Am 18.04.2016 ist eine umfassende Reform des Vergaberechts in Kraft getreten. Als wichtiger Aspekt der Reform wird dabei die Ausnahmeregelung vom Vergabeverfahren für öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit gesehen.
Zu Beginn der Arbeit wird geklärt, aufgrund welcher Überlegungen ganz grundsätzlich eine Ausnahme vom Vergabeverfahren für öffentlich-öffentliche Kooperationen gerechtfertigt werden kann. Diese Ausnahmen finden sich im neuen § 108 GWB, der die Regelungen der europäischen Richtlinien in nationales Recht umsetzt, und sind nun erstmals gesetzlich niedergelegt worden. Vor der Reform musste auf eine umfangreiche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die grundlegende Rechtsprechung soll kurz skizziert werden, um zum einen ein besseres Verständnis über den Prozess der Entwicklung und Ausformung der Ausnahmen zu ermöglichen und zum anderen die inhaltliche Verzahnung von Rechtsprechung des EuGH und nun erfolgter Kodifizierung aufzeigen.
Anschließend wird der neue § 108 GWB eingehend betrachtet und untersucht. Dabei werden auch die Beratungen im Gesetzgebungsverfahren betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der neue § 108 GWB – bloße Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH?
I. Grundsatzüberlegung
1. In-House-Geschäfte
2. Kooperation staatlicher Verwaltungsträger
II. Rechtsprechung
1. Teckal
2. Stadt Halle
3. Parking Brixen
4. Mödling
5. Carbotermo
6. Tragsa / Asemfo
7. Coditel Brabant
8. Königreich Spanien
9. Stadtreinigung Hamburg
10. Lecce
11. Piepenbrock
III. Kodifizierung der vertikalen Kooperation („In-House-Geschäft“)
1. Kontrollkriterium
a. Inverse oder umgekehrte In-House-Vergabe
b. Horizontale In-House-Vergabe / Schwesterunternehmen
c. Gemeinsame Kontrolle
d. Enkelgesellschaften
2. Wesentlichkeitskriterium
a. Wert
b. Berechnungsmethode und Umfang
3. Beteiligung Privater
a. Indirekt
b. Direkt
4. Vermutung
IV. Kodifizierung der horizontalen Kooperation („In-State-Vergabe“)
1. Gemeinsame Ziele
a. Problematik des kooperativen Konzepts
b. Entscheidung des OLG Koblenz
c. Debatte im Gesetzgebungsverfahren
2. Öffentliches Interesse
3. Marktrelevanz
V. Anwendung auf Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber
VI. Ungeklärte Fragen
1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der In-House-Kriterien
2. Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen
C. Bewertung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die durch die Vergaberechtsreform 2016 erfolgte Kodifizierung der Ausnahmeregelungen vom Vergaberecht für öffentlich-öffentliche Kooperationen, insbesondere In-House-Geschäfte und interkommunale Zusammenarbeit, und prüft, inwieweit diese Neuregelungen die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abbilden oder weiterentwickeln.
- Grundlagen der In-House-Vergabe und interkommunaler Kooperation
- Analyse der prägenden EuGH-Rechtsprechung (u.a. Teckal, Stadt Halle, Carbotermo)
- Kodifizierung des Kontroll- und Wesentlichkeitskriteriums im GWB
- Umgang mit privater Kapitalbeteiligung und vertikalen/horizontalen Kooperationsformen
- Kritische Bewertung der Reform hinsichtlich Rechtssicherheit und verbleibender Unklarheiten
Auszug aus dem Buch
1. Teckal
Das Urteil vom 18.11.1999 in der Rechtssache Teckal gilt als Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum In-House-Geschäft.33 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: die italienische Gemeinde Viano beauftragte die AGAC, ein Konsortium, das über Rechtspersönlichkeit verfügt, mit der Betreibung von Heizungsanlagen. Dem Konsortium gehörten die Gemeinde selbst und weitere Gemeinden an. Der Auftrag erfolgte ohne Ausschreibung und umfasste die Wartung der Heizungen sowie die Lieferung von Brennstoff.
Ein privates Unternehmen, die Teckal S.r.l. erhob gegen dieses Vorgehen Klage beim zuständigen Gericht und machte geltend, dass ein Vergabeverfahren hätte stattfinden müssen und bezog sich auf die damals gültige Richtlinie. Das Gericht wendete sich in einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH.
Bei der Beantwortung der Vorlagefrage musste der EuGH entscheiden, ob ein Vertrag im Sinne der Richtlinie vorlag, und ließ dafür ausreichen, dass dieser zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer von diesem rechtlich verschiedenen Person geschlossen wird, also zwischen zwei verschiedenen Personen.
Dabei stellte der EuGH als mögliche Ausnahme fest: „Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben.“34
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Vergaberechtsreform 2016 ein und erläutert die Relevanz der Ausnahme vom Vergabeverfahren für öffentlich-öffentliche Kooperationen.
B. Der neue § 108 GWB – bloße Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH?: Dieses Kapitel beleuchtet die Grundsatzüberlegungen, die historische Rechtsprechung des EuGH und die detaillierte Umsetzung der Kriterien für vertikale und horizontale Kooperationen in das neue deutsche Vergaberecht.
C. Bewertung und Ausblick: Das Fazit bewertet die Reform als erfolgreiche, wenn auch nicht lückenlose Überführung der EuGH-Rechtsprechung in Gesetzesform und weist auf bestehende Unklarheiten in der Anwendung hin.
Schlüsselwörter
Vergaberecht, In-House-Geschäft, öffentlich-öffentliche Kooperation, interkommunale Zusammenarbeit, EuGH-Rechtsprechung, Kontrollkriterium, Wesentlichkeitskriterium, GWB, Vergaberechtsreform 2016, private Kapitalbeteiligung, Instate-Vergabe, Teckal-Kriterien, Dienstleistungskonzession, Wettbewerbsverzerrung, Auftragsvergabe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie öffentliche Stellen Aufträge an eigene Tochtergesellschaften oder andere öffentliche Partner vergeben können, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für das sogenannte In-House-Geschäft (vertikale Kooperation) sowie die interkommunale Zusammenarbeit (horizontale Kooperation) nach der Vergaberechtsreform 2016.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das primäre Ziel ist die Analyse, ob der neue § 108 GWB die zuvor durch den EuGH entwickelte Rechtsprechung lediglich kodifiziert hat oder ob darüber hinausgehende Klarstellungen oder Änderungen vorgenommen wurden.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von Gesetzesmaterialien, der EuGH-Rechtsprechung und einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die wesentlichen Meilensteine der EuGH-Rechtsprechung (wie die Entscheidungen Teckal, Stadt Halle und Carbotermo) erläutert und anschließend die konkreten gesetzlichen Anforderungen des § 108 GWB, etwa zu Kontroll- und Wesentlichkeitskriterien, detailliert geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen zählen In-House-Geschäft, öffentliche Kooperation, Kontrollkriterium, Wesentlichkeitskriterium und Wettbewerbsverzerrung.
Warum ist das "Kontrollkriterium" bei Aktiengesellschaften schwieriger zu erfüllen als bei einer GmbH?
Bei einer GmbH ist die Einflussnahme durch die Gesellschafter gesetzlich stärker verankert, während bei einer Aktiengesellschaft die Aktionärsrechte im Hinblick auf eine "Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle" begrenzter sind, was oft zusätzliche vertragliche Absicherungen (z.B. Beherrschungsverträge) erforderlich macht.
Wie steht die Arbeit zum "Wesentlichkeitskriterium" im neuen Gesetz?
Die Arbeit merkt kritisch an, dass die im Gesetz festgeschriebene 80%-Grenze für die Tätigkeit zugunsten des öffentlichen Auftraggebers zwar Rechtssicherheit schafft, aber deutlich strenger bzw. starrer ist, als es die flexiblere, einzelfallbasierte Rechtsprechung des EuGH zuvor vorsah.
- Arbeit zitieren
- Alexander Schwarz (Autor:in), 2016, Öffentlich-öffentliche Kooperationen als Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373856