Die Konzentrationswirkung der brandenburgischen Baugenehmigung. Ein Auslaufmodell?


Bachelor Thesis, 2012

40 Pages, Grade: 2,2


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Inhaltsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Situation in Brandenburg
1. Geschichte der brandenburgischen Bauordnung
2. Verfahren der Erteilung einer Baugenehmigung
3. Schlusspunkttheorie und Konzentrationswirkung
4. Ausnahmen der Konzentrationswirkung
5. Vereinfachungsverfahren

III. Vergleich zu anderen Bundesländern

IV. Befragung in der Unteren Bauaufsichtsbehörde Märkisch-Oderland
1. Bauantragsbearbeitung
2. Widerspruchsbearbeitung
V. Auswertung

VI. Ergebnis

VII. Literaturverzeichnis

VIII. Anhang

Abstract

The procedural law for the granting of building permits varies between the federal states in Germany. The legislative authority of Brandenburg decided on the “Schlusspunkttheorie” with concentration effect. This form of proceedings is aside from Hamburg unique in the current German building law.

The following Bachelor Thesis will present the currently valid laws on the concentration effect and it’s effects on the Brandenburgian building permit processes. A short historical digression and a comparison to other federal states will complete the elaboration. Thereby I will point out the advantages and disadvantages, resulting from the local regulations, for the applicant as well as for the involved public institutions.

All in all, the question whether Brandenburg is sticking to an judicial phase-out model or on the contrary even will be a precursor in the official building permit process, shall be answered.

Next to extensive jurisdictional literature research, two surveys asking employees of the building regulatory agency of Märkisch-Oderland were used to collect information on the topic. Therefore both theoretical knowledge and experiences and opinions of practitioners could be integrated into this Bachelor Thesis.

Anhangsverzeichnis

Fragebogen für Bearbeiter von Baugenehmigungen

Fragebogen für Widerspruchsbearbeiter von Baugenehmigungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Die vorliegende Bachelor-Thesis befasst sich mit dem Thema der Konzentrationswirkung der brandenburgischen Baugenehmigung. Brandenburg ist eines der beiden Bundesländer in dem die volle Konzentrationswirkung der Baugenehmigung gesetzlich bestimmt ist. Es stellt sich die Frage, ob der brandenburgische Gesetzgeber hier nur einen Trend zur Abschaffung der Konzentrationswirkung verpasst hat oder ob es gute Gründe gibt, an der bestehenden Regelung festzuhalten.

Im Folgenden wird die aktuelle Situation in Verbindung mit ausgewählten geschichtlichen Passagen dargelegt, um im zweiten Teil der Arbeit zu analysieren, welche Vorteile und welche Nachteile die derzeitigen Regelungen der Konzentrationswirkung der brandenburgischen Baugenehmigung mit sich bringen.

Zwei Befragungen im Bauordnungsamt Märkisch-Oderland werden weitere Informationen liefern, welchen Einfluss die aktuellen baurechtlichen Normen in den Verfahrensabläufen in der praktischen Behördenarbeit haben.

„Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlusspunkttheorie)“1

Dieser bundesverwaltungsgerichtliche Beschluss führte und führt zu einer Zersplitterung der Rechtsdogmatiken der Landesbauordnungen in der Bundesrepublik Deutschland. Es geht hierbei insbesondere um das Baugenehmigungsverfahren als Regelungsgegenstand der landesrechtlichen Bauordnungen.

In das Rechtssystem ist das Baurecht dem privaten wie auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Für die vorliegende Arbeit ist dabei vorrangig das öffentliche Recht von Interesse.

Dieses Teilgebiet des öffentlichen Rechts „umfasst die Summe der Rechtsregeln, die sich auf die Zulässigkeit, Ordnung, Grenzen und Förderung der Errichtung baulicher Anlagen sowie auf deren bestimmungsgemäße Nutzung beziehen.“2

Abzugrenzen hierbei ist nun das Bauplanungsrecht zum Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unter die Bundesgesetzgebung und das Bauplanungsrecht aus seinem baupolizeirechtlichen Ursprung und nach Art. 30 und 70 GG unterliegt der Landesgesetzgebung.

Das Bauordnungsrecht regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete bauliche Anlage und ist somit objektbezogen.

Das Bauordnungsrecht wird in den Bundesländern eigenständig durch die Landesbauordnungen geregelt und dient den Zielen der Gefahrenabwehr, der Verwirklichung sozialstaatlicher und umweltpolitischer Ziele sowie traditionell baugestalterischen Anforderungen.

Ursprünglich gehen die Bauordnungen der Bundesländer auf die Musterbauordnung von 1959 (MBO 1959) zurück. Diese wurde von einer Bund-Länder-Kommission erarbeitet und sollte einerseits zur Vereinheitlichung in den Bauordnungen der einzelnen Länder beitragen sowie andererseits das Landesrecht mit den bauplanungsrechtlichen Regelungen des Bundes in Einklang bringen.

Im Wesentlichen wurde der Musterbauordnung von den Landesgesetzgebern gefolgt. Es galt die allgemeine Auffassung, dass die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller für das Bauvorhaben notwendigen Genehmigungsverfahren bildet. (Ausführlich zur Schlusspunkttheorie unter Punkt 3. Schlusspunkttheorie und Konzentrationswirkung.)

Dies änderte sich in der Zeit ab 1994 durch Novellen der einzelnen Landesbauordnungen die zur Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren beitragen sollten. Es kam zu einer zunehmenden Aufweichung der strikten Auffassung zur Anwendung der Schlusspunktheorie in deren Folge Gesetzgeber und Rechtsprechung in einigen Bundesländern die Schlusspunkttheorie aufgaben.

Diese Entwicklung wurde mit der Musterbauordnung 2002 bestätigt. Seitdem trennt auch die Musterbauordnung das Baugenehmigungsverfahren von anderen Zulassungsverfahren. Änderungen an den Bauordnungen der Länder seit dieser Musterbauordnung 2002 orientieren sich wiederum an dem neuen Muster.

Einzige Ausnahme hierbei bildet die Landesgesetzgebung in Brandenburg.3

II. Situation in Brandenburg

Es sei darauf hingewiesen, dass sich alle weiteren Betrachtungen auf die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung beziehen und andere bauordnungsrechtliche Verfahren ausgeklammert werden.

Mit Konzentrationswirkung ist an dieser Stelle die Bündelung von mehreren, für ein und dasselbe Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, etc. in eine abschließende Baugenehmigung gemeint. Verfahrensführend hierbei ist die Untere Bauaufsichtsbehörde.

So enthalten die Bauordnungen neben dem materiellen Bauordnungsrecht auch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die präventive Überwachung des öffentlichen Baurechts sind an dieser Stelle die Normen über die Baugenehmigung.4

Diese baugenehmigungsrelevanten Vorschriften werden im Folgenden näher beleuchtet und dienen als Grundlage zur Analyse, wie eine Konzentrationswirkung durch den Landesgesetzgeber ausgestaltet ist und welche Folgen sich daraus für alle Beteiligten ergeben.

1. Geschichte der brandenburgischen Bauordnung

Ein kurzer geschichtlicher Exkurs soll die Entwicklung der brandenburgischen Bauordnung seit 1990 darstellen5, hierbei wird keinesfalls der Anspruch auf Vollständigkeit gestellt, vielmehr werden nur die für die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung und den weiteren Verlauf der Arbeit relevanten Fakten angeführt.

In der Zeit von der deutschen Einheit bis zur ersten eigenen brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) galt erst einmal das von der DDR-Volkskammer beschlossene Gesetz über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 in Brandenburg wie auch in den anderen neuen Bundesländern.

Die erste eigene BbgBO datiert vom 1. Juni 1994. An der einheitlichen Musterbauordnung und deren Leitbildfunktion wurde nicht festgehalten. So schloss sich auch der brandenburgische Gesetzgeber dem bereits oben erwähnten Trend des Auseinanderdriftens der einzelnen Landesbauordnungen an.

Die BbgBO regelt die Zuständigkeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörden, die in Brandenburg von den 14 Landkreisen, vier kreisfreien Städten und den drei großen kreisangehörigen Städten wahrgenommen werden. Welche Gebietskörperschaften sich dahinter verbergen, regelt die brandenburgische Kommunalverfassung und soll hier keine Rolle spielen.

Die erste Novellierung der BbgBO erfolgte 1998. Die technischen Vorschriften wurden 1:1 von der MBO übernommen und bis heute wurde diese Vorgehensweise so beibehalten. Das 1994 eingeführte Bauanzeigeverfahren wurde aufgrund mangelnder Inanspruchnahme um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe ergänzt. Eine Verfahrensvereinfachung sollte damit erreicht werden. Jedoch wurde auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur gering durch die Antragssteller genutzt. (Ausführlich unter Punkt 5. Vereinfachungsverfahren.) Die umfassende Novellierung der BbgBO von 2003 sorgte aufgrund der erstmaligen Einführung der Konzentrationswirkung und Beibehaltung der Schlusspunktheorie der Baugenehmigung für bundesweite Aufmerksamkeit. So wurde ein entgegengesetzter Weg zur MBO 2002, in der eine eingeschränkte Prüfung auf baurechtliche Anforderungen beschlossen wurde, eingeschlagen.

Zur Erlangung der Baugenehmigung mit allen Entscheidungen von Fachbehörden außerhalb des Baurechts war somit nur ein Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde von Nöten. Gleichzeitig wurde festgelegt, die staatliche Baukontrolle bis 2005 zurückzufahren und damit den privaten Bereich zunehmend in die Pflicht zu nehmen.

So heißt der „Entwurfsverfasser“ seit 2003 „Objektplaner“. Die höhere Verantwortung nicht nur für die Planung, sondern auch für die Ausführung und Fertigstellung des Baus, sollen dadurch deutlich werden.

Nach einer umfassenden Untersuchung und Evaluierung der Änderungen, die mit der Novellierung von 2003 einhergingen, folgten 2009 einige Veränderungen, die sich im Verlaufe der Einführung der Konzentrationswirkung als sinnvoll darstellten. Es wurden verbindliche Bauvorlagen auch für das Baunebenrecht, welches durch die Konzentrationswirkung in die Baugenehmigung eingeschlossen wurde, eingeführt. Ebenso wurde das Vorbescheidsverfahren durch Änderung des § 59 Abs. 1 S. 2 BbgBO für Fragen des Baunebenrechts geöffnet.

Insgesamt ist zu sagen, dass die Änderungen der BbgBO stets auf die Verschlankung des Bauordnungsrechts und somit auf Deregulierung, Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung gerichtet waren. Der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben des § 55 BbgBO ist daher stetig angewachsen.

In Veröffentlichungen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) im Internetauftritt6 ist zwar die Rede davon, dass der MBO in Zukunft mehr Beachtung geschenkt werden soll, doch ob dieser Wille bestehen bleibt, ist abzuwarten, da sich die brandenburgischen Gesetzgeber bisher an keiner Fassung der MBO orientiert haben.

2. Verfahren der Erteilung einer Baugenehmigung

Das Erfordernis der Baugenehmigung stellt ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.

Sie ist die wichtigste präventive Kontrolle bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen.7

Nachfolgend wird vom Grundsatz ausgegangen, dass jedes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vereinfachungsverfahren werden im Punkt 5. Vereinfachungsverfahren gesondert behandelt.

Bundesrechtlich schreibt der § 29 Abs. 1 BauGB präventive und repressive Kontrollen des Baus für bodenrechtlich relevante Vorhaben durch die Länder vor.

„Bodenrechtlich relevant ist ein Vorhaben dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern.“8

Allgemein besagt der § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO, das die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Folglich steht der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung kein Ermessen zu, sondern es wird eine gebundene Entscheidung verlangt.

Bevor das eigentliche Verfahren beschrieben wird, sind „die am Bau Beteiligten“ gemäß § 46 ff. BbgBO zu benennen. Das ist der Bauherr, der Objektplaner, der Bauüberwacher (in der Literatur zumeist Bauleiter genannt) sowie der Unternehmer.9

Für das baugenehmigungsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der BbgBO und bei Regelungslücken das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), welches Anwendung durch § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg findet.

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt und beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Bauherrn nach § 62 Abs. 1 BbgBO, wobei zur Vollständigkeit des Antrags die Bauvorlagen gehören. Bauvorlagen sind dabei gemäß § 62 Abs. 2 BbgBO alle zur Beurteilung des Vorhabens relevanten Unterlagen. Der Begriff „Bauantrag“ bezieht sich im Folgenden auf den zuvor genannten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und weicht daher in dieser Arbeit von dem allgemeinen Sammelbegriff für alle förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, nach Nummer 62.1.1 Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO), ab.

In den folgenden zwei Wochen prüft die Behörde den Bauantrag auf seine Vollständigkeit und fordert bei Unvollständigkeit oder sonstigen erheblichen Mängeln nach § 63 Abs. 2 S. 1 BbgBO den Bauherrn in einer angemessenen Frist zur Nachreichung der benötigten Unterlagen auf. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist nach, gilt der Bauantrag laut § 63 Abs. 2 S. 2 BbgBO als zurückgenommen.

Ein abgelehnter oder zurückgenommener Bauantrag hindert nicht an einer erneuten Beantragung, es sei denn ein rechtskräftiges Urteil hat die behördliche Versagung bestätigt.10

Der nächste verfahrensrechtliche Schritt ist die Beteiligung öffentlicher Stellen.

Hierbei handelt es sich einmal um die durch die kommunale Selbstverwaltung garantierte Planungshoheit der jeweiligen Gemeinde, welche durch § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschrieben ist. Es ist ein Einvernehmen zwischen Genehmigungsbehörde und Gemeinde herzustellen, wobei die Kommune eine Verweigerung nur aus planungsrechtlichen Normen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ableiten kann. Eine Ablehnung aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist ihr nicht gestattet.

Gleiches gilt für die in § 36 Abs. 1 S. 4 BauGB normierten Fälle, wenn die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

Die Genehmigungsfiktion erfolgt, wenn sich die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten geäußert haben. Ungeachtet dessen hat die Untere Bauaufsichtsbehörde das Recht und ebenso die Pflicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen und darüber zu entscheiden.

Andererseits können andere Fachbehörden, Körperschaften oder Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen sein. Hierin liegt der Kern der Diskussion über die Konzentrationswirkung. Im Punkt 3. Schlusspunkttheorie und Konzentrationswirkung wird auf diesen wichtigen Verfahrensschritt eingegangen.

Des Weiteren ist die Nachbarbeteiligung nach § 64 BbgBO durchzuführen.

Wer Nachbar ist, ist durch Legaldefinition in Abs. 1 des vorgenannten Paragraphen genau bestimmt.11

Dem Nachbar wird Gelegenheit zur Stellungnahme für den Fall gegeben, dass die Baugenehmigung mit bestimmten Ausnahmen erteilt oder mit Befreiungen zugelassen wird, die in die Rechte des Nachbarn eingreifen könnten.12

Wird den Bedenken des Nachbarn nicht entsprochen oder reagiert dieser überhaupt nicht, ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder die genehmigte Ausnahme oder Befreiung zuzustellen, § 64 Abs. 5 BbgBO.

Eine Genehmigungsfiktion ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.

Nach Abschluss aller Beteiligungsverfahren wird der Bauantrag schriftlich beschieden. Die Baugenehmigung oder deren Ablehnung ist dem Bauherrn in Form der Zustellung bekanntzugeben und in den oben genannten Fällen auch den Nachbarn.

Das Bestimmtheitsgebot ist zu beachten, sodass der Bauherr „Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen kann.“13

Die Gesamtbearbeitungsdauer für die Baugenehmigungen von vier Monaten erscheint realistisch: Zwei Wochen Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, einen Monat haben die zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Äußerung mit Ausnahme der Gemeinde, der eine zweimonatige Frist eingeräumt wird und zu guter Letzt die endgültige Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde für die ebenfalls eine Monatsfrist im § 63 Abs. 7 BbgBO normiert ist.

3. Schlusspunkttheorie und Konzentrationswirkung

Wie bereits im geschichtlichen Aufriss erwähnt, hat die Einführung der Konzentrationswirkung unter Beibehaltung der Schlusspunkttheorie in Brandenburg mit der BbgBO von 2003 für Aufsehen gesorgt.

Zurückzuführen ist die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung auf die sogenannte Schlusspunkttheorie. Danach ist die Baugenehmigung erst zu erteilen, wenn das Vorhaben alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Sind weitere Gestattungen und Erlaubnisse anderer Fachbehörden nötig, sollte die Baugenehmigung als „Schlusspunkt“ des gesamten Verfahrens erst erteilt werden dürfen, wenn diese auch vorliegen.14

Das konzentrierte Verfahren ist gewissermaßen eine Erweiterung der früher geltenden Schlusspunkttheorie. Alle Teilverfahren enden in einem Schlusspunkt, nämlich der Baugenehmigung. Zusätzlich lenkt eine Behörde, die Untere Bauaufsichtsbehörde, das gesamte Verfahren federführend.

Ob die Baugenehmigung „Schlußpunkt des gesamten behördlichen Zulassungsverfahrens“15 ist und die Konzentrationswirkung zur Anwendung kommt, richtet sich, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus der Einleitung bestimmt, nach dem Landesrecht. Schlicht ausgedrückt geht es hierbei also um die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde andere behördliche Entscheidungen einholt und diese dann in der Baugenehmigung bündelt oder der Bauherr sich selbst um das Einholen aller nötigen Erlaubnisse bemühen muss.

Diese Frage wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt (ausführlich unter III. Vergleich der Bundesländer).

Der brandenburgische Gesetzgeber hat sich klar für die Schlusspunkttheorie und für die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung entschieden. Es sind keine Interpretationen des Gesetzestextes möglich, da § 67 Abs. 1 S. 2 BbgBO genau normiert, dass die Baugenehmigung die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen einschließt.

Gleiches gilt für § 56 Nr. 3 BbgBO. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit (auch) nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungsnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beschreibt § 63 Abs. 3 S. 1 BbgBO das Vorgehen.

Aus dieser Pflicht der Bauaufsichtsbehörde ergibt sich eine hohe Verantwortung.

Sie ist folglich nicht nur zuständig zur Prüfung, ob das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht, sondern auch für den „Umfang der fremdverantwortlichen Feststellung durch Verwaltungsakte anderer Behörden“16. Bevor man diesbezüglich vom Umfang der Beteiligung spricht, muss derweil erst einmal von der Bauaufsichtsbehörde erkannt werden, dass überhaupt spezielles Fachrecht von dem Vorhaben betroffen ist.

In der Literatur wird dieses Problem unter den Stichworten „bauaufsichtliche Sachentscheidungskompetenz“ oder auch „Prüfungskompetenz“ behandelt. Im „staatlichen Kompetenzgefüge“17 führt die Konzentrationswirkung zu einer Erweiterung der Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörden. Wird normalerweise bei Mitwirkungsrechten wie Genehmigungen oder Erlaubnissen anderer Behörden oder Stellen die Sachentscheidungskompetenz beschränkt, führt die Anwendung der Konzentrationswirkung dazu, dass andere fachgesetzliche Vorschriften durch die Bauordnungsbehörde mit geprüft werden.

[...]


1 BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, NVwZ 1996, 377 -LS-.

2 Brenner,2009,Rdnr. 8.

3 Vgl. Finkelnburg, Ortloff, & Otto, 2010, S. 4.

4 Tettinger, Erbguth, & Mann, 2009, Rdnr. 802.

5 Vgl. MIL, Vierteljahresschrift, 3/2010 S.19 - 20.

6 http://mil.brandenburg.de/

7 vertiefend Finkelnburg, Ortloff, & Otto, 2010, S.87 ff..

8 OVG Nordrhein-Westfalen - Aktenzeichen: 10 A 462/01

9 vertiefend Brenner, 2009, Rdnr. 721 - 724.

10 vertiefend Finkelnburg, Ortloff, & Otto, 2010, S. 113.

11 vertiefend von Brünneck & Peine, 2004, S 345 f..

12 Vgl. von Brünneck & Peine, 2004, S. 346.

13 Tettinger, Erbguth, & Mann, 2009, Rdnr. 1226.

14 Vgl. Brohm, 1999, S 485.

15 Achterberg, Püttner, & Würtenberger, 2000, S. 791.

16 Finkelnburg, Ortloff, & Otto, 2010, S. 102.

17 Finkelnburg, Ortloff, & Otto, 2010 S. 103.

Excerpt out of 40 pages

Details

Title
Die Konzentrationswirkung der brandenburgischen Baugenehmigung. Ein Auslaufmodell?
College
University of Applied Sciences Wildau
Grade
2,2
Author
Year
2012
Pages
40
Catalog Number
V373743
ISBN (eBook)
9783668514423
ISBN (Book)
9783668514430
File size
662 KB
Language
German
Keywords
konzentrationswirkung, baugenehmigung, auslaufmodell
Quote paper
Thomas Bensch (Author), 2012, Die Konzentrationswirkung der brandenburgischen Baugenehmigung. Ein Auslaufmodell?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373743

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