Altersbegrenzungen und Nachfolgeregelungen in den aktuell bestehenden Monarchien der Welt


Trabajo de Investigación, 2017

38 Páginas, Calificación: 1,3

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Wahl- und Erbmonarchie

3. FormenderMonarchie

4. GegenwärtigeMonarchien

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Anlage

1. Einleitung

Die Monarchie ist eine Staatsform, bei der das Staatsoberhaupt sein Amt durch Vererbung oder Wahl auf Lebenszeit oder bis zu seiner Abdankung einnimmt. In der die Politikwissenschaft dominierenden Zweiteilung steht sie der republikanischen Staatsform gegenüber (vgl. Friske 2007: 12). Die Machtbefugnisse der Monarchen können sich abhängig von der Form der Monarchie stark unterscheiden. In einer parlamentarischen Monarchie steht ihnen fast keine, in einer konstitutionellen Monarchie eine durch die Verfassung begrenzte und in einer absoluten Monarchie die alleinige und uneingeschränkte politische Macht zu. Zusätzlich unterscheidet die Wissenschaft zwischen der Erb- und der Wahlmonarchie. In der Erbmonarchie wird der Adlige durch Erbfolge und in der Wahlmonarchie durch eine Wahl üblicherweise auf Lebenszeit bestimmt. Sein Herrschaftsanspruch wird in der Regel auf eine göttliche Bestimmung zurückgeführt. Auch wird er mitunter als eigenständige Gottheit oder als Person göttlichen Ursprungs angesehen. Diese Form der Verehrung war vor allem in antiken Reichen wie beispielsweise dem alten Ägypten oder dem Römischen Reich anzutreffen. Allerdings lassen sich mit dem Kaiserreich China bis 1912 und mit Japan bis nach dem Zweiten Weltkrieg auch Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit finden (vgl. ebd.: 80).

Im besonderen Fokus dieser Arbeit stehen die Altersbegrenzungen und Nachfolgeregelungen in den aktuell bestehenden Monarchien der Welt, welche in dieser Form bisher in keiner wissenschaftlichen Darstellung ausgearbeitet wurden. Um sich diesem Thema zu nähern, müssen jedoch erst einige Gedankengänge auf theoretischer Grundlage durchgeführt werden. Zunächst ist es für den Autor unumgänglich, den Begriff der Monarchie politikwissenschaftlich zu definieren. Um unmittelbar in das Leitthema einsteigen zu können, legt er dabei besonderen Wert auf die Unterscheidung zwischen der Erb- und Wahlmonarchie, welche besonders bei der Nachfolgeregelung eine Rolle spielt. Weiter geht der Verfasser auf die drei Formen der Monarchie ein, nämlich die absolute, die konstitutionelle und die parlamentarische Monarchie. Auf diesen deskriptiven Teil aufbauend sortiert der Autor anschließend die 44 Monarchien in Gruppen ein, um einen systematischen Vergleich vornehmen zu können. Bei dieser Analyse der Monarchien und der anschließenden Eingruppierung spielen vor allem geografische und politikwissenschaftliche Komponenten wie etwa die Form der Monarchie eine Rolle. Durch eine quantitative Herangehensweise kann für jede einzelne Monarchie evaluiert werden, ob und wenn ja inwiefern eine Altersbegrenzung für Regenten besteht und wie die Nachfolge geregelt ist. Der Ausarbeitung liegt keine zentrale Fragestellung, sondern vielmehr drei Hypothesen zugrunde, die der Autor im Folgenden aufstellt.

Seine erste These besagt, dass die westlichen Monarchien, also die europäischen sowie die angelsächsischen, aufgrund ihres hohen gesellschaftlichen und politischen Fortschritts eine sowohl für Männer als auch für Frauen offene Thronfolge haben. Die Antithese hierzu ist, dass in Monarchien im islamisch-arabischen Raum die Thronfolge nur den Männern offensteht. Diese Vermutung begründet der Autor mit der Tatsache, dass sich die politisch­gesellschaftliche Landschaft in diesen Ländern äußerst konservativ und wenig emanzipiert zeigt und die systematische Unterdrückung der Frau die Regel darstellt.

Die zweite These lautet, dass Monarchen in Erbmonarchien grundsätzlich nicht von ihrem Amt zurücktreten oder aus ihrem Amt gehoben werden können, da ihr Herrschaftsanspruch normalerweise auf eine göttliche Bestimmung zurückgeführt wird oder sie zumindest als eigenständige Gottheit oder als Person göttlichen Ursprungs verehrt werden. Deshalb erscheint es dem Verfasser theologisch nicht begründbar, die Erbfolge mit der Ideologie der Herrschaft von Gottes Gnaden durch die Inthronisierung einer weiteren heiligen Person zu zerstören.

Die dritte und letzte These lautet, dass die Wahlmonarchie demokratischer als die Erbmonarchie ist. Als Grundlage dieser Vermutung zieht der Autor die Möglichkeit eines Volkes oder einer Gruppe heran, ihr Staatsoberhaupt aus einem Kandidatenkreis wählen zu können, während in einer Erbmonarchie das zukünftige Staatsoberhaupt schon mit seiner Geburt feststeht. Dieses wenig demokratische Phänomen könne sich - so seine These weiter - auch auf andere Politikfelder, insbesondere auf die Regierungsform auswirken.

Aktuell gibt es weltweit 44 Monarchien, von denen 43 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind. Einzig der Vatikan gehört der internationalen Organisation nicht an, hat dort jedoch einen Beobachterstatus inne. Aus dieser Anzahl ergibt sich, dass rund ein Viertel der anerkannten unabhängigen Staaten Monarchien sind. Neben diesen Ländern gibt es darüber hinaus weitere Monarchien, die jeweils innerhalb eines international anerkannten unabhängigen Staates mit föderalem Aufbau liegen. Zum Teil sind diese Gesamtstaaten sogar auf Bundesebene republikanisch verfasst. Beispiele hierfür sind unter anderem das Mäori- Reich in Neuseeland, das Zululand in Südafrika oder Kutei in Indonesien. Die vorliegende Arbeit klammert diese speziellen Fälle der subnationalen Monarchien jedoch aus und konzentriert sich auf anerkannte, unabhängige Monarchien. Diese sind - je nach Betrachtungsweise - über alle Kontinente hinweg verteilt, in einer besonders hohen Konzentrierung jedoch in Europa, im arabisch-islamischen und ostasiatischen Raum sowie in der Karibik und in Ozeanien vorzufinden.

Insgesamt ist die Zahl der Monarchien seit der Verbreitung der Leitgedanken der Französischen Revolution in mehreren Wellen kontinuierlich gesunken. Weitere Republikanisierungswellen setzten jeweils nach dem Ende des Ersten und des Zweiten Weltkrieges ein (vgl. ebd.: 6). Dies ist jedoch kein Grund, sich nicht wissenschaftlich mit der Staatsform der Monarchie auseinanderzusetzen. Viele der in Europa liegenden Monarchien sind Nachbarländer Deutschlands oder Mitglieder der EU, was ihre Allgegenwärtigkeit auch in der auswärtigen Politik der Bundesrepublik verdeutlicht. Auch sind andere vielbesprochene Staats- oder Regierungsformen wie etwa die Diktatur nicht häufiger vertreten. Dennoch muss man festhalten, dass mit dem Rückgang dieser Staatsform auch das Forschungsinteresse an ihr gesunken ist. Im Gegensatz zu modernen Demokratie- oder Diktaturtheorien fehlt eine aktuelle Monarchietheorie, etwa angepasst an die modernen parlamentarischen oder konstitutionellen Monarchien, im wissenschaftlichen Diskurs gänzlich. Voll und ganz trifft daher die Aussage Peter Häberles zu, der die Monarchie als einen "Gegenstand, der bisher ersichtlich vernachlässigt wurde" bezeichnete (Häberle 1994: 683). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Literatur keine wissenschaftlichen Ausarbeitungen zum Thema Monarchie zu finden sind. Vor allem aus historischen Abhandlungen oder populären Darstellungen können erkenntnisreiche Schlüsse gezogen werden.

Dieser Arbeit dient im theoretischen Teil vor allem die Magisterarbeit von Tobias Friske aus dem Jahr 2007 als Quelle, welche sich mit dem Unterschied zwischen der monarchischen und der republikanischen Staatsform auseinandersetzt. Weiter diente dem Verfasser der Aufsatz von Franz-Reiner Erkens über die Erb- und Wahlmonarchie aus dem Jahr 2010 als wichtige Grundlagenliteratur. Darüber hinaus sind für diese spezifische Ausarbeitung vor allem die Verfassungen der Monarchien interessant, aus denen explizit die politischen Kompetenzen sowie Nachfolgeregelungen und Altersbegrenzungen der Monarchen abgelesen werden können. Als wichtige Unterstützung dienten hierbei zeitgenössische Artikel aus den Onlineausgaben von Qualitätszeitungen wie dem Spiegel, dem Telegraph, der Washington Post oder der britischen Rundfunkanstalt BBC.

In diesem ersten inhaltlichen Kapitel definiert der Autor die gängigen Unterscheidungen der Wahl- und Erbmonarchie. Dieser Schritt ist wichtig, um im späteren Analyseteil präzise auf die Nachfolgeregelungen in den aktuell bestehenden Monarchien eingehen zu können. Als grundlegende Quellen dienen hierbei der Politikwissenschaftler und Zeithistoriker Torsten Oppelland, die Magisterarbeit Tobias Friskes sowie der südafrikanische Ethnosoziologe Max Gluckman.

Die Monarchie ist eine Staats- oder Regierungsform, in der ein Monarch das Amt des Staatsoberhauptes ererbt oder durch eine Wahl erlangt und dieses bis zu seinem Tod oder seiner Abdankung bekleidet. Die Machtbefugnisse der Monarchen können je nach Form der Monarchie voneinander abweichen. Während der Monarch in einer absoluten Monarchie die alleinige und uneingeschränkte Macht ausübt, ist sie in einer konstitutionellen Monarchie durch die Verfassung begrenzt. In einer parlamentarischen Monarchie hingegen steht dem Monarchen beinahe keine politische Macht zu. Weiter wird in der Staatsrechtslehre zwischen der Erb- und der Wahlmonarchie unterschieden. In Erbmonarchien ererbt der Monarch sein Amt einer institutionalisierten Regel wie einem Brauch oder einem Thronfolgergesetz folgend (vgl. Friske 2007: 41). Er ist auf Lebenszeit im Amt und steht zudem in einer sich meist über Generationen erstreckenden Linie. Daher wird ein Erbmonarch in der Fachliteratur auch als "ruhender Pol" im politischen System beschrieben (Oppelland 1999: 584). Der Nachfolger des Monarchen ist oft sein ältestes Kind. Diese Erbregel wird Primogenitur genannt. Dabei ist zwischen der rein männlichen Erbfolge nach dem sogenannten Salischen Gesetz und der pragmatischen Sanktion, welche eine etwas abgeschwächte Form des Salischen Gesetzes darstellt, zu unterscheiden. Hier gehen die Söhne des Herrschers ihren Schwestern in der Erbfolge voran, welche aber wiederum Vorrang vor fernerer männlicher Verwandtschaft haben. Viele europäische Monarchien haben diese Geschlechterdiskriminierung mittlerweile allerdings abgeschafft. Unter anderem gestalten die Monarchien in Schweden seit 1980, in Belgien seit 1991, in Dänemark seit 2009 und in Großbritannien seit 2011 die Erbfolge nicht mehr geschlechterspezifisch. Obwohl durch genetische Zufälle mitunter an der Qualität der Monarchen gezweifelt werden kann, ziehen Politikwissenschaftler die Form der Erbmonarchie der Wahlmonarchie vor, weil sie deren Legitimation höher einschätzen. Wahlmonarchien können im äußersten Fall gar zu Bürgerkriegen führen, da die Monarchen oftmals ohne einen gesellschaftlichen Konsens ins Amt gehoben werden (vgl. Erkens 2012: 38). Die Herrschaft kann entweder patrilinear vom Vater auf den Sohn oder matrilinear durch die Mutter vererbt werden, wobei das Erbe in diesem Fall häufig vom Schwiegervater auf den Schwiegersohn übergeht. Die dadurch entstehenden strukturellen Konflikte zwischen Herrscher und Erben können mitunter zu eskalierenden Vater-Sohn-Konflikten führen (vgl. ebd.: 30).

In Wahlmonarchien wird der Monarch in der Regel von Fürsten gewählt (vgl. ebd.). Kein Kandidat hat ein persönliches Recht auf die Thronfolge, auch wenn es bei der Wahl häufig Präferenzen für bestimmte Dynastien gibt. Karl Loewenstein äußert deshalb Bedenken, ob die Wahlmonarchie überhaupt eine Monarchie sei. Zwar führt er sie als eine mögliche Erscheinungsform der Monarchie auf, merkt aber auch an, dass sie eine "anachronistische Unmöglichkeit" sei (Loewenstein 1952: 20). Er ist der Meinung, ein gewählter Monarch habe einen "zu demokratischen Beigeschmack" und unterscheide sich de facto nicht von einem vom Volk gewählten Präsidenten (ebd.). Hier kann allerdings entgegengehalten werden, dass eine Wahlmonarchie nur im Ansatz demokratische Züge aufweist, da der Monarch etwa auf Lebenszeit gewählt wird (vgl. Brinkmann 1991: 91). Außerdem tritt oft nicht das Volk zur Wahl an, sondern lediglich ein elitärer Kreis. Dieser besteht beispielsweise im Vatikan aus Kardinälen der katholischen Kirche (vgl. Rüland 1998: 70f.).

Der südafrikanische Sozialanthropologe Max Gluckman stellte die regelmäßig stattfindenden und verlustreichen Kämpfe um die Nachfolge in den Wahlmonarchien Afrikas in einer ambivalenten Doppelfunktion heraus. Zwar könne es durch diese sozialen Konflikte zu Bürgerkriegen kommen, andererseits würden sie die Zentralmonarchie als Institution und damit den Zusammenhalt eines Volkes und Territoriums immer wieder neu bestärken. In Europa ebneten diese Kriege oftmals den Übergang zu einer Erbmonarchie (vgl. Gluckman 1955: 17). Politiksoziologisch gesehen binden diese in regelmäßigen Abständen stattfindenden Erbfolgekriege die Eliten einer Gesellschaft aneinander und vermeiden dadurch Sezessionen (vgl. Grottian 1994: 45).

Im Folgenden setzt sich der Autor mit den drei Formen der Monarchie auseinander, die grob zu unterteilen sind in die Unbeschränkte, zu der unter anderem die Absolute Monarchie gezählt wird und in die Beschränkte, zu der die Konstitutionelle und die Parlamentarische Monarchie gezählt werden. Als besonders wichtige Forscher auf diesem Gebiet erwiesen sich hierbei der Politikwissenschaftler Eckhard Jesse, der US-amerikanische Politikwissenschaftler Richard Rose sowie der Historiker Wolfgang Reinhard.

Im Laufe der Zeit bildeten sich verschiedene Formen der Monarchie heraus, die in den neuesten Einteilungen meist in absolute, konstitutionelle und parlamentarische Monarchien untergliedert werden (vgl. Jesse 1997: 241). Auch wenn im englischsprachigen Raum die Trennung zwischen konstitutioneller und parlamentarischer Monarchie nicht so scharf wie im Deutschen ist und die Begriffe teilweise synonym verwendet werden (vgl. Rose 1995: 843ff.), schließt sich der Autor der oben genannten Dreiteilung an. Anders als die Wissenschaftler im angelsächsischen Raum geht der Autor davon aus, dass diese notwendig ist, um die durch den Wandlungsprozess im 19. und 20. Jahrhundert entstandenen modernen Monarchien besser zu differenzieren. Die Auffassung, eine Monarchie mit Verfassung entwickele sich zwangsläufig zu einem parlamentarischen Regierungssystem, findet er aufgrund von Gegenbeispielen aus dem arabischen Raum als nicht zutreffend.

Während die absolute Monarchie in Europa zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert ihre Hochzeit hatte, ist sie heutzutage vor allem im arabischen Raum anzutreffen. Nach der klassischen Staatslehre besitzt ein absolutistischer Monarch dem Anspruch nach die alleinige Staatsgewalt und untersteht nicht seinen eigens erlassenen Gesetzen (vgl. Hermens 1968: 67). Das bekannteste Beispiel eines solchen Monarchen ist der Sonnenkönig Ludwig XIV., dessen Selbstverständnis "L'état, c'est moi" diese Staatsform kultivierte. Auch in heutigen absoluten Monarchien ist das Parlament ausgeschaltet oder besteht höchstens als machtloses Konsultativorgan (vgl. Friske 2007: 46). Trotz Schwierigkeiten bei der Definition können heute die Vatikanstadt, Brunei, Swasiland, der Oman, Katar und Saudi-Arabien als derzeit existierende absolute Monarchien bezeichnet werden. In Nepal wurde der zuvor absolut regierende König im Jahr 2006 entmachtet und musste zwei Jahre später mit ansehen, wie die Monarchie abgeschafft und die Republik ausgerufen wurde (vgl. BBC 2007). In Bhutan wurde die absolute Monarchie im Jahr 2008 durch eine Verfassung in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt (vgl. The Telegraph 2008).

Die konstitutionelle Monarchie geht auf den Politiker und Schriftsteller Benjamin Constant zurück, der im Jahr 1814 als Autor an der französischen Verfassung beteiligt war (vgl. Kimminich 1987: 328). Die Macht des Monarchen ist in dieser Form der Monarchie nicht mehr absolut, sondern qua Verfassung begrenzt und geregelt. Die Regierung wird allerdings weiterhin vom Monarchen gelenkt und kann durch ihn abgesetzt werden (vgl. Friske 2007: 47). Die Staatsmacht ist also geteilt und kann daher auch als dualistische Monarchie bezeichnet werden (vgl. Reinhard 2002: 428). Populäre Beispiele für konstitutionelle Monarchien sind das deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 und das Fürstentum Monaco seit 1911. Das Fürstentum Liechtenstein ist hingegen eine konstitutionelle Erbmonarchie, in der die Regierung vom liechtensteinischen Landtag bestimmt und lediglich vom Fürsten ernannt wird. Allerdings ist auch die dortige Regierung vom Vertrauen des Fürsten abhängig. Durch diesen Dualismus stellt Liechtenstein eine konstitutionelle Monarchie mit stark demokratisch-parlamentarischen Ausprägungen dar (vgl. Friske 2007: 47).

Die meisten westeuropäischen Monarchien verwandelten sich im Verlauf des 19. und frühen 20. Jahrhunderts jedoch in parlamentarische Monarchien. In dieser Staatsform hat der Monarch nicht mehr die Möglichkeit, die Regierung abzusetzen und hat so gut wie keinen Einfluss mehr auf die Staatsgeschäfte, die vom Parlament und der Regierung geführt werden. Den Monarchen kommen daher in der Regel nur noch repräsentative Aufgaben zu (vgl. ebd.). Parlamentarische Monarchien sind heute vor allem in Europa anzutreffen. Belgien, Dänemark, das Königreich der Niederlande, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich und Nordirland haben diese Staatsform. Außerhalb Europas ist sie etwa bei den ehemaligen britischen Kolonien Australien, Neuseeland und Kanada sowie in Japan anzutreffen. Das Regierungssystem von parlamentarischen Monarchien ist immer auch parlamentarisch. Der Regierungschef und die Regierungsmitglieder werden vom Parlament gewählt und sind von dessen Vertrauen abhängig. Die Kosten für die verschiedenen europäischen Königshäuser werden zum Großteil von den Steuerzahlern getragen (vgl. Cha 2012).

Im Analyseteil der vorliegenden Arbeit geht es um die Altersbegrenzungen und Nachfolgeregelungen in den 44 aktuell bestehenden Monarchien der Welt. Der Autor befasste sich in einem ersten Schritt sowohl mit den politischen Voraussetzungen dieser Länder, insbesondere auf Grundlage ihrer Verfassungen, als auch mit ihren geografischen Gegebenheiten. Anhand dieser Merkmale stellte er in einem zweiten Schritt sechs Kategorien auf, denen die bestehenden Monarchien logisch zugeordnet werden können. Diese Kategorisierung ist wichtig, um Zusammenhänge etwa zwischen Formen der Monarchie oder deren Nachfolgeregelungen zu verdeutlichen. Sie macht dem Leser zudem im Detail verständlich, auf welcher Basis der Autor anschließend die Überprüfung seiner Thesen aufbaut.

Heute gibt es weltweit 44 Monarchien, die etwa ein Viertel der anerkannten unabhängigen Staaten ausmachen. Obwohl sie sich mitunter stark voneinander unterscheiden, können sie grob in die folgenden sechs Kategorien eingeteilt werden: Das Commonwealth Realm, andere konstitutionelle und parlamentarische Monarchien in Europa, eine europäische Mischform aus konstitutioneller und absoluter Monarchie, die islamischen Monarchien, die ostasiatischen konstitutionellen Monarchien sowie andere, in kein Schema passende Monarchien. Im Folgenden werden die 44 Monarchien diesen sechs Kategorien zugeordnet.

I, Commonwealth Realms

Queen Elizabeth II. ist die Königin der 16 Commonwealth Realms Antigua und Barbuda, Australien, den Bahamas, Barbados, Belize, Grenada, Jamaika, Kanada, Neuseeland, Papua­Neuguinea, die Salomonen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu und dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Die 16 Länder, die den Commonwealth Realms angehören, haben sich aus dem britischen Empire in vollständig unabhängige Staaten innerhalb des Commonwealth of Nations entwickelt, jedoch die Queen als Staatsoberhaupt beibehalten. Sie alle sind parlamentarische Monarchien mit einem parlamentarischen Regierungssystem, in dem die Königin nur begrenzte Befugnisse oder eine zeremonielle Funktion hat. Trotzdem besitzt ihr Amt einen hohen symbolischen Stellenwert, was sich etwa darin äußert, dass Treueide auf sie und ihre Nachkommen und nicht auf das Parlament oder die Nation abgelegt werden (vgl. Home Office 2017). Schließlich ist das Loblied God Save the Queen die britische Nationalhymne und das Staatsoberhaupt auf Banknoten, Münzen und Briefmarken abgedruckt (vgl. The home of the Royal Family).

Die Machtbefugnisse der britischen Monarchen sind theoretisch zwar sehr weitreichend, in der Praxis werden sie durch Gesetze, Gewohnheitsrechte und Präzedenzfälle aber stark eingeschränkt. Tatsächlich üben sie die Hoheitsrechte beinahe ausschließlich gemäß dem Rat von Ministern oder anderen Experten aus. Dadurch sind alle Staatsakte der Monarchen abhängig von Entscheidungen anderer Beteiligter. Diese Tatsache trifft auf legislative, exekutive und judikative Handlungen gleichermaßen zu (vgl. Crown Appointments Act 1661 C.6). Seit dem 19. Jahrhundert sind die konstitutionellen Befugnisse der britischen Monarchen zum größten Teil auf unparteiische Funktionen wie beispielsweise Ehrungen beschränkt. Nicht zu Unrecht beurteilte der britische Verfassungstheoretiker Walter Bagehot die Monarchie schon im Jahr 1867 in seinem Werk The English Constitution als den "würdevollen Teil" des Staates, während er die Regierung und das Parlament als den "tüchtigen Teil" bezeichnete (Bagehot 1867: 5). Ob und in welchem Maße die britischen Monarchen unter besonderen Umständen ihre Herrschaftsrechte in der Praxis ausüben können oder sollen, ist unter Verfassungstheoretikern umstritten. Sie teilen daher die Haltung, dass jegliche nicht abgesprochene Handlungen das Potenzial bergen, eine Verfassungskrise auslösen zu können.

Die Regeln der britischen Thronfolge sind in der Bill of Rights won 1689, im Act of Settlement won 1701 und in der Royal Marriages and Succession to the Crown (Prevention of Discrimination) Bill von 2009 festgelegt. Die Thronfolge unterliegt der Gesetzgebung des Parlaments und kann von diesem geändert werden. Außerdem müssen die Parlamente aller Commonwealth Realms ihre Zustimmung geben (vgl. The home of the Royal Family). Mitglied der Thronfolge sind alle noch lebenden legitimen und nicht ausgeschlossenen Nachkommen von Sophie von Hannover. Nach einem Beschluss der Staaten des Commonwealth Realms im Jahr 2011 wurde die rund 300 Jahre alte Thronfolgeregelung geändert. Entscheidend ist nunmehr ausschließlich die Reihenfolge der Geburt unter den Geschwistern und nicht mehr das Geschlecht. Weibliche Nachkommen werden demnach nicht mehr hinter später geborene männliche Nachkommen zurückgestuft.

Die gleichberechtigte Thronfolge weiblicher Nachkommen gilt für nach dem 28. Oktober 2011 geborene Kinder und führt somit nicht zu einem Aufrücken Prinzessin Annes und deren Nachkommen. Zudem dürfen potentielle Thronfolger Ehen mit einem katholischen Partner eingehen, ohne von der Thronanwartschaft ausgeschlossen zu werden. Als zukünftiger Vorsteher der englischen Staatskirche muss ein Thronfolger jedoch weiterhin anglikanischen Bekenntnisses sein (vgl. Berliner Zeitung 2011). Nachdem der Beschluss durch alle Staaten des Commonwealth Realms ratifiziert wurde, trat er im Jahr 2015 in Kraft (vgl. Die Welt 2013).

Einer Einzelperson ist es nicht erlaubt, ihre Thronfolgerechte aufzugeben (vgl. The home of the Royal Family). Unmittelbar und automatisch nach dem Tod des Monarchen tritt der rechtmäßige Nachfolger zum Amt des Staatsoberhauptes an, ohne dass eine Bestätigung oder Zeremonie nötig ist. Somit trifft für das Vereinigte Königreich der bekannte Ausruf "Der König ist tot, lang lebe der König!" zu. Die Nachfolge wird daraufhin durch den Accession Council öffentlich verkündet. Nach dem Ablauf einer angemessenen Trauerzeit wird der neue Monarch üblicherweise durch den Erzbischof von Canterbury gekrönt, was allerdings für das Herrschen nicht zwangsläufig erforderlich ist, da die Krönung normalerweise erst einige Monate nach der Thronbesteigung stattfindet. Danach muss der Monarch bis zu seinem Tod herrschen, da es ihm nicht gestattet ist, vorzeitig und einseitig abzudanken. Der einzige Thronfolger, der freiwillig auf sein Amt verzichtete, war Edward VIII. im Jahr 1936. Um diesen Umstand möglich zu machen, musste das Parlament jedoch ein neues Gesetz verabschieden (vgl. ebd.).

Ein ganz besonderer Umstand, den das Amt des britischen Monarchen mit sich bringt ist, dass er nicht nur der Monarch des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sondern auch von 15 weiteren Commonwealth Realms ist. Obwohl seine verfassungsgemäßen Rechte in jedem dieser unabhängigen Staaten nahezu identisch mit jenen im Mutterland sind, nimmt er dort keine politischen oder zeremoniellen Aufgaben als Staatsoberhaupt wahr. Stattdessen wird er von Generalgouverneuren vertreten, die in jedem Land ausschließlich gemäß des Rates der jeweiligen Premierminister und des Kabinetts handeln. Daraus ergibt sich, dass auch die Regierung des Vereinten Königreichs keinen Einfluss auf die Politik der Commonwealth Realms ausübt (vgl. Rouleau 2003).

[...]

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Altersbegrenzungen und Nachfolgeregelungen in den aktuell bestehenden Monarchien der Welt
Universidad
University of Osnabrück
Calificación
1,3
Año
2017
Páginas
38
No. de catálogo
V372351
ISBN (Ebook)
9783668501171
ISBN (Libro)
9783668501188
Tamaño de fichero
756 KB
Idioma
Alemán
Notas
Kommentar des Dozenten (Auszug): Mir hat Ihr Forschungsbericht sehr gut gefallen. [...] Eine sachkompetente, informationsdichte und sehr gut strukturierte Arbeit. [...]
Palabras clave
Monarchien, Thronfolge, Nachfolgeregelung, Staatsoberhaupt, Erbmonarchie, Wahlmonarchie, parlamentarische Monarchie, konstitutionelle Monarchie, absolute Monarchie, Absolutismus, Kaiser, König, Königin, Tenno, Großherzog, Fürst, Kofürst, Sultan, Emir, Staatspräsident, Papst, Altersbegrenzung, Primogenitur, Salisches Gesetz, pragmatische Sanktion, souveräne Monarchie
Citar trabajo
Anónimo, 2017, Altersbegrenzungen und Nachfolgeregelungen in den aktuell bestehenden Monarchien der Welt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372351

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