Der Anlass dieser Projektarbeit ist das BFH-Urteil vom 23.03.2016 und vom 28.04.2016, wonach ein nachträglicher Investitionsabzug zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen zulässig ist. Diese Möglichkeit hat sich vor den veröffentlichten Urteilen nicht ergeben. Solche Gewinnerhöhungen können durch Betriebsprüfungen entstehen. Die Relevanz der Urteile ist aufgrund der möglichen Steuerersparnis in der Praxis enorm. Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Maßnahmen zum Ausgleich von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen? In was für einem Zusammenhang steht hier das StÄndG 2015? Sind durch die Urteile nun Anreize für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gegeben? Kann das BMF durch überarbeitete Verwaltungsanweisungen für eine Rechtssicherheit sorgen?
Zur Beantwortung dieser Fragen werden zunächst die Rechtsentwicklung, die Zielsetzung und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags dargestellt. Anschließend wird das Verfahren sowie die Vorgehensweise des § 7g EStG erläutert. Dadurch werden Grundlagen geschaffen, um dem Leser einen besseren Einstieg in die Urteile zu ermöglichen. Das Ziel dieser Projektarbeit ist es, die BFH-Urteile zu analysieren und die Auswirkungen zu schildern. Hierzu werden diverse Meinungen von Fachautoren zu den Urteilen eingeholt und gegenübergestellt. Die Auswirkungen der Urteile können durch die vorhergehende Analyse der Urteile am effektivsten aufgezeigt werden. Die Fallgestaltung zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen soll die Auswirkungen der Urteile mit Zahlen untermauern. Im letzten Teil werden die festgestellten Aspekte unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieser Arbeit zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeines zu Investitionsabzugsbeträgen
2.1 Rechtsentwicklung und Zielsetzung von Investitionsabzugsbeträgen
2.2 Voraussetzungen für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen
3 Verfahren bei Investitionsabzugsbeträgen
3.1 Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
3.2 Durchführung dergeplanten Investition
3.2.1 Hinzurechnung
3.2.2 Minderung derAnschaffungs- oder Herstellungskosten
3.2.3 Sonderabschreibung
3.3 Rückgängigmachung
3.3.1 Korrekturen bei unterlassener Investition
3.3.2 Korrekturen bei schädlicherVerwendung
4 Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen
4.1 Urteile
4.2 Auswirkungen der Urteile
4.3 Fallgestaltung zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen
5 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis derVerwaltungsanweisungen
Rechtsquellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Erfassungsmaske des IA in Datev ESt 2016
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Möglichkeiten bei der Sonderabschreibung
Tabelle 2: Überblick über den § 7g EStG in der Fassung StÄndG 2015
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das deutsche Einkommensteuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Der § 7g EStG ist hierfür ein Paradebeispiel. Eine Regelung, die in den letzten Jahren einschneidende Veränderungen erfahren hat. Die zahlreichen Urteile in den vergangenen Monaten und Jahren zeigen die Komplexität des § 7g EStG auf. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG stellen neben der Bildung einer Rücklage gemäß § 6b EStG eine der wenigen Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen im deutschen Steuerrecht dar. Die Förderung wird durch die Minderung des Betriebsgewinns erreicht. Begünstigte dürfen für künftige Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% bilden und dadurch ihren Betriebsgewinn mindern. Für Steuerpflichtige führt das zu einer geringeren Steuerbelastung.[1] Die Förderung durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen war bis zum 31.12.2015 deutlich erschwert. [2] Das StÄndG 2015 hat die Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag vereinfacht.[3] Die Investitionen sind seitdem flexibler steuerbegünstigt.[4]
Der Anlass dieser Projektarbeit ist das BFH-Urteil vom 23.03.2016 und vom 28.04.2016, wonach ein nachträglicher Investitionsabzug zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen zulässig ist.[5] Diese Möglichkeit hat sich vor den veröffentlichten Urteilen nicht ergeben. Solche Gewinnerhöhungen können durch Betriebsprüfungen entstehen. Die Relevanz der Urteile ist aufgrund der möglichen Steuerersparnis in der Praxis enorm. Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Maßnahmen zum Ausgleich von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen? In was für einem Zusammenhang steht hier das StÄndG 2015? Sind durch die Urteile nun Anreize für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gegeben? Kann das BMF durch überarbeitete Verwaltungsanweisungen für eine Rechtssicherheit sorgen?
Zur Beantwortung dieser Fragen werden zunächst die Rechtsentwicklung, die Zielsetzung und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags dargestellt. Anschließend wird das Verfahren sowie die Vorgehensweise des § 7g EStG erläutert. Dadurch werden Grundlagen geschaffen, um dem Leser einen besseren Einstieg in die Urteile zu ermöglichen. Die alte Fassung des § 7g EStG wird nur am Rande angesprochen. Auf Personengesellschaften wird in dieser Projektarbeit nicht eingegangen. Das Ziel dieser Projektarbeit ist es, die BFH- Urteile zu analysieren und die Auswirkungen zu schildern. Hierzu werden diverse Meinungen von Fachautoren zu den Urteilen eingeholt und gegenübergestellt. Die Auswirkungen der Urteile können durch die vorhergehende Analyse der Urteile am effektivsten aufgezeigt werden. Die Fallgestaltung zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen soll die Auswirkungen der Urteile mit Zahlen untermauern. Im letzten Teil werden die festgestellten Aspekte unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieser Arbeit zusammengefasst.
2 Allgemeines zu Investitionsabzugsbeträgen
2.1 Rechtsentwicklung und Zielsetzung von Investitionsabzugsbeträgen
Im Jahr 1984 wurde § 7g in das Einkommensteuergesetz eingefügt und seitdem mehrfach geändert. Das Ziel der Regelung war es, die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft zu fördern sowie positive Impulse für einen weiteren Aufschwung zu geben.[6] Der Vorgänger des Investitionsabzugsbetrags war die Ansparabschreibung. Der Investitionsabzugsbetrag sollte nach dem Wegfall der degressiven Abschreibung die frühere Ansparabschreibung ersetzen.[7] Erst durch das UntStRefG 2008 wurde die Ansparabschreibung mit zahlreichen Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag umgestaltet.[8] Die Zielsetzung der Reform war die langfristige Sicherung der Besteuerungsgrundlagen.[9] In der Ansparphase ist seitdem keine bilanzielle Rücklagenbildung mehr möglich. Stattdessen ist nun ein gewinnmindernder außerbilanzieller Abzug vorzunehmen.[10] Bei nicht erfolgter Investition ist nun eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids nach § 175 AO vorzunehmen. Dadurch können gemäß § 233a AO Nachzahlungszinsen entstehen. In der alten Fassung des § 7g EStG war ein gewinnerhöhender Zuschlag in Höhe von 6% der Ansparabschreibung zu versteuern.[11] Das UntStRefG 2008 brachte sowohl Erleichterungen als auch Beschränkungen mit sich. Zu den Erleichterungen zählt die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsguts und die Erhöhung des Höchstbetrags der Inanspruchnahme von 154.000 Euro auf 200.000 Euro.[12] Lediglich Existenzgründer hatten mit der alten Regelung mehr Spielraum, da der Höchstbetrag für diese bei 307.0 Euro lag.[13] Eine Beschränkung stellt der Nachweis hinsichtlich der Prognose einer betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 90% dar.[14] Dies führt gegenüber der Ansparabschreibung vor allem bei der Anschaffung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu einem Problem, die zu mehr als 10% privat genutzt werden.[15] Den Steuerpflichtigen ist es daher zu empfehlen, ein Fahrtenbuch zu führen.[16] Der Investitionsabzugsbetrag gilt nach § 52 Abs. 23 S. 1 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden.[17]
Deutliche Vereinfachungen brachte nach § 52 Abs. 16 S. 1 EStG das StÄndG 2015 mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Nun muss weder eine Investitionsabsicht angeben werden noch muss das begünstigte Wirtschaftsgut bei der Erstellung der Steuererklärung eine Funktionsbezeichnung haben. Dafür ist eine elektronische Übermittlung des Investitionsabzugsbetrags nötig.[18] Der Gedanke hinter dem StÄndgG 2015 stellt der Ausbau der strengen Wirtschaftsbezo- genheit dar, womit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags in der Praxis vereinfacht wird.[19] Daher war es ratsam, einen Investitionsabzugsbetrag nicht schon im Jahr 2015, sondern erst ab 2016 geltend zu machen.[20] Aus der Sicht der Finanzverwaltung führt die Reform zu einer geringeren Transparenz, da es für den Steuerpflichtigen nun ausreicht eine Funktion zu benennen und nicht das bewegliche Wirtschaftsgut an sich. Mit den BFH-Urteilen vom 23.03.2016 und vom 28.04.2016 wurde entschieden, dass die nachträgliche Bildung von einem Investitionsabzugsbetrag noch möglich ist, wenn dieser zur Kompensation von Steuernachzahlungen aufgrund einerAußenprüfung erfolgt.[21] In Kapitel vier wird zu diesen Urteilen näher eingegangen und der Themenschwerpunkt gesetzt.
Die Zielsetzung des § 7g EStG ist die Verbesserung der Wettbewerbssituation von kleinen und mittleren Betriebe. Das soll durch die Unterstützung der Liquidität und der Eigenkapitalbildung sowie durch die Stärkung der Investirons- und Innovationskraft erfolgen.[22] Die Förderung wird durch die Ansparphase und durch die Vorverlagerung von Abschreibungen erreicht.[23] Steuerpflichtige können für künftige Investitionen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuerrechtlich bereits im Voraus einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigen.[24] Der bilanzsteuerrechtliche Grundsatz wird nicht mehr eingehalten, wonach nur die bereits am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachten Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden. Durch den außerbilanziellen Ansatz bedarf es keiner Sonderregelung für den Einnahmeüberschussrechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG mehr.[25] Durch eine geschickte Bildung eines Investitionsabzugsbetrags kann aufgrund der Steuerprogression in der Einkommensteuer ein Steuervorteil entstehen.[26] Durch den Steuerstundungseffekt wird ein Liquiditätsvorteil erzielt.[27] Die frei gewordenen Mittel können sinnvoll am Kapitalmarkt angelegt, in neue Projekte sowie Anlagegüter investiert oder zur Tilgung eines Kredits verwendet werden.[28]
2.2 Voraussetzungen für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen
Für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigungsfähig.[29] Ein Wirtschaftsgut ist dann abnutzbar, wenn durch Abnutzung ein Verbrauch oder Gebrauch feststellbar ist.[30] Bewegliche Wirtschaftsgüter schließen insbesondere Grundstücke, Gebäude und gebäudeähnliche Einrichtungen aus. Diese stellen gemäß § 90 BGB nur körperliche Gegenstände dar.[31] Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise eine Soft- ware, gehören grundsätzlich nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen.[32] Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um ein gebrauchtes oder ein neues Wirtschaftsgut handelt.[33] Zudem müssen die Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.[34]
Ferner müssen Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG eingehalten werden, da der Investitionsabzugsbetrag ausschließlich zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen dienen soll.[35] Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG darf bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit, wonach eine Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu erstellen ist, das Betriebsvermögen einen Betrag von 235.000 Euro nicht übersteigen.[36] Das Betriebsvermögen wird durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Hierbei wird der steuerliche Gewinn eines Unternehmens durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, erhöht um den Wert der Entnahmen und verringert um den Wert der Einlagen ermittelt. Das Betriebsvermögen entspricht dem Eigenkapital. Das Eigenkapital wird ermittelt, indem man das Fremdkapital vom Vermögen abzieht. Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG darf bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben der Wirtschaftswert nicht höher als 125.000 Euro sein.[37] Nach § 33 BewG gehören Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere sowie Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln nicht zum Wirtschaftswert.[38] Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch die Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 2Nr.1c EStG nicht höher als 100.000 Euro sein.[39]
Investitionsabzugsbeträge dürfen grundsätzlich nur bei Betrieben in Anspruch genommen werden, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben.[40] Für jeden Betrieb eines Unternehmers sind die Größenmerkmale einzeln zu prüfen. Ein Unternehmer kann den Höchstbetrag eines Investitionsabzugsbetrags fürjeden Betrieb einzeln ausschöpfen, da der § 7g EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut betriebsbezogen zu verstehen ist.[41] Diese Regelung provoziert laut Brandis die Empfehlung zur Gründung mehrerer Betriebe.[42] Anzumerken ist, dass die Gründung eines Betriebs in der Regel nicht vom Investitionsabzugsbetrag beeinflusst wird. Die These von Brandis ist in der Praxis selten zu beobachten.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind die Summen der Abzugsbeträge, sowie die hinzugerechneten und rückgängig gemachten Beträge, nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch eine Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[43] Die Zielsetzung besteht in der tatsächlichen Überprüfung der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge durch die Finanzverwaltung.[44] Eine Übermittlung per E-Bilanz ist zu empfehlen, obwohl keine gesetzliche Angabe hinsichtlich des Übertragungsweges und dem Zeitpunkt vorhanden ist.[45] Auf eine elektronische Übermittlung kann seitens des Finanzamts verzichtet werden, falls entsprechende Angaben aus der Steuererklärung durch die manuelle Übermittlung erkenntlich sind.[46] Bilanzierende Steuerpflichtige sind nach § 5b EStG ohnehin verpflichtet, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.[47] Die elektronische Übermittlung gilt auch für die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV. Den Steuerpflichtigen ist es deshalb zu empfehlen, die entsprechenden Angaben mit zu übermitteln.[48]
3 Verfahren bei Investitionsabzugsbeträgen
3.1 Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Der Steuerpflichtige darf gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG für künftige Anschaffungsoder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen.[49] Die bereits genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Höchstbetrag des Abzugsbetrags ist nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG auf einen Betrag von 200.0 Euro beschränkt. Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge der drei vorhergehenden Wirtschaftsjahre sind im Höchstbetrag von 200.000 Euro ebenfalls zu berücksichtigen.[50] Hierdurch ist es einem Betrieb innerhalb von drei Jahren gestattet, ein Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro geltend zu machen. Folglich wäre eine außerbilanzielle Gewinnminderung von 200.000 Euro möglich. Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 3 EStG besteht die Möglichkeit, dass sich durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ein Verlust ergibt oder der bestehende Verlust erhöht wird.[51] Durch Verlustvorträge und Verlustrückträge und der damit verbundenen Steuerprogression lassen sich erhebliche Steuereinsparungen erzielen.[52] Laut Lambrecht sollen zeitweilig entstandene Verluste die Mittelstandsförderung nicht behindern.[53]
Nach der Auffassung von Brandis ermöglicht das Wahlrecht bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwischen einem Euro und der Höchstgrenze einen steuertaktischen Spielraum.[54] Diesen Spielraum sollte der Begünstigte ausnutzen. Dadurch entsteht in Abhängigkeit von der Höhe des Steuersatzes eine Ersparnis in der Ertragsteuer. Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags wirkt in dem Zeitraum zwischen Abzug und Hinzurechnung wie eine Steuerstundung, weil das Abschreibungsvolumen vorgezogen wird.[55] Die Gewinnminderung erfolgt außerhalb der Bilanz.[56] Ab 2016 ist das Investitionsobjekt weder seiner Funktion nach zu benennen noch sind voraussichtliche Stückzahlen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.[57]
Beispiel 1: Unternehmer U will im Jahr 2018 diverse Wirtschaftsgüter anschaffen. Er plant mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 150.000 Euro. Unternehmer U darf bereits in der Steuererklärung 2016 einen Investitionsabzugsbetrag von maximal 40% in Anspruch nehmen. U dürfte 60.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30% würde die Steuerersparnis 18.0 Euro (30% von 60.000 Euro) betragen.
Abwandlung zu Beispiel 1: Unternehmer U hatte bereits in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von jeweils 50.000 Euro geltend gemacht. Der Höchstbetrag für den Investitionsabzugsbetrag beträgt 200.000 Euro. Vom Jahr 2013 bis 2015 wurden bereits Abzugsbeträge von insgesamt 150.000 Euro in Anspruch genommen. Unternehmer U dürfte in 2016 anstatt 60.000 Euro lediglich 50.000 Euro geltend machen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30% würde die Steuerersparnis nur noch 15.000 Euro (30% von 50.000 Euro) betragen.
Abbildung 1: Erfassungsmaske des IA in DatevESt 2016
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Datev, ESt2016 classicV.20.06, Anlage Investitionsabzugsbeträge.
3.2 Durchführung dergeplanten Investition 3.2.1 Hinzurechnung
Bei einer planmäßigen Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn außerhalb der Bilanz im Jahr des Abzugs wieder hinzuzurechnen.58 Die Hinzurechnung darf nicht höher als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag sein.59 Durch das StÄndG 2015 hat der Steuerpflichtige weitere Möglichkeiten bei der Hinzurechnung und der Herabsetzung. Nun besteht ein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige diese vornehmen möchte.60 Die Entscheidung über die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechtes kann noch solange geändert werden, bis der Steuerbescheid formell und materiell bestandskräftig wird.61
Fortführung Beispiel 1: Die Anschaffungskosten der diversen Wirtschaftsgüter beträgt im Jahr 2018 tatsächlich 200.000 Euro. Grundsätzlich würde die außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung 80.000 Euro (40% von 200.000 Euro) betragen. Der im Jahr 2016 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag beträgt jedoch nur 60.0 Euro. Die Gewinnhinzurechnung wird deshalb auf60.000 Euro begrenzt.
Angenommen die Anschaffungskosten der diversen Wirtschaftsgüter beträgt im Jahr 2018 tatsächlich 100.000 Euro. Dann würde die Gewinnhinzurechnung sich nach den tatsächlichen Anschaffungskosten richten und 40.000 Euro (40% von 100.0 Euro) betragen. Nach § 7g Abs. 3 EStG müsste wiederum spätestens bei Ablauf von drei Jahren nach Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags eine Korrektur in Höhe von 20.000 Euro (60.000 Euro - 40.000 Euro) vorgenommen werden. Bei einem Steuersatz von 30% beträgt die Steuernachzahlung für 2016 6.0 Euro. Eine Verzinsung gemäß § 233a AO von 0,5% pro vollen Monat ist die Folge.62 Eine rückwirkende Verzinsung für ab 2013 gebildete Investitionsabzugsbeträge ist durch das am 30.06.2013 in Kraft getretene AmtshilfreRLUmsG nicht mehr vermeidbar.63 Der Zinslauf beginnt für 2016 am 01.04.2018. Falls der Steuerpflichtige am 20.10.2019 einen um 20.000 Euro korrigierten Steuerbescheid erhält, sind für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2019 Zinsen in Höhe von 9% auf die Steuernachforderung zu bezahlen.
[...]
[1] Vgl. Krudewig (2014), S. 7.
[2] Vgl. Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 1.
[3] Vgl. BT-Drucksache 18/4902, S. 1-8; Reddig (2015), S. 3581.
[4] Vgl. Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 1; Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 1834; BT-Drucksache 18/6094, S. 10-14; BR-Drucksache 418/15 (Beschluss), S. 3-5.
[5] Vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2016, IV R 9/14, BStBl. II 2017, S. 295; BFH-Urteil vom 28.04.2016, I R 31/15, BStBl. II 2017, S. 306.
[6] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz.11; Kratzsch (2016), § 7g EStG, Rz. 7.
[7] Vgl. Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rn. 5.
[8] Vgl. Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 1; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rn. 5.
[9] Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 29.
[10] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 2; Hennrichs (2015), § 9 Bilanzsteuerrecht, Rz. 337.
[11] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 2; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rn. 7.
[12] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 3; Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 4.
[13] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 2.
[14] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 - S2139-b/0710002-02, BStBl. I 2017, S. 423.
[15] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 41; Pfirmann (2017), §7g EStG, Rz. 10.
[16] Vgl. Handzik (2016), § 7g EStG, Rz. 115; Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 10.
[17] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 5; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rz. 5.
[18] Vgl. Strahl (2015), S. 94.
[19] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 - S. 2139 - b/07/10002, BStBl. I 2013, S. 1493; Brandis (2017), § 7g EStG, Rz. 40.
[20] Vgl. Strahl (2017), S. 76; Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 1.
[21] Vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2016, IV R 9/14, BStBl. II 2017, S. 295; BFH-Urteil vom 28.04.2016, I R 31/15, BStBl. II 2017, S. 306.
[22] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 1; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rz. 1; BT-Drucksache 16/4841, S. 51; BT-Drucksache 18/4902, S. 42.
[23] Vgl. Brandis (2017), §7g EStG, Rn. 35; Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 1; BT-Drucksache 16/4841, S. 51; BFH-Urteil vom 20.06.2012, XR 42/11, BStBl. II 2013, S. 719.
[24] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn 60; Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 1.
[25] Vgl. Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 3.
[26] Vgl. Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rz. 1.
[27] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 37; Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 3.
[28] Vgl. Reddig (2016), S. 2625.
[29] Vgl. Brandis (2017), §7g EStG, Rn. 40.
[30] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 9.
[31] Vgl. Pfirmann (2017), § 7g EStG, Rz. 44; Kratzsch (2016), § 7g EStG, Rz. 22.
[32] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 19; Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 8-9; Kratzsch (2016), § 7g EStG, Rz. 21.
[33] Vgl. Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 41; BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 - S 2139 - b/0710002-02, BStBl. I 2017, S. 423.
[34] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 41; BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 - S 2139 - b/0710002-02, BStBl. I 2017, S. 423.
[35] Vgl. Schoor (2016), S. 42; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rn. 13.
[36] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 15; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 15.
[37] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 16; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 15.
[38] Vgl. Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 67-70.
[39] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 31; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 15.
[40] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 23; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 51; BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IVC 6-S 2139-b/0710002-02, BStBl. I 2017, S. 423.
[41] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 27; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 50; Kratzsch (2016), § 7g EStG, Rz. 55.
[42] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 58.
[43] Vgl. Schoor (2016), S. 42; BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 - S 2139-b/0710002-02, BStBl. I 2017, S. 423.
[44] Vgl. Reddig (2015), S. 3575.
[45] Vgl. Strahl (2017), S. 76; Riepolt (2016), S. 65.
[46] Vgl. Happe (2016), S. 332; Grützner (2015), S. 905.
[47] Vgl. Rosarius (2016), § 7g EStG, Rz. 59.
[48] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.11.2011, IVA7 - О 2200/09/10009, BStBl. I2011, S. 1063.
[49] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 60; Strahl (2016), S. 19680.
[50] Vgl. Bornhofen (2016), S. 96; Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 24.
[51] Vgl. Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 26; Handzik (2016), § 7g EStG, Rn. 123; Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 25.
[52] Vgl. Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rz. 1.
[53] Vgl. Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rz. 26.
[54] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 60.
[55] Vgl. Rosarius (2016), § 7g EStG, Rz. 74.
[56] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 2; Hennrichs (2015), § 9 Bilanzsteuerrecht, Rz. 337.
[57] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz. 37; Kulosa (2016), § 7g EStG, Rz. 19.
[58] Vgl. BMF-Schreiben vom 08.05.2009, IVC 6 - S2139-b/07/10002, BStBl. I 2009, S. 633.
[59] Vgl. Rick u.a. (2016), S. 549-550.
[60] Vgl. Rosarius (2016), § 7g EStG, Rz. 2; Happe (2016), S. 330.
[61] Vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2015, X R 56/13, BStBl. II 2016, S. 967.
[62] Vgl. Brandis (2017), § 7g EStG, Rn. 2; Lambrecht (2015), § 7g EStG, Rn. 7.
[63] Vgl. Grote (2017), § 7g EStG, Rz.11; Pfirrmann (2017), § 7g EStG, Rz. 37.
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