 19. Jh. der größte Teil muslimischer Länder in Form der Kolonialisierung von Seiten der europäischen Welt belagert, und zwar samt den westlich logierten Strukturierungen ebenso wie mit dem westlichen Intellekt im Hinblick auf Abkommen mit Kapitalien im Sinne eines konventionellen Bankensystems. Die Neuregularien in Bezug auf das westlich orientierte Bankenverständnis galten aus der Sicht von geschlossenen Kreisen arabischer Eliten als angemessen, jedoch wurde diese Ansicht nicht von dem größten Teil der muslimischen Bevölkerung geteilt, die sich vor dem Hintergrund ihrer Religionsansichten ablehnend gegenüber dem westlichen Finanzverständnis verhielt. Demzufolge kam der Umschwung bzw. entstand ein Beweggrund für das Streben nach einem eigens für muslimische Länder konstruierten Bankensystem mit Beendigung des Zweiten Weltkriegs und ihrer Befreiung aus den Kolonialherrschaften. Gezwungenermaßen musste allerdings dieses islamisch gestützte Finanzsystem in seinen wesentlichen Funktionen als Institut mit dem konventionellen Bankensystem übereinstimmend strukturiert sein, damit zumindest Handel mit der übrigen Welt betrieben werden konnte, aber die Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens war entsprechend mit religiösen Richtlinien zu konkretisieren.9

2.1.1 Entstehungsphasen des islamischen Finanzsektors

Die Gründung des ersten zinsfrei arbeitenden Bankinstitutes im Jahre 1960 ist auf den (in Deutschland ausgebildeten) Ägypter Ahmed Al Najjar zurückzuführen.10 Das Institut wies zu Beginn durchaus Potenzial auf, konnte den Erwartungen aber nicht auf Dauer entsprechen und scheiterte bereits im siebten Jahr nach seiner Gründung. Möglicherweise ist der Misserfolg darin begründet, dass weder der Islam noch die Scharia in irgendeiner Ausprägung als organisierte Institution in diesem Dogma verankert gewesen waren. Allerdings gibt es bis heute noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Ursachen des Fehlschlags. Ferner ist zu diskutieren, ob das Scheitern der Bank auf verschiedenen anderen Umständen beruht, wie z. B. auf staatspolitischen Eingriffen, auf einer finanziellen Notlage oder auch auf der Besorgnis, die nicht abzusehende Wirkung könne zur Entgleisung in Richtung des Fundamentalismus führen. Mit Beginn der Hochkonjunktur in den ölfördernden arabischen Ländern entstand im Jahre 1975 die Dubai Islamic Bank, die auch gegenwärtig noch weltweit im Ruf wirtschaftlichen Erfolgs steht.11 Mit dem anwachsenden Vermögen in muslimischen Ländern stieg auch wieder das Interesse, die Entwicklung dieses Konzepts weiter zu fördern. Folglich sah Pakistan in den Jahren von 1979 bis 1985 seine reale Chance in einer Islamisierung des Staatswesens. Jedoch erwies sich die Ausgestaltung seiner juristisch organisierten Instanzen (Deregulierung ohne Zinsforderung) als machtlos und nicht gerechtfertigt gegenüber den ansteigenden Staatsschulden, welches mit Zinsen verschrieben aufhielt. Dagegen konnte der Iran im Jahre 1983 durchaus noch Erfolge erzielen, indem er sein komplettes Finanzsystem islamisierte. Der Sudan war eines von drei Ländern, die im Jahre 1989 ihren Bankensektor gemäß islamischen Richtlinien strukturieren ließen. Allerdings gilt dieses System seit 2007 im nicht-muslimischen Teil des Sudans als verboten.12

2.1.2 Das Interesse am Islamischen Finanzsektor in der westlichen Welt

Das Islamische Finanzsystem hat auch in Nicht - muslimischen Ländern das Interesse erweckt, ganz besonders in Großbritannien wurden spezifisch Forschungsinstanzen und weitere diverse Institute errichtet, diese ausschließlich sich mit der Analyse des islamischen Finanzsektors beschäftigen. Auch weltweit eines der bekanntesten Hochsuchen wie Oxford in England sowie die Harvard University in den USA beschäftigen sich mit Analyse und Entwicklung Islamischer Banken. Aktuell bieten die Universitäten in Straßburg, Paris und Rom spezifische Masterstudiengänge in Bezug auf das Islamorientiertes Bankensystem an.13

2.2 Einführende Bemerkungen zum Islam

Der Islam ist die jüngste abrahamitische Religion gefolgt vom Christentum und dem Judaismus.14 Das arabische Wort „Islam“ ist das verbindende Axiom aus den arabischen Besagen „aslama“ (Hingabe / Ergebung) & „As-salamu alaikum“ („Friede sei mit euch“), welches unter Muslimen als Begrüßung in Anspruch genommen wird.15 In dieser Begrüßungsformel induziert das Wort „Frieden“ (arab. „Salam“) wiederum auf die arab. Wortausdrucke „selam“ & „silm“ zurück. Diese arab. Begriffe stützen sich wie auch im hebräischen Sprachraum auf die Semitische Wurzel, was bedeutet dass die Wurzel aus drei Konsonanten bzw. Radikale besteht16 Infolgedessen bedeutet das arabische Wort „selam“ Glück, das Vertrauen sowie auch das Wohlergehen und der Ausdruck „silm“ steht in schriftdeutscher Übersetzungsform für die Ergebung, Frieden wie auch gleichsam das Vertrauen.17 Im Kontext der Begriffsauslegung besagt das Wort Islam: „nur im Mittel einer vollständiger Ergebung unter den Willen Gottes (Allahs), den Frieden zu fühlen.“18 Und in der Summe aller Worterklärungsansätze bedeutet der Name „Islam“ äquivalent wie dem hebräischen Begrüßungsformel „Schalom“ und die dem aramäischen Ausspruchs „slama“ oder auch unter „slomo“ bekannt ist, der „Frieden“ und stellt gleichsam den Namen der Religion dar.19 Scheinbar nehmen diverse Literaturen zum Thema „Islam“ in gänzlicher Totalität eine passive Sichtweise ein, und durchschiffen den Begriff „Islam“ in Form einer Negation in Publikationen. Samt anbei wird damit entsprechend (wird auch hier in Anspruch genommener Literatur siehe Fußnote 18 Literaturhinweis) als Redefigur (vollkommene) „Unterwerfung“20 vorzugsweise mit leichthin in Verwendung genommen, anstelle diesen, beigeordnet mit „und / oder (freiwillige) Hingabe“ unter den Willen Gottes, mit zu assimilieren.

Entsprechend zu Jenen, welche in Negationsform rezitieren stehen verhältnismäßig genügend Gegenredner, dies aus Leidenschaft zum Islam mit Enthusiasmus billigen, immer unzweifelhaft Vollwertiges und frei von Indizien ausgearbeitetes Fundament zum Thema Islam avisieren zu müssen. Folglich lässt sich die Tatsache nicht verleugnen, dass Unter Umständen eine befangene Betrachtung samt verzieren oder schmälern der Begriffe zu einer (un-) oder erwünschten Verzerrung im Informationsgehalt der Definition herbeiführen kann. Das Dilemmata, mittels Verbreitung frevelnder Duplizität ist das Resultat von (verschiedenartigen) Lesart, die in sich kehrend im Vergleich aller Rezitierenden, im ständigen Wechsel zur Divergenz neigen. Ein heterogenes akzentuieren in Betrachtung auf ein spezifisch, kongruenten Objekts, ist nicht nur das Produkt aus „Eigeninteresse“ handelnden „Lyriker“, die zur freimütigen Abweichung im Begriffsgehalt mitbeisteuern, sondern auch mithin ggf. zur vorläufigen Fälschung oder Irreführung im Gedankengang eines Laien Ursache sein (können).

Infolgedessen genießt der Begriff „Islam“ oftmals folgende Umformulierung in Schriftdeutsch „Vollständige Ergebenheit / Hingabe unter den Willen Allahs“21, ebenfalls geschmälert. Wie bereits im oberen Abschnitt der Begriff „Islam“ Kenntnisreich erklärt wird, liegt die Worterklärung nicht im Schwerpunkt einer die Errungenschaft der Menschen begründet, sondern eher im Kernpunkt Jenen den Frieden (zu-) verspricht, der sich ihm (Allah) freiwillig unterordnet oder ergibt.

2.2.1 Begriffsabgrenzung „Islam versus Muslim“

Eine weitere, zentrale Unterscheidung ist zwischen den Ausdrücken „islamisch“ und „muslimisch“ zu differenzieren. Im Generellen impliziert das Wort „muslimisch“ gemäß Ansehens, keine hinreichende Induktion infolge der Redewendung „islamisch“, wohl aber ersetzbar für ein Umkehrschluss, und mithin sogar eine zwingend erforderliche Notwendigkeit für diese Begründung. Demgemäß werden theoretisch nur Jene als „islamisch“ genannt, wenn diese nicht nur allein den Geboten sowie mit beigeordnet den Verboten des Islam gehorchten, sondern auch diese Anordnungen als Ehrenschuld annehmen und praktizierend ins Werk setzen. Dagegen ist bereits ein Jemand, mit der Vollendung seiner Geburt in den Islam als unmittelbar „muslimisch“, dass auch fortan, bis Lebenszeitende ohne weder die auferlegten Pflichten des Islams gefolgt, noch sie entrichtet zu haben. Und nur stets freien Willen ist, fortan als ein „Muslim“ ferner „islamisch“ in einer Gesellschaft zu figurieren.22 Nicht nur Allein die Abstammung aus dem Islam bildet die Regelmäßigkeit als eine bedingte Notwendigkeit zu einem Muslim voraus, mit Ausnahme von aller Außenstehenden, die mittels einer fakultativen Abgabe einer Gelübde dem sog. „Schahada“, (bezeugt wird, neben Allah keine weiteren Schöpfer zu billigen, anbei der Prophet Mohammed (s.a.w.)23 Gesandter Allahs ist) können in den Islam beitreten und Muslim werden.24

2.2.2 Basiswissen Islam

Der islamische Glaube ist gemäß fünf einzelnen, wegweisenden Säulen ausbauend gestützt, auf diese im Abschnitt 2.3.8 mit einer spezifischen Vertiefung Bezug genommen wird. Ferner ist dem Islam noch weitere sechs Glaubensgrundsätze mit beigelegt, anbei zählen hierzu:

der Glaube an nur einen Gott (arabisch: „ Allah “ ) mithin auch an seine Engel,

an die Offenbarungen aller heiligen Schriften (Thora, Evangelien, Koran),

der Glaube an den Propheten Mohammed und mit ihm auch an alle, die bisweilen durch Gott gesandten Propheten (Adam, Abraham, Moses und Jesus)

an die Verkündung „ Tag des Jüngsten Gerichts, das Leben nach dem Tod “ , sowie als letztes

der Glaube an die allmächtige Prophezeiung 25

2.3 Scharia und Fiqh als islamische Rechtskraft

Das arabische Wort „Scharia“ bedeutet in Schriftdeutsch übersetzt „der zielsichere Pfad zur Wasserstelle.26 Die Scharia spiegelt das Gesetz des islamischen Weltbilds wider und gleichsam ist sie auch das „Resümee“ der obligatorisch erteilten Gebote wie auch Verbote, welche in der heiligen Schrift des Islams (Koran) offenkundig existieren. Zudem weist die Scharia nicht nur den Charakter einer „Kodifizierung islamischer Verhaltensnorm“ auf, sondern sie stellt auch eine Art „Grundbaustein“ für diverse Länder dar, die mittels ihrer Funktion einen Aufbau/eine Konstruktion für allerlei Bereiche/Systeme zwecks einer vereinbarten Legislative bzw. Rechtsregelung im Sinne eines ehemals muslimisches Land in der Zukunft vorsätzlich als islamisches Land delegieren zu können. Seit etlichen Jahren versuchen islamische Theologen samt ihren Rechtsgelehrten fortlaufend, zu einer Konsolidierung der Scharia, mittels ihrer Informationsinhalte unter Beachtung des einzuhaltenden, nicht abänderbaren gottesdienstlichen Inhalts, die im Koran und in der Sunna27 enthalten sind, zu gelangen. Fortgesetzt wurden durch islamische Rechtsschulen in Übereinkunft mit der Scharia diverse Interpretationen, wie z.B. über die Vernunft (Ijtihad), das öffentliche Interesse (Itihsan), juristische Presumptionen (Istihab, Istislah, Masalih-al-Mursalah) sowie auch über die traditionellen Riten/Bräuche (Urf und Adat), verfasst. Diese Konzepte bzw. Erkenntnisse aus der Scharia werden als „Fiqh“ bezeichnet und stellen in gewisser Weise die sekundären Quellen für die enthalten für die islamische Jurisprudenz dar. Den Aufbau islamischer Rechtsvorschriften verdeutlicht Abbildung 1. Die Interpretationen können fortlaufend, entsprechend der Dynamik der Welt und im Hinblick auf das jeweilige Zeitalter, angepasst werden, aber in Bezug auf zukünftige Überarbeitungen bleibt die Sharia weiterhin als Informationsquelle mit unabänderlichen gottesdienstlichen Wahrsprüchen bestehen.28 Des Weiteren wird in den Kapitelunterabschnitten 2.3.1 - 2.3.5 spezifisch auf die zentralen vier Quellen Bezug genommen, welche die primären Rechtsquellen im Islam darstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Quellen des islamischen Rechts (Scharia)

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Naumann in Ebert/Thießen (2010): 244.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die „epochale“ Rechtswissenschaft „Fiqh“ als Impulsgeber der Scharia sämtliche Grundsätze, Anordnungen und Regularien in Bezug auf gottesdienstliche Handlungen (Fiqh Ibadat) und zugleich auch zwischenmenschliche und wirtschaftliche Beziehungen (Fiqh Muamalat) zu regeln versucht.29 Hierzu kann Abb. 2 zur Veranschaulichung in Bezug auf die Regularien des Fiqh herangezogen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Bestandteile der Fiqh

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bergmann (2008): 26.

2.3.1 Die vier Primären Rechtsquellen der Scharia

Wie schon in Kapitel 2.3 erläutert wurde, bilden als erstes der Koran, gefolgt von der Sunna, Ijima und dem Qiyas, im Kern die Legitimität der islamischen Jurisprudenz. Diese vier primären Rechtsquellen stellen eine Art Hierarchie im Hinblick auf ihre Funktionen dar, wie Abbildung 3 verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Die primären Quellen des islamischen Rechts. Quelle: Eigene Darstellung.

2.3.2 Der Koran

Der Koran (arab.: Qur`an) ist die in arabischer Sprache überlieferte Heilige Schrift des Islam, die durch den Erzengel Gabriel dem Propheten Mohammed übermittelt wurde. Der Koran beinhaltet 114 Suren (Anzahl der Abschnitte), welche wiederum aus einer Vielzahl von Aya (Verse in Abschnitten) bestehen, in denen die Offenbarungen von Zeichen, Wundern und Beweisen der Natur für die Schöpfung, sich auf Gottes Macht stützend, kund getan werden.30 Der Koran stellt nicht nur das Wort Gottes (arab.: Allahs) für Muslime dar, sondern bildet die Hauptquelle der „Scharia“, des islamischen Rechts. Nach Ansichten islamischer Theologen ist es bis heute nicht möglich, eine solide, wahrheitsgemäße Übersetzung des Korans herauszuarbeiten, da jede Übersetzung einer Interpretation unterliegt (Verzerrung in Sinngebung).31

2.3.3 Die Sunna

Nachweislich belegt der Koran die Lehre des Propheten Muhammeds, enthält aber kaum Informationen über seinen Lebensweg. Das arabische Wort „Hadith“ steht für die berichterstattende Überlieferung. Im Allgemeinen findet der Ausdruck „Hadith“ Verwendung als Oberbegriff von Schriftensammlungen, welche nicht nur über die Handlungen sowie Ereignisse im Leben des Propheten Mohammeds Auskunft geben, sondern auch über seine (Muhammads) Verhaltensweisen gegenüber Dritten, einschließlich jenen, die insgeheim von ihm gebilligt wurden. Für die Hadithen haben die Handlungsweisen (in der arabischen Sprache „Sunna“ genannt) des Propheten einen bedeutenden Stellenwert, da sie ein normatives Charakteristikum aufweisen, demzufolge sie auch für die islamische Jurisprudenz (Fiqh) nach dem Koran die zweitwichtigste Rechtsquelle darstellt.32

2.3.4 Die Ijma

Die Ijma stellt die dritte der vier primären Rechtsquellen der Fiqh dar, welche aus dem Konsens der islamischen Rechtsgelehrten entstanden ist. Die Rechtsgelehrten kommen auf folgende drei Arten zu einer anerkennenden Übereinstimmung:

Konsens mittels ausdrücklicher Aussage,

Konsens mittels bewiesener/beglaubigter Ausführung

Konsens mittels stillschweigender Billigung einer Handlung oder eines Geständnisses.

Ein uneingeschränkter Konsens unter den Rechtsgelehrten der unterschiedlichen islamischen Rechtsschulen ist nur in Bezug auf Sitten und Bräuche im Islam gestattet. Viel bedeutender ist ein Übereinkommen der Rechtsgelehrten bezüglich der Offenbarungen von gottesdienlichen Aussprüchen im Koran sowie auch in der Sunna, in denen die unterschiedlichen Rechtsschulen sich nicht gegenseitig widersprechen.33

2.3.5 Die Qiyas

Seit der Evolution und noch bis zur jüngsten Zeit der Globalisierung weist die islamische Jurisprudenz Kraft ihres Amtswesens ein deutlich rückläufiges und meist starres Charakteristikum auf. Die Überarbeitung zur lückenlosen Gesetzeshaltung ist allein aufgrund dessen ein zwingendes Erfordernis für bisweilen nicht geklärte Rechtsfälle. Dagegen richtet sich die islamische Rechtswissenschaft auf der Suche nach weiterer Rechtsfindung, wie im Falle eines Wasserfallprinzips, vorrangig nach der Hauptquelle, dem Koran, und ihm folgend, nach der Sunna. Entsprechend stellt die Qiyas die vierte primäre Rechtsquelle dar, welche mittels „Analogieschlussfolgerung“, durch unmittelbare Bedienung und Übertragung der Rechtsvorschriften aus den Quellen Koran und Sunna, infolge des Mangels aufgeklärter Rechtsfälle entstanden ist.34

2.3.6 Charakterisierung der Muslime

Die Grenzen der muslimischen Länder erstrecken sich über Kontinente, vom Westen Afrikas über den mittleren Osten und Vorderasien bis über Südostasien.

Dementsprechend existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Kulturgemeinschaften und Volksstämmen, welche sich mitunter in ihren Bräuchen, Sitten und sozialen Verhältnissen erheblich unterscheiden.35 Dies ist wiederum ein Maß für die Heterogenität unter den Muslimen selbst und sogar ein Grund für das fortlaufende Bestreben islamischer Rechtsgelehrter unterschiedlicher Rechtsschulen, eine Konsolidierung der Sharia zu erreichen. Schätzungsweise ist gegenwärtig jeder vierte Mensch ein Muslim und die Gesamtzahl der Muslime auf der Erde wird auf ca. 1,6 Mrd. geschätzt. Indonesien weist mit ca. 200 Mio. die höchste Zahl muslimischer Einwohner auf. Auch nicht- muslimische Länder wie Indien haben (mit steigender Tendenz) ca. 140 Mio. muslimische Einwohner. Im Westen Europas leben schätzungsweise 15 Mio. muslimische Bürger, davon ca. 5,5 Mio. Muslime überwiegend nordafrikanischer Herkunft in Frankreich und ca. 3,5 Mio. Muslime mehrheitlich türkischer Herkunft in Deutschland. Die Schweiz und Österreich schätzen die Zahl ihrer muslimischen Einwohner auf knapp über 400.000.36

2.3.7 Die Rechtsschulen

Das Zeitalter des 8. Jh. hat, bedingt durch regionale Mächte und deren dominierende Einflussnahme, für die Entstehung der Rechtsschulen die zentrale Rolle gespielt, und somit wurde in diesem Zeitraum als erste die sog. „sunnitische“ Rechtsschule gegründet, welche kenntnisreich die Normen und Grundsätze der Scharia in Form einer spezifischen Interpretation auslegt.37 Zu den weiteren Schulen gibt Tabelle …. einen Überblick der jeweils verschiedenen Rechtschulen, welche echtsprechend ihrer regionalen Lage aneinandergrenzen, sich aber in Bezug auf die Reichweite der Religionsausübung voneinander abgrenzen. Die unterschiedlichen Rechtsschulen erkennen sich grundsätzlich gegenseitig an, weil sie alle im Kern hinsichtlich der Auslegungen von gottesdienstlichen Aussprüchen keinen Unterschied zueinander aufweisen.38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Verbreitung der islamischen Rechtsschulen nach Ländern Quelle: in Anlehnung an Ebert/Thießen (2010):19.

2.3.8 Fünf-Säulensystem im Islam

Der Islam stützt sich, wie in Abbildung 4 zu sehen, faktisch auf fünf Säulen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Die fünf Säulen des Islams. Quelle: in Anlehnung an Ashrati (2008): 8.

Die fünf Säulen bauen aufeinander auf. Zur ersten gehört das Glaubensbekenntnis, die sogenannte „Schahada“39, die bereits in Kapitel 2.3.8 erläutert wurde. Mit diesem Bekenntnis erklärt man sich bereit, sich (verbindlich) in einem Abkommen mit Allah zu befinden, man nimmt das Gebet „Salat“40 im Pflichtbewusstsein an (hier die 2. Säule), und gemäß den angeordneten Ritualen, in einer vorgegebenen Zeitspanne dieses Gebet fünfmal am Tag ins Werk zu setzen. Der Kerngedanke der zweiten Säule besteht darin, dass nicht etwa „Allah“ darauf abzielt, dass seine Anhänger anhand des Betens ihm eine Ehre erweisen, sondern vielmehr untätige Menschen täglich damit terminiert, um das Existenzniveau dieser Betroffenen mit Disziplin und Rechtweisung zu steigern.41 An dritter Stelle ist die Pflichtabgabe der Almosensteuer „Zakat“ positioniert.42

Gemäß dieser Anordnung fordert der Islam alle Muslime auf, einen jährlichen Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent ihres Vermögens mit versorgungsbedürftigen Mitmenschen zu teilen. Die Absicht besteht darin, ein Verantwortungsgefühl in Muslimen zu wecken, sofern ihre Existenzgrundlage nicht gefährdet wird, um die Solidarität und die Hilfsbereitschaft als Lebensregel zu verinnerlichen. Der Zakat ist eines der wichtigsten Prinzipien unter den fünf Säulen für die Wirtschaft, weil die Möglichkeit einer engen Interdependenz zwischen Religionsanhängern und der sozialen Vermögenssteuer besteht und mithin die wirtschaftliche Effizienz berührt wird, da neben Privatpersonen auch vermögende Kapitalbesitzer als Investoren einen ihrer Leistungskraft entsprechenden Beitrag beisteuern.43 Die vierte Säule ist das Fasten „Saum“.44 Die Fastenzeit erfolgt gemäß „Ramadan Zeit“. Die Fastenzeit ist hinsichtlich ihres Zeitraums an jedem 9. Monat des islamischen Kalenders fortlaufend ausgerichtet. Diese Pflicht zielt auf die Moral der Muslime ab. Primär wird beabsichtigt, nicht nur an Menschen, die Hunger leiden, zu denken, vielmehr wird versucht, mittels einer Einschränkung der allgemeinen Essgewohnheiten eine unmittelbare Anteilnahme am Leid dieser Menschen zu erreichen.45 Als Höhepunkt sieht der Islam jeden Muslim den „Hajj“ zu Deutsch: die Pilgerfahrt, vor46, und zwar mit der Anmerkung, dass ein Muslim zumindest einmal im Leben den Ort der heiligen Stätte von „Mekka“ in Saudi- Arabien gesehen haben muss. Diese Vorschrift gilt unter der Voraussetzung, dass sowohl der gesundheitliche Zustand als auch die finanziellen Mittel die Reise erlauben. Die Pilgerfahrt repräsentiert das Einigkeitsgefühl der Glaubensgemeinschaft aller Muslime auf der Erde und in diesem Sinne versucht der Islam, die Pilger mit diesen Gefühlswerten zu prägen, damit sie sowohl an den Kreis ihrer Glaubensgenossenen als auch an die als einheitlich betrachtete Religion „Islam“ auf intensivste Weise gebunden werden.47

3 Einführung in das islamische Wirtschaftssystem

Wenn die Religion oder die Religionen grundsätzlich die Funktion eines anordnenden Orientierungssystems menschlicher Handlungsweisen einnimmt bzw. einnehmen, dann kann mittels der Religion nicht nur eine Befähigung zur Resonanz kultureller Auffassungskraft von Menschen erzeugt werden, sondern die moralischen und ethischen Aspekte der Religion können gleichsam durch eine indirekte Einflussnahme auf das ökonomische Verhalten der Menschen ihre Wirkung zeigen.48 Wie aus den vorherigen Abschnitten hervorgeht, versucht der Islam, die Muslime durch Ehrlichkeit, Fairness und pflichtbewusstes Handeln zu prägen. Entsprechend diesen Wertvorstellungen zielt die islamische Wirtschaftsordnung auf eine soziale Beständigkeit innerhalb einer geschlossenen Glaubensgemeinschaft ab. Ferner ist es jedem Muslim untersagt, durch seine wirtschaftlichen Aktivitäten einen anderen Menschen zu benachteiligen (nicht- ökonomisches Handeln im Sinne des Islam). Die traditionelle, im Allgemeinen westliche Marktwirtschaft ist jedoch durch die Gewinnmaximierung von aus Eigeninteresse handelnden Wirtschaftsakteuren gekennzeichnet.49 Obwohl das islamwirtschaftliche Handeln der Akteure durch moralgeprägte Pflichten determiniert wird, nimmt das „Wirtschaften“ trotzdem einen beachtenswerten, populären Platz im Islam ein, zumal der Prophet Mohammed kraft seines Amtes einen vorbildlichen Kaufmann für Muslime darstellt.50 Indem die Scharia ihren Schwerpunkt auf gottesdienstlichere Sentenzen legt, richtet sie ihr Bestreben auf die Belehrung, um auf Weisheit und auf Wohlfahrt entsprechend den gottesdienstlichen Inhalten zuzusteuern. Demgemäß fällt allein die Scharia ein Urteil in Bezug auf grundsätzlich Verbotenes, Angemessenes oder repressive Verpflichtungen im Sinne religiöser Handlungen.51 Somit unterliegen alle denkbaren islamischen Finanzprodukte und folglich auch die damit handelnden Akteure fünf strengen sowie auch starren, einander untergeordneten Kategorien hinsichtlich der Handlungen der Akteure oder der Gattungen von (Finanz- )Produkten. Im Rahmen des feststehenden Urteils der Scharia und der Auswertung der islamischen Rechtsfindung werden die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien, entsprechend einer Rangordnung, wie folgt geregelt:

- als Erstes in eine „ verpflichtende “ (Fahd/Wagib) , dann in eine
- „ empfehlenswerte “ (Mandub) Kategorie, in eine weitere „ undenkliche “ (Mubah ), als vorletztes in
- die „ verpönte “ , aber nicht strafbare Kategorie (Makruh ) sowie als letztes in
- die „ verbotene “ (Haram) Kategorie. 52

Abb. 5 illustriert

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Produktnormierung nach Scharia Richtlinien Quelle: Eigene Darstellung

[...]


1 Hundertzweite Sure gemäß Koran in Anlehnung an Henning im Buch Koran (Aus dem Arabischen übersetzt) Reclam (2006):601.

2 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 3f.

3 Vgl. Esposito (1988): 12 in Ipektchi (1997): 14.

4 Vgl. Ebert/Gießen (2010): 18.

5 Vgl. Amereller (1995): 76.

6 Vgl. Kreiser (2008): 7ff.

7 Vgl. Amereller (1995): 76.

8 Vgl. Amereller (1995): 77f.

9 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 49.

10 Vgl. Klöwer (2008), El - Naggar (1982) in Ebert/Thiessen (2010): 46.

11 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 50.

12 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 52.

13 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 51.

14 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27f.

15 Vgl. Rothlauf (2010): 667f.

16 Vgl. Kienast (2001): 59f.

17 Vgl. Bergmann (2008) :22; Vgl. Oeztuerk (2000): 11.

18 Vgl. Rothlauf (2012): 667f.

19 Vgl. Wensinck/Kramers(1941): 634f.

20 Vgl. Ipektchi (1997): 13.

21 Vgl. Ashrati (2008): 4.

22 Vgl. Ipektchi (1997): 27.

23 Die Abkürzung s.a.w. steht für den arabischen Satz „Sallalahu alayhi wasallam“, bedeutet in Schriftdeutsch: „Möge Allahs Segen und Frieden auf ihm (Mohammad) sein“. Muslime verwenden diesen Sentenz aus Neigung zum Propheten Mohammed, und mitunter dass er im Himmelreich von Allah prämiert wird. Vgl. Canan (2008): 136f.

24 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27f.

25 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

26 Vgl. Imran (2008): 16.

27 Die „Sunna“ ist eine Informationsquelle/Schriftensammlung, erstellt zur selben Epoche von Anhängern des Propheten Mohammads, beinhaltet seine überlieferten Taten, Werke und Belehrungen. Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010):33.

28 Vgl. Gassner/Wackereck (2010): 32f.

29 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 33.

Bestandteile der Fiqh

30 Vgl. Hennig in „Der Koran“, Aus dem Arabischen übersetzt; Durchgesehene und verbesserte Ausgabe; Reclam (1991): 627f.

31 Vgl. Schimmel in „Der Koran“, von Max Henning aus dem Arabischen übersetzt; Durchgesehene und verbesserte Ausgabe; Reclam (1991): 17f.

32 Vgl. Cahen Fischer im Buch Fischer Weltgeschichte „Der Islam I“ Vom Ursprung bis zu den Anfängen des Osmanischen - Reiches (1987): 13f.

33 Vgl. Makdisi (1981): 107ff.

34 Vgl. Bergmann (2008): 28.

35 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 34.

36 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 22.

37 Vgl. Ebert/Thießen (2010): 18.

38 Vgl. Ebert/Thießen (2010): 18.

39 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

40 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

41 Vgl. Ashrati (2008): 9.

42 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

43 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 31.

44 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

45 Vgl. Ashrati (2008): 10.

46 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 27.

47 Vgl. Ashrati (2008): 11.

48 Vgl. Rothlauf (2012): 595.

49 Vgl. Ashrati (2008): 26.

50 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010): 29.

51 Vgl. Gassner/Wackerbeck (2010) :33.

52 Vgl. Saggau in Ebert/Thießen (2010): 136.

Fin de l'extrait de 83 pages

Résumé des informations

Titre
Analyse mikroökonomischer Erklärungsansätze der unternehmerischen Gewinnerzielung ohne Zinsforderung im Rahmen des Islamic Banking
Note
2,3
Auteur
Année
2015
Pages
83
N° de catalogue
V372250
ISBN (ebook)
9783668519206
ISBN (Livre)
9783668519213
Taille d'un fichier
1780 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islamic Banking Mikroökonomie
Citation du texte
Nuray Tekin (Auteur), 2015, Analyse mikroökonomischer Erklärungsansätze der unternehmerischen Gewinnerzielung ohne Zinsforderung im Rahmen des Islamic Banking, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372250

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