Die Rolle des Adels bei dem Versuch der Errichtung des landesherrlichen Absolutismus in Mecklenburg im 18. Jahrhundert


Term Paper, 2004

22 Pages, Grade: 1,0


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Gliederung

1 Einleitung

2 Die Entwicklung des Konflikts zwischen Adel und Landesherrn in Mecklenburg bis zum Herzog Karl Leopold
2.1 Der Adel in Mecklenburg zu Beginn des XVIII. Jahrhunderts
2.1.1 Die Ritterschaft in Mecklenburg –Mitgliedschaft und Struktur
2.1.2 Die Entwicklung der Rechte und Privilegien der Ritterschaft
2.2 Erste Versuche der Errichtung einer absoluten Herrschaft in Mecklenburg

3 Die missglückte Errichtung einer absolutistischen Herrschaft durch Karl Leopold
3.1 Auseinandersetzung des Herzogs Karl Leopold mit der Ritterschaft
3.2 Die Durchführung der Reichsexekution in Mecklenburg – Das Ende absolutistischer Wunschträume

4 Der „Landesgrundgesetzliche Erbvergleich“ vom 18. April 1755 – die Festigung der Ständeherrschaft

5 Bilanz

6 Literaturnachweis
6.1 Quellen
6.2 Literatur

1 Einleitung

Der großgrundbesitzende, ritterschaftliche Adel dominierte über die Jahrhunderte hinweg die Herrschaftsverhältnisse im heutigen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Mitunter findet der Begriff der norddeutschen „Adelsrepublik“ Eingang in die historischen Untersuchungen über den Einfluss der Ritterschaft auf die Geschichte Mecklenburgs.[1] Zumeist bewertete die Forschung, insbesondere zu sozialistischen Zeiten, die Ritterschaft als Befürworter eines „fortschrittshemmenden ständisch-monarchischen Dualismus“, die durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV) jede progressive Entwicklung für die nächste Zeit hinaus verhinderte.[2]

Durch die Unterzeichnung des Vergleiches am 18. April 1755 entschieden die Stände einen mehr als zweihundert Jahre andauernden Machtkampf mit dem Landesherrn für sich. Mit der schriftlichen Fixierung des Ständestaates, die vorherige Verträge mit aufnahm, festigten die zumeist adligen Mitglieder der Ritterschaft ihre wirtschaftlich und politisch dominierende Rolle. Der Versuch, den territorialstaatlichen Absolutismus in den mecklenburgischen Landen zu errichten, war endgültig gescheitert.[3]

Zuvor hatte sich der Kampf in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts unter dem Schweriner Herzog Karl Leopold (1678-1747) empfindlich zugespitzt. Er mündete in einer Reichsexekution gegen Mecklenburg-Schwerin und letztendlich in der Suspendierung des Landesherrn 1728. Der Kampf Stände gegen den Schweriner Herzog stürzte die mecklenburgischen Lande ins Chaos und in den finanziellen Ruin.

Was aber waren die Gründe für das Scheitern des Landesherrn beim Versuch, seine absoluten Machtansprüche zu verwirklichen? Lag es allein an der Stärke der adligen Ritterschaft in Mecklenburg – wenn ja, worin lag sie begründet - oder spielten auch die Nachbarterritorien, das Reich sowie die europäischen Großmächte beim innermecklenburgischen Konflikt eine Rolle? Bei dieser Frage rückt besonders Hannover mit seinem mächtigen Minister Bernstorff, ein mecklenburgischer Adliger, in den Vordergrund.

Um diese Fragen zu erläutern, beginnt die vorliegende Hausarbeit mit der Betrachtung der politischen Verhältnisse Mecklenburgs im 18. Jahrhundert, einer kurzen Einführung zum Mecklenburger Adel sowie einer Darstellung der Situation Mecklenburgs, geprägt durch die drei Landesteilungen und dem Verhältnis des Landesherrn zu den Ständen. Dabei rückt die Betrachtung des Ausbaus der Macht des Adels durch die Landständische Union von 1523 sowie die Reversalen von 1621 in den Vordergrund. Im Anschluss werden kurz die ersten Versuche zur Errichtung eines territorialstaatlichen Absolutismus betrachtet.

Nachfolgend wird der Höhepunkt der Auseinandersetzung zwischen Karl Leopold und den Ständen untersucht. Besondere Aufmerksamkeit erfahren die Fragen nach Maßnahmen des Landesherrn gegen seine Ritterschaft, deren Haltung dazu und die Versuche, ihre Positionen durchzusetzen. Anschließend werden die Reichsexekution gegen Mecklenburg sowie daraus resultierende Folgen für Land und Adel erläutert.

Zum Abschluss erfolgt die knappe Untersuchung der Bestimmungen des LGGEV und seiner Auswirkungen auf den mecklenburgischen Adel.

Empfehlenswert bei der Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Thema ist eine Beschäftigung mit den wichtigsten Quellen zur mecklenburgischen Landesgeschichte, wozu die Ständeunion von 1523, die Reversalen von 1572 und 1621 sowie der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 gehören.[4] Ebenfalls wichtig für das Verständnis der Geschichte Mecklenburgs im Hinblick auf die dynastische Landesteilung ist der Hamburger Vergleich von 1701.

Im Bereich der Sekundärliteratur liefern insbesondere Peter Wick[5] und Hans-Joachim Ballschmieter[6] einen umfassenden Überblick über den untersuchten Zeitraum und die Thematik. Obwohl ideologisch überholt, bietet ersteres Werk eine sehr detaillierte Zusammenfassung der Ereignisse beim Kampf Karl Leopolds um die absolute Herrschaft. Hingegen erläutert die Dissertation von Ballschmieter eingehend die Rolle des hannoverschen Ministers Bernstorff bei diesem Konflikt. Eine interessante Arbeit über die Zusammenhänge von Mecklenburg und der europäischen Politik bildet die Arbeit von Sigrid Jahns.[7] Aufschlussreich bei der Untersuchung der Rechte und der Struktur des mecklenburgischen Adels waren die Arbeiten von Manfred Hamann[8], Claus Heinrich Bill[9] und Helge bei der Wieden[10].

2 Die Entwicklung des Konflikts zwischen Adel und Landesherrn in Mecklenburg bis zum Herzog Karl Leopold

Der Kampf der Stände gegen die Landesherrn prägte das Bild der mecklenburgischen Landen[11] bis zum LGGEV 1755. Die Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher Stärke des Adels und wirtschaftlicher Schwäche des Landesherrn sollte den Ständen erlauben, im Laufe der Zeit zahlreiche Privilegien zu erwerben, die den Grundbaustein für den späteren Erfolg bei dem Widerstand gegen die absolutistischen Bestrebungen Karl Leopolds legten. Die Ritterschaft wurde zum dominierenden Stand in Mecklenburg.

2.1 Der Adel in Mecklenburg zu Beginn des XVIII. Jahrhunderts

2.1.1 Die Ritterschaft in Mecklenburg – Mitgliedschaft und Struktur

Den mecklenburgischen Adel als homogene Gruppe in Anschauung, Zielen und Handlungsweisen hatte es nie gegeben, doch können gewisse Verhaltensmuster wie konservatives, bewahrendes Denken, um kurzfristige Entscheidungen zu vermeiden, als charakteristisch angesehen werden. Unterschieden werden „mecklenburgischer Adel“ und „Adel in Mecklenburg“ sowie rezipierter und eingeborener Adel.[12] Der rezipierte Adel wiederum spaltete sich in Nobilitierte und Uradelige[13] auf.

Schon der LGGEV verwandte die Bezeichnungen Adel und Ritterschaft synonym. Zur Ritterschaft gehörten die Besitzer von Hauptgütern (Lehn- oder Allodialgüter), so genannte Rittergüter, die dem Landesherrn einen Lehnseid ableisteten. Der LGGEV führte das Normaljahr 1748 ein, zur Ritterschaft wurden alle Besitzer von landtagsfähigen Hauptgütern gezählt, die im ritterschaftlichen Hufenkataster eingetragen waren. Dabei kam es zu keiner Taxierung der Anzahl der Rittergüter, sondern zur Erfassung des ritterschaftlichen Gesamtgebietes. Um 1700 existierten ungefähr 700 Lehen, wobei mehrere Lehen in den Händen einzelner Personen vereinigt sein konnten. An den Besitz eines Rittergutes war die Landstandschaft gebunden, unabhängig davon, ob das Ritterschaftsmitglied zum Stand des Adels oder des Bürgertums gehörte. Wer ein Rittergut erwarb, erhielt die Möglichkeit, an den Landtagen teilzunehmen. Eine Chance, die im Normalfall kaum ein Zehntel der Ritterschaft wahrnahm, da die Kosten selbst getragen werden mussten und dies für kleine Güter eine zu große Last darstellte. Tonangebend auf den Landtagen, die von Bürgerlichen in der Regel erst am Ende des 18. Jahrhunderts besucht wurden, waren die adeligen Familien, die zudem die Ehrenämter innehatten. Die geringe Bedeutung bürgerlicher Gutsbesitzer bis zum LGGEV zeigt sich deutlich darin, dass nur 19 von ihnen den LGGEV unterzeichneten.[14]

Die Ritterschaft, politisch und wirtschaftlich der dominierende Stand, prägte das Leben in Mecklenburg über Jahrhunderte hinweg. Nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges bauten sie ihre wirtschaftliche Stärke durch die Legung der Bauern aus, so dass Mecklenburg sich mehr und mehr zu einem ausgesprochenen „Ritterland“ entwickelte.[15]

Ab Mitte des 16. Jahrhunderts wurden die Ritter zu adligen Landjunkern und Landwirten, so dass ein Unterschied zu den bürgerlichen Hofbesitzern nicht mehr gegeben war. Erst dadurch entwickelte der Adel in der Neuzeit ein Bewusstsein als Geburtsstand. Nicht nur der Besitz eines Gutes, sondern auch ein kaiserlicher Adelsbrief mussten vorhanden sein, um als gleicher Stand anerkannt zu werden. Später verschärft durch die Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges, geriet der Adel in eine Existenzkrise, die ihn dazu veranlasste, sich gegen bürgerliche Gutsbesitzer und nicht-mecklenburgische Ritterschaftsmitglieder abzugrenzen. Die in dieser Zeit ausgeprägte Abwehrhaltung sollte das politische Geschehen der nächsten zwei Jahrhunderte bestimmen.[16]

Verdeutlicht wird diese Abgrenzung durch die Unterteilung der Ritterschaft in die engere und die weitere Ritterschaft. Zur ersten Kategorie gehörten die eingeborenen, die agnoszierten[17] und die rezipierten[18] Edelleute, zur zweiten Kategorie die anderweitig adeligen und bürgerlichen Rittergutsbesitzer. Obwohl in der ersten Kategorie drei Gruppen existierten, verfügte die engere Ritterschaft über die gleichen Rechte, wozu unter anderem das Deputierten-Wahlrecht, Hoffähigkeit und die Möglichkeit der Klostereinschreibung gehörten.[19] Die engere Ritterschaft, insbesondere der eingeborene und rezipierte Adel, verstand sich als eigentliche Ritterschaft in Mecklenburg.[20]

[...]


[1] Münch, Ernst: Zur Genesis des ritterschaftlichen Adels in Mecklenburg und Vorpommern. In: Karge, W.; Rakow, P.-J.; Wendt, R [Hrsg.]: Ein Jahrtausend Mecklenburg und Vorpommern. Rostock 1995. S. 115.

[2] Bill, Claus Heinrich: Mecklenburgische Adelskunde 1755-1997 : Aufsaetze, Findhilfsmittel, Schrifttumslisten, Datenbanken, Namen- und Archivweiser ; zugleich: Historische Studien zur herzoglich- und grossherzoglich-mecklenburgischen landesherrlichen Adels- und ritterschaftlichen wie staendischen Geschichte vom XVIII. bis XX. Jahrhundert. Owschlag 1997. S. 4.

[3] Karge, W.; Münch, E.; Schmied, H.: Die Geschichte Mecklenburgs. Rostock 1993. 91 ff.

[4] Neue vollständige Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Bd. 3. Parchim 1839.

[5] Wick, Peter: Versuche zur Errichtung des Absolutismus in Mecklenburg in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Territorialabsolutismus. Berlin 1964.

[6] Ballschmieter, Hans-Joachim: Andreas Gottlieb von Bernstorff und der mecklenburgische Ständekampf (1680-1720). Mitteldeutsche Forschungen, Band 26. 1962.

[7] Jahns, Sigrid: „Mecklenburgisches Wesen“ oder absolutistisches Regiment? Mecklenburgischer Ständekonflikt und neue kaiserliche Reichspolitik (1658-1755). In: Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit. Berlin 2000, S. 323-354.

[8] Hamann, Manfred: Das staatliche Werden Mecklenburgs. In: Mitteldeutsche Forschungen. Band 24. Köln, Graz 1962.

[9] Bill, 1997.

[10] Wieden, Helge bei der: Der mecklenburgische Adel in seiner geschichtlichen Entwicklung. Besonderheiten im Vergleich mit seinen Nachbarn. Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands, Band 45, 1999 (2000), S. 133-157.

[11] Von jeher war das Land Mecklenburg gekennzeichnet durch eine territoriale Zersplitterung. Die Erste Hauptlandesteilung erfolgte 1229, rund 400 Jahre später die Zweite Landesteilung 1621 und die letzte Zersplitterung durch den Hamburger Vergleich 1701 in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Die Untersuchungen zur Ritterschaft beziehen sich auf ganz Mecklenburg.

[12] Bill, S. 6.

[13] Dazugehörig waren Familien, die an der Union der Stände beteiligt waren und diese Urkunde 1523 unterschrieben. Vgl. dazu Wieden, S. 144.

[14] Hamann, S. 54 f.

[15] Beste, Martin: Die Ritterschaft: Geschichte und Bedeutung eines bevorzugten Standes. In: 1000 Jahre mecklenburgische Kirche : Festschrift der mecklenburgischen Landeskirche zum Jubiläumsjahr 1995. Mössingen-Talheim 1995, S.87.

[16] Wieden, S. 146.

[17] Um die Lücken des aussterbenden Uradels zu schließen, bekamen seit langer Zeit ansässige Familien den Eingeborenenstatus zugesprochen (Verfahren erst nach LGGEV, 1757 angewandt). Vgl. Bill, S. 37.

[18] Die rezipierten Familien erlangten ab dem 18. Jahrhundert die Mitgliedschaft in die engere Ritterschaft durch Aufnahme zum Reichsadelsstand oder die Nobilierung durch den Kaiser und die Anerkennung durch den mecklenburgischen Herzog. Vgl., Bill, S. 37.

[19] Bill, S. 37 ff.

[20] Wieden, S. 147.

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Details

Title
Die Rolle des Adels bei dem Versuch der Errichtung des landesherrlichen Absolutismus in Mecklenburg im 18. Jahrhundert
College
University of Rostock
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
22
Catalog Number
V37533
ISBN (eBook)
9783638368414
File size
504 KB
Language
German
Keywords
Rolle, Adels, Versuch, Errichtung, Absolutismus, Mecklenburg, Jahrhundert
Quote paper
Corinna Schulz (Author), 2004, Die Rolle des Adels bei dem Versuch der Errichtung des landesherrlichen Absolutismus in Mecklenburg im 18. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37533

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