Anlegerschutz beim Crowdfunding und Crowdinvest


Bachelorarbeit, 2017

69 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Vorgehensweise

B. Konzept des Crowdfunding
I. Donation-Based Crowdfunding / Crowddonation
II. Reward-Based Crowdfunding / Crowdsupporting
III. Lending-Based Crowdfunding / Crowdlending
1. Peer-to-Peer Lending (P2P-Lending)
2. Peer-to-Buisness Lending (P2B-Lending)
IV. Equity-Based Crowdfunding / Crowdinvest
1. Stille Beteiligung
2. Genussrechte
3. Partiarisches Darlehen
V. Ablauf einer Kampagne
1. Vorbereitungsphase
2. Bewerbungsphase
3. Startphase
4. Fundingphase
5. Abschluss der Kampagne

C. Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Aufsichtsrechtlicher Rahmen
1. Erlaubnispflicht
II. Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Emittent
1. Crowdinvest
1. Stille Beteiligung
2. Genussrechte
3. Partiarisches Darlehen
III. Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Plattform
IV. Rechtsverhältnis zwischen Plattform und Emittent

D. Risiken und Anlegerschutz
I. Beispiel PROKON
II. Kleinanlegerschutzgesetz
1. Wesentliche Änderungen in Bezug auf Crowdfunding
a) Prospektpflicht
b) Vermögensanlagen-Informationsblatt
c) Widerrufsrecht
d) Risikohinweis
2. Ausnahmen von den Vorschriften des VermAnlG in Bezug auf Crowdinvesting
3. Pflichten des Anlegers
III. Zivilrechtliche Betrachtung

E. Kritik
I. Meinung der Branche
1. Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes
2. Bericht der Bundesregierung und Lösungsansätze
II. Juristische Beurteilung
III. Vergleich zum JOBS Act

F. Würdigung
I. Fazit

G. Literaturverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Erfolgreich eingesammeltes Kapital im Teilsegment Crowdfunding in EUR

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Im heutigen Informationszeitalter können Gedanken und Ideen innerhalb von Sekunden ge­teilt werden. Damit es nicht nur bei einem Gedanken oder einer Idee bleibt, erfordert es neben vielen anderen Dingen auch Kapital, um diese Ideen umzusetzen. Hohe Summen, oft im Millionenbereich, durch Banken oder einzelne Investoren einzusammeln, gestaltet sich vor allem für Start-Ups oft als schwierig. Mangelnde unternehmerische Erfahrung, schmales Eigenkapital oder eine aus Bankensicht risikoreiche Geschäftsidee führen oft dazu, dass jun­ge Unternehmen vergleichsweise schlecht konditionierte Kredite angeboten bekommen oder ihnen gänzlich versagt werden. Beginnend in den frühen 2000ern hat sich eine neue Art der Finanzierung entwickelt: das Crowdfunding. Finanzierung ist nicht mehr nur durch eine Bank oder einen Investor möglich. Heutzutage finanziert die „Crowd“ oder zu Deutsch „der Schwarm“. Die Idee ist zunächst simpel: eine undefinierte Masse an Menschen gibt jeweils geringe Summen, welche dann zu dem erfragten Betrag heranwachsen.[1] Dieses Konzept der Mittelsammlung durch eine große Masse existiert schon seit Jahrtausenden und durch das Internet sind die Plattformen, welche diese betreiben, in das öffentliche Bewusstsein ge­rückt.[2] Wurden anfänglich nur kleine Projekte mit geringem Volumen finanziert, werden welt­weit heute so Milliardenbeträge eingesammelt.

Das Kapital, welches von der Crowd zur Verfügung gestellt wird, kann von einer einfachen Spende bis hin zu einer Vermögensanlage reichen. Besonders als Form der Vermögens­anlage entstehen im Vergleich zu klassischen Anlagemöglichkeiten hohe Risiken für die Crowd. Ursachen für die höheren Risiken sind neben der Tatsache, dass sich so oft junge und risikoreiche Unternehmen finanzieren auch, dass Crowdfunding eine Finanzierungsform darstellt, welche dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet wird.[3] Bereits im Jahr 2012 wurde durch den Gesetzgeber mit dem Erlassen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ver­sucht den Anlegerschutz im grauen Kapitalmarkt zu verbessern.[4] Fehlende gesetzliche und organisatorische Regelungen sowie Schlupflöcher haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass Anleger hohe Verluste oder sogar einen Totalverlust erlitten haben. Als Reaktion auf diese Risiken wurde 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) erlassen, welches Anleger im grauen Kapitalmarkt besser schützen soll.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über das Konzept des Crowdfunding verschaffen und auf die Frage eingehen inwiefern der Anlegerschutz im Crowdfunding durch die neuen gesetzlichen Regelungen gewährleistet worden ist und ob diese Regelungen in der Praxis wirksam sind. Hierzu wird primär auf die für die Anleger risikoreichen Crowdfunding Aus­prägung Crowdinvest eingegangen.

I. Vorgehensweise

Zunächst ist es erforderlich den Begriff des Crowdfundings zu definieren. Hierbei wird auf die Idee des Crowdfundings eingegangen und im Anschluss die verschiedenen Ausprägungen erläutert. Dabei werden Marktdaten zur Verdeutlichung der Entwicklung dargestellt. Als Ab­schluss des Kapitels wird der typische Ablauf eine Fundingkampagne kurz dargestellt. Da hierdurch bereits juristische Fragen aufkommen, wird im Anschluss auf die Rechts­beziehungen der einzelnen Akteure eingegangen. Hierbei werden mit Fokus auf das Crow­dinvesting die unterschiedlichen möglichen Rechtsverhältnisse zwischen den Akteuren be­leuchtet.

Das anschließende Kapitel befasst sich mit den Risiken des Crowdfundings und dem des­halb verabschiedeten Kleinanlegerschutzgesetz. Als Einführung in dieses Kapitel wird der Verlauf des Falls PROKON dargestellt. Darauf folgend wird das Kleinanlegerschutzgesetz mit seinen wesentlichen Änderungen und Ausnahmen für das Crowdfunding erörtert.

Folgend auf dieses Kapitel wird die Kritik an dem Kleinanlegerschutzgesetz seitens der Branche und dem Umfeld begutachtet. Hierzu wird auf die wesentlichen Erkenntnisse der durch die Bundesregierung durchgeführten Evaluation zum Kleinanlegerschutzgesetz ein­gegangen. Anschließend werden mögliche juristische Probleme und Fragen des Klein­anlegerschutzgesetzes analysiert. Um mögliche Unterschiede darzustellen, wird auf die wesentlichen Punkte des JOBS Acts in Bezug auf den Anlegerschutz eingegangen.

Abschließend erfolgen eine kritische Würdigung der bis dahin erlangten Erkenntnisse und des Kleinanlegerschutzgesetzes und ein Fazit auf die Frage ob und wie ein Anlegerschutz gewährleistet wird.

B. Konzept des Crowdfunding

Wie eingangs erwähnt besteht die Grundidee des Crowdfunding darin, Geldmittel von einer großen Anzahl von Personen (der „Crowd“) einzusammeln, um Projekte zu finanzieren („Funding“). Der Ursprung dieses Konzeptes lässt sich in die USA zurückverfolgen, wo es zunächst für künstlerische oder karitative Zwecke genutzt wurde.[5] Dort nahm 2003 die zwei Jahre zuvor gegründete Plattform ArtistShare als erste ihrer Art ihre Arbeit auf, durch die Musiker Alben bereits vor Fertigstellung durch Fans finanzieren konnten. Der Begriff Crowd­funding wird als Entwicklung aus dem durch Jeff Howe geprägten Begriffes des Crowd­sourcing verstanden.[6] Crowdsourcing beschreibt dabei die Generierung von Wissen und das Lösen von Problemen durch eine breite Masse, initiiert durch öffentliche oder semi-öffentliche Aufrufe.[7] Diesen Grundgedanken greift das Crowdfunding auf, jedoch nicht um Wissen zu generieren oder Aufgaben zu lösen, sondern um diese Masse zu nutzen um finanzielle Mittel für ein Projekt bereitzustellen.[8]

Crowdfunding wird wiederum in Ausprägungen eingeteilt, wobei mehrere Bezeichnungen für diese Ausprägungen erstellt wurden. Innerhalb der Crowdfunding-Szene herrscht Einigkeit darüber, dass die Definition des auf Crowdfunding spezialisierten US-Marktforschungs­unternehmen Massolution Anwendung finden soll.[9] Diese im durch Massolution erstellten Crowdfunding Industry Report (CIF) enthaltene Definition unterteilt das Crowdfunding in vier Ausprägungen und bezeichnet diese als Donation-Based-, Reward-Based-, Lending-Based- und Equity-Based Crowdfunding.[10]

Den ersten Vorläufer des Crowdfundings konnte man bei der Finanzierung und Errichtung des Sockels der Freiheitsstatue in New York beobachten. Aufgrund einer angespannten Wirtschaftslage war der geplante Aufbau der Statue im Jahr 1885 akut gefährdet. Josef Pulitzer startete daraufhin über seine Tageszeitung The New York World einen Spenden­aufruf. Jeder, der auf diesem Wege zur Finanzierung beigetragen hatte, sollte namentlich in der Zeitung erwähnt werden. So konnten über einen Zeitraum von fünf Monaten 102.000 US-Dollar von über 120.000 Spendern eingesammelt werden, was schließlich die Errichtung der Statue 1886 möglich machte.[11]

Ein wesentlicher Unterschied zur damaligen Situation ist jedoch die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Kapitalsuchenden und den Anlegern. Eine Mobilisierung der Crowd erfolgt heute fast ausschließlich über das Internet. Der offene Aufruf und die Durch­führung der Spenden/Investitionen erfolgt durch Plattformen wie die eingangs erwähnte Plattform ArtistShare. In den letzten Jahren entstanden immer mehr Plattformen. Diese über­nehmen eine Vermittlerfunktion und bieten einen Marktplatz an, auf dem der Initiator seine Idee vorstellen und die Crowd bei Interesse ihr Kapital an diese verteilen kann.[12] Die erste in Deutschland aktive Crowdfunding Plattform war Startnext, welche im Jahr 2010 gegründet wurde.[13]

Das zentrale Instrument welches durch diese Plattformen ermöglicht wird, ist die Crowd­funding Kampagne oder auch Fundingkampagne. Diese bezeichnet den Prozess, in dem ein Projekt auf einer Plattform oder auf der eigenen Homepage des Initiators vorgestellt wird, um die erforderliche Finanzierungssumme der Crowd einzuwerben. Diese erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von vier bis zwölf Wochen und entscheidet, ob ein Projekt erfolgreich gestartet werden kann oder scheitert.[14] Die Beteiligung der Crowd erfolgt je nach Ausprägung aus unterschiedlichen Anreizen. So können diese altruistische, hedonistische oder gewinnorientierte Motivatoren besitzen.[15] Diese Finanzierungsform hat auch positive Nebeneffekte für Unternehmen. So kann durch eine Crowdfunding Kampagne eine Art Fokustest durchgeführt werden und auch die Einsatzmöglichkeit als Marketinginstrument ist gegeben. Durch die Konnektivität kann die Marketingreichweite erhöht und zur Bekannt­machung, Imagepflege und zum Aufbau von Investorenbeziehungen verwendet werden.[16]

Plattformen spezialisieren sich oft auf Branchen und bestimmte Ausprägungen des Crowd­funding. Die Plattformen finanzieren sich zum Teil durch Werbeeinnahmen, hauptsächlich aber durch eine Provision, welche bei erfolgreicher Finanzierung durch den Initiator gezahlt wird und bei ca. 7 % der Finanzierungssumme liegt.[17] Eine Funktionsweise, die alle Platt­formen und Ausprägungen gemein haben, ist das Alles-oder-Nichts Prinzip. Dieses besagt, dass dem Kapitalsuchenden das Kapital erst ausgezahlt wird, sofern das Fundingziel zu ein­hundert Prozent erreicht wurde. Wird Kapital über das Fundingziel hinaus eingesammelt, steht dieses dem Kapitalsuchenden auch zur Verfügung. Wird das Ziel jedoch nicht erreicht, wird das bisher eingesammelte Kapital an die Crowd zurückgezahlt. Dies soll gewährleisten, dass das Projekt in der von dem Kapitalsuchenden versprochenen Qualität umgesetzt werden kann.[18] Betrachtet man die Entwicklung des Crowdfunding Marktes in den letzten Jahren, so kann anhand der folgenden Grafik ein starkes Wachstum beobachtet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Erfolgreich eingesammeltes Kapital im Teilsegment Crowdfunding in EUR[19]

Diesem Wachstum liegt eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CGAR) von 103 % zugrunde. War diese in den Jahren 2008 und 2009 noch im dreistelligen Bereich, nahm sie in den Folgejahren zunächst ab. In den Jahren 2010 bis 2014 konnte eine Wachstumsrate zwischen -15 % und 75 % beobachtet werden.[20] In diesem Zeitraum vermittelten Donation-Based und Reward-Based Crowdfunding Portale 85 Mio. €[21], Lending-Based Portale 189 Mio. €[22] und Equity-Based Portale 47 Mio. €.[23]

Je nach Plattform und Branche trifft man auf eine oder mehrere Crowdfunding Aus­prägungen. Auch die Schwelle, welchen Betrag ein Anleger mindestens investieren muss, um an einem Projekt zu partizipieren, unterscheidet sich stark innerhalb der Plattformen und den Branchen, die auf diesen vertreten sind. Crowdfunding ermöglicht es jedoch vielen Anlegern mit vergleichsweise geringen Summen an Projekten und Unternehmen teil­zunehmen.[24] Um ein besseres Verständnis für die einzelnen Ausprägungen zu bekommen wird nun im Einzelnen auf diese eingegangen.

I. Donation-Based Crowdfunding / Crowddonation

Das Donation-Based Crowdfunding oder auch Crowddonation ist eine Form des Crowd­funding bei dem der Kapitalgeber, in diesem Fall besser als Spender zu bezeichnen, der Kampagne Kapital zur Verfügung stellt ohne explizit eine Gegenleistung zu erwarten.[25] Der Spender erhält keine direkte Gratifikation und partizipiert weder in monetärer Weise am Erfolg des Projektes, noch erhält er Sachleistungen aus diesem. Diese Ausprägung des Crowdfunding findet sich daher primär im Bereich der karitativen Projekte und bei Projekten, welche darauf abzielen das Gemeinwohl zu steigern.[26] In der Regel hat auch der Initiator des Projektes, wie der Spender, keine Gewinnabsicht. Daher stehen meist allein altruistische Motivatoren im Vordergrund. So sind Fundraising Kampagnen möglich, die Geld für Behandlungskosten oder Hilfsgelder für Bedürftige sammeln. Aufgrund des Spenden­charakters findet demzufolge bei dieser Ausprägung keine Vermögensanlage statt.

Bekannte Plattformen auf denen dieses Finanzierungsmodell angeboten wird, sind auf inter­nationaler Ebene gofundme.com und patreo.com, wobei letztere sich auf Künstler spezialisiert hat und dadurch den Spendern die Rolle von Mäzenen zukommen lässt. Im deutschsprachigen Raum ist betterplace.org die größte in dieser Form betriebene Spenden­seite.[27]

II. Reward-Based Crowdfunding / Crowdsupporting

Die zweite Ausprägung des Crowdfunding, Reward-Based Crowdfunding oder Crowd­supporting, ähnelt zunächst der Crowddonation und wird gemeinhin als „klassisches“ Crowd­funding bezeichnet.[28] Auch hier besteht kein gewinnorientiertes Motiv der Kapitalgeber, jedoch auf Seiten des Unternehmens bzw. Projektinitiators. Beim Crowdsupporting wird über eine Plattform ein erforderlicher Geldbetrag gesammelt, um meist kommerzielle Projekte zu finanzieren, der Spender erhält jedoch keine monetäre Gratifikation für sein eingebrachtes Kapital und wird in keiner Weise am Unternehmen beteiligt.[29]

Der Kapitalgeber erhält vielmehr eine Gegenleistung von ideellem oder materiellem Wert, welche ein „Dankeschön“ darstellen soll.[30] Jedoch ist auch möglich, dass es sich bei der Gegenleistung um das finanzierte fertige Produkt selbst handelt. Hier wäre die Spende gewissermaßen eine Vorbestellung.[31] Abgesehen davon kann es z.B. als Gegenleistung bei der Finanzierung von Filmprojekten zu einer Erwähnung im Abspann des Filmes kommen, der Spender erhält eine Danksagung oder auch erlebnisorientierte Gegenleistungen wie Besuche am Film-Set.[32] Dadurch, dass die Crowd hier ihr Geld für die versprochene Gegen­leistung gibt, ist dies ein risikoarmes Geschäft für Kapitalgeber.[33] Das eingangs erwähnte Beispiel der Finanzierung des Sockels der Freiheitsstatue mit der anschließenden Erwäh­nung der Spender in der The New York World würde heutzutage als Reward-Based Crowd­funding gelten.

Es ist üblich die Art und den Umfang der Gegenleistung an die Höhe der Spende zu koppeln, um den Spendern einen Anreiz zu geben höhere Summen zu spenden.[34] Bekannte Platt­formen, welche diese Form des Crowdfunding anbieten, sind kickstarter.com und die deutsche Plattform startnext.de.[35] Dieses Konzept ist jedoch mittlerweile auch bei Banken angekommen. So bieten die Volksbanken Raiffeisenbanken mit der Aktion „Viele schaffen mehr“ eine Plattform für Crowdfunding an. Bei den auf dieser Seite vorgestellten Projekten handelt es sich in der Regel um Projektfinanzierungen nach dem Modell des Crowd­supporting. Der Unterstützer erhält also bei erfolgreicher Finanzierung eine Gratifikation von ideellem Wert. Alleine auf dieser Plattform konnte bereits Kapital in Höhe von 6.877.944,60 € eingesammelt werden.[36]

III. Lending-Based Crowdfunding / Crowdlending

Das Lending-Based Crowdfunding oder Crowdlending stellt eine Alternative zum klassischen Bankkredit dar. Hier wird meist nicht direkt ein Start-Up oder ein Projekt finanziert, sondern durch die Crowd ein Kredit über eine vereinbarte Laufzeit, eine Verzinsung, sowie eine Rück­zahlung am Ende der Laufzeit vergeben. Die Kapitalgeber haben somit bei dieser Aus­prägung ein monetäres Interesse in Form einer Rendite, unabhängig von dem Erfolg oder Misserfolg eines Projektes. Dieser Rückzahlungsanspruch besteht auch, wenn das finanzierte Unternehmen/die finanzierte Privatperson Verluste erleidet.[37] Crowdlending lässt sich in zwei mögliche Formen unterteilen.

1. Peer-to-Peer Lending (P2P-Lending)

Das P2P-Lending beschreibt die Kreditvergabe unter Privatpersonen. Zweck einer solchen Kreditaufnahme können z.B. Möbel und Renovierung, Autokredite, Existenzgründung, Aus­gleich des Girokontos, Ablösen anderer Kredite oder eine Ausbildungsfinanzierung sein.[38]

2. Peer-to-Buisness Lending (P2B-Lending)

Unter P2B-Lending vergeben Privatpersonen Kredite an Unternehmen. Dadurch können Unternehmen Finanzierungslücken wie z.B. in der Wachstumsfinanzierung schließen oder zur Kreditablöse nutzen. Die in Deutschland und auch international tätige Plattform fundingcircle.com spezialisiert sich auf die Kreditvermittlung für Unternehmen.[39]

Wie bei allen Ausprägungen des Crowdfunding erfolgt eine Abwicklung über Plattformen. Diese prüfen zunächst den Kreditantrag des Kapitalsuchenden, so muss dieser seine Identität und finanzielle Situation nachweisen, anhand derer ein Bonitätsprofil erstellt wird. Anträge von Kapitalnehmern deren Bonität unzureichend ist werden nicht zugelassen. Wie bei anderen Ausprägungen ist die Finanzierung nur erfolgreich, sofern die erfragte Summe vollständig von der Crowd erbracht wurde.[40] Üblich ist auch das Stellen einer Kredit­sicherheit. Durch das ermittelte Bonitätsprofil berechnen die Plattformen einen ent­sprechenden Zinssatz für das erfragte Darlehen.[41] Dieser Zinssatz ist wiederum ein Risiko­indikator für die Kapitalgeber, denn eine hohe Rendite spiegelt in der Regel auch ein hohes Risiko wider.

Plattformen wie auxmoney.de und lendico.de räumen primär die Möglichkeit ein, dass kredit­suchende Privatpersonen so an Kapital gelangen können. Besonders für Kapitalsuchende mit schwierigem wirtschaftlichem Hintergrund, die anderweitig geringe Chancen auf einen Kredit haben, ist dies eine Finanzierungsmöglichkeit.[42] Betrachtet man die Zinsen am Beispiel von auxmoney.de bietet diese Plattform eine durchschnittliche Rendite von 5,50 % für die Kreditgeber und eine Nominalverzinsung von 9,65 % für Kapitalnehmer.[43] Dies sind deutliche Unterschiede zu aktuell vermittelten Krediten und Anlagemöglichkeiten.

Der eingesammelte Betrag geht jedoch nicht direkt an den Kreditsuchenden. Ein zwischen­geschaltetes Kreditinstitut gewährt dem Initiator ein Darlehen bei Erreichen der Mindest­summe und refinanziert sich durch das eingesammelte Kapital.[44] Die Crowd vergibt also nicht direkt einen Kredit an den Kapitalsuchenden, daher wird auch von Schwarmkredit-“Anträgen“[45] gesprochen. Weiter muss diese Form als „unechtes“ P2P-Lending bezeichnet werden, da kein direkter Darlehensvertrag zwischen Kreditsuchenden und Kapitalgebern zustande kommt.[46]

IV. Equity-Based Crowdfunding / Crowdinvest

Anders als bei den voran genannten Ausprägungen des Crowdfunding, erfolgt beim Equity-Based Crowdfunding oder Crowdinvest keine Finanzierung von einzelnen Projekten sondern eine Beteiligung der Crowd am Unternehmen. Dem Unternehmen fließen in der Regel Finanzmittel in Form von Mezzanine-Kapital zu, welches Eigenschaften von Fremd- und Eigenkapital aufweist.[47] Ausschlaggebend für Investoren ist, dass diese finanziell direkt am Erfolg des Unternehmens partizipieren. Die Crowd hat bei dieser Ausprägung klare monetäre Anreize. Durch erfolgreiche Finanzierung eines Projektes erhoffen sich die Anleger hohe Renditen in Relation zu dem investierten Kapital. Diese Renditen entstehen in der Regel durch eine Beteiligung des Anlegers am Gewinn des unterstützten Unternehmens.[48]

Aus Sicht der sich so finanzierenden Unternehmen bietet das Crowdinvesting zunächst die Möglichkeit an Kapital zu gelangen, falls anderweitig keine Finanzierungsmöglichkeiten vor­handen sind, aber durch Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligungen auch den Vorteil Mitsprache- und Stimmrechte von einzelnen Anlegern möglichst gering zu halten. So kann das Unternehmen in seinem Interesse vermeiden, in ihren Entscheidungen beeinflusst zu werden.[49] Dies ist ein Vorteil gegenüber der klassischen Finanzierung von Start-Ups durch Business-Angels oder Venture-Capital Investoren, welche in der Regel aufgrund des höheren Risikos auch dementsprechende Mitsprache- und Stimmrechte verlangen. Bei den Investoren der Crowd handelt es sich jedoch teilweise nicht nur um Privatpersonen. Eine Fundingkampagne kann auch professionelle Business-Angels oder Venture-Capital In­vestoren anlocken. Diese treten dann über die Plattform als Privatpersonen auf, haben je­doch höheres Know-How und mehr Kapital zu Verfügung.[50] Anreize können hier eine Diversifikation eines bestehenden Portfolios sein.

Auf dem deutschen Markt agierende Plattformen haben sich primär auf drei Bereiche spezialisiert: den Immobilienmarkt, Start-Up Finanzierung und erneuerbare Energien. Hin­sichtlich des Marktanteils in ihren einzelnen Bereichen, sind die größten deutschen Platt­formen exporo.de und zinsland.de (Immobilienfinanzierung)[51], companisto.de und seedmatch.de (Start-Up Finanzierung)[52] und bettervest.com und leihdeinerumweltgeld.de (erneuerbare Energien)[53].

Entsprechend dem restlichen Crowdfunding Markt, hat sich Crowdinvesting in den letzten Jahren stark entwickelt. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 konnten insgesamt 154 Millionen € durch Crowdinvesting eingesammelt werden. Von 1,4 Mio. € im Jahr 2011 ist das Volumen in 2016 auf 64,8 Mio. € angestiegen.[54] Diese Entwicklung zeigt, dass es sowohl als Alternative für die Finanzierung, als auch als Investitionsmöglichkeit neben den klassischen Investitions­möglichkeiten angesehen werden kann. Besonders wichtig ist dies für Start-Ups sowie kleine und mittelständige Unternehmen.[55]

Eine Erklärung für dieses Wachstum ist die Vielseitigkeit der Anlageklassen durch ihre Gestaltungsmöglichkeiten.[56] In der Praxis haben sich drei übliche Anlageklassen der Mezzanine-Anlageformen durchgesetzt, die atypische stille Beteiligung, das Genussrecht und das partiarische Darlehen.[57] Eine Beteiligung in Form von Eigenkapital, wie etwa durch Aktien, ist unüblich und wird von den meisten Plattformen in Deutschland nicht angeboten.[58] Im Folgenden wird nun kurz auf die wesentlichen Eigenschaften dieser Beteiligungsformen eingegangen. Eine detaillierte rechtliche Begutachtung dieser Anlageklassen erfolgt im Folgekapitel.

1. Stille Beteiligung

Hier werden die Anleger durch ihre Kapitaleinlage am Unternehmen beteiligt und erhalten als Gegenleistung eine Gewinnbeteiligung. Sie werden hierdurch nicht unmittelbare Gesellschafter des Unternehmens, jedoch stehen ihnen Vermögensrechte zu. Sie wird auch als wichtigste Mezzanine-Kapitalform angesehen.[59] In der Anfangsphase des Crowdinvesting war diese Anlageform stark verbreitet und bis zum Erlass des VermAnlG 2012 die beliebteste Beteiligungsform.[60]

2. Genussrechte

Genussrechte beruhen auf einem schuldrechtlichen Vertrag, in dem der Kapitalnehmer dem Kapitalgeber Vermögensrechte für die Kapitalüberlassung gewährt, die zum Teil nur Gesell­schaftern zustehen.[61] Solche Vermögensrechte sind in der Regel eine Gewinnbeteiligung.

3. Partiarisches Darlehen

Hier gewährt der Anleger dem Unternehmen ein Darlehen. Als Vergütung für die Kapital­überlassung erhält er eine Beteiligung an Gewinn oder Umsatz. Eine zusätzliche Verzinsung ist auch möglich. Üblich ist eine Ausgestaltung als Nachrangdarlehen, was zur Folge hat, dass die Anleger im Falle einer Insolvenz oder Liquidation auf einer Stufe mit den Gesell­schaftern stehen.[62]

V. Ablauf einer Kampagne

Zum Abschluss dieses Kapitels soll der typische Ablauf einer Fundingkampagne (ausge­nommen Crowdlending) dargestellt werden.

1. Vorbereitungsphase

Zunächst muss der Kapitalsuchende Initiator alle relevanten Projektunterlagen zusammen­stellen. Die Plattformen beschreiben auf ihren Internetseiten welche Unterlagen erforderlich sind und wie diese der Plattform zur Verfügung gestellt werden müssen.[63]

2. Bewerbungsphase

Durch Einreichen der Unterlagen bewirbt sich der Kapitalsuchende mit seinem Projekt. Die eingereichten Unterlagen werden von der jeweiligen Plattform zum Schutz der Crowd geprüft, wobei jede Plattform ihre eigenen Kriterien hat. Auf dieser Grundlage wird eine Vor­auswahl getroffen, was dazu führen kann, dass nicht alle Projekte veröffentlicht werden. Jedoch führt nicht jede Plattform diese Vorauswahl durch und überlässt es teilweise der Crowd zu entscheiden welches Projekt veröffentlicht wird. Dies bedeutet, dass ein Projekt nur zur Veröffentlichung freigegeben wird, sofern eine festgelegte Anzahl an positiven Bewertungen erreicht wurde.[64]

3. Startphase

Wurde das Projekt auf der Plattform zur Veröffentlichung akzeptiert, muss der Kapital­suchende eine Projektbeschreibung anfertigen und ein genaues Finanzierungziel festlegen. Von hoher Bedeutung ist auch das Festlegen der erbrachten Gegenleistung an die Crowd, sowie die Art der Anlage.[65]

4. Fundingphase

Ist das Projekt freigegeben muss der Kapitalsuchende in dieser Phase Werbemaßnahmen ergreifen, um möglichst viele Unterstützer anzulocken. Vor allem Social-Media-Kanäle werden, aufgrund der geringen Kosten und der Reichweite, als gute Möglichkeit angesehen für Unterstützer zu werben und diese gleichzeitig über den Fortschritt zu informieren.[66]

5. Abschluss der Kampagne

Die Fundingkampagne endet mit Erreichen des festgelegten Finanzierungsziels. Das ein­gesammelte Kapital der Crowd wird abzüglich einer Provision für die Plattform an den Kapitalsuchenden ausgezahlt. Wurde das Ziel nicht erreicht greift das bereits erwähnte Alles-Oder-Nichts-Prinzip und die Crowd erhält ihr Kapital zurück.[67]

C. Rechtliche Rahmenbedingungen

So einfach das zugrunde liegende Konzept des Crowdfunding auch erscheinen mag, ent­stehen dabei mehrere komplexe Rechtsbeziehungen. Da in Deutschland kein eigen­ständiges Crowdfunding Gesetz existiert, ist es erforderlich die einzelnen Rechts­beziehungen und deren Grundlagen zu beleuchten. Ausschlaggebend für den rechtlichen Rahmen sind besonders die Form des Crowdfunding, die Art der Plattform, das Beteiligungs­verhältnis und die Beziehung der Akteure. Welche Arten von Rechtsgeschäften zwischen den Akteuren zustanden kommen, ist auch abhängig von den einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattformen. So kann es Abweichungen bei der Aus­gestaltung der einzelnen Beteiligungsformen geben, welche rechtliche Folgen haben können.

Im Folgenden soll nun ein Überblick über mögliche rechtliche Rahmenbedingungen erfolgen, ausgehend vom aktuellen Stand und den AGB der Plattformen.

I. Aufsichtsrechtlicher Rahmen

In Deutschland nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine erhebliche und wichtige Rolle im Finanzgeschehen ein. Unter den Aufsichtsbereich der BaFin fallen primär Bankenaufsicht und die Kontrolle anderer Finanzdienstleister. Crowd­funding Plattformen sind möglicherweise von solchen regulatorischen Pflichten und Regeln betroffen. Konkret ist fraglich wann solche Plattformen einer Erlaubnispflicht und damit auch einer Aufsicht unterliegen. Crowdfunding Plattformen werden den Finanztechnologien (FinTechs) zugeordnet.[68] Die rechtlichen Rahmenbedingungen für FinTechs werfen Fragen auf und beschäftigen Juristen trotz geschaffener gesetzlicher Grundlagen.[69]

1. Erlaubnispflicht

Da die Arbeit einer Crowdfunding Plattform über kein eigenständiges Gesetz geregelt ist, ist eine mögliche Erlaubnispflicht von der Art der angebotenen Crowdfunding Ausprägung und der tatsächlichen Dienstleistung der Plattform abhängig. In Deutschland unterliegen gewerbsmäßig betriebene Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) generell der Erlaubnispflicht.[70] Dies bedeutet, wer solche Dienstleistungen und Geschäfte erbringen möchte, die Erlaubnis der BaFin benötigt. Unter den Begriff Bankgeschäfte fällt gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG unter anderem die Annahme fremder oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder. Dies stellt somit ein Einlagengeschäft dar.[71] Das bedeutet insbesondere für Crowdlending Plattformen, dass eine verbindliche Aus­sage zur Erlaubnispflicht erst nach Prüfung des Geschäftsmodells durch die BaFin abge­geben werden kann.[72] Da aktuell jedoch auf deutschen Plattformen in der Regel ein Kredit­institut zwischengeschaltet ist, kommt hier nur eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) in Betracht, da diese Plattformen ausschließlich als Darlehens­vermittler fungieren.[73]

Betreibt die Plattform jedoch die Vermittlung von Anlagen, so wie es beim Crowdinvesting anzutreffen ist, benötigt diese gem. § 34f GewO eine Erlaubnis, um als Anlagevermittler zu fungieren. Diese Regelung existiert erst seit Inkrafttreten des KASG, auf das später aus­führlich eingegangen wird. Hierbei wird im § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO auf die in der neuen Fassung des § 1 Abs. 2 VermAnlG eingefügten üblichen Anlageformen des Crow­dinvesting eingegangen.[74]

II. Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Emittent

Das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Emittenten ist stark vom jeweiligen Modell des Crowdfunding abhängig. Handelt es sich bei Crowddonating in der Regel nur um eine Spende, welche rechtlich gesehen eine Zuwendung i.S.d. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetz­buch (BGB) ist und von Seiten des Spendennehmers unentgeltlich erfolgen muss[75], wird das Rechtsverhältnis bei den anderen Ausprägungen zunehmend komplexer. Da beim Crowd­supporting eine Gegenleistung versprochen wird, meist das fertige Produkt oder etwas von ideellem Wert, kann hier einerseits juristisch von einem Kaufvertrag nach § 433 BGB mit Lieferfrist ausgegangen werden[76], gleichwohl kann aber auch ein Kredit zwischen Initiator und Unterstützer nach § 488 Abs. 1 BGB oder eine Schenkung nach § 516 BGB zustanden gekommen sein.

Geht man nun in den Bereich des Crowdlending, sind an dem Prozess nicht nur der Kapital­suchende, der Unterstützer und die Plattform beteiligt, sondern noch das bereits erwähnte zwischengeschaltete Kreditinstitut. Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer um eine Privatperson, wie es bei Plattformen wie auxmoney.de üblich ist, so handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen i.S.d. § 491 BGB.

Wie bereits erwähnt wird hier kein direkter Vertrag zwischen Kreditsuchendem und Kapital­geber geschlossen. Das durch die Anleger gesammelte Kapital wird vielmehr verwendet, um die Forderung aus dem Darlehensvertrag, also Tilgung und Zinsen nach § 488 Abs. 1 BGB, zu kaufen. Die aus dem Darlehensvertrag entstandenen Darlehensrückzahlungs- und Zins­ansprüche werden von der darlehensgewährenden Bank nach §§ 453, 433 ff. BGB an den Anleger mit einer Forderungsabtretung gem. § 398 BGB abgetreten.[77] Dies ist grundsätzlich zulässig und steht dem Bankgeheimnis und dem BDSG nicht entgegen.[78] Die Bank tritt dem­zufolge ihre Forderungen aus dem Darlehen, welches sie dem Emittenten gewährt hat, an die einzelnen Crowdanleger ab. Dadurch entstehen Forderungsansprüche der Crowd gegen­über dem Unternehmen in Form einer Teilforderung, gemessen an dem bereitgestellten Kapital.

1. Crowdinvest

Im Crowdinvesting finden sich, wie bereits erwähnt, in der Praxis drei mögliche Formen der Beteiligung, die stille Beteiligung, in ihrer typischen und atypischen Ausprägung, Genuss­recht sowie das partiarische Darlehen.

a) Stille Beteiligung

Die Grundlage für die stille Beteiligung bilden die §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Eine aus dieser Form entstehende stille Gesellschaft bildet eine gesellschaftsrechtliche Bindung zwischen Emittent und Anleger, welche als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB zustande kommt.[79] Nach außen tritt der stille Gesellschafter nicht in Erscheinung, partizipiert jedoch wie die regulären Gesellschafter am Gewinn der Gesell­schaft.[80] Eine Eintragung in das Handelsregister ist bei einer stillen Gesellschaft nicht erforderlich.[81] Die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit erlaubt es, dass der Stille Gesell­schafter mit seiner Einlage wie ein Kommanditist am Gesellschaftsvermögen des Unternehmens beteiligt wird.

Einem stillen Gesellschafter stehen Mitgliedschaftsrechte wie ein Kontrollrecht nach § 233 HGB und Vermögensrechten in Form eines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung nach § 232 Abs. 1 HGB zu. Auch hat er einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben nach § 235 HGB. Die Gestaltung des Gesellschaftervertrages ermöglicht es jedoch dem Anleger zusätzlich Mitwirkungsrechte einzuräumen.[82] Dieses intensivere Mitspracherecht begründet dann eine atypische stille Gesellschaft.[83] Das ist jedoch bei der großen Anzahl von Anlegern unpraktikabel und daher für das Crowdinvesting uninteressant.[84]

Üblicherweise wird der Anleger im Fall einer atypischen stillen Beteiligung auch am Wert­zuwachs des Unternehmens beteiligt.[85] Dies wäre für die Anleger in der Hinsicht attraktiver, da diese bei Ausscheiden aus der Gesellschaft durch eine mögliche Wertsteigerung Gewinne erzielen können. Des Weiteren besteht gemäß § 231 Abs. 2 HGB die Möglichkeit eine Verlustbeteiligung vertraglich auszuschließen, jedoch nicht die Gewinnbeteiligung. Gemäß § 232 Abs. 2 HGB würde die Verlustbeteiligung jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage reichen.

b) Genussrechte

Das Genussrecht besitzt keine Legaldefinition und kommt über eine Erwähnung im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Aktiengesetz (AktG) nicht hinaus. Diese mangelnde rechtliche Kodifizierung ermöglicht aber eine weitgehende privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeit. Nach herrschender Meinung sind Genussrechte daher allein schuld­rechtlich ausgeprägt.[86]

Der Anleger leistet wie im Fall der stillen Beteiligung eine Einlage, ohne dass ihm jedoch dabei Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden. Durch das Genussrecht können jedoch auch mitgliedschaftsähnliche Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden.[87] Auf­grund der schuldrechtlichen Eigenschaft des Genussrechtes kann diese prinzipiell entweder fremdkapital- oder eigenkapitalähnlich ausgestaltet werden.[88] Bei entsprechender vertraglicher Gestaltung ist es möglich, das Genussrechtskapital wirtschaftlich als Eigen­kapital und steuerlich als Fremdkapital zu konzipieren.[89] Für die Leistung seiner Einlage werden dem Anleger Vermögensrechte eingeräumt. Solche Vermögensrechte können in Form einer Gewinnbeteiligung ausgestaltet werden, wobei die genaue Bezugsgröße vertraglich vereinbart wird.[90] Diese Ausgestaltung kann von den Vertragspartnern ebenfalls individuell gestaltet werden.[91] Genussrechte können jedoch auch so ausgestaltet sein, dass die Anleger an laufenden Verlusten und an möglichen Liquidationsverlusten beteiligt werden.[92] Eine solche Verlustbeteiligung, wie bei der stillen Beteiligung, hat einen teilweisen oder vollständigen Ausfall der Rückzahlung des Genusskapitals zur Folge.[93] Das Einräumen von Kontroll- und Informationsrechten ist möglich und abhängig von der individuellen Aus­gestaltung des Genussrechtes. Die Möglichkeit gesellschaftsrechtliche Verwaltungsrechte zu gewähren ist hingegen ausgeschlossen.[94]

c) Partiarisches Darlehen

Das partiarische Darlehen ist eine Sonderform des Darlehen im Sinne des § 488 BGB und als fremdkapitalnahe mezzanine Finanzierungsform angesehen. Die Anleger gewähren dem Unternehmen ein Darlehen und erhalten die daraus resultierenden typischen Zins- und Rückzahlungsansprüche. Abweichend von den vertragstypischen Pflichten eines Darlehens­vertrag aus § 488 Abs. 1 BGB wird jedoch statt oder zusätzlich einer Zinszahlung eine Gewinnbeteiligung vereinbart.[95] Üblich ist die Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung was zur Folge hat, dass die Anleger den anderen Gläubigern im Fall einer Insolvenz im Rang nachstehen.[96] Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung ist beim partiarischen Darlehen, unabhängig davon ob es sich um ein Nachrangdarlehen handelt oder nicht, ausgeschlossen. Dies würde der Bestimmung des § 488 Abs. 1 BGB, welcher eine Rückzahlung des Darlehens als vertragstypische Pflicht vorsieht[97], widersprechen und es als Darlehen disqualifizieren.

Die Mitbestimmungsrechte sind bei einem partiarischen Darlehen in der Regel schwächer ausgestaltet als bei anderen mezzaninen Finanzierungsformen. Es verbleibt in der Regel bei den in § 233 HGB geregelten Einsichts- und Kontrollrechten, welche ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss, die Steuerbilanz und die Dokumente des Darlehensnehmers erlaubt, welche er für die Erstellung des Jahresabschlusses benötigt.[98] Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel erst nach einer bestimmten Laufzeit möglich.[99] Die im oberen Abschnitt Crowdinvesting erwähnten, in Deutschland agierenden, größten Plattformen bieten aus­schließlich diese Form der Anlage an.

Auch besteht die Möglichkeit sogenannte Pooling-Verträge abzuschließen. Plattformen wie companisto.de bündeln in Bezug auf Abstimmungsrechte partiarische Darlehen in einer Venture-Capital-Gesellschaft und diese investiert wiederum das Kapital in das Ziel­unternehmen. Abstimmungen mit den Anlegern werden intern geregelt, sodass eine Abstimmung, sofern erforderlich, zwischen der Venture-Capital-Gesellschaft und dem Zielunternehmen erfolgt.[100] Eine ähnliche Form praktiziert die Plattform fundsters.de, welche stille Beteiligungen anbietet. Hierbei werden die Anleger mit einer typischen stillen Beteiligung an der Fundsters-Venture-Capital GmbH beteiligt. Der Treuhänder beteiligt sich dann mit einer atypischen stillen Beteiligung an dem von dem Anleger gewünschtem Projekt.[101]

III. Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Plattform

Grundsätzlich entsteht, unabhängig von der Ausprägung der Crowdfunding Form, ein Nutzungsvertrag zwischen Anleger und Plattform. Dieser Plattformnutzungsvertrag kommt durch Registrierung des Nutzers auf der Plattform und unter Einbeziehung der AGB zustande. Er beinhaltet datenschutzrechtliche Positionen, sowie weitere Nutzungsvoraussetzungen, wie z.B. technische Voraussetzungen, Ablauf des Registrierungsprozesses, Haftungsausschluss der Plattform und weitere übliche Allgemeine Geschäftsbedingungen.[102]

Die Plattform ermöglicht dem Nutzer nach der Registrierung auf die Dienste zuzugreifen. Jedoch stellt dies nicht nur einfach eine Bereitstellung der Funktionen der Seite dar. Daher wird die Auffassung vertreten, dass beim Crowdinvesting ein Anlagevermittlungsvertrag in Form eines Auftrags im Sinne der §§ 662 f. BGB erfolgt, da der Anleger unentgeltlich auf die Funktionen zugreifen kann.[103] Nach Meinung des Bundesgerichtshof besteht bei dieser Art von Verträgen daher eine Aufklärungspflicht für Plattformen.[104] Die Plattform gewährt dabei Auskunft über die angebotenen Projekte und Anlagen. Die andere Partei muss hierbei über sämtliche Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann, aufgeklärt werden.[105] Daher wird die Meinung vertreten, dass der Vertrag zwischen Anleger und Plattform konkludent auch einen Auskunftsvertrag begründet.[106]

Im Fall des Crowdlending schließen Anleger und Plattform einen Darlehensvermittlungs­vertrag im Sinne von § 655a BGB ab. Dieser beinhaltet auch die Vergütungsmodalitäten bei erfolgreichem Abschluss eines Darlehensvertrages.[107] Daraus resultieren vorvertragliche Informationspflichten nach Art. 247 § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).[108]

IV. Rechtsverhältnis zwischen Plattform und Emittent

Zwischen Plattform und Emittent kommen neben einer leicht abgewandelten Form des Nutzungsvertrages auch weitere Verträge zustande. Im Fall von Crowdlending besteht hier, wie auch schon bei dem Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Plattform, ein Darlehens­vermittlungsvertrag im Sinne des § 655a BGB.[109] Daneben existiert bei der Anlagevermittlung ein Dienstleistungsvertrag zwischen Emittent und Plattform. Dies stellt aufgrund des Vermittlungsverhältnisses eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 652, 675 BGB in Form eines Maklervertrages mit Alleinauftrag dar.[110] Diese Dienstleistungsverträge unterscheiden sich von Plattform zu Plattform und sind in der Regel nicht öffentlich einsehbar.[111] Wesentliche Punkte dieses Dienstleistungsvertrages sind die Rechte und Pflichten der beiden Parteien, wie das Vergütungsmodell der Plattform, Projektlaufzeit, Gebühren, mögliche Zinszahlungen und Funding-Schwelle.[112] Zu den Dienstleistungen der Plattformen gehören u.a. die Evaluierung des Projektes, Beratung bezüglich des Finanzierungsbedarfes und der Beteiligungsform, Bereitstellung des Marktplatzes, Ausarbeitung des Vertragswerkes sowie die weitere Betreuung des Projektinitiators.

D. Risiken und Anlegerschutz

Da nun das Konzept und die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Crowdfunding begut­achtet wurden, wird im folgenden Abschnitt nun auf die Risiken für die Anleger und Möglich­keiten zu deren Schutz eingegangen.

[...]


[1] Leimeister, ZFCM 2012 Heft 56, 388, 388.

[2] Haunert in: Fundraising Akademie, Fundraising, S. 397.

[3] BaFin, Grauer Kapitalmarkt und schwarze Schafe, S. 3.

[4] Schmitt/Böcker, GoingPublic, Kapitalmarktrecht 2011, 50, 50.

[5] Assenmacher, Crowdfunding als Kommunale Finanzierungsalternative, S. 6.

[6] Howe, Wired, The Rise of Crowdsourcing, besucht am 28.03.2017, 12:30 Uhr.

[7] Gassmann, Crowdsourcing, S. 6.

[8] Belleflamme/Lambert/Schwienbacher, Crowdfunding, S. 2.

[9] Sixt, Schwarmökonomie, S. 56.

[10] ebd., S. 57.

[11] Assenmacher, Crowdfunding als Kommunale Finanzierungsalternative, S. 6.

[12] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 6.

[13] Startnext, Über Startnext, besucht am 22.03.2017, 07:20 Uhr.

[14] Sterblich/Kreßner/Theil/Bartelt, Das Crowdfunding Handbuch, S. 17.

[15] Blohm/Leimeister/Wenzlaff/Gebert, Crowdfunding Studie 2013/2014, S. 13.

[16] Dragonetti/Weiss in: Tokarski/Schellinger/Berchtold, Unternehmensentwicklung, S. 154.

[17] Nietsch/Eberle, DB 2014, 1788, 1788.

[18] Assenmacher, Crowdfunding als Kommunale Finanzierungsalternative, S. 11 f.

[19] Dorfleitner/Hornuf/Schmitt/Weber, FinTech-Markt in Deutschland, S. 21.

[20] ebd., S. 21.

[21] ebd., S. 22.

[22] ebd., S. 32.

[23] ebd., S. 26.

[24] Becker, Investition und Finanzierung, S. 241.

[25] Dragonetti/Weiss in: Tokarski/Schellinger/Berchtold, Unternehmensentwicklung, S. 164.

[26] ebd., S. 164.

[27] Daberstiel in: Fundraising Akademie, Fundraising, S. 460.

[28] Lindmayer/Dietz, Geldanlage und Steuer 2017, S. 179.

[29] Sixt, Schwarmökonomie, S. 114.

[30] Sterblich/Kreßner/Theil/Bartelt, Das Crowdfunding Handbuch, S. 13.

[31] ebd., S. 146.

[32] ebd., S. 147.

[33] Daberstiel in: Fundraising Akademie, Fundraising, S. 157.

[34] Sterblich/Kreßner/Theil/Bartelt, Das Crowdfunding Handbuch, S. 146.

[35] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 7.

[36] Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Viele schaffen mehr, besucht am 04.04.17, 11:30 Uhr.

[37] Beck, Crowdinvesting, S. 27.

[38] Lindmayer/Dietz, Geldanalge und Steuer 2017, S. 180.

[39] ebd., S. 180.

[40] Grobe/Steinkühler in: Brock/Bieberstein, Multi- und Onnichannel-Managment, S. 130.

[41] ebd., S. 135.

[42] Orthwein, Crowdfunding, S. 25.

[43] auxmoney, Statistiken, besucht am 04.04.2017, 17:30 Uhr.

[44] Lindmayer/Dietz, Geldanlage und Steuer 2017, S. 180.

[45] Sterblich/Kreßner/Theil/Bartelt, Das Crowdfunding Handbuch, S. 12.

[46] Veith, BKR 2016, 184, 187 f.

[47] Beck, Crowdinvesting, S. 138.

[48] ebd., S. 89.

[49] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 44.

[50] ebd., S. 46.

[51] crowdfunding.de, Crowdinvesting Marktreport 2016, S. 4.

[52] ebd., S. 6.

[53] ebd., S. 8.

[54] ebd ., S. 2.

[55] Becker, Investition und Finanzierung, S. 241.

[56] Bujotzek/Mocker, VentureCaptial Magazin 2016 Heft 1|2, 44, 44.

[57] Beck, Crowdinvesting, S. 139.

[58] Lindmayer/Dietz, Geldanlage und Steuer 2017, S. 181.

[59] Zantow/Dinauer, Finanzwirtschaft des Unternehmens, S. 62.

[60] Nietsch/Eberle, DB 2014, 1788, 1788.

[61] Becker, Investition und Finanzierung, S. 226.

[62] Sixt, Schwarmökonomie, S. 179.

[63] Beck, Crowdinvesting, S. 20.

[64] Sixt, Schwarmökonomie, S. 61.

[65] ebd., S. 61.

[66] Assenmacher, Crowdfunding als Kommunale Finanzierungsalternative, S. 16 f.

[67] ebd., S. 16.

[68] BaFin, Jahresbericht 2016, S. 66.

[69] Söbbing, BKR 2016, 360, 366.

[70] Gruber/Seidel in: Seidel, Banking & Innovation, S. 119.

[71] Assenmacher, Crowdfunding als Kommunale Finanzierungsalternative, S. 22.

[72] BaFin, Auslegungsschreiben zum Crowdlending vom 09.10.2015, besucht am 15.04.2017.

[73] Veith, BKR 2016, 184, 189.

[74] Buck-Heeb, NJW 2015, 2535, 2535.

[75] Koch in: Säcker/Rixecker/Oetker, Münchener Kommentar zum BGB, § 516 Rn. 1.

[76] Bareiß, ZUM 2012, 456, 461.

[77] Veith, BKR 2016, 184, 187 f.

[78] Weidenkaff in: Palandt, § 488 Rn. 18.

[79] Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB , § 230, Rn. 3 f.

[80] Gehrlein in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, § 230 Rn. 2.

[81] Wedemann in: Oetker, Handelsgesetzbuch, § 230 Rn. 6.

[82] ebd., § 230 Rn. 86.

[83] ebd., § 230 Rn. 40.

[84] Beck, Crowdinvesting, S. 143.

[85] Kraus in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, S. 153 Rn. 31.

[86] Lühn, Genussrechte, S. 41 f.

[87] Kraus in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, S. 155 Rn. 42.

[88] ebd., S. 155 Rn. 44.

[89] Becker, Investition und Finanzierung, S. 227.

[90] Lühn, Genussrechte, S. 43 f.

[91] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 44.

[92] Lindmayer/Dietz, Geldanalge und Steuer 2017, S. 182.

[93] Kraus in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, S. 156 Rn. 55.

[94] Lühn, Genussrechte, S. 42 f.

[95] Kraus in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, S. 154 Rn. 37.

[96] Becker, Investition und Finanzierung, S. 225.

[97] Weidenkaff in: Palandt, § 488 Rn. 26.

[98] Kraus in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, S. 154 Rn. 37.

[99] Weidenkaff in: Palandt, § 488 Rn. 22.

[100] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 28.

[101] Mayer in: Gestring/Gonschorek/Haubold et. al., Ethik im Mittelstand, S. 194.

[102] So bei: companisto, AGB, besucht am 02.04.2017, 14:13 Uhr.

[103] Meschkowski/Wilhelmi, BB 2013, 1411, 1413.

[104] BGH NJW 2002, 2641.

[105] BGH NJW 2012, 380, 381.

[106] Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1849.

[107] So bei: auxmoney, Darlehensvermittlungsvertrag für Anleger § 1.

[108] Veith, BKR 2016, 184, 193.

[109] So bei: auxmoney, Darlehensvermittlungsvertrag für Kreditsuchende § 1.

[110] Edelmann in: Assmann/Schütze, S. 73 Rn. 9.

[111] Schramm/Carstens, Startup-Crowdfunding, S. 127.

[112] Seidel, Banking und Innovation, S. 115.

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Anlegerschutz beim Crowdfunding und Crowdinvest
Hochschule
Hochschule Osnabrück
Note
1,5
Autor
Jahr
2017
Seiten
69
Katalognummer
V375242
ISBN (eBook)
9783668544772
ISBN (Buch)
9783668544789
Dateigröße
750 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anlegerschutz, Crowdfunding, Crowdinvest, Kleinanlegerschutzgesetz, Investition, Finanzierung, Prokon
Arbeit zitieren
David Wolkonski (Autor:in), 2017, Anlegerschutz beim Crowdfunding und Crowdinvest, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/375242

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Anlegerschutz beim Crowdfunding und Crowdinvest



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden