Adoption als Ausweg? Lebensumstände der leiblichen Mütter als Anlass zur Adoptionsvermittlung

Eine Berliner Studie


Tesis, 2007

128 Páginas, Calificación: 1,3

Margarete Daalmann (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Adoption
2.1 Definition und Anzahl der Adoptionen
2.2 Adoptionsdreieck
2.3 Adoptionsformen
2.4 Rechtlicher Rahmen
2.5 Adoptionsvermittlungsstellen in Berlin
2.6 Die Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin
2.7 Beratung und Verfahrensweg mit Fokus auf die leiblichen Mütter
2.7.1 Die Beratung vor dem Antrag auf Adoption
2.7.2 Der Verfahrensweg
2.7.3 Beratung und Begleitung während der Adoptionspflege und danach
2.8 Alternativen zur Adoption
2.8.1 Beratung, Förderung und Hilfen nach dem SGB VIII
2.8.2 Finanzielle Hilfen

3 Forschungsstand
3.1 Forschungsstand zu den leiblichen Müttern
3.2 Dimensionen des Vergleiches
3.2.1 Die Studie von SWIENTEK
3.2.2 Die Studie von BARTH

4 Die Berliner Studie
4.1 Untersuchungsinteresse
4.2 Methodik der Untersuchung
4.3 Darstellung der Ergebnisse der Berliner Studie
4.3.1 Kinder und Schwangerschaft
4.3.2 Die namentliche Bekanntheit der leiblichen Mütter
4.3.3 Das Alter der leiblichen Mütter
4.3.4 Nationalität und Konfession der leiblichen Mütter
4.3.5 Der Familienstand der leiblichen Mütter
4.3.6 Schul- und Berufsausbildung der leiblichen Mütter
4.3.7 Weitere Kinder der leiblichen Mütter und deren Aufenthalt
4.3.8 Erwerbsleben und Lebensunterhalt der leiblichen Mütter
4.3.9 Wohnverhältnisse und Wohnbezirk der leiblichen Mütter
4.3.10 Gesundheitszustand und soziale Kontakte der leiblichen Mütter
4.3.11 Die Herkunftsfamilie der leiblichen Mütter
4.3.12 Kindheit und Jugend der leiblichen Mütter
4.3.13 Reaktion der Familie der leiblichen Mütter
4.3.14 Beziehung der leiblichen Mütter zum leiblichen Vater des Kindes
4.3.15 Die Nennung des leiblichen Vaters durch die leiblichen Mütter
4.3.16 Informationsbestand zu den leiblichen Vätern
4.3.17 Gründe für die Adoptionsvermittlung des Kindes
4.3.18 Kontakte zur Adoptionsvermittlungsstelle
4.3.19 Darstellung von Fallbeispielen
4.4 Zusammenfassung der Ergebnisse der Berliner Studie

5 Vergleich der Studien
5.1 Vergleich der Ergebnisse zu Kindheit und Jugend der leiblichen Mütter
5.2 Vergleich der Gründe für die Adoptionsvermittlung
5.3 Diskussion zur Methode und Grundhaltung
5.4 Letzter Ausweg Adoption?

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Letzter Ausweg Adoption?

Welche Lebensumstände veranlassen leibliche Mütter zur Adoptionsvermittlung ihres Kindes? Eine Berliner Studie

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Adoptionsdreieck

Abbildung 2: Inkognito Adoption

Abbildung 3: Halboffene Adoption

Abbildung 4: Offene Adoption

Abbildung 5: Beratung und Verfahrensweg

Abbildung 6: Struktur des Untersuchungsinteresses

Abbildung 7: Schulabschluss der leiblichen Mütter im Vergleich

Abbildung 8: Bestand der Beziehung

Abbildung 9: Anteil der fehlenden Angaben

Abbildung 10: Gründe für die Adoptionsvermittlung des Kindes

Abbildung 11: Verteilung auf die Gruppen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gesamtanzahl der Fremdadoptionen in der BRD geborener Kinder

Tabelle 2: Alter der Kinder bei Meldung

Tabelle 3: Alter der Mütter bei Meldung und bei Geburt des ersten Kindes

Tabelle 4: Familienstand der leiblichen Mütter

Tabelle 5: Ausbildung der leiblichen Mütter

Tabelle 6: Aufenthaltsort des ersten und zweiten weiteren Kindes

Tabelle 7: Wohnbezirk der leiblichen Mütter

Tabelle 8: Störend-negative Vorkommnisse

Tabelle 9: Positive Vorkommnisse

Tabelle 10: Erfahrungen und Vorkommnisse in Kindheit und Jugend

Tabelle 11: Anzahl der Beratungsgespräche

Tabelle 12: Vergleich der Faktoren zu Kindheit und Jugend

Tabelle 13: Vergleich der Gründe für die Adoptionsvermittlung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Verzicht einer Mutter auf ihr Kind ist ein großes Tabuthema in der deutschen Gesellschaft und oft eine schmerzhafte Erfahrung für die betroffenen Mütter. Leibliche Mütter, die sich zu einer Adoptionsvermittlung ihres Kindes entschließen, stoßen oft auf Unverständnis und Ablehnung. Die Lebensumstände der leiblichen Mütter und ihre Beweggründe für die Trennung vom Kind bleiben im Dunklen, nicht zuletzt, weil sie in der Adoptionsforschung einen geringen Stellenwert haben.

Die vorliegende Diplomarbeit hat das Ziel, die Lebensumstände der leiblichen Mütter, die sich zu einer Adoption entschließen, zu erhellen. Die zentrale Fragestellung „Welche Lebensumstände veranlassen leibliche Mütter zur Adoptionsvermittlung ihres Kindes?“ steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Daher ist der zentrale Untersuchungs- gegenstand „Die Lebensumstände der leiblichen Mütter“. Über diese Fragestellung hinaus gilt es, den ergänzenden Untersuchungsgegenstand „Kontakte zur Adoptions- vermittlungsstelle“ darzustellen.

Die Betrachtungen werden in den Kontext des vorhandenen Forschungsstandes gestellt. Abschließend wird die Frage diskutiert, ob die Adoption den „letzten Ausweg“ für die leiblichen Mütter darstellt.

Die zentrale Fragestellung sowie der zentrale und ergänzende Untersuchungsgegenstand sollen mit Hilfe einer empirischen Studie untersucht werden, derBerliner Studie. Die Daten der Berliner Studie wurden durch die Aktenanalyse mittels eines Erhebungsbogens erfasst. Grundlage sind alle Kindesübergaben des Jahres 2003 durch die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt Berlin1. Die Anzahl der untersuchten Fälle beträgt 38. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit bietet diese Methode ein sicheres und praktizierbares Instrument der Datengewinnung über die leibliche Mutter und ihre Lebensumstände. Alle Angaben zu den leiblichen Müttern und ihren Lebensumständen sind anonymisiert. Trotz der geringen Größe der Stichprobe der Berliner Studie wird sich um die Einhaltung der Prämissen „Objektivität“, „Reliabilität“ und „Validität“ bemüht (vgl. ZIMBARDO/GERRIG, 1999, S.18 ff.).

Zur Einordnung der Ergebnisse in den bestehenden Forschungsstand wird der Vergleich zu anderen Studien gewählt.

Die Herangehensweise an die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den leiblichen Müttern im Adoptionskontext erfolgt neutral. Jedoch schließt dieses Vorgehen eine wertschätzende Haltung den betroffenen Frauen gegenüber nicht aus. Im gesamten Entstehungsprozess der vorliegenden Arbeit werden die Gütekriterien zur Forschung nach MOSER beachtet: „Transparenz“, „Stimmigkeit“, „Adäquatheit“ und „Anschlussfähigkeit“ (MOSER, 1997, S.9 ff.).

Die leiblichen Mütter im Adoptionskontext und ihre Lebensumstände stellen eine spezifische Zielgruppe der Sozialen Arbeit dar.

Leibliche Mütter wenden sich vielfach an Institutionen der Sozialen Arbeit. Entweder weil sie in einer krisenhaften Schwangerschafts- oder Erziehungssituation die Adoption vermeiden wollen, sich für diese entschieden haben, oder sie bei der häufig schmerzlichen Bewältigung der Trennung vom Kind Beratung benötigen. Unabhängig vom professionellen Kontext, in dem Sozialarbeiter/Innen den leiblichen Müttern begegnen, ist es für eine adäquate Beratung der leiblichen Mütter nötig, dass die sozial Professionellen die komplizierten Lebensumstände, die zu einer Adoptionsvermittlung führen, erfassen und sich der Tragweite der Entscheidung für das weitere Leben der leiblichen Mütter bewusst sind.

Wie bereits thematisiert, sind die leiblichen Mütter im Adoptionskontext oft gesellschaftlichem Unverständnis, wenn nicht gar Anfeindungen, ausgesetzt. Sich von seinem Kind zu trennen, ist nach wie vor ein Tabuthema in der Bundesrepublik Deutschland.

Nicht zuletzt ist es der professionelle Auftrag der Sozialen Arbeit, Partei für die leiblichen Mütter zu ergreifen, sie zu befähigen, aus ihrem „Schattendasein“ herauszutreten und ihre Würde in der Gesellschaft zu sichern.

Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den leiblichen Müttern als Beteiligte der Adoption.

Die vorliegende Arbeit untersucht die leiblichen Mütter im Adoptionskontext, deren Kinder im Jahr 2003 in Berlin durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin vermittelt wurden. Zum Vergleich werden jedoch Studien herangezogen, die diese strenge zeitliche und lokale Begrenzung nicht aufweisen. Die leiblichen Väter sind nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit, sie werden nur insoweit in den Ausführungen herangezogen, wie sie zur Erhellung der Lebensumstände der leiblichen Mütter beitragen.

Eine Untersuchung der Langzeitfolgen der Adoptionsvermittlung für die leiblichen Mütter und deren Bewältigungsstrategien zur Trennung vom Kind können im Zuge der Berliner Studie nicht stattfinden.

Aus den Ergebnissen der Berliner Studie und deren Betrachtung im Kontext von Vergleichsstudien werden keine generellen Empfehlungen für den Umgang mit leiblichen Müttern in der beruflichen Praxis der Adoptionsvermittlung ausgesprochen. Fundierte Empfehlungen könnten nur in Kombination mit einer langfristigen Praxiserfahrung gegeben werden.

Zum Themenbereich der Adoption gibt es diverse wissenschaftliche Abhandlungen, in denen die leiblichen Mütter nur sehr eingeschränkt vertreten sind. Dennoch bietet die bestehende Quellen- und Literaturlage eine ausreichende Basis für die Bearbeitung und Einordnung des vorliegenden Themas.

Erste wissenschaftliche Untersuchungen, in denen die leiblichen Mütter berücksichtigt werden, sind ab dem Jahr 1956 zu finden. Eine Häufung der Untersuchungen findet sich zwischen 1978 und 1986. Entscheidende Dimensionen dieser wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den leiblichen Müttern beziehen sich auf die Erfassung sozioökonomischer Daten, die Stellung der leiblichen Mütter im Adoptionsver- mittlungsprozess und die Arbeitsweise der Adoptionsvermittlungsstellen.

Nicht zuletzt beinhaltet diese Auseinandersetzung eine ethische und politische Diskussion, die zu einer Verbesserung der Lage der leiblichen Mütter im Adoptionsverfahren beitragen sollte. In den 90iger Jahren tritt das Thema nur noch vereinzelt auf.

Nach der Jahrtausendwende werden in der BRD so genannte „Babyklappen“ eingeführt und die Möglichkeit der „anonymen Geburt“ geprüft. Diese Thematiken haben Berührungspunkte mit der Lebenssituation der leiblichen Mütter. Die Fachdiskussion zu den leiblichen Müttern verlagert sich daher in jüngster Zeit auf Fragen in diesem Kontext.

Die vorliegende Arbeit ist im Hauptteil in vier Gliederungspunkte eingeteilt: „Adoption“, „Forschungsstand“, „Berliner Studie“ und „Vergleich“.

Unter dem Gliederungspunkt „Adoption“ wird definiert, was eine Adoption ist. Es wird festgelegt, dass die vorliegende Arbeit nur Fremdadoptionen im Inland geborener Kinder bzw. deren Mütter zum Gegenstand hat. Weiter wird festgestellt, in welcher Größenordung diese Adoptionen in der BRD vorkommen.

Mit Hilfe des Adoptionsdreicks wird verdeutlicht, welche Personengruppen an einer Adoption beteiligt sind. Der rechtliche Rahmen zum Thema Adoption wird eingehend beleuchtet. Gesondert wird die rechtliche Konstellation von Adoptionsfällen dargelegt, in denen ein Sorgerechtsentzug vorangegangen ist. Darauf kann nicht verzichtet werden, da die Berliner Studie in vier Fällen ein solches Entstehungsgefüge aufweist. Anschließend wird beschrieben, welche Adoptionsvermittlungsstellen in Berlin arbeiten und die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Landesjugendamt in ihren Aufgaben vorgestellt. Der institutionelle Rahmen und die Prozesse während einer Adoptionsvermittlung werden am Beispiel dieser Adoptionsvermittlungsstelle verdeutlicht, da hier die Daten der Berliner Studie erhoben wurden.

Mit Fokus auf die leiblichen Mütter werden die Beratung und der Verfahrensweg im Zuge der Adoptionsvermittlung dargelegt, wie diese in der Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes üblich sind.

Unter Bezugnahme auf die rechtlichen Vorschriften werden die staatlichen Angebote beschrieben, die eine Alternative zur Adoption darstellen könnten. Diesem Punkt wird bewusst ein gewisser Raum im Gesamtkontext der Arbeit zugestanden. Nur die detaillierte Kenntnis der alternativen Hilfen ermöglicht Aussagen zu der Frage, ob es sich bei der Adoption um den „letzten Ausweg“ für die leiblichen Mütter handelt.

Der Gliederungspunkt „Forschungsstand“ gibt einen Einblick in die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den leiblichen Müttern im Adoptionskontext. Gleichzeitig wird festgelegt, welche Kriterien für die Auswahl der herangezogenen Vergleichsstudien ausschlaggebend sind.

Die ausgewählten Studien werden im Bezug auf ihre Methodik, die behandelten Themenbereiche und ihre relevanten Ergebnisse vorgestellt.

Der Gliederungspunkt „Berliner Studie“ ist in „Untersuchungsinteresse“, „Methodik der Untersuchung“, „Darstellung der Ergebnisse“ und „Zusammenfassung der Ergebnisse“ unterteilt.

Im Punkt „Untersuchungsinteresse" wird der zentrale Untersuchungsgegenstand eingeführt: „Die Lebensumstände der leiblichen Mütter“.

Dieser Begriff vereinigt biographische und sozioökonomische Dimensionen und die Gründe für die Adoptionsvermittlung des Kindes.

Dies erlaubt später die Beantwortung der zentralen Forschungsfrage: „Welche Lebensumstände veranlassen die leiblichen Mütter zur Adoptionsvermittlung ihres Kindes?“

Als ergänzender Untersuchungsgegenstand wird „Kontakte zur Adoptionsvermittlungsstelle“ festgelegt.

Im Punkt „Methodik der Untersuchung“ wird erklärt, wie die Berliner Studie durchgeführt wurde.

Im Punkt „Darstellung der Ergebnisse“ werden differenzierte Bereiche zu den Lebensumständen der Mütter untersucht, interpretiert und verglichen, wie z.B. Familienstand, Schul- und Berufsausbildung, Lebensunterhalt, Kindheit und Jugend. Zu dem ergänzenden Untersuchungsgegenstand werden z.B. die Wahrnehmung des Notartermins und die Wünsche der leiblichen Mütter untersucht. Die theoretische und verfahrenstechnische Einbettung dieser Daten ist in den Punkten 2.3 „Adoptionsformen“ und 2.7 „Beratung und Verfahrensweg mit Fokus auf die leibliche Mutter“ angesiedelt.

Zur Zusammenführung der Einzelergebnisse der Berliner Studie und zur bestmöglichen Annäherung an die Lebenswelten der leiblichen Mütter werden vier Fallbeispiele dargelegt und kurz interpretiert.

Die Ergebnisse zum zentralen und ergänzenden Untersuchungsgegenstand der Berliner Studie werden unter Angabe der Häufigkeitsverteilungen zusammengefasst und die zentrale Forschungsfrage „Welche Lebensumstände veranlassen die leibliche Mütter Lebensumstände zur Adoptionsvermittlung ihres Kindes?“ beantwortet.

Im Gliederungspunkt „Vergleich“ werden die Ergebnisse der Berliner Studie mit ausgewählten Vergleichsstudien in den Dimensionen „Kindheit und Jugend“ und „Gründe für die Adoptionsvermittlung“ verglichen. Dies ist nötig, um die Ergebnisse der Berliner Studie in den Kontext des gegebenen Forschungsstandes zu integrieren und eine Methodendiskussion zu führen.

Folgend wird die im Titel der Arbeit aufgeworfene Frage „Letzter Ausweg Adoption?“ diskutiert. Zentral bei dieser Betrachtung ist, weshalb die staatlichen Hilfen die leiblichen Mütter nicht erreichen.

In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit zusammengeführt.

2 Adoption

2.1 Definition und Anzahl der Adoptionen

Der Begriff Adoption kommt aus dem Lateinischen (lat. adoptio) und umschreibt die Annahme als Kind. Zwischen Annehmenden (Adoptiveltern) und Angenommenen (Adoptivkind) wird ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet, das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis erlischt. Die Annahme soll dem Kindeswohl dienen und nur bei zu erwartender Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses begründet werden. Rechtlich gesehen ist eine Annahme von minderjährigen und volljährigen Personen denkbar (vgl. MAYERS LEXIKON ONLINE, 2007, o.S.).

Weiter besteht die Möglichkeit, Kinder die im Inland geboren sind, zu adoptieren (Inlandsadoption) oder ein Kind zum Zwecke der Adoption ins Inland zu holen (Auslandsadoption).

Die Adoption eines Kindes mit dem der Annehmende bereits in einer verwandtschaftlichen Beziehung steht, wird als Verwandtenadoption bezeichnet. Bei der Annahme durch ein Stiefelternteil handelt es sich um eine Stiefelternadoption (FUCHS, 2004, S.22). Diese beiden Adoptionsformen machten im Jahr 2003 mit 6,6 % Verwandtenadoptionen und 55,9 % Stiefelternadoptionen mehr als 3/5 des gesamten Adoptionsaufkommens aus. Im Zeitraum 1991 bis 2005 verhält sich die Verteilung zwischen den Adoptionsformen ähnlich (Berechnungen aus STATISTISCHES BUNDESAMT, 2006b, ZR 1). Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis oder keine Stiefelternschaft zwischen den Annehmenden und dem Angenommenen, spricht man von einer Fremdadoption.

Die vorliegende Arbeit bezieht sich nur auf inländische Fremdadoptionen minderjähriger Kinder. Durch Berechnung ist es möglich, die Höhe der abgeschlossenen Fremdadoptionen von Kindern, die im Inland geboren sind, auszuweisen2. Die Tabelle dient dazu, einen Eindruck über die Gesamtanzahl der Fremdadoptionen im Inland geborener Kinder in der Bundesrepublik und Berlin zu gewinnen. Die Tendenz bei den abgeschlossenen Fremdadoptionen von im Inland geborenen Kindern ist rückläufig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Gesamtanzahl der Fremdadoptionen in der BRD geborener Kinder

Quelle: Berechnungen aus STATISTISCHES BUNDESAMT, 2003, 2004a, 2004b, 2006b, Tab. 4

Sonderausfertigung für das Land Berlin des STATISTISCHEN BUNDESAMTES, 2007a-d, Tab.4

2.2 Adoptionsdreieck

Zur Verdeutlichung, welche Personengruppen an einer Adoption beteiligt sind, ist die graphische Darstellung in einer Dreiecksanordnung hilfreich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Adoptionsdreieck

Quelle: SOUTH WEST ADOPTION NETWORK, 2007, o.S.

An den jeweiligen Spitzen des Dreieckes befinden sich die direkt von der Adoption betroffenen Personengruppen. Die Herkunftsfamilie (Birth Relatives), das Adoptivkind (Adopted People) und die Adoptiveltern (Adoptive Parents). In der Mitte befinden sich die Professionellen (Professionals). Die Herkunftsfamilie, meist vertreten durch die Mütter, kann oder möchte das Kind nicht weiter aufziehen und möchte durch die Adoptionsvermittlung dem Kind neue Familienbezüge bieten. Die Adoptiveltern sind bei deutschen Inlandsadoptionen in der Regel ein kinderloses Ehepaar, das sich wünscht ein Kind zu erziehen. Das Kind selbst ist von einer einschneidenden Änderung der familiären Bezüge betroffen und muss bei seiner Identitätsentwicklung zwei Familien- systeme integrieren. Jede dieser Gruppen hat folglich bestimmte Interessen. Die Aufgabe der Professionellen ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Auf die genauen Aufgaben der Adoptions- vermittlungsstelle, in der die Professionellen angesiedelt sind, wird in Punkt 2.6, S.15 f. eingegangen.

2.3 Adoptionsformen

Es existieren drei verschiedene Formen der inländischen Fremdadoption, die Inkognito Adoption, die Halboffene Adoption und die Offene Adoption. Die Unterscheidung zwischen den Adoptionsformen liegt im Grad der Anonymität bzw. der Öffnung zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie.

Jede der drei Adoptionsformen wird unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile für die leiblichen Mütter kurz vorgestellt. Auf die Darstellung der Vor- und Nachteile für das Kind und die Adoptiveltern wird verzichtet, da diese nicht im Mittelpunkt der Arbeit stehen.

Inkognito Adoption

Bei der Inkognito Adoption werden Infor- mationen über die Adoptivfamilie vor den leiblichen Müttern absolut geheim gehalten. (vgl. HIPP/LAKOTTA/ MAYER, 2002, S.166) Sie haben keine Möglichkeit, sich einen Eindruck über das Befinden ihrer Kindes zu verschaffen oder die Menschen kennen zu lernen, bei denen es lebt. Die leiblichen Mütter können nur darüber spekulieren wie es ihrem Kind geht. Somit können sie nicht überprüfen, ob sie mit der Adoption die richtige Entscheidung für ihr Kind getroffen haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Inkognito Adoption

Quelle: DER SPIEGEL, 2002, S.166 (farblich nachbearbeitet)

Halboffene Adoption

Bei der Halboffenen Adoption handelt es sich um eine geöffnete Form der Adoption. Unter Wahrung der Anonymität können die leiblichen Mütter und die Adoptivfamilien Fotos und Briefe austauschen. Es sind Begegnungen an einem neutralen Ort, meist in den Räumen der Adoptionsvermittlungsstelle, möglich. Die Fachkräfte leiten Briefe und Fotos weiter und begleiten die Begegnungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Halboffene Adoption

Quelle: DER SPIEGEL, 2002, S.166 (farblich nachbearbeitet) (vgl. HIPP/LAKOTTA/MAYER, 2002, S.166)

Die Mütter können sich ein Bild über die Adoptiveltern machen und sich regelmäßig vergewissern, wie es ihrem Kind geht. Die Mütter haben so die reglementierte Möglichkeit zu überprüfen, ob sie die richtige Entscheidung getroffen haben, wodurch Schuldgefühle gegenüber dem Kind gelindert werden können.

Offene Adoption

Bei der Offenen Adoption sind sich die leiblichen Mütter und die Adoptiveltern mit Namen und Adressen bekannt. Der Austausch wird selbstständig organisiert, auch der Kontakt zum Kind ist möglich (vgl. HIPP/LAKOTTA/ MAYER, 2002, S.166).Die Mütter können regelmäßigen Kontakt zum Kind haben, ohne dierechtliche und alltägliche Verantwortung zu tragen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Offene Adoption

Quelle: DER SPIEGEL, 2002, S.166 (farblich nachbearbeitet)

2.4 Rechtlicher Rahmen

Die Rechtsgrundlage für die Adoptionsvermittlung bildet das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) §§ 1741-1766. Ferner sind die §§ 49 und 56 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von Bedeutung.

Des Weiteren gibt es Fälle, in denen in Folge eines Sorgerechtsentzuges die Adoption geprüft und ggf. durchgeführt wird. Für diese Fälle ist § 1666 und § 1666a BGB und der § 36 SGB VIII von Relevanz.

Die Gesetze3, die die Adoptionsvermittlung im internationalen Bereich regeln, berühren den Kontext der vorliegenden Arbeit nicht und bedürfen daher keiner näheren Erklärung.

Im Folgenden werden die relevanten Paragraphen aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz, dem BGB §§ 1741-1766 und dem FGG vorgestellt. Im Anschluss wird der Sonderfall einer Adoptionsvermittlung nach dem Sorgerechtsentzug unter rechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet.

Das Adoptionsvermittlungsgesetz

Das Adoptionsvermittlungsgesetz definiert in § 1 AdVermiG die Adoptionsvermittlung als „das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind.“ § 2 Abs.1 AdVermiG besagt, dass die Adoptionsvermittlung Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes ist. Das Jugendamt ist zur Adoptionsvermittlung nur befugt, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat. Vom Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. „In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden“ (§ 2 Abs.1 Satz 5 AdVermiG). Dies ist im Land Berlin geschehen. Nach § 2 Abs.2 AdVermiG sind das Diakonische Werk, der Deutsche Caritasverband und die Arbeiterwohlfahrt und andere Organisationen berechtigt Adoptionsvermittlungsstellen zu betreiben, wenn diese Stellen durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes anerkannt sind. § 3 AdVermiG legt fest, dass die Mitarbeiter persönlich und fachlich zur Ausübung der Adoptionsvermittlung geeignet sein müssen. Sie müssen über eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen.

Nach § 7 Abs. 1 AdVermiG hat die Adoptionsvermittlungsstelle die Aufgabe die Vermittlung vorzubereiten, insbesondere „sachdienliche Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie“ durchzuführen. Nach § 7 Abs.

2 AdVermiG ist die Eignung der Bewerber zu prüfen und ein Bericht zu verfassen. Nach § 9 Abs. 1 AdVermiG begleitet die Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern, das Kind und die Herkunftsfamilie in Form von Beratung und Unterstützung. Die Akten über die Adoptionsvermittlung sind 60 Jahre lang aufzubewahren (§ 9b Abs. 1 AdVermiG).

Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1741-1766

§ 1741 BGB legt fest, dass die Annahme4„zulässig [ist], wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass (…) ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“ Nach § 1744 BGB soll die Annahme erst nach einer Probezeit des Kindes bei den Adoptiveltern beschlossen werden. Diese Probezeit wird auch „Adoptionspflegejahr“ genannt. § 1746 BGB legt fest, dass zur Annahme die Einwilligung des Kindes erforderlich ist. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, bedarf die Annahme der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 1747 BGB besagt, dass die Annahme der Einwilligung der Eltern des Kindes bedarf. Ist der Vater unbekannt, kann dieser nicht einwilligen. Diese Einwilligung kann nach § 1747 Abs. 2 erst erfolgen, wenn das Kind mindestens acht Wochen alt ist. Nach § 1750 Abs. 1 muss die Einwilligung von einem Notar beurkundet werden. Sie wird mit Eingang beim Vormundschaftsgericht wirksam.

Wenn die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist, keine gemeinsame elterliche Sorge besteht und sie in die Adoption eingewilligt hat, kann der Vater nach § 1751 Abs. 1, Satz 6 BGB ohne Zustimmung der Mutter den Übertrag der elterlichen Sorge nach § 1672 Abs. 1 BGB auf seine Person beantragen.

Die Adoption des Kindes darf nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 solange nicht ausgesprochen werden, solange das Familiengericht nicht über den Antrag des Vaters entschieden hat. Nach § 1747 Abs. 3 Nr. 3 kann er eine Verzichtserklärung im Bezug auf den Übertrag der elterlichen Sorge abgeben.

Nach § 1748 BGB ist die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils durch das Vormundschaftsgericht möglich. Nach § 1748 Abs. 1 ist die Einwilligung zu ersetzten, wenn der Elternteil „seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde(…) [oder] wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.“ Im Falle der Gleichgültigkeit muss das Jugendamt nach § 1748 Abs. 2 BGB den Elternteil über die Ersetzung belehren und beraten. Es muss mindestens eine dreimonatige Frist verstreichen, bevor es zu einer Ersetzung kommen kann. Der Elternteil ist über diese Frist aufzuklären. Die Belehrung entfällt, wenn der Elternteil keinen Aufenthaltsort beim Jugendamt hinterlassen hat und das Jugendamt in der Zeitspanne von drei Monaten diesen trotz angemessener Recherche nicht ausfindig machen konnte.

Nach § 1751 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge mit der Einwilligung, d.h. „die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden“. Der Annehmende gewährt von diesem Zeitpunkt an den Unterhalt des Kindes (§ 1751 Abs. 4 BGB).

Die Annahme als Kind wird nach § 1752 BGB auf Antrag der Annehmenden beschlossen. Das Kind erhält nach § 1754 die „rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes“ der Annehmenden. Mit der Annahme erlöschen nach § 1755 BGB die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. Die Aufhebung einer Annahme ist nach § 1760 BGB nur möglich, wenn die Einverständniserklärungen fehlen oder unwirksam sind. Weiter ist es möglich, eine Annahme von Amts wegen aufzuheben. Dies geschieht nach § 1763 BGB nur aus „schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes“.

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Nach § 49 FGG hört (bzw. verfügt über gutachterliche Äußerung) das Vormundschafts- gericht das Jugendamt u.a. im Bezug auf die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung.

Nach § 56d fordert das Gericht eine gutachterliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle an, inwiefern die Annahme als geeignet zu erachten ist.

Adoptionsvermittlung nach dem Sorgerechtsentzug

In der Berliner Studie gibt es Fälle, in denen den leiblichen Müttern (bzw. beiden Elternteilen) die elterliche Sorge entzogen wird und es im Anschluss zu einer Adoption kommt. Wie sich dieses Konstrukt rechtlich verhält, soll kurz erläutert werden. In Art. 6 Abs. 2 GG heißt es, die „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Hier begründet sich das Wächteramt des Staates. Im materiellen Recht sieht der Gesetzgeber im § 1666 BGB gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vor. Vorraussetzung für diese Maßnahmen ist, dass das „Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung (…)[oder]unverschuldetes Versagen“ gefährdet ist. Das Familiengericht hat Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn die Eltern dies nicht können oder wollen. In der Regel wendet sich das zuständige Jugendamt in einem solchen Fall an das Familiengericht, wenn alle anderen Hilfeversuche fehlgeschlagen sind (§ 1666a BGB). Das Familiengericht entzieht die elterliche Sorge. Das Jugendamt prüft im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, ob „vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie (…) eine Annahme als Kind in Betracht kommt.“ Ist das Jugendamt dieser Auffassung, leitet es die Adoptionsvermittlung des Kindes in die Wege. Sind die Eltern mit der Adoption nicht einverstanden, verweigern sie die erforderliche Einwilligung. Wie zuvor ausgeführt, besteht die Möglichkeit die Einwilligung zu ersetzen, wenn „das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde“ (§ 1748 Abs. 1 Satz 1). Das Ersetzungsverfahren wird durch die Adoptionsvermittlungsstelle eingeleitet.

2.5 Adoptionsvermittlungsstellen in Berlin

Der Stadtstaat Berlin und das Bundesland Brandenburg verfügen über eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle, die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB), Landesjugendamt. Ihre Aufgabe ist es, die Adoptionsvermittlungsstellen des jeweiligen Landes in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Die ZABB bietet Fortbildungen für die Mitarbeiter an. Darüber hinaus hat sie bestimmte Genehmigungsbefugnisse, die im Kontext der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden können (vgl. ZENTRALE ADOPTIONSSTELLE BERLIN-BRANDENBURG, 2007, o.S.).

In Berlin sind zwei Adoptionsvermittlungsstellen tätig. In öffentlicher Trägerschaft ist das die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt Berlin und in freier Trägerschaft der Gemeinsame Adoptions- und Pflegekinderdienst des Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes.

2.6 Die Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin

Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt Berlin. Auf den direkten Bezug zur Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin wird großen Wert gelegt. Hier wurden die Daten der Berliner Studie erhoben und die Abläufe werden so vollzogen, wie sie die leiblichen Mütter der Berliner Studie während des Vermittlungsprozesses erlebten. In den anderen Adoptionsvermittlungsstellen sind ähnliche Abläufe zu finden, nicht zuletzt, weil alle den gleichen Gesetzen und Empfehlungen unterliegen.

Die Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Berlin nimmt alle Aufgaben rund um die Adoptionsvermittlung eines Kindes wahr. Diese sollen zum besseren Verständnis der Arbeit aufgezählt werden, obwohl sie sich nicht nur an die leiblichen Mütter richten. Dazu gehören die Eignungsüberprüfung der Adoptivbewerber, Beratung der leiblichen Eltern, Begutachtung des Kindes im Hinblick auf den Gesundheitszustand und allgemeine Entwicklung, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachleute, Vermittlung des Kindes5, Nachbetreuung der Adoptivfamilie und der Herkunftsfamilie, Begleitung der Halboffenen Adoption und Unterstützung von erwachsenen Kindern bei der Suche nach ihrer Identität bzw. Unterstützung von leiblichen Eltern, die etwas über ihre Kinder erfahren möchten.

Neben den aufgeführten Aufgabenbereichen führt die Adoptionsvermittlungsstelle noch Eignungsprüfungen bei Adoptionen mit Auslandsberührungen durch. Zur Erledigung dieser Ausgabenbereiche verfügt die Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin im Jahr 20036über einen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in leitender Funktion, fünf Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, und eine Psychologin. Unterstützt wird das Team durch eine Verwaltungs- und eine Schreibkraft.

2.7 Beratung und Verfahrensweg mit Fokus auf die leiblichen Mütter

Da die leiblichen Mütter im Mittelpunkt der Betrachtung dieser Arbeit stehen, wird in diesem Kapitel nicht auf Verfahrenschritte eingegangen, die sich ausschließlich auf die Adoptiveltern oder das Kind beziehen. Alle Angebote der Adoptionsvermittlungsstelle richten sich zwar an beide leiblichen Elternteile, im Folgenden wird aber jedoch, aus oben genanntem Grund, nur von den leiblichen Mütter gesprochen.

2.7.1 Die Beratung vor dem Antrag auf Adoption

Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle bieten den leiblichen Müttern Beratung und Begleitung auf dem Weg, die richtige Entscheidung für sich und ihr Kind zu treffen. Die Beratung soll neutral erfolgen und die nötigen Informationen zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stellen (vgl. BUNDESARBEITS- GEMEINSCHAFT DER LANDESJUGENDÄMTER, 2003, S.12). Zu welchem Zeitpunkt der erste Beratungskontakt stattfindet hängt davon ab, wann die Mütter sich entschließen sich über die Möglichkeit der Adoptionsvermittlung beraten zu lassen. Manche Mütter wenden sich schon während der Schwangerschaft an die Adoptionsvermittlungsstelle, andere äußern den Wunsch nach Adoptions- vermittlung ihres Kindes in der Geburtsklinik. Je früher die Mütter die Beratung suchen, desto mehr Zeit haben sie, alle Faktoren in Ruhe abzuwägen und Vorbereitungen zu treffen. Findet die erste Beratung z.B. erst kurz nach der Entbindung in der Klinik statt, stehen die Mütter noch unter den Eindrücken und Anstrengungen der Geburt. Möchten sie, dass ihr Kind gleich aus der Klinik vermittelt wird, können sie in dieser Verfassung z.B. schwerer über die Gestaltung des Abschiedes nachdenken. Mütter, deren Kinder schon älter sind, haben diese zumeist zunächst in ihrem Haushalt betreut, je nach dem wann sie sich mit dem Gedanken an eine Adoption tragen, findet der erste Kontakt statt. Die Anzahl der Gespräche bis zur Entscheidungsfindung hängt vom Bedarf der leiblichen Mütter ab. Andere Verwandte können ebenfalls Beratung in Anspruch nehmen.

Während der Beratung werden die Mütter in jedem Fall ausführlich über den Verfahrensweg, rechtliche Konsequenzen und alternative Möglichkeiten zu einer Adoption beraten. (vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER LANDES-JUGENDÄMTER, 2003, S.12) Da die Adoptionsvermittlungsstelle die Halboffene Adoption anbietet, werden die Mütter darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit zum Austausch von Fotos und Briefen/Berichten und zu Begegnungen mit den Adoptiveltern unter Wahrung der Anonymität, besteht.

Ein weiterer wichtiger Punkt im Gespräch ist die persönliche Situation der leiblichen Mütter. Hier ist es wichtig, Ressourcen zu benennen und festzustellen, mit welchen Personen die Mütter vertrauensvolle Gespräche während der Entscheidungsfindung und auch nach der Trennung vom Kind, führen könnten. Die Gründe für die Entscheidung werden thematisiert und erfasst. Die Familienverhältnisse und die Lebenserfahrungen der leiblichen Mütter werden besprochen. Natürlich ist auch die Identität und Vorgeschichte des leiblichen Vaters, sollte er nicht selbst beim Gespräch anwesend sein, von Interesse. Die Mütter werden darüber beraten wie der Abschied vom Kind gestaltet werden kann. Das kann zum Beispiel eine Begegnung mit den Adoptiveltern oder das Behalten eines Erinnerungsstücks sein. Jede Frau entscheidet selbst, welche Möglichkeit für sie die beste ist.

Die leiblichen Mütter können Wünsche im Bezug auf die Adoptivfamilie äußern, die bei der Auswahl berücksichtigt werden.

Sollte sich herausstellen, dass Adoption doch nicht die richtige Lösung ist und andere Hilfemöglichkeiten besser geeignet sind, verweist die Fachkraft auf die entsprechenden Stellen.

2.7.2 Der Verfahrensweg

Haben sich die leiblichen Mütter für eine Adoption entschieden, stellen sie einen Antrag auf Adoption, d.h. sie unterschreiben den Vermittlungsauftrag. Die Adoptionsvermittlungsstelle wählt daraufhin Adoptiveltern aus und diese nehmen das Kind bei sich auf. Handelt es sich nicht um ein neugeborenes Kind, wird das Kind in der Regel zunächst in einer Kurzpflegestelle untergebracht. Dort findet eine Anbahnung mit der Adoptivfamilie statt.

Nach der Acht-Wochen-Frist findet die Einwilligung der leiblichen Mütter vor dem Notar statt. Den Müttern entstehen keine Kosten und sie können sich zum Termin von der beratenden Fachkraft begleiten lassen. Mit dem Eingang der Einwilligung beim Vormundschaftsgericht wird diese unwiderruflich. Das Adoptionspflegejahr beginnt. Frühestens nach diesem kann das Vormundschaftsgericht die Adoption aussprechen. Die Rechtskraft der Adoption wird den Müttern durch die Adoptionsvermittlungsstelle mitgeteilt. (vgl. SENATSVERWALTUNG FÜR BILDUNG; JUGEND UND SPORT, 2004, S.18) Zur Zusammenfassung und Veranschaulichung von Beratung und Verfahrensweg dient Abbildung 5:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Beratung und Verfahrensweg

Quelle: SENATSVERWALTUNG FÜR BILDUNG; JUGEND UND SPORT, 2004, S.18

2.7.3 Beratung und Begleitung während der Adoptionspflege und danach

Während der Zeit der Adoptionspflege und darüber hinaus haben die leiblichen Mütter immer die Möglichkeit, sich von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten zu lassen, z.B. wenn die Bewältigung der Trennung vom Kind schwer fällt. Bei der praktischen Durchführung der Halboffenen Adoption leitet die Adoptionsvermittlungsstelle Briefe, Bilder und Geschenke zwischen den leiblichen Müttern und den Adoptivfamilien weiter. Wenn die leiblichen Mütter es wünschen, kann es regelmäßige Begegnungen mit den Adoptiveltern und solange die Kinder noch sehr klein sind, mit dem Kind, geben (vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER LANDESJUGENDÄMTER, 2003, S.23). Diese Nachbetreuung der leiblichen Mütter ist eine wichtige Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Inwiefern diese durch die leiblichen Mütter genutzt wird, ist in Punkt 4.3.18, S.82 nachzulesen.

Zumeist viele Jahre später, nehmen die leiblichen Mütter oder ihre Kinder Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle auf, weil sie ihr Kind bzw. ihre Mutter kennen lernen möchten. Die Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt den Kontakt, soweit dieser von den beiden Seiten gewünscht wird.

2.8 Alternativen zur Adoption

Die im Titel der vorliegenden Arbeit aufgeworfene Frage „Letzter Ausweg Adoption?“ verlangt zunächst eine detaillierte Kenntnis der Alternativen zur Adoption. WENDELS stellt „alternative Handlungsweisen“ dar. Dazu gehören die Alleinerziehung, die Fremdunterbringung, der Schwangerschaftsabbruch, der Frauensuizid und die Kindestötung. Die beiden letzteren werden nicht als Alternative verstanden, sondern diskutiert, da manche Frauen in ihrer Verzweiflung keinen anderen Ausweg finden und Suizid oder die Kindestötung zur Bewältigung der unerwünschten Schwangerschaft „wählen“ (vgl. WENDELS, 1994, S.179 ff.).

In der vorliegenden Arbeit werden weniger die „alternativen Handlungsweisen“, sondern die alternativen Angebote insbesondere durch den Staat beleuchtet, die greifen würden, wenn sich die Mütter zur Alleinerziehung oder Fremdunterbringung des Kindes entscheiden. Weiter wird davon ausgegangen, dass ein Schwangerschaftsabbruch entweder nicht gewünscht wird oder die Zwölf-Wochen-Frist nach § 218a Abs.1 Nr. 3 StGB verstrichen ist.

Die Adoption ist eine Möglichkeit für die leiblichen Mütter, eine unerwünschte Schwangerschaft oder eine problematische Lebenssituation zu bewältigen. Für den Entscheidungsprozess, ob es sich bei der Adoption tatsächlich langfristig um die beste Lösung handelt, ist es von zentraler Bedeutung für die leiblichen Mütter alle alternativen staatlichen Hilfen zu kennen und diese im Bezug auf ihre Situation zu prüfen. Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle klären, wie in Punkt 2.7.1, S.17 genannt, über diese Möglichkeiten auf und verweisen auf weitergehende Beratungsmöglichkeiten.

Unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens werden folgend die Alternativen zur Adoption dargestellt. Zunächst werden Beratung, Förderung und Hilfen nach dem SGB VIII vorgestellt und anschließend die finanziellen Hilfen beschrieben. Seit dem Untersuchungszeitraum 2003 haben sich die Gesetze im Bezug auf die finanzielle Absicherung der Bürger in der Bundesrepublik Deutschland geändert. Für die Frauen, die sich im Jahr 2003 für oder gegen die Adoption ihres Kindes entschieden haben, war der zu dieser Zeit geltenden Rechtsrahmen verbindlich. Daher kann auf dessen Darstellung nicht verzichtet werden. Da die vorliegende Arbeit aber auch einen Anspruch an die Aktualität hat, werden die Änderungen und das heutige Recht ebenfalls dargelegt.

2.8.1 Beratung, Förderung und Hilfen nach dem SGB VIII

Nicht immer ist die Adoption eines Kindes, und somit auch eine endgültige Trennung, die richtige Bewältigungsstrategie. Viele Schwierigkeiten, die die Mütter befürchten, wenn sie ihr Kind behalten, könnten durch die Hilfen, die das SGB VIII vorsieht, verringert werden.

Vollzeitpflege

Eine Alternative zur Adoption ist die Unterbringung des Kindes in der Vollzeitpflege nach § 27 i .V .m. § 33 SGB VIII. Die Vollzeitpflege kann für einen kurzen Zeitraum oder als dauerhafte Unterbringung angelegt sein. Die Pflege für kurze Dauer kann zur Überbrückung eines temporären Notstandes genutzt werden. Vorgesehen ist die Zeit von drei Monaten, unter besonderen Bedingungen ist eine Verlängerung möglich. Bei einem Pflegeverhältnis auf Dauer hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie, dennoch ist bei diesem Konstrukt auch langfristig die Rückführung in den mütterlichen Haushalt angedacht. Im Gegensatz zur Adoption behalten die leiblichen Mütter bei beiden Formen der Vollzeitpflege in der Regel die elterliche Sorge. Ohnehin haben sie das Recht, Kontakt zum Kind zu pflegen und die Pflicht, sich ihrem Einkommen entsprechend an den Kosten der Unterbringung zu beteiligen (SENATSVERWALTUNG FÜR BILDUNG; JUGEND UND SPORT, 2004, S.10 f.). Die Vollzeitpflege ist die geläufigste Hilfe als Alternative zur Adoption, da diese eine umfassende und intensive Unterstützung der leiblichen Mütter darstellt.

Nach § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII wäre auch eine Heimunterbringung möglich, aber bei den doch zumeist sehr jungen Kindern, nicht indiziert.

Gemeinsame Wohnform für Mutter und Kind

Vor allem jüngere Mütter werden auf die Möglichkeit der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach §19 SGB VIII hingewiesen und darüber beraten. Die Mütter können schon während der Schwangerschaft in eine solche Einrichtung aufgenommen werden, Geschwisterkinder können ebenfalls mitgebracht werden. Vorraussetzung ist, dass die Mütter für ein Kind unter sechs Jahren tatsächlich und alleine sorgen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sorgt in dieser Unterbringungsform für den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung.

Anspruchsberechtigt ist „[d]ie Mutter (…) unabhängig von ihrem (…) Alter - die Altersgrenze für junge Menschen gem. § 7 Abs. l Nr. 4 i. V. m. § 41 SGB VIII gilt insoweit nicht (…)“ (BAYRISCHES LANDESJUGENDAMT, 1990, o.S.). Diese Unterbringung kann in einem Mutter-Kind-Heim, mit einer sehr intensiven Betreuung stattfinden oder in einer Außenwohnung, in der die Mütter den Alltag weitgehend selbständig bestreiten, aber regelmäßig Beratung und Unterstützung erhalten.

Tagespflege

Ungewöhnlicher, aber durchaus denkbar, wäre eine Entlastung der Mütter durch § 27 i. V. m. § 32 SGB VIII, die Erziehung in einer Tagesgruppe. Soziales Lernen, Unterstützung in schulischen Belangen und Elternarbeit sind Bestanteile dieser Hilfe. Ziel der Hilfe ist der Verbleib des Kindes in seiner Familie. Diese Hilfe kann auch in Form von Familienpflege stattfinden.

Neben der Vollzeitpflege besteht also auch die Möglichkeit einer Familienpflege während des Tages. GERSZONOWICZ führt dazu aus „ In einzelnen Bundesländern (z.B. in Berlin und Bayern) wird die Tagespflege im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auch genutzt, um Eltern vor allem Kinder in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, um eventuell Fremdunterbringung zu vermeiden. Besonders häufig nehmen Eltern mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen die Tagespflege in Anspruch“ (GERSZONOWICZ, 2002, S.25 ff.).

Sozialpädagogische Familienhilfe

Haben Mütter vor allem Bedenken und Ängste, ob sie den Alltag mit dem Kind meistern und den Aufgaben der Erziehung gerecht werden können, wäre nach § 31 SGB VIII die Sozialpädagogische Familienhilfe als Unterstützungsleistung denkbar. Diese Hilfe beinhaltet den regelmäßigen und längerfristig angelegten Besuch eines Familienhelfers, wobei der Umfang bei einigen Stunden pro Woche liegt.

Beratung

§ 27 i. V. m. § 28 SGB VIII sieht Erziehungsberatung zur Unterstützung bei der Lösung persönlicher und familiärer Schwierigkeiten vor, auch im Bezug auf Trennung und Scheidung.

Mütter, die alleine für ihr Kind sorgen, haben nach § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, dazu gehört nach § 18 Abs. 1 „ Beratung und Unterstützung bei (…) der Geltendmachung von Unterhaltsund Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes“

Wenn der Leidensdruck der leiblichen Mütter aber so hoch ist, dass sie bereits über eine Adoption nachdenken, kann die Beratung in vielen Fällen nur als sinnvolle Ergänzung einer finanziellen oder anderen umfänglicheren Hilfe verstanden werden.

2.8.2 Finanzielle Hilfen

Die Knappheit der finanziellen Ressourcen kann ein Teil des Bedingungsgefüges für die Entscheidung zu einer Adoption sein, daher ist wichtig, dass die Mütter sich ihrer Rechte bewusst sind.

Artikel 20 Abs. 1 GG begründet das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland. Der Staat hat die Pflicht seinen Bürgern ein Existenzminimum zuzusichern, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (vgl. WIKIPEDIA, 2007, o.S.).

BSHG und SGB III

Während des Untersuchungszeitraums 2003 konkretisierte sich die aus dem Grundgesetz erwachsene Pflicht des Gesetzgebers zur Existenzsicherung im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und im SGB III.

Anspruchsberechtigt nach BSHG war, wer „seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (…) beschaffen kann.“ Jeder Empfänger dieser Hilfe war nach § 18 BSHG verpflichtet, seine Arbeitskraft für den Lebensunterhalt einzusetzen, nicht aber „soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn (…) die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (…) sichergestellt ist.“ Nach § 2 BSHG unterliegt die Sozialhilfe dem Nachrangprinzip, d.h. wenn Ansprüche gegenüber Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern bestehen, greift das BSHG nicht.

2003 stand einer Person, die mindestens zwölf Monate (Anwartschaftszeit) versicherungspflichtig beschäftigt war, zwischen sechs und 32 Monaten Arbeitslosengeld, nach SGB III § 127 Abs. 1 und Abs. 2, zu. Ferner bestand nach § 190

SGB III ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn u.a. die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt war.

Reform der Sozialgesetzbücher und aktuelles Recht

Der Gesetzgeber hat grundlegende Reformen der Sozialgesetzbücher vorgenommen, die seit dem 1.1.2005 in Kraft getreten sind. Das BSHG hat keinen Bestand mehr, Regelungen zur Sozialhilfe finden sich im neuen SGB XII. Das SGB III enthält weiterhin die Normen zum Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe ist entfallen. Neu hinzugekommen ist das SGB II, das die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II „wer seinen Lebensunterhalt (…) nicht (…) aus eigenen Kräften und (…) 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (…) sichern kann“. Unter die Regelungen des SGB II fallen alle Personen, die erwerbsfähig sind. Erwerbsunfähig nach § 8 SGB II sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich unter den Bedingungen des „allgemeinen Arbeitsmarktes“ arbeiten können. Arbeitsunfähige Personen können u.a. Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

§ 10 SGB II besagt, dass eine Arbeit nicht zumutbar ist, wenn „die Ausübung der Arbeit die Erziehung eines Kindes (…) gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung (…) sichergestellt ist“.

In § 2 SGB II ist der Grundsatz des Forderns festgelegt, der besagt dass „(..) Hilfebedürftige, (…) alle Möglichkeiten zur Beendigung (…) ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.“

Es wird deutlich, dass sich durch die Reform das „Klima“ geändert hat, was bei Hilfebedürftigen zu starker Verunsicherung führen könnte.

Kindergeld

Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten Eltern in der Regel Kindergeld für jedes Kind. Nach § 6 BKGG erhalten Eltern für das erste bis dritte Kind je 154 Euro und für jedes weitere Kind 179 Euro pro Monat. Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, ist das Kind nicht beschäftigt bis zum 21. Lebensjahr. Befindet sich Sohn oder Tochter noch in der Ausbildung hatten die Eltern bis Juli 2006 ein Recht auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr des Kindes, diese Altersgrenze wurde auf 25 heruntergesetzt.

Erziehungsgeld und Elterngeld

Im Jahr 2003 bestand ein Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Dieser ist seit dem 1.1.2007 durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgelöst.

Das Erziehungsgeld betrug nach § 5 BErzGG entweder 460 Euro monatlich für die Dauer von zwölf Monaten oder 307 Euro monatlich für die Dauer von 24 Monaten, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wurde. Der Antragssteller entschied sich bindend für eine Variante.

Seit dem 1.1.2007 haben Eltern laut BEEG Anspruch auf Elterngeld. Nach § 2 beträgt das Elterngeld 67 % des durchschnittlichen Verdienstes über die letzten zwölf Monate. Der Betrag des Elterngeldes ist auf 1800 Euro beschränkt und beträgt mindestens, auch wenn vor Geburt kein Einkommen erzielt wurde, 300 Euro. Das Elterngeld wird für eine Dauer zwischen zwölf und 14 Monaten gezahlt. Für Menschen mit sehr geringem oder ohne Einkommen stellt die Neuregelung eher einen Nachteil dar, für Menschen mit höherem Einkommen einen großen Vorteil.

Stiftung „Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens“ Der Gesetzgeber hat die Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ eingerichtet. Diese Stiftung stellt ergänzende Mittel für Schwangere in schwierigen Lebenssituationen zur Verfügung, um „die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.“

Inwiefern Beratung, Förderung und Hilfen nach dem SGB VIII und die finanziellen Hilfen die leiblichen Mütter erreichen, wird in Punkt 5.4 diskutiert.

3 Forschungsstand

3.1 Forschungsstand zu den leiblichen Müttern

SWIENTEK stellt im Bezug auf den Forschungsstand zu den leiblichen Mütter im Adoptionsverfahren fest: „Im Vergleich zu sonstigen sozialen/sozialpolitischen/ sozialpädagogischen Publikationen beschränkt sich die Zahl der Arbeiten zu diesem Thema auf nur sehr wenige Studien“ (SWIENTEK, 1986, S.10). WENDELS kommt bei der Frage nach dem „Stellenwert abgebender Mütter in der Adoptionsliteratur“ zu der Aussage, dass sich der Großteil der Adoptionsforschung auf die Adoptiveltern und die Entwicklung des Kindes bezieht (vgl. WENDELS, 1994, S.33). Nach Sichtung der Literatur zum Thema, kann bestätigt werden, dass die Aussagen von SWIENTEK und WENDELS nach wie vor aktuell sind.

Die erste relevante Studie zur Problematik der leiblichen Mütter im Adoptionskontext verfasste LEUTHOLD (1956/Schweiz). Seitdem liegen zum Thema Publikationen von KRÖMER (1957/BRD), NAPP-PETERS (1978/BRD), BARTH (1978/BRD), BOHMAN (1980/Schweden), SWIENTEK (1982/BRD), SOROSKY/BARAN/ PANNOR (1982/USA) HOFFMANN-RIEM (1984/BRD), MOHR (1980/BRD), WITT (1981/BRD), HOTZEL et al. (1983/BRD), BECHTINGER/GERBER (Hrsg.) (1993/BRD), SWIENTEK (1986/BRD), WENDELS (1994/BRD) und WENDELS (1998/BRD)7 vor. Anhand der Jahreszahlen ist eine Häufung der Publikationen zwischen 1978 und Mitte der 1980er Jahre festzustellen.

Die genannten Studien bedienen sich einer Vielzahl von Untersuchungsmethoden. Zu diesen gehören die Fallstudie, die Fragebogenerhebung anhand der Aktensichtung durch Professionelle der Adoptionsvermittlungsstelle, die psychiatrische Untersuchung, der Praxisbericht, der Erfahrungsbericht und das Interview. Der Fokus der oben genannten Untersuchungen richtet sich auf sehr unterschiedliche Untersuchungsziele und Fragestellungen. Dabei werden die leiblichen Mütter entweder ausschließlich oder im Rahmen umfassender Adoptionsuntersuchungen berücksichtigt (vgl. SWIENTEK, 1986, S.10 und S.31 f.).

Trotzdem kann festgestellt werden, dass sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den leiblichen Müttern auf die Erfassung sozioökonomischer Daten, die Bewältigung der Adoptionsvermittlung durch die leiblichen Mütter, die Stellung der leiblichen Mütter im Adoptionsvermittlungsprozess und die Arbeitsweise der Adoptionsvermittlungsstellen konzentriert. In dem Zeitraum, in dem sich die Publikationen häufen, entwickelt sich eine ethische und politische Diskussion über die Rolle der leiblichen Mütter im Adoptionskontext und das professionelle Handeln in den Adoptionsvermittlungsstellen. Missstände sollten aufgedeckt und beseitigt werden. Die in Punkt 3.2.1 und in Punkt 3.2.2 dargestellten Untersuchungen verdeutlichen die in diesem Zusammenhang existierenden unterschiedlichen Positionen stellvertretend für die gesamte politische und ethische Fachdiskussion.

3.2 Dimensionen des Vergleiches

In Punkt 5 der vorliegenden Arbeit soll die Berliner Studie mit Studien anderer Autoren verglichen werden. Dies geschieht, um die Ergebnisse der Berliner Studie in den Kontext des gegebenen Forschungsstandes zu stellen und eine Methodendiskussion zu führen.

Aufgrund des vorgegebenen Umfanges und Rahmens dieser Arbeit wurde die Zahl der Vergleichsstudien auf zwei beschränkt.

Da die Studien nicht in jedem Detail verglichen werden können wurden aus der Berliner Studie zwei Vergleichsschwerpunkte bestimmt:

1) Kindheit und Jugend der leiblichen Mütter
2) Gründe für die Adoptionsvermittlung des Kindes

Inhaltlich wurde bei der Auswahl der Vergleichsstudien großer Wert darauf gelegt, dass beide Vergleichsschwerpunkte in der Publikation vorhanden sind und ihre Darstellung einen gewissen Vergleich zulässt. Es kamen nur Studien in die engere Wahl, die in der BRD erstellt wurden. Die kulturelle Beeinflussung der Ergebnisse sollte ausgeschlossen werden.

[...]


1 Zur Vereinfachung wird diese im Folgenden nur als „Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Berlin“ bezeichnet.

2 Das Statistische Landesamt Berlin ist in Umstrukturierungsprozessen begriffen und konnte die für die Berechnung nötigen detaillierten Tabellen nicht zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Bundesamt hat daraufhin die Zahlen für Berlin für einen Zeitraum von vier Jahren bereitgestellt.

3Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (AdÜbAG) und das Gesetz über die Wirkung der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz- AdWirkG)

4 Der Gesetzgeber bezeichnet die Adoption als „Annahme“ und die Adoptiveltern als „Annehmende“.

5Bei einer Adoptionsvermittlung ist es Prinzip und Ziel, die besten Eltern für ein Kind zu finden. Welches Paar am längsten auf ein Kind wartet spielt keine Rolle. Die Adoption ist eine Hilfemaßnahme für das Kind, nicht für die Adoptivbewerber. Es gilt jedes weitere Risiko für das Kind auszuschließen. Beispielsweise bedeutet die Annahme durch eine allein stehende Person, ein erhöhtes Risiko für das Kind erneut ohne Elternteil zu sein. Zu welcher Adoptivfamilie ein Kind vermittelt wird ist immer eine Entscheidung des gesamten Fachteams. Eine Fachkraft stellt alle vorhandenen Informationen zur Herkunftsfamilie und den Gründen der Trennung vom Kind vor. Weiter berichtet sie über den Gesundheitszustand und den allgemeinen Entwicklungszustand des Kindes. Jede Fachkraft beurteilt, welche Bewerber aus ihrem Bewerberpool für dieses Kind in Frage kommen könnten. Eine Fachkraft stellt die von ihr ausgewählten Bewerber ausführlich vor. Alle im Team müssen mit der Auswahl einverstanden sein. Ist dies nicht der Fall, wird ein anderes Paar vorgestellt.

6 In den Jahren bis zum Jahr 2007 hat sich der Personalstand um zwei Erzieherinnen und eine Sozialpädagogin erhöht, wobei diese teilweise nur befristet zur Verfügung stehen bzw. Arbeitszeitreduzierungen anderer Kräfte ausgleichen.

7 Bei WENDELS 1994 und 1998 liegt beiden Publikationen die gleiche Studie zu Grunde, wobei die Publikation von 1994 die gesamte Promotion beinhaltet und die Publikation von 1998 ein Taschenbuch ist, das in Aufmachung und Ausdruck eine breitere Öffentlichkeit anspricht.

Final del extracto de 128 páginas

Detalles

Título
Adoption als Ausweg? Lebensumstände der leiblichen Mütter als Anlass zur Adoptionsvermittlung
Subtítulo
Eine Berliner Studie
Universidad
Catholic University for Applied Sciences Berlin
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
128
No. de catálogo
V373105
ISBN (Ebook)
9783668516885
ISBN (Libro)
9783668516892
Tamaño de fichero
2023 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Christiane Swientek, Klaus Barth, Adoption, leibliche Mutter, Adoptivkind, Adoptionsvermittlung, abgebende Mutter, Berlin, Gründe Adoptionsfreigabe, Babyklappe, anonyme Geburt, Adoptionsvermittlungsstelle, letzter Ausweg, Studie, Adoptionsdreick, halboffene Adoption, Adoptionsverfahren, Adoptionsfälle 2003 Berlin
Citar trabajo
Margarete Daalmann (Autor), 2007, Adoption als Ausweg? Lebensumstände der leiblichen Mütter als Anlass zur Adoptionsvermittlung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373105

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