Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland. Eine differenzierte Betrachtung am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens


Tesis (Bachelor), 2013

87 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto











Einleitung
1
A. Einleitung
Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft agieren fortwährend
mehr Unternehmen und Konzerne länderübergreifend. Grenzüberschreitende Per-
sonalentsendungen gewinnen für diese international handelnden Unternehmen an
Bedeutung, da ein verstärkter Bedarf zum Austausch von Arbeitskräften entsteht,
um eine effiziente Allokation des Personaleinsatzes zu gewähren.
1
Eine Entsendung impliziert für den Arbeitnehmer verschiedene Risiken und Ge-
staltungsmöglichkeiten. Der Entsandte beabsichtigt eine Erhöhung seines Netto-
einkommens, weil ihm wegen des Auslandseinsatzes ein Mehraufwand entsteht.
Um diese Erwartungen erfüllen zu können, müssen die steuerlichen Handhabun-
gen bei Personalentsendungen bedacht werden. Vordergründig müssen Maß-
nahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung betrachtet werden, um dieses
Ziel erreichen zu können.
2
Die Arbeitnehmerentsendung ist ebenfalls für die beteiligten Staaten von Bedeu-
tung, da diese bei Auslandseinsätzen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung
Regelungen treffen und daher die Zuordnung des Besteuerungsrechts bestim-
men.
3
Diese Regelungen wirken sich bei jeder Arbeitnehmerentsendung unter-
schiedlich aus.
In dieser Arbeit soll daher am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens dar-
gestellt werden, welche steuerlichen Folgen dem Arbeitnehmer bei Outbound-
Entsendungen
4
entstehen und welche Gestaltungsüberlegungen diesbezüglich
bedacht werden können. Zur Verdeutlichung soll ein rechnerischer Vergleich bei
Entsendungen in die jeweiligen Länder dienen. Anschließend wird auf finanzwis-
senschaftlichen Überlegungen hinsichtlich der gerechten Besteuerung bei Entsen-
dungsfällen eingegangen.
1
Meyrhofer/Kühlmann/Stahl, in: Meyrhofer/Kühlmann/Stahl, Personalmanagement, S. 9.
2
Jacobs/Endres/Spengel, Unternehmensbesteuerung, S. 1328 f.
3
Ley/Bodden, in: Grotherr, Steuerplanung, S. 1623.
4
Outbound-Entsendungen liegen bei Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern im Ausland vor. Labermei-
er, in: Rek, u. a., Internationales Steuerrecht in der Praxis, § 1, Rn. 4.

Grundlagen
2
B. Grundlagen
I.
Begriffe der internationalen Arbeitnehmerentsendung
1. Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer wird im deutschen Steuerrecht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV als
eine Person definiert, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder be-
schäftigt ist oder war und aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Ar-
beitslohn bezieht. Ein Arbeitnehmer steht somit in einem Dienstverhältnis, schul-
det seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft und handelt weisungsgebunden (§ 1
Abs. 2 LStDV). Er trägt daher kein Vermögensrisiko der Unternehmung und erzielt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG.
5
2. Entsendung
Der Begriff der Entsendung kommt ursprünglich aus dem Sozialversicherungs-
recht und erfährt steuerrechtlich keine Legaldefinition.
6
Der Entsendungsbegriff
wird im Steuerrecht jedoch zunehmend angewandt
7
und das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) hat den Begriff im Schreiben vom 9.11.2001 definiert. Eine
Arbeitnehmerentsendung ist demnach gegeben, wenn Arbeitnehmer und verbun-
denen Unternehmen Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für einen
bestimmten Zeitraum bei einem beschäftigt ist und dieses Unternehmen mit dem
Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Vereinbarung abschließt oder wirtschaftlicher
Arbeitgeber wird.
8
II. Einkommensteuerpflicht in Deutschland
Für die steuerrechtliche Bewertung eines Entsendungsfalles muss zuerst geprüft
werden, ob der Arbeitnehmer nach seiner Entsendung ins Ausland mit seinen Ein-
künften in Deutschland unbeschränkt, beschränkt oder nicht steuerpflichtig ist.
9
Aus Vereinfachungsgründen werden in dieser Arbeit lediglich die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
5
Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn. 472.
6
Heuser, Entsendung deutscher Mitarbeiter, S. 16.
7
Heuser/Heidenreich/Förster, Auslandsentsendung, S. 155.
8
BMF-Schreiben v. 09.11.2001, IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl. I 2001, S. 796, Tz. 2.1.
9
Auf die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und unbeschränkte Steuerpflicht
auf Antrag (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG), sowie auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)
wird nicht eingegangen, da diese als Grundlagen für die Arbeit nicht relevant sind.

Grundlagen
3
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Der Arbeitnehmer ist gem. § 1 Abs. 1 EStG nach seiner Entsendung ins Ausland
weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er dort einen Wohn-
sitz i. S. d. § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO beibehält.
10
Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Um-
ständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten
und benutzen wird.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerentsendung ist zu beachten, dass es für die Begrün-
dung eines Wohnsitzes im Inland unerheblich ist, in welchem zeitlichen Ausmaß
dieser tatsächlich genutzt wird.
11
Ist der Arbeitnehmer verheiratet und lebt er von
seiner Familie nicht dauernd getrennt, hat er seinen Wohnsitz an dem Ort, an dem
seine Familie lebt.
12
Ebenso besteht die widerlegbare Vermutung eines Wohnsit-
zes, wenn der Entsandte eine ausgestattete Wohnung in Deutschland beibehält.
13
Demgegenüber hat jemand gem. § 9 S. 1 AO einen gewöhnlichen Aufenthalt dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gem. § 9 S. 2 AO wird
dieser angenommen, wenn die Aufenthaltsdauer in Deutschland mehr als sechs
Monate beträgt.
14
Ist der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, werden seine Einkünfte prinzi-
piell nach dem sog. Welteinkommensprinzip in Deutschland besteuert. D. h. die
gesamten Einkünfte unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland, ungeachtet in
welchem Land diese erwirtschaftet wurden.
15
2. Beschränkte Steuerpflicht
Hat der Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland, ist er gem. § 1 Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus nichtselbständi-
10
Groß-Bölting, Internationales Steuerrecht, S. 6; Plenk, Internationales Steuerrecht, S. 39.
11
BFH-Urteil v. 24.1.2001, I R 100/99, BFH/NV 2001, S. 1402.
12
BFH-Urteil v. 6.2.1985, I R 23/82, BStBl. 1985 II, S. 331.
13
BFH-Urteil v. 19.3.1997, I R 69/96, BStBl. 1997 II, S. 447.
14
Auf den gewöhnlichen Aufenthalt wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen, da in dieser
Bachelorarbeit Outbound-Entsendungen betrachtet werden.
15
Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn. 26; Wellisch/Näth/Thiele, Vergütung bei internationa-
len Mitarbeiterentsendungen, S. 7.

Grundlagen
4
ger Arbeit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder c EStG
16
gegeben sind.
17
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen unter den Tatbestand des § 49
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist. Eine Tätigkeit wird i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit
seinem Arbeitgeber zuführt und dieser in Deutschland einen Nutzen aus der Tä-
tigkeit ziehen kann, die im Ausland ausgeübt wird.
18
Bezieht der Arbeitnehmer Vergütungen für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Pro-
kurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland, ist
er gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG für diese Einkünfte in Deutschland be-
schränkt steuerpflichtig. Dabei ist der Ausübungs- und Verwertungsort der Tätig-
keit bedeutungslos.
19
Ist der Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig, unterliegen seine Einkünfte dem
sog. Territorialitätsprinzip. Daraus resultiert, dass Steuerausländer nur mit den
Inlandseinkünften der Besteuerung unterworfen werden.
20
3. Keine Steuerpflicht
Ist der Entsandte in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuer-
pflichtig, besteht dort keine Steuerpflicht.
21
III. Entstehung von Doppelbesteuerung
Eine Doppelbesteuerung entsteht, wenn zwei Staaten dieselbe Person wegen
desselben Steuerguts für denselben Besteuerungszeitraum zu einer gleichartigen
Steuer heranziehen.
22
Dies geschieht, wenn der Steuerpflichtige in mehreren
Staaten gleichzeitig unbeschränkt bzw. beschränkt steuerpflichtig ist und sich die
Staaten demnach auf das Welteinkommens- bzw. Territorialitätsprinzip berufen.
23
16
§ 49 Abs. 1 EStG beinhaltet die Buchst. a bis e. Für diese Arbeit sind die Buchst. a u. c bedeu-
tend.
17
Hick, Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen, S. 212.
18
BFH-Urteil v. 12.11.1986, I R 69/83, BStBl. 1987 II, S. 379.
19
Gosch, in: Kirchhof, EStG, § 49, Rn. 67.
20
Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Rn. 5.103 f.
21
Ley/Bodden, in: Grotherr, Steuerplanung, S. 1620. Die Sonderregelungen der §§ 1 II, III, 1a
EStG, 2 AStG werden in dieser Arbeit nicht dargelegt.
22
Bächle, u. a., Internationales Steuerrecht, S. 5.
23
Frotscher, Internationales Steuerrecht, Rn. 7; Brähler, Internationales Steuerrecht, S. 19.

Entsendung nach Spanien, in die Schweiz und nach Brasilien
5
Wird ein deutscher Arbeitnehmer z. B. von seinem Arbeitgeber ins Ausland ent-
sandt und behält er in Deutschland seinen Wohnsitz bei, hätte Deutschland als
Wohnsitzstaat einen persönlichen und das Ausland als Quellenstaat einen sachli-
chen Anknüpfungsmoment und beide Länder würden somit ein Besteuerungsrecht
über die erzielten Einkünfte geltend machen.
24
Der Arbeitnehmer würde somit
doppelt besteuert werden.
25
Welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung einer auftretenden Dop-
pelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen angewandt werden, wird am Bei-
spiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens dargestellt.
C. Entsendung nach Spanien, in die Schweiz und nach Brasilien
I.
Entsendung nach Spanien
1. Allgemeines
Das erste deutsch-spanische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen wurde 1966 abgeschlossen. Durch die wirtschaftli-
che Entwicklung Spaniens ist dieses veraltet.
26
Daher ist am 18.10.2012 ein neues
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien in
Kraft getreten.
27
In Art. 14 des DBA-Spanien werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen
des Arbeitnehmers behandelt. Durch die Formulierung ,,Gehälter, Löhne und ähn-
liche Vergütungen" wurde eine möglichst weite Interpretation des Begriffs ,,Ein-
künfte" geschaffen. Dadurch kann nach innerstaatlichem Recht eine annähe-
rungsweise lückenlose Erfassung aller steuerbaren Einkünfte garantiert werden.
28
Art. 14 DBA-Spanien weist zudem dem Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat die
Besteuerungskompetenz zu.
29
24
Vgl. Jacobs/Endres/Spengel, Unternehmensbesteuerung, S. 6.
25
Kluge, Das Internationale Steuerrecht, Kap. B, Rn. 29.
26
BMF, Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien.
27
Die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Juli 2012 ausgetauscht. Gem. Artikel 30 Abs. 2 DBA-
Spanien tritt das Abkommen drei Monate später in Kraft.
28
Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15, Rn. 15.
29
Kamphaus/Büscher, in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG, DBA, Art. 15, Rn. 1.

Entsendung nach Spanien, in die Schweiz und nach Brasilien
6
2. Ansässigkeit
Damit die Regelungen des DBA-Spanien
30
für einen entsandten Arbeitnehmer
nach Spanien Anwendung finden, muss dieser gem. Art. 1 DBA-Spanien in einem
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
Die Ansässigkeit wird mittels Art. 4 Abs. 1 DBA-Spanien festgestellt. Demnach ist
eine Person in einem Staat ansässig, wenn sie aufgrund ihres Wohnsitzes, stän-
digen Aufenthalts oder eines anderen Merkmals in diesem Staat steuerpflichtig ist.
Die Begriffe des Wohnsitzes und des ständigen Aufenthalts werden gem. Art. 3
Abs. 2 DBA-Spanien nach innerstaatlichem Recht ausgelegt, wenn für den Zu-
sammenhang keine andere Auslegung erforderlich ist. Daher sind aus deutscher
Betrachtung die §§ 8, 9 AO maßgeblich.
31
Ist der Arbeitnehmer in beiden Staaten gem. Art. 4 Abs. 1 DBA-Spanien ansässig,
existiert eine Doppelansässigkeit.
32
Bei einer Doppelansässigkeit wird gem. Art. 4
Abs. 2 DBA-Spanien mittels der sog. Tie-Breaker-Regel die vorrangige Ansässig-
keit bestimmt.
33
Demnach wird gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Hs. 1 DBA-Spanien
zuerst geprüft, in welchem Staat der Arbeitnehmer über eine ständige Wohnstätte
verfügt.
Der Begriff der ständigen Wohnstätte wird im DBA-Spanien nicht definiert. Er ist
somit gem. Art. 3 Abs. 2 DBA-Spanien nach innerstaatlichem Steuerrecht auszu-
legen. Im deutschen Steuerrecht erfährt der Begriff der ständigen Wohnstätte
ebenfalls keine Legaldefinition.
34
Die Finanzverwaltung
35
und die Literatur
36
besagen, dass die Begriffe Wohnsitz
und ständige Wohnstätte differenziert zu betrachten seien. Demnach sei eine
ständige Wohnstätte ein besonders qualifizierter Wohnsitz.
37
Sie sei nach dem
BFH
38
ein Wohnsitz, den der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich und auch nicht
nur zu vorübergehenden Zwecken tatsächlich nutzt. Dennoch komme es auf ein
dauerndes Bewohnen oder ein Mindestmaß an Nutzung nicht an, um eine ständi-
30
Das DBA-Spanien entspricht der Fassung vom 03.02.2011, BGBl. II, 2012, S. 19.
31
Ley/Bodden, in: Grotherr, Steuerplanung, S. 1621.
32
Von Gruchalla/Wesierski, in: Vögele/Borstell/Engler, Verrechnungspreise, Kap. P, Rn. 84.
33
Metzing, Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten, S. 60.
34
BFH-Urteil v. 23.10.1985, I R 274/82, BStBl. II, 1986, S. 133.
35
BFH-Urteil v. 23.10.1985, I R 274/82, BStBl. II, 1986, S. 133; BFH-Urteil v. 05.06.2007, I R
22/06, BStBl. II, 2007, S. 812.
36
Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, MA Art. 4, Rn. 33, 55; Schaumburg, Internationales
Steuerrecht, Rn. 16.204.
37
Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, MA Art. 4, Rn. 33.
38
BFH-Urteil v. 23.10.1985, I R 274/82, BStBl. II, 1986, S. 133.

Entsendung nach Spanien, in die Schweiz und nach Brasilien
7
ge Wohnstätte zu begründen. Bedeutend sei, auf welche Art und mit welcher In-
tensität sich der Arbeitnehmer an dem Wohnsitz aufhält. Ist der Wohnsitz in den
allgemeinen Lebensrhythmus einbezogen und somit eine Anlaufstelle des Steuer-
pflichtigen, sei eine ständige Wohnstätte vorliegend.
39
Eine ständige Wohnstätte
müsse daher deutlich länger genutzt werden, als ein Wohnsitz, da für die Beurtei-
lung der Ansässigkeit der Aspekt der ,,ständigen Wohnstätte" erst herangezogen
wird, wenn ein Steuerpflichtiger in beiden Staaten über einen Wohnsitz verfügt.
40
Verfügt der Arbeitnehmer in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, wird
gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Hs. 2 DBA-Spanien der Staat, in dem der Arbeitneh-
mer engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen, also seinen Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, als Ansässigkeitsstaat qualifiziert. Ist dieser nicht fest-
zulegen, besteht die Ansässigkeit des Arbeitnehmers gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
DBA-Spanien in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn
der Arbeitnehmer sich in beiden oder in keinem der Staaten gewöhnlich aufhält,
wird die Ansässigkeit gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c DBA-Spanien mittels seiner
Staatsangehörigkeit zugeordnet. Besteht diese in beiden oder in keinem der Staa-
ten, obliegt gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. d DBA-Spanien den zuständigen Behörden
die Klärung des Sachverhalts.
Demzufolge kann ein Entsandter in beiden Staaten z. B. wegen eines doppelten
Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch nur in einem Staat ansässig sein.
3. Tätigkeitsstaatsprinzip
Im Gegensatz zu dem Ansässigkeitsstaat wird der Staat, in dem sich der Arbeit-
nehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält, unproblematisch als
Tätigkeitsstaat angesehen.
41
Grundsätzlich ist der Formulierung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DBA-Spanien zu
entnehmen, dass Einkünfte, die der Arbeitnehmer aus unselbständiger Arbeit be-
zieht, nur in dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Dies trifft jedoch
nur in dem Fall zu, in dem der Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat überein-
39
BFH-Urteil v. 05.06.2007, I R 22/06, BStBl. II, 2007, S. 812.
40
Milatz/Weist, IWB 2011, 408.
41
BMF-Schreiben v. 14.09.2006, IV B 6-S 1300-367/06, BStBl. I 2006, S. 532, Rn. 27; Kluge, Das
Internationale Steuerrecht, Kap. S, Rn. 288.

Entsendung nach Spanien, in die Schweiz und nach Brasilien
8
stimmen.
42
Eine solche Konstellation kann sich ergeben, wenn ein nach Spanien
entsandter Arbeitnehmer dort seinen einzigen Wohnsitz begründet.
43
Behält der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und hat er in Spanien
keinen weiteren Wohnsitz, sind der Ansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat un-
terschiedliche Staaten. In einer solchen Situation erlangt der Tätigkeitsstaat gem.
Art. 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i. V. m. S. 2 DBA-Spanien vorrangig ein Besteuerungs-
recht für die Einkünfte des Arbeitnehmers, soweit die Voraussetzungen des Art. 14
Abs. 2 DBA-Spanien nicht vorliegen.
44
4.
Besteuerungskompetenz des Ansässigkeitsstaates
Das Tätigkeitsstaatsprinzip nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i. V. m. S. 2 DBA-
Spanien wird mittels der sog. 183-Tage-Klausel in Art. 14 Abs. 2 DBA-Spanien
durchbrochen.
45
Hiermit bekommt Deutschland ein Besteuerungsrecht zugeteilt,
wenn der Wohnsitz im Inland fortbesteht.
46
Damit die 183-Tage-Klausel Anwen-
dung findet, müssen die drei Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a, b und
c DBA-Spanien
47
kumulativ erfüllt sein.
48
Werden die drei Voraussetzungen nicht erfüllt, erlangt Spanien als Tätigkeitsstaat
gem. Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien schlussfolgernd das Besteuerungsrecht.
49
a) Ermittlung der Aufenthaltstage
Bei der Bestimmung der 183-Tage-Klausel erfolgt die Berechnung der 183-Tage-
Frist im DBA-Spanien nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers im
Tätigkeitsstaat. Das Kriterium der Aufenthaltsdauer wird für die Bestimmung der
42
Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15, Rn. 3; Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht,
Rn. 697.
43
Ley/Bodden, in: Grotherr, Steuerplanung, S. 1624 f.
44
Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15, Rn. 4; Kölbl, IWB 2012, 8.
45
Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Rn. 16.419.
46
Wilke, Lehrbuch Int. Steuerrecht, Rn. 888; Bächle, u. a., Internationales Steuerrecht, S. 177.
47
Art. 14 Abs. 2 DBA-Spanien lautet: ,,Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstän-
dige Arbeit bezieht, nur im erst genannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich
im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo-
naten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und b) die Vergü-
tungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen
Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.".
48
Schmidt, in: Haase, DBA, Art. 15, Rn. 107; Bächle, u. a., Internationales Steuerrecht, S. 178.
49
BMF-Schreiben v. 14.09.2006, IV B 6-S 1300-367/06, BStBl. I 2006, S. 532, Rn. 31; Ja-
cobs/Endres/Spengel, Unternehmensbesteuerung, S. 1342.
Final del extracto de 87 páginas

Detalles

Título
Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland. Eine differenzierte Betrachtung am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel; Salzgitter  (Recht, Finanzmanagement und Steuern)
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
87
No. de catálogo
V373184
ISBN (Ebook)
9783668534506
ISBN (Libro)
9783668534513
Tamaño de fichero
6566 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
behandlung, arbeitnehmerentsendungen, ausland, eine, betrachtung, beispiel, spaniens, schweiz, brasiliens
Citar trabajo
Monja Wiebach (Autor), 2013, Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland. Eine differenzierte Betrachtung am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373184

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland. Eine differenzierte Betrachtung am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona