Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts


Tesis, 2004

140 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Begriffsbestimmungen
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2 Indirekte Sterbehilfe
2.3 Passive Sterbehilfe
2.4 Sterbebegleitung

3 Juristische Behandlung
3.1 Aktive Sterbehilfe
3.1.1 Auf Verlangen des Patienten
3.1.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung
3.1.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.1.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.1.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.2.3 Strafbarkeit gemäß § 213 StGB
3.1.2.4 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2 Indirekte Sterbehilfe
3.2.1 Auf Verlangen des Patienten
3.2.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.1.4 Strafbarkeit gemäß § 222 StGB
3.2.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.2.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.2.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.2.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3 Passive Sterbehilfe
3.3.1 Abgrenzung der passiven Sterbehilfe von der aktiven Sterbehilfe
3.3.1.1 Rechtliche Einordnung als Unterlassen
3.3.1.2 Rechtliche Einordnung als Tun
3.3.2 Auf Verlangen des Patienten
3.3.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211, 13 StGB
3.3.2.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.3.2.4 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.3 Ohne Verlangen des Patienten
3.3.3.1 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.3.2 Grenzen der Lebenserhaltungspflicht
3.3.3.3 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.4 Gegen den Willen des Patienten
3.3.4.1 Strafbarkeit gemäß §§ 211, 13 StGB
3.3.4.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.4.3 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.4.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.3.4.5 Strafbarkeit gemäß § 239 StGB
3.3.4.6 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.4.7 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.4 Sterbebegleitung
3.4.1 Auf Verlangen des Patienten
3.4.2 Gegen den Willen des Patienten
3.4.2.1 Strafbarkeit gemäß §§ 223, 13 StGB
3.4.2.2 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die Thematik der Sterbehilfe erfreut sich in der Gesellschaft äußerst kontroverser Diskussionen und verliert auch in der Gegenwart nicht an Aktualität. Der vor allem in der Intensivmedizin zu verzeichnende Fortschritt hat zur Folge, dass der individuelle Todeszeitpunkt durch die künstliche Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen manipulationsfähig geworden ist. Auf der einen Seite ist dieser Umstand eine positiv zu wertende Entwicklung, da der Nutzen für die Menschheit in den Erfolgen bei der Bekämpfung von Krankheiten auf der Hand liegt. Auf der anderen Seite bestehen zu Recht Zweifel an der Frage, ob ein Arzt alles tun muss, was er zu leisten im Stande wäre, um den vom Krankheitsprozess unaufhaltsam vorherbestimmten Tod hinauszuzögern. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen medizinische Maßnahmen zu einem bloß vegetativen Leben[1] führen und der Patient eine leidensreiche „aufdoktrinierte“ Lebensverlängerung erfährt.

In der BRD sterben jährlich etwa 900.000 Menschen. Mehr als die Hälfte davon stirbt in Krankenhäusern und anderen Behandlungs- oder Pflegestationen[2]. Ein unbestimmter Anteil dieser Patienten hat mitunter den Wunsch, den Todeszeitpunkt selbst bestimmen oder veranlassen zu können. Vor diesem Hintergrund öffnen sich zwangsläufig Türen zu moralischen, ethischen und vor allem juristischen Fragestellungen.

Die Debatte um das Thema Sterbehilfe oder Euthanasie lässt sich insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund unserer nationalsozialistischen Vergangenheit nur schwierig und emotionsgeladen führen. Der Begriff Euthanasie stammt ursprünglich aus dem Griechischen und hat die Bedeutung „guter Tod“.

Die Euthanasieprogramme im Dritten Reich mit dem Ziel der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ haben dazu geführt, dass dem Ausdruck Sterbehilfe in der deutschen Diskussion Vorrang gegenüber dem Begriff Euthanasie eingeräumt wurde und letzterer weitgehend vermieden wird. Damit soll eine Assoziation mit den Mordprogrammen der Nationalsozialisten an Kranken und Behinderten ausgeschlossen werden.[3]

Die Zielsetzung dieser Diplomarbeit ist es, einen gewissen objektiven Überblick über die verschiedenen Arten und Formen der Sterbehilfe sowie deren rechtliche Würdigung zu schaffen. Darüber hinaus wird eine persönliche Bewertung der wichtigsten Gesichtspunkte vorgenommen werden. Bei der Literaturrecherche zeigte sich rasch, dass die Beurteilung von Sterbehilfe zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts zu zählen ist. Dies hat folgende Gründe: Es fehlt hierzulande eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie sie zum Beispiel in den Niederlanden existent ist. Mit der Ratifizierung des „Gesetzes zur Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung“ wurde 2001 durch das niederländische Parlament ein spezieller Strafausschließungsgrund für Ärzte geschaffen[4]. Dieser Mangel führt bei der zwangsläufigen Auslegung einschlägiger Mord- und Totschlagsregelungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland zu Unsicherheiten und lässt manche juristischen Fragen offen.

Darüber hinaus muss gesagt werden, dass der Meinungsfindungsprozess nicht nur von Strafrechtlern bestimmt wird, sondern u.a. auch Vertreter der Medizin, Philosophie und Theologie ein Mitspracherecht beanspruchen, wenn es darum geht, eine Einigkeit über Erlaubtes und Verbotenes auf den Feldern der Sterbehilfe zu erzielen. Die strafrechtliche Beurteilung wird somit auch außerrechtlich durch ideologische und weltanschauliche Publikationen[5] mitbestimmt, die oftmals zu widersprüchlichen Ansichten gelangen. Der Verfasser ist bemüht, die herrschende Meinung, die sich zu den verschiedenen Konstellationen herauskristallisiert hat, zu skizzieren und die wegweisende Rechtsprechung, teilweise anhand von Beispielen, zu erläutern.

2 Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck Sterbehilfe beinhaltet verschiedene zu differenzierende Handlungsweisen. Aus Presseartikeln oder öffentlichen Diskussionen geht oftmals nicht eindeutig hervor, um welche Form der Sterbehilfe es sich letztendlich handelt. Das notwendige einheitliche Verständnis setzt eine kurze Erklärung der verschiedenen Begriffe voraus. Sterbehilfe kann auf drei wesentliche Arten geleistet werden: aktiv, indirekt und passiv.

Die Sterbebegleitung, als eventuell zu benennende vierte Form, spielt bei der juristischen Betrachtung eine eher untergeordnete Rolle, da sie Schmerzlinderung ohne Lebensverkürzungsrisiko darstellt. Dennoch ist eine strafrechtliche Relevanz für die Fälle gegeben, in denen eine Schmerzlinderung gegen den Willen des Patienten vorgenommen bzw. in denen eine Schmerzlinderung entgegen den Wünschen des Patienten unterlassen wird. Auch der Sterbebegleitung, die auch „reine Sterbehilfe“ genannt wird, muss somit juristische Aufmerksamkeit zuteil werden, wenngleich nicht in der Fülle, wie sie die anderen Formen der Sterbehilfe erfahren.

2.1 Aktive Sterbehilfe

Als aktive Sterbehilfe, die die stärkste Form darstellt, bezeichnet man die gezielt herbeigeführte Lebensverkürzung mittels aktiver Handlung, die auch im Falle einer nur geringen Lebensverkürzung strafrechtliche Relevanz aufweist[6]. Das Beispiel schlechthin ist die Verabreichung einer todbringenden Injektion an einen schmerzgeplagten Patienten.

2.2 Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe trifft auf Fallkonstellationen zu, in denen eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation das Risiko einer Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge in sich birgt. Indirekte Sterbehilfe wird somit im Wesentlichen durch die Intention des Täters von der aktiven Sterbehilfe zu unterscheiden sein[7]. Werden einem Patienten zur Schmerzlinderung täglich höhere Dosen Morphium verabreicht und ist man sich der Nebenwirkung einer möglichen Lebensverkürzung bewusst, so darf hier ganz sicher von indirekter Sterbehilfe gesprochen werden.

2.3 Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe meint den Verzicht auf lebensverlängernde Behandlungsmaßnahmen, insbesondere die Aufrechterhaltung oder Reaktivierung der Vitalfunktionen bei Sterbenden oder bald Sterbenden. Gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) für die ärztliche Sterbebegleitung aus dem Jahre 1998 ist ein Sterbender “ein Kranker oder Verletzter mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist“[8]. Dieses Verständnis würde die Anwendung der passiven Sterbehilfe auf einen engen Personenkreis beschränken. Aus diesem Grund erlauben die „Grundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 11.09.1998 im Vergleich zu früheren Richtlinien eine sog. „Änderung des Therapieziels“ schon vor dem Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses[9]. Die passive Sterbehilfe stellt also ein für die konkrete Lebensverkürzung ursächliches Unterlassen dar[10]. Der Verzicht auf eine an sich notwendige Operation, die dem Patienten ein kurzfristig längeres Leben beschert hätte, ist demnach unter der o.g. Fallkonstellation zu subsumieren. Unabhängig von der passiven Sterbehilfe hat ein Patient jedoch die sog. Basispflege zu erhalten, wozu die Bereiche menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Atemnot sowie Stillen von Hunger und Durst gehören.

Die verbleibenden juristischen Problemfelder, gerade in dieser Kategorie der Sterbehilfe, werden explizit noch an späterer Stelle zu erörtern sein. Hier wird z.B. geklärt werden müssen, ob das Abschalten eines Beatmungsgerätes unter den Bereich der passiven Sterbehilfe fällt oder doch unter die Fallkonstellation der aktiven Sterbehilfe einzuordnen ist. Es darf vorweg genommen werden, dass diese Unterscheidung nicht ganz unumstritten ist und sie somit an späterer Stelle besondere Aufmerksamkeit erfahren wird.

2.4 Sterbebegleitung

Die Sterbebegleitung als vierte der hier zu behandelnden verschiedenen Formen der Sterbehilfe ist auch unter den Begriffen „echte Sterbehilfe“[11], „Hilfe im Sterben[12] “ sowie „Sterben in Würde[13] “ zu finden. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei der Sterbebegleitung um Fälle, in denen einem Sterbenden schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Mittel verabreicht werden, ohne dass eine Lebensverkürzung eintritt. Die Sterbebegleitung kann jedoch ebenfalls durch bloße Anwesenheit, emotionalen Beistand und zwischenmenschliche Fürsorge geleistet werden. Für einen Arzt ist die Sterbebegleitung nicht nur Menschen- sondern auch Rechtspflicht[14]. Ob diese Art von Handlungen über die allgemeine vertragliche Rechtspflicht der Ärzte und des Pflegepersonals[15] hinaus noch juristische Betrachtung verdient, wird bei der rechtlichen Behandlung zu diesem Punkt erläutert werden. Wie bereits unter Punkt 2 beschrieben, werden vor allem die Schmerzlinderung gegen den Willen des Patienten sowie die unterlassene Schmerzlinderung entgegen dem Willen des Patienten dort zu behandeln sein. Im Allgemeinen ist jedoch unbestritten, dass die Sterbebegleitung aufgrund ihres ausbleibenden Lebensverkürzungsrisikos von allen anderen Formen der Sterbehilfe klar zu unterschieden ist.

3 Juristische Behandlung

Die oben dargestellte begriffliche Differenzierung ist als Überblick für die verschiedenen Arten und Formen von Sterbehilfe, vor allem auch für die jeweilige rechtliche Abhandlung, unabdingbar. In dieser Arbeit wird neben der Aufschlüsselung der einzelnen in Frage kommenden und wichtigsten Tatbestände nochmals bei der aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe sowie bei der Sterbebegleitung unterschieden, ob eine Tat auf Wunsch des Patienten geschieht oder ob eine einseitige Handlung im Hinblick auf einen vermuteten oder sogar gegen den Willen der betroffenen Person stattgefunden hat.

Der Klarheit zuliebe sei zudem angeführt, dass nur die vor Eintritt des Hirntodes geleistete Sterbehilfe problembehaftet sein kann, da mit diesem Zeitpunkt die Lebensschutztatbestände keine Anwendung mehr finden sollen[16]. Eser geht davon aus, dass nach dem Zeitpunkt des Hirntodes z.B. nicht nur der Verzicht auf weitere Beatmungsmaßnahmen zulässig sei, sondern unter Umständen sogar die aktive Beendigung einer möglicherweise noch spontan funktionierenden Kreislauftätigkeit. Aus dem gleichen Grund sei bei der Entnahme eines Transplantates von einem Hirntoten folglich kein lebender Mensch mehr betroffen, sodass lediglich Transplantations- oder Leichenschutzbestimmungen Anwendungen finden können[17]. Die Aussage, dass der Hirntod das entscheidende Kriterium darstellen soll, ob ein Mensch tot ist oder nicht, ist nicht ganz so unproblematisch, wie es zunächst scheint. Der Tod als naturgegebenes Ereignis wird vor allem in den empirischen Wissenschaften eher als Prozess verstanden; in einem juristischen Zusammenhang wird aus dem Tod jedoch ein Rechtsbegriff, an den bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden[18]. So muss z.B. nicht zuletzt wegen strafrechtlicher Konsequenzen eindeutig bestimmbar sein, zu welchem Zeitpunkt der Erfolg für ein Tötungsdelikt angenommen werden darf[19].

Der Zeitpunkt des Todes wurde früher mit dem irreversiblen, funktionellen Ausfall von Kreislauf und Atmung angenommen[20]. Dieses klassische Verständnis vom Eintritt des Todes muss angesichts des medizinischen Fortschritts neu überdacht werden, da es möglich wurde, die vitalen Organfunktionen von Atmung und Kreislauf durch technische Gerätschaften künstlich aufrechtzuerhalten[21]. Die h.M. vertritt nun die Ansicht, dass mit dem bereits oben erwähnten Hirntod das Leben eines Menschen erloschen sei. Der Gehirntod wird unter dem Ausfall des Gesamthirns verstanden, d.h. wenn alle Hirnfunktionen erloschen sind. Dies ist der Fall, sobald die Spontanatmung ausgesetzt hat, Reflexe ausbleiben und das EEG linear ist. Unter einem EEG ist ein Elektroenzephalogramm zu verstehen, mit dem die hirnelektrische Stille festgestellt werden kann, das so genannte Null-Linien-EEG. Ein Absterben des Großhirns ist demnach noch nicht ausreichend[22], da diese Definition zur Folge hätte, dass z.B. der Gruppe der Apalliker jeglicher rechtlicher Lebensschutz entzogen würde[23]. Bei einem apallischen Syndrom handelt es sich um „ein Zustandsbild, bei dem bei ausgefallener Großhirnrindenfunktion ein Leben aufgrund der vorhandenen Stammhirnfunktion (verantwortlich für die Steuerung von Kreislauf und Atmung) auch ohne apparative medizinische Maßnahmen durchaus über einen längeren Zeitraum möglich ist“[24].

Die neue Todesdefinition wird jedoch nicht nur von juristischer Seite, sondern auch von der Ärzteschaft anerkannt. So haben 1994 die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie, die Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie, die Deutsche Gesellschaft für Neurologie und die Physiologische Gesellschaft in einer gemeinsamen Erklärung die Kriterien des Hirntodes und seine Bedeutung bestätigt. In dieser Erklärung wird u.a. klargestellt, dass sich an der biologisch begründeten Definition des Hirntods, an der Sicherheit der Hirntodfeststellung und an der Bedeutung des Hirntods als sicheres inneres Todeszeichen des Menschen nichts geändert hat[25].

Trotz der herrschenden Meinung im Hinblick auf das Abstellen auf den Hirntod als sicherer Todeszeitpunkt des Menschen sind gewisse Bedenken nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. So darf man nicht außer Acht lassen, dass durch die Anerkennung des Gesamthirntodes festlegt wird, dass ein einziges Organ den menschlichen Todeszeitpunkt bestimmt, auch wenn noch anderweitige vitale Funktionen feststellbar sein mögen[26]. Auf diese Weise könnte man zu dem Schluss kommen, dass der übrige Körper im Vergleich zum Hirn unterbewertet wird.

Nach derzeitigem medizinischen Forschungsstand ist es dennoch sinnvoll und geboten, der Argumentation hinsichtlich des Hirntodes als verlässliches Kriterium für die Feststellung des Todeszeitpunkts zu folgen.

Um ein besseres Verständnis zu erzielen, wenn es darum geht, die einzelnen Straftatbestände in Verbindung mit der Thematik der Sterbehilfe näher zu durchleuchten, erscheint es an dieser Stelle angebracht, die verschiedenen vorrangig in Frage kommenden Tötungsdelikte sowie ihr Verhältnis zueinander kurz vorzustellen. Das Strafgesetzbuch hat den 16. Abschnitt mit den §§ 211 ff. StGB für die Straftaten gegen das Leben, d.h. den Tötungsdelikten, reserviert. Zu den hier bedeutsamen Straftatbeständen[27] gehören:

§ 211 Mord :

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag :

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 216 Tötung auf Verlangen :

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 222 Fahrlässige Tötung :

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Alle genannten Straftatbestände haben das menschliche Leben als geschütztes Rechtsgut gemeinsam. Die hohen Strafandrohungen der Tötungsdelikte wie z.B. die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord oder die angedrohten fünf Jahre Mindestfreiheitsstrafe bei Totschlag zeugen von dem obersten Verfassungsrang, den das Rechtsgut Leben innerhalb der geltenden Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland genießt. Die herausgehobene Schutzstellung des menschlichen Lebens als „vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“[28] ist offensichtlich. So hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass der Gesetzgeber durch die lebenslange Freiheitsstrafe sein Unwerturteil über die mit Strafe bedrohte Tat zum Ausdruck bringt. „Gerade eine so schwerwiegende Strafe wie die lebenslange Freiheitsstrafe ist besonders geeignet, im Bewusstsein der Bevölkerung die Erkenntnis zu festigen, dass das menschliche Leben ein besonders wertvolles und unersetzliches Rechtsgut ist, das besonderen Schutz sowie allgemeine Achtung und Anerkennung verdient“[29].

Das Verhältnis der einzelnen Tötungsdelikte wird hingegen sehr unterschiedlich debattiert. In der herrschenden Literatur wird der Tatbestand des Totschlags gem. § 212(1) StGB als Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte angesehen[30]. Vom Totschlag gem. § 212(1) StGB ausgehend wird der Mord, niedergelegt in § 211 StGB, als strafverschärfende unselbständige Qualifikation angesehen. Diese Strafverschärfung wird durch die besonders verwerfliche Tötung begründet, die teils auf die Niedrigkeit der Motivation (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe), teils auf den Tatzweck (Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat) und teils auf die gesteigerte Gefährlichkeit oder enorme Brutalität (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) zurückzuführen ist[31].

Andere Meinungen wollen in dem Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB einen Grundtatbestand sehen bzw. den Tatbestand des Totschlags nach § 212 StGB als Auffangtatbestand für alle nicht qualifizierten oder privilegierten Tötungsdelikte verstehen[32]. Die beiden zuletzt genannten Haltungen konnten sich jedoch in der Rechtsprechung nicht durchsetzen. Gegenüber den bereits geschilderten Meinungen vertritt der BGH die Ansicht, dass die Straftatbestände des Mordes und des Totschlags gem. §§ 211, 212 StGB selbständig nebeneinander stehen und anhand des unterschiedlichen Unrechtsgehalts zu differenzieren sind[33]. Weiterhin geht der BGH davon aus, dass die jeweiligen Unrechtsschilderungen in den §§ 211, 212 StGB abschließend sind[34]. Gerade dieser Punkt stößt bei der herrschenden Literatur auf Ablehnung, die bei Vorliegen eines Mordmerkmals nicht darauf aus ist, auch zwingend einen Mord anzunehmen. Vielmehr kommt es der wohl herrschenden Lehre darauf an, die der Regelung nach § 211(2) StGB vorrangig indizielle Bedeutung zumisst, dass eine Möglichkeit gewahrt wird, einen Mord gem. § 211 StGB bei Vorliegen eines Mordmerkmals auch dann verneinen zu können, wenn eine Tötung aufgrund der Gesamtwürdigung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint[35]. Aus der geschilderten Argumentation heraus ist der Ansicht der herrschenden Literatur Folge zu leisten, die für § 211 StGB im Verhältnis zu § 212 StGB die Bedeutung eines Qualifikationstatbestandes annimmt.

Auch der Tatbestand des § 216 StGB erfährt eine ähnlich umstrittene Einordnung in die Systematik der Tötungsdelikte, wie es bereits bei den Regelungen nach §§ 211, 212 StGB geschildert worden ist. Während die Rechtsprechung in § 216 StGB einen selbständigen Tatbestand sieht[36], versteht die herrschende Lehre § 216 StGB als einen unselbständigen privilegierten Straftatbestand, der sich vom Grundtatbestand des § 212 StGB durch eine Strafmilderung abhebt[37]. Im Allgemeinen gilt die Haltung des BGH als überholt, sodass die Auffassung der herrschenden Literatur als sinnvoll erachtet werden muss[38].

3.1 Aktive Sterbehilfe

Wie bereits oben behandelt, umfasst der Begriff die gezielte Tötung eines anderen Menschen zur Schmerzbeseitigung. Das deutsche Strafrecht orientiert sich konsequent am Fremdtötungsverbot. Das Rechtsgut Leben sowie seine Erhaltung werden als unveräußerlich angesehen und verdienen hohen strafrechtlichen Schutz[39]. Es kann unzweifelhaft behauptet werden, dass auch unheilbar Kranke und Todgeweihte einen Anspruch darauf besitzen[40]. Wie oben bereits aufgeführt sind bei Straftaten gegen das Leben die Tötungsdelikte gemäß §§ 211 ff. StGB einschlägig. Die angesprochenen Straftatbestände finden sich zur besseren Übersicht explizit unter Punkt 3 aufgelistet.

3.1.1 Auf Verlangen des Patienten

Wird eine Tötungshandlung auf Verlangen des Patienten ausgeführt, so ist der Straftatbestand „Tötung auf Verlangen“ aufgrund § 216 StGB im Vergleich zu § 212 StGB in einer „privilegierten“ Weise einschlägig[41]. Insofern wird der Schwerpunkt hinsichtlich der Erläuterung der in Frage kommenden Straftatbestände unter Punkt 3.1.1, auf der Regelung gem. § 216 StGB liegen, wie nachfolgend zu erfahren ist.

3.1.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB

Die Strafbarkeit nach § 211 StGB kommt tatbestandsmäßig nicht in Betracht, sofern die Tötung an einem anderen Menschen, auf dessen ausdrücklichen und ernstlichen Willen zurückzuführen war, da der Gesetzgeber für diese Art der Tötungshandlung die spezielle Regelung nach § 216 StGB ins Leben gerufen hat[42]. Die Anwendbarkeit des § 211 StGB kommt auch bei Vorliegen von Mordmerkmalen nicht in Frage[43]. Das Verhältnis von § 211 StGB im Hinblick auf die generelle Systematik innerhalb der Tötungsdelikte wurde bereits unter Punkt 3 behandelt.

3.1.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Erklärung unter Punkt 3.1.1.1. analog zu verwenden. Der Straftatbestand des „Totschlag“ gemäß § 212 StGB scheidet demnach, unter Annahme der gleichen Situation, aus. Es bleibt nochmals festzustellen, dass in der hier interessierenden Situation § 216 StGB als selbständig zu verstehender Tatbestand auftritt, der sich von einer vorsätzlichen Fremdtötung gem. § 212 StGB in der Regel deutlich abhebt[44]. Zur Erläuterung bezüglich des diskutierten Verhältnisses von § 212 StGB zu den anderen Tötungsdelikten wird auf Punkt 3 verwiesen.

3.1.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB

Aufgrund von § 216 StGB liegt eine „Tötung auf Verlangen“ vor, wenn „jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist. Die vom Gesetzgeber festgelegte Strafandrohung umfasst einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Somit liegt die Höchststrafe an dem untersten Strafrahmen einer Tötung gemäß § 212 StGB, obgleich man von einem distanzierten Standpunkt aus zu dem Ergebnis kommen kann, dass bei einer isolierten Betrachtung der Tat der gleiche Unrechtsgehalt wie bei einer „durchschnittlichen Tötung“ vorliegt. Diese Behauptung soll nicht den Eindruck erwecken, dass dies tatsächlich auch der Fall ist, sondern dient allein der nachfolgenden Erklärung, weshalb der Gesetzgeber für eine Straftat nach § 216 StGB einen milderen Strafrahmen festgelegt hat. Mit der im StGB geregelten Strafmilderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Täter von dem suizidähnlichen Verlangen des Getöteten hat leiten lassen. Das begangene Unrecht der Tat ist somit aufgrund des Verlangens und des beabsichtigten Rechtsgutverzichts als abgeschwächt anzusehen[45]. Nichtsdestotrotz gilt der Tatbestand selbst als erfüllt, wenn die Lebensverkürzung darauf ausgerichtet ist, den Betroffenen von seinen Qualen und Schmerzen zu befreien. Der Gesetzgeber rief den Tatbestand der Tötung auf Verlangen ins Leben, um die Unantastbarkeit fremden Lebens sicherzustellen und darüber hinaus Lebensmüde davor zu schützen, dass sie von Dritten zu der Äußerung ihres eigenen Todeswunsches genötigt oder überredet werden[46].

Im Folgenden gilt es, die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB herauszuarbeiten:

1. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen:

Ein Verlangen nach aktiver Sterbehilfe gemäß § 216 StGB umfasst wesentlich mehr als eine bloße Einwilligung des Getöteten. Nach h. M. muss der Getötete auf den Willen des Täters begehrlich eingewirkt haben[47]. Eine nur beiläufige Bemerkung stellt folglich kein notwendiges Verlangen im Sinne dieser Norm dar. Der Todeswille braucht hierbei nicht zwangsläufig durch Worte zur Äußerung gebracht werden, sondern es genügen eindeutige Gebärden, um dem Tatbestandsmerkmal der Ausdrücklichkeit gerecht zu werden[48].

Während Eser[49] der Meinung ist, ein Tötungsverlangen, das an die Allgemeinheit oder an eine größere Menschenmenge gerichtet wird, könne ausreichend sein, distanziert sich Beckert[50] von diesem Gedanken. Nur eine Einzelperson oder ein individuell bestimmter engerer Personenkreis komme als geeigneter Adressat eines Tötungsverlangens in Frage, da nur in diesen Fällen, die geforderte Zielstrebigkeit und Willensrichtung unzweifelhaft zu begründen sei[51].

Somit ist auch die Ernstlichkeit als weitere notwendige Tatbestandsvoraussetzung angesprochen. Ein Tötungsverlangen gemäß § 216 StGB ist als ernstlich zu betrachten, wenn der Entschluss des Getöteten auf freier Verantwortlichkeit beruht und eine fehlerfreie Willensbildung zugrunde liegt. Die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens kann demnach bei alters- oder krankheitsbedingten Einschränkungen der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit angezweifelt werden, da der Sterbewillige die Tragweite seines Entschlusses nicht begreift. Das Verlangen aus einer Augenblicksstimmung, einer vorübergehenden Depression, im Zustand der Trunkenheit oder unter Drogeneinfluss lässt die Ernstlichkeit entfallen[52]. Willenskundgebungen von Geisteskranken, unreifen Jugendlichen oder berauschten Drogenkonsumenten beinhalten demnach einen wesentlichen Willensmangel. Eser gibt darüber hinaus zu verstehen, dass § 216 StGB nur einschlägig ist, wenn die vom Sterbewilligen geforderte Tötungsart beim Betroffenen auch tatsächlich beherzigt wird: „Hat der Getötete eine möglichst unauffällige Tötung durch eine Überdosis eines Medikaments oder in stiller Einsamkeit gewünscht, so wäre eine Tötung durch Erschießen während der Besuchszeit von § 216 StGB nicht gedeckt[53].

2. Bestimmenlassen:

Der Täter muss durch das oben behandelte Verlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden sein. Sobald dieser ohnehin zur Tat entschlossen war bzw. wenn er durch andere Umstände, als durch das Verlangen des Opfers, zur Tat veranlasst wurde, so entfällt die Anwendung des § 216 StGB[54]. Die herrschende Meinung verzichtet auf die Notwendigkeit, dass das Tötungsverlangen das ausschließliche Tatmotiv ausmachen muss, besteht aber darauf, dass es wenigstens das maßgeblich bestimmende war[55]. Das Vorliegen von etwaigen Nebenmotiven, wie z.B. Erbschaftshoffnungen oder die künftig eintretende Entlastung durch das Ableben des pflegebedürftigen Patienten spielen keine Rolle, sofern sie nicht ausschlaggebende oder einzige Anlässe zur Tat waren[56].

3. Vorsatz:

Für die Anwendung des § 216 StGB muss zumindest „dolus eventualis“ vorliegen. Mit „dolus eventualis“ ist der Eventualvorsatz gemeint, der gegeben ist, „wenn der Täter es als möglich voraussieht und billigend in Kauf nimmt bzw. ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt“[57]. Dieser Vorsatz hat sich über den Tötungserfolg hinaus ebenfalls auf die objektiven Merkmale des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens zu erstrecken. Ist dem Täter kein Tötungsverlangen bekannt, so scheidet Tötung auf Verlangen aus, da er sich zur Tötung schon gar nicht hat bestimmen lassen. Eine fahrlässige Tötung auf Verlangen ist aufgrund des erforderlichen Vorsatzes nicht existent. § 216 StGB ist nur anwendbar, sofern die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen in Betracht kommen. Andernfalls gelangen die §§ 211 ff. zur Anwendung, wie nachfolgend noch ausführlicher behandelt werden wird.

An dieser Stelle scheint die unerlässliche Erläuterung der Abgrenzung zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen und der straflosen Teilnahme an einer Selbsttötung angebracht:

3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung

Im Vorfeld sei erwähnt, dass die scheinbar problemlose Abgrenzung nicht ganz so einfach ist, wie es zunächst den Anschein hat. Nach herrschender Meinung ist die Feststellung unstrittig, dass eine Selbsttötung sowie deren Versuch keinen Tatbestand erfüllt und somit keine Strafbarkeit nach sich zieht[58]. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Teilnahme an einem Selbstmord nach dem Grundsatz der Akzessorietät nicht möglich, da Anstiftung und Beihilfe gem. §§ 26, 27 StGB eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat erfordern. Ebenso unproblematisch ist die Beurteilung von Fällen, bei denen sich der Beteiligte auf die Erteilung von Ratschlägen oder bloße Vorbereitungshilfen beschränkt, wie etwa die ausschließliche Besorgung eines todbringenden Giftes, welches der Suizident in Abwesenheit des Helfenden selbst zum Mund führt und austrinkt. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Beurteilung, sobald der Tatbeteiligte unmittelbar in das Tötungsgeschehen involviert ist, wie es etwa bei dem Einflößen von Gift der Fall ist.

Der BGH brachte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1959 zum Ausdruck, dass die subjektiven Täterschaftskriterien maßgeblich für die Abgrenzung seien[59]. Aufgrund derer sollte Teilnahme gegeben sein, wenn der Beteiligte die Tötung seiner inneren Willensrichtung nach als fremde Tat will[60]. Demnach sei für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Beteiligte das Geschehen beherrschen wolle, also Täterwillen habe. Dies erschien jedoch selbst dem BGH eine weniger optimale Lösung zu sein, da es gerade typisch für § 216 StGB ist, dass sich der Sterbehilfeleistende dem Willen des Lebensmüden unterwirft. Da § 216 StGB ein Zusammenwirken von Täter und Opfer voraussetzt und beim Suizid Täter und Opfer identisch sind, muss die Heranziehung der Tatherrschaft eingeengt werden[61]. Die subjektive Abgrenzungstheorie war für eine brauchbare Auslegung wertlos, da jegliche Tötungen auf Verlangen in der Straflosigkeit hätten enden müssen[62].

Aus diesem Grunde kam es dem BGH fortan darauf an, wer das für den Tod ursächliche Geschehen tatsächlich beherrscht. Sobald der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung selbst in der Hand hielt, beging er Selbstmord, gegebenenfalls auch mit fremder Hilfe[63] ; wollte der Lebensmüde dagegen seinen Tod von einem Sterbehilfeleistenden duldend in Empfang nehmen, so hatte dieser die ausschlaggebende Tatherrschaft und machte sich gem. § 216 StGB strafbar. Die Abgrenzung zwischen der Teilnahme an einem Suizid und der Tötung auf Verlangen ist also danach einzuordnen, ob eine Situation als Selbst- oder Fremdverfügung über das Rechtsgut Leben vorliegt[64].

Diese Tatherrschaftsgrundsätze als Unterscheidungskriterien aus dem Jahre 1963 sind prinzipiell geeigneter, als die rein subjektiven Täterschaftsgrundsätze; dennoch bieten sie keine abschließend zufrieden stellenden Ergebnisse, wie anhand des Scophedal-Falles verdeutlicht werden soll[65]:

Der 70jährige Onkel des Angeklagten hatte nach dem Ableben seiner Ehefrau und infolge seines schlechten gesundheitlichen Zustandes bei voller geistiger Verantwortlichkeit den Entschluss gefasst, aus dem Leben scheiden zu wollen. Er hatte die Absicht, sich selbst durch eine Injektion Scophedal, einem Narkoanalgetikum, zu töten. Gleichwohl hatte der Onkel Zweifel, dass er die Tat alleine bewerkstelligen könne und bat den Angeklagten, ihm zu helfen und die Spritze zu setzen, falls ihn die Kräfte dazu verlassen würden. Der anfänglich erschrockene Angeklagte willigte schließlich ein. Einige Tage später setzte der Onkel den Plan in die Tat um und fiel zugleich in eine Art Tiefschlaf. Der Angeklagte fand seinen leblosen Onkel und spritzte ihm eine weitere Dosis, um das Leben sicher zu beenden, da er ein Scheitern des Selbstmordversuchs befürchtete. Eine Stunde später verstarb der Onkel, der möglicherweise auch an seiner eigenhändig indizierten Dosis Scophedal gestorben wäre.

Der BGH nahm für den Angeklagten automatisch die Tatherrschaft an, obwohl man bei einer Betrachtung der Gesamtumstände eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung hätte annehmen müssen[66]. Während der Tiefschlafphase des Onkels lässt sich eine Tatherrschaft des Angeklagten kaum leugnen; bezüglich der Entscheidung, ob generell eine Tatherrschaft zu begründen war, hätten jedoch auch die Geschehnisse vor der Tiefschlafphase mit einbezogen werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Onkel zuvor selbst eine Dosis Scophedal verabreicht hatte und das Gesamtgeschehen auf einem gemeinsamen Tatplan beruhte, lässt die Ansicht aufkommen, dass in dem Beitrag des Angeklagten, eine nur absichernde Handlung von geringem Gewicht der im wesentlichen schon gelungenen Selbsttötung zu sehen ist[67]. Roxin führt hierzu weiter an, dass daher das nachhelfende Verhalten des Angeklagten aufgrund fehlender Tatherrschaft lediglich als Beihilfe zum Suizid zu werten sei, da der Onkel die Selbsttötung eben nicht in vollem Umfang seinem Neffen übertrug. Es kann also festgehalten werden, dass der Neffe zweifellos die Tatherrschaft über sein für den Erfolg ursächliches Verhalten hatte. Laut Roxin ist es aber falsch, das Verhalten des Neffen von der vorangegangenen Selbstmordhandlung des Onkels vollkommen differenziert zu sehen und es als „nebentäterschaftliches Tötungsdelikt“ zu verstehen, das er selbständig in die Tat umgesetzt hat. Es ist also strittig, ob die zweite Injektion, eine Tatherrschaft des Neffen „über das mit den Suizidhandlungen des Onkels einsetzende mehraktige Geschehen“ auslösen konnte. Der BGH sah die Verabreichung der zweiten Spritze als wesentlichen Tatbeitrag an und war der Ansicht, dass der Todeseintritt bei dem Onkel ohne diesen Beitrag unsicher gewesen wäre. Die Rechtsprechung nahm also Tatherrschaft an, da die Verwirklichung des Selbstmordwillens vom Beitrag des Neffen abhing und beendete damit von vornherein jegliche Diskussionen um eine möglicherweise anzunehmende Beihilfe zum Selbstmord.

Nachfolgend soll eine kurze Darstellung der herrschenden Meinung in der Literatur zur Suizid-Problematik Erwähnung finden:

Die h.M.[68] in der juristischen Literatur sieht in der modifizierten Tatherrschaftslösung die sinnvollsten Abgrenzungskriterien: Demnach ist die Alleinherrschaft aufgrund der strukturellen Besonderheiten des § 216 StGB auf den todbringenden Moment einzugrenzen, da nur hier der Lebensmüde seine Herrschaft über Leben und Tod einbüßen könne. Die Maßstäbe der allgemeinen Tatherrschaft, für die eine Herrschaft bzw. Mitherrschaft im Ausführungsstadium ausreichend ist, sollen der o.g. Modifizierung weichen. Folgt man dieser Auslegung, so können die vorangegangenen Handlungen des Beteiligten keine automatische Herrschaft über Leben und Tod bedeuten.

Verbleibt dem Getöteten nach dem letzten Tatbeitrag des anderen noch die freie Entscheidung über Leben und Tod, wie dies bei der Möglichkeit der Zurückweisung eines Giftbechers der Fall ist, so ist von bloßer Suizidbeihilfe die Rede[69]. Ist die letzte Entscheidung über Fortgang oder Beendigung des Lebens dagegen ausschließlich fremdbestimmt, wie es bei einer Tötung mittels eines Schusses aus einer Waffe oder dem Zuziehen einer um den Hals gelegten Schlinge angenommen werden darf, so kommt nur die täterschaftliche Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB in Betracht. Legt man diese modifizierte Tatherrschaftslösung dem Scophedal-Fall zugrunde, so leuchtet die Verneinung einer Tötung auf Verlangen nach Roxin, wie sie oben bereits dargelegt worden ist, ein.

Um es noch einmal unmissverständlich zu formulieren: Selbstmord begeht, wer im kritischen Augenblick, jenseits dessen ein Zurück nicht möglich ist, die Entscheidung über sein Leben in eigener Hand hält, wer den Grenzbereich, der beim Eintritt der Handlungsunfähigkeit liegt, selbst überschreitet. Um einen Fall des § 216 StGB handelt es sich dagegen, wenn das Opfer einem anderen die Durchführung der letzten, unumkehrbaren Handlung anvertraut, wenn er sich also über die absolute Schwelle von fremder Hand hinüberstoßen lässt[70].

Um den Standpunkt der Rechtsprechung sowie deren Kritik klarzustellen ist es notwendig, den Fall Wittig[71] und den Fall Hackethal[72] anzureißen:

Der Hausarzt Dr. Wittig betreute eine 76jährige Patientin, von der er wusste, dass diese nach dem Ableben ihres Mannes und aufgrund ihres miserablen Gesundheitszustandes ernst gemeinte Selbsttötungsabsichten hegte. Darüber hinaus hatte die Patientin lange zuvor eine Patientenverfügung verfasst, in der sie unter anderem die Einweisung in ein Krankenhaus oder eine intensivmedizinische Behandlung vehement ablehnte. Im November 1981 fand der Arzt die Patientin anlässlich eines Hausbesuches in ihrer Wohnung in einem nicht ansprechbaren Zustand vor und entdeckte Anhaltspunkte, die auf die Einnahme einer Überdosis Schlafmittel und Morphium hindeuteten. Dr. Wittig ging davon aus, dass die Patientin selbst bei einer Einweisung gegen ihren Willen nicht mehr zu retten gewesen wäre. Somit respektierte der Arzt ihren Wunsch und blieb bis zum Todeseintritt bei ihr.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass die Strafbarkeit eines Garanten als Unterlassungstäter eines Tötungsdeliktes zu begründen sei, sofern der Selbstmörder bewusstlos angetroffen und auf Rettungsmaßnahmen verzichtet werde[73], da die Tatherrschaft auf den Garanten wechsle und dieser den Eintritt des Todes abwenden müsse. Darüber hinaus sei ein Selbstmord grundsätzlich als Unglücksfall gem. § 323c StGB zu sehen[74]. Die Problematik, die sich aus dieser Haltung ergibt ist offensichtlich. Die aktive Förderung der Tat bleibt zwar auch für den Garanten straflos, jedoch nur solange, als der Suizident selbst die Tatherrschaft über das Geschehen besitzt. Kommt es allerdings zu einer eintretenden Bewusstlosigkeit, so müsse die Tatherrschaft auf den Garanten übergehen, der dann verpflichtet ist, den Todeseintritt zu verhindern[75].

Diese Haltung der Rechtsprechung erfuhr immense Kritik, da es auf der einen Seite gestattet sein soll, dem Lebensmüden todbringende Tabletten zu beschaffen; sobald dieser jedoch nach deren Einnahme in eine Bewusstlosigkeit verfällt, wird auf der anderen Seite eine unmittelbare Rettungspflicht auferlegt[76]. Obwohl der BGH eine Strafbarkeit des Arztes Dr. Wittig gem. §§ 216, 13, 22, 323c StGB ablehnte, stieß die Begründung auf Widerspruch[77]. Der in Frage kommende Tatbestand der vollendeten Tötung auf Verlangen wurde negiert, da man keine Wirksamkeit für etwaige Rettungsmaßnahmen, die das Leben der Patientin hätten verlängern können, feststellen konnte. Der damals im Raum stehende Straftatbestand der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB wurde vom Grundsatz her angenommen; ein Schuldspruch kam für den BGH jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht in Betracht[78]. Die in dem Fall entlastenden Momente seien vor allem darin zu sehen, dass der Arzt aufgrund des von ihm angenommenen tödlichen Vergiftungszustandes davon überzeugt war, dass er das Leben seiner Patientin nur unter der Inkaufnahme von irreparablen Schäden hätte verlängern können[79]. Seiner Ansicht nach war der körperliche Verfall der Patientin ohnehin nicht mehr aufzuhalten. Hinsichtlich der diskutierten unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB wurde eine Strafbarkeit verneint, da sich der Arzt nach Meinung des BGH in einer derartigen Grenzlage befand, dass ihm eine Überweisung der Patientin in eine Intensivstation als alleinige in Betracht kommende Hilfeleistung nicht hätte zugemutet werden können. Der BGH erklärte darüber hinaus, dass mit der Bewusstlosigkeit eines Suizidenten, der ohne ärztliche Hilfe einem sicheren Tod entgegengehen würde, der behandelnde Arzt sich nicht allein nach dem Willen des Patienten vor der Bewusstlosigkeit richten darf, sondern in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder den Verzicht auf einen eventuellen erfolgreichen Eingriff zu treffen hat[80]. Schmitt[81] spricht im Anschluss an das Wittig-Urteil von einer Zurückdrängung des Patientenwillens und befürchtet den endgültigen Abschied von der Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe, da ein Arzt nun im Einzelfall verpflichtet werde, lebensverlängernde Maßnahmen auch gegen den Willen von Patienten durchzuführen.

Im Hackethal-Fall wurde vom OLG München festgelegt, dass sich ein Arzt nicht strafbar macht, wenn er einer unheilbar erkrankten und zum Suizid entschlossenen Patientin ein todbringendes Mittel zur Verfügung stellt[82].

In diesem Fall ging es darum, dass eine 69jährige Patientin an einem schweren Hautkrebsleiden erkrankte, das trotz mehrfacher Operationen keine Aussicht auf Besserung zuließ. Der Patientin fehlten Teile des Oberkiefers mit der Oberlippe und Teile der Nase. Darüber hinaus war das linke Auge völlig verschlossen und die Nahrungsaufnahme war nur stark eingeschränkt möglich. Obwohl sie hohe Schmerzmitteldosen verabreicht bekam, zeigten diese kaum eine lindernde Wirkung, sodass sich die Patientin dazu entschloss, nicht länger leben zu wollen. Im Laufe dieser unaufhaltsamen Entwicklung des körperlichen Verfalls wollte die Patientin nach Hause entlassen werden und bat den Klinikleiter Prof. Hackethal, ihr zu helfen, falls sie aus dem Leben scheiden wolle. Dieser pflichtete ihr schließlich bei und besorgte das Mittel Kalium-Zyanid. Nachdem Prof. Hackethal ihr noch einige Ratschläge für die Einnahme des Stoffes vermittelte, trank die Patientin das Gift aus eigenem Antrieb aus, worauf kurze Zeit später ihr Tod eintrat.

Im Gegensatz zum Wittig-Urteil hat das OLG München in seinen Ausführungen vom 31.07.1987 dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine höhere Bedeutung zugemessen. Der Beschluss sieht u.a. vor, dass die Garantenschutzverantwortung des Arztes durch den Patientenwillen begrenzt werden kann[83]. Das Unterlassen einer ärztlichen Behandlung wird auch mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit des Patienten nicht als strafbare Tötung auf Verlangen, begangen durch Unterlassen, gem. §§ 216, 13 StGB gesehen[84]. Eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung sieht der Senat aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis als nicht gegeben an, da „einer Zwangsbehandlung der erklärte Wille der freiverantwortlich handelnden, einsichtsfähigen Suizidentin entgegenstand und die auf den Lebensschutz zielende Garantenstellung entfallen ließ“[85]. Darüber hinaus kommt angesichts des zu beurteilenden Kriteriums, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht, auch eine Begehungstäterschaft nicht in Betracht, da die Patientin den Giftbecher selbst zum Mund geführt hat und das Gift eben nicht von Prof. Hackethal eingeflößt bekam. Die Beschaffung des Giftes ging über die Gehilfentätigkeit nicht hinaus und ist somit als straflose Beihilfe zum Suizid zu verstehen[86].

Die Kritik an der o.g. Rechtsprechung entspringt ihrer scheinbaren Widersprüchlichkeit[87]. So werden, wie oben bereits geschildert, Bedenken laut, dass man einem Suiziden zwar den Giftbecher reichen dürfe, aber dann gegebenenfalls für ein Nichteintreten der Tatbestandsverwirklichung in die Pflicht genommen werden kann. Dass einer solchen Auffassung nur mit Unverständnis begegnet werden kann, ist offensichtlich. Für Jähnke kann auch die Bewusstlosigkeit als notwendiges Durchgangsstadium zur Verwirklichung des Suizides nicht zum Anlass genommen werden, die Rechtslage auf den Kopf stellen[88]. Für Verwirrung sorgte ebenso die unterschiedliche Beurteilung der Garantenstellung, wie sie zum einen im Wittig-Urteil[89] und zum anderen im Hackethal-Urteil[90] dargelegt wurde.

Trotz der verständlichen angeführten Kritik sind die Ergebnisse der oben geschilderten Fälle für sich genommen wohl anzuerkennen, obwohl die Rechtsprechung eine klare Linie vermissen lässt, was eine widerspruchsfreie Beurteilung der unterschiedlichen Fallkonstellationen angeht.

Nachfolgend werden nun die Rechtfertigkeitsmöglichkeiten dargestellt, die im Rahmen der aktiven Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten debattiert werden.

3.1.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.1.5.1 Gewohnheitsrecht

Aus der Literatur lässt sich entnehmen, dass einige Autoren die Form der aktiven Sterbehilfe über das Gewohnheitsrecht gerechtfertigt sehen wollen[91]. Zu diesem Zweck wird die angeblich unter Ärzten vertretene Meinung angeführt, dass diese in der Ausübung von aktiver Sterbehilfe keine strafbare Handlung verwirklicht sehen, obgleich zugestanden wird, dass sich das o.g. Mittel zur Rechtfertigung noch nicht gänzlich etabliert hat.

Von Gewohnheitsrecht wird üblicherweise dann gesprochen, wenn sich die Auffassung herausgebildet hat, ein Verhalten, das bereits langfristig ausgeübt wurde, ohne ausdrücklich legitimiert zu sein, sei rechtens. „Das Gewohnheitsrecht steht somit als ungesetztes Recht dem Gesetz gegenüber[92] und ist durch Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausdrücklich anerkannt“[93]. Die herrschende Meinung lehnt die Heranziehung des Gewohnheitsrechts zur Rechtfertigung aktiver Sterbehilfe jedoch ab, da keine allgemeingültige Überzeugung bezüglich der Rechtmäßigkeit von aktiver Sterbehilfe vorhanden ist[94]. Dieser Haltung kann nicht ernsthaft widersprochen werden.

[...]


[1] Schreiber in: NStZ 86, 337.

[2] Zeitschrift „Medikament und Meinung“, Dezember 1996 (zit. in Schell 2002, S. 17).

[3] Wernstedt 2004, S. 71.

[4] Maier 2001, S. 44.

[5] Roxin/Schroth 2001, S.2.

[6] Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu §§ 211 ff. Rn. 24.

[7] Chong 1998, S.7.

[8] Richtlinien der BÄK für die ärztliche Sterbebegleitung, 1998 in: Schell 2002, S. 255.

[9] Richtlinien der BÄK für die ärztliche Sterbebegleitung, 1998 in: Schell 2002, S. 256 bzw. in: NJW 98, 3406 f.

[10] Dreher/Tröndle/Fischer, StGB, Vor §§ 211 bis 216, Rd. 19.

[11] Muschke 1998, S. 20.

[12] Maier 2001, S. 3.

[13] Giger 2000, S. 158.

[14] Tröndle in: ZStW 99, 25, 28.

[15] Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu §§ 211 ff. Rn. 23.

[16] Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu §§ 211 ff. Rn. 22.

[17] Die Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB wäre eine zu nennende Leichenschutzbestimmung.

[18] Dreher/Tröndle/Fischer: StGB, Vor §§ 211 bis 216, Rn. 5.

[19] Dreher/Tröndle/Fischer: StGB, Vor §§ 211 bis 216, Rn. 6, 8.

[20] Beckert 1996, S. 345.

[21] Krey 1998: BT Band 1, § 1, Rn. 6.

[22] Schreiber in: JZ 83, 593 f.

[23] Chong 1998, S. 13.

[24] Vgl. König: Todesbegriff, S. 16.

[25] Deutsches Ärzteblatt 1998, Heft 21 vom 25.05.2001 S. A-1417 (zit. in: Schell 2002, S. 303 f.).

[26] Beckert 1996, S. 346 f.

[27] Stand der entsprechenden Fassung des StGB: 2004.

[28] BVerfGE 39, 1, 42.

[29] BVerfGE 45, 187, 256 f.

[30] Dreher/Tröndle/Fischer: StGB, Vor §§ 211 bis 216 Rn. 1; Schönke/Schröder/Eser: StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 5; Wessels, BT-1, S. 17; jeweils m.w.N..

[31] Schönke/Schröder/Eser: StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 3.

[32] Sax in: ZStW 64, 393 (1952).

[33] BGHSt 6, 330; 22, 377.

[34] BGHSt 22, 377; Schönke/Schröder/Eser: StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 5.

[35] Schönke/Schröder/Eser: StGB, § 211 Rn. 10.

[36] BGHSt 13, 165.

[37] Tröndle/Dreher/Fischer: StGB, Vor §§ 211 bis 216 StGB Rn. 1.

[38] Vgl. Arzt in: JZ 73, 681 ff.

[39] Laber 1997, S. 157.

[40] Chong 1998, S.108

[41] Tröndle/Dreher/Fischer: StGB, § 216 StGB Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser: StGB, § 216 Rn. 1.

[42] Kutzer in: NStZ 94, S. 111; Chong 1998, S. 108; Laber 1997, S. 181.

[43] BGHSt 2, 258.

[44] Schönke/Schröder/Eser: StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 7.

[45] Schönke/Schröder/Eser, StGB, § 216 Rn. 1.

[46] Kutzer in: NStZ 94, S. 114.

[47] Schönke/Schröder/Eser, StGB § 216 Rn. 5; Bayerisches OLG 1957, 1245.

[48] Dreher/Tröndle/Fischer: StGB § 216 Rn. 7.

[49] Schönke/Schröder/Eser: StGB § 216 Rn. 6.

[50] Beckert 1996, S. 177.

[51] Beckert 1996, S. 177.

[52] Schönke/Schröder/Eser, StGB § 216 Rn. 8; Dreher/Tröndle/Fischer, StGB § 216 Rn. 7.

[53] Schönke/Schröder/Eser: StGB § 216 Rn. 6; vgl. LK-Jähnke, § 216 Rn. 6.

[54] Vgl. RGSt 68, 307; Dreher/Tröndle/Fischer: StGB § 216 Rn. 7; Wessels: BT 1 Rn. 158.

[55] LK-Jähnke § 216 Rn. 8.

[56] Schönke/Schröder/Eser: StGB § 216 Rn. 9; m.w.N.

[57] Köbler 2001, S. 551.

[58] Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 35.

[59] BGHSt 13, 162 ff.

[60] BGH NJW 51, 323.

[61] Chong 1998, S. 138 f.

[62] Kutzer in: NStZ 94, 110, 112.

[63] BGHSt 19, 135 ff, 139, 140.

[64] Chong 1998, S. 139.

[65] BGH NStZ 87, 365 f.

[66] Roxin in: NStZ 87, 345 f.

[67] Roxin in: NStZ 87, 347.

[68] Schönke/Schröder/Eser, StGB, § 216 Rn. 11; Roxin; NStZ 87, 347; jeweils m.w.N.

[69] Schönke/Schröder/Eser, StGB, § 216 Rn. 11.

[70] Vgl. Roxin/Schroth 2001, S. 111 f.

[71] BGHSt 32, 367 ff.

[72] OLG München, JZ 88, 201 ff.

[73] BGHSt 32, 367, 373 f.

[74] BGHSt 6, 147, 149.

[75] Bay OLG, NJW 73, 565 f.

[76] Chong 1998, S. 141.

[77] Laber 1997, S. 225.

[78] BGHSt 32, 367, 377 ff; Schell 2002, S. 51.

[79] Schell 2002, S. 53.

[80] BGHSt 32, 377 ff.

[81] Schmitt in: JZ 85, 365, 368.

[82] OLG München NJW 87, 2940 ff.

[83] Giger 2000, S. 217; OLG München in: NJW 87, 2940 ff.

[84] OLG München in: NJW 87, 2940, 2943 f.

[85] OLG München in NJW 87, 2940 ff.

[86] Schell 2002, S. 64.

[87] LK-Jähnke: StGB, Vor § 211 Rn. 24.

[88] LK-Jähnke: StGB, Vor § 211 Rn. 24.

[89] BGHSt 32, 367 ff.

[90] OLG München, JZ 88, 201 ff.

[91] Köhler: AT, S.400; Spinner: Ärztliches Recht, S. 261; Allfeld: Lehrbuch, S. 145 f. (zit. in: Laber 1997, S. 191); Chong 1998, S. 111.

[92] Köbler 2001, S. 213.

[93] Bundesgesetzblatt 1994, 2494 Neufassung.

[94] Schreiber in: NStZ 86, 339.

Final del extracto de 140 páginas

Detalles

Título
Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts
Universidad
Police Academy Villingen-Schwenningen
Calificación
1,0
Autor
Año
2004
Páginas
140
No. de catálogo
V37461
ISBN (Ebook)
9783638367943
Tamaño de fichero
992 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sterbehilfe, Sicht, Strafrechts
Citar trabajo
Domenik Reichelt (Autor), 2004, Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37461

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