Das Grundgesetz gilt als Meilenstein deutscher Verfassungsgeschichte. Ursprünglich als Provisorium bis zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung gedacht, ist es schnell zu einem konstituierenden Element des deutschen Staates geworden. In über 60 Jahren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ein komplexes System an Grundrechtsinterpretationen entwickelt und somit den Gehalt der Grundrechte umfassend konkretisiert. Im Ergebnis existiert heute nahezu kein Handlungsraum mehr, der nicht durch das Grundgesetz geschützt ist.
Was zunächst positiv klingt, ist in der Literatur teilweise auf heftige Kritik gestoßen und hat dem Bundesverfassungsgericht den Vorwurf eingetragen, durch Entscheidungen wie Reiten im Walde oder Sich Berauschen die Banalisierung der Grundrechte voranzutreiben. Die Kritik zielt auf die praktizierte weite Auslegung grundrechtlicher Schutzbereiche und den erweiterten Eingriffsbegriff, der nahezu jedes staatliche Handeln als Eingriff betrachtet. Der Ansatz, die Schutzbereichsbestimmung der Grundrechte durch den engeren Gewährleistungsgehalt zu ersetzen, hat in der Staatsrechtswissenschaft für erhebliche Diskussionen gesorgt. Fraglich ist jedoch, ob dieses Konzept mit dem Grundrechtsverständnis des Grundgesetzes vereinbar ist.
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
B Das Grundrechtsverständnis des parlamentarischen Rates
I. Schlüsselrolle der Grundrechte
II. Vorrang des Menschen vor dem Staat
II. Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt
IV. Ewigkeitsgarantie von Strukturprinzipien und der Menschenwürde
C Traditionelle Grundrechtsdogmatik
I. Schutzbereich
1. persönlicher Schutzbereich
2. sachlicher Schutzbereich
II. Eingriff
1. Klassischer Eingriffsbegriff
2. Erweiterter Eingriffsbegriff
III. Kritik
1. Relativierung des Grundrechtsschutzes
2. Ausufernde Vergesetzlichung
D Enger Gewährleistungs- statt weitem Schutzbereich
I. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 GG nach Böckenförde
II. Verfassungshistorische Bewertung
E Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des modernen Gewährleistungsansatzes zur Bestimmung des Grundrechtsgehalts mit dem ursprünglichen Grundrechtsverständnis des verfassungsgebenden Parlamentarischen Rats. Dabei wird analysiert, ob die Kritik an der traditionellen Grundrechtsdogmatik und der daraus resultierende neuere Ansatz das Ziel eines umfassenden, lückenlosen Grundrechtsschutzes, wie er als Reaktion auf den Nationalsozialismus intendiert war, adäquat erreichen kann oder ob er diesen vielmehr gefährdet.
- Historisches Grundrechtsverständnis des Parlamentarischen Rats
- Kritik an Schutzbereichsweitung und weitem Eingriffsbegriff
- Dreigliedriger dogmatischer Ansatz der neueren Rechtsdogmatik
- Untersuchung des Gewährleistungsgehalts am Beispiel von Art. 4 Abs. 1 GG
- Verfassungshistorische Bewertung der Wirksamkeit von Grundrechtsschutzkonzepten
Auszug aus dem Buch
1. Klassischer Eingriffsbegriff
Laut dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Grundrechtseingriff zu bejahen, wenn insgesamt vier Voraussetzungen gegeben sind. Diese wurden vom Bundesverfassungsgericht im Osho-Urteil entwickelt. „Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang [Rechtsförmigkeit] verstanden, der unmittelbar [Unmittelbarkeit] und gezielt [Finalität] durch ein vom Staat verfügtes erforderlichenfalls zwangsweise [Imperativität] durchzusetzendes Ge- oder Verbot […] zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.“
In der Literatur werden diese Kriterien weitestgehend einmütig definiert. Die Voraussetzung der Rechtsförmigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn es sich bei der potentiell grundrechtswidrigen staatlichen Handlung um ein Gesetz, einen Verwaltungsakt oder ein Urteil handelt. Grundrechtsbeeinträchtigungen, bei denen es sich um die bloßen Wirkungen einer Staatshandlung handelt, fehlt es an dieser Voraussetzung. Unmittelbarkeit ist dann gegeben, wenn die Grundrechtsverletzung in direktem Zusammenhang mit dem staatlichen Handeln steht. Diese Voraussetzung wird folglich dann verneint, wenn die Grundrechtsbeeinträchtigung lediglich in einer Drittwirkung der staatlichen Handlung begründet liegt. Finalität liegt vor, wenn die potentiell grundrechtswidrige Handlung auf die Beeinträchtigung des fraglichen Grundrechts gerichtet ist. Es genügt demnach nicht, dass jemand zufällig durch eine staatliche Handlung beeinträchtigt wird, die eigentlich ein ganz anderes Ziel verfolgt. Die Voraussetzung der Imperativität ist erfüllt, wenn es sich bei der staatlichen Handlung um eine mit Zwangsmaßnahmen bewehrte verbindliche Anordnung handelt. Folgt man dieser Definition, mangelt es bloßen Informationen oder Bitten an dieser Voraussetzung.
Zusammenfassung der Kapitel
A Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass die weite Auslegung grundrechtlicher Schutzbereiche und der erweiterte Eingriffsbegriff des Bundesverfassungsgerichts in der Literatur auf Kritik stoßen und untersucht, ob der neuere Ansatz des Gewährleistungsgehalts eine grundrechtskonforme Lösung darstellt.
B Das Grundrechtsverständnis des parlamentarischen Rates: Dieses Kapitel erläutert die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und hebt die zentrale, durch das Trauma des Nationalsozialismus geprägte, Stellung der Grundrechte sowie den Vorrang der Menschenwürde hervor.
C Traditionelle Grundrechtsdogmatik: Es wird der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte dreistufige Prüfungsansatz sowie die Kritik an der weiten Auslegung von Schutzbereichen und Eingriffsbegriffen, die zu einer Relativierung des Grundrechtsschutzes führen könne, dargestellt.
D Enger Gewährleistungs- statt weitem Schutzbereich: Dieses Kapitel analysiert den von Böckenförde entwickelten, alternativen Ansatz des Gewährleistungsgehalts, prüft diesen anhand von Art. 4 Abs. 1 GG und bewertet ihn verfassungshistorisch kritisch.
E Fazit: Das Fazit kommt zu dem Schluss, dass der Gewährleistungsansatz im Gegensatz zum Grundrechtsverständnis des Parlamentarischen Rats steht, da er durch eine restriktive Bestimmung des Gewährleistungsgehalts einen lückenhaften Grundrechtsschutz produziere.
Schlüsselwörter
Grundrechtsdogmatik, Grundgesetz, Parlamentarischer Rat, Menschenwürde, Schutzbereich, Eingriffsbegriff, Gewährleistungsgehalt, Verfassungshistorie, Bundesverfassungsgericht, Grundrechtsschutz, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaat, Ewigkeitsgarantie, Abwehrrechte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Kritik an der klassischen Grundrechtsdogmatik und der Untersuchung eines alternativen Ansatzes, dem sogenannten Gewährleistungsansatz, zur Bestimmung von Grundrechten.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Themenfelder umfassen die Geschichte und Intention des Grundgesetzes, die dogmatische Prüfung von Grundrechtseingriffen und die kritische Auseinandersetzung mit der Reichweite des Grundrechtsschutzes.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu analysieren, ob der neuere Gewährleistungsansatz mit dem verfassungsgebenden Grundrechtsverständnis des Parlamentarischen Rats vereinbar ist und ob er die Probleme der klassischen Dogmatik lösen kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die historische-genetische Auslegung und rechtsdogmatische Kritik kombiniert, um verschiedene Konzepte des Grundrechtsschutzes zu bewerten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden das Grundrechtsverständnis des Parlamentarischen Rats, die traditionelle Grundrechtsdogmatik samt ihrer Kritikpunkte und der alternative Ansatz des Gewährleistungsgehalts detailliert erörtert.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind unter anderem Grundrechtsdogmatik, Schutzbereich, Eingriffsbegriff, Gewährleistungsgehalt und der Vorrang des Menschen vor dem Staat.
Warum kritisieren Experten wie Böckenförde die weite Auslegung von Schutzbereichen?
Die Kritik basiert darauf, dass eine zu weite Auslegung zur Relativierung des Grundrechtsschutzes führt und durch verfassungsimmanente Schranken eine "Aushöhlung" des Grundrechtsschutzes bei vorbehaltlosen Grundrechten droht.
Inwiefern stellt der Gewährleistungsansatz nach Ansicht der Autorin eine Gefahr dar?
Die Autorin argumentiert, dass der Ansatz durch die enge Bestimmung des Gewährleistungsgehalts eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung verhindert, wodurch Lücken im Grundrechtsschutz entstehen könnten, die dem Willen des Parlamentarischen Rats widersprechen.
- Citation du texte
- Ricardo Lerch (Auteur), 2015, Grundrechtsdogmatik in der Kritik. Der Gewährleistungsansatz zur Bestimmung des Grundrechtsgehalts in verfassungshistorischer Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/374160