Die Bedeutung des Warnschussarrestes im deutschen Jugendstrafrecht


Bachelor Thesis, 2017

34 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Jugendkriminalität
1. Phänomenologie der Jugendkriminalität
II. Grundlagen des Jugendstrafrechts
1. Historische Entwicklung
2. Anwendungsbereich
3. Ziel des Jugendstrafrechts
III. Sanktionsformen des Jugendstrafrechts
1. Allgemeines
2. Erziehungsmaßregeln
3. Zuchtmittel
4. Jugendstrafe
IV. Der „Warnschussarrest“
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Die Entwicklung des Warnschussarrestes
3. Urteilsbegründungen für den „Warnschussarrest“
4. Kritik am Jugendarrest insbesondere dem „Warnschussarrest“

C. Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Internetquellen

A. Einleitung

In Deutschland werden jedes Jahr viele Straftaten begangen. Dabei begehen besonders viele Straftaten Jugendliche und Heranwachsende. Die Kriminalitätsbelastung der Jugendlichen und Heranwachsenden (Jugendkriminalität) beträgt – in Relativzahlen gerechnet - etwa das Dreifache der Belastung der Erwachsenen. Auch aus diesem Grund wurde schon vor vielen Jahren ein eigenständiges Jugendstrafrecht und mit her das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingeführt.

Im JGG gibt es deshalb unterschiedliche Sanktionsformen, um auf unterschiedlicher Art und Weise, der zunehmenden Jugendkriminalität, und somit den Jugendstraftätern entgegenzuwirken. Welche Sanktionen das im Einzelnen sind und wie sie zur Anwendung kommen, werden im weiteren Verlauf dieser Arbeit erläutert.

Eine dieser Sanktionsformen ist der sogenannte „Warnschussarrest“, welcher am 07.09.2012 eingeführt wurde und seit 2013 in Deutschland zum Tragen kommen kann, wenn eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Bereits zuvor hat der Bundestag am 14.06.2012 den „Warnschussarrest“ von bis zu vier Wochen für jugendliche Straftäter beschlossen. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses nahm er einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) in geänderter Fassung an.

Die Voraussetzungen für den sogenannten „Warnschussarrest“ sind ausführlich in §16a JGG geregelt. Mit dem umfangreichen Jugendstrafrecht und der neuen Sanktionsform des „Warnschussarrestes“, werde ich mich in meiner Thesis auseinandersetzen.

Da viele Rechtswissenschaftler und Professoren dem Warnschussarrest kritisch gegenüberstehen, ist es umso interessanter diese neue Sanktionsform zu untersuchen.

Nach umfassender Recherche ergibt sich daraus folgende zentrale Fragestellung:

„Ist der Warnschussarrest eine geeignete und sinnvolle Sanktionsform neben der Jugendstrafe“?

Insbesondere werde ich mich mit dieser Frage in meiner Thesis auseinandersetzen und diese nach umfangreicher Recherche und Ausarbeitung beantworten. Dabei werden auch viele Diskussionen zu dem Thema auftauchen, die ich erläutern werde.

Um den Lesern einen kurzen Überblick zu verschaffen, werde ich zunächst im Hauptteil auf die Jugendkriminalität und damit verbunden die Phänomenologie der Jugendkriminalität eingehen. Außerdem sind die Grundlagen des Jugendstrafrechts von großer Bedeutung, um den weiteren Verlauf meiner Ausarbeitung nachvollziehen zu können. Dann werde ich die einzelnen Sanktionsformen des Jugendstrafrechts beleuchten und werde dann genauer auf den „Warnschussarrest“ eingehen und diesen in das Sanktionsgefüge einordnen. Dabei werde ich viele Argumentationen und Begründungen aus Literaturen oder Gerichtsurteile gegenüberstellen und analysieren.

Ich möchte aber nicht nur die zentrale Fragestellung meiner Thesis beantworten, sondern auch weitere Fragen, die bei der Thematisierung aufkommen und im Verlauf der Thesis, insbesondere im Fazit sollen diese beantwortet werde.

Zentrale Fragen, die sich daraus ergeben und welche ich auch in der folgenden Ausarbeitung beantworten werde, sind folgende:

- Welche Rolle spielt im Allgemeinen das Jugendstrafrecht in Deutschland und wie hat es sich entwickelt?
- Was ist der sogenannte „Warnschussarrest“ und wieso wurde er so benannt?
- Welche Sanktionsformen spielen im Jugendstrafrecht eine Rolle und wo ist der „Warnschussarrest“ einzuordnen?

Wie hat sich der „Warnschussarrest“ in den vergangen Jahren entwickelt und spielt er überhaupt eine große Rolle in Deutschland?

B. Hauptteil

I. Jugendkriminalität

1. Phänomenologie der Jugendkriminalität

Wie bereits bekannt, spielt die Jugendkriminalität in Deutschland eine große Rolle. Dies wird insbesondere durch die Polizeiliche Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland von 2016 deutlich (PKS 2016). Gemäß der PKS 2016 gibt es insgesamt 2.360.806 Tatverdächtige einer Straftat in Deutschland. Unter diesen Tatverdächtigen sind 209.808 Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre alt und 232.082 Heranwachsende zwischen18 und 21 Jahre alt.[1] Auf den ersten Blick sind die Zahlen nicht so beeindruckend im Vergleich zur Gesamtzahl der Tatverdächtigen in Deutschland.

Jedoch wenn man sich die Zahlen der Verdächtigen pro 100.000 der entsprechenden Wohnbevölkerung, also die Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) anschaut, dann sieht man die beeindruckende Kriminalität der Jugendlichen und Heranwachsenden. Die TVBZ der Deutschen insgesamt beträgt 2.057. Die der Jugendlichen beträgt 4.503 Tatverdächtige und die der Heranwachsenden beträgt 4.503 Tatverdächtige. Zum Vergleich die TVBZ der Erwachsenen beträgt 1.876 Tatverdächtige.[2] Auch diese Zahlen verdeutlichen den großen Anteil der Jugendkriminalität an der Gesamtkriminalität.

Die Ausländer sind aus diesen Berechnungen anhand der PKS primär deshalb ausgeschlossen, weil man die Taten der nicht zur inländischen Wohnbevölkerung zählenden Ausländer nicht einfach den hier wohnenden Ausländern auflasten darf.[3] Das heißt, dass für die nichtdeutschen Tatverdächtigen keine TVBZ berechnet wird, da die Bevölkerungsstatistik bestimmte Ausländergruppen, die in der PKS als nichtdeutsche Tatverdächtige gezählt werden, wie beispielsweise Personen ohne Aufenthaltserlaubnis, Touristen/Durchreisende, Besucher, Grenzpendler und Stationierungsstreitkräfte, nicht enthält.[4]

Angesichts der Überrepräsentierung der jungen Generation stellten im Jahr 2016 die Jugendlichen ca. 8,9% und die Heranwachsenden ca. 9,8% aller Tatverdächtigen dar. Also bezogen speziell auf die strafmündigen Tatverdächtigen beträgt der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden insgesamt 18,7%. Somit fällt in die Zuständigkeit der Jugendstaatsanwälte also gut ein Sechstel des Arbeitsanfalls der Staatsanwaltschaften.[5]

Des Weiteren ist zu erwähnen, dass in den letzten Jahren immer knapp ein Sechstel aller Aburteilungen und ein Siebtel aller Verurteilungen durch die Jugendgerichte erfolgte. Zum Beispiel, wurden im Jahr 2013 von den Jugendgerichten 155.399 Jugendliche und Heranwachsende bei insgesamt 935.788 Aburteilungen, abgeurteilt. Verurteilt wurden 103.567 Jugendliche und Heranwachsende von insgesamt 755.938 Verurteilten. Diese Zahlen umfassen allerdings alle Nationalitätengruppen.[6] Abgeurteilte, sind die Personen, gegen die ein Straf- oder Strafbefehlsverfahren beendet wurde. Somit sind verurteilte Personen, die abgeurteilten Personen, die vor Gericht verurteilt wurden.[7]

Mit diesen Statistiken soll gezeigt werden, dass die Jugendkriminalität und damit einher das weitumfasste Jugendstrafrecht eine besondere Rolle in Deutschland spielt und nicht zu vernachlässigen ist.

II. Grundlagen des Jugendstrafrechts

1. Historische Entwicklung

Um verstehen zu können welche Bedeutung das Jugendstrafrecht, und welche Entwicklung es in den vergangenen Jahren durchlaufen hat, ist es wichtig sich die Historische Entwicklung des Jugendstrafrechts anzusehen.

Bereits am 16.02.1923 wurde das erste Jugendgerichtsgesetz (JGG) veröffentlicht. Den Entwurf hatte der damalige Reichsjustizminister Radbruch durchgesetzt.[8] Außerdem wurden zu dieser Zeit viele spezielle Jugendgerichte eingeführt. Als neue Sanktionsform wurden die Erziehungsmaßregeln eingeführt und die Freiheitsstrafe konnte erstmalig zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch der Anwendungsbereich der Jugendlichen wurde auf 14 bis 18 Jahren festgelegt und damit die bislang geltende Strafbarkeit von 12 Jahren angehoben.[9]

Mit der Zeit der Nationalsozialisten hat sich wiederum vieles verändert. Mit dem RJGG (Reichsjugendgerichtsgesetz) vom 6.11.1943 (RGBL. I, 637) wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit wiederum auf 12 Jahre gesenkt, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert (§ 3 Abs. 2, S.2 RJGG).“ Auch der sogenannte Jugendarrest wurde im Jahre 1940 als „nationalsozialistische Neuschöpfung“ durch Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts eingeführt.[10] Im Jahre 1952 wurde in der DDR ein Jugendstrafrecht eingeführt, dass durchaus moderne Ansätze hatte.

Die nächste wichtige Entwicklung des Jugendstrafrechts, fand im Jahre 1953 statt. Mit der Einführung des JGG im Jahre 1953 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Jugendstrafrecht vom nationalsozialistischen Gedankengut befreit. Durch folgende Veränderung wurde dies deutlich: „Die Strafbarkeitsgrenze wurde wieder auf 14 Jahre angehoben, die Jugendstrafe zur Bewährung jetzt mit Unterstützung der Bewährungshilfe wieder eingeführt und für die damalige Zeit mehr als bemerkenswert wurden die Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht einbezogen.“[11] Somit wurden ab diesem Zeitpunkt die Heranwachsenden bei einem Jugendgericht angeklagt, das darüber zu entscheiden hatte, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kam. Diese Bestimmungen gelten auch heute noch.

Eine weitere Stufe der Entwicklung des deutschen Jugendstrafrechts, fand im Jahre 1990 statt. Am 30.08.1990 wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) eingeführt. Mit diesem Gesetz wurden die damals neuen Maßnahmen, wie zum Beispiel der Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingskurse oder Betreuungsweisungen usw. eingeführt.[12]

Die nächste wichtige Periode in der Entwicklung des Jugendstrafrechts, fand im Jahre 2006 statt. Am 30.12.2006 wurde das sogenannte „Zweite Justizmodernisierungsgesetz (2. JuMoG)“[13] eingeführt. Dieses wurde insbesondere eingeführt, um den Opferschutz zu stärken. Dadurch wurde insbesondere die Zuständigkeit der Jugendkammer aus Opferschutzgründen, gemäß § 41 Abs.1 Nr.4 JGG eingeführt. Weiterhin wurden den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern von minderjährigen Opfern gemäß § 48 Abs.2 S.1 JGG künftig ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung eingeräumt. Wichtig zu erwähnen wäre auch, dass eine begrenzte Nebenklage Jugendlicher eingeführt (§ 80 Abs.3 JGG) und das Adhäsionsverfahren gegen Heranwachsende auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 109 Abs.2 S.1 JGG) ermöglicht wurde, die seit dem RJGG 1943 abgelehnt wurde.[14] Im Adhäsionsverfahren können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden.

Erst ein Jahr später nach Verkündung des 2. JuMoG folgte am 13.12.2007 die Verabschiedung des 2. JGGÄndG, welches am 1.1.2008 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz „wurde erstmalig das Ziel des Jugendstrafrechts definiert (§2 Abs.1 JGG) und es wurden die Rechtsbehelfe im Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen neu geregelt (§ 92 JGG)“[15] Außerdem wurden die bisherigen Regelungen zum Jugendstrafvollzug (§§ 91,92 JGG) gestrichen und durch neue Ländergesetze ersetzt.[16]

Am 08.07.2008 wurde ein weiteres Gesetz eingeführt, um die nachträgliche Sicherungsverwahrung unter besonderen Voraussetzungen auch bei Jugendlichen sowie bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, zu ermöglichen (§ 7 Abs.2-4 JGG).[17]

Die nächste und letzte wichtige Änderung wurde am 04.09.2012 eingeführt. An diesem Tag wurde, durch die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP zum Ende der 17. Legislaturperiode, ein Gesetzesentwurf für ein „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ in das Parlament eingeführt.[18] Dieses Gesetz spielt die wichtigste Rolle im Hinblick auf den Verlauf der weiteren Arbeit. Zu diesem Zeitpunkt wurde nämlich der „Warnschussarrest“ eingeführt und bei Heranwachsenden die Höchststrafe auf 15 Jahre Jugendstrafe bei besonders schweren Mordtaten angehoben. Zudem sah dieses Gesetz die Legalisierung des Instituts der Vorbewährung in den §§ 61-61b JGG vor. Am 07.03.2013, also sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, trat die Regelung hinsichtlich des „Warnschussarrestes“ in Kraft.[19]

2. Anwendungsbereich

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Das Jugendstrafrecht in Form des JGG gilt für Jugendliche und Heranwachsende, wenn sie eine strafbare Handlung oder Unterlassung begehen (§ 1 Abs.1 JGG). Der Gesetzgeber spricht hier von einer Verfehlung. Gemeint sind alle nach dem StGB und nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, siehe insbes. BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und StVG (Straßenverkehrsgesetz), Vergehen und Verbrechen i. S. d. § 12 StGB.[20]

Jugendlicher ist gem. § 1 Abs.2 JGG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich für Heranwachsende das Verfahren zwar nach dem JGG richtet, aber die Entscheidung über die Sanktionierung, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, wird gemäß §105 JGG getroffen. Entscheidend ist dabei das Alter des Tatverdächtigen, dabei ist der Zeitpunkt der Tathandlung von Bedeutung und nicht der Zeitpunkt des Taterfolgs.[21]

Im Umkehrschluss aus § 1 JGG sind Kinder, also Personen unter 14 Jahren nicht strafmündig (§ 19 StGB). Somit sind tatbestandsmäßige und rechtswidrige Taten von Kindern nicht schuldhaft. Damit ist auch ein Ermittlungsverfahren, insbesondere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 81a, 81b, 102, 112, 127 StPO), gegen Kinder untersagt.[22]

[...]


[1] Vgl. https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2016/pks2016_node.html;jsessionid=3642FE983BE86446A8D2192AC55DCBBA.live2301, zuletzt abgerufen am 26.05.2017

[2] https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2016/pks2016_node.html;jsessio,nid=3642FE983BE86446A8D2192AC55DCBBA.live2301, zuletzt abgerufen am 26.05.2017

[3] Vgl. Schöch/Gebauer, Ausländerkriminalität, S. 40 ff., Streng JZ 1993, 109, 110

[4] https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2016/pks2016_node.html;jsessionid=3642FE983BE86446A8D2192AC55DCBBA.live2301, zuletzt abgerufen am 26.05.2017

[5] Vgl. Streng, Jugendstrafrecht, Schwerpunktbereich S.1

[6] Vgl. Hermann, Werte, S. 190f., Kaiser, Kriminologie, §37 Rn. 88

[7] Vgl. https://www.destatis.de/DE/.../BroschuereJustizBlick0100001159004.pdf, zuletzt abgerufen am 13.05.2017

[8] Vgl. Simonsohn: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, 1969, S.130

[9] Vgl. Ostendorf, JGG , S.29, Rn.2

[10] Vgl. Wolff, Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992, S.271

[11] Ostendorf, Jugendstrafrecht, S. 35, Rn. 18

[12] Ostendorf Jugendstrafrecht, Rn. 19

[13] Vgl. BGBL. I, 3416

[14] Vgl. Inga Stolp, Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts von 1923 bis heute, S.198

[15] Ostendorf, Jugendstrafrecht, S.35, Rn.19

[16] a.a.O , Rn. 340 ff.

[17] Vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, S.4 Rn. 10

[18] Vgl. Inga Stolp, Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts von 1923 bis heute, S.204

[19] BGBl. I 2012, S. 1854 ff.

[20] Vgl. Ostendorf, Jugendstrafrecht, S. 41, Rn.24

[21] Vgl.a.a.O, S.42, Rn.25

[22] Vgl Ostendorf JGG §1, Rn.2 ff.

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Details

Title
Die Bedeutung des Warnschussarrestes im deutschen Jugendstrafrecht
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Köln
Grade
1,3
Author
Year
2017
Pages
34
Catalog Number
V372529
ISBN (eBook)
9783668524781
ISBN (Book)
9783668524798
File size
564 KB
Language
German
Keywords
Warnschussarrest, Jugendgerichtsgesetz, Jugendstrafrecht, Sanktionsform
Quote paper
Pascal Schmitz (Author), 2017, Die Bedeutung des Warnschussarrestes im deutschen Jugendstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372529

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