Die Bestrebungen des Gesetzgebers, die laut einem DBA von der deutschen Steuer freigestellte Einkünfte doch noch der deutschen Steuer zu unterwerfen um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, sind vielfältig. Dass dabei bilaterale Verträge durch unilaterale Gesetze sozusagen unterwandert werden, wirft kein gutes Licht auf den deutschen Staat als Vertragspartner. Die Befürchtung, dass sich Deutschland durch ein solches Vorgehen in der internationalen Staatengemeinschaft unbeliebt macht oder sich sogar isoliert ist allerdings unbegründet. Viele Staaten, beginnend mit der USA in den 80er Jahren, versuchen durch eigene Gesetzgebung drohende, durch Abkommensvorteile ausgelöste, Steuerausfälle zu verhindern.
Dabei stellt sich aber auch die Frage, inwieweit dieses Überschreiten eines völkerrechtlichen Vertrages dem deutschen Grundgesetz entspricht. Einhergehend damit muss also beleuchtet werden, wie sich das Verhältnis zwischen Völker- und Staatenrecht darstellt. Die Diskussion darüber wurde in letzter Zeit wieder intensiviert. Als ein erster Verfechter der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override nahm dabei Klaus Vogel eine führende Rolle ein. Durch den sog. Görgülü- Beschluss des BVerfG v. 14.10.2004 sah er sich in seiner Auffassung gestärkt. Zudem macht er auch geltend, dass eine Mehrheit der kontinentaleuropäischen Staaten bereits in ihrer Verfassung den Vorrang von völkerrechtlichen Verträgen zu innerstaatlichem Recht festgeschrieben haben.
Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter des 1. Senats beim BFH, hat sich ebenfalls dieser Meinung angeschlossen. Auch er bezieht sich dabei auf den oben genannten Beschluss des BVerfG.
Mittlerweile hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und in einem Normenkontrollverfahren dem BVerfG die Vorschrift § 50d Abs.8 EStG zur Prüfung vorgelegt. Diese Arbeit setzt sich in Anlehnung an den BFH – Beschluss vom 10.01.2012 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Treaty Override auseinander.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2.Treaty Override
2.1. Begriff
2.2. Gesetzliche Grundlage
2.3. Arten
3. BFH Beschluss vom 10. Januar 2012
3.1. Sachverhalt
3.2. Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 8 EStG
4. Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit § 50d Abs. 8 EStG
4.1. Begründet § 50d Abs. 8 EStG einen Treaty Override?
4.2. Ist die Vorlage an das BVerfG rechtmäßig?
4.3. Rechtstaatsprinzip / Völkerrechtsfreundlichkeit
4.4. Gleichheitsgrundsatz
4.5. Folgen einer Entscheidung des BVerfG
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines sogenannten Treaty Override im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Kontext des § 50d Abs. 8 EStG und des BFH-Beschlusses vom 10. Januar 2012. Ziel ist es, die Vereinbarkeit solcher unilateraler Gesetzesmaßnahmen mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung des Völkerrechts und des Rechtsstaatsprinzips kritisch zu hinterfragen.
- Grundlagen und Definition des Treaty Override
- Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Steuerrecht
- Analyse der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG
- Rolle des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes
- Implikationen für die Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht
Auszug aus dem Buch
2.1. Begriff
Im Allgemeinen spricht man von einem Treaty Override, wenn der nationale Gesetzgeber eine eventuelle Günstigerstellung durch eine Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen durch eine unilaterale Gesetzesregelung verdrängt. Allerdings setzt dies nach dem Bericht des OECD- Steuerausschusses vom 02.10.1989 voraus, dass dabei der Gesetzgeber mit Wissen und Wollen einer Regelung des DBA widerspricht. Somit liegt ein Treaty Override nur vor, wenn absichtlich ein Konflikt zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und zwischenstaatlichen Verträgen geschaffen wird.
Demnach erhalten wir gerade dann keinen Treaty Override, wenn der Gesetzgeber entweder, unterbewusst den Regelungen eines DBA widerspricht, oder er Gesetzesänderungen erlässt die dem Sinne nach die Regelungen des DBA widerspiegeln. Somit sind auch Gesetze, die lediglich der Vertragsauslegung dienen i. S. d. OECD- Ausschusses legitim.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Praxis des Gesetzgebers, durch unilaterale Gesetze Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu unterwandern, und führt in die wissenschaftliche Debatte um die Verfassungsmäßigkeit dieser Treaty Overrides ein.
2.Treaty Override: Dieses Kapitel definiert den Begriff des Treaty Override, erläutert die gesetzlichen Grundlagen und klassifiziert verschiedene Arten von Override-Regelungen basierend auf der Intention des Gesetzgebers.
3. BFH Beschluss vom 10. Januar 2012: Hier wird der konkrete Sachverhalt des BFH-Beschlusses sowie die vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 50d Abs. 8 EStG detailliert dargestellt.
4. Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit § 50d Abs. 8 EStG: Das Hauptkapitel analysiert kritisch die Argumentation des BFH hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips, der Völkerrechtsfreundlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes und erörtert die möglichen Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
5. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass während der Treaty Override als Verstoß gegen den völkerrechtlichen Grundsatz „pacta sunt servanda“ kritisch zu sehen ist, die Besteuerungsgleichheit als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen könnte.
Schlüsselwörter
Treaty Override, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA, § 50d Abs. 8 EStG, BFH, Bundesverfassungsgericht, Völkerrecht, Rechtsstaatsprinzip, Besteuerungsgleichheit, Normenkontrollverfahren, Völkerrechtsfreundlichkeit, Grundgesetz, Doppelbesteuerung, Gesetzgeber, Steuermoral.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik von Treaty Overrides im deutschen Steuerrecht, bei denen der Gesetzgeber einseitig von völkerrechtlichen Doppelbesteuerungsabkommen abweicht.
Welche sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung des Treaty Override, das Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und Völkerrecht sowie die verfassungsrechtliche Prüfung der spezifischen Norm § 50d Abs. 8 EStG.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die kritische Würdigung des BFH-Beschlusses vom 10. Januar 2012 sowie die Beantwortung der Frage, ob ein Treaty Override mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Fachliteratur, aktueller Rechtsprechung, Gesetzen und den im Literatur- sowie Rechtsquellenverzeichnis aufgeführten Quellen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil umfasst die detaillierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG, unterteilt in die Punkte: Begründung des Treaty Override, Rechtmäßigkeit der Vorlage, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheitsgrundsatz und Folgen einer BVerfG-Entscheidung.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Neben dem Kernbegriff "Treaty Override" stehen Begriffe wie "Doppelbesteuerungsabkommen", "Verfassungswidrigkeit", "BFH", "BVerfG" und "Besteuerungsgleichheit" im Zentrum.
Inwiefern beeinflusst der Görgülü-Beschluss die Argumentation des Autors?
Der Autor nutzt den Görgülü-Beschluss, um aufzuzeigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Völkerrecht nicht unbegrenzt über nationales Verfassungsrecht stellt, sondern eine Kontrolle durch das Verfassungsrecht stets erforderlich bleibt.
Welche Bedeutung misst der Autor dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit bei?
Der Autor zieht in Betracht, dass die Besteuerungsgleichheit als tragender Grundsatz der Verfassung einen Rechtfertigungsgrund für einen Treaty Override bieten könnte, sofern kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Welche Rolle spielt die "Keinmalbesteuerung" bei der Argumentation?
Sie dient als einer der Gründe, mit denen der Gesetzgeber versucht, einen Treaty Override zu legitimieren; der Autor prüft jedoch kritisch, ob dies als Rechtfertigungsgrund gegenüber dem Völkerrecht ausreicht.
- Quote paper
- Achim Schilling (Author), 2012, Überprüfung der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override in Anlehnung an den BFH Beschluss vom 10. Januar 2012, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372422